VWBES.2017.291
Sonderschulmassnahme
7. Februar 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sonderschulmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2002) wurde am 1. August
2009 im Zentrum Sonderpädagogik Kriegstetten (ZSPK) in Kriegstetten in die
Primarschule eingeschult, wo sie während den ersten zwei Schuljahren die
institutionsinterne Tagessonderschule besuchte. Seit dem Schuljahr 2011/2012 besucht
B.___ die Regelschule, wird mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen
beschult und lebt unter der Woche im Schulinternat des ZSPK.
2. Mit Verfügung vom 8. August 2016
ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur folgende
Massnahmen an:
1.1. Massnahme: Schulinternat
Laufdauer: 01.08.2016
– 31.07.2019
Durchführung: Zentrum
für Sonderpädagogik Kriegstetten, Kriegstetten
Verpflegung
Eltern: CHF 300.00/Monat
1.2. Massnahme: Integration
durch Schule vor Ort
Beschreibung: 4-8
Lektionen/Woche
Laufdauer: 01.08.2016
– 31.07.2017
Durchführung: Kreisschule
Wasseramt Ost, Derendingen
Schulgeld
Gemeinde: CHF 1’000.00/Monat
3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017
teilte das Volksschulamt der Kindsmutter, C.___, mit, B.___ habe erfreuliche
schulische Fortschritte machen können. Im kantonalen Angebot sei eine
Integration mit gleichzeitigem Schulinternat nicht möglich. Entsprechend müsse
die Situation Internat nun neu geklärt werden. Bestehe weiterhin Bedarf für ein
Internat, so sei dies über die Sozialregion Untergäu zu finanzieren. Gestützt
auf die von ihr unterzeichnete Berichterstattung der Durchführungsstelle werde
man die Finanzierung des Internates nicht mehr übernehmen. Man werde die Verfügung
vom 8. August 2016 per 31. Juli 2017 aufheben.
4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017
wandte sich die Beiständin von B.___, A.___, an das Volksschulamt und führte im
Wesentlichen aus, ihres Wissens sei im Oktober 2015 zum letzten Mal von der
Durchführungsstelle Bericht erstattet worden. Es hätten sich seither keine
signifikanten Änderungen ergeben. Sie bitte um rasche Klärung oder eine
entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017
teilte das Volksschulamt A.___ mit, B.___ benötige keine Tagessonderschule
mehr, weshalb die Grundlage für eine weitere Kostenübernahme entfalle. Eine
Kombination einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme und eines
Internats sei weder vorgesehen noch möglich. Sie solle bitte mitteilen, ob B.___
ab August 2017 zuhause bei der Mutter oder aber weiterhin im Internat des
Zentrums für Sonderpädagogik in Kriegstetten (ZSPK) wohnen werde. Auf die gegen
dieses Schreiben erhobene Beschwerde von A.___ trat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 10. Juli 2017 (VWBES.2017.197) nicht ein.
6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ordnete
das Volksschulamt für B.___ folgende Massnahmen an:
1.1. Massnahme: Integration durch
Schule vor Ort
Beschreibung:
4-5 Lektionen/Woche (12. Schuljahr)
Laufdauer: 01.08.2017
– 31.07.2018
Durchführung: Kreisschule
Wasseramt Ost, Derendingen
1.2. Massnahme: Schulinternat
Laufdauer: 01.08.2017-31.07.2018
Durchführung: Zentrum
für Sonderpädagogik Kriegstetten, Kriegstetten
Verpflegung
Eltern: CHF 300.00/Monat
7. Dagegen wandte sich A.___ mit Beschwerde
vom 1. August 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte, B.___ sei
gemäss der bisherigen Verfügung vom 8. August 2016 der Aufenthalt im
Schulinternat des Zentrums für Sonderpädagogik bis 31. Juli 2019 zu gewähren
sowie die Beschulung durch die Kreisschule Wasseramt Ost in Subingen wie
bisher; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, die bisherige
Verfügung des Volksschulamtes vom 8. August 2016 erteile Kostengutsprache
für das Schulinternat bis 31. Juli 2019. In der angefochtenen Verfügung
werde nicht begründet, weshalb eine neue Verfügung erstellt worden sei. Der
letzte Bericht an das Volksschulamt zur Überprüfung der Situation von B.___
habe das Zentrum für Sonderpädagogik Kriegstetten im November 2015 erstellt.
Die Ausgangslage habe sich seither nicht verändert. Berichte neueren Datums
seien ihr nicht bekannt. Für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV)
habe es bisher keinen Grund gegeben, da aufgrund der Verfügung vom
8. August 2016 erst auf August 2019 eine Lösung mit der IV gesucht werden
müsse.
8. Mit Eingabe vom 29. August 2017
(Posteingang) verbesserte A.___ ihre Beschwerde dahingehend, dass sie die
Unterschrift der Mutter von B.___ einholte. Gleichzeitig reichte sie ergänzende
Bemerkungen ein.
9. Mit Vernehmlassung vom
7. September 2017 schloss das Volksschulamt namens des Departements für
Bildung und Kultur auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und nahm
Stellung zur Beschwerde.
10. Mit Replik vom 17. September
2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein.
11. Am 17. Januar 2018 reichte das
Volksschulamt die fehlenden Akten ein und nahm erneut Stellung in der Sache.
12. Die Beschwerdeführerin liess sich
mit Eingabe vom 25. Januar 2018 nochmals vernehmen.
13. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde erfolgte formgerecht,
und es ist aufgrund des uneingeschriebenen Briefversands davon auszugehen, dass
die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter
Abs. 3 zweiter Satz des Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Die Vorinstanz bestreitet die
Legitimation der Beiständin zur Beschwerdeführung. Vorliegend wurde eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
errichtet. Gemäss Ernennungsurkunde vom 26. August 2016 hat die Beiständin
unter anderem die Befugnis, die Unterbringung im Zentrum für Sonderpädagogik
Kriegstetten zu begleiten und als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Damit
besteht noch keine entsprechende Vertretungsbefugnis mit Wirkung für das
vertretene Kind. Innert gesetzlich vorgesehener Verbesserungsfrist (§ 68 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) hat die sorgeberechtigte Mutter
von B.___ allerdings die Vertretungshandlungen der Beiständin mit ihrer
Unterschrift nachträglich genehmigt und sich so mit der Beschwerdeführung
einverstanden erklärt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist nach dem
Gesagten zu bejahen (vgl. dazu Christiana Fountoulakis, Kurt
Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rn 15.54, S. 580).
1.3
Der angefochtene Entscheid entfaltet
seine Wirkung nur bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 und wird dann durch
eine neue Beurteilung aufgrund der aktuellen Lage ersetzt werden. Das aktuelle
und praktische Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde ist damit an sich
dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_971/2011 vom 13. April
2012, E. 1.2.2). Allerdings kommt der angefochtene Entscheid faktisch einem
(teilweisen) Widerruf der Verfügung vom 8. August 2016 gleich. Die Vorinstanz
bringt in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2018 zudem klar zum Ausdruck, für
eine Verlängerung des Schulinternats für das Schuljahr 2018/2019 keine Hand
mehr zu bieten. Demnach ist trotz Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses
eine materielle Beurteilung vorzunehmen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten ist einzig Ziffer 1.2.
der angefochtenen Verfügung. Damit geht es einzig um die Dauer der Massnahme
des Schulinternats. Mit der Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde die Dauer
des Schulinternats, welche gemäss Verfügung vom 8. August 2016 vom
1.
August 2016 – 31. Juli 2019 angeordnet worden ist, neu bis am
31.
Juli 2018 befristet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht, in der Verfügung werde nicht begründet und es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Verfügung vom 8. August 2016 abgeändert worden
sei.
3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).
3.2
Ein Mindestanspruch auf Begründung
einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die
Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich
ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die
Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den
Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je
komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss
die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et
al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff. mit
Hinweisen).
3.3
Die angefochtene Verfügung genügt
den dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht.
Das Volksschulamt begnügt sich mit der Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen
und der allgemeinen Feststellung, dass der sonderpädagogische Bedarf für B.___
weiterhin bestehe. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich
keineswegs um eine Verfügung in der Massenverwaltung handelt, sondern eine
individuelle Massnahme angeordnet wird. Da eine einlässliche Begründung fehlt,
hält die Verfügung zudem die gesetzlichen Formvorschriften gemäss § 21 Abs. 1
VRG nicht ein.
3.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.5
Die mangelhafte Begründung der
angefochtenen Verfügung stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar,
weshalb eine Heilung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ausser Betracht
fällt. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist zudem aus den
nachfolgenden materiell-rechtlichen Überlegungen angezeigt.
4.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach §
3.
VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
der Sonderpädagogik, wobei die Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime
sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG).
Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und
Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der
Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren
Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung, ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste
Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer
Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis
lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und
therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische
Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit.
e) und behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f).
4.2
§ 37ter VSG regelt das
Verfahren der Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen: Die von der kantonalen
Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf die Sonderschulung
ab (Abs. 1). Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die
Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor
die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der
elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich
befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist
zu überprüfen (Abs. 4). Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80
VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis der
Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1).
4.3
Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus
dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im
Kanton Solothurn (nachfolgend Leitfaden). Er gründet auf dem Konzept und der
Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der Leitfaden dient allen an der Förderung und
Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen beteiligten Schul- und
Zentrumsleitungen, Lehr- und Fachpersonen sowie Eltern in der alltäglichen
Praxis. Er zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und
Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten
(Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche
Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine
Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind
nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des
Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich
(BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29.
November 2005, E. 2.3).
5.1
Indem das Volksschulamt als
verfügende Behörde das Schulinternat neu bis am 31. Juli 2018 befristete,
widerrief es Ziffer 1.1 der rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2016,
wonach die Massnahme des Schulinternats bis am 31. Juli 2019 befristet
wurde.
5.2
Verfügungen und Entscheide können durch
die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen
werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern
Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern (§
22.
Abs. 1 VRG). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in
Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur
sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem
Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn
seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine
erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl.
Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N
1229.
ff. mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob sich die Ausgangslage seit Erlass der
Verfügung vom 8. August 2016 verändert hat.
5.3
Der Bericht vom 18. November
2016, der als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfügung dienen sollte, empfahl
die Verlängerung der bestehenden Massnahmen, äusserte sich allerdings nicht zum
Schulinternat und auch das entsprechende Feld ist nicht angekreuzt. Die
Ausführungen beschränken sich auf die integrative Sonderschulung vor Ort. Zudem
fehlt die Unterschrift der Schulleitung des Schulinternats. Ob allenfalls ein selbständiger
Bericht des Schulinternats zu den Akten gereicht worden ist, bleibt unklar. Zusammen
mit dem Umstand, dass es der angefochtenen Verfügung an einer einlässlichen
Begründung mangelt, können die Überlegungen der Vorinstanz nicht nachvollzogen
werden. Zwar werden u.a. finanzielle Beweggründe genannt, die gesetzliche
Grundlage wird aber nicht zitiert. Worauf die Vorinstanz ihren Entscheid, die
ursprünglich bis 31. Juli 2019 angeordnete Massnahme des Schulinternats um
ein Jahr zu verkürzen, stützte, ist demnach nicht ersichtlich. Die im
Beurteilungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestehende Sach- und
Aktenlage liess eine neuerliche Überprüfung der sonderpädagogischen Massnahme
des Schulinternats nicht zu.
5.4
Die Vorinstanz führt in ihrer
Vernehmlassung aus, im nachobligatorischen Bereich erstelle man
sonderpädagogische Verfügungen grundsätzlich befristet für jeweils ein Schul-
bzw. schulisches Übergangsjahr aus. Damit könnten die sich laufend verändernden
Gegebenheiten in diesem Übergansbereich rasch berücksichtigt werden. Weshalb
das Volksschulamt im konkreten Fall mit Verfügung vom 8. August 2016 die
streitbetroffene Massnahme entgegen seiner dargestellten Vorgehensweise für
zwei Schuljahre anordnete, ist unklar. Es wird zudem ausgeblendet, dass B.___
zwar die obligatorische Schulzeit von 11 Jahren (inkl. Kindergarten) bereits
durchlaufen hat, aber ab August 2018 erst die 9. Klasse besuchen wird, was auf
ihre schwere Lernbehinderung zurückzuführen ist.
5.5
Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung wurde am 22. November 2017 ein neuer Bericht der
Durchführungsstelle erstattet. Darin wird die Weiterführung der beiden
bisherigen Massnahmen mit 5 Lektionen integrativer Schulung und das
Schulinternat weiterhin empfohlen. In die gleiche Richtung weist auch die Stellungnahme
der Stiftung focus jugend vom 28. November 2017, worin die Weiterführung
des Schulinternats bis 31. Juli 2019 beantragt und eingehend begründet
wird. Ungeachtet dessen führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
17.
Januar 2018 und damit im Wissen um die aktuellen Empfehlungen der
Fachpersonen aus, für die Verlängerung des Internats fehle ihnen in der
vorzunehmenden Güterabwägung die Begründung. Angesichts des guten Verlaufs und
der lebenspraktischen Kompetenzen von B.___ gebe es für sie keinen Grund
(mehr), wieso sich aus schulischer Sicht ein weiterer Verbleib in einem
Internat behinderungsbedingt rechtfertigen dürfte. Die in der Berichterstattung
erwähnte «Kontinuität» könne für sich alleine keine genügende Begründung
abgeben, da es in diesem Altersabschnitt in der Natur der Sache liege, dass
sich die Lebensumstände der Heranwachsenden grundlegend verändern würden. Woraus
die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung von der Meinung ausgewiesener
Fachpersonen ableitet, ist nicht nachvollziehbar.
5.5
Nach der Einschätzung der
zuständigen Fachpersonen des Schulinternats hätte ein Wechsel der Wohnsituation
und eine damit verbundene Veränderung oder gar auslaufende Beschulung per Juli
2018.
negative Folgen in der Persönlichkeitsentwicklung von B.___. Eine
möglichst gleichbleibende und kontinuierliche Wohnsituation sei dementsprechend
von zentraler Bedeutung der Persönlichkeitsentwicklung und der psychischen
Stabilität von B.___. Durch die bekannte Lernbeeinträchtigung und die genannten
Bedenken würde sie in einer Beendigung der Schule oder einem Wechsel in der
Wohn- oder Schulsituation eine grosse Gefahr für B.___ sehen. Aufgrund der
Sach- und Aktenlage, wie sie sich im jetzigen Zeitpunkt präsentiert, ist eine
weitere Verlängerung des Schulinternats bis 31. Juli 2019 in
Übereinstimmung mit der Meinung der involvierten Fachpersonen zu befürworten. Seit
Erlass der Verfügung vom 8. August 2016 ist jedenfalls keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Voraussetzungen von § 22 VRG
sind demnach nicht erfüllt, weshalb das Volksschulamt nicht zum Widerruf von
Ziffer 1.1. der rechtskräftigen Verfügung vom 8. August 2016 berechtigt
war.
6.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Ziffer 1.2 des angefochtenen
Entscheids ist aufzuheben. Es gilt weiterhin Ziffer 1.1. der Verfügung vom
8.
August 2016, wonach das Schulinternat bis am 31. Juli 2019 angeordnet
ist. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
1.2 der Verfügung vom 18. Juli 2017 des Departements für Bildung und
Kultur wird aufgehoben. Ziffer 1.1 der Verfügung vom 8. August 2016 gilt
weiterhin.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman