VWBES.2017.31
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
11. Mai 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Thomas A. Müller,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus Brasilien stammende A.___
(geb. am 17. Januar 1988, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete
sich am 3. Juni 2009 mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb. am 20. Januar 1975). Am
26. September 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Sie
erhielt in der Folge am 26. Mai 2010 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA. Seit dem 31. Juli 2012 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehe wurde mit
Urteil vom 2. Dezember 2013 geschieden.
2. Mit Schreiben vom 5. Oktober
2016 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei vorgesehen,
die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz
wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
3. Mit Eingabe vom 11. Oktober
2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, in der Schweiz habe
sie eine feste Arbeitsstelle bei [...] in C.___. Sie habe keine Schulden und
beziehe keine Sozialhilfe oder sonst irgendeine Unterstützung jeglicher Art.
Sie falle niemandem zur Last und stehe auf eigenen Füssen. Sie müsse ihren Sohn
in Brasilien unterhalten und dort hätte sie keine Arbeit. Sie habe hier in der
Schweiz nie etwas Kriminelles oder Schlechtes gemacht. Hier habe sie eine neue
Heimat gefunden. Sie habe gute Freunde gefunden und sei gut integriert. Sie
bitte darum, ihr weiterhin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu geben.
4. Mit Verfügung vom 3. Januar
2017 des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin nicht verlängert und diese angewiesen, die Schweiz bis
spätestens am 31. März 2017 zu verlassen. Zur Begründung wurde sinngemäss
und im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 2. Februar 2013 (recte: Dezember) geschieden sei und folglich
keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA habe.
Zudem sei es offensichtlich, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre bestanden
habe. Folglich könne der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung i.S.v.
Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) nicht verlängert werden. Die vorliegend erlittene häusliche
Gewalt erreiche den Schweregrad für die Bejahung eines wichtigen persönlichen
Grundes i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE nicht. Anhand der
Akten sei zudem ersichtlich, dass die Trennung vom Ehemann ausgegangen sei und
dies insbesondere weil er anderweitige Frauenbeziehungen unterhalten habe.
Ebensowenig bestünden vorliegend weitere wichtige Gründe i.S.v. Art. 77 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 VZAE oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall.
Die Beschwerdeführerin habe den
grössten Teil in ihrem Heimatland verbracht und habe dort einen Sohn und weitere
Verwandte. Bei einer Rückkehr könne sie an familiäre und freundschaftliche
Beziehungen anknüpfen. Es sei ihr somit zumutbar, in ihr Heimatland
zurückzukehren.
5. Dagegen gelangte die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, mit Beschwerde vom
18. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren,
die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern und die Beschwerdeführerin
sei aus der Schweiz nicht wegzuweisen, u.K.u.E.F.
6. In der Beschwerdebegründung vom
8. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren
fest und führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Dass der Bestand der
Ehe weniger als drei Jahre gedauert haben soll, werde bestritten. Unklar sei,
wie die Vorinstanz die Ehedauer berechnet habe und was hier als massgebende
Ehedauer angerechnet worden sei. Mit ihrer simplen und kaum überprüfbaren
Behauptung verletzte die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begründung eines
Entscheids und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe ihren
späteren Ehemann im Frühjahr 2008 in Brasilien kennengelernt. In den Monaten
November 2008 bis Januar 2009 habe sich die Beschwerdeführerin als Touristin
bei B.___ in der Schweiz aufgehalten. Auch in den Monaten April und Mai 2009
sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz gewesen. Danach seien beide nach
Brasilien zurückgekehrt, wo sie am 30. Juni 2009 den Bund der Ehe
geschlossen hätten. Eine Woche nach der Eheschliessung sei das Ehepaar wieder
in die Schweiz gereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe die Beschwerdeführerin in
der Schweiz. Dass die Beschwerdeführerin erst am 26. September 2009 in die
Schweiz eingereist sei, stimme nachgewiesenermassen nicht. Woher dieses Datum
stamme, könne heute nicht mehr geklärt werden.
Unklar sei das Datum der Trennung.
Laut Vorinstanz habe sich das Ehepaar am 31. Juli 2012 getrennt. Sie
beziehe sich hier auf das Datum der Abmeldung in Dulliken und die Angaben des
Ehemannes. Effektiv getrennt habe sich das Ehepaar aber erst im Verlauf des
Monats August 2012. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes könne entnommen
werden, dass sich das Ehepaar im Scheidungsverfahren über das Trennungsdatum
nicht einig gewesen sei. Die dreijährige Ehedauer sei gegeben.
Unbestritten sei, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert sei. Diese lebe nun schon
seit beinahe 9 Jahren hier. Seit dem Jahr 2010 habe sie eigentlich immer
gearbeitet. Ihre heutige Arbeitsstelle habe sie seit mehreren Jahren inne. Sie
habe mehrere Deutsch- und auch Integrationskurse besucht. Sie habe keinerlei
Schulden, nie Sozialhilfe bezogen, sich nicht strafbar gemacht und lebe in
einer stabilen Beziehung mit einem schweizerischen Staatsbürger.
Bereits aufgrund der guten Integration
und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz müsse die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig angesehen werden.
Nach Ansicht der Vorinstanz habe die
häusliche Gewalt den Schweregrad für die Bejahung wichtiger persönlicher Gründe
nicht erreicht. Diese Haltung sei äusserst zynisch. Den Strafakten könne
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mehrfach
geschlagen und gewürgt worden sei. Verletzungen der Beschwerdeführerin seien in
der Strafanzeige der Kantonspolizei bestätigt worden. Die immer wieder
auftretende häusliche Gewalt sei massiv gewesen und habe letztlich zum
Scheitern der Ehe geführt. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an einer
Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt werde, nur
um die dreijährige Ehegemeinschaft erfüllen zu können.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom 2. März
2017 hielt das Migrationsamt namens des DdI an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es wurde sinngemäss
und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 1. Juni 2010 habe sich die
Beschwerdeführerin auf der Einwohnergemeinde Dulliken angemeldet, was auch dem
Einreisedatum im Ausländerausweis entspreche. Der 1. Juni 2010 gelte
vorliegend als anrechenbares Datum für den Beginn der dreijährigen Dauer der
Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz. Selbst wenn als anrechenbares Datum
dasjenige des Familiennachzugsgesuches des Ehemannes vom 13. November 2009
angesehen werde, sei das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der
Ehegemeinschaft nicht erfüllt.
Das behauptete Einreisedatum von Mitte
Juni 2009 zwecks Wohnsitznahme könne offensichtlich nicht als anrechenbares
Datum angesehen werden. Bezüglich des Trennungsdatums habe die
Migrationsbehörde auf die offizielle Meldung des Zuzuges per 1. August
2012 in der Einwohnergemeinde Oensingen abgestützt. Die damalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom
3. Dezember 2013 eine Bestätigung des Ehemannes eingereicht, wonach das
Ehepaar seit dem 31. Juli 2012 getrennt sei. Selbst wenn sich die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erst im Verlaufe des Monats August 2012
getrennt hätte, wäre das zeitliche Kriterium der dreijährigen Ehegemeinschaft
nicht erfüllt.
Die Trennung sei vom Ehemann
ausgegangen und dies insbesondere, weil er anderweitige Frauenbeziehungen
unterhalten habe. Die Trennung sei damit nicht einzig aufgrund (gegenseitiger)
häuslicher Gewalt seitens der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern aufgrund
anderer massiver Eheprobleme.
Die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sei nicht
gefährdet. In Brasilien sei sie geboren, aufgewachsen und habe den grössten
Teil ihres Lebens verbracht. In ihrem Heimatland habe sie einen Sohn und
weitere Familienangehörige. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wieder in
ihr Heimatland zurückzukehren und dort an familiäre und freundschaftliche
Beziehungen anzuknüpfen.
9. Mit Replik vom 27. März 2017
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte weitere
Bemerkungen ein.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die mit einem hier ansässigen
deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 7
lit. d Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA
einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange
die Ehe formell fortdauert. Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs
wegen Beendigung der Ehegemeinschaft ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 50 AuG
(vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) aus
selbständigem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann - allerdings
unter Vorbehalt von Art. 51 AuG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_330/2014 vom
12.
Juni 2014, E. 2.1).
3.
Im Unterschied zum
Freizügigkeitsabkommen sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine im
Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der
Ehe zu verlängern, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1
lit. a und b VZAE i.V.m. Art. 44 AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen gemäss
Art. 2 FZA nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der
gleichen Situation, kann sich auch die Beschwerdeführerin, deren Ehe
zwischenzeitlich geschieden worden ist, auf diese Bestimmung berufen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen
Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe
der Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe
massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom
30.
April 2010, E. 2.3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich VB.2012.632 vom 22. Mai 2013, E. 3).
3.1
Umstritten ist namentlich, ob die
in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft vorliegend drei Jahre bestanden hat. Dem
Familiennachzugsgesuch vom 16. November 2009 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 26. September 2009 als Touristin in die Schweiz
eingereist sei. Die Vorinstanz stellt für den Beginn der Haushaltsgemeinschaft allerdings
auf den gemeldeten Zuzug nach Dulliken am 1. Juni 2010 ab. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bereits von November 2008 bis
Januar 2009 als Touristin in der Schweiz bei B.___ aufgehalten. Eine Woche nach
der Eheschliessung, die am 3. Juni 2009 in Brasilien stattgefunden habe,
sei das Ehepaar wieder in die Schweiz eingereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe
die Beschwerdeführerin in der Schweiz.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe
lediglich festgehalten, es sei offensichtlich, dass die Ehe nicht drei Jahre
bestanden habe. Es sei unklar, was als massgebende Ehedauer angerechnet wurde. Zwar
ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass aus dem
angefochtenen Entscheid nicht konkret hervorgeht, auf welche Daten die
Vorinstanz für die Dauer der Ehegemeinschaft abgestellt hat. Erst aus der Stellungnahme
des Migrationsamtes sind die massgeblichen Daten ersichtlich. Der Vorinstanz
ist es nicht versagt, im Rahmen der Vernehmlassung gewisse Aspekte zu konkretisieren.
Neue tatsächliche Behauptungen und Beweisurteil sind nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.1) zulässig. Die Beschwerdeführerin
erhielt Gelegenheit, ihre Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu
ergänzen, sodass ihr kein prozessualer Nachteil entstand. Das
Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die
Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Ein
Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist nicht ersichtlich.
3.3
Die Behauptungen der
Beschwerdeführerin zu verschiedenen, kürzeren Aufenthalten in der Schweiz
finden in den Akten keine Stütze und sind ohnehin unbeachtlich, sofern sie sich
auf einen Zeitraum vor der Eheschliessung beziehen. Im Verfahren betreffend Familiennachzug
gab der Ehemann an, die Beschwerdeführerin lebe seit 29. September 2009 in der
Schweiz und habe vorher in Brasilien gelebt (AS 22 f., 29 f., 41). Aus der
Kursbestätigung der Migros Klubschule vom 21. Oktober 2009 ergibt sich
allerdings, dass die Beschwerdeführerin vom 24. August 2009 bis
28.
September 2009 in Olten einen Deutsch-Intensivkurs besucht hat. Da die
dort ersichtliche Anschrift der damaligen Adresse von B.___ entspricht, stellt
diese Kursbestätigung das früheste Indiz für den Bestand der Haushaltsgemeinschaft
ab diesem Zeitpunkt dar. Die ins Recht gelegte Lohnabrechnung von B.___ für den
Monat Juli 2009 ist von vornherein nicht tauglich, den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Ehemann zu belegen. Demnach ist für den
Beginn der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz auf den 24. August 2009
abzustellen. Das Datum der verzögerten Anmeldung am gemeinsamen Wohnsitz am
1.
Juni 2010 ist nach dem Gesagten nicht massgeblich.
Gemäss unterschriftlich bestätigter
Erklärung von B.___, welche von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
am 3. Dezember 2013 beim Migrationsamt eingereicht wurde, hat sich das
Ehepaar offiziell am 31. Juli 2012 getrennt. Per 1. August 2012
meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch in der Einwohnergemeinde
Oensingen an. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin in
Beantwortung der Fragen des Migrationsamtes am 9. Oktober 2012 an, die
Trennung sei bereits im August 2010 erfolgt, das genaue Datum wisse sie nicht. Ob
es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, ist unklar und gemäss
nachfolgenden Ausführungen irrelevant. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz wurde
längstens vom 24. August 2009 bis zum 30. Juli 2012 nachgewiesen; sie
dauerte somit knapp weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt wurde. Wie das
Bundesgericht auch wiederholt betont hat, gilt die 3-Jahresfrist absolut:
Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein
Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (vgl. Marc Spescha: Die
familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht (FZA/AuG/EMRK) ab September
2010.
bis Ende Juli 2011, in: FamPra 2011, S. 869 f.). Ob eine erfolgreiche
Integration vorliegt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
4.
Zu prüfen bleibt, ob wichtige
Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Ein
wichtiger persönlicher Grund liegt gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Die Beschwerdeführerin führt
diesbezüglich aus, es sei in der Ehe zu häuslicher Gewalt gekommen. Die Polizei
habe mehrfach beigezogen werden müssen, um weitere Gewalttätigkeiten des
Ehemannes unterbinden zu können. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an
einer Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt
werde, nur um die dreijährige Ehedauer erfüllen zu können.
4.1
Nach der Rechtsprechung ist im
Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher
bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu
nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine
verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche
Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem
Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht,
zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Das
Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der
Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden
erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II
229, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.2
Gemäss Akten veranlasste die
Beschwerdeführerin aufgrund einer wechselseitigen Auseinandersetzung der
Ehegatten am 18. März 2011 eine polizeiliche Intervention in der Wohnung
der Ehegatten. In der Folge zeigten sich diese gegenseitig wegen verschiedener
Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an. Eine strafrechtliche
Sanktionierung erfolgte allerdings nicht, da die Strafuntersuchungen gegen beide
Ehegatten gestützt auf Art. 55a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.
) eingestellt wurden. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten anlässlich der
polizeilichen Einvernahmen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die
Beschwerdeführerin verliess im Anschluss an die polizeilich dokumentierte
Auseinandersetzung gar vorübergehend das gemeinsame Domizil.
4.3
Entscheidend ist vorliegend, dass
die Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten erst 16 Monate nach dem dokumentierten
Vorfall aufgehoben wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen
Fällen zu klären, ob im Trennungszeitpunkt ein Verbleib im ehelichen Haushalt
nicht mehr zumutbar war (vgl. Marc Spescha, Hanspeter Thür et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 50 N 10, mit Verweis auf Urteil
des Bundesgerichts 2C_982/2010 vom 3. Mai 2011). Dem Polizeiprotokoll vom
4.
April 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
eines Telefonats mit der Polizei zwecks Terminvereinbarung am 31. März
2011.
angegeben hat, sich bereits wieder mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben. B.___
äusserte sich am 2. April 2011 telefonisch gegenüber der Polizei dahingehend,
dass er wieder mit der Beschwerdeführerin liiert sei und beide die Anzeigen
nicht weiterverfolgen möchten. Spätere tätliche Auseinandersetzungen zwischen
den Ehegatten sind jedenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin vermag in
ihrer Beschwerde nicht substantiiert darzulegen, dass die häusliche Gewalt zum
Scheitern der Ehe geführt hat und die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft darauf
beruhte. Mangels Kausalzusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der
Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann sich die Beschwerdeführerin zur
Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die von ihr erlittene eheliche
Gewalt berufen. Ob die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls eheliche Gewalt
ausgeübt hat, wie der Ex-Mann behauptet hat, kann mit Blick auf vorstehende
Ausführungen offen bleiben. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich.
5.1
Von den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen
werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird
dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage
befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem
Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).
5.2
Die Beschwerdeführerin ist im
Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Damit hat sie die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre und auch den grössten Teil ihres Lebens im
Heimatland verbracht. Dass eine Heimreise in ihr Herkunftsland nach fast acht
Jahren in der Schweiz schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist nicht ersichtlich,
spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und ist mit der Kultur
und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat die Beschwerdeführerin in der
Schweiz keine Familienangehörigen. In Brasilien hingegen leben ihr Sohn und weitere
Verwandten. Ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz
werden lediglich behauptet, die soziale Integration in der Schweiz vermag die
Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, genügt im Übrigen nicht,
um die Ausweisung aus der Schweiz als unzumutbar zu bezeichnen. Ein
nachehelicher Härtefall ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch von der
Beschwerdeführerin dargetan. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsbewillligung der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert.
6.
Da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin berechtigt, sich
in der Schweiz aufzuhalten. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist
zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist ihr eine neue Ausreisefrist auf den 31.
Juli 2017 anzusetzen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___
hat die Schweiz bis am 31. Juli 2017 zu verlassen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman