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Entscheid

VWBES.2017.310

Sonderschulungsmassnahmen

2. Oktober 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. August 2017

verordnete das Departement für Bildung und Kultur (DBK), vertreten durch das

Volksschulamt (VSA), für A.___ (geb. am [...]. Februar 2012) die

Sonderschulungsmassnahme einer sonderpädagogischen Vorbereitungsklasse vom

1. August 2017 bis 31. Juli 2019 mit Durchführungsort «focus jugend

zentrum sonderpädagogik, Kriegstetten (331)».

2. Mit Beschwerde vom 16. August

2017 gelangte A.___, vertreten durch seine Eltern, B.___ und C.___, diese wiederum

vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel, an das Verwaltungsgericht und liess

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung

«Sonderschulungsmassnahme» vom 9. August 2017 aufzuheben und es sei für A.___

der reguläre Kindergartenunterricht mit integrativer sonderpädagogischer

Unterstützung im Umfang von 4-8 Stunden anzuordnen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen und es sei mittels sofortiger superprovisorischer

Anordnung zu verfügen, dass A.___ ab 16. August 2017 den regulären

Kindergarten in [...], eventualiter in der Nachbargemeinde seines Wohnortes,

besuchen darf.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

Zur Begründung wurde insbesondere eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie

eine Verletzung des Grundsatzes des Vorzugs integrativer Schulung in der

Regelklasse gegenüber einer separativen Lösung und eine Verletzung der

Abklärungspflicht resp. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend gemacht.

Weiter wurde eine Verletzung von Treu und Glauben aufgrund des ohne

ersichtlichen Grund herausgezögerten Erlasses der Verfügung sowie Willkür der

Verfügung resp. der Begründung gerügt.

A.___ habe im August 2016 mit dem

Regelkindergarten begonnen. Bereits nach eineinhalb Wochen sei den Eltern

mitgeteilt worden, dass er nicht tragbar sei und den Kindergarten nicht weiter

besuchen dürfe. Der Kindergarteneintritt sei danach um ein Jahr verschoben

worden, was aber gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig sei. Am

16. November 2016 hätten die Eltern eine vom Heilpädagogischen Dienst

(HPD) erstellte «Anmeldung zur Sonderschulabklärung Heilpädagogische Dienste»

unterzeichnet. Gemäss dieser Anmeldung sei eine integrative sonderpädagogische

Massnahme (ISM) empfohlen worden, womit die Eltern auch einverstanden gewesen

seien. Nie einverstanden gewesen seien sie aber mit einer separativen Lösung.

Am 13. März 2017 hätten die Eltern einem Antrag des HPD auf Einschulung in

den Regelkindergarten in [...] mit zusätzlicher integrierter Förderung im

Umfang von 4-8 Lektionen durch das Sonderpädagogische Zentrum Bachtelen

zugestimmt. Einer separativen Massnahme hätten sie nie zugestimmt. Am

8. Mai 2017 seien die Eltern dann durch das VSA informiert worden, dass

vorgesehen sei, die Tagessonderschule zu verfügen.

Es gelte der Grundsatz, wonach eine

integrative Schulung in der Regelklasse einer separativen Lösung vorzuziehen

sei. Ergänzende integrative sonderpädagogische Massnahmen seien genau auf

Kinder wie A.___ zugeschnitten. Gemäss psychologischer Abklärung vom April 2017

verfüge A.___ zwar lediglich über einen Gesamtintelligenzquotienten im

mittleren bis unteren Bereich, doch liege dieser mit 83 noch deutlich oberhalb

der Grenze, ab welcher von einer Behinderung gesprochen werden müsste und unter

der eine Sondertagesschule notwendig wäre. A.___ weise genügend kognitive

Fähigkeiten für den Besuch des Regelkindergartens auf, brauche aber zusätzliche

Unterstützung, um u.a. Schwierigkeiten im Sozialverhalten und der sprachlichen

Kommunikation zu überwinden. Die Kommunikationsprobleme von A.___ würden

grösstenteils mit der sprachlichen Barriere zusammenhängen, da seine erste

Sprache Italienisch sei. Gemäss dem Konzept Sonderpädagogik 2020 des Kantons

Solothurn sollten nur ca. 3 bis 5 % der Schüler behinderungsbedingt eine

individuelle sonderpädagogische Massnahme erhalten. A.___ falle mit einem IQ

von 83 nicht in die schwächsten 3 bis 5 % der Schüler.

A.___ sei nach dem verschobenen

Kindergarteneintritt durch den HPD Bachtelen betreut worden und habe sowohl in

der Spielgruppe als auch zu Hause grosse Fortschritte gemacht, weshalb der

reguläre Kindergarteneintritt nun möglich und richtig sei. Bestehenden

Defiziten könne mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen im Umfang von

4-8 Lektionen begegnet werden. A.___ werde in der grossen Gruppe des

Regelkindergartens von selbst die nötige Frustrationstoleranz entwickeln. In

der engmaschig betreuten kleinen Gruppe der Sonderschule hätte er gar nicht die

Möglichkeit zu dieser Entwicklung. Könnte A.___ von Anfang an in den

Regelkindergarten eintreten, könnte ein Schulwechsel nach zwei Jahren vermieden

werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb von der Empfehlung des HPD Bachtelen

abgewichen werden sollte.

Es sei während des Verfahrens immer

wieder erwähnt worden, dass die Volksschule [...] grosse Vorbehalte gegenüber

der Integration von A.___ äussere und die Pensen der Heilpädagogen bereits

verteilt seien. Auf diese Kriterien dürfe es jedoch nicht ankommen. Das

Verhalten des Volksschulamts sei treuwidrig und verletze den Anspruch der

Eltern auf rechtliches Gehör, indem mit der Erstellung der Verfügung ohne

erkenntlichen Grund über einen Monat zugewartet und auf die Argumente der

Eltern darin nicht eingegangen worden sei, die Verfügung keine genügende

Begründung enthalte und das ZSPK bereits vorzeitig informiert, aber angewiesen

worden sei, mit Versendung des Stundenplans an A.___ noch zuzuwarten, bis die

Verfügung verschickt sei. Das VSA habe sich weder bei der Spielgruppenleiterin

noch beim Kinder- und Jugendzentrum […] über die aktuellen Entwicklungen und Fortschritte

von A.___ erkundigt, womit es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die

Verfügung sei zudem willkürlich, da sie als eigentlich einzige Begründung die

Bedenken des Schulleiters von [...] enthalte.

3. Mit Verfügung vom 17. August

2017 wurde der Antrag auf superprovisorische Anordnung des Kindergartenbesuchs

in [...] (oder in einer Nachbarsgemeinde) abgewiesen.

4. Mit Vernehmlassung vom

22. August 2017 beantragte das DBK vertreten durch das VSA die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Verfügung sei gemäss dem Leitfaden

Sonderpädagogik 2013 erstellt worden, welcher den operativen Vollzug des

Konzepts Sonderpädagogik 2020 präzisiere.

Es wurde insbesondere auf die

Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) hingewiesen. A.___ habe ab

Juni 2014 bis Dezember 2015 die Heilpädagogische Früherziehung (HPF) besucht,

welche jedoch seitens der Eltern immer wieder unterbrochen worden sei. Auch

habe er von Juli 2014 bis November 2015 die KITA in [...] besucht, welche

ebenfalls seitens der Eltern abgebrochen worden sei. Seit Januar 2016 besuche A.___

wiederum die HPF und zudem die interdisziplinäre Spielgruppe des HPD Bachtelen.

Als A.___ im August 2016 erstmals in den Kindergarten eingetreten sei, sei das

Unterrichtspensum für ihn bereits nach kurzer Zeit auf zwei Stunden pro

Vormittag reduziert worden. Gemäss Bericht der Kindergärtnerin sei A.___ durch

die grosse Gruppe von 18 Kindern überfordert gewesen, und das System durch ihn.

Die zuständige schulische Heilpädagogin sei weitgehend durch A.___ absorbiert

gewesen. Aufgrund dieser Erfahrung sei A.___ einem Teil der Kinder im

Kindergarten in [...] und der Kindergärtnerin bereits bekannt. Aus Sicht des

Schulleiters von [...] sei die für den Erfolg einer ISM zentrale Zusammenarbeit

zwischen den verschiedenen Beteiligten aufgrund der im Herbstquartal 2016

gemachten Erfahrungen nicht gegeben. Eine ISM wäre aus diesen Gründen nicht

zielführend. Die Sonderpädagogische Vorbereitungsklasse sei für Kinder vorgesehen,

die grundsätzlich ein Potenzial auswiesen, das den Besuch der Regelklasse

spätestens ab der zweiten Primarschulklasse erlauben sollte. Diese

Voraussetzungen seien bei A.___ gegeben. Zudem sei nach den vielen durch die

Eltern initiierten Abbrüchen vorschulischer Angebote zumindest anzuzweifeln,

dass die für eine ISM ausdrücklich und langfristig notwendige Zusammenarbeit

zwischen Eltern und Schule zielführend eingerichtet werden könne.

Die Beschwerdeführer hätten sich

mehrmals äussern können. Zudem habe der Bereichsleiter Sonderpädagogik

gemeinsam mit dem Kindsvater die sonderpädagogische Vorbereitungsklasse am

derzeitigen Standort in [...] besichtigt. Seitens des Volksschulamts seien

sowohl die Schulen [...] betreffend Kindergartenplatz als auch das

sonderpädagogische Zentrum Bachtelen für die Sicherstellung der ISM 4-8

Lektionen angefragt worden. Es habe aber keine ISM 4-8 mehr reserviert werden

können, weshalb A.___ ohne heilpädagogische Unterstützung den Kindergarten

hätte besuchen müssen. Da den Eltern grosszügig Gelegenheit geboten worden sei,

die persönliche Sicht der Dinge darzulegen und die Ausgangslage nach den

Gesprächen erneut geprüft worden sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör

gewahrt worden. Das Volksschulamt stütze die Entscheidungen auf die Abklärungen

des Schulpsychologischen Dienstes. Weitere Unterlagen wie Berichte von

Spielgruppen oder z.B. des Kinder- und Jugendzentrums […] seien für die

Entscheide nicht relevant und würden nicht berücksichtigt. Aus Ressourcegründen

habe die Verfügung nicht früher verschickt werden können.

A.___ s Weg sei gekennzeichnet durch

diverse Wechsel und Abbrüche. So sei auch der Kinderarzt mehrmals gewechselt

worden. Aus Sicht der Eltern sei A.___ ein vollkommen normal entwickeltes Kind.

Aus Sicht des Volksschulamts sei A.___ dringend auf ein stabiles und

längerfristig tragfähiges pädagogisches Umfeld angewiesen. Bei einer

integrativen sonderpädagogischen Massnahme bestünde deutlich die Gefahr eines

erneuten Scheiterns sowie eines erneuten Schulwechsels.

5. Mit Verfügung vom 25. August

2017 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Stellungnahme vom

4. September 2017 liessen die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem

Konzept Sonderpädagogik 2020 des Kantons Solothurn sollten nur 3 bis 5 %

der Schüler behinderungsbedingt eine individuelle sonderpädagogische Massnahme

erhalten. Die durch die Beschwerdegegnerin angegebenen jährliche Anzahl von

rund 1'100 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Massnahmen sei

damit zu hoch. Die Beschwerdeführer hätten Zweifel daran, dass A.___ dann

wirklich nach zwei Jahren in die Regelschule übertreten könnte und fürchteten

ein Verbleiben in einer separativen Lösung.

Die Vorinstanz habe ihre

Abklärungspflicht verletzt, indem nur beim Schulleiter von [...] aber nicht bei

der Spielgruppe oder beim Kinder- und Jugendzentrums […] Informationen

eingeholt worden seien.

Bei A.___ liege keine Behinderung vor.

Die Abklärungen des SPD, gemäss welchen bei A.___ ein IQ von 67 festgestellt

worden sei, seien durch Abklärungen einer Psychologin im April 2017 widerlegt.

Obwohl den Beschwerdeführern zugesichert worden sei, dass die Abklärungen in

Italienischer Sprache stattfinden würden, habe es dann einen Tag zuvor

geheissen, dass nun alles in Deutsch gemacht werde. Zum damaligen Zeitpunkt sei

A.___ der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig gewesen, was zu falschen

Resultaten führen müsse. Inzwischen habe A.___ grosse sprachliche Fortschritte

gemacht. Die festgestellte fehlende Kooperationsbereitschaft und das

oppositionelle Verhalten seien bei A.___ nicht derart ausgeprägt, dass die

Einschulung in den regulären Kindergarten nicht möglich wäre. Die reguläre Volksschule

habe mit Kindern wie A.___ klarzukommen. Die Einschulung in die

sonderpädagogische Vorbereitungsklasse sei weder verhältnismässig noch

notwendig. Komme A.___ nun wieder in eine kleine Gruppe, werde er nie lernen,

in einer grossen Gruppe klarzukommen. Es sei unverständlich, weshalb die

Vorinstanz nicht abgeklärt habe, welche Fortschritte A.___ diesbezüglich

gemacht habe. Von Seiten der Beschwerdeführer sei eine Zusammenarbeit mit der

Schule in [...] kein Problem, diese müsse aber ihre unerklärliche Voreingenommenheit

endlich ablegen. Sowohl für die Arztwechsel als auch für die Wechsel in der

vorschulischen Betreuung bestünden sachliche Gründe.

Es reiche nicht, wenn die

Beschwerdeführer nur angehört würden. Auf ihre Argumente müsse in der

Begründung auch eingegangen werden, was nicht erfolgt sei, weshalb der Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es könne im Weiteren nicht

ausschlaggebend sein, dass keine ISM 4-8 Lektionen hätte reserviert werden

können. Jedes Kind habe Anspruch, primär gemäss seinem Bedarf gefördert zu

werden und nicht nach dem vorhandenen heilpädagogischen Angebot.

7. Am 21. September 2017 wurde dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, die ihm nicht

bereits vorlagen, gewährt, indem ihm diese per E-Mail zugestellt wurden. Am

27. September 2017 verzichtete Rechtsanwalt Ramel auf eine weitere

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3

zweiter Satz des Volksschulgesetzes, VSG, BGS 413.111, i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und (durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter) zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen, ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz nicht

auf ihre Argumente eingegangen sei und die Verfügung ungenügend begründet habe.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).

2.1.1

Ein Mindestanspruch auf Begründung

einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er

wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein

Bild machen können. Es wird verlangt, dass

die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung

muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.

Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

Vielmehr kann sich die Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232

E. 3.2 S. 236, 126 I 97

E. 2b S. 102). An die

Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den

Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je

komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss

die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et

al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff. mit

Hinweisen).

2.1.2

Vorliegend wurde den

Beschwerdeführern durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2017

Gelegenheit gegeben, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen. Auch

erfolgte am 11. Juli 2017 eine Antwort des Volksschulamts auf die

Vorbringen der Beschwerdeführer. In der Verfügung vom 9. August 2017, mit

welcher die strittige Massnahme schliesslich angeordnet wurde, werden dann aber

lediglich die gesetzliche Grundlage wiedergegeben und auf den Antrag des SPD

verwiesen. Zudem wird erwähnt, die Eltern hätten sich mit der Massnahme

einverstanden erklärt, was nicht zutreffend ist. Zwar war im Antrag des SPD der

Eintritt in die Vorbereitungsklasse empfohlen worden, doch war mit Hinweis auf

den Wunsch der Eltern Antrag auf 4-8 Lektionen integrierte Förderung gestellt

worden. In der Begründung der Verfügung wurde auf diesen Antrag sowie die mündlich

und schriftlich durch die Eltern und ihren Rechtsvertreter geäusserten

Argumente mit keinem Wort eingegangen. Die Begründung der Verfügung ist damit

klar ungenügend und teilweise sogar falsch, wodurch der Anspruch auf

rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde.

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Mangel der Begründung im Rechtsmittelverfahren durch das Nachreichen einer rechtsgenüglichen Begründung geheilt

werden, wenn die betroffene Partei dazu in einer Beschwerdeergänzung bzw. im

Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen und damit ihre Rechte

wahrnehmen kann. Diese Heilung ist gerechtfertigt, wenn die Aufhebung eines

Entscheids wegen ungenügender Begründung zu einem

prozessualen bzw. formalistischen Leerlauf ohne Vorteil für die betroffene

Partei führen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2014 E. 4.3 mit Hinweis

auf BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2 f. und weiteren Quellen).

2.2.2

Vorliegend lieferte die Vorinstanz

mit Vernehmlassung vom 22. August 2017 eine rechtsgenügliche Begründung

nach, zu welcher die Beschwerdeführer bis zum 4. September 2017 Stellung

nehmen konnten. Die Gehörsverletzung ist dadurch geheilt, was sich auch deshalb

rechtfertigt, da eine Rückweisung an die Vorinstanz einen formalistischen

Leerlauf bedeuten würde und nun schnellstmöglich die Beschulung von A.___

sichergestellt werden muss. Nachdem A.___ durch die (gesetzlich nicht

vorgesehene) Rückstellung im Sommer 2016 nun bereits ein Jahr verloren hat und

später eingeschult wird als vorgesehen, wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz

zur Nachlieferung einer rechtsgenüglichen Begründung nicht verhältnismässig.

3.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach §

3.

VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

der Sonderpädagogik, wobei die Sonderpädagogik die Sonderschulen und Schulheime

sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfasst (§ 3ter VSG).

Gemäss § 37 Abs. 1 VSG fördern die Sonderschulen und Schulheime Kinder und

Jugendliche mit einer Behinderung, welche dem Unterricht im Rahmen der

Regelschule nicht zu folgen vermögen. Sie unterstützen deren

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung, ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und vermitteln eine der Behinderung angepasste

Schulbildung (§ 37 Abs. 2 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer

Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis

lit. a VSG), integrative Schulungsformen (lit. b), heilpädagogische und

therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische

Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit.

e) und behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f).

3.2

§ 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen: Die von der kantonalen

Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle klärt den Anspruch auf die Sonderschulung

ab (Abs. 1). Die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt namens des Departements die

Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle (Abs. 2). Sie hört zuvor

die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der

elterlichen Sorge an (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu

überprüfen (Abs. 4). Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Volksschulamt (§ 80

VSG), als Fachstelle amtet der Schulpsychologische Dienst (SPD, § 16bis

der Vollzugsverordnung zum VSG, VVSG, BGS 413.121.1).

3.3

Schüler, deren schulische Ausbildung

wegen Behinderungen erschwert ist, haben laut § 37quater VSG Anrecht

darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs.

1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich

mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der

Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder

Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht

(Abs. 2).

3.4

Gemäss dem Konzept Sonderpädagogik

2020.

(nachfolgend Konzept) werden Schülerinnen und Schüler mit besonderem

Förderbedarf im Kanton Solothurn im Grundsatz integrativ gefördert. Der Einsatz

von schulischen Heilpädagogen und Heilpädagoginnen und von nach kantonalen

Vorgaben spezifisch weitergebildeten Lehrpersonen soll es ermöglichen, vielen

Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen, mit Lernbehinderungen,

mit besonderen Begabungen oder mit Verhaltensauffälligkeiten bereits im

normalen Klassenrahmen der Regelschule gerecht zu werden (Ziffer 3 des Konzepts).

Können Schülerinnen und Schüler behinderungsbedingt der Regelschule nicht

folgen (bzw. kann deren Bedarf aus Mitteln, Methoden und Erfahrungen der

Regelschule nicht abgedeckt werden), ergänzen bzw. ersetzen sonderpädagogische

Massnahmen im abgeklärten Einzelfall das Regelschulangebot. Massgebend sind

dabei in erster Linie die qualitativen Aspekte des Unterstützungsbedarfs. Ziel

aller sonderpädagogischen Angebote ist es, die Partizipation und Teilhabe und

die Anschlussfähigkeit der Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen zu

verbessern (Ziffer 4.3 des Konzepts).

3.5

Der «Leitfaden Sonderpädagogik» aus

dem Jahr 2013 beschreibt den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im

Kanton Solothurn (nachfolgend Leitfaden). Er gründet auf dem Konzept und der

Angebotsplanung Sonderpädagogik. Der Leitfaden bildet die Grundlage für die

kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch

wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie

gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und

in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des

Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

3.5.1

Gemäss dem Leitfaden sind

massgebend für die Verfügung einer sonderpädagogischen Massnahme, der nach

fachlichen und objektiven Kriterien erhobene Bedarf und die institutionellen

Möglichkeiten, diesen zu decken. Dabei wird vorrangig geprüft, ob eine

integrative Förderung mit verhältnismässigem Mitteleinsatz möglich ist (vgl.

Rahmenbedingungen, S. 7 des Leitfadens).

3.5.2

Bei der konkreten Prüfung und

Anordnung einer Massnahme bereitet der Bereich Sonderpädagogik des

Volksschulamts sowohl die planerischen Grundlagen für die Bereitstellung der

benötigten Angebote als auch die konkrete Umsetzung der Massnahme im Einzelfall

vor. Bei der Prüfung der fachlichen Anträge gilt es, Erfahrungen aus bisherigen

Umsetzungen («best practice», Wirksamkeit) zu prüfen, die Fragen einer

möglichst effizienten und effektiven Umsetzung und der geforderten

Verhältnismässigkeit zu klären, die geeignete Durchführungsstelle festzulegen

und bei dieser einen Platz zu sichern. Zudem sind die Vorgaben der sich hier

entwickelnden Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Prüfungs-

und Klärungsarbeit münden in einer Verfügungsempfehlung an das Volksschulamt,

welches namens des Departements für Bildung und Kultur die konkrete

sonderpädagogische Massnahme anordnet (vgl. Sonderpädagogik [SOP], S. 14 des

Leitfadens).

3.5.3

Die vorliegend angeordnete

Massnahme der sonderpädagogischen Vorbereitungsklasse soll gemäss dem Leitfaden

denjenigen Kindern in der Altersgruppe der 4- bis 8-Jährigen einen

individualisierten Schuleintritt ermöglichen, die grundsätzlich ein Potenzial

ausweisen, das den Besuch der Regelschule ab der zweiten Primarschulklasse

erlauben sollte. Das Angebot ist auf Kinder zugeschnitten, die davor eine

interprofessionelle und diversifizierte Angebotsstruktur benötigen, um eine

Verbesserung in den Bereichen Verhalten und Kommunikation und/oder Sprache

erreichen zu können. Das Angebot schliesst die Möglichkeit einer Verlangsamung

im ersten Zyklus ein. Je nach Bedarf und Lerngeschwindigkeit kann die

sonderpädagogische Vorbereitungsklasse in drei oder vier Jahren durchlaufen

werden. Der Unterricht erfolgt in meist altersdurchmischten kleinen Klassen

(maximal 12 Schülerinnen und Schüler) mit stark individualisierten

Zielsetzungen, Methoden und Arbeitsweisen (vgl. Sonderpädagogische

Vorbereitungsklasse [SVK], S. 27 des Leitfadens).

3.5.4

Eine ISM-Massnahme, die durch ein

Fachzentrum durchgeführt wird (wie vorliegend vom SPD und den Eltern beantragt)

ist das nach Behindertengleichstellungsgesetz vorgesehene Angebot einer

fachspezifisch gestützten Integration einer Schülerin bzw. eines Schülers mit

diagnostizierter Behinderung und trotzdem guten Partizipationsfähigkeiten in

einer Regelklasse. Die Integration wird durch fachspezifische Unterstützung

eines Zentrums ermöglicht.

Ziele der ISM-Intervention sind

folgende:

-

Teilhabe in der

Regelschule,

-

Hoher, vergleichbarer

Profit wie in der Sonderschule vom Lernangebot in der Regelschule; Gewichtung

der Selbst- und Sozialkompetenzen,

-

Kurzer Schulweg,

-

Einbindung ins

Wohnortsleben,

-

Normalisierung.

Kriterien für die ISM-Intervention sind:

-

Vielschichtiges

Behinderungsbild mit relativ hoher Komplexität,

-

Behinderungsbild ist

geklärt, ein Fachzentrum kann zugeordnet werden,

-

Rückfallebene Fachzentrum

ist notwendig (Überbrückung von Krisen, «Trainingsaufenthalte», rascherer

Wechsel in die Sonderschulung möglich),

-

Hohe Interprofessionalität

notwendig, interprofessionelle Förderplanung oft verbunden mit

Therapiefolgeplanung,

-

Hoher Elterneinbezug

notwendig,

-

Mehr als vier Fächer mit

individuellen Lernzielen (vgl. ISM – Durchführung durch Fachzentrum, S. 30 des

Leitfadens).

4.1

Mit der Anmeldung des HPD Bachtelen

zur Sonderschulabklärung wurde im November 2016 eine integrative

sonderpädagogische Massnahme (ISM) beantragt. Die gemachten Erfahrungen hätten

gezeigt, dass A.___ aufgrund seiner Lebhaftigkeit und Sprachschwierigkeiten in

einer grossen Kindergruppe mehr Unterstützung benötige und eine ISM (durch das

SZB) zum Wohle des Kindes und der Gesamtgruppe angezeigt sei. Zudem solle die

ISM allen Beteiligten genügend Handlungsspielraum geben, sodass der neue

Kindergartenstart im Sommer 2017 gelingen könne.

4.2

Dem Antrag des SPD auf

sonderpädagogische Massnahmen vom 10. März 2017 ist zu entnehmen, dass bei

A.___ Auffälligkeiten im Verhalten sowie eine unterdurchschnittliche

Intelligenz festgestellt wurden und erschwerend sprachliche

Kommunikationsschwierigkeiten in der deutschen Sprache hinzukommen. So wurde

ausgeführt, der Knabe zeige viel Verweigerung und teilweise provokatives

Verhalten. Zur Bearbeitung der an ihn gestellten Anforderungen habe er viel

externe Motivation und Unterstützung in der Aufmerksamkeitsfokussierung

benötigt. A.___ lasse die Führung oder Anleitung von aussen nur widerwillig zu.

Er wolle alleine entscheiden, was er mache. Auf Druck reagiere er mit Protest,

Verweigerung oder Weglaufen. Im Freispiel könne er sich aber ruhiger einem

Spiel zuwenden. Das Bearbeiten einer nicht selbst gewählten Aufgabe gelinge dem

Knaben mit enger Begleitung nur für eine kurze Zeitspanne. Er zeige sich dabei

ungeduldig und widerwillig. Es sei versucht worden, das kognitive Potential mit

Hilfe der sprachfreien Skala der K-ABC2 zu erfassen. A.___ habe sich auf diese

Aufgaben wenig eingelassen und oft seine Mitarbeit verweigert. Dadurch habe er

einen sprachfreien Index im weit unterdurchschnittlichen Bereich (SFI: 67)

erzielt. Aktuell werde davon ausgegangen, dass A.___ die Bearbeitung der

Aufgaben teilweise verweigere, weil sie zu schwierig für ihn seien, dass er

aber auch Aufgaben verweigere, welche er aufgrund seiner kognitiven

Voraussetzungen lösen könnte. Der weit unterdurchschnittliche Index könne

aktuell nicht als geistige Behinderung interpretiert werde, hingegen führe die

beschriebene Schwierigkeit in der Aufmerksamkeitsleistung und in der

Kooperationsbereitschaft sicher zu einer weitreichenden Lernbehinderung. A.___

weise einen erhöhten Bedarf auf, welcher im Rahmen einer Sonderschulmassnahme

gedeckt werden müsse. Die reguläre Teilnahme am Unterricht einer grossen

Kindergartenklasse könne A.___ ohne individuelle Unterstützung nicht

bewältigen. Der Eintritt in die schulische Vorbereitungsklasse sei aus

schulpsychologischer Sicht sehr zu empfehlen. B.___ und C.___ könnten einer

separativen Sonderschulmassnahme keinesfalls zustimmen, wären jedoch mit einer integrierten

Sonderschulmassnahme einverstanden. Eine Teilnahme am Kindergartenunterricht

mit sonderpädagogischer Unterstützung biete nicht ideale Förderbedingungen für A.___,

sei aber möglich und könne beantragt werden. Dabei müsse darauf hingewiesen

werden, dass A.___ möglicherweise nicht das ganze Schulpensum besuchen könne,

was seinem hohen Förderbedarf nicht entspreche. Es sei beschlossen worden,

Antrag auf 4-8 Lektionen integrierte Förderung durch das Bachtelen zu stellen.

Die Eltern seien mit diesem Antrag einverstanden. Sie hätten zur Kenntnis

genommen, dass auch eine separative Massnahme verfügt werden könne und seien

über ihr Rekursrecht aufgeklärt worden.

4.3

Gemäss einem am 8. April 2017

in italienischer Sprache durchgeführten Intelligenztest verfügt A.___ über

einen Gesamtintelligenzquotienten von 83.

4.4

Die Beschwerdeführer rügen, der

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem keine aktuellen Berichte des

Kinder- und Jugendzentrums […] und der Spielgruppe eingeholt worden seien.

Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat

den Sachverhalt entsprechend den Vorgaben des Leitfadens zum Konzept

Sonderpädagogik abgeklärt und eine Abklärung durch die Fachpersonen des SPD

durchführen lassen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Berichte

einzuholen. Den Beschwerdeführern wäre es frei gestanden, selbst solche

Berichte der Spielgruppen- und Zentrums-Leiterinnen einzuholen und

einzureichen, was sie nicht getan haben. Auch für das Verwaltungsgericht,

welches die Beweise frei würdigt, und nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden ist (vgl. § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11)

besteht keine Veranlassung, am Bericht der zuständigen Fachpersonen zu zweifeln

und weitere Abklärungen anzuordnen. Auf die vorliegenden Berichte ist

abzustellen.

4.5

Weiter bringen die Beschwerdeführer

vor, die Vorinstanz habe immer wieder damit argumentiert, dass die Volksschule [...]

grosse Vorbehalte gegenüber der Integration von A.___ äussere und die Pensen

der Heilpädagogen bereits verteilt seien. Auf diese Kriterien dürfe es jedoch

nicht ankommen.

Tatsächlich führt die Vorinstanz in

ihrem Schreiben an die Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017 sowie in ihrer

Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht aus, für den Schulleiter von [...] sei

eine erneute Integration von A.___ in den Regelkindergarten derzeit nicht

denkbar und es bestünden Bedenken bezüglich der notwendigen Zusammenarbeit mit

den Eltern. Auch wird in der Vernehmlassung erwähnt, dass beim HPD Bachtelen keine

ISM-Begleitung für A.___ habe organisiert werden können, weshalb A.___ bei

einer Gutheissung der Beschwerde den Regelkindergarten ohne heilpädagogische

Unterstützung besuchen müsste.

In den Akten befinden sich jedoch keine

Einträge, dass entsprechende Abklärungen betreffend Durchführbarkeit der

Massnahme vorgenommen worden wären, weshalb auf diese Behauptungen der

Vorinstanz nicht abgestellt werden kann. Sie hat diesbezüglich ihre

Aktenführungspflicht verletzt.

4.6

Es ist aufgrund der vorliegenden

Akten zu entscheiden. Ziel muss es sein, die für A.___s Entwicklung

bestmögliche Lösung zu finden. Dabei ist auch zu beachten, dass A.___ bereits

ein Jahr verloren hat, indem der erste Kindergartenversuch im August 2016

abgebrochen und A.___ ein Jahr zurückgestellt wurde. Es ist deshalb wichtig,

dass der neue Versuch nun klappt. Unbesehen davon, ob A.___ nun die

Dispositiv

Vorbereitungsklasse besuchen wird oder eine ISM-Massnahme verfügt wird, ist

davon auszugehen, dass er ab der 2. Klasse die Regelschule besuchen wird. Dass A.___

momentan einen erhöhten Förderbedarf hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob

dieser Bedarf mit 4 bis 8 Lektionen ISM im Regelkindergarten ausreichend

gestillt werden kann, oder ob A.___ auch in diesem Jahr im Regelkindergarten überfordert

wäre und das System mit ihm.

Zum ersten Kindergartenversuch im August

2016 schrieb die Kindergärtnerin in ihrem Bericht vom 9. November 2016, A.___

zeige im Plenum oder in der Kleingruppe eine sehr geringe Aufmerksamkeitsspanne

von maximal zwei Minuten. Er habe Strategien entwickelt, mit welchen er sich

aus ermüdenden Situationen befreien könne. Er werde unruhig, laut, lege sich

auf den Boden, verweigere die Aktivität, renne weg in die Garderobe oder sogar

aus dem Kindergartengebäude. Seit Neuem habe er begonnen mit Schlagen oder

Beissen der Lehrperson, wenn diese versuche ihn zu beruhigen. Die stete

Begleitung habe er begonnen abzulehnen. Schwierigkeiten stellten sich ebenso im

Bereich der Regeleinhaltung und im Umgang mit Mitmenschen. Er könne mit

Materialien zum Spiel gut hantieren, entwende aber ungefragt anderen ihre

Materialien, werfe anderen Kindern Sand an oder schütte ihnen lachend gefüllte

Kesselchen über den Kopf. Der Umgang mit Mitmenschen sei für ihn eine grosse

Herausforderung. Die Grösse der Klasse überfordere ihn permanent. So wolle er –

kontaktfreudig wie er sei – gerne mit allen Kindern zusammen sein, könne sich

jedoch nicht auf eine adäquate Weise einbringen. Durch seine offene und

auffordernde Art überfordere er oft andere Kinder. Er umarme diese ständig

fest, springe an ihnen hoch oder springe sie von hinten an. Auch entwende er

anderen Kindern Sachen, mit welchen sie gerade spielten oder aus ihrer Znünibox

ohne zu fragen. Die Reaktion der Kinder zeige ein Wehren durch Wegstossen,

lautem Protest oder sie schienen zu erstarren und suchten den Blickkontakt der

Lehrpersonen, weil sie mit der Situation nicht umgehen könnten.

Zwar wurde A.___ inzwischen durch den

HPD Bachtelen gefördert und hat Fortschritte gemacht, doch schreibt die

abklärende Schulpsychologin des SPD in ihrem Antrag vom März 2017, die reguläre

Teilnahme am Unterricht einer grossen Kindergartenklasse könne A.___ ohne

individuelle Unterstützung nicht bewältigen. Eine Teilnahme am

Kindergartenunterricht mit sonderpädagogischer Unterstützung biete nicht ideale

Förderbedingungen für A.___, sei aber möglich und könne beantragt werden

(nachdem die Eltern einer separativen Lösung keinesfalls zustimmen konnten).

Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass A.___ möglicherweise nicht das

ganze Schulpensum besuchen könne, was seinem hohen Förderbedarf nicht

entspreche.

Es ist nachvollziehbar, dass die Eltern

durch die separative Sonderschulmassnahme eine Stigmatisierung ihres Sohnes

befürchten. Kann dieser aber ab der 2. Klasse erfolgreich in die Regelschule

integriert werden, wird die Sonderschulmassnahme später niemanden mehr

interessieren. Weitaus grösser ist hingegen bei einer integrativen Massnahme

die Gefahr, dass das System Kindergarten erneut durch A.___ s auffälliges

Verhalten überfordert würde. Weder die Kindergärtnerin noch die teilweise

anwesende Heilpädagogin könnten sich ständig auf A.___ konzentrieren. Stört

dieser den Unterricht, müsste – wie durch die Schulpsychologin erwähnt – sein

Schulpensum erneut reduziert werden, wodurch seinem hohen Förderbedarf nicht

entsprochen werden könnte und eine Ausdehnung der Problematik auch in den

folgenden Schuljahren wahrscheinlich wäre. Auch wäre eine Ablehnung und

Ausgrenzung durch die anderen Kindergartenkinder (mit welchen er auch die

folgenden Primarschuljahre bestreiten wird) zu befürchten, sollte sich A.___

nicht in den Unterricht integrieren können. Mit einem

Gesamtintelligenzquotienten, welcher laut der durch die Eltern in Auftrag

gegebenen Testung 83 beträgt, verfügt A.___ nur knapp über die kognitiven

Fähigkeiten, um am Regelschulunterricht teilzunehmen. In Kombination mit den

gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und der niedrigen Frustrationstoleranz

sowie der zusätzlichen Anforderung durch die Fremdsprachigkeit kann nicht davon

ausgegangen werden, dass A.___ zurzeit dem Unterricht des Regelkindergartens

würde folgen können. In der kleineren Gruppe der Vorbereitungsklasse stehen

mehr Ressourcen zur Verfügung, um A.___ näher begleiten und stärker fördern zu

können, um ihm ab der 2. Klasse hoffentlich einen normalen Schulbesuch in der

Regelklasse ermöglichen zu können. Nachdem A.___ bereits ein Jahr verloren hat,

sind weitere Experimente nicht sinnvoll und es darf kein weiterer Misserfolg

riskiert werden. A.___ ist auf die Beschulung in der sonderpädagogischen

Vorbereitungsklasse angewiesen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Verletzung

des rechtlichen Gehörs haben die Beschwerdeführer nur die Hälfte der Kosten,

also CHF 400.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten sind durch den Kanton

Solothurn zu tragen. Im gleichen Umfang ist den Beschwerdeführern eine

Parteientschädigung auszubezahlen. Rechtsanwalt Raffael Ramel stellte mit

Kostennote vom 27. September 2017 einen Aufwand von 30 Stunden zu

CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 1'105.60 (beinhaltend

CHF 958.20 für die Übersetzung des Intelligenztests) zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 9'294.05 in Rechnung. Vorliegend kann

lediglich der Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten berücksichtigt werden,

welcher während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht entstanden ist, davon die

Hälfte, sowie die Hälfte der Auslagen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Somit

ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'734.50 (Aufwand:

CHF 1'979.15, Auslagen: CHF 552.80, MwSt: CHF 202.55), welche

den Beschwerdeführern durch den Kanton Solothurn auszubezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ und C.___ haben an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 400.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und C.___

eine Parteientschädigung von CHF 2'734.50 (inkl. Auslagen und MwSt)

auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann