VWBES.2017.313
Ausschaffungshaft
31. August 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 29. Oktober 1989,
von der Mongolei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am
8. August 2017 im Coop in Dornach von einer Ladendetektivin beim Diebstahl
diverser Lebensmittel beobachtet. In der Folge wurde die Polizei avisiert,
welche die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitnahm. Diese wies sich
mit einem abgelaufenen französischen Asylausweis aus. Ein durchgeführter
Fingerprint ergab, dass gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot
für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet der
Schengen-Staaten besteht. Im Rahmen der Einvernahme auf dem örtlichen
Polizeiposten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung
von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gewährt. Danach wurde die Beschwerdeführerin
dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
2. In der Folge ordnete das
Migrationsamt am 9. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung der
Beschwerdeführerin an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren
Bestätigung. Mit Verfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Haftgericht
die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte
sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 7. November 2017.
3. Mit französisch abgefasster Beschwerde
vom 15. August 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des
Haftgerichts und die schnellstmögliche Entlassung aus der Haft.
4. Mit Eingabe vom 23. August 2017
beantragte das Haftgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
5. Mit Vernehmlassung vom
24. August 2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des
Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
6. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitgegenstand ist einzig die
Anordnung und Genehmigung der Ausschaffungshaft. Dementsprechend ist auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zum begangenen Diebstahl sowie auf die Ausführungen
betreffend das Asylverfahren in Frankreich nicht weiter einzugehen.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Ausschaffungshaft
nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der
Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Art. 79 Abs. 1 AuG
legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest, mit der
Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2 AuG).
2.2
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug
der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung
des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom
19.
Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1
Unbestrittenermassen verfügte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. April 2016 gegen die
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot bis zum 27. April 2018. Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in
die Schweiz einreiste, missachtete sie das Einreiseverbot und setzte damit
einen Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG. Damit erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als
rechtmässig. Dass sich die Vorinstanz für die Genehmigung der Ausschaffungshaft
auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG) stützte, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
3.2
Aus dem Haftzweck der Sicherung
des Vollzugs folgen als weitere Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von
der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.
Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd in: Andreas
Zünd / Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015,
a.a.O., Art. 76 N 1). Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Jahr
2011.
in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, hat das Migrationsamt
entsprechenden Kontakt mit den Bundesstellen und den Behörden in Frankreich aufgenommen,
um allenfalls die Rückschaffung nach dem Dublin-Verfahren durchzuführen. Sollte
dies nicht möglich sein, wird die Rückschaffung ins Heimatland erfolgen müssen.
Dies ist nach Vorliegen der entsprechenden Reisedokumente möglich und absehbar.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt gegen
die Ausschaffungshaft sinngemäss vor, sie sei aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen. Konkret führt sie aus, ihre
linke und rechte Gehirnhälfte würden schlagen wie ein Herz und nicht damit
aufhören. Zudem könne sie in der Nacht nicht schlafen. Sie habe starke
Kopfschmerzen und manchmal sei ihr schwindelig. Sie sei nicht fähig, weiterhin
in Haft zu bleiben und im Gefängnis zu überleben. Es sei psychisch und physisch
sehr schlimm für sie.
4.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme am 8. August 2017, mithin sieben Tage zuvor, bejahte die
Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gesund sei. Es mag durchaus zutreffen,
dass im Rahmen der Inhaftierung gewisse psychische Probleme entstanden sind. Haft
bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom
anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420, E. 3.b für die Untersuchungshaft).
Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der
medizinischen Versorgung im Untersuchungsgefängnis Solothurn Rechnung zu
tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart
verschlechtern, dass die notwendige medizinische Betreuung im
Untersuchungsgefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann, werden zu diesem
Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die angeordnete
Ausschaffungshaft nicht zumutbar und diese nicht verhältnismässig wäre.
5.
Nach dem Gesagten hat das Haftgericht
die Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2017 zu Recht geschützt
und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als
rechtens qualifiziert. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman