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Entscheid

VWBES.2017.291

Sonderschulmassnahme

7. Februar 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2002) wurde am 1. August

2009 im Zentrum Sonderpädagogik Kriegstetten (ZSPK) in Kriegstetten in die

Primarschule eingeschult, wo sie während den ersten zwei Schuljahren die

institutionsinterne Tagessonderschule besuchte. Seit dem Schuljahr 2011/2012 besucht

B.___ die Regelschule, wird mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen

beschult und lebt unter der Woche im Schulinternat des ZSPK.

2. Mit Verfügung vom 8. August 2016

ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur folgende

Massnahmen an:

1.1. Massnahme: Schulinternat

Laufdauer: 01.08.2016

– 31.07.2019

Durchführung: Zentrum

für Sonderpädagogik Kriegstetten, Kriegstetten

Verpflegung

Eltern: CHF 300.00/Monat

1.2. Massnahme: Integration

durch Schule vor Ort

Beschreibung: 4-8

Lektionen/Woche

Laufdauer: 01.08.2016

– 31.07.2017

Durchführung: Kreisschule

Wasseramt Ost, Derendingen

Schulgeld

Gemeinde: CHF 1’000.00/Monat

3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017

teilte das Volksschulamt der Kindsmutter, C.___, mit, B.___ habe erfreuliche

schulische Fortschritte machen können. Im kantonalen Angebot sei eine

Integration mit gleichzeitigem Schulinternat nicht möglich. Entsprechend müsse

die Situation Internat nun neu geklärt werden. Bestehe weiterhin Bedarf für ein

Internat, so sei dies über die Sozialregion Untergäu zu finanzieren. Gestützt

auf die von ihr unterzeichnete Berichterstattung der Durchführungsstelle werde

man die Finanzierung des Internates nicht mehr übernehmen. Man werde die Verfügung

vom 8. August 2016 per 31. Juli 2017 aufheben.

4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017

wandte sich die Beiständin von B.___, A.___, an das Volksschulamt und führte im

Wesentlichen aus, ihres Wissens sei im Oktober 2015 zum letzten Mal von der

Durchführungsstelle Bericht erstattet worden. Es hätten sich seither keine

signifikanten Änderungen ergeben. Sie bitte um rasche Klärung oder eine

entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017

teilte das Volksschulamt A.___ mit, B.___ benötige keine Tagessonderschule

mehr, weshalb die Grundlage für eine weitere Kostenübernahme entfalle. Eine

Kombination einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme und eines

Internats sei weder vorgesehen noch möglich. Sie solle bitte mitteilen, ob B.___

ab August 2017 zuhause bei der Mutter oder aber weiterhin im Internat des

Zentrums für Sonderpädagogik in Kriegstetten (ZSPK) wohnen werde. Auf die gegen

dieses Schreiben erhobene Beschwerde von A.___ trat das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 10. Juli 2017 (VWBES.2017.197) nicht ein.

6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ordnete

das Volksschulamt für B.___ folgende Mass­nahmen an:

1.1. Massnahme: Integration durch

Schule vor Ort

Beschreibung:

4-5 Lektionen/Woche (12. Schuljahr)

Laufdauer: 01.08.2017

– 31.07.2018

Durchführung: Kreisschule

Wasseramt Ost, Derendingen

1.2. Massnahme: Schulinternat

Laufdauer: 01.08.2017-31.07.2018

Durchführung: Zentrum

für Sonderpädagogik Kriegstetten, Kriegstetten

Verpflegung

Eltern: CHF 300.00/Monat

7. Dagegen wandte sich A.___ mit Beschwerde

vom 1. August 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, B.___ sei

gemäss der bisherigen Verfügung vom 8. August 2016 der Aufenthalt im

Schulinternat des Zentrums für Sonderpädagogik bis 31. Juli 2019 zu gewähren

sowie die Beschulung durch die Kreisschule Wasseramt Ost in Subingen wie

bisher; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, die bisherige

Verfügung des Volksschulamtes vom 8. August 2016 erteile Kostengutsprache

für das Schulinternat bis 31. Juli 2019. In der angefochtenen Verfügung

werde nicht begründet, weshalb eine neue Verfügung erstellt worden sei. Der

letzte Bericht an das Volksschulamt zur Überprüfung der Situation von B.___

habe das Zentrum für Sonderpädagogik Kriegstetten im November 2015 erstellt.

Die Ausgangslage habe sich seither nicht verändert. Berichte neueren Datums

seien ihr nicht bekannt. Für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV)

habe es bisher keinen Grund gegeben, da aufgrund der Verfügung vom

8. August 2016 erst auf August 2019 eine Lösung mit der IV gesucht werden

müsse.

8. Mit Eingabe vom 29. August 2017

(Posteingang) verbesserte A.___ ihre Beschwerde dahingehend, dass sie die

Unterschrift der Mutter von B.___ einholte. Gleichzeitig reichte sie ergänzende

Bemerkungen ein.

9. Mit Vernehmlassung vom

7. September 2017 schloss das Volksschulamt namens des Departements für

Bildung und Kultur auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und nahm

Stellung zur Beschwerde.

10. Mit Replik vom 17. September

2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein.

11. Am 17. Januar 2018 reichte das

Volksschulamt die fehlenden Akten ein und nahm erneut Stellung in der Sache.

12. Die Beschwerdeführerin liess sich

mit Eingabe vom 25. Januar 2018 nochmals vernehmen.

13. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde erfolgte formgerecht,

und es ist aufgrund des uneingeschriebenen Briefversands davon auszugehen, dass

die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter

Abs. 3 zweiter Satz des Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Die Vorinstanz bestreitet die

Legitimation der Beiständin zur Beschwerdeführung. Vorliegend wurde eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

errichtet. Gemäss Ernennungsurkunde vom 26. August 2016 hat die Beiständin

unter anderem die Befugnis, die Unterbringung im Zentrum für Sonderpädagogik

Kriegstetten zu begleiten und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Damit

besteht noch keine entsprechende Vertretungsbefugnis mit Wirkung für das

vertretene Kind. Innert gesetzlich vorgesehener Verbesserungsfrist (§ 68 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) hat die sorgeberechtigte Mutter

von B.___ allerdings die Vertretungshandlungen der Beiständin mit ihrer

Unterschrift nachträglich genehmigt und sich so mit der Beschwerdeführung

einverstanden erklärt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist nach dem

Gesagten zu bejahen (vgl. dazu Christiana Fountoulakis, Kurt

Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rn 15.54, S. 580).

1.3

Der angefochtene Entscheid entfaltet

seine Wirkung nur bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 und wird dann durch

eine neue Beurteilung aufgrund der aktuellen Lage ersetzt werden. Das aktuelle

und praktische Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde ist damit an sich

dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_971/2011 vom 13. April

2012, E. 1.2.2). Allerdings kommt der angefochtene Entscheid faktisch einem

(teilweisen) Widerruf der Verfügung vom 8. August 2016 gleich. Die Vorinstanz

bringt in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2018 zudem klar zum Ausdruck, für

eine Verlängerung des Schulinternats für das Schuljahr 2018/2019 keine Hand

mehr zu bieten. Demnach ist trotz Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses

eine materielle Beurteilung vorzunehmen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten ist einzig Ziffer 1.2.

der angefochtenen Verfügung. Damit geht es einzig um die Dauer der Massnahme

des Schulinternats. Mit der Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde die Dauer

des Schulinternats, welche gemäss Verfügung vom 8. August 2016 vom

1.

August 2016 – 31. Juli 2019 angeordnet worden ist, neu bis am

31.

Juli 2018 befristet.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht, in der Verfügung werde nicht begründet und es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Verfügung vom 8. August 2016 abgeändert worden

sei.

3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).

3.2

Ein Mindestanspruch auf Begründung

einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29

Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die

Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der

Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich

ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die

Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den

Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je

komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss

die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et

al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff. mit

Hinweisen).

3.3

Die angefochtene Verfügung genügt

den dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht.

Das Volksschulamt begnügt sich mit der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen

und der allgemeinen Feststellung, dass der sonderpädagogische Bedarf für B.___

weiterhin bestehe. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich

keineswegs um eine Verfügung in der Massenverwaltung handelt, sondern eine

individuelle Massnahme angeordnet wird. Da eine einlässliche Begründung fehlt,

hält die Verfügung zudem die gesetzlichen Formvorschriften gemäss § 21 Abs. 1

VRG nicht ein.

3.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann

eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.5

Die mangelhafte Begründung der

angefochtenen Verfügung stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar,

weshalb eine Heilung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausser Betracht

fällt. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist zudem aus den

nachfolgenden materiell-rechtlichen Überlegungen angezeigt.

4.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach §

3.

VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

der Sonderpädagogik, wobei die Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime

sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG).

Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und

Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der

Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren

Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung, ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste

Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer

Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis

lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und

therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische

Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit.

e) und behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f).

4.2

§ 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen: Die von der kantonalen

Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf die Sonderschulung

ab (Abs. 1). Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die

Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor

die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der

elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist

zu überprüfen (Abs. 4). Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80

VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis der

Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1).

4.3

Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus

dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im

Kanton Solothurn (nachfolgend Leitfaden). Er gründet auf dem Konzept und der

Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der Leitfaden dient allen an der Förderung und

Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und

Zentrumsleitungen, Lehr- und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen

Praxis. Er zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und

Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten

(Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche

Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine

Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind

nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des

Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich

(BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29.

November 2005, E. 2.3).

5.1

Indem das Volksschulamt als

verfügende Behörde das Schulinternat neu bis am 31. Juli 2018 befristete,

widerrief es Ziffer 1.1 der rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2016,

wonach die Massnahme des Schulinternats bis am 31. Juli 2019 befristet

wurde.

5.2

Verfügungen und Entscheide können durch

die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen

werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern

Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern (§

22.

Abs. 1 VRG). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in

Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur

sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem

Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn

seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine

erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl.

Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N

1229.

ff. mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob sich die Ausgangslage seit Erlass der

Verfügung vom 8. August 2016 verändert hat.

5.3

Der Bericht vom 18. November

2016, der als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfügung dienen sollte, empfahl

die Verlängerung der bestehenden Massnahmen, äusserte sich allerdings nicht zum

Schulinternat und auch das entsprechende Feld ist nicht angekreuzt. Die

Ausführungen beschränken sich auf die integrative Sonderschulung vor Ort. Zudem

fehlt die Unterschrift der Schulleitung des Schulinternats. Ob allenfalls ein selbständiger

Bericht des Schulinternats zu den Akten gereicht worden ist, bleibt unklar. Zusammen

mit dem Umstand, dass es der angefochtenen Verfügung an einer einlässlichen

Begründung mangelt, können die Überlegungen der Vorinstanz nicht nachvollzogen

werden. Zwar werden u.a. finanzielle Beweggründe genannt, die gesetzliche

Grundlage wird aber nicht zitiert. Worauf die Vorinstanz ihren Entscheid, die

ursprünglich bis 31. Juli 2019 angeordnete Massnahme des Schulinternats um

ein Jahr zu verkürzen, stützte, ist demnach nicht ersichtlich. Die im

Beurteilungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestehende Sach- und

Aktenlage liess eine neuerliche Überprüfung der sonderpädagogischen Massnahme

des Schulinternats nicht zu.

5.4

Die Vorinstanz führt in ihrer

Vernehmlassung aus, im nachobligatorischen Bereich erstelle man

sonderpädagogische Verfügungen grundsätzlich befristet für jeweils ein Schul-

bzw. schulisches Übergangsjahr aus. Damit könnten die sich laufend verändernden

Gegebenheiten in diesem Übergansbereich rasch berücksichtigt werden. Weshalb

das Volksschulamt im konkreten Fall mit Verfügung vom 8. August 2016 die

streitbetroffene Massnahme entgegen seiner dargestellten Vorgehensweise für

zwei Schuljahre anordnete, ist unklar. Es wird zudem ausgeblendet, dass B.___

zwar die obligatorische Schulzeit von 11 Jahren (inkl. Kindergarten) bereits

durchlaufen hat, aber ab August 2018 erst die 9. Klasse besuchen wird, was auf

ihre schwere Lernbehinderung zurückzuführen ist.

5.5

Nach Erlass der angefochtenen

Verfügung wurde am 22. November 2017 ein neuer Bericht der

Durchführungsstelle erstattet. Darin wird die Weiterführung der beiden

bisherigen Massnahmen mit 5 Lektionen integrativer Schulung und das

Schulinternat weiterhin empfohlen. In die gleiche Richtung weist auch die Stellungnahme

der Stiftung focus jugend vom 28. November 2017, worin die Weiterführung

des Schulinternats bis 31. Juli 2019 beantragt und eingehend begründet

wird. Ungeachtet dessen führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom

17.

Januar 2018 und damit im Wissen um die aktuellen Empfehlungen der

Fachpersonen aus, für die Verlängerung des Internats fehle ihnen in der

vorzunehmenden Güterabwägung die Begründung. Angesichts des guten Verlaufs und

der lebenspraktischen Kompetenzen von B.___ gebe es für sie keinen Grund

(mehr), wieso sich aus schulischer Sicht ein weiterer Verbleib in einem

Internat behinderungsbedingt rechtfertigen dürfte. Die in der Berichterstattung

erwähnte «Kontinuität» könne für sich alleine keine genügende Begründung

abgeben, da es in diesem Altersabschnitt in der Natur der Sache liege, dass

sich die Lebensumstände der Heranwachsenden grundlegend verändern würden. Woraus

die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung von der Meinung ausgewiesener

Fachpersonen ableitet, ist nicht nachvollziehbar.

5.5

Nach der Einschätzung der

zuständigen Fachpersonen des Schulinternats hätte ein Wechsel der Wohnsituation

und eine damit verbundene Veränderung oder gar auslaufende Beschulung per Juli

2018.

negative Folgen in der Persönlichkeitsentwicklung von B.___. Eine

möglichst gleichbleibende und kontinuierliche Wohnsituation sei dementsprechend

von zentraler Bedeutung der Persönlichkeitsentwicklung und der psychischen

Stabilität von B.___. Durch die bekannte Lernbeeinträchtigung und die genannten

Bedenken würde sie in einer Beendigung der Schule oder einem Wechsel in der

Wohn- oder Schulsituation eine grosse Gefahr für B.___ sehen. Aufgrund der

Sach- und Aktenlage, wie sie sich im jetzigen Zeitpunkt präsentiert, ist eine

weitere Verlängerung des Schulinternats bis 31. Juli 2019 in

Übereinstimmung mit der Meinung der involvierten Fachpersonen zu befürworten. Seit

Erlass der Verfügung vom 8. August 2016 ist jedenfalls keine Veränderung

der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Voraussetzungen von § 22 VRG

sind demnach nicht erfüllt, weshalb das Volksschulamt nicht zum Widerruf von

Ziffer 1.1. der rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2016 berechtigt

war.

6.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1.2 des angefochtenen

Entscheids ist aufzuheben. Es gilt weiterhin Ziffer 1.1. der Verfügung vom

8.

August 2016, wonach das Schulinternat bis am 31. Juli 2019 angeordnet

ist. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

1.2 der Verfügung vom 18. Juli 2017 des Departements für Bildung und

Kultur wird aufgehoben. Ziffer 1.1 der Verfügung vom 8. August 2016 gilt

weiterhin.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman