VWBES.2017.3
Alimentenbevorschussung
3. Februar 2017Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 16
§ 96 Abs. 1 und 3 SG. Der für die Quellensteuer
herangezogene Bruttolohn kann nicht als steuerbares Einkommen im Sinne der
Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung herangezogen werden, sondern es ist
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verglichen mit einer ordentlich
besteuerten Person abzustellen.
Sachverhalt
Das Departement stellte die
Alimentenbevorschussung für die quellenbesteuerte, deutsche Staatsangehörige
A.___ mit der Begründung ein, ihr Bruttoeinkommen nach Quellensteuernachweis
übersteige die Anspruchsgrenze. Das Verwaltungsgericht heisst die von A.___
dagegen erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
2.1
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,
indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94
SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann
geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei
Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der
bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das
Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder
des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen
44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil
der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen die Steuerwerte
offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3
SG). (…)
3.1
Die Beschwerdeführerin wird als
deutsche Arbeitnehmerin, die ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
wohnt, quellenbesteuert (§ 114 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Quellensteuer wird von den
Bruttoeinkünften berechnet (§ 114bis Abs. 1 StG). Im Steuertarif
sind die normalerweise anfallenden Unkosten und Abzüge berücksichtigt (§ 114quater
Abs. 1 StG), der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und
die Gemeindesteuern inklusive Feuerwehrabgabe (§ 114ter Abs. 2 StG).
Gemäss Lohnausweis vom 23. Januar 2017 betrug das Bruttoeinkommen der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 CHF 48‘246.00; der Steuerabzug betrug
total CHF 1‘302.00.
3.2
Bei ordentlich besteuerten Personen
errechnet sich das jährliche steuerbare Einkommen ausgehend vom Nettoeinkommen
(Bruttoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen und die
berufliche Vorsorge [2. Säule]), zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte.
Davon können diverse Abzüge beispielsweise für Berufsauslagen oder für
Kinderbetreuungskosten gemacht werden. Das steuerbare Einkommen ergibt sich
dann unter Abzug allfälliger steuerfreier Beträge (Sozialabzüge).
3.3
Wie das Verwaltungsgericht schon
seit langer Zeit in ständiger Praxis entschieden hat, ist für den Begriff des
steuerbaren Einkommens im Alimentenbevorschussungsgesetz auf das solothurnische
Steuergesetz abzustellen. Massgebend ist die Staatssteuer-Veranlagung (so z.B.
schon Urteile vom 27. Februar 2003 und vom 22. März 2004). Gemeint ist damit
natürlich die ordentliche Veranlagung der Staatssteuer. Bei einer
Quellensteuerveranlagung wird nicht das steuerbare Einkommen gemäss
ordentlicher Veranlagung festgesetzt und dann davon der Steuerbetrag für die
Staatssteuer und die Bundessteuer errechnet, sondern gestützt auf
Berechnungstabellen der Steuerverwaltung bzw. des Finanzdepartementes auf Grund
des Bruttoeinkommens ein Steuerabzug festgesetzt, der Bundes-, Staats- und
Gemeindesteuern umfasst (vgl. oben Erw. 3.1). Der für die Quellensteuer
herangezogene Bruttolohn kann daher nicht als steuerbares Einkommen im Sinne
des Alimentenbevorschussungsgesetzes herangezogen werden, sonst würde das Gebot
der Gleichbehandlung und des Abstellens auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit verletzt und der Anspruch des Kindes auf Existenzsicherung
entgegen dem Gesetz nicht gewährleistet. Es sind aus dem Gesetz keine
sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, nur weil sie
anders besteuert wird, bezüglich Alimentenbevorschussung anders behandelt
werden sollte. Die Botschaft zum Sozialgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass
eine solche Differenzierung für in der Schweiz nicht niederlassungsberechtigte
Personen gewollt wäre. Vielmehr sieht § 96 Abs. 3 SG vor, dass wenn die
Steuerwerte nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würden,
auf diese abzustellen sei. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom
3.
Februar 2017 (VWBES.2017.3)