VWBES.2017.294
Ablehnungsverfügung / Elementarschaden
22. November 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtschutzversicherung AG,
Philip Moebius,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
/ Elementarschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Juni 2016 meldeten A.___ der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Wasserschaden im Untergeschoss
ihrer Autowerkstatt ausgehend von einer Überschwemmung infolge starker
Regenfälle am 8. Juni 2016.
2. Am 10. Juni 2016 nahm der Schätzungspräsident
der SGV, B.___, eine Besichtigung vor Ort vor und bewilligte als
Sofortmassnahmen das Absaugen des ölkontaminierten Abwassers aus der
Gebäudekanalisation und die Entfeuchtung mit nachträglicher Offertenstellung. Die
Schadenabschätzung der Sofortmassnahmen vom 26. Juli 2016 belief sich auf eine
Summe von CHF 5'220.00, wobei schlussendlich zwei Teilzahlungen in der Höhe von
gesamthaft CHF 8'358.55 geleistet wurden.
3. Am 25. Januar 2017 liessen A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Malerarbeiten von der Firma C.___ in der
Höhe von CHF 11'421.95 durchführen und liessen die Rechnung am 3. Mai 2017 der
SGV zukommen. In der Folge übernahm die SGV lediglich einen Kostenanteil von
CHF 1'000.00.
4. Auf Antrag erliess die SGV am 25.
Juli 2017 eine anfechtbare Ablehnungsverfügung, in der sie erklärte, die Malerarbeiten
seien anlässlich der Besichtigung nicht als notwendig beurteilt und somit nie
gutgesprochen worden. Der Zustand der Anstriche von Boden und Wänden sei durch
übliche Abnützung und Alterung entstanden und nicht das Resultat einer
Überschwemmung.
5. Vertreten durch Philip Moebius der
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erhoben die Beschwerdeführer am
4. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung vom 25.07.2017 sei aufzuheben.
2. Die Kosten für die von der Malerei und
Gipserei C.___ durchgeführten Arbeiten, Rechnung Nr. [...] vom 25.01.2017 im
Betrag von CHF 11'421.95 (inkl. Mwst.), seien von der Solothurnischen
Gebäudeversicherung vollständig zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 25. August
2017 beantragte die SGV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
Kostenfolge.
7. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen zunächst
die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da weder aus der Ablehnungsverfügung
noch aus den Akten ersichtlich sei, welche Teile der Rechnung der Firma C.___
gemäss SGV sogenannte «Ohnehinkosten» und welche Instandstellungsarbeiten
darstellten. Eine Pauschalbestreitung seitens der SGV sei ungenügend und stelle
einen formellen Mangel dar. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine Gutheissung doch
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (vgl. z. B. Bundesgerichtsurteil 1C_492/2011 vom
23.
Februar 2012, E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I
184.
E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Bereits in der Ablehnungsverfügung
vom 25. Juli 2017 führt die SGV aus, welche Arbeiten vom übernommenen
Kostenanteil gedeckt seien und weshalb der Grossteil der Rechnung nicht
übernommen wurde. Ebenfalls aufgezeigt ist das zur sachgerechten Anfechtung
anwendbare Rechtsmittel. Zudem ist spätestens durch die schriftliche
Vernehmlassung der SGV vom 25. August 2017 eine ausführliche schriftliche
Begründung eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
3.1
Die Beschwerdeführer führen aus,
dass grundsätzlich nicht von «Ohnehinkosten» gesprochen werden könne. Der
Schätzungsbericht von B.___ enthalte die Angabe, dass der Zeitwert des Gebäudes
75% betrage, was bedeute, ein Neuanstrich wäre ohne den Wasserschaden nicht
nötig gewesen. Es könne nicht behauptet werden, dass Malerarbeiten anlässlich
der Besichtigung vom 10. Juni 2016 als nicht notwendig beurteilt worden seien,
sei im Schätzungsbericht doch explizit aufgeführt, dass eine Offerte für
Malerarbeiten erwartet werde. In diesem Zusammenhang seien sämtliche auf der
Rechnung der Firma C.___ aufgeführten Arbeiten auch tatsächlich notwendig
gewesen.
3.2
Die SGV bringt dagegen vor, 75% sei
eine Angabe des durchschnittlichen Zeitwerts anlässlich der letzten
Einschätzung aufgrund des Gesamteindrucks des Gebäudes. Anhand diverser Fotos
sei klar ersichtlich, dass die Farbe an den Wänden einen tieferen Zeitwert als
75% aufweise, weswegen die Beschwerdeführer diese ja gerade haben streichen
lassen. B.___ habe anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni 2016 festgestellt,
dass der Boden und der Sockelbereich mit einem Öl-Wassergemisch kontaminiert
seien. An den Wänden selber habe er keine Schäden festgestellt, welche aufgrund
des Elementarereignisses entstanden seien. Entsprechend sei auch überhaupt
nicht die Rede von Malerarbeiten gewesen. Es könne daher sehr wohl von «Ohnehinkosten»
gesprochen werden. Der Vermerk, dass für Malerarbeiten eine Offerte einzuholen
sei, sei nicht am 10. Juni 2016 vom Schätzungsexperten erfasst worden, sondern
viel später aufgrund eines Telefonanrufs von einem anderen Sachbearbeiter dem Schätzungsbericht
angefügt worden. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Schrift und Farbe
deutlich erkennbar. Von Malerarbeiten sei entsprechend erstmals am 22. Juli
2016.
die Rede gewesen, wobei die geforderte Offerte nie eingereicht worden sei.
Gestützt auf §§ 6 und 43 des Gebäudeversicherungsgesetztes (GVG, BGS 618.11)
lehne die Direktion der SGV eine weitere Schadenvergütung ab.
3.3
Nach § 24 GVG sind im
Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten Gebäudes auf
einheitlicher Grundlage festzustellen. Als Neuwert gelten die Kosten, die für
die Neuerstellung des einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung
erforderlich wären (Abs. 2). Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit
der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen
Wertverminderung (Abs. 3). Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die
Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung
festgelegt (§ 15 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]).
Das Versicherungsobjekt wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt
(Andreas Rüegg in: Urs Glaus / Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,
Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 170 N 39). Der Zeitwert von 75%
bezieht sich demnach, wie von der SGV ausgeführt, auf den Gesamteindruck des
Gebäudes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen Zeitwert der
Wände im Untergeschoss.
3.4
Ob bereits am Besichtigungstermin
vom 10. Juni 2016 von Malerarbeiten die Rede war, ist aus dem Schätzungsbericht
von B.___ nicht erkennbar. Jedoch ist klar ersichtlich, dass die Notizen
bezüglich Malerarbeiten erst während des Telefonates mit den Beschwerdeführern
vom 22. Juli 2017 gemacht wurden. Bereits zu jenem Zeitpunkt war nur von
Malerarbeiten im Sockelbereich die Rede. Diese wurden von der SGV im Zeitpunkt
der Rechnungszustellung sodann übernommen. Dem Schätzungsbericht lässt sich
weiter entnehmen, dass am 10. Oktober 2016 ein erneutes Telefonat
erfolgte, bei welchem die Malerarbeiten besprochen wurden. Eine Offerte war augenscheinlich
bis anhin nicht eingetroffen und wurde noch immer erwartet. Ein mündlicher
Verzicht auf eine Offerte von Seiten des Schätzungspräsidenten scheint unter
diesen Gegebenheiten unwahrscheinlich; es ist jedenfalls nicht bewiesen.
Es besteht kein Anlass, an der Fachmeinung
des Schätzungspräsidenten bezüglich der Malerarbeiten zu zweifeln. Die für
notwendig befundenen Massnahmen wurden anlässlich der Besichtigung vom 10. Juni
2016.
umgehend von der SGV bewilligt. Das Streichen der gesamten Wände wurde von
der SGV zu Recht nicht entschädigt, wurde doch lediglich der Sockelbereich mit
dem Öl-Wassergemisch kontaminiert. In der ursprünglichen Schadenabschätzung vom
26.
Juli 2016 sind die Malerarbeiten nicht aufgeführt und es wurde gegen diese
von den Beschwerdeführern kein Rechtsmittel erhoben. Die SGV übernahm die Sofortmassnahmen,
welche letztlich einiges teurer ausfielen als ursprünglich geschätzt und bezahlte
CHF 1'000.00 an die Malerarbeiten. Sie zeigte in dieser Hinsicht grosses
Entgegenkommen und Kulanz.
4.1
Die Beschwerdeführer führen weiter
aus, das Garagentor sei vom Unwetter ebenfalls stark beschädigt worden. Der
entsprechende Betrag der Rechnung der Firma C.___ sei aber in keiner Weise
berücksichtigt worden, obwohl es sich um Kosten für Arbeiten zur Schadenbehebung
handle. Die SGV widerspricht, es sei anhand der Fotos klar erkennbar, dass es
sich bei den Beschädigungen am Garagentor nicht um Folgen des Überschwemmungsereignisses,
sondern vielmehr um Abnützungen handle.
4.2
Nach § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet
die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden
entstehen durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen,
Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,
Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden). § 14 GVG zeigt
die nicht ersatzpflichtigen Elementarschäden nach den §§ 12 lit. e und 13 lit.
d GVG auf. Nach § 8 GVV sind Elementarschäden Schäden, die auf ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als
Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen
sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit
oder Frost. Abnützung ist ein fortdauernder Vorgang, welcher ebenfalls nicht
unter die gesetzlichen Bestimmungen fällt.
Das Metalltor wurde von der Firma C.___ unter
anderem gewaschen, geschliffen, gespachtelt und gestrichen. Es ist nicht
ersichtlich, dass der renovationsbedürftige Zustand des Tores auf die heftigen
Regenfälle zurückzuführen wäre. Zudem wird das Garagentor weder in der
Schadenmeldung der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2016 noch im
Schätzungsbericht der SGV vom 10. Juni 2016 erwähnt. Es ist hier ebenfalls der
Fachmeinung der SGV zu folgen. Da es sich bei der Beschädigung am Garagentor
nicht um einen Elementarschaden, sondern lediglich um einen Schaden infolge der
wetterexponierten Lage handelte, hat die SGV die Arbeiten am Garagentor zu
Recht nicht entschädigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftung zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner