VWBES.2017.305
Errichtung einer Beistandschaft
16. Oktober 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Errichtung
einer Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. am [...]. Dezember
2013) ist die Tochter der aus Eritrea stammenden und als Flüchtling vorläufig
aufgenommenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Als potenzieller
Vater gilt C.___. Die Vaterschaft wurde jedoch bisher nicht anerkannt.
2. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017
errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem eine Beistandschaft für B.___ (Ziffer
3.2), setzte [...] als Beistandsperson ein (Ziffer 3.3) und übertrug die
Massnahme per 1. August 2017 an die KESB Region Solothurn (Ziffer 3.7).
3. Ein Wiedererwägungsgesuch der
Kindsmutter, mit welchem darum ersucht wurde, den Entscheid aufzuheben und das
Verfahren von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsstaatlich
korrekt durchzuführen, wurde durch die KESB mit Entscheid vom 27. Juli
2017 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf ein gestelltes
Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Begründung und da
das Verfahren ohnehin aussichtslos gewesen sei, nicht eingetreten.
4. Mit Beschwerde vom 14. August
2017 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
Der angefochtene Entscheid
der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Juli 2017 sei wie folgt aufzuheben
bzw. zu ändern:
1.
Die Ziffern 3.2
(Errichtung einer Beistandschaft für B.___), 3.3 (Ernennung der Mandatsperson)
und 3.7 (Übertragung an die KESB Region Solothurn) seien aufzuheben.
2.
Die Sache sei an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, es seien die Verfahren für
die vorgesehenen Massnahmen im Bereich Kindesschutz, d.h. Errichtung einer
Beistandschaft für B.___, Ernennung der Mandatsperson, Übertragung an die KESB
Region Solothurn von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und
rechtsstaatlich korrekt durchzuführen.
Der Entscheid der 1.
Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
27. Juli 2017 sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.
3.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.
5.
Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
Aufgrund des gewaltbereiten potenziellen
Kindsvaters müsse sich die Beschwerdeführerin vor diesem versteckt halten. Ein
gerichtlich verfügtes Annäherungs- und Kontaktverbot habe dem Mann keinen
Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die angeordnete Kindesschutzmassnahme
auch nach langen Erklärungen nicht verstanden, und sei überzeugt, dass ihr
Aufenthaltsort wieder bekannt gegeben werde und C.___ sie und ihre Tochter
wieder bedrohen und schlagen komme. Auf ein Wiedererwägungsgesuch sei die KESB
nicht eingetreten, weshalb nun der Beschwerdeweg beschritten werden müsse.
Die Beschwerdeführerin könne in keiner
Sprache lesen oder schreiben, und auch wenn sie ein paar Brocken Deutsch
spreche, verstehe sie die Bedeutung auch von einfachen Sätzen nicht. Sie sei aber
ein sehr freundlicher Mensch und sage zu allem «Ja und Amen». Auch der
Vorinstanz seien die mangelnden Deutschkenntnisse bekannt, doch habe diese am
15. Dezember 2016 trotzdem eine Anhörung der Beschwerdeführerin ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers (dieser habe wegen einer Autopanne nicht
teilnehmen können) durchgeführt. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass eine Frau [...]
(Vertrauensperson) teilgenommen habe, doch sei nicht bekannt, wer dies sei,
weshalb auch nicht nachgefragt werden könne. Noch weniger dürfe akzeptiert
werden, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 noch einmal
telefonisch angehört worden sei. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe, auch
nur entfernt daran zu glauben, dass die Beschwerdeführerin dabei alles
verstanden hätte. Bestritten werde ebenfalls, dass ein Mitarbeiter der KESB die
Anhörung in der Sprache Tigrinya durchgeführt haben solle. Absolut daneben und
völlig unprofessionell sei der letzte Hinweis der Vorinstanz, wonach es den
Parteien freistehe, einen behördlichen Entscheid auf eigene Kosten in Tigrinya
übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführerin, welche von der Sozialhilfe lebe,
sei dies nicht möglich. Auch würde es nichts nützen, da die Beschwerdeführerin
Analphabetin sei. Auch der Name einer angeblich engen, gut deutschsprechenden
Vertrauensperson werde bezeichnenderweise verschwiegen, da es eine solche nicht
gebe. Wie könne das rechtliche Gehör gewährt werden, wenn die
Rechtsunterworfene die Sprache nicht verstehe und weder lesen noch schreiben
könne. Nach Art. 6 EMRK gehöre auch die unentgeltliche Unterstützung durch
einen Dolmetscher zum Recht auf ein faires Verfahren, wenn die
Verhandlungssprache nicht verstanden oder gesprochen werde.
Für die Begründung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz hätte eine Nachfrist gesetzt
werden müssen.
5. Mit Vernehmlassung vom
5. September 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin sei am
15. Dezember 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson in einem
persönlichen Gespräch angehört worden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass
die Dolmetscherin wegen einer Autopanne nicht teilnehmen könne, habe sich die
Beschwerdeführerin bereit erklärt, das Gespräch ohne Anwesenheit der
Dolmetscherin zu führen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem, einfachem
Deutsch durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen,
sich in einfachem Deutsch zu äussern. Sie sei ausführlich über die Möglichkeit
und den Inhalt einer Beistandschaft informiert worden und auch das durch den
potenziellen Kindsvater beantragte Besuchsrecht sei thematisiert worden.
Am 3. Juli 2017 sei die
Beschwerdeführerin telefonisch durch die KESB kontaktiert und über die
vorgesehenen Massnahmen informiert worden. Diese telefonische Anhörung sei
durch einen Mitarbeiter der KESB in der Muttersprache der Beschwerdeführerin
Tigrinya geführt worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin habe das
fallführende Behördenmitglied der KESB zusätzlich der Kollegin der Kindsmutter,
welche gut Deutsch spreche, nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids der
KESB auf Deutsch erläutert. Anlässlich dieser Anhörung habe sich die
Beschwerdeführerin mit den geplanten Massnahmen vollumfänglich einverstanden
erklärt. Spätestens mit dieser zweiten Anhörung in der Muttersprache der
Beschwerdeführerin sei ihrem Anspruch auf Information und Gehör umfassend
nachgekommen worden. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht behaupten, sie
wisse nicht, worum es im vorliegenden Verfahren gehe.
6. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober
2017 liess die Beschwerdeführerin erneut vorbringen, sie verstehe praktisch
kein Deutsch. Weder der Name der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin werde
genannt, noch derjenige des KESB-Mitarbeiters, welcher Tigrinya als
Muttersprache sprechen solle. Verstehe der Rechtsunterworfene die Amtssprache
nicht, könne ihm das rechtliche Gehör nicht in dieser Sprache gewährt werden,
was sonst zu einer falschen Ermittlung des Sachverhalts führe. Die Vorinstanz
stelle bloss unbewiesene Behauptungen auf. Es werde beantragt, eine mündliche
Verhandlung mit einer Parteibefragung mit und ohne Übersetzer durchzuführen,
damit sich die Richterinnen und Richter selber über die Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin ins Bild setzen könnten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung um ihre mangelhaften Deutschkenntnisse zu demonstrieren. Dies
würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihr
nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden
mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen,
sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall
wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt
in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Zum Vorzeigen von guten
Deutschkenntnissen würde eine Parteibefragung möglicherweise Sinn machen.
Besonders schlechte Deutschkenntnisse können jedoch durch eine Parteibefragung
nicht glaubhaft ermittelt werden. Eine Parteibefragung erscheint deshalb nicht
sinnvoll und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt einzig
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie bei der Anhörung
aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nichts verstanden habe und deshalb nun
auch den Entscheid nicht verstehe.
3.1
Gemäss § 8bis des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Verfahrenssprache im
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Deutsch. Weder das Bundesrecht
noch das kantonale Recht kennen Normen, welche Fremdsprachigen einen
allgemeinen Anspruch auf Übersetzung im Kontakt mit Behörden und Ämtern
einräumen würden. Die Bundes- und kantonale Verfassung sowie die EMRK
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101)
enthalten aber in einigen Bereichen, teils explizit, teils im Rahmen
anerkannter Teilgehalte von Grundrechten, Ansprüche auf Übersetzung bzw. auf
Dolmetschen. So muss laut Art. 6 Ziffer 3 lit. a EMRK jede angeklagte Person
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet werden. Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in Art. 31
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 19 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) für Personen, denen die Bewegungsfreiheit
entzogen wurde. Auf die Situation der Beschwerdeführerin sind diese
Bestimmungen, die sich auf das Strafverfahren beziehen, nicht (direkt)
anwendbar.
Ganz allgemein gilt der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als «Allgemeine Verfahrensgarantie» in
allen Verfahren. Die Botschaft führt dazu aus, der Anspruch auf rechtliches
Gehör garantiere den Einzelnen, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
mitzuwirken. Die Garantie dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern stellt
auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar. Wichtige Teilgehalte des Anspruchs sind: das Recht auf
vorgängige Orientierung und Äusserung, auf Akteneinsicht sowie auf Anhörung,
Prüfung und Begründung des Entscheids, das Recht, Beweisanträge zu stellen, an
der Beweiserhebung teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu
äussern. Das Recht, am Verfahren mitzuwirken, kann unter Umständen bedingen,
der betroffenen Person zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte die unentgeltliche
Rechtspflege oder auch den unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers zu
gewähren (BBl 1997 182).
3.2
Ein absoluter Anspruch auf einen
Dolmetscher besteht somit nicht. Der Beschwerdeführerin muss aber der
Verfahrensgegenstand soweit in einer ihr verständlichen Sprache erläutert
werden, dass sie versteht, worum es geht und dass sie sich dazu äussern kann.
3.3
Dem summarischen Protokoll der KESB
zur Anhörung vom 15. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe, das Gespräch ohne Dolmetscher
durchzuführen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem einfachem Deutsch
durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich in
einfachem Deutsch auszudrücken. Die Beschwerdeführerin sei über die geplante
Errichtung einer Beistandschaft mitsamt den Aufgaben des Beistandes sowie über
das geplante begleitete Besuchsrecht informiert worden und habe sich mit den
geplanten Massnahmen einverstanden erklärt. Zudem habe die Beschwerdeführerin
gar Fragen gestellt für den Fall ihres Umzugs in eine eigene Wohnung. An der
Anhörung sei auch eine Vertrauensperson der Kindsmutter (Frau [...]) anwesend gewesen.
Gemäss einer Aktennotiz vom 3. Juli
2017.
wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag telefonisch über den geplanten
Entscheid informiert, indem ihr ein Mitarbeiter der KESB, welcher die Sprache
Tigrinya spreche, den Inhalt des geplanten Entscheids mitgeteilt habe. Die
Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass B.___ aktuell an drei Halbtagen in der
Woche die Spielgruppe besuche. Sie habe sich erleichtert gezeigt, dass nun
vorerst von einem Besuchsrecht zum mutmasslichen Kindsvater abgesehen werde.
Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei noch das fallführende Behördenmitglied
ans Telefon gerufen worden, weil sie sich davon habe überzeugen wollen, dass
sie tatsächlich mit der KESB gesprochen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin
die bei ihr anwesende Kollegin, welche gut Deutsch spreche, ans Telefon
gerufen. Das fallführende Behördenmitglied habe daraufhin zusätzlich der
Kollegin der Kindsmutter nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids auf
Deutsch erklärt. Die Kollegin habe mitgeteilt, dass die Kindsmutter nun
beruhigt und mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei.
3.4
Unter diesen Umständen sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe rein gar nichts verstanden,
unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu beurteilen. Dem Gericht ist
bekannt, dass die KESB über einen Mitarbeiter verfügt, welcher die Sprache
Tigrinya spricht, und der auch hin und wieder entsprechende
Übersetzungsarbeiten leistet. Die KESB hat somit alles Notwendige unternommen,
um der Beschwerdeführerin den Entscheid zu erläutern, damit sie sich dazu
äussern kann, was sie ja auch getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt nicht vor.
3.5
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung fliesst aus dem Recht auf Anhörung zudem kein Recht, die
offiziellen Dokumente des Falls oder das Urteil übersetzen zu lassen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 35 E.
3.3
S. 39, 118 Ia 462 E. 2b S. 465, 115 Ia 64 E. 6b und c S. 64). Es ist
grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des Entscheids zu
organisieren, wenn sie diesen nicht versteht.
4.
Materielle Gründe, weshalb der
Entscheid der KESB vom 12. Juli 2017 aufzuheben oder abzuändern wäre,
macht die Beschwerdeführerin keine geltend, weshalb keine weitere Prüfung zu
erfolgen hat.
5.
Weiter beantragt die
Beschwerdeführerin, die KESB hätte auf ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid vom 27. Juli 2017 über das
Wiedererwägungsgesuch eintreten oder ihr zumindest eine Nachfrist zur
Begründung geben müssen.
Auch wenn die KESB der
Beschwerdeführerin allenfalls eine Nachfrist zur Begründung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege hätte setzen müssen, lagen doch offensichtlich
weder Wiedererwägungs- noch Widerrufsgründe vor, sodass das Begehren von Anfang
an aussichtslos war, wie auch die KESB eventualiter ausführte. Der
Beschwerdeführerin wurde somit im Wiedererwägungs- bzw. Widerrufsverfahren vor
der Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Eine
Rückweisung an die KESB zur Behebung des etwaigen Mangels, käme einem
prozessualen Leerlauf gleich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Auch in diesem
Verfahren war aber die Beschwerde offensichtlich aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1
VRG), indem die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend
gewährt hat (vgl. Erwägung 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten
zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Amt für soziale Sicherheit,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, Interne Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann