VWBES.2017.301
Teilzonen und Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Steinengasse" Obergösgen / Parteientschädigung
12. Januar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn
2. Einwohnergemeinde
Obergösgen, Dorfkern 1, 4653 Obergösgen,
3. E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Cuno Jaeggi,
KSC Rechtsanwälte und Notare, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Teilzonen
und Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Steinengasse" Obergösgen /
Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vom 10. Juni 2016 bis 11. Juli 2016
und wegen eines Formfehlers ein zweites Mal vom 12. August bis 12. September
2016 legte die Einwohnergemeinde Obergösgen den Teilzonen-, Gestaltungs- und
Erschliessungsplan «Steinengasse» (in der Folge TZP) mit Sonderbauvorschriften
(SBV) sowie die Änderung der Zonenvorschriften (ZV) öffentlich auf. Die vier
Grundstücke GB Obergösgen Nrn. 6, 629, 641 und 642 mit einer Gesamtfläche von
20'630 m2 bilden den Planperimeter. Gemäss rechtsgültigem
Bauzonenplan (RRB Nr. 2379 vom 16. Dezember 2003) liegen die beiden Grundstücke
GB Nrn. 6 und 641 in der Wohnzone W2 mit einer Ausnützungsziffer (AZ) für
Einzelhäuser von 0,35 und für zusammengebaute Einfamilienhäuser von 0,4. Die
beiden Grundstücke GB Nrn. 629 und 642 liegen in der Kernzone B (KB) mit einer
Ausnützungsziffer von 0,4. Der TZP sieht die Umzonung des gesamten Areals in
eine W3-Zone mit einer AZ von 0,7 vor. Gemäss den SBV beträgt die maximal
zulässige Bruttogeschossfläche 15'650 m2, was einer AZ von 0,759
entspricht. Insgesamt sind auf 15 Baubereichen rund 115 Wohneinheiten
vorgesehen, was Wohnraum für ca. 230 Personen schaffen würde. In den östlichen,
an die Lostorferstrasse angrenzenden Baubereichen sollen Einrichtungen für
Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, sowie Verkaufsgeschäfte und Restaurants
geschaffen werden.
2. Innerhalb der beiden Auflagefristen
gingen insgesamt 22 Einsprachen ein, welche der Gemeinderat unter Abänderung
und Ergänzung der Sonderbauvorschriften teilweise guthiess, im Übrigen aber
abwies, soweit er darauf eintrat. Der TZP wurde vom Gemeinderat Obergösgen am
1. Dezember 2016 beschlossen und der bestehende Gestaltungsplan «Steinengasse»
vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
3. Gegen diesen Beschluss erhoben sechs
Parteien, darunter A.___, Beschwerde beim Regierungsrat. Nach Einholung von
Stellungnahmen der Einwohnergemeinde und der Projektentwicklerin E.___ wies der
Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2017/1250 vom 4. Juli 2017
alle Beschwerden ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten und die
Parteientschädigung zugunsten der E.___ zu je einem Sechstel.
4. Dagegen erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
mit Schreiben vom 7. August 2017 Beschwerde und stellte den Antrag, die
Parteientschädigung sei durch diejenigen zu bezahlen, welche die E.___
unrechtmässig zum Verfahren zugelassen hätten, eventuell durch die E.___
selbst. Zur Begründung führte er aus, die Planung sei durch die Gemeinde
erfolgt und seine Einsprache habe sich immer gegen die Gemeinde und den
Gemeinderat gerichtet. Wie und durch wen die E.___ in das Verfahren einbezogen
worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Diese habe sich im Rahmen der
Vernehmlassung zu den Einsprachen auch nicht vernehmen lassen. Dem Entscheid
des Gemeinderates habe er nur entnehmen können, dass die Einsprachen den
Planverfassern zur Stellungnahme zugestellt worden seien. Wer damit gemeint
sei, sei völlig unklar. Planverfasserin sei die [...] im Auftrag der Gemeinde.
Die Anwaltskosten der E.___ seien auf keinen Fall den Einsprechern bzw. den
Beschwerdeführern zu übertragen.
5. Die E.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin)
liess sich mit Schreiben vom 18. September 2017 vernehmen und beantragte, die Beschwerde
sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verwaltungsgericht
erkenne in Gestaltungsplanverfahren der Grundeigentümer- und/oder Bauherrschaft
in ständiger Praxis Parteistellung zu. Dem Beschwerdeführer sei bereits im
Einspracheverfahren bekannt gegeben worden, dass ihr die Einsprachen zur Stellungnahme
zugestellt worden seien. Ihre Parteistellung müsse dem Beschwerdeführer klar
gewesen sein. Unklar sei, weshalb das Bau- und Justizdepartement (BJD) zunächst
die [...] zur Stellungnahme aufgefordert habe. Spätestens mit Zustellung ihrer
Stellungnahme vom 22. Februar 2017 zur Kenntnisnahme sei allen sechs
Beschwerdeführern ihre Parteistellung bekannt gemacht worden. Ein
schutzwürdiges Interesse am Ausgang der Verfahren sei offensichtlich, so dass
das BJD darauf verzichtet habe, eine weitere Vollmacht der [...], auf deren
Kosten und Risiken die Planung erfolge, einzuholen.
6. Das BJD hat namens des Regierungsrates
am 18. September 2017 zu den drei Verfahren VWBES.2017.283, VWBES.2017.284 und VWBES.2017.301
(vorliegendes) Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, ohne
jedoch zum vorliegenden Streitpunkt nähere Ausführungen zu machen.
7. Die Einwohnergemeinde Obergösgen hat
mit Schreiben vom 29. September 2017 beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.11) könnten den am
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden grundsätzlich keine Parteientschädigungen
auferlegt werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Parteikosten der
Beschwerdegegnerin seien allenfalls durch die Einwohnergemeinde Obergösgen zu entrichten,
könne ihm nicht gefolgt werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es stellt sich die Frage der
Passivlegitimation, resp. der Parteistellung der E.___. Diese ist als
Vertreterin der kaufrechtsberechtigten Gesellschaft, welche ihrerseits durch
die Grundeigentümer mit der Planung und Entwicklung eines Projekts auf ihren
Grundstücken beauftragt wurde, seit Beginn im Verfahren integriert und gilt als
eigentliche Bau-, respektive Planungsherrin. Sie war bereits im Verfahren vor
dem Gemeinderat, dann aber auch vor dem Regierungsrat Partei. Dazu bedarf es keiner
eigenen Einsprache. Es ist offensichtlich, dass die E.___ ein Interesse am
Ausgang des Verfahrens hat und damit im Sinne von § 11bis VRG berührt
ist. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Abweisung der Einsprachen der
Beschwerdeführer und ist damit auch legitimiert (vgl. § 12 VRG). Ihre
Parteistellung (als Beschwerdegegnerin) ist zweifellos gegeben.
3.
Seit dem 30. September 2016 musste
dies dem Beschwerdeführer bewusst sein, nahm doch die Beschwerdegegnerin im
Einspracheverfahren bei der Einwohnergemeinde zu den Beschwerden – auch
derjenigen des Beschwerdeführers - Stellung. Auch im Verfahren vor dem
Regierungsrat trat schliesslich, nach der oben erwähnten anfänglichen
Verwirrung (I. Ziffer 5), die Beschwerdegegnerin als Gegenpartei auf. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Briefkopf diplomierter Architekt HTL SIA und
verfügt daher in Bau- und Planungsfragen über Fachkenntnisse. Es mutet deshalb sonderbar
an, wenn er die [...] als Planverfasserin bezeichnet, die im Auftrag der
Gemeinde gehandelt habe und dieser die Parteikosten der Beschwerdegegnerin
aufhalsen will. Planungsherrin und Gegenpartei war und ist ganz klar die E.___.
4.
Der Beschwerdeführer hat am 7.
Dezember 2016 gegen den Beschluss der Einwohnergemeinde Beschwerde erhoben und –
ähnlich wie die übrigen fünf Beschwerdeführer – sieben Punkte aufgeführt,
weshalb der Beschluss des Gemeinderates aufzuheben sei. Die Vorinstanz hat
sämtliche Einsprachepunkte abgewiesen und die Kosten zu je einem Sechstel den
sechs Beschwerdeparteien auferlegt. Als unterlegene Parteien wurden sie
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch
diese auferlegte die Vorinstanz zu je einem Sechstel auf die
Beschwerdeparteien. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und entspricht den
gesetzlichen Vorgaben (§§ 37 Abs. 2, 39, 76bis und 77 VRG und
Art. 106-109 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.
Im Parallelverfahren VWBES.2017.284
hat der Vertreter der privaten Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
Intervention der Beschwerdeführer bezüglich der Parteikosten bei der Vorinstanz
erklärt, sich einer Kürzung von 2,3 h nicht widersetzen zu wollen, da eine
Besprechung beim Bau- und Justizdepartement nicht direkt im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren gestanden habe. Somit sind statt 21 Stunden bloss 18,7
Stunden zu ersetzen. Die korrigierte Parteientschädigung für das
regierungsrätliche Beschwerdeverfahren beträgt demnach CHF 5'847.85 (statt
CHF 6'466.50), wovon der Beschwerdeführer einen Sechstel, also CHF 958.00
(statt CHF 1'077.70) zu tragen hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich
der Höhe der zu bezahlenden Parteientschädigung als teilweise begründet; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine
Kostenausscheidung nicht und A.___ hat die gesamten Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
400.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Zudem hat er in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO der E.___ die
Parteikosten zu ersetzen. Der Vertreter macht einen Aufwand von 2,7 Stunden (à
CHF 280.00) geltend, was als gerechtfertigt erscheint. Inklusive Auslagen von
CHF 23.00 und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine gesamte Parteientschädigung
von CHF 841.30.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der Höhe
der Parteientschädigung teilweise gutgeheissen: In Abänderung von Ziffer 3.6
des RRB 2017/1250 vom 4. Juli 2017 hat A.___ der E.___ einen Parteikostenanteil
von CHF 958.00 für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat der E.___ eine Parteientschädigung
von CHF 841.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad