VWBES.2017.303
Führerausweisentzug
28. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Daniel Riner,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Unfallaufnahmerapport der
Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, fuhr A.___ am 28. März 2017, 7:53
Uhr, mit einem Personenwagen in [Ort 1] auf der [Strasse] in Richtung [Ort 2]. In
der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte sie infolge ungenügenden
Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen.
2. Am 20. Juni 2017 erging der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. A.___ wurde wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt.
3. Gestützt auf den Unfallrapport entzog
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ den Führerausweis mit Verfügung
vom 28. Juli 2017 für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte das Verhalten von A.___
(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse,
Mangel an Aufmerksamkeit, ungenügendes Rechtsfahren) als schwere
Verkehrswiderhandlung ein.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Daniel Riner, am 9. August 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 28. Juli 2017
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis nach einer
mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG für die Dauer von einem
Monat zu entziehen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter o/e Kostenfolge.
5. Mit Präsidialverfügung vom 10. August
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01). Die Geschwindigkeit ist stets an die
Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen
Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte
fahren; sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten,
namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
3.
Dem Polizeirapport der Polizei
Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit einem Personenwagen auf der [Strasse] von [Ort 1] herkommend
in Richtung [Ort 2] fuhr. In der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte
sie infolge ungenügenden Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt
entgegenkommenden Personenwagen. Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen
Sachverhalt.
4.1
Streitig ist vorliegend, ob es sich
bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann
greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung
nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Eine mittelschwere
Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering
oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.
4.2.1
Die Vorinstanz ging von einer schweren Widerhandlung aus. Die Anwendung von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt zunächst voraus, dass eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin geriet mit
ihrem Fahrzeug zufolge ungenügendem Rechtsfahrens in einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn
und kollidierte dort mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit diesem Verhalten
verletzte sie wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise. Die
durch ihr Verhalten geschaffene Gefahr hat sich verwirklicht. Die Vorinstanz
ist bei diesen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht zu Recht von einer groben
Verkehrsregelverletzung ausgegangen.
4.3.1
Weiter setzt die Anwendung von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit
voraus. Diese ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die
Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu
bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.
Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit
bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern
umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem
objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden.
Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen
eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder
nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte,
namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der
Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder
sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die
besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet
haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten
ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel
geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,
desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen
Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die
Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum
Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).
4.3.2
Dem Polizeirapport kann entnommen
werden, dass zum Unfallzeitpunkt ein schwaches Verkehrsaufkommen herrschte. Das
Wetter war schön und die Strasse trocken. Der Unfall ereignete sich in einer
Linkskurve. Die Sichtverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich mit
ausreichender Klarheit aus der polizeilichen Fotodokumentation, die unmittelbar
nach dem Unfall bei einem etwas höheren Sonnenstand aufgenommen worden ist.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die vor ihr liegende Linkskurve
nicht genügend einsehen konnte. Entsprechend wird auch im Polizeirapport zu den
Sichtverhältnissen «Sichtbehinderung» vermerkt.
4.3.3
Gegenüber der Polizei sagte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei in der Linkskurve stark von der Sonne geblendet worden, weshalb
sie die Sonnenblende habe herunterklappen wollen. In diesem Moment sei es
bereits zur Kollision gekommen. Das entgegenkommende Auto habe sie wegen der
Sonne nicht sehen können. Möglicherweise sei sie beim Herunterklappen der
Sonnenblende auf die Gegenfahrbahn gekommen. Sie sei vor dem Unfall langsam
gefahren, weil der kurvige Strassenverlauf ein schnelles Fahren gar nicht
zulasse.
4.3.4
Der Umstand alleine, dass die
Beschwerdeführerin von der Sonne geblendet worden ist, vermag sie nicht zu
entlasten, denn in einer solchen Situation wird von einem Fahrzeuglenker
gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und
Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009
E. 4.2). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätten die zum fraglichen Zeitpunkt
herrschenden Sichtverhältnisse (Kurve und tiefer Sonnenstand) von der
Beschwerdeführerin eine besonders langsame Fahrweise erfordert. Die
Beschwerdeführerin führt aus, sie sei sehr langsam gefahren. In der fraglichen
Kurve könne gar nicht schnell gefahren werden. Hinweise, welche dieses
Vorbringen als nicht glaubhaft erscheinen liessen, sind keine gegeben. Auch
wenn im Polizeirapport festgehalten wird, es seien im Bereich der Unfallstelle
keine unfallrelevanten Brems- oder Blockierspuren festgestellt worden, kann
daraus nicht einfach geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe trotz der
fehlenden Sicht ihre Fahrt einfach ungebremst fortgesetzt. Insgesamt kann die
Fahrweise der Beschwerdeführerin nicht als geradezu rücksichtslos bezeichnet
werden. Es ist vorliegend eine andere Konstellation gegeben als dem Urteil des
BGer vom 21. Dezember 2009 (1C_355/2009) zu Grunde lag. Dort wurde dem Beschwerdeführer
eine schweres Verschulden zur Last gelegt, weil er seine Fahrt trotz schmaler,
schlecht einsehbarer Linkskurve ungebremst und in der Mitte der Strasse fortgesetzt
hatte.
4.4
Der Beschwerdeführerin ist somit
vorzuwerfen, die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert
gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr aber in administrativrechtlicher Hinsicht
keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung
ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer i.S.v. Art.
16b SVG zu qualifizieren.
5.
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens
einen Monat entzogen.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 4 der
angefochtenen Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 sind aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monate (ab
Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
6.2
Die vorinstanzlichen Kosten gehen
unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche durch ihr
Verhalten das Administrativverfahren ausgelöst hat. Ziffer 5 der angefochtenen
Verfügung bleibt somit bestehen.
6.3
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ist der
Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist der
Beschwerdeführerin - ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine
Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2'570.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 aufgehoben.
2. A.___ wird der Führerausweis infolge
mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b
SVG) für die Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'570.20
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel