VWBES.2017.299
Kürzungsverfügung
1. Februar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Christoph Bundi, Schärer
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kürzungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Einfamilienhaus von A.___ ereignete
sich am 29. März 2017 ein Brand. Zur Brandursache lässt sich dem
Polizeibericht Folgendes entnehmen: Durch das unbemerkte Betätigen des
Schalters wurde der Saunaofen eingeschaltet und erhitzt. In der Folge wurden
die in der Saunakabine gelagerten Kissen und Überzüge der Gartenmöbel sowie
weitere eingelagerte Waren in unmittelbarer Nähe des Saunaofens thermisch über
einen längeren Zeitraum dermassen belastet, dass sich ein Glimmbrand bilden
konnte. Durch den Glimmbrand beziehungsweise durch das Schadenfeuer und die
intensive Rauchentwicklung wurden der Saunabereich und der Kellerraum massiv
beschädigt. Durch die Rauchentwicklung wurden die Räumlichkeiten der gesamten
Liegenschaft durch Russ- und Rauchgaspartikelanhaftungen teilweise massiv
verunreinigt beziehungsweise beschädigt. Es liessen sich keine Hinweise feststellen,
die auf einen technischen Defekt des Saunaofens oder der elektrischen Installationen
im Keller-/Saunaraum hingedeutet hätten.
2. Mit Verfügung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2017 wurde der Gebäudeschaden auf
CHF 850’004.40 geschätzt und eine weitere Entschädigung von
CHF 98'000.00 festgesetzt. Ob eine grobfährlässige Vernachlässigung der
Brandverhütungsgebote vorliege, werde geprüft. Eine allfällige Kürzung der
Schadensumme bleibe vorbehalten.
3. Am 25. Juli 2017 verfügte die
Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV), der Anteil der Entschädigungssumme,
welcher auf den Gebäudeschaden entfalle, werde um 20% gekürzt. Zur Begründung
der Leistungskürzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 Gebäudeversicherungsgesetz
(GVG, BGS 618.11) werde der Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung
gekürzt, wenn der Eigentümer einen Schaden grobfahrlässig verursacht habe. Gemäss
§ 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.11) i.V.m. § 46 Abs. 1 und
3 Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112)
habe jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und ganz besonders mit Feuer, die zur
Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere
dürften Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an
Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden könnten,
gelagert werden. Auch in den Saunabedienungsanleitungen werde davor gewarnt,
brennbare Materialien in der Nähe des Saunaofens zu lagern. Aus den Akten gehe
hervor, dass Gegenstände in der nicht vom Stromnetz getrennten Sauna gelagert
worden seien. Die für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe
Nutzung der Sauna als Lagerraum entspreche in keiner Weise der Zweckbestimmung
einer Sauna.
Die Bewohner hätten die Sauna seit ca.
20 bis 25 Jahren nicht mehr benutzt und bereits seit Jahren als Lagerraum
verwendet. Verwende man elektrische Geräte bewusst zweckwidrig, obliege es dem
Nutzer, alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, welche nötig seien, um die
Schaffung zusätzlicher Gefahrenquellen zu verhindern. Die Sauna vom Stromnetz
zu trennen, hätte zu den elementarsten Vorsichtsgeboten gehört. Dadurch hätte
das erhöhte Brandrisiko ausgeschlossen werden können. Es liege eine grobfahrlässige
Unterlassung gemäss § 50 GVG vor.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Christoph Bundi, am 7. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Kürzungsverfügung der SGV 25. Juli 2017 sei
aufzuheben und auf eine Kürzung der Entschädigung zu verzichten; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SGV bzw. der Staatskasse.
5. Mit Vernehmlassung vom
28. September 2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge und nahm zur Beschwerde Stellung.
6. Mit Replik vom 10. November 2017
hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte
weitere Bemerkungen ein.
7. Mit Duplik vom 17. November 2017
äusserte sich die SGV erneut zur Sache und hielt an ihren Anträgen fest.
8. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017
reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 60 GVG hat jedermann im
Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher
Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen
und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere
brennbare Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen
Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden (§ 46 Abs. 3
lit. a VV zum GVG).
3.
Die Kürzung der Entschädigung ist in
§ 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die
Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden
Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der Eigentümer den
Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten
Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Die Kriterien zur Beurteilung des
Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung nicht
anders als im Zivilrecht, weshalb auf die einschlägige privatrechtliche
(Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl. Stephan Fuhrer, in: Urs
Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N 25).
4.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten
des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig
handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die
Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die
jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen
ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders
waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Leicht ist nach herkömmlicher
Lehre jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Vermehrt wird im Hinblick auf
die Bemessung des Schadenersatzes jedoch auch von einer dritten Stufe, der
«mittleren» Fahrlässigkeit, gesprochen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der
Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch
das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer
mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den
konkreten Umständen gebietet (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, N 49 f. zu
Art. 41 OR). Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine
ausgesprochene Ermessensfrage. Bewertungshilfen bieten die Formeln «Schlechthin
unverständlich», «Das darf einfach nicht passieren!» oder «Wie konnte er nur?»,
welche auf Grobfahrlässigkeit hindeuten (Andreas Hönger/Michael Süsskind in:
Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 14 VVG N 20).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob der
Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die SGV ihre Entschädigung zu Recht
um 20% gekürzt hat.
5.1
Der Beschwerdeführer benutzte die betriebsbereite
Saunakabine seit Jahren als Lagerraum für Gartenmöbelpolster und andere leicht
brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch ein erhöhtes
Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG
genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere brennbare
Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen
sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, weder in der Montageanleitung noch in der Gebrauchsanweisung des
betreffenden Saunaofens seien irgendwelche Warnhinweise betreffend Lagerung von
Gegenständen in der Sauna vorhanden. Einerseits ist das konkrete Modell der
mittlerweile über 20-jährigen Sauna unklar geblieben bzw. beruht auf blossen
Mutmassungen des Beschwerdeführers. Damit kann nicht unbesehen auf die ins
Recht gelegte Montageanleitung und Gebrauchsanweisung abgestellt werden.
Andererseits braucht es keinen entsprechenden Hinweis, denn es dürfte eine
Selbstverständlichkeit darstellen, keine brennbaren Gegenstände in einer Sauna,
insbesondere in unmittelbarer Nähe des Ofens zu deponieren.
5.2
In dem vom Beschwerdeführer
zitierten Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BEZ 2013 Nr. 32
wird ausgeführt, dass «das Lagern brennbarer Gegenstände in einer Sauna bei
betriebsbereitem Ofen noch keine Grobfahrlässigkeit» begründe. Das Benutzen
einer betriebsbereiten Sauna als Lagerraum und die unterlassene Trennung vom
Stromnetz ist in der Tat per se nicht als «schlechthin unverständlich» zu
bewerten. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist die zweckentfremdete
Verwendung einer leerstehenden Sauna nicht völlig abwegig. Die Brandgefahr
entsteht im Übrigen erst mit dem Einschalten des Saunaofens.
5.3
Die polizeilichen Brandermittler
sind aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau davon
ausgegangen, dass der Bedienungsschalter des Saunaofens im Aussenbereich der
Sauna im engen Durchgangsbereich durch das Verschieben eines ca. 150 – 170 cm
grossen Plüschbärs durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unbemerkt betätigt
worden ist. Ob das Bedienungsmodul im Aussenbereich der Saunakabine wirklich auf
diese Art betätigt worden ist, ist zwar fraglich, aber letztlich irrelevant.
Entgegen der Ansicht des Baurekursgerichts Zürich in vorgenanntem Entscheid ist
das Lagern leicht brennbarer Gartenmöbelpolster und anderer leicht brennbarer
Materialien in unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten Sauna als
grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess der Beschwerdeführer grundlegende
Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr
zu vermeiden. Wie in E. 4 hiervor dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade
nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im
Ergebnis erweist sich eine Kürzung der Versicherungsleistung als angebracht.
Die angeordnete Kürzung um 20% erscheint mit Blick auf die Obergrenze von 2/3 als
moderat.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman