VWBES.2017.312
Wegweisung
6. September 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, 4502
Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (wohl senegalesischer Herkunft,
unter sechs «Alias-»Identitäten verzeichnet) reiste am 30. Oktober 2015 in die
Schweiz ein und wurde am 19. November 2015 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Er stellte
einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat. Es wies den Gesuchsteller im
Dublin-Verfahren nach Italien weg, wo er offenbar bereits am 8. Juli 2014 ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Diese Verfügung trat am 24. Dezember 2015 in
Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 25. Dezember 2015 festgesetzt.
2. Am 10. Dezember 2015 verschwand A.___
aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, weshalb er im automatisierten
Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde. Am 23. Januar 2016 konnte er
in Renens angehalten werden. Daraufhin wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens
in Solothurn in Haft genommen, und das SEM erliess ein Einreiseverbot vom 17.
Februar 2016 bis 16. Februar 2019, das ihm am 27. Januar 2016 eröffnet wurde. Am
17. Februar 2016 wurde A.___ nach Italien ausgeschafft; drei Tage später reiste
er unter Missachtung des entsprechenden Verbots im Nachtzug aus Milano erneut
in die Schweiz ein, angeblich, um nach Paris zu fahren. Aufgrund einer
RIPOL-Ausschreibung wurde er von der Walliser Polizei in den Kanton Waadt zur
Verbüssung einer Haftstrafe (wegen Verstössen gegen das Ausländer- und das
Betäubungsmittelgesetz) überführt.
3. Am 1. Mai 2017 wurde A.___ in Prilly
kontrolliert. Er gab an A.___, geboren am 1. März 1984, zu sein. Eine Kontrolle
ergab, dass er vierfach im RIPOL ausgeschrieben worden war. Am 2. Mai 2017
wurde er in den Kanton Wallis transferiert, wo er in der Folge gegen ihn
ergangene Freiheitsstrafen verbüsste. Am 14. August 2017 wurde ihm die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.
4. Zuvor war A.___ am 4. August 2017 im
Auftrag des Migrationsamts des Kantons Solothurn befragt worden. Er gab zu
Protokoll, nach seiner Ausschaffung mit seiner Freundin nach Frankreich
gegangen zu sein. Er sei mit der Absicht zur Heirat in die Schweiz
zurückgekommen und weder bereit, nach Italien noch nach Senegal auszureisen. Er
schere sich nicht darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre bestehe.
Nach dieser Einvernahme ersuchte das Migrationsamt das SEM um Einleitung eines
Dublin-Verfahrens nach Italien.
Die Zuführung von A.___ nach Solothurn erfolgte
am 14. August 2017. Gleichentags eröffnete ihm das Migrationsamt namens des
Departements des Innern (DdI) die Wegweisungsverfügung und die Ausschaffungshaft,
nachdem ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war. Die
Wegweisungsverfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt und die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Das Migrationsamt
ersuchte das kantonale Haftgericht danach um Genehmigung der Ausschaffungshaft.
Das Haftgericht erachtete die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft als gegeben
und genehmigte diese am 17. August 2017 für eine Frist vom 14. August
2017 bis 13. November 2017.
5. Mit Eingabe vom 18. August 2017
gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung
der Wegweisungsverfügung vom 14. August 2017 (VWBES.2017.312). Gleichzeitig
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Das Migrationsamt schloss am 21.
August 2017 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem er aus der
Schweiz weggewiesen wird, offensichtlich beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt eine
mündliche Verhandlung. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und
formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen
räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE
130.
II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Anspruch auf eine mündliche Anhörung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung
von «civil rights» im Sinne der Konvention geltend machen kann. Ein
Wegweisungsverfahren gilt aber nicht als zivilrechtliche Streitigkeit (vgl.
Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3).
1.3
Gemäss § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) entscheidet das
Verwaltungsgericht ausser bei Disziplinarverfahren grundsätzlich aufgrund der
Akten und ist nach § 52 VRG nicht an Beweisanträge der Parteien gebunden.
Vorliegend ergibt sich der rechtsrelevante Sachverhalt mit hinreichender
Klarheit aus den umfangreichen Unterlagen, weshalb sich eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt.
2.1
Die Wegweisungsverfügung an sich
besteht aus einem einfachen Formular, das keine eigentliche Begründung enthält.
Zu diesem Vorgehen war das Migrationsamt befugt, wie sich aus Art. 64b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ergibt:
Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die
Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet. So präsentiert sich
denn auch die Sachlage im vorliegenden Fall. Ungeachtet des 2016 anhängig
gemachten Ehevorbereitungsverfahrens verfügt der Beschwerdeführer über keinen
rechtsgültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Wie das Migrationsamt in seiner
Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist noch nicht einmal seine Identität
hinreichend geklärt, ist er doch unter verschiedensten Geburtsdaten (von 1984
bis 1997) verzeichnet und gab neben Senegal auch Gambia als seine Heimat an.
Die Wegweisungsverfügung kann sich auf das rechtskräftige Einreiseverbot des
SEM vom 26. Januar 2016 stützen. Seither hat sich am ausländerrechtlichen
Status des Beschwerdeführers nichts geändert. Und allein aus Vorkehren wie der
Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern,
dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201).
2.2
Hängig ist das
Eheeinleitungsverfahren vor dem Lausanner Zivilstandsamt, welches selber gar
keine Möglichkeit hat, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht einzuräumen. Es
hat ihn und seine Verlobte entsprechend am 17. Juli 2017 an das zuständige Amt
für Bevölkerung in Lausanne verwiesen und ihnen die Alternative aufgezeigt, das
Gesuch aus dem Ausland zu stellen, unter Vermittlung der zuständigen
diplomatischen Vertretung der Schweiz. Auch das SEM hat dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 23. August 2017 mitgeteilt, dass es zuerst der Migrationsbehörde
des Kantons Waadt obliege, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen,
bevor allenfalls auf das Einreiseverbot zurückgekommen werden könne.
2.3
Die momentane Rechtslage präsentiert
sich so, dass die Vorinstanz aufgrund des gegenüber dem Beschwerdeführer
verhängten Einreiseverbots zur sofortigen Wegweisung befugt, ja verpflichtet
war (Art. 64d Abs. 2 AuG): Er ist mindestens zweimal (im Februar 2016 und im
Frühling 2017) unter Missachtung des entsprechenden Verbots in die Schweiz
eingereist und hält sich rechtswidrig hier auf. Weder hat die Waadtländer
Migrationsbehörde bis anhin darüber entschieden, ob er den Ausgang des
Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, noch hat das SEM sein
Einreiseverbot aufgehoben. Die detaillierten Ausführungen seiner Verlobten zu
den Umständen ihres Kennenlernens und ihrer Beziehung vermögen daran nichts zu
ändern. Über die Ernsthaftigkeit ihrer Eheabsichten oder den Arbeitswillen des
Beschwerdeführers ist hier nicht zu entscheiden.
2.4
Die Wegweisung erscheint denn auch
zumutbar. Selbst wenn seine Heiratsabsicht aufrichtig ist, kann der
Beschwerdeführer die notwendigen Vorbereitungen auch aus dem Ausland vornehmen.
Das Zivilstandsamt in Lausanne hat ihm diesen Weg aufgezeigt. Das
Ehevorbereitungsverfahren ist noch nicht derart weit fortgeschritten (vgl.
Urteil 2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März 2013), dass eine Wegweisung
momentan unverhältnismässig wäre.
3.
Daraus ergibt sich, dass die
Wegweisung rechtens ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bis anhin nicht
entschieden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt
gelten. Aufgrund der geltend gemachten Ehevorbereitung ist sein Anliegen nicht
von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch
gutzuheissen ist. Nach der eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, ist
die Entschädigung des Rechtsvertreters auf die Hälfte des geltend gemachten
Aufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, also auf total CHF 627.00
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, dies mit Blick auf das Verfahren
VWBES.2017.325, in welchem die fast identische Rechtsschrift eingereicht wurde
und die andere Hälfte zu entschädigen ist (§ 76 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 161 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist und der
Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes im Umfang von total CHF 209.00
(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 627.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 209.00 während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen; zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert fünf Arbeitstagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist
ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber
Schaad