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Entscheid

VWBES.2017.313

Ausschaffungshaft

31. August 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 29. Oktober 1989,

von der Mongolei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am

8. August 2017 im Coop in Dornach von einer Ladendetektivin beim Diebstahl

diverser Lebensmittel beobachtet. In der Folge wurde die Polizei avisiert,

welche die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitnahm. Diese wies sich

mit einem abgelaufenen französischen Asylausweis aus. Ein durchgeführter

Fingerprint ergab, dass gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot

für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet der

Schengen-Staaten besteht. Im Rahmen der Einvernahme auf dem örtlichen

Polizeiposten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung

von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gewährt. Danach wurde die Beschwerdeführerin

dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

2. In der Folge ordnete das

Migrationsamt am 9. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung der

Beschwerdeführerin an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren

Bestätigung. Mit Verfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Haftgericht

die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte

sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 7. November 2017.

3. Mit französisch abgefasster Beschwerde

vom 15. August 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des

Haftgerichts und die schnellstmögliche Entlassung aus der Haft.

4. Mit Eingabe vom 23. August 2017

beantragte das Haftgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

5. Mit Vernehmlassung vom

24. August 2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des

Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitgegenstand ist einzig die

Anordnung und Genehmigung der Ausschaffungshaft. Dementsprechend ist auf die Vorbringen

der Beschwerdeführerin zum begangenen Diebstahl sowie auf die Ausführungen

betreffend das Asylverfahren in Frankreich nicht weiter einzugehen.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene

Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Ausschaffungshaft

nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der

Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Art. 79 Abs. 1 AuG

legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest, mit der

Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2 AuG).

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug

der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung

des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom

19.

Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Unbestrittenermassen verfügte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. April 2016 gegen die

Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot bis zum 27. April 2018. Dieser

Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in

die Schweiz einreiste, missachtete sie das Einreiseverbot und setzte damit

einen Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. c AuG. Damit erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als

rechtmässig. Dass sich die Vorinstanz für die Genehmigung der Ausschaffungshaft

auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AuG) stützte, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.

3.2

Aus dem Haftzweck der Sicherung

des Vollzugs folgen als weitere Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von

der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.

Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd in: Andreas

Zünd / Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015,

a.a.O., Art. 76 N 1). Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Jahr

2011.

in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, hat das Migrationsamt

entsprechenden Kontakt mit den Bundesstellen und den Behörden in Frankreich aufgenommen,

um allenfalls die Rückschaffung nach dem Dublin-Verfahren durchzuführen. Sollte

dies nicht möglich sein, wird die Rückschaffung ins Heimatland erfolgen müssen.

Dies ist nach Vorliegen der entsprechenden Reisedokumente möglich und absehbar.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt gegen

die Ausschaffungshaft sinngemäss vor, sie sei aufgrund ihres schlechten

Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen. Konkret führt sie aus, ihre

linke und rechte Gehirnhälfte würden schlagen wie ein Herz und nicht damit

aufhören. Zudem könne sie in der Nacht nicht schlafen. Sie habe starke

Kopfschmerzen und manchmal sei ihr schwindelig. Sie sei nicht fähig, weiterhin

in Haft zu bleiben und im Gefängnis zu überleben. Es sei psychisch und physisch

sehr schlimm für sie.

4.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme am 8. August 2017, mithin sieben Tage zuvor, bejahte die

Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gesund sei. Es mag durchaus zutreffen,

dass im Rahmen der Inhaftierung gewisse psychische Probleme entstanden sind. Haft

bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom

anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420, E. 3.b für die Untersuchungshaft).

Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der

medizinischen Versorgung im Untersuchungsgefängnis Solothurn Rechnung zu

tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart

verschlechtern, dass die notwendige medizinische Betreuung im

Untersuchungsgefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann, werden zu diesem

Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen jedoch

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die angeordnete

Ausschaffungshaft nicht zumutbar und diese nicht verhältnismässig wäre.

5.

Nach dem Gesagten hat das Haftgericht

die Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2017 zu Recht geschützt

und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als

rechtens qualifiziert. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet,

weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman