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Entscheid

VWBES.2017.303

Führerausweisentzug

28. September 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Unfallaufnahmerapport der

Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, fuhr A.___ am 28. März 2017, 7:53

Uhr, mit einem Personenwagen in [Ort 1] auf der [Strasse] in Richtung [Ort 2]. In

der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte sie infolge ungenügenden

Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen.

2. Am 20. Juni 2017 erging der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. A.___ wurde wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt.

3. Gestützt auf den Unfallrapport entzog

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ den Führerausweis mit Verfügung

vom 28. Juli 2017 für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte das Verhalten von A.___

(Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse,

Mangel an Aufmerksamkeit, ungenügendes Rechtsfahren) als schwere

Verkehrswiderhandlung ein.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Daniel Riner, am 9. August 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 28. Juli 2017

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis nach einer

mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG für die Dauer von einem

Monat zu entziehen.

2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter o/e Kostenfolge.

5. Mit Präsidialverfügung vom 10. August

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG, SR 741.01). Die Geschwindigkeit ist stets an die

Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen

Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte

fahren; sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten,

namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.

3.

Dem Polizeirapport der Polizei

Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit einem Personenwagen auf der [Strasse] von [Ort 1] herkommend

in Richtung [Ort 2] fuhr. In der ersten Linkskurve nach dem Dorfende kollidierte

sie infolge ungenügenden Rechtsfahrens frontal mit einem korrekt

entgegenkommenden Personenwagen. Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen

Sachverhalt.

4.1

Streitig ist vorliegend, ob es sich

bei dem massnahmenauslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann

greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung

nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Eine mittelschwere

Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering

oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist.

4.2.1

Die Vorinstanz ging von einer schweren Widerhandlung aus. Die Anwendung von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt zunächst voraus, dass eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet worden ist.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin geriet mit

ihrem Fahrzeug zufolge ungenügendem Rechtsfahrens in einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn

und kollidierte dort mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit diesem Verhalten

verletzte sie wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise. Die

durch ihr Verhalten geschaffene Gefahr hat sich verwirklicht. Die Vorinstanz

ist bei diesen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht zu Recht von einer groben

Verkehrsregelverletzung ausgegangen.

4.3.1

Weiter setzt die Anwendung von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit

voraus. Diese ist zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu

bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die

Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu

bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.

Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit

bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern

umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem

objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden.

Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen

eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder

nicht. Dazu ist einerseits zu prüfen, welcher Grad an Aufmerksamkeit vom Lenker

unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände verlangt werden konnte,

namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Gegebenheiten, der Tageszeit, der

Sichtverhältnisse, der voraussehbaren Gefahrenquellen, der besonderen und/oder

sich wiederholenden Signalisation etc.. Anders gesagt ist zu fragen, ob die

besonderen Umstände den Lenker zum Nachlassen seiner Wachsamkeit verleitet

haben oder ob sie im Gegenteil seine Aufmerksamkeit besonders auf sich hätten

ziehen müssen. Andererseits muss die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsregel

geprüft werden, d.h., je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,

desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Von der kombinierten Gewichtung dieser verschiedenen

Elemente hängt die Qualifikation der Fahrlässigkeit ab (vgl. Cédric Mizel: Die

Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum

Strafrecht, in: ZStrR 124/2006 S. 31).

4.3.2

Dem Polizeirapport kann entnommen

werden, dass zum Unfallzeitpunkt ein schwaches Verkehrsaufkommen herrschte. Das

Wetter war schön und die Strasse trocken. Der Unfall ereignete sich in einer

Linkskurve. Die Sichtverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich mit

ausreichender Klarheit aus der polizeilichen Fotodokumentation, die unmittelbar

nach dem Unfall bei einem etwas höheren Sonnenstand aufgenommen worden ist.

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die vor ihr liegende Linkskurve

nicht genügend einsehen konnte. Entsprechend wird auch im Polizeirapport zu den

Sichtverhältnissen «Sichtbehinderung» vermerkt.

4.3.3

Gegenüber der Polizei sagte die Beschwerdeführerin

aus, sie sei in der Linkskurve stark von der Sonne geblendet worden, weshalb

sie die Sonnenblende habe herunterklappen wollen. In diesem Moment sei es

bereits zur Kollision gekommen. Das entgegenkommende Auto habe sie wegen der

Sonne nicht sehen können. Möglicherweise sei sie beim Herunterklappen der

Sonnenblende auf die Gegenfahrbahn gekommen. Sie sei vor dem Unfall langsam

gefahren, weil der kurvige Strassenverlauf ein schnelles Fahren gar nicht

zulasse.

4.3.4

Der Umstand alleine, dass die

Beschwerdeführerin von der Sonne geblendet worden ist, vermag sie nicht zu

entlasten, denn in einer solchen Situation wird von einem Fahrzeuglenker

gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und

Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009

E. 4.2). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätten die zum fraglichen Zeitpunkt

herrschenden Sichtverhältnisse (Kurve und tiefer Sonnenstand) von der

Beschwerdeführerin eine besonders langsame Fahrweise erfordert. Die

Beschwerdeführerin führt aus, sie sei sehr langsam gefahren. In der fraglichen

Kurve könne gar nicht schnell gefahren werden. Hinweise, welche dieses

Vorbringen als nicht glaubhaft erscheinen liessen, sind keine gegeben. Auch

wenn im Polizeirapport festgehalten wird, es seien im Bereich der Unfallstelle

keine unfallrelevanten Brems- oder Blockierspuren festgestellt worden, kann

daraus nicht einfach geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe trotz der

fehlenden Sicht ihre Fahrt einfach ungebremst fortgesetzt. Insgesamt kann die

Fahrweise der Beschwerde­führerin nicht als geradezu rücksichtslos bezeichnet

werden. Es ist vorliegend eine andere Konstellation gegeben als dem Urteil des

BGer vom 21. Dezember 2009 (1C_355/2009) zu Grunde lag. Dort wurde dem Beschwerdeführer

eine schweres Verschulden zur Last gelegt, weil er seine Fahrt trotz schmaler,

schlecht einsehbarer Linkskurve ungebremst und in der Mitte der Strasse fortgesetzt

hatte.

4.4

Der Beschwerdeführerin ist somit

vorzuwerfen, die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert

gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr aber in administrativrechtlicher Hinsicht

keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung

ist damit unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschwer i.S.v. Art.

16b SVG zu qualifizieren.

5.

Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 4 der

angefochtenen Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 sind aufzuheben und der

Beschwerdeführerin ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monate (ab

Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

6.2

Die vorinstanzlichen Kosten gehen

unverändert vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche durch ihr

Verhalten das Administrativverfahren ausgelöst hat. Ziffer 5 der angefochtenen

Verfügung bleibt somit bestehen.

6.3

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ist der

Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist der

Beschwerdeführerin - ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 VRG) – eine

Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 2'570.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des BJD vom 28. Juli 2017 aufgehoben.

2. A.___ wird der Führerausweis infolge

mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b

SVG) für die Dauer von einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'570.20

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel