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Entscheid

VWBES.2017.3

Alimentenbevorschussung

3. Februar 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Departement stellte die

Alimentenbevorschussung für die quellenbesteuerte, deutsche Staatsangehörige

A.___ mit der Begründung ein, ihr Bruttoeinkommen nach Quellensteuernachweis

übersteige die Anspruchsgrenze. Das Verwaltungsgericht heisst die von A.___

dagegen erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

2.1

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,

indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94

SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann

geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei

Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der

bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das

Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder

des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen

44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil

der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen die Steuerwerte

offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3

SG). (…)

3.1

Die Beschwerdeführerin wird als

deutsche Arbeitnehmerin, die ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

wohnt, quellenbesteuert (§ 114 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Quellensteuer wird von den

Bruttoeinkünften berechnet (§ 114bis Abs. 1 StG). Im Steuertarif

sind die normalerweise anfallenden Unkosten und Abzüge berücksichtigt (§ 114quater

Abs. 1 StG), der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und

die Gemeindesteuern inklusive Feuerwehrabgabe (§ 114ter Abs. 2 StG).

Gemäss Lohnausweis vom 23. Januar 2017 betrug das Bruttoeinkommen der

Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 CHF 48‘246.00; der Steuerabzug betrug

total CHF 1‘302.00.

3.2

Bei ordentlich besteuerten Personen

errechnet sich das jährliche steuerbare Einkommen ausgehend vom Nettoeinkommen

(Bruttoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen und die

berufliche Vorsorge [2. Säule]), zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte.

Davon können diverse Abzüge beispielsweise für Berufsauslagen oder für

Kinderbetreuungskosten gemacht werden. Das steuerbare Einkommen ergibt sich

dann unter Abzug allfälliger steuerfreier Beträge (Sozialabzüge).

3.3

Wie das Verwaltungsgericht schon

seit langer Zeit in ständiger Praxis entschieden hat, ist für den Begriff des

steuerbaren Einkommens im Alimentenbevorschussungsgesetz auf das solothurnische

Steuergesetz abzustellen. Massgebend ist die Staatssteuer-Veranlagung (so z.B.

schon Urteile vom 27. Februar 2003 und vom 22. März 2004). Gemeint ist damit

natürlich die ordentliche Veranlagung der Staatssteuer. Bei einer

Quellensteuerveranlagung wird nicht das steuerbare Einkommen gemäss

ordentlicher Veranlagung festgesetzt und dann davon der Steuerbetrag für die

Staatssteuer und die Bundessteuer errechnet, sondern gestützt auf

Berechnungstabellen der Steuerverwaltung bzw. des Finanzdepartementes auf Grund

des Bruttoeinkommens ein Steuerabzug festgesetzt, der Bundes-, Staats- und

Gemeindesteuern umfasst (vgl. oben Erw. 3.1). Der für die Quellensteuer

herangezogene Bruttolohn kann daher nicht als steuerbares Einkommen im Sinne

des Alimentenbevorschussungsgesetzes herangezogen werden, sonst würde das Gebot

der Gleichbehandlung und des Abstellens auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit verletzt und der Anspruch des Kindes auf Existenzsicherung

entgegen dem Gesetz nicht gewährleistet. Es sind aus dem Gesetz keine

sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, nur weil sie

anders besteuert wird, bezüglich Alimentenbevorschussung anders behandelt

werden sollte. Die Botschaft zum Sozialgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass

eine solche Differenzierung für in der Schweiz nicht niederlassungsberechtigte

Personen gewollt wäre. Vielmehr sieht § 96 Abs. 3 SG vor, dass wenn die

Steuerwerte nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würden,

auf diese abzustellen sei. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom

3.

Februar 2017 (VWBES.2017.3)