VWBES.2017.298
Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
16. Oktober 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Sutter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ (geb. […] 1957, geborene […],
thailändische Staatsangehörige) verheiratete sich am 2. Juni 1995 in Thailand
mit dem Schweizer D.___ (geb. […] 1954). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste
sie am 4. November 1996 erstmals in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton
Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 18. Dezember 2000 ist sie im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit D.___ wurde am 13. Dezember
2005 geschieden.
A.___ hat sich in der Schweiz wiederholt
strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:
-
Am 15. Oktober 1999 durch
das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn mittels Strafverfügung wegen
Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 100.00.
-
Am 14. April 2000 durch das
Richteramt Solothurn-Lebern wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
drei Monaten.
-
Am 5. August 2014 durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mittels Strafbefehl wegen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthaltes und Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF
80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse
von CHF 200.00.
-
Am 3. Mai 2016 durch das
Richteramt Solothurn-Lebern (im abgekürzten Verfahren) wegen mehrfachen
Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall zu
einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF
30.00.
A.___ verbüsste den unbedingten Teil
ihrer Freiheitsstrafe vom 28. November 2015 bis zum 1. August 2016. Im
Betreibungsregister des Betreibungsamtes Solothurn ist A.___ mit 72
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 166'174.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli
2017) und seit Juni 2016 wird sie monatlich mit CHF 1'536.00
sozialhilferechtlich unterstützt, wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10.
Oktober 2017; gemäss telefonischer Auskunft) entstanden ist.
Bereits mit Schreiben vom 15. Februar
2001 war A.___ von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute
Migrationsamt Solothurn) ermahnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass
Ausländerinnen und Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz
weggewiesen werden können.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 widerrief das Departement des Innern des
Kantons Solothurn (DdI) am 24. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung und wies
A.___ mit Ausreisefrist bis 31. Oktober 2017 aus der Schweiz weg.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (in
der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin S. Sutter, mit
Schreiben vom 7. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte
den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventualiter im
Sinne einer Ausnahme den Aufenthalt zur medizinischen Weiterbehandlung auf
Zusehen hin. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihr die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bewilligen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich zwar strafbar gemacht,
aber sei einsichtig und reuig und habe mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert.
Durch den in der Haft erlittenen Hirnschlag sei sie gesundheitlich schwer
angeschlagen und deshalb arbeitsunfähig und sozialhilfeabhängig. Wegen ihrer
schlechten Schulbildung sei es ihr nicht möglich gewesen, Deutsch zu lernen.
Sie sei aber viel besser integriert als dies vom Migrationsamt dargestellt
werde. In Thailand habe sie keine Wurzeln mehr und sei in den letzten 20 Jahren
bloss dreimal dort gewesen. Zudem habe sie in ihrer Heimat durch den
Prostituierten-Händlerring mit Repressalien zu rechnen. Von ihrem geschiedenen
Mann, der schwer krank sei, lebe sie zwar getrennt, aber im selben Haus und
bilde quasi eine symbiotische Beziehung. Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig.
4. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn
liess sich namens des DdI am 27. September 2017 vernehmen und beantragte mit
Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die vollumfängliche
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin hat den Beizug
von Strafakten einer Drittperson und die Parteibefragung als weitere
Beweismittel beantragt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche weiteren
Erkenntnisse aus diesen zusätzlichen Beweismassnahmen gezogen werden könnten.
Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen. Es ist aufgrund der Akten
zu entscheiden, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Fällung des vorliegenden Urteils
erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
dieses Gesuch wird gegenstandslos.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S.
381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist
auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie
auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu
halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I
16.
E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Die
genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen
ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2
Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall
verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S.
381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi
gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich
der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers).
Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015
des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung
mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung (BV
[SR 101]) - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts
(vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit.
b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013
E. 4.3.2;2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten
und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I
145.
E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1,
nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist
bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr
und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit
zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die Prognose über das Wohlverhalten in jener
Abwägung nach der Rechtsprechung nicht den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E.
4.2
S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen).
4.1
Unbestritten ist, dass der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben
ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 3. Mai 2016 zu einer
Freiheitsstrafe von 33 Monaten, u.a. wegen Menschenhandels und Förderung der
Prostitution. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Anlasstaten, welche
seit 1. Oktober 2016 grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen
Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art.
66a Abs. 1 lit. g und h Strafgesetzbuch [StGB, SR 311]); dies unterstreicht die
Schwere der Taten, auch wenn die entsprechende Bestimmung im
Strafurteilszeitpunkt noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und
bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht
praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit des Täters zu beenden (E. 3.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1
S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014
vom 11. Juni 2015 E. 2.1;2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dies ist hier grundsätzlich der Fall.
4.2
Da das massgebende Urteil im
abgekürzten Verfahren erging und keine Begründung vorliegt, lässt sich
bezüglich des Verschuldens der Beschwerdeführerin dem Urteil nichts entnehmen.
Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Januar 2016 (AS
[Aktenseite]171 ff) und der ergänzenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
vom 19. April 2016 (AS 192 ff) ergibt sich, dass insgesamt von einem schweren
Verschulden ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat über längere
Zeit mehrere ihr von einer Landsfrau vermittelte thailändische Sexarbeiterinnen
in ihrem Salon in Solothurn beschäftigt und Menschenhandel zum Zwecke der
sexuellen Ausbeutung betrieben. Dabei hat sie durch die von ihr aufgestellten
Regeln und die finanzielle Ausbeutung die Freiheitsrechte und das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der Thailänderinnen massiv eingeschränkt, um sich ihren eigenen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wusste sie oder musste gewusst haben,
dass die Sexarbeiterinnen zwar vordergründig mit ihrer Tätigkeit einverstanden
waren, sich durch die abzuarbeitenden Schulden aber in einer ausweg- und
hoffnungslosen Situation befanden. Dadurch, dass sie von den Einnahmen die
Hälfte abnahm und weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung verlangte,
handelte sie skrupellos und stellte ihren eigenen finanziellen Vorteil ohne
Bedenken in den Vordergrund. Auch bezüglich des sexuellen
Selbstbestimmungsrechtes handelte sie skrupel- und rücksichtslos, mussten die
Sexarbeiterinnen doch weit mehr als die Hälfte ihres Verdienstes abgeben,
konnten kein oder wenig Geld für ihre Familien in die Heimat schicken, hatten
die strengen Regeln der «Arbeitgeberin» einzuhalten, mussten 7 Tage rund um die
Uhr für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stehen und im Zusammenhang mit
der Erbringung der Dienstleistungen alle Vorgaben (Zeit, Preis, Art des
Verkehrs, etc.) der Beschwerdeführerin akzeptieren. Dadurch, dass diese hier
seit längerer Zeit beheimatet war, über eine Niederlassungsbewilligung verfügte
und sich in der Rotlicht-Szene auskannte, nützte sie ihre soziale und
wirtschaftliche Machtposition schamlos aus. Aufgrund ihres Alters und ihrer
sozialen Stellung schuldeten ihr die Sexarbeiterinnen kulturell bedingt
Respekt, Gehorsam und Dankbarkeit. Dies nutzte die Beschwerdeführerin
zusätzlich zu ihren Gunsten aus. Für die Beschwerdeführerin spricht auf der
anderen Seite, dass sie sich einsichtig und reuig zeigte und mit den
Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Sie hat ihren Salon aus eigenem Antrieb
geschlossen und sich seit Entlassung aus dem Strafvollzug auch wohl verhalten. Sie
war auch nicht in der oberen Hierarchiestufe des Menschenhändlerrings tätig,
denn sie hat die Organisation mit falschen Papieren, Anwerben, Schulden
generieren, etc. nicht selbst auf die Beine gestellt oder weiter betrieben,
sondern nur – aber immerhin – davon profitiert, indem sie Teil der
Abnehmer-Organisation in der Schweiz war. Insgesamt ist aber dennoch von einem
schweren Verschulden auszugehen und das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist
gewichtig.
4.3
Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang auch, dass weitere Verurteilungen vorliegen und die
strafrechtliche Rückfallgefahr nicht unbeträchtlich ist, denn der
Beschwerdeführerin gelang es seit ihrer Haftentlassung nicht, wirtschaftlich
auf eigenen Beinen zu stehen. Ihre gesundheitliche Verfassung mag dabei eine
gewisse Rolle spielen (dazu E. 7 hiernach). Fakt ist jedoch, dass sie seit Juni
2016.
von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, schlecht bis gar
nicht Deutsch spricht und über keine eigentliche Berufsausbildung verfügt. Seit
sie mit 39 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat sie, soweit bekannt, immer
im thailändischen Rotlichtmilieu und selbständig (teilweise mit ihrem
Ex-Ehemann) gearbeitet. Eine andere Beschäftigung zu finden, dürfte sehr
schwierig sein. Und damit steigt das Risiko einer erneuten künftigen deliktischen
Tätigkeit.
5.
Im Register des Betreibungsamtes
Solothurn ist die Beschwerdeführerin mit 72 Verlustscheinen in der Höhe von
insgesamt CHF 166'154.75 verzeichnet (Stand: 13. Juli 2017, AS 270). Seit Juni
2016.
wird sie monatlich mit CHF 1'536.00 sozialhilferechtlich unterstützt,
wobei ein Saldo von CHF 29'395.95 (Stand: 10. Oktober 2017; gemäss
telefonischer Auskunft) entstanden ist. Damit ist klar, dass sie sich
wirtschaftlich in der Schweiz nicht integrieren konnte. Im Gegenteil: Es ist
damit zu rechnen, dass sie auch weiterhin sozialhilfeabhängig sein wird. Damit
dürfte auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und
erhebliche Angewiesenheit auf Sozialhilfe) gegeben sein. Eine nähere Prüfung
erübrigt sich angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
sie pflege mit ihrem geschiedenen Ehemann ein liebevolles und
freundschaftliches Verhältnis, sei in schweizerischen Freundeskreisen
integriert und sei «Ersatzoma» eines 11-jährigen Knaben. Sie sei weit besser
integriert, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Zu den abgebrochenen
Deutschkursen sei es gekommen, weil sie Analphabetin sei und «etwas in ihrem
Kopf nicht stimme».
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
die Sprache wichtigste Voraussetzung einer Integration in einer fremden
Gesellschaft ist. Es ist aktenkundig und wird auch gar nicht bestritten, dass
sie mehrere Deutschkurse abgebrochen hat und in Beachtung ihrer über
20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz schlecht bis sehr schlecht deutsch
spricht. Beispielsweise hielt die behandelnde Neurologin in einem Bericht an
die Hausärztin vom 10. Oktober 2016 (AS 238) unter der Überschrift «Aktuelle
Anamnese» fest: «Kommunikation schwierig, da die Patientin kaum Deutsch
spricht». Im Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 steht
sogar: «A.___ stammt aus Thailand und spricht nur wenig Englisch». Die
Beschwerdeführerin hat sich denn auch mehrheitlich in thailändischen Kreisen
bewegt und ist in der hiesigen Gesellschaft nicht integriert. Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei der Beschwerdeführerin trotz ihrer
langen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, in der Schweiz deliktsfrei zu leben,
sich hierzulande ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz aufzubauen und sich in
sprachlicher oder beruflicher Hinsicht nachhaltig und gesetzeskonform zu
integrieren. Daran ändern die drei eingereichten Erklärungen zur Ausweisung von
Bekannten, resp. ihrem Ex-Ehemann nichts. Sie sind wenig aussagekräftig, haben primär
Gefälligkeitscharakter und daher wenig Beweiswert.
7.
Die Beschwerdeführerin stellt
eventualiter den Antrag, es sei im Sinne einer Ausnahme der Aufenthalt zur
medizinischen Weiterbehandlung auf Zusehen hin zu dulden. Dieser Antrag ist neu
(vgl. AS 231) und widerspricht § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11), welcher festhält, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine
neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Ob darauf nicht eingetreten wird,
kann offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
Die Beschwerdeführerin hat am 15.
Dezember 2015 in Hindelbank einen Hirnschlag erlitten, weshalb sie zufolge
rechtsseitiger Lähmungserscheinungen nur erschwert gehen konnte. Durch
Physiotherapie konnte aber schon während des Strafvollzugs eine wesentliche
Besserung erreicht werden, so dass bei ihrem Austritt nur eine leichte Schwäche
im rechten Bein persistierte (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juli 2016, AS 235).
Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 30. Dezember 2016 kann schliesslich
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch eine leichte Berührungs- und
Drucksensibilität im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten sowie eine leicht
eingeschränkte Stand- und Gangsicherheit aufwies, die vor allem auf ein
muskuläres Defizit im Bereich des Kniegelenks zurück zu führen war (siehe AS
241). Der behandelnde Arzt empfahl Physiotherapie und das konsequente Tragen
einer Kniemanschette zur Behandlung. Neuere Arztberichte liegen keine vor und
wurden von der Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Ankündigung in diesem
Verfahren - auch nicht eingereicht.
Sollte sich die Beschwerdeführerin dem
Sinne nach auf Art. 29 AuG, wonach Ausländern und Ausländerinnen zu
medizinischen Behandlungen zugelassen werden können, sofern Finanzierung und
Wiederausreise gesichert sind, beziehen, braucht nicht näher ausgeführt zu
werden, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Eine
Aufenthaltsbewilligung auf Zusehen, wie sie beantragt wird, existiert nicht.
Was die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin in Thailand betrifft, kann vollumfänglich auf den angefochtenen
Entscheid (S. 9) verwiesen werden. Die medizinische Versorgung in Thailand ist gewährleistet
und zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit
Sicherheit geeignet.
8.
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht
zugemutet werden. Sie sei in den letzten 20 Jahren bloss zweimal dort gewesen
und müsse wegen ihres kooperativen Verhaltens im Strafverfahren mit
Repressalien rechnen. Sie verkennt, dass sie erst im Alter von 39 Jahren in die
Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen Kreisen
bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind ihr
bestens bekannt. Sie ist Mutter von vier Kindern, welche, soweit bekannt, alle
in Thailand leben. Auch ihre Geschwister leben in Thailand, eine Schwester
sogar im Haus, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Auch wenn die
Angehörigen «verstreut» sind und nicht mit ihr in Kontakt treten wollen – was
zumindest bezüglich des Sohnes, der sich im Jahr 2000 zwecks
Heiratsvorbereitung mit einer Schweizerin längere Zeit bei seiner Mutter in der
Schweiz aufhielt, unwahrscheinlich ist (vgl. AS 67) -, bestehen eine Vielzahl
von Anknüpfungspunkten, so dass die über 20 Jahre dauernde Anwesenheit in der
Schweiz stark relativiert wird. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist eine Behauptung, für die es keine erhärteten
Indizien gibt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und der
Beschwerdeführerin zuzumuten.
9.
Zusammenfassend ist ein gesetzlich
vorgesehener Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin wiegt aufgrund deren
strafrechtlichen Verhaltens, deren Schulden und der Sozialhilfeabhängigkeit schwerer
als deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die
fehlende wirtschaftliche und soziale Integration und die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin geschieden ist und keine Familie in der Schweiz hat, erweist
sich die Wegweisung in ihr Heimatland, zu dem sie immer noch eine gewisse
Bindung hat, als verhältnismässig.
Eine Wegweisung, resp. Ausreise bis Ende
Oktober 2017 hingegen wäre unverhältnismässig. Es ist deshalb eine neue Ausreisefrist
bis 31. Januar 2018 zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis zu diesem Zeitpunkt
zu verlassen, sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden
und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte bestätigen zu
lassen.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie
der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwältin Sabrina Sutter hat mit
Kostennote vom 13. Oktober 2017 einen Aufwand von 5.16 Stunden zuzüglich
Auslagen geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum
Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Somit ist die durch den
Kanton Solothurn zu bezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
auf CHF 950.10 (Aufwand: CHF 928.80, Auslagen: CHF 21.30)
festzusetzen; vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 258.00 (Differenz zum vollen Honorar
von CHF 230.00), sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz bis am 31. Januar
2018 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1'500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Sutter, wird auf CHF 950.10 (inkl.
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwältin Sabrina Sutter von CHF 258.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann