VWBES.2017.292
Böschungsmauer
3. Oktober 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
hier vertreten durch C.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Baukommission
Egerkingen, Egerkingen,
Beschwerdegegner
betreffend Böschungsmauer
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Dezember 2015 liessen A.___
und B.___ der Baukommission der Einwohnergemeinde Egerkingen durch ihren Anwalt
mitteilen, die auf dem Grundstück von D.___ errichtete Stützmauer entspreche
nicht der Bewilligung aus dem Jahr 2001. Sie beantragten, es sei eine Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu setzen.
2. Daraufhin erliess die Baukommission am
2. März 2016 eine Verfügung, wonach die Stützmauer keine baurechtlichen
Vorschriften verletze.
3. Mit Brief vom 12. März 2016 gelangte C.___
als neuer (privater) Vertreter von A.___ und B.___ an die Baukommission und
machte deutlich, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Baubewilligung für
die strittige Böschungsgestaltung mit Granitplatten auf dem Nachbargrundstück gar
nie hätte erteilt werden dürfen.
4. Die Baukommission verfügte hierauf am
21. Juli 2016, es handle sich bei den Granitplatten nicht um eine unzulässige,
ohne Baubewilligung erstellte Stützmauer, sondern um nicht
bewilligungspflichtige Gestaltungselemente. Auf die Beanstandungen sei nicht
einzutreten.
5. Gegen diesen Entscheid gelangten A.___
und B.___ ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Granitplatten seien als
Sichtschutz einbetoniert worden und für Kinder gefährlich, könnten sie doch auf
das darunterliegende Grundstück der Beschwerdeführer fallen. Die ganze Böschung
sei schon falsch bewilligt worden. Sinngemäss beantragten sie den Rückbau der
nicht bewilligungsfähigen Stelen.
6. Nach einem ersten Schriftenwechsel
führte das BJD am 18. Januar 2017 einen Augenschein mit Parteibefragung durch.
7. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017
liessen A.___ und B.___ die Beschwerde vor dem BJD zurückziehen. Ihr Vertreter
machte allerdings nochmals nachdrücklich deutlich, dass die 2001 bewilligte
Böschung seiner Meinung nach rechtswidrig sei.
8. Das BJD schrieb das Verfahren mit
Verfügung 21. Juli 2017 wegen Rückzugs als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle ab.
9. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017
gelangten A.___ und B.___, wiederum vertreten durch C.___, ans
Verwaltungsgericht und beantragten, die in der Löffelstein-Stützmauer
einbetonierten Granitplatten, welche über 1m über die Krete ragten, seien auf
die gesetzlich verankerte Höhe von 50 cm zu kürzen. Die um 20 cm zu hohe
Böschung sei an der Grenze zur Stützmauer auf die bewilligte Höhe abzutragen.
10. Das BJD und die örtliche
Baukommission schlossen mit Vernehmlassungen vom 21. und vom 24. August 2017 je
auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Das BJD hat die Verfügung vom 21.
Juli 2017 mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Die
Beschwerdeführer machen nun wiederum eine Vielzahl an materiellen Rügen zur
umstrittenen Stützmauer bzw. den Stelen und der Böschung auf dem
Nachbargrundstück geltend. Eine beschwerdeführende Partei verzichtet aber mit
dem Rückzug der Beschwerde auf die materielle Überprüfung des Rechtsbegehrens
mit der Folge, dass die Verfügung rechtskräftig wird. Der Beschwerderückzug
muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen. Zudem ist er
endgültig, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel
(Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, N 1147). Ein
Rechtsmittelverzicht ist nur möglich, wenn die Verfügung bereits ergangen ist
und ihr Adressat in voller Kenntnis über deren Inhalt handelt (vgl. Tobias Jaag
/ Reto Häggi Furrer in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 39
Fn 14).
1.2
Vorliegend hat die Baukommission am
2.
März 2016 verfügt, es seien keine baurechtlichen Vorschriften verletzt. Die
Beschwerdeführer gelangten ans BJD, worauf ein Augenschein mit
Parteiverhandlung durchgeführt wurde. Nicht unmittelbar vor Ort erklärten die
Beschwerdeführer den Rückzug ihres Rechtsmittels, sondern acht Tage später schriftlich.
Wörtlich wurde u.a. ausgeführt:
«Da ich die mir noch verbleibende Zeit
nicht mit Streit und Unannehmlichkeiten befassen möchte und Geld für horrende
Anwaltskosten lieber für dringende Reparaturen des Hausens meiner Tochter
Dispositiv
aufwende, haben wir uns entschieden, die Kröte zu schlucken und die Beschwerde
zurückzuziehen. Sie erwähnten anlässlich der Besprechung vom 18.1.2017, dass bereits
eine beschwerdefähige Verfügung trotz UP mit erheblichen Kosten verbunden
wären.
Da jedoch einige gravierende
Unklarheiten bestehen, habe ich bereits für nächste Woche mit einem
befreundeten ehemaligen Bundesrichter einen Termin vereinbart. Es wird die
Akten genau überprüfen und allenfalls für ein Wiedererwägungsgesuch Hilfe
leisten. Ein tiefer Graben zwischen den Grundeigentümern [...], welche als
kompromisslos zu bezeichnen sind, und den Eigentümern von GB […] bleibt aber bestehen.»
Das BJD hat nach Eingang dieses
Schreibens ein halbes Jahr zugewartet, ohne dass sich die Beschwerdeführer
nochmals gemeldet hätten. Weder sind Willensmängel noch eine Berufung auf
Vertrauensschutz erkennbar. Von einer übereilten Entscheidung der
Beschwerdeführer kann nicht die Rede sein. Auch andere Verfahrensmängel sind
weder ersichtlich noch dargetan. Damit haben die Beschwerdeführer die
ursprünglich von ihnen angefochtene Verfügung – wenn auch widerwillig –
akzeptiert.
1.3 Infolgedessen ist die Verfügung der
Baukommission vom 2. März 2016 zufolge Beschwerderückzugs in Rechtskraft
erwachsen. Eine neuerliche Anfechtung vor Verwaltungsgericht ist nicht möglich.
Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, als erste Beschwerdeinstanz
materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden, nachdem das BJD keinen Entscheid
in dieser Sache fällen musste.
2. Auf die Beschwerde ist damit zufolge
Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Ausnahmsweise
ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_544/2017 vom
18. Oktober 2017 nicht ein.