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Entscheid

VWBES.2017.294

Ablehnungsverfügung / Elementarschaden

22. November 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Juni 2016 meldeten A.___ der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Wasserschaden im Untergeschoss

ihrer Autowerkstatt ausgehend von einer Überschwemmung infolge starker

Regenfälle am 8. Juni 2016.

2. Am 10. Juni 2016 nahm der Schätzungspräsident

der SGV, B.___, eine Besichtigung vor Ort vor und bewilligte als

Sofortmassnahmen das Absaugen des ölkontaminierten Abwassers aus der

Gebäudekanalisation und die Entfeuchtung mit nachträglicher Offertenstellung. Die

Schadenabschätzung der Sofortmassnahmen vom 26. Juli 2016 belief sich auf eine

Summe von CHF 5'220.00, wobei schlussendlich zwei Teilzahlungen in der Höhe von

gesamthaft CHF 8'358.55 geleistet wurden.

3. Am 25. Januar 2017 liessen A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Malerarbeiten von der Firma C.___ in der

Höhe von CHF 11'421.95 durchführen und liessen die Rechnung am 3. Mai 2017 der

SGV zukommen. In der Folge übernahm die SGV lediglich einen Kostenanteil von

CHF 1'000.00.

4. Auf Antrag erliess die SGV am 25.

Juli 2017 eine anfechtbare Ablehnungsverfügung, in der sie erklärte, die Malerarbeiten

seien anlässlich der Besichtigung nicht als notwendig beurteilt und somit nie

gutgesprochen worden. Der Zustand der Anstriche von Boden und Wänden sei durch

übliche Abnützung und Alterung entstanden und nicht das Resultat einer

Überschwemmung.

5. Vertreten durch Philip Moebius der

Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erhoben die Beschwerdeführer am

4. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung vom 25.07.2017 sei aufzuheben.

2. Die Kosten für die von der Malerei und

Gipserei C.___ durchgeführten Arbeiten, Rechnung Nr. [...] vom 25.01.2017 im

Betrag von CHF 11'421.95 (inkl. Mwst.), seien von der Solothurnischen

Gebäudeversicherung vollständig zu übernehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Vernehmlassung vom 25. August

2017 beantragte die SGV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter

Kostenfolge.

7. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer rügen zunächst

die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da weder aus der Ablehnungsverfügung

noch aus den Akten ersichtlich sei, welche Teile der Rechnung der Firma C.___

gemäss SGV sogenannte «Ohnehinkosten» und welche Instandstellungsarbeiten

darstellten. Eine Pauschalbestreitung seitens der SGV sei ungenügend und stelle

einen formellen Mangel dar. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine Gutheissung doch

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (vgl. z. B. Bundesgerichtsurteil 1C_492/2011 vom

23.

Februar 2012, E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des

Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn

der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I

184.

E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Bereits in der Ablehnungsverfügung

vom 25. Juli 2017 führt die SGV aus, welche Arbeiten vom übernommenen

Kostenanteil gedeckt seien und weshalb der Grossteil der Rechnung nicht

übernommen wurde. Ebenfalls aufgezeigt ist das zur sachgerechten Anfechtung

anwendbare Rechtsmittel. Zudem ist spätestens durch die schriftliche

Vernehmlassung der SGV vom 25. August 2017 eine ausführliche schriftliche

Begründung eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.

3.1

Die Beschwerdeführer führen aus,

dass grundsätzlich nicht von «Ohnehinkosten» gesprochen werden könne. Der

Schätzungsbericht von B.___ enthalte die Angabe, dass der Zeitwert des Gebäudes

75% betrage, was bedeute, ein Neuanstrich wäre ohne den Wasserschaden nicht

nötig gewesen. Es könne nicht behauptet werden, dass Malerarbeiten anlässlich

der Besichtigung vom 10. Juni 2016 als nicht notwendig beurteilt worden seien,

sei im Schätzungsbericht doch explizit aufgeführt, dass eine Offerte für

Malerarbeiten erwartet werde. In diesem Zusammenhang seien sämtliche auf der

Rechnung der Firma C.___ aufgeführten Arbeiten auch tatsächlich notwendig

gewesen.

3.2

Die SGV bringt dagegen vor, 75% sei

eine Angabe des durchschnittlichen Zeitwerts anlässlich der letzten

Einschätzung aufgrund des Gesamteindrucks des Gebäudes. Anhand diverser Fotos

sei klar ersichtlich, dass die Farbe an den Wänden einen tieferen Zeitwert als

75% aufweise, weswegen die Beschwerdeführer diese ja gerade haben streichen

lassen. B.___ habe anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni 2016 festgestellt,

dass der Boden und der Sockelbereich mit einem Öl-Wassergemisch kontaminiert

seien. An den Wänden selber habe er keine Schäden festgestellt, welche aufgrund

des Elementarereignisses entstanden seien. Entsprechend sei auch überhaupt

nicht die Rede von Malerarbeiten gewesen. Es könne daher sehr wohl von «Ohnehinkosten»

gesprochen werden. Der Vermerk, dass für Malerarbeiten eine Offerte einzuholen

sei, sei nicht am 10. Juni 2016 vom Schätzungsexperten erfasst worden, sondern

viel später aufgrund eines Telefonanrufs von einem anderen Sachbearbeiter dem Schätzungsbericht

angefügt worden. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Schrift und Farbe

deutlich erkennbar. Von Malerarbeiten sei entsprechend erstmals am 22. Juli

2016.

die Rede gewesen, wobei die geforderte Offerte nie eingereicht worden sei.

Gestützt auf §§ 6 und 43 des Gebäudeversicherungsgesetztes (GVG, BGS 618.11)

lehne die Direktion der SGV eine weitere Schadenvergütung ab.

3.3

Nach § 24 GVG sind im

Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf

einheitlicher Grundlage festzustellen. Als Neuwert gelten die Kosten, die für

die Neuerstellung des einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung

erforderlich wären (Abs. 2). Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit

der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen

Wertverminderung (Abs. 3). Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die

Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung

festgelegt (§ 15 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]).

Das Versicherungsobjekt wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt

(Andreas Rüegg in: Urs Glaus / Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,

Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 170 N 39). Der Zeitwert von 75%

bezieht sich demnach, wie von der SGV ausgeführt, auf den Gesamteindruck des

Gebäudes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen Zeitwert der

Wände im Untergeschoss.

3.4

Ob bereits am Besichtigungstermin

vom 10. Juni 2016 von Malerarbeiten die Rede war, ist aus dem Schätzungsbericht

von B.___ nicht erkennbar. Jedoch ist klar ersichtlich, dass die Notizen

bezüglich Malerarbeiten erst während des Telefonates mit den Beschwerdeführern

vom 22. Juli 2017 gemacht wurden. Bereits zu jenem Zeitpunkt war nur von

Malerarbeiten im Sockelbereich die Rede. Diese wurden von der SGV im Zeitpunkt

der Rechnungszustellung sodann übernommen. Dem Schätzungsbericht lässt sich

weiter entnehmen, dass am 10. Oktober 2016 ein erneutes Telefonat

erfolgte, bei welchem die Malerarbeiten besprochen wurden. Eine Offerte war augenscheinlich

bis anhin nicht eingetroffen und wurde noch immer erwartet. Ein mündlicher

Verzicht auf eine Offerte von Seiten des Schätzungspräsidenten scheint unter

diesen Gegebenheiten unwahrscheinlich; es ist jedenfalls nicht bewiesen.

Es besteht kein Anlass, an der Fachmeinung

des Schätzungspräsidenten bezüglich der Malerarbeiten zu zweifeln. Die für

notwendig befundenen Massnahmen wurden anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni

2016.

umgehend von der SGV bewilligt. Das Streichen der gesamten Wände wurde von

der SGV zu Recht nicht entschädigt, wurde doch lediglich der Sockelbereich mit

dem Öl-Wassergemisch kontaminiert. In der ursprünglichen Schadenabschätzung vom

26.

Juli 2016 sind die Malerarbeiten nicht aufgeführt und es wurde gegen diese

von den Beschwerdeführern kein Rechtsmittel erhoben. Die SGV übernahm die Sofortmassnahmen,

welche letztlich einiges teurer ausfielen als ursprünglich geschätzt und bezahlte

CHF 1'000.00 an die Malerarbeiten. Sie zeigte in dieser Hinsicht grosses

Entgegenkommen und Kulanz.

4.1

Die Beschwerdeführer führen weiter

aus, das Garagentor sei vom Unwetter ebenfalls stark beschädigt worden. Der

entsprechende Betrag der Rechnung der Firma C.___ sei aber in keiner Weise

berücksichtigt worden, obwohl es sich um Kosten für Arbeiten zur Schadenbehebung

handle. Die SGV widerspricht, es sei anhand der Fotos klar erkennbar, dass es

sich bei den Beschädigungen am Garagentor nicht um Folgen des Überschwemmungsereignisses,

sondern vielmehr um Abnützungen handle.

4.2

Nach § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden

entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen,

Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,

Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). § 14 GVG zeigt

die nicht ersatzpflichtigen Elementarschäden nach den §§ 12 lit. e und 13 lit.

d GVG auf. Nach § 8 GVV sind Elementarschäden Schäden, die auf ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als

Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen

sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit

oder Frost. Abnützung ist ein fortdauernder Vorgang, welcher ebenfalls nicht

unter die gesetzlichen Bestimmungen fällt.

Das Metalltor wurde von der Firma C.___ unter

anderem gewaschen, geschliffen, gespachtelt und gestrichen. Es ist nicht

ersichtlich, dass der renovationsbedürftige Zustand des Tores auf die heftigen

Regenfälle zurückzuführen wäre. Zudem wird das Garagentor weder in der

Schadenmeldung der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2016 noch im

Schätzungsbericht der SGV vom 10. Juni 2016 erwähnt. Es ist hier ebenfalls der

Fachmeinung der SGV zu folgen. Da es sich bei der Beschädigung am Garagentor

nicht um einen Elementarschaden, sondern lediglich um einen Schaden infolge der

wetterexponierten Lage handelte, hat die SGV die Arbeiten am Garagentor zu

Recht nicht entschädigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftung zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner