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Entscheid

VWBES.2017.301

Teilzonen und Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Steinengasse" Obergösgen / Parteientschädigung

12. Januar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Vom 10. Juni 2016 bis 11. Juli 2016

und wegen eines Formfehlers ein zweites Mal vom 12. August bis 12. September

2016 legte die Einwohnergemeinde Obergösgen den Teilzonen-, Gestaltungs- und

Erschliessungsplan «Steinengasse» (in der Folge TZP) mit Sonderbauvorschriften

(SBV) sowie die Änderung der Zonenvorschriften (ZV) öffentlich auf. Die vier

Grundstücke GB Obergösgen Nrn. 6, 629, 641 und 642 mit einer Gesamtfläche von

20'630 m2 bilden den Planperimeter. Gemäss rechtsgültigem

Bauzonenplan (RRB Nr. 2379 vom 16. Dezember 2003) liegen die beiden Grundstücke

GB Nrn. 6 und 641 in der Wohnzone W2 mit einer Ausnützungsziffer (AZ) für

Einzelhäuser von 0,35 und für zusammengebaute Einfamilienhäuser von 0,4. Die

beiden Grundstücke GB Nrn. 629 und 642 liegen in der Kernzone B (KB) mit einer

Ausnützungsziffer von 0,4. Der TZP sieht die Umzonung des gesamten Areals in

eine W3-Zone mit einer AZ von 0,7 vor. Gemäss den SBV beträgt die maximal

zulässige Bruttogeschossfläche 15'650 m2, was einer AZ von 0,759

entspricht. Insgesamt sind auf 15 Baubereichen rund 115 Wohneinheiten

vorgesehen, was Wohnraum für ca. 230 Personen schaffen würde. In den östlichen,

an die Lostorferstrasse angrenzenden Baubereichen sollen Einrichtungen für

Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, sowie Verkaufsgeschäfte und Restaurants

geschaffen werden.

2. Innerhalb der beiden Auflagefristen

gingen insgesamt 22 Einsprachen ein, welche der Gemeinderat unter Abänderung

und Ergänzung der Sonderbauvorschriften teilweise guthiess, im Übrigen aber

abwies, soweit er darauf eintrat. Der TZP wurde vom Gemeinderat Obergösgen am

1. Dezember 2016 beschlossen und der bestehende Gestaltungsplan «Steinengasse»

vom 17. Februar 2009 aufgehoben.

3. Gegen diesen Beschluss erhoben sechs

Parteien, darunter A.___, Beschwerde beim Regierungsrat. Nach Einholung von

Stellungnahmen der Einwohnergemeinde und der Projektentwicklerin E.___ wies der

Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2017/1250 vom 4. Juli 2017

alle Beschwerden ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten und die

Parteientschädigung zugunsten der E.___ zu je einem Sechstel.

4. Dagegen erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

mit Schreiben vom 7. August 2017 Beschwerde und stellte den Antrag, die

Parteientschädigung sei durch diejenigen zu bezahlen, welche die E.___

unrechtmässig zum Verfahren zugelassen hätten, eventuell durch die E.___

selbst. Zur Begründung führte er aus, die Planung sei durch die Gemeinde

erfolgt und seine Einsprache habe sich immer gegen die Gemeinde und den

Gemeinderat gerichtet. Wie und durch wen die E.___ in das Verfahren einbezogen

worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Diese habe sich im Rahmen der

Vernehmlassung zu den Einsprachen auch nicht vernehmen lassen. Dem Entscheid

des Gemeinderates habe er nur entnehmen können, dass die Einsprachen den

Planverfassern zur Stellungnahme zugestellt worden seien. Wer damit gemeint

sei, sei völlig unklar. Planverfasserin sei die [...] im Auftrag der Gemeinde.

Die Anwaltskosten der E.___ seien auf keinen Fall den Einsprechern bzw. den

Beschwerdeführern zu übertragen.

5. Die E.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin)

liess sich mit Schreiben vom 18. September 2017 vernehmen und beantragte, die Beschwerde

sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verwaltungsgericht

erkenne in Gestaltungsplanverfahren der Grundeigentümer- und/oder Bauherrschaft

in ständiger Praxis Parteistellung zu. Dem Beschwerdeführer sei bereits im

Einspracheverfahren bekannt gegeben worden, dass ihr die Einsprachen zur Stellungnahme

zugestellt worden seien. Ihre Parteistellung müsse dem Beschwerdeführer klar

gewesen sein. Unklar sei, weshalb das Bau- und Justizdepartement (BJD) zunächst

die [...] zur Stellungnahme aufgefordert habe. Spätestens mit Zustellung ihrer

Stellungnahme vom 22. Februar 2017 zur Kenntnisnahme sei allen sechs

Beschwerdeführern ihre Parteistellung bekannt gemacht worden. Ein

schutzwürdiges Interesse am Ausgang der Verfahren sei offensichtlich, so dass

das BJD darauf verzichtet habe, eine weitere Vollmacht der [...], auf deren

Kosten und Risiken die Planung erfolge, einzuholen.

6. Das BJD hat namens des Regierungsrates

am 18. September 2017 zu den drei Verfahren VWBES.2017.283, VWBES.2017.284 und VWBES.2017.301

(vorliegendes) Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, ohne

jedoch zum vorliegenden Streitpunkt nähere Ausführungen zu machen.

7. Die Einwohnergemeinde Obergösgen hat

mit Schreiben vom 29. September 2017 beantragt, die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.11) könnten den am

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden grundsätzlich keine Parteientschädigungen

auferlegt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Parteikosten der

Beschwerdegegnerin seien allenfalls durch die Einwohnergemeinde Obergösgen zu entrichten,

könne ihm nicht gefolgt werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es stellt sich die Frage der

Passivlegitimation, resp. der Parteistellung der E.___. Diese ist als

Vertreterin der kaufrechtsberechtigten Gesellschaft, welche ihrerseits durch

die Grundeigentümer mit der Planung und Entwicklung eines Projekts auf ihren

Grundstücken beauftragt wurde, seit Beginn im Verfahren integriert und gilt als

eigentliche Bau-, respektive Planungsherrin. Sie war bereits im Verfahren vor

dem Gemeinderat, dann aber auch vor dem Regierungsrat Partei. Dazu bedarf es keiner

eigenen Einsprache. Es ist offensichtlich, dass die E.___ ein Interesse am

Ausgang des Verfahrens hat und damit im Sinne von § 11bis VRG berührt

ist. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Abweisung der Einsprachen der

Beschwerdeführer und ist damit auch legitimiert (vgl. § 12 VRG). Ihre

Parteistellung (als Beschwerdegegnerin) ist zweifellos gegeben.

3.

Seit dem 30. September 2016 musste

dies dem Beschwerdeführer bewusst sein, nahm doch die Beschwerdegegnerin im

Einspracheverfahren bei der Einwohnergemeinde zu den Beschwerden – auch

derjenigen des Beschwerdeführers - Stellung. Auch im Verfahren vor dem

Regierungsrat trat schliesslich, nach der oben erwähnten anfänglichen

Verwirrung (I. Ziffer 5), die Beschwerdegegnerin als Gegenpartei auf. Der

Beschwerdeführer ist gemäss Briefkopf diplomierter Architekt HTL SIA und

verfügt daher in Bau- und Planungsfragen über Fachkenntnisse. Es mutet deshalb sonderbar

an, wenn er die [...] als Planverfasserin bezeichnet, die im Auftrag der

Gemeinde gehandelt habe und dieser die Parteikosten der Beschwerdegegnerin

aufhalsen will. Planungsherrin und Gegenpartei war und ist ganz klar die E.___.

4.

Der Beschwerdeführer hat am 7.

Dezember 2016 gegen den Beschluss der Einwohnergemeinde Beschwerde erhoben und –

ähnlich wie die übrigen fünf Beschwerdeführer – sieben Punkte aufgeführt,

weshalb der Beschluss des Gemeinderates aufzuheben sei. Die Vorinstanz hat

sämtliche Einsprachepunkte abgewiesen und die Kosten zu je einem Sechstel den

sechs Beschwerdeparteien auferlegt. Als unterlegene Parteien wurden sie

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch

diese auferlegte die Vorinstanz zu je einem Sechstel auf die

Beschwerdeparteien. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht den

gesetzlichen Vorgaben (§§ 37 Abs. 2, 39, 76bis und 77 VRG und

Art. 106-109 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.

Im Parallelverfahren VWBES.2017.284

hat der Vertreter der privaten Beschwerdegegnerin gestützt auf eine

Intervention der Beschwerdeführer bezüglich der Parteikosten bei der Vorinstanz

erklärt, sich einer Kürzung von 2,3 h nicht widersetzen zu wollen, da eine

Besprechung beim Bau- und Justizdepartement nicht direkt im Zusammenhang mit

dem Beschwerdeverfahren gestanden habe. Somit sind statt 21 Stunden bloss 18,7

Stunden zu ersetzen. Die korrigierte Parteientschädigung für das

regierungsrätliche Beschwerdeverfahren beträgt demnach CHF 5'847.85 (statt

CHF 6'466.50), wovon der Beschwerdeführer einen Sechstel, also CHF 958.00

(statt CHF 1'077.70) zu tragen hat.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich

der Höhe der zu bezahlenden Parteientschädigung als teilweise begründet; im

Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine

Kostenausscheidung nicht und A.___ hat die gesamten Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

400.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Zudem hat er in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO der E.___ die

Parteikosten zu ersetzen. Der Vertreter macht einen Aufwand von 2,7 Stunden (à

CHF 280.00) geltend, was als gerechtfertigt erscheint. Inklusive Auslagen von

CHF 23.00 und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine gesamte Parteientschädigung

von CHF 841.30.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird bezüglich der Höhe

der Parteientschädigung teilweise gutgeheissen: In Abänderung von Ziffer 3.6

des RRB 2017/1250 vom 4. Juli 2017 hat A.___ der E.___ einen Parteikostenanteil

von CHF 958.00 für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat der E.___ eine Parteientschädigung

von CHF 841.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad