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Entscheid

VWBES.2017.292

Böschungsmauer

3. Oktober 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Dezember 2015 liessen A.___

und B.___ der Baukommission der Einwohnergemeinde Egerkingen durch ihren Anwalt

mitteilen, die auf dem Grundstück von D.___ errichtete Stützmauer entspreche

nicht der Bewilligung aus dem Jahr 2001. Sie beantragten, es sei eine Frist zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu setzen.

2. Daraufhin erliess die Baukommission am

2. März 2016 eine Verfügung, wonach die Stützmauer keine baurechtlichen

Vorschriften verletze.

3. Mit Brief vom 12. März 2016 gelangte C.___

als neuer (privater) Vertreter von A.___ und B.___ an die Baukommission und

machte deutlich, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Baubewilligung für

die strittige Böschungsgestaltung mit Granitplatten auf dem Nachbargrundstück gar

nie hätte erteilt werden dürfen.

4. Die Baukommission verfügte hierauf am

21. Juli 2016, es handle sich bei den Granitplatten nicht um eine unzulässige,

ohne Baubewilligung erstellte Stützmauer, sondern um nicht

bewilligungspflichtige Gestaltungselemente. Auf die Beanstandungen sei nicht

einzutreten.

5. Gegen diesen Entscheid gelangten A.___

und B.___ ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Granitplatten seien als

Sichtschutz einbetoniert worden und für Kinder gefährlich, könnten sie doch auf

das darunterliegende Grundstück der Beschwerdeführer fallen. Die ganze Böschung

sei schon falsch bewilligt worden. Sinngemäss beantragten sie den Rückbau der

nicht bewilligungsfähigen Stelen.

6. Nach einem ersten Schriftenwechsel

führte das BJD am 18. Januar 2017 einen Augenschein mit Parteibefragung durch.

7. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017

liessen A.___ und B.___ die Beschwerde vor dem BJD zurückziehen. Ihr Vertreter

machte allerdings nochmals nachdrücklich deutlich, dass die 2001 bewilligte

Böschung seiner Meinung nach rechtswidrig sei.

8. Das BJD schrieb das Verfahren mit

Verfügung 21. Juli 2017 wegen Rückzugs als gegenstandslos von der

Geschäftskontrolle ab.

9. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017

gelangten A.___ und B.___, wiederum vertreten durch C.___, ans

Verwaltungsgericht und beantragten, die in der Löffelstein-Stützmauer

einbetonierten Granitplatten, welche über 1m über die Krete ragten, seien auf

die gesetzlich verankerte Höhe von 50 cm zu kürzen. Die um 20 cm zu hohe

Böschung sei an der Grenze zur Stützmauer auf die bewilligte Höhe abzutragen.

10. Das BJD und die örtliche

Baukommission schlossen mit Vernehmlassungen vom 21. und vom 24. August 2017 je

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Das BJD hat die Verfügung vom 21.

Juli 2017 mit dem Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Die

Beschwerdeführer machen nun wiederum eine Vielzahl an materiellen Rügen zur

umstrittenen Stützmauer bzw. den Stelen und der Böschung auf dem

Nachbargrundstück geltend. Eine beschwerdeführende Partei verzichtet aber mit

dem Rückzug der Beschwerde auf die materielle Überprüfung des Rechtsbegehrens

mit der Folge, dass die Verfügung rechtskräftig wird. Der Beschwerderückzug

muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen. Zudem ist er

endgültig, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel

(Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, N 1147). Ein

Rechtsmittelverzicht ist nur möglich, wenn die Verfügung bereits ergangen ist

und ihr Adressat in voller Kenntnis über deren Inhalt handelt (vgl. Tobias Jaag

/ Reto Häggi Furrer in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 39

Fn 14).

1.2

Vorliegend hat die Baukommission am

2.

März 2016 verfügt, es seien keine baurechtlichen Vorschriften verletzt. Die

Beschwerdeführer gelangten ans BJD, worauf ein Augenschein mit

Parteiverhandlung durchgeführt wurde. Nicht unmittelbar vor Ort erklärten die

Beschwerdeführer den Rückzug ihres Rechtsmittels, sondern acht Tage später schriftlich.

Wörtlich wurde u.a. ausgeführt:

«Da ich die mir noch verbleibende Zeit

nicht mit Streit und Unannehmlichkeiten befassen möchte und Geld für horrende

Anwaltskosten lieber für dringende Reparaturen des Hausens meiner Tochter

Dispositiv

aufwende, haben wir uns entschieden, die Kröte zu schlucken und die Beschwerde

zurückzuziehen. Sie erwähnten anlässlich der Besprechung vom 18.1.2017, dass bereits

eine beschwerdefähige Verfügung trotz UP mit erheblichen Kosten verbunden

wären.

Da jedoch einige gravierende

Unklarheiten bestehen, habe ich bereits für nächste Woche mit einem

befreundeten ehemaligen Bundesrichter einen Termin vereinbart. Es wird die

Akten genau überprüfen und allenfalls für ein Wiedererwägungsgesuch Hilfe

leisten. Ein tiefer Graben zwischen den Grundeigentümern [...], welche als

kompromisslos zu bezeichnen sind, und den Eigentümern von GB […] bleibt aber bestehen.»

Das BJD hat nach Eingang dieses

Schreibens ein halbes Jahr zugewartet, ohne dass sich die Beschwerdeführer

nochmals gemeldet hätten. Weder sind Willensmängel noch eine Berufung auf

Vertrauensschutz erkennbar. Von einer übereilten Entscheidung der

Beschwerdeführer kann nicht die Rede sein. Auch andere Verfahrensmängel sind

weder ersichtlich noch dargetan. Damit haben die Beschwerdeführer die

ursprünglich von ihnen angefochtene Verfügung – wenn auch widerwillig –

akzeptiert.

1.3 Infolgedessen ist die Verfügung der

Baukommission vom 2. März 2016 zufolge Beschwerderückzugs in Rechtskraft

erwachsen. Eine neuerliche Anfechtung vor Verwaltungsgericht ist nicht möglich.

Es wäre denn auch nicht am Verwaltungsgericht, als erste Beschwerdeinstanz

materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden, nachdem das BJD keinen Entscheid

in dieser Sache fällen musste.

2. Auf die Beschwerde ist damit zufolge

Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Ausnahmsweise

ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_544/2017 vom

18. Oktober 2017 nicht ein.