Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.299

Kürzungsverfügung

1. Februar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Einfamilienhaus von A.___ ereignete

sich am 29. März 2017 ein Brand. Zur Brandursache lässt sich dem

Polizeibericht Folgendes entnehmen: Durch das unbemerkte Betätigen des

Schalters wurde der Saunaofen eingeschaltet und erhitzt. In der Folge wurden

die in der Saunakabine gelagerten Kissen und Überzüge der Gartenmöbel sowie

weitere eingelagerte Waren in unmittelbarer Nähe des Saunaofens thermisch über

einen längeren Zeitraum dermassen belastet, dass sich ein Glimmbrand bilden

konnte. Durch den Glimmbrand beziehungsweise durch das Schadenfeuer und die

intensive Rauchentwicklung wurden der Saunabereich und der Kellerraum massiv

beschädigt. Durch die Rauchentwicklung wurden die Räumlichkeiten der gesamten

Liegenschaft durch Russ- und Rauchgaspartikelanhaftungen teilweise massiv

verunreinigt beziehungsweise beschädigt. Es liessen sich keine Hinweise feststellen,

die auf einen technischen Defekt des Saunaofens oder der elektrischen Installationen

im Keller-/Saunaraum hingedeutet hätten.

2. Mit Verfügung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2017 wurde der Gebäudeschaden auf

CHF 850’004.40 geschätzt und eine weitere Entschädigung von

CHF 98'000.00 festgesetzt. Ob eine grobfährlässige Vernachlässigung der

Brandverhütungsgebote vorliege, werde geprüft. Eine allfällige Kürzung der

Schadensumme bleibe vorbehalten.

3. Am 25. Juli 2017 verfügte die

Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV), der Anteil der Entschädigungssumme,

welcher auf den Gebäudeschaden entfalle, werde um 20% gekürzt. Zur Begründung

der Leistungskürzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 Gebäudeversicherungsgesetz

(GVG, BGS 618.11) werde der Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung

gekürzt, wenn der Eigentümer einen Schaden grobfahrlässig verursacht habe. Gemäss

§ 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.11) i.V.m. § 46 Abs. 1 und

3 Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112)

habe jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und ganz besonders mit Feuer, die zur

Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere

dürften Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an

Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden könnten,

gelagert werden. Auch in den Saunabedienungsanleitungen werde davor gewarnt,

brennbare Materialien in der Nähe des Saunaofens zu lagern. Aus den Akten gehe

hervor, dass Gegenstände in der nicht vom Stromnetz getrennten Sauna gelagert

worden seien. Die für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe

Nutzung der Sauna als Lagerraum entspreche in keiner Weise der Zweckbestimmung

einer Sauna.

Die Bewohner hätten die Sauna seit ca.

20 bis 25 Jahren nicht mehr benutzt und bereits seit Jahren als Lagerraum

verwendet. Verwende man elektrische Geräte bewusst zweckwidrig, obliege es dem

Nutzer, alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, welche nötig seien, um die

Schaffung zusätzlicher Gefahrenquellen zu verhindern. Die Sauna vom Stromnetz

zu trennen, hätte zu den elementarsten Vorsichtsgeboten gehört. Dadurch hätte

das erhöhte Brandrisiko ausgeschlossen werden können. Es liege eine grobfahrlässige

Unterlassung gemäss § 50 GVG vor.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Bundi, am 7. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, die Kürzungsverfügung der SGV 25. Juli 2017 sei

aufzuheben und auf eine Kürzung der Entschädigung zu verzichten; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SGV bzw. der Staatskasse.

5. Mit Vernehmlassung vom

28. September 2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und nahm zur Beschwerde Stellung.

6. Mit Replik vom 10. November 2017

hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte

weitere Bemerkungen ein.

7. Mit Duplik vom 17. November 2017

äusserte sich die SGV erneut zur Sache und hielt an ihren Anträgen fest.

8. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017

reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 60 GVG hat jedermann im

Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher

Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen

und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer

Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere

brennbare Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen

Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden (§ 46 Abs. 3

lit. a VV zum GVG).

3.

Die Kürzung der Entschädigung ist in

§ 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die

Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden

Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der Eigentümer den

Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten

Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Die Kriterien zur Beurteilung des

Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung nicht

anders als im Zivilrecht, weshalb auf die einschlägige privatrechtliche

(Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl. Stephan Fuhrer, in: Urs

Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N 25).

4.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn

die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten

des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig

handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der

gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die

Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die

jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen

ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders

waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Leicht ist nach herkömmlicher

Lehre jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Vermehrt wird im Hinblick auf

die Bemessung des Schadenersatzes jedoch auch von einer dritten Stufe, der

«mittleren» Fahrlässigkeit, gesprochen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der

Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch

das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer

mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den

konkreten Umständen gebietet (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, N 49 f. zu

Art. 41 OR). Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine

ausgesprochene Ermessensfrage. Bewertungshilfen bieten die Formeln «Schlechthin

unverständlich», «Das darf einfach nicht passieren!» oder «Wie konnte er nur?»,

welche auf Grobfahrlässigkeit hindeuten (Andreas Hönger/Michael Süsskind in:

Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 14 VVG N 20).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob der

Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die SGV ihre Entschädigung zu Recht

um 20% gekürzt hat.

5.1

Der Beschwerdeführer benutzte die betriebsbereite

Saunakabine seit Jahren als Lagerraum für Gartenmöbelpolster und andere leicht

brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch ein erhöhtes

Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG

genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere brennbare

Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen

sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der Beschwerdeführer macht

geltend, weder in der Montageanleitung noch in der Gebrauchsanweisung des

betreffenden Saunaofens seien irgendwelche Warnhinweise betreffend Lagerung von

Gegenständen in der Sauna vorhanden. Einerseits ist das konkrete Modell der

mittlerweile über 20-jährigen Sauna unklar geblieben bzw. beruht auf blossen

Mutmassungen des Beschwerdeführers. Damit kann nicht unbesehen auf die ins

Recht gelegte Montageanleitung und Gebrauchsanweisung abgestellt werden.

Andererseits braucht es keinen entsprechenden Hinweis, denn es dürfte eine

Selbstverständlichkeit darstellen, keine brennbaren Gegenstände in einer Sauna,

insbesondere in unmittelbarer Nähe des Ofens zu deponieren.

5.2

In dem vom Beschwerdeführer

zitierten Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BEZ 2013 Nr. 32

wird ausgeführt, dass «das Lagern brennbarer Gegenstände in einer Sauna bei

betriebsbereitem Ofen noch keine Grobfahrlässigkeit» begründe. Das Benutzen

einer betriebsbereiten Sauna als Lagerraum und die unterlassene Trennung vom

Stromnetz ist in der Tat per se nicht als «schlechthin unverständlich» zu

bewerten. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist die zweckentfremdete

Verwendung einer leerstehenden Sauna nicht völlig abwegig. Die Brandgefahr

entsteht im Übrigen erst mit dem Einschalten des Saunaofens.

5.3

Die polizeilichen Brandermittler

sind aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau davon

ausgegangen, dass der Bedienungsschalter des Saunaofens im Aussenbereich der

Sauna im engen Durchgangsbereich durch das Verschieben eines ca. 150 – 170 cm

grossen Plüschbärs durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unbemerkt betätigt

worden ist. Ob das Bedienungsmodul im Aussenbereich der Saunakabine wirklich auf

diese Art betätigt worden ist, ist zwar fraglich, aber letztlich irrelevant.

Entgegen der Ansicht des Baurekursgerichts Zürich in vorgenanntem Entscheid ist

das Lagern leicht brennbarer Gartenmöbelpolster und anderer leicht brennbarer

Materialien in unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten Sauna als

grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess der Beschwerdeführer grundlegende

Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr

zu vermeiden. Wie in E. 4 hiervor dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade

nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im

Ergebnis erweist sich eine Kürzung der Versicherungsleistung als angebracht.

Die angeordnete Kürzung um 20% erscheint mit Blick auf die Obergrenze von 2/3 als

moderat.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman