Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.305

Errichtung einer Beistandschaft

16. Oktober 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. am [...]. Dezember

2013) ist die Tochter der aus Eritrea stammenden und als Flüchtling vorläufig

aufgenommenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Als potenzieller

Vater gilt C.___. Die Vaterschaft wurde jedoch bisher nicht anerkannt.

2. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017

errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem eine Beistandschaft für B.___ (Ziffer

3.2), setzte [...] als Beistandsperson ein (Ziffer 3.3) und übertrug die

Massnahme per 1. August 2017 an die KESB Region Solothurn (Ziffer 3.7).

3. Ein Wiedererwägungsgesuch der

Kindsmutter, mit welchem darum ersucht wurde, den Entscheid aufzuheben und das

Verfahren von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsstaatlich

korrekt durchzuführen, wurde durch die KESB mit Entscheid vom 27. Juli

2017 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf ein gestelltes

Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Begründung und da

das Verfahren ohnehin aussichtslos gewesen sei, nicht eingetreten.

4. Mit Beschwerde vom 14. August

2017 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

Der angefochtene Entscheid

der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Juli 2017 sei wie folgt aufzuheben

bzw. zu ändern:

1.

Die Ziffern 3.2

(Errichtung einer Beistandschaft für B.___), 3.3 (Ernennung der Mandatsperson)

und 3.7 (Übertragung an die KESB Region Solothurn) seien aufzuheben.

2.

Die Sache sei an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, es seien die Verfahren für

die vorgesehenen Massnahmen im Bereich Kindesschutz, d.h. Errichtung einer

Beistandschaft für B.___, Ernennung der Mandatsperson, Übertragung an die KESB

Region Solothurn von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und

rechtsstaatlich korrekt durchzuführen.

Der Entscheid der 1.

Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

27. Juli 2017 sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.

3.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

4.

Der

Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.

5.

Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.

Aufgrund des gewaltbereiten potenziellen

Kindsvaters müsse sich die Beschwerdeführerin vor diesem versteckt halten. Ein

gerichtlich verfügtes Annäherungs- und Kontaktverbot habe dem Mann keinen

Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die angeordnete Kindesschutzmassnahme

auch nach langen Erklärungen nicht verstanden, und sei überzeugt, dass ihr

Aufenthaltsort wieder bekannt gegeben werde und C.___ sie und ihre Tochter

wieder bedrohen und schlagen komme. Auf ein Wiedererwägungsgesuch sei die KESB

nicht eingetreten, weshalb nun der Beschwerdeweg beschritten werden müsse.

Die Beschwerdeführerin könne in keiner

Sprache lesen oder schreiben, und auch wenn sie ein paar Brocken Deutsch

spreche, verstehe sie die Bedeutung auch von einfachen Sätzen nicht. Sie sei aber

ein sehr freundlicher Mensch und sage zu allem «Ja und Amen». Auch der

Vorinstanz seien die mangelnden Deutschkenntnisse bekannt, doch habe diese am

15. Dezember 2016 trotzdem eine Anhörung der Beschwerdeführerin ohne

Anwesenheit eines Dolmetschers (dieser habe wegen einer Autopanne nicht

teilnehmen können) durchgeführt. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass eine Frau [...]

(Vertrauensperson) teilgenommen habe, doch sei nicht bekannt, wer dies sei,

weshalb auch nicht nachgefragt werden könne. Noch weniger dürfe akzeptiert

werden, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 noch einmal

telefonisch angehört worden sei. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe, auch

nur entfernt daran zu glauben, dass die Beschwerdeführerin dabei alles

verstanden hätte. Bestritten werde ebenfalls, dass ein Mitarbeiter der KESB die

Anhörung in der Sprache Tigrinya durchgeführt haben solle. Absolut daneben und

völlig unprofessionell sei der letzte Hinweis der Vorinstanz, wonach es den

Parteien freistehe, einen behördlichen Entscheid auf eigene Kosten in Tigrinya

übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführerin, welche von der Sozialhilfe lebe,

sei dies nicht möglich. Auch würde es nichts nützen, da die Beschwerdeführerin

Analphabetin sei. Auch der Name einer angeblich engen, gut deutschsprechenden

Vertrauensperson werde bezeichnenderweise verschwiegen, da es eine solche nicht

gebe. Wie könne das rechtliche Gehör gewährt werden, wenn die

Rechtsunterworfene die Sprache nicht verstehe und weder lesen noch schreiben

könne. Nach Art. 6 EMRK gehöre auch die unentgeltliche Unterstützung durch

einen Dolmetscher zum Recht auf ein faires Verfahren, wenn die

Verhandlungssprache nicht verstanden oder gesprochen werde.

Für die Begründung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz hätte eine Nachfrist gesetzt

werden müssen.

5. Mit Vernehmlassung vom

5. September 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin sei am

15. Dezember 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson in einem

persönlichen Gespräch angehört worden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass

die Dolmetscherin wegen einer Autopanne nicht teilnehmen könne, habe sich die

Beschwerdeführerin bereit erklärt, das Gespräch ohne Anwesenheit der

Dolmetscherin zu führen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem, einfachem

Deutsch durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen,

sich in einfachem Deutsch zu äussern. Sie sei ausführlich über die Möglichkeit

und den Inhalt einer Beistandschaft informiert worden und auch das durch den

potenziellen Kindsvater beantragte Besuchsrecht sei thematisiert worden.

Am 3. Juli 2017 sei die

Beschwerdeführerin telefonisch durch die KESB kontaktiert und über die

vorgesehenen Massnahmen informiert worden. Diese telefonische Anhörung sei

durch einen Mitarbeiter der KESB in der Muttersprache der Beschwerdeführerin

Tigrinya geführt worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin habe das

fallführende Behördenmitglied der KESB zusätzlich der Kollegin der Kindsmutter,

welche gut Deutsch spreche, nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids der

KESB auf Deutsch erläutert. Anlässlich dieser Anhörung habe sich die

Beschwerdeführerin mit den geplanten Massnahmen vollumfänglich einverstanden

erklärt. Spätestens mit dieser zweiten Anhörung in der Muttersprache der

Beschwerdeführerin sei ihrem Anspruch auf Information und Gehör umfassend

nachgekommen worden. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht behaupten, sie

wisse nicht, worum es im vorliegenden Verfahren gehe.

6. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober

2017 liess die Beschwerdeführerin erneut vorbringen, sie verstehe praktisch

kein Deutsch. Weder der Name der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin werde

genannt, noch derjenige des KESB-Mitarbeiters, welcher Tigrinya als

Muttersprache sprechen solle. Verstehe der Rechtsunterworfene die Amtssprache

nicht, könne ihm das rechtliche Gehör nicht in dieser Sprache gewährt werden,

was sonst zu einer falschen Ermittlung des Sachverhalts führe. Die Vorinstanz

stelle bloss unbewiesene Behauptungen auf. Es werde beantragt, eine mündliche

Verhandlung mit einer Parteibefragung mit und ohne Übersetzer durchzuführen,

damit sich die Richterinnen und Richter selber über die Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin ins Bild setzen könnten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung um ihre mangelhaften Deutschkenntnisse zu demonstrieren. Dies

würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihr

nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden

mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie

können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen,

sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall

wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt

in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Zum Vorzeigen von guten

Deutschkenntnissen würde eine Parteibefragung möglicherweise Sinn machen.

Besonders schlechte Deutschkenntnisse können jedoch durch eine Parteibefragung

nicht glaubhaft ermittelt werden. Eine Parteibefragung erscheint deshalb nicht

sinnvoll und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt einzig

die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie bei der Anhörung

aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nichts verstanden habe und deshalb nun

auch den Entscheid nicht verstehe.

3.1

Gemäss § 8bis des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Verfahrenssprache im

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Deutsch. Weder das Bundesrecht

noch das kantonale Recht kennen Normen, welche Fremdsprachigen einen

allgemeinen Anspruch auf Übersetzung im Kontakt mit Behörden und Ämtern

einräumen würden. Die Bundes- und kantonale Verfassung sowie die EMRK

(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101)

enthalten aber in einigen Bereichen, teils explizit, teils im Rahmen

anerkannter Teilgehalte von Grundrechten, Ansprüche auf Übersetzung bzw. auf

Dolmetschen. So muss laut Art. 6 Ziffer 3 lit. a EMRK jede angeklagte Person

innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen

Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung

unterrichtet werden. Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in Art. 31

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 19 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) für Personen, denen die Bewegungsfreiheit

entzogen wurde. Auf die Situation der Beschwerdeführerin sind diese

Bestimmungen, die sich auf das Strafverfahren beziehen, nicht (direkt)

anwendbar.

Ganz allgemein gilt der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als «Allgemeine Verfahrensgarantie» in

allen Verfahren. Die Botschaft führt dazu aus, der Anspruch auf rechtliches

Gehör garantiere den Einzelnen, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

mitzuwirken. Die Garantie dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern stellt

auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar. Wichtige Teilgehalte des Anspruchs sind: das Recht auf

vorgängige Orientierung und Äusserung, auf Akteneinsicht sowie auf Anhörung,

Prüfung und Begründung des Entscheids, das Recht, Beweisanträge zu stellen, an

der Beweiserhebung teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu

äussern. Das Recht, am Verfahren mitzuwirken, kann unter Umständen bedingen,

der betroffenen Person zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte die unentgeltliche

Rechtspflege oder auch den unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers zu

gewähren (BBl 1997 182).

3.2

Ein absoluter Anspruch auf einen

Dolmetscher besteht somit nicht. Der Beschwerdeführerin muss aber der

Verfahrensgegenstand soweit in einer ihr verständlichen Sprache erläutert

werden, dass sie versteht, worum es geht und dass sie sich dazu äussern kann.

3.3

Dem summarischen Protokoll der KESB

zur Anhörung vom 15. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe, das Gespräch ohne Dolmetscher

durchzuführen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem einfachem Deutsch

durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich in

einfachem Deutsch auszudrücken. Die Beschwerdeführerin sei über die geplante

Errichtung einer Beistandschaft mitsamt den Aufgaben des Beistandes sowie über

das geplante begleitete Besuchsrecht informiert worden und habe sich mit den

geplanten Massnahmen einverstanden erklärt. Zudem habe die Beschwerdeführerin

gar Fragen gestellt für den Fall ihres Umzugs in eine eigene Wohnung. An der

Anhörung sei auch eine Vertrauensperson der Kindsmutter (Frau [...]) anwesend gewesen.

Gemäss einer Aktennotiz vom 3. Juli

2017.

wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag telefonisch über den geplanten

Entscheid informiert, indem ihr ein Mitarbeiter der KESB, welcher die Sprache

Tigrinya spreche, den Inhalt des geplanten Entscheids mitgeteilt habe. Die

Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass B.___ aktuell an drei Halbtagen in der

Woche die Spielgruppe besuche. Sie habe sich erleichtert gezeigt, dass nun

vorerst von einem Besuchsrecht zum mutmasslichen Kindsvater abgesehen werde.

Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei noch das fallführende Behördenmitglied

ans Telefon gerufen worden, weil sie sich davon habe überzeugen wollen, dass

sie tatsächlich mit der KESB gesprochen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin

die bei ihr anwesende Kollegin, welche gut Deutsch spreche, ans Telefon

gerufen. Das fallführende Behördenmitglied habe daraufhin zusätzlich der

Kollegin der Kindsmutter nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids auf

Deutsch erklärt. Die Kollegin habe mitgeteilt, dass die Kindsmutter nun

beruhigt und mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei.

3.4

Unter diesen Umständen sind die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe rein gar nichts verstanden,

unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu beurteilen. Dem Gericht ist

bekannt, dass die KESB über einen Mitarbeiter verfügt, welcher die Sprache

Tigrinya spricht, und der auch hin und wieder entsprechende

Übersetzungsarbeiten leistet. Die KESB hat somit alles Notwendige unternommen,

um der Beschwerdeführerin den Entscheid zu erläutern, damit sie sich dazu

äussern kann, was sie ja auch getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt nicht vor.

3.5

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung fliesst aus dem Recht auf Anhörung zudem kein Recht, die

offiziellen Dokumente des Falls oder das Urteil übersetzen zu lassen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 35 E.

3.3

S. 39, 118 Ia 462 E. 2b S. 465, 115 Ia 64 E. 6b und c S. 64). Es ist

grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des Entscheids zu

organisieren, wenn sie diesen nicht versteht.

4.

Materielle Gründe, weshalb der

Entscheid der KESB vom 12. Juli 2017 aufzuheben oder abzuändern wäre,

macht die Beschwerdeführerin keine geltend, weshalb keine weitere Prüfung zu

erfolgen hat.

5.

Weiter beantragt die

Beschwerdeführerin, die KESB hätte auf ihr Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid vom 27. Juli 2017 über das

Wiedererwägungsgesuch eintreten oder ihr zumindest eine Nachfrist zur

Begründung geben müssen.

Auch wenn die KESB der

Beschwerdeführerin allenfalls eine Nachfrist zur Begründung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege hätte setzen müssen, lagen doch offensichtlich

weder Wiedererwägungs- noch Widerrufsgründe vor, sodass das Begehren von Anfang

an aussichtslos war, wie auch die KESB eventualiter ausführte. Der

Beschwerdeführerin wurde somit im Wiedererwägungs- bzw. Widerrufsverfahren vor

der Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Eine

Rückweisung an die KESB zur Behebung des etwaigen Mangels, käme einem

prozessualen Leerlauf gleich.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Auch in diesem

Verfahren war aber die Beschwerde offensichtlich aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1

VRG), indem die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend

gewährt hat (vgl. Erwägung 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist daher abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten

zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Amt für soziale Sicherheit,

Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann