Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.298

Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

16. Oktober 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

A.___ (geb. […] 1957, geborene […],

thailändische Staatsangehörige) verheiratete sich am 2. Juni 1995 in Thailand

mit dem Schweizer D.___ (geb. […] 1954). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste

sie am 4. November 1996 erstmals in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton

Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 18. Dezember 2000 ist sie im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit D.___ wurde am 13. Dezember

2005 geschieden.

A.___ hat sich in der Schweiz wiederholt

strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:

-

Am 15. Oktober 1999 durch

das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn mittels Strafverfügung wegen

Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 100.00.

-

Am 14. April 2000 durch das

Richteramt Solothurn-Lebern wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

drei Monaten.

-

Am 5. August 2014 durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mittels Strafbefehl wegen Förderung

des rechtswidrigen Aufenthaltes und Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF

80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse

von CHF 200.00.

-

Am 3. Mai 2016 durch das

Richteramt Solothurn-Lebern (im abgekürzten Verfahren) wegen mehrfachen

Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall zu

einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF

30.00.

A.___ verbüsste den unbedingten Teil

ihrer Freiheitsstrafe vom 28. November 2015 bis zum 1. August 2016. Im

Betreibungsregister des Betreibungsamtes Solothurn ist A.___ mit 72

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 166'174.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli

2017) und seit Juni 2016 wird sie monatlich mit CHF 1'536.00

sozialhilferechtlich unterstützt, wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10.

Oktober 2017; gemäss telefonischer Auskunft) entstanden ist.

Bereits mit Schreiben vom 15. Februar

2001 war A.___ von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute

Migrationsamt Solothurn) ermahnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass

Ausländerinnen und Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz

weggewiesen werden können.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 widerrief das Departement des Innern des

Kantons Solothurn (DdI) am 24. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung und wies

A.___ mit Ausreisefrist bis 31. Oktober 2017 aus der Schweiz weg.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (in

der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin S. Sutter, mit

Schreiben vom 7. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte

den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventualiter im

Sinne einer Ausnahme den Aufenthalt zur medizinischen Weiterbehandlung auf

Zusehen hin. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich zwar strafbar gemacht,

aber sei einsichtig und reuig und habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert.

Durch den in der Haft erlittenen Hirnschlag sei sie gesundheitlich schwer

angeschlagen und deshalb arbeitsunfähig und sozialhilfeabhängig. Wegen ihrer

schlechten Schulbildung sei es ihr nicht möglich gewesen, Deutsch zu lernen.

Sie sei aber viel besser integriert als dies vom Migrationsamt dargestellt

werde. In Thailand habe sie keine Wurzeln mehr und sei in den letzten 20 Jahren

bloss dreimal dort gewesen. Zudem habe sie in ihrer Heimat durch den

Prostituierten-Händlerring mit Repressalien zu rechnen. Von ihrem geschiedenen

Mann, der schwer krank sei, lebe sie zwar getrennt, aber im selben Haus und

bilde quasi eine symbiotische Beziehung. Der Entzug der

Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig.

4. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn

liess sich namens des DdI am 27. September 2017 vernehmen und beantragte mit

Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin hat den Beizug

von Strafakten einer Drittperson und die Parteibefragung als weitere

Beweismittel beantragt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche weiteren

Erkenntnisse aus diesen zusätzlichen Beweismassnahmen gezogen werden könnten.

Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen. Es ist aufgrund der Akten

zu entscheiden, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Fällung des vorliegenden Urteils

erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

dieses Gesuch wird gegenstandslos.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung

kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S.

381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist

auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie

auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu

halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I

16.

E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Die

genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen

ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

3.2

Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall

verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S.

381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi

gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich

der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig

gewordenen Tunesiers).

Die Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015

des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21.

November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung

mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung (BV

[SR 101]) - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts

(vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit.

b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013

E. 4.3.2;2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten

und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu

beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I

145.

E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1,

nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).

Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist

bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr

und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit

zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die Prognose über das Wohlverhalten in jener

Abwägung nach der Rechtsprechung nicht den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E.

4.2

S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen).

4.1

Unbestritten ist, dass der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben

ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 3. Mai 2016 zu einer

Freiheitsstrafe von 33 Monaten, u.a. wegen Menschenhandels und Förderung der

Prostitution. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Anlasstaten, welche

seit 1. Oktober 2016 grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen

Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art.

66a Abs. 1 lit. g und h Strafgesetzbuch [StGB, SR 311]); dies unterstreicht die

Schwere der Taten, auch wenn die entsprechende Bestimmung im

Strafurteilszeitpunkt noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und

bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht

praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die

weitere Anwesenheit des Täters zu beenden (E. 3.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1

S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014

vom 11. Juni 2015 E. 2.1;2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dies ist hier grundsätzlich der Fall.

4.2

Da das massgebende Urteil im

abgekürzten Verfahren erging und keine Begründung vorliegt, lässt sich

bezüglich des Verschuldens der Beschwerdeführerin dem Urteil nichts entnehmen.

Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Januar 2016 (AS

[Aktenseite]171 ff) und der ergänzenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

vom 19. April 2016 (AS 192 ff) ergibt sich, dass insgesamt von einem schweren

Verschulden ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat über längere

Zeit mehrere ihr von einer Landsfrau vermittelte thailändische Sexarbeiterinnen

in ihrem Salon in Solothurn beschäftigt und Menschenhandel zum Zwecke der

sexuellen Ausbeutung betrieben. Dabei hat sie durch die von ihr aufgestellten

Regeln und die finanzielle Ausbeutung die Freiheitsrechte und das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht der Thailänderinnen massiv eingeschränkt, um sich ihren eigenen

Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wusste sie oder musste gewusst haben,

dass die Sexarbeiterinnen zwar vordergründig mit ihrer Tätigkeit einverstanden

waren, sich durch die abzuarbeitenden Schulden aber in einer ausweg- und

hoffnungslosen Situation befanden. Dadurch, dass sie von den Einnahmen die

Hälfte abnahm und weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung verlangte,

handelte sie skrupellos und stellte ihren eigenen finanziellen Vorteil ohne

Bedenken in den Vordergrund. Auch bezüglich des sexuellen

Selbstbestimmungsrechtes handelte sie skrupel- und rücksichtslos, mussten die

Sexarbeiterinnen doch weit mehr als die Hälfte ihres Verdienstes abgeben,

konnten kein oder wenig Geld für ihre Familien in die Heimat schicken, hatten

die strengen Regeln der «Arbeitgeberin» einzuhalten, mussten 7 Tage rund um die

Uhr für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stehen und im Zusammenhang mit

der Erbringung der Dienstleistungen alle Vorgaben (Zeit, Preis, Art des

Verkehrs, etc.) der Beschwerdeführerin akzeptieren. Dadurch, dass diese hier

seit längerer Zeit beheimatet war, über eine Niederlassungsbewilligung verfügte

und sich in der Rotlicht-Szene auskannte, nützte sie ihre soziale und

wirtschaftliche Machtposition schamlos aus. Aufgrund ihres Alters und ihrer

sozialen Stellung schuldeten ihr die Sexarbeiterinnen kulturell bedingt

Respekt, Gehorsam und Dankbarkeit. Dies nutzte die Beschwerdeführerin

zusätzlich zu ihren Gunsten aus. Für die Beschwerdeführerin spricht auf der

anderen Seite, dass sie sich einsichtig und reuig zeigte und mit den

Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Sie hat ihren Salon aus eigenem Antrieb

geschlossen und sich seit Entlassung aus dem Strafvollzug auch wohl verhalten. Sie

war auch nicht in der oberen Hierarchiestufe des Menschenhändlerrings tätig,

denn sie hat die Organisation mit falschen Papieren, Anwerben, Schulden

generieren, etc. nicht selbst auf die Beine gestellt oder weiter betrieben,

sondern nur – aber immerhin – davon profitiert, indem sie Teil der

Abnehmer-Organisation in der Schweiz war. Insgesamt ist aber dennoch von einem

schweren Verschulden auszugehen und das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist

gewichtig.

4.3

Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang auch, dass weitere Verurteilungen vorliegen und die

strafrechtliche Rückfallgefahr nicht unbeträchtlich ist, denn der

Beschwerdeführerin gelang es seit ihrer Haftentlassung nicht, wirtschaftlich

auf eigenen Beinen zu stehen. Ihre gesundheitliche Verfassung mag dabei eine

gewisse Rolle spielen (dazu E. 7 hiernach). Fakt ist jedoch, dass sie seit Juni

2016.

von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, schlecht bis gar

nicht Deutsch spricht und über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. Seit

sie mit 39 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat sie, soweit bekannt, immer

im thailändischen Rotlichtmilieu und selbständig (teilweise mit ihrem

Ex-Ehemann) gearbeitet. Eine andere Beschäftigung zu finden, dürfte sehr

schwierig sein. Und damit steigt das Risiko einer erneuten künftigen deliktischen

Tätigkeit.

5.

Im Register des Betreibungsamtes

Solothurn ist die Beschwerdeführerin mit 72 Verlustscheinen in der Höhe von

insgesamt CHF 166'154.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli 2017, AS 270). Seit Juni

2016.

wird sie monatlich mit CHF 1'536.00 sozialhilferechtlich unterstützt,

wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10. Oktober 2017; gemäss

telefonischer Auskunft) entstanden ist. Damit ist klar, dass sie sich

wirtschaftlich in der Schweiz nicht integrieren konnte. Im Gegenteil: Es ist

damit zu rechnen, dass sie auch weiterhin sozialhilfeabhängig sein wird. Damit

dürfte auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und

erhebliche Angewiesenheit auf Sozialhilfe) gegeben sein. Eine nähere Prüfung

erübrigt sich angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen.

6.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie pflege mit ihrem geschiedenen Ehemann ein liebevolles und

freundschaftliches Verhältnis, sei in schweizerischen Freundeskreisen

integriert und sei «Ersatzoma» eines 11-jährigen Knaben. Sie sei weit besser

integriert, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Zu den abgebrochenen

Deutschkursen sei es gekommen, weil sie Analphabetin sei und «etwas in ihrem

Kopf nicht stimme».

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

die Sprache wichtigste Voraussetzung einer Integration in einer fremden

Gesellschaft ist. Es ist aktenkundig und wird auch gar nicht bestritten, dass

sie mehrere Deutschkurse abgebrochen hat und in Beachtung ihrer über

20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz schlecht bis sehr schlecht deutsch

spricht. Beispielsweise hielt die behandelnde Neurologin in einem Bericht an

die Hausärztin vom 10. Oktober 2016 (AS 238) unter der Überschrift «Aktuelle

Anamnese» fest: «Kommunikation schwierig, da die Patientin kaum Deutsch

spricht». Im Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 steht

sogar: «A.___ stammt aus Thailand und spricht nur wenig Englisch». Die

Beschwerdeführerin hat sich denn auch mehrheitlich in thailändischen Kreisen

bewegt und ist in der hiesigen Gesellschaft nicht integriert. Der Vorinstanz

ist zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei der Beschwerdeführerin trotz ihrer

langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, in der Schweiz deliktsfrei zu leben,

sich hierzulande ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz aufzubauen und sich in

sprachlicher oder beruflicher Hinsicht nachhaltig und gesetzeskonform zu

integrieren. Daran ändern die drei eingereichten Erklärungen zur Ausweisung von

Bekannten, resp. ihrem Ex-Ehemann nichts. Sie sind wenig aussagekräftig, haben primär

Gefälligkeitscharakter und daher wenig Beweiswert.

7.

Die Beschwerdeführerin stellt

eventualiter den Antrag, es sei im Sinne einer Ausnahme der Aufenthalt zur

medizinischen Weiterbehandlung auf Zusehen hin zu dulden. Dieser Antrag ist neu

(vgl. AS 231) und widerspricht § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11), welcher festhält, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine

neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Ob darauf nicht eingetreten wird,

kann offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.

Die Beschwerdeführerin hat am 15.

Dezember 2015 in Hindelbank einen Hirnschlag erlitten, weshalb sie zufolge

rechtsseitiger Lähmungserscheinungen nur erschwert gehen konnte. Durch

Physiotherapie konnte aber schon während des Strafvollzugs eine wesentliche

Besserung erreicht werden, so dass bei ihrem Austritt nur eine leichte Schwäche

im rechten Bein persistierte (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juli 2016, AS 235).

Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 kann schliesslich

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch eine leichte Berührungs- und

Drucksensibilität im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten sowie eine leicht

eingeschränkte Stand- und Gangsicherheit aufwies, die vor allem auf ein

muskuläres Defizit im Bereich des Kniegelenks zurück zu führen war (siehe AS

241). Der behandelnde Arzt empfahl Physiotherapie und das konsequente Tragen

einer Kniemanschette zur Behandlung. Neuere Arztberichte liegen keine vor und

wurden von der Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Ankündigung in diesem

Verfahren - auch nicht eingereicht.

Sollte sich die Beschwerdeführerin dem

Sinne nach auf Art. 29 AuG, wonach Ausländern und Ausländerinnen zu

medizinischen Behandlungen zugelassen werden können, sofern Finanzierung und

Wiederausreise gesichert sind, beziehen, braucht nicht näher ausgeführt zu

werden, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Eine

Aufenthaltsbewilligung auf Zusehen, wie sie beantragt wird, existiert nicht.

Was die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin in Thailand betrifft, kann vollumfänglich auf den angefochtenen

Entscheid (S. 9) verwiesen werden. Die medizinische Versorgung in Thailand ist gewährleistet

und zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit

Sicherheit geeignet.

8.

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht

zugemutet werden. Sie sei in den letzten 20 Jahren bloss zweimal dort gewesen

und müsse wegen ihres kooperativen Verhaltens im Strafverfahren mit

Repressalien rechnen. Sie verkennt, dass sie erst im Alter von 39 Jahren in die

Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen Kreisen

bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind ihr

bestens bekannt. Sie ist Mutter von vier Kindern, welche, soweit bekannt, alle

in Thailand leben. Auch ihre Geschwister leben in Thailand, eine Schwester

sogar im Haus, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Auch wenn die

Angehörigen «verstreut» sind und nicht mit ihr in Kontakt treten wollen – was

zumindest bezüglich des Sohnes, der sich im Jahr 2000 zwecks

Heiratsvorbereitung mit einer Schweizerin längere Zeit bei seiner Mutter in der

Schweiz aufhielt, unwahrscheinlich ist (vgl. AS 67) -, bestehen eine Vielzahl

von Anknüpfungspunkten, so dass die über 20 Jahre dauernde Anwesenheit in der

Schweiz stark relativiert wird. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland

Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist eine Behauptung, für die es keine erhärteten

Indizien gibt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und der

Beschwerdeführerin zuzumuten.

9.

Zusammenfassend ist ein gesetzlich

vorgesehener Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin wiegt aufgrund deren

strafrechtlichen Verhaltens, deren Schulden und der Sozialhilfeabhängigkeit schwerer

als deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die

fehlende wirtschaftliche und soziale Integration und die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin geschieden ist und keine Familie in der Schweiz hat, erweist

sich die Wegweisung in ihr Heimatland, zu dem sie immer noch eine gewisse

Bindung hat, als verhältnismässig.

Eine Wegweisung, resp. Ausreise bis Ende

Oktober 2017 hingegen wäre unverhältnismässig. Es ist deshalb eine neue Ausreisefrist

bis 31. Januar 2018 zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis zu diesem Zeitpunkt

zu verlassen, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden

und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte bestätigen zu

lassen.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie

der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Sabrina Sutter hat mit

Kostennote vom 13. Oktober 2017 einen Aufwand von 5.16 Stunden zuzüglich

Auslagen geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum

Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Somit ist die durch den

Kanton Solothurn zu bezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

auf CHF 950.10 (Aufwand: CHF 928.80, Auslagen: CHF 21.30)

festzusetzen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 258.00 (Differenz zum vollen Honorar

von CHF 230.00), sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz bis am 31. Januar

2018 zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens von CHF

1'500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Sutter, wird auf CHF 950.10 (inkl.

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwältin Sabrina Sutter von CHF 258.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann