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Entscheid

VWBES.2017.31

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

11. Mai 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die aus Brasilien stammende A.___

(geb. am 17. Januar 1988, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete

sich am 3. Juni 2009 mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

deutschen Staatsangehörigen B.___ (geb. am 20. Januar 1975). Am

26. September 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Sie

erhielt in der Folge am 26. Mai 2010 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung

EG/EFTA. Seit dem 31. Juli 2012 lebt das Ehepaar getrennt. Die Ehe wurde mit

Urteil vom 2. Dezember 2013 geschieden.

2. Mit Schreiben vom 5. Oktober

2016 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, es sei vorgesehen,

die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz

wegzuweisen. Gleichzeitig setzte man ihr eine Frist zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs.

3. Mit Eingabe vom 11. Oktober

2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, in der Schweiz habe

sie eine feste Arbeitsstelle bei [...] in C.___. Sie habe keine Schulden und

beziehe keine Sozialhilfe oder sonst irgendeine Unterstützung jeglicher Art.

Sie falle niemandem zur Last und stehe auf eigenen Füssen. Sie müsse ihren Sohn

in Brasilien unterhalten und dort hätte sie keine Arbeit. Sie habe hier in der

Schweiz nie etwas Kriminelles oder Schlechtes gemacht. Hier habe sie eine neue

Heimat gefunden. Sie habe gute Freunde gefunden und sei gut integriert. Sie

bitte darum, ihr weiterhin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu geben.

4. Mit Verfügung vom 3. Januar

2017 des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin nicht verlängert und diese angewiesen, die Schweiz bis

spätestens am 31. März 2017 zu verlassen. Zur Begründung wurde sinngemäss

und im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin

seit dem 2. Februar 2013 (recte: Dezember) geschieden sei und folglich

keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA habe.

Zudem sei es offensichtlich, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre bestanden

habe. Folglich könne der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung i.S.v.

Art. 77 Abs. 1 lit. a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) nicht verlängert werden. Die vorliegend erlittene häusliche

Gewalt erreiche den Schweregrad für die Bejahung eines wichtigen persönlichen

Grundes i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE nicht. Anhand der

Akten sei zudem ersichtlich, dass die Trennung vom Ehemann ausgegangen sei und

dies insbesondere weil er anderweitige Frauenbeziehungen unterhalten habe.

Ebensowenig bestünden vorliegend weitere wichtige Gründe i.S.v. Art. 77 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 VZAE oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall.

Die Beschwerdeführerin habe den

grössten Teil in ihrem Heimatland verbracht und habe dort einen Sohn und weitere

Verwandte. Bei einer Rückkehr könne sie an familiäre und freundschaftliche

Beziehungen anknüpfen. Es sei ihr somit zumutbar, in ihr Heimatland

zurückzukehren.

5. Dagegen gelangte die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Thomas A. Müller, mit Beschwerde vom

18. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte die Rechtsbegehren,

die Verfügung vom 3. Januar 2017 sei aufzuheben, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern und die Beschwerdeführerin

sei aus der Schweiz nicht wegzuweisen, u.K.u.E.F.

6. In der Beschwerdebegründung vom

8. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren

fest und führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Dass der Bestand der

Ehe weniger als drei Jahre gedauert haben soll, werde bestritten. Unklar sei,

wie die Vorinstanz die Ehedauer berechnet habe und was hier als massgebende

Ehedauer angerechnet worden sei. Mit ihrer simplen und kaum überprüfbaren

Behauptung verletzte die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begründung eines

Entscheids und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin habe ihren

späteren Ehemann im Frühjahr 2008 in Brasilien kennengelernt. In den Monaten

November 2008 bis Januar 2009 habe sich die Beschwerdeführerin als Touristin

bei B.___ in der Schweiz aufgehalten. Auch in den Monaten April und Mai 2009

sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz gewesen. Danach seien beide nach

Brasilien zurückgekehrt, wo sie am 30. Juni 2009 den Bund der Ehe

geschlossen hätten. Eine Woche nach der Eheschliessung sei das Ehepaar wieder

in die Schweiz gereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe die Beschwerdeführerin in

der Schweiz. Dass die Beschwerdeführerin erst am 26. September 2009 in die

Schweiz eingereist sei, stimme nachgewiesenermassen nicht. Woher dieses Datum

stamme, könne heute nicht mehr geklärt werden.

Unklar sei das Datum der Trennung.

Laut Vorinstanz habe sich das Ehepaar am 31. Juli 2012 getrennt. Sie

beziehe sich hier auf das Datum der Abmeldung in Dulliken und die Angaben des

Ehemannes. Effektiv getrennt habe sich das Ehepaar aber erst im Verlauf des

Monats August 2012. Einer Aktennotiz des Migrationsamtes könne entnommen

werden, dass sich das Ehepaar im Scheidungsverfahren über das Trennungsdatum

nicht einig gewesen sei. Die dreijährige Ehedauer sei gegeben.

Unbestritten sei, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert sei. Diese lebe nun schon

seit beinahe 9 Jahren hier. Seit dem Jahr 2010 habe sie eigentlich immer

gearbeitet. Ihre heutige Arbeitsstelle habe sie seit mehreren Jahren inne. Sie

habe mehrere Deutsch- und auch Integrationskurse besucht. Sie habe keinerlei

Schulden, nie Sozialhilfe bezogen, sich nicht strafbar gemacht und lebe in

einer stabilen Beziehung mit einem schweizerischen Staatsbürger.

Bereits aufgrund der guten Integration

und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz müsse die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig angesehen werden.

Nach Ansicht der Vorinstanz habe die

häusliche Gewalt den Schweregrad für die Bejahung wichtiger persönlicher Gründe

nicht erreicht. Diese Haltung sei äusserst zynisch. Den Strafakten könne

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mehrfach

geschlagen und gewürgt worden sei. Verletzungen der Beschwerdeführerin seien in

der Strafanzeige der Kantonspolizei bestätigt worden. Die immer wieder

auftretende häusliche Gewalt sei massiv gewesen und habe letztlich zum

Scheitern der Ehe geführt. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an einer

Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt werde, nur

um die dreijährige Ehegemeinschaft erfüllen zu können.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 2. März

2017 hielt das Migrationsamt namens des DdI an der angefochtenen Verfügung fest

und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es wurde sinngemäss

und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 1. Juni 2010 habe sich die

Beschwerdeführerin auf der Einwohnergemeinde Dulliken angemeldet, was auch dem

Einreisedatum im Ausländerausweis entspreche. Der 1. Juni 2010 gelte

vorliegend als anrechenbares Datum für den Beginn der dreijährigen Dauer der

Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz. Selbst wenn als anrechenbares Datum

dasjenige des Familiennachzugsgesuches des Ehemannes vom 13. November 2009

angesehen werde, sei das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der

Ehegemeinschaft nicht erfüllt.

Das behauptete Einreisedatum von Mitte

Juni 2009 zwecks Wohnsitznahme könne offensichtlich nicht als anrechenbares

Datum angesehen werden. Bezüglich des Trennungsdatums habe die

Migrationsbehörde auf die offizielle Meldung des Zuzuges per 1. August

2012 in der Einwohnergemeinde Oensingen abgestützt. Die damalige

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom

3. Dezember 2013 eine Bestätigung des Ehemannes eingereicht, wonach das

Ehepaar seit dem 31. Juli 2012 getrennt sei. Selbst wenn sich die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann erst im Verlaufe des Monats August 2012

getrennt hätte, wäre das zeitliche Kriterium der dreijährigen Ehegemeinschaft

nicht erfüllt.

Die Trennung sei vom Ehemann

ausgegangen und dies insbesondere, weil er anderweitige Frauenbeziehungen

unterhalten habe. Die Trennung sei damit nicht einzig aufgrund (gegenseitiger)

häuslicher Gewalt seitens der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern aufgrund

anderer massiver Eheprobleme.

Die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland sei nicht

gefährdet. In Brasilien sei sie geboren, aufgewachsen und habe den grössten

Teil ihres Lebens verbracht. In ihrem Heimatland habe sie einen Sohn und

weitere Familienangehörige. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wieder in

ihr Heimatland zurückzukehren und dort an familiäre und freundschaftliche

Beziehungen anzuknüpfen.

9. Mit Replik vom 27. März 2017

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte weitere

Bemerkungen ein.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die mit einem hier ansässigen

deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 7

lit. d Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA

einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange

die Ehe formell fortdauert. Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs

wegen Beendigung der Ehegemeinschaft ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 50 AuG

(vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) aus

selbständigem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann - allerdings

unter Vorbehalt von Art. 51 AuG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_330/2014 vom

12.

Juni 2014, E. 2.1).

3.

Im Unterschied zum

Freizügigkeitsabkommen sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine im

Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der

Ehe zu verlängern, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1

lit. a und b VZAE i.V.m. Art. 44 AuG). Da EU-Bürger und ihre Angehörigen gemäss

Art. 2 FZA nicht schlechter gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der

gleichen Situation, kann sich auch die Beschwerdeführerin, deren Ehe

zwischenzeitlich geschieden worden ist, auf diese Bestimmung berufen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen

Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe

der Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe

massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2009 vom

30.

April 2010, E. 2.3.1; das Ganze zitiert aus Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich VB.2012.632 vom 22. Mai 2013, E. 3).

3.1

Umstritten ist namentlich, ob die

in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft vorliegend drei Jahre bestanden hat. Dem

Familiennachzugsgesuch vom 16. November 2009 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 26. September 2009 als Touristin in die Schweiz

eingereist sei. Die Vorinstanz stellt für den Beginn der Haushaltsgemeinschaft allerdings

auf den gemeldeten Zuzug nach Dulliken am 1. Juni 2010 ab. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bereits von November 2008 bis

Januar 2009 als Touristin in der Schweiz bei B.___ aufgehalten. Eine Woche nach

der Eheschliessung, die am 3. Juni 2009 in Brasilien stattgefunden habe,

sei das Ehepaar wieder in die Schweiz eingereist. Seit diesem Zeitpunkt lebe

die Beschwerdeführerin in der Schweiz.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe

lediglich festgehalten, es sei offensichtlich, dass die Ehe nicht drei Jahre

bestanden habe. Es sei unklar, was als massgebende Ehedauer angerechnet wurde. Zwar

ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass aus dem

angefochtenen Entscheid nicht konkret hervorgeht, auf welche Daten die

Vorinstanz für die Dauer der Ehegemeinschaft abgestellt hat. Erst aus der Stellungnahme

des Migrationsamtes sind die massgeblichen Daten ersichtlich. Der Vorinstanz

ist es nicht versagt, im Rahmen der Vernehmlassung gewisse Aspekte zu konkretisieren.

Neue tatsächliche Behauptungen und Beweisurteil sind nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.1) zulässig. Die Beschwerdeführerin

erhielt Gelegenheit, ihre Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu

ergänzen, sodass ihr kein prozessualer Nachteil entstand. Das

Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die

Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vor­instanz. Ein

Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist nicht ersichtlich.

3.3

Die Behauptungen der

Beschwerdeführerin zu verschiedenen, kürzeren Aufenthalten in der Schweiz

finden in den Akten keine Stütze und sind ohnehin unbeachtlich, sofern sie sich

auf einen Zeitraum vor der Eheschliessung beziehen. Im Verfahren betreffend Familiennachzug

gab der Ehemann an, die Beschwerdeführerin lebe seit 29. September 2009 in der

Schweiz und habe vorher in Brasilien gelebt (AS 22 f., 29 f., 41). Aus der

Kursbestätigung der Migros Klubschule vom 21. Oktober 2009 ergibt sich

allerdings, dass die Beschwerdeführerin vom 24. August 2009 bis

28.

September 2009 in Olten einen Deutsch-Intensivkurs besucht hat. Da die

dort ersichtliche Anschrift der damaligen Adresse von B.___ entspricht, stellt

diese Kursbestätigung das früheste Indiz für den Bestand der Haushaltsgemeinschaft

ab diesem Zeitpunkt dar. Die ins Recht gelegte Lohnabrechnung von B.___ für den

Monat Juli 2009 ist von vornherein nicht tauglich, den Aufenthalt der

Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Ehemann zu belegen. Demnach ist für den

Beginn der Haushaltsgemeinschaft in der Schweiz auf den 24. August 2009

abzustellen. Das Datum der verzögerten Anmeldung am gemeinsamen Wohnsitz am

1.

Juni 2010 ist nach dem Gesagten nicht massgeblich.

Gemäss unterschriftlich bestätigter

Erklärung von B.___, welche von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

am 3. Dezember 2013 beim Migrationsamt eingereicht wurde, hat sich das

Ehepaar offiziell am 31. Juli 2012 getrennt. Per 1. August 2012

meldete sich die Beschwerdeführerin denn auch in der Einwohnergemeinde

Oensingen an. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin in

Beantwortung der Fragen des Migrationsamtes am 9. Oktober 2012 an, die

Trennung sei bereits im August 2010 erfolgt, das genaue Datum wisse sie nicht. Ob

es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, ist unklar und gemäss

nachfolgenden Ausführungen irrelevant. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz wurde

längstens vom 24. August 2009 bis zum 30. Juli 2012 nachgewiesen; sie

dauerte somit knapp weniger als drei Jahre, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht abgelehnt wurde. Wie das

Bundesgericht auch wiederholt betont hat, gilt die 3-Jahresfrist absolut:

Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein

Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung mehr (vgl. Marc Spescha: Die

familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht (FZA/AuG/EMRK) ab September

2010.

bis Ende Juli 2011, in: FamPra 2011, S. 869 f.). Ob eine erfolgreiche

Integration vorliegt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

4.

Zu prüfen bleibt, ob wichtige

Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Ein

wichtiger persönlicher Grund liegt gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor,

wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Die Beschwerdeführerin führt

diesbezüglich aus, es sei in der Ehe zu häuslicher Gewalt gekommen. Die Polizei

habe mehrfach beigezogen werden müssen, um weitere Gewalttätigkeiten des

Ehemannes unterbinden zu können. Es dürfe keiner Ehefrau zugemutet werden, an

einer Ehe festhalten zu müssen, in welcher sie geschlagen und misshandelt

werde, nur um die dreijährige Ehedauer erfüllen zu können.

4.1

Nach der Rechtsprechung ist im

Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher

bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu

nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,

Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine

verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche

Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem

Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht,

zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Das

Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der

Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden

erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II

229, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2

Gemäss Akten veranlasste die

Beschwerdeführerin aufgrund einer wechselseitigen Auseinandersetzung der

Ehegatten am 18. März 2011 eine polizeiliche Intervention in der Wohnung

der Ehegatten. In der Folge zeigten sich diese gegenseitig wegen verschiedener

Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an. Eine strafrechtliche

Sanktionierung erfolgte allerdings nicht, da die Strafuntersuchungen gegen beide

Ehegatten gestützt auf Art. 55a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.

) eingestellt wurden. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten anlässlich der

polizeilichen Einvernahmen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die

Beschwerdeführerin verliess im Anschluss an die polizeilich dokumentierte

Auseinandersetzung gar vorübergehend das gemeinsame Domizil.

4.3

Entscheidend ist vorliegend, dass

die Haushaltsgemeinschaft der Ehegatten erst 16 Monate nach dem dokumentierten

Vorfall aufgehoben wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen

Fällen zu klären, ob im Trennungszeitpunkt ein Verbleib im ehelichen Haushalt

nicht mehr zumutbar war (vgl. Marc Spescha, Hanspeter Thür et al. [Hrsg.],

Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 50 N 10, mit Verweis auf Urteil

des Bundesgerichts 2C_982/2010 vom 3. Mai 2011). Dem Polizeiprotokoll vom

4.

April 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich

eines Telefonats mit der Polizei zwecks Terminvereinbarung am 31. März

2011.

angegeben hat, sich bereits wieder mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben. B.___

äusserte sich am 2. April 2011 telefonisch gegenüber der Polizei dahingehend,

dass er wieder mit der Beschwerdeführerin liiert sei und beide die Anzeigen

nicht weiterverfolgen möchten. Spätere tätliche Auseinandersetzungen zwischen

den Ehegatten sind jedenfalls nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin vermag in

ihrer Beschwerde nicht substantiiert darzulegen, dass die häusliche Gewalt zum

Scheitern der Ehe geführt hat und die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft darauf

beruhte. Mangels Kausalzusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der

Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann sich die Beschwerdeführerin zur

Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die von ihr erlittene eheliche

Gewalt berufen. Ob die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls eheliche Gewalt

ausgeübt hat, wie der Ex-Mann behauptet hat, kann mit Blick auf vorstehende

Ausführungen offen bleiben. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich.

5.1

Von den allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgewichen

werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird

dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage

befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem

Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.).

5.2

Die Beschwerdeführerin ist im

Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Damit hat sie die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre und auch den grössten Teil ihres Lebens im

Heimatland verbracht. Dass eine Heimreise in ihr Herkunftsland nach fast acht

Jahren in der Schweiz schon als unüberwindbare Härte erscheint, ist nicht ersichtlich,

spricht die Beschwerdeführerin doch die dortige Sprache und ist mit der Kultur

und Lebensweise bestens vertraut. Überdies hat die Beschwerdeführerin in der

Schweiz keine Familienangehörigen. In Brasilien hingegen leben ihr Sohn und weitere

Verwandten. Ausserfamiliär geschlossene tragfähige Kontakte in der Schweiz

werden lediglich behauptet, die soziale Integration in der Schweiz vermag die

Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, genügt im Übrigen nicht,

um die Ausweisung aus der Schweiz als unzumutbar zu bezeichnen. Ein

nachehelicher Härtefall ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch von der

Beschwerdeführerin dargetan. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsbewillligung der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert.

6.

Da der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin berechtigt, sich

in der Schweiz aufzuhalten. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist

zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist ihr eine neue Ausreisefrist auf den 31.

Juli 2017 anzusetzen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___

hat die Schweiz bis am 31. Juli 2017 zu verlassen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman