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Entscheid

VWBES.2017.312

Wegweisung

6. September 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (wohl senegalesischer Herkunft,

unter sechs «Alias-»Identitäten verzeichnet) reiste am 30. Oktober 2015 in die

Schweiz ein und wurde am 19. November 2015 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Er stellte

einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit

Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat. Es wies den Gesuchsteller im

Dublin-Verfahren nach Italien weg, wo er offenbar bereits am 8. Juli 2014 ein

Asylgesuch eingereicht hatte. Diese Verfügung trat am 24. Dezember 2015 in

Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 25. Dezember 2015 festgesetzt.

2. Am 10. Dezember 2015 verschwand A.___

aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, weshalb er im automatisierten

Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde. Am 23. Januar 2016 konnte er

in Renens angehalten werden. Daraufhin wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens

in Solothurn in Haft genommen, und das SEM erliess ein Einreiseverbot vom 17.

Februar 2016 bis 16. Februar 2019, das ihm am 27. Januar 2016 eröffnet wurde. Am

17. Februar 2016 wurde A.___ nach Italien ausgeschafft; drei Tage später reiste

er unter Missachtung des entsprechenden Verbots im Nachtzug aus Milano erneut

in die Schweiz ein, angeblich, um nach Paris zu fahren. Aufgrund einer

RIPOL-Ausschreibung wurde er von der Walliser Polizei in den Kanton Waadt zur

Verbüssung einer Haftstrafe (wegen Verstössen gegen das Ausländer- und das

Betäubungsmittelgesetz) überführt.

3. Am 1. Mai 2017 wurde A.___ in Prilly

kontrolliert. Er gab an A.___, geboren am 1. März 1984, zu sein. Eine Kontrolle

ergab, dass er vierfach im RIPOL ausgeschrieben worden war. Am 2. Mai 2017

wurde er in den Kanton Wallis transferiert, wo er in der Folge gegen ihn

ergangene Freiheitsstrafen verbüsste. Am 14. August 2017 wurde ihm die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.

4. Zuvor war A.___ am 4. August 2017 im

Auftrag des Migrationsamts des Kantons Solothurn befragt worden. Er gab zu

Protokoll, nach seiner Ausschaffung mit seiner Freundin nach Frankreich

gegangen zu sein. Er sei mit der Absicht zur Heirat in die Schweiz

zurückgekommen und weder bereit, nach Italien noch nach Senegal auszureisen. Er

schere sich nicht darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre bestehe.

Nach dieser Einvernahme ersuchte das Migrationsamt das SEM um Einleitung eines

Dublin-Verfahrens nach Italien.

Die Zuführung von A.___ nach Solothurn erfolgte

am 14. August 2017. Gleichentags eröffnete ihm das Migrationsamt namens des

Departements des Innern (DdI) die Wegweisungsverfügung und die Ausschaffungshaft,

nachdem ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war. Die

Wegweisungsverfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt und die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Das Migrationsamt

ersuchte das kantonale Haftgericht danach um Genehmigung der Ausschaffungshaft.

Das Haftgericht erachtete die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft als gegeben

und genehmigte diese am 17. August 2017 für eine Frist vom 14. August

2017 bis 13. November 2017.

5. Mit Eingabe vom 18. August 2017

gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung

der Wegweisungsverfügung vom 14. August 2017 (VWBES.2017.312). Gleichzeitig

beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Das Migrationsamt schloss am 21.

August 2017 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem er aus der

Schweiz weggewiesen wird, offensichtlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt eine

mündliche Verhandlung. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und

formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 135 II 286 E. 5.1

S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen

räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE

130.

II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer

vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die

Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise

seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine

Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Anspruch auf eine mündliche Anhörung im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung

von «civil rights» im Sinne der Konvention geltend machen kann. Ein

Wegweisungsverfahren gilt aber nicht als zivilrechtliche Streitigkeit (vgl.

Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3).

1.3

Gemäss § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) entscheidet das

Verwaltungsgericht ausser bei Disziplinarverfahren grundsätzlich aufgrund der

Akten und ist nach § 52 VRG nicht an Beweisanträge der Parteien gebunden.

Vorliegend ergibt sich der rechtsrelevante Sachverhalt mit hinreichender

Klarheit aus den umfangreichen Unterlagen, weshalb sich eine persönliche

Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt.

2.1

Die Wegweisungsverfügung an sich

besteht aus einem einfachen Formular, das keine eigentliche Begründung enthält.

Zu diesem Vorgehen war das Migrationsamt befugt, wie sich aus Art. 64b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ergibt:

Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die

Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet. So präsentiert sich

denn auch die Sachlage im vorliegenden Fall. Ungeachtet des 2016 anhängig

gemachten Ehevorbereitungsverfahrens verfügt der Beschwerdeführer über keinen

rechtsgültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Wie das Migrationsamt in seiner

Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist noch nicht einmal seine Identität

hinreichend geklärt, ist er doch unter verschiedensten Geburtsdaten (von 1984

bis 1997) verzeichnet und gab neben Senegal auch Gambia als seine Heimat an.

Die Wegweisungsverfügung kann sich auf das rechtskräftige Einreiseverbot des

SEM vom 26. Januar 2016 stützen. Seither hat sich am ausländerrechtlichen

Status des Beschwerdeführers nichts geändert. Und allein aus Vorkehren wie der

Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern,

dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im

Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).

2.2

Hängig ist das

Eheeinleitungsverfahren vor dem Lausanner Zivilstandsamt, welches selber gar

keine Möglichkeit hat, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht einzuräumen. Es

hat ihn und seine Verlobte entsprechend am 17. Juli 2017 an das zuständige Amt

für Bevölkerung in Lausanne verwiesen und ihnen die Alternative aufgezeigt, das

Gesuch aus dem Ausland zu stellen, unter Vermittlung der zuständigen

diplomatischen Vertretung der Schweiz. Auch das SEM hat dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 23. August 2017 mitgeteilt, dass es zuerst der Migrationsbehörde

des Kantons Waadt obliege, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen,

bevor allenfalls auf das Einreiseverbot zurückgekommen werden könne.

2.3

Die momentane Rechtslage präsentiert

sich so, dass die Vorinstanz aufgrund des gegenüber dem Beschwerdeführer

verhängten Einreiseverbots zur sofortigen Wegweisung befugt, ja verpflichtet

war (Art. 64d Abs. 2 AuG): Er ist mindestens zweimal (im Februar 2016 und im

Frühling 2017) unter Missachtung des entsprechenden Verbots in die Schweiz

eingereist und hält sich rechtswidrig hier auf. Weder hat die Waadtländer

Migrationsbehörde bis anhin darüber entschieden, ob er den Ausgang des

Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, noch hat das SEM sein

Einreiseverbot aufgehoben. Die detaillierten Ausführungen seiner Verlobten zu

den Umständen ihres Kennenlernens und ihrer Beziehung vermögen daran nichts zu

ändern. Über die Ernsthaftigkeit ihrer Eheabsichten oder den Arbeitswillen des

Beschwerdeführers ist hier nicht zu entscheiden.

2.4

Die Wegweisung erscheint denn auch

zumutbar. Selbst wenn seine Heiratsabsicht aufrichtig ist, kann der

Beschwerdeführer die notwendigen Vorbereitungen auch aus dem Ausland vornehmen.

Das Zivilstandsamt in Lausanne hat ihm diesen Weg aufgezeigt. Das

Ehevorbereitungsverfahren ist noch nicht derart weit fortgeschritten (vgl.

Urteil 2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März 2013), dass eine Wegweisung

momentan unverhältnismässig wäre.

3.

Daraus ergibt sich, dass die

Wegweisung rechtens ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bis anhin nicht

entschieden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt

gelten. Aufgrund der geltend gemachten Ehevorbereitung ist sein Anliegen nicht

von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch

gutzuheissen ist. Nach der eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, ist

die Entschädigung des Rechtsvertreters auf die Hälfte des geltend gemachten

Aufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, also auf total CHF 627.00

(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, dies mit Blick auf das Verfahren

VWBES.2017.325, in welchem die fast identische Rechtsschrift eingereicht wurde

und die andere Hälfte zu entschädigen ist (§ 76 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 161 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00

trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist und der

Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes im Umfang von total CHF 209.00

(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 627.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 209.00 während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen; zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert fünf Arbeitstagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist

ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die

Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber

Schaad