VWBES.2017.322
vorsorglicher Führerausweisentzug
27. Oktober 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 22. September
2014 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den
Führerausweis vorsorglich wegen (wiederholten) Fahrens mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration von minimal 1,64 g/kg (morgens um 6:30 Uhr) und wies
ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.
2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015
wurde die Dauer des Ausweisentzugs auf 13 Monate bis 14. August 2015
festgesetzt und dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Folge
wiedererteilt. Zudem wurde er angewiesen, eine Alkoholabstinenz einzuhalten und
sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten (im
Dezember 2015, Juni 2016, Dezember 2016 und Juni 2017) verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen
inklusive Haarproben zu unterziehen.
3. Mit Verfügung vom 12. August
2016 wurden die Auflagen gelockert, indem dem Beschwerdeführer die Auflagen
erteilt wurden, ein soziales Trinkverhalten einzuhalten, d.h. nur
gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum, sowie während der Dauer
eines Jahres Motorfahrzeuge nur unter jeglichem Verzicht auf Alkohol vor
Antritt der Fahrt zu lenken (0,00 g/kg).
4. Bei der vierten verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin in Zürich (IRMZ) im Juni
2017 wurden im Haar des Beschwerdeführers 68 pg/mg Ethylglucuronid
festgestellt, was nachweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten
fünf bis zehn Monate einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe.
5. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Verletzung der Auflagen
vorsorglich entzogen, und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nachdem der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juli 2017 eingereicht hatte, holte die
Motorfahrzeugkontrolle dazu eine Stellungnahme beim Institut für Rechtsmedizin
ein. Dr. B.___ hatte ausgeführt, er habe beim Beschwerdeführer einen CDT-Wert
von 1.7 % gemessen, was einen chronischen Alkoholkonsum nahelege, aber doch
nicht so gelegen sei, dass ein pathologischer Bereich, wie in der Haaranalyse
vermutet, nahegelegt würde. Das IRMZ gab dagegen an, selbst bei normwertigen
CDT-Werten sei ein übermässiger Alkoholkonsum nicht sicher auszuschliessen.
Vorliegend sei aber auch der CDT-Wert erhöht, was für einen übermässigen
Alkoholkonsum spreche, weshalb die Fahreignung weiterhin zu verneinen sei.
6. Mit Verfügung vom 14. August
2017 hielt das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht und
kündigte an, es sei vorgesehen, den Führerausweis definitiv auf unbestimmte
Zeit zu entziehen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer
mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz, von regelmässigen Besprechungen bei
einer Fachperson für Suchtfragen sowie vom positiven Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haarprobe abhängig zu machen. Der
Beschwerdeführer habe 10 Tage Gelegenheit zur Stellungnahme.
7. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 23. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die unverzügliche Rückgabe seines Führerscheins und dass eine
neue Haaranalyse gemacht werde. Er könne den hohen gemessenen Wert von
Ethylglucuronid nicht nachvollziehen. Er sei 53 Jahre alt und ihm sei als
Berufschauffeur fristlos gekündigt worden. Nach zweijähriger Krankheit sei ihm
eine teilweise IV-Rente zugesprochen worden. Nun müsse er sich wieder mit einer
körperlich anstrengenden Arbeit quälen, was seiner Gesundheit nicht zuträglich
sei, nachdem seine Halswirbelsäule zweimal operiert und ihm die halbe
Schilddrüse entfernt worden sei. Es werde ignoriert, dass bei
Verkehrskontrollen am 31. Mai 2017 und 3. Juli 2017 bei ihm kein
Alkohol nachgewiesen worden sei. Sein Arzt, Dr. B.___, habe bestätigt, ihn
stets als verlässlichen Patienten wahrgenommen und keinen Grund zu der Annahme
zu haben, dass er ihn belügen würde. Bei seiner langen Krankheitsgeschichte
hätte sein angebliches Alkoholproblem ja erkannt werden müssen, doch erwähne
nicht einer der Ärzte etwas Entsprechendes in ihren Berichten. Auch sein
Arbeitgeber sei mit ihm zufrieden gewesen und habe ihm ein einwandfreies
Arbeitszeugnis ausgestellt. Eine Verwechslungsgefahr der Haarprobe im Labor sei
nicht auszuschliessen, was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Das
Bundesgericht spreche bei der Haaranalyse bloss von einer Sicherheit von 75 %,
womit eine 25 %-ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Wert auf eine andere
Ursache zurückzuführen sei.
8. Am 17. September 2017 reichte
der Beschwerdeführer einen Bericht des Labors Krone in Bad Salzuflen (D) ein,
wonach bei einer am 30. August 2017 eingegangenen Brusthaarprobe von 3 cm
Länge ein Wert von 12.4 pg/mg Ethylglucuronid gemessen worden sei. Zudem
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. med. C.___ ein, wonach
dieser am 28. August 2017 die Brusthaarproben eigenhändig abgeschnitten
und verpackt habe.
9. Mit Vernehmlassung vom
10. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Nach dem Bundesgericht seien keine weiteren Untersuchungen betreffend die
Fahreignung notwendig, wenn festgestellt werde, dass eine Person die Auflagen verletzt
habe. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das die Schlussfolgerungen des
IRMZ oder der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen liesse.
Dem selbst eingeholten Parteigutachten komme lediglich der Beweiswert einer
Parteibehauptung zu. Die entnommenen Haarproben vom 7. Juni 2017 (IRMZ)
und 28. August 2017 (Labor Krone) lägen zudem mehr als zwei Monate
auseinander, weshalb sie nicht vergleichbar seien. Auch wenn der
Beschwerdeführer in den letzten zweieinhalb Monaten sein Trinkverhalten
geändert haben sollte, könne es darauf nicht ankommen. Er habe die Auflagen
verletzt, weshalb ihm der Führerausweis zu Recht entzogen worden sei.
10. Mit Stellungnahme, vom 18. Oktober
2017 führte der Beschwerdeführer aus, bei der Haaranalyse mit 68 pg/mg
Ethylglucuronid müsse es sich um eine Verwechslung gehandelt haben. Im Januar
2017 sei ein Wert von 13 pg/mg gemessen worden, und durch das Labor Krone im
August ein Wert von 12.4 pg/mg. Es hätten jeweils Brusthaare verwendet werden
müssen, da er nach den Operationen keine Kopfhaare gehabt habe. Das IRMZ
spreche bei einer Haarlänge von 4 cm von einem Zeitraum von 5 bis 10 Monaten,
die MFK spreche bei einer Haarlänge von 3 cm von einem Zeitraum von weniger als
drei Monaten, was widersprüchlich sei.
Er würde gerne auch die negativen
Alkoholmessungen aus Verkehrskontrollen vom 31. Mai 2017 und 3. Juli
2017 belegen, habe aber dazu keine Beweise. Auf seine Frage, wie viel man
trinken müsse, um so einen Wert zu erreichen, habe ihm niemand eine Auskunft
geben können. Es sei keiner seiner behandelnden Ärzte, Kollegen oder andere
Personen der Meinung, er habe ein Alkoholproblem. Er sei wegen der vorliegenden
Angelegenheit in psychiatrischer Behandlung und habe schwere Depressionen wegen
Zukunftsängsten, ausgelöst durch Umstände, die er nicht beeinflussen könne.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich
oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden
gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der
Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil
vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis
entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu
dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises
ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
2.2
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.
) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3
SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die
an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind
Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu
tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die
Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den
konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,
Art. 17 N 10; BGE 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Missachtet die betroffene Person die
Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,
so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder
der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
3.1
Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wiedererteilt, und nach
anfänglicher Auflage der Alkoholtotalabstinenz wurde ihm unter anderem zur
Auflage gemacht, dass er ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und
nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er sich bis im Juni 2017
in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive
Haaranalysen zu unterziehen habe. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
3.2
In den Berichten des IRMZ vom 3. Juli
und 8. August 2017 wird anlässlich der 4. Alkoholabstinenzuntersuchung vom
Juni 2017 die Einhaltung eines sozialverträglichen Trinkverhaltes verneint,
mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht eingehalten hat.
Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der
Auflagen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 war der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des
Führerausweises zur Folge habe.
3.3
Der Beschwerdeführer zweifelt die
Vorgehensweise und die ermittelten Resultate des IRMZ an, weshalb zu prüfen
ist, ob diese zur Überprüfung seiner Fahreignung verwendet werden durften.
4.
Im Bericht des IRMZ vom 3. Juli
2017.
wird ausgeführt, im am 7. Juni 2017 entnommenen Brusthaar, welches
eine Länge von bis 4 cm aufgewiesen habe, sei ein Wert von 68 pg/mg
Ethylglucuronid festgestellt worden. Dieser Befund beziehe sich auf den
Zeitraum von fünf bis zehn Monaten vor der Haarsicherstellung.
4.1
Ethylglucuronid (EtG) ist ein
Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und
durch das Blut unter anderem in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den
Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren
Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als
direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte
EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. Schweizerische
Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung
von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 3.1).
Die Interpretation der Messwerte bezieht
sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT). Demnach
stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis auf
einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer
Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen
relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin (sog. «social-drinking,
low-risk-drinking»). Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so spricht dies für
einen übermässigen Alkoholkonsum (sog. «high-risk-drinking» bzw. «starker bis
chronisch-exzessiver Alkoholkonsum»; vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2).
Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid 1C_342/2009 vom 23. März 2010 festgehalten, dass bei einem
Sicherungsentzug des Führerausweises der Nachweis der Alkoholabstinenz mittels
Haaranalyse dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht widerspreche. Zur
Haaranalyse auf EtG hat es weiter festgestellt, dass aufgrund der
Feststellungen von Fachleuten keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz
dieser Methode bestünden, soweit diese von forensisch-toxikologischen
Fachleuten vorgenommen und interpretiert würden. Die Haaranalyse könne
schlüssige Ergebnisse liefern, auch wenn damit die Alkoholtotalabstinenz nicht
nachweisbar sei, was sich aber nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken
könne. Mit anderen Worten können die Werte lediglich zu tief, jedoch nicht zu
hoch ausfallen.
Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür
qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind
Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe
abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S.
338.
mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269).
4.2
Zwar stimmt es, dass die Haaranalyse
mit einer Messunsicherheit von +/- 25 % behaftet ist. Dies bedeutet aber nicht,
wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der gemessene Wert in 25 % der Fälle
auf eine andere Ursache als auf Alkohol zurückzuführen ist, sondern dass der
Wert 25 % höher oder tiefer liegen kann als gemessen. Der beim Beschwerdeführer
gemessene Wert von 68 pg Ethylglucuronid pro mg Haar bedeutet somit einen
realen Wert zwischen 51 und 85 pg/mg. Da im vorliegenden
Sicherungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung nicht gilt, ist aber nicht
vom tiefst möglichen Wert, sondern vom Durchschnittswert auszugehen, wie das
Bundesgericht in BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 f. ausgeführt hat. Im Fall des
Beschwerdeführers läge aber auch der tiefere Wert von 51 pg/mg noch weit über
dem Wert eines sozialen Trinkverhaltens von höchstens 30 pg/mg.
4.3
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund
des von Dr. B.___ gemessenen CDT-Werts vom 11. Juli 2017 und den durch das
Labor Krone bestimmten EtG-Werts der Haarentnahme vom 28. August 2017 das
Resultat des Gutachtens des IRMZ anzweifelt, vermögen diese Befunde die
Glaubwürdigkeit des Gutachtens des IRMZ nicht ernsthaft zu erschüttern.
Privatgutachten haben nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das
von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den
Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens
kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die
Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S.
82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne
Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 6 zu Art. 189 StPO).
Zudem ist auch der gemessene CDT-Wert
von 1,7 % erhöht (Norm: < 1.3 %) und legt gemäss den Ausführungen von Dr. B.___
einen chronischen Alkoholkonsum nahe. Auch dies zeigt auf, dass der
Beschwerdeführer nicht «nur gelegentlich und nicht übermässig» (wie ihm
aufgetragen wurde), sondern in gesteigertem Mass Alkohol konsumiert haben muss.
Dass Dr. B.___ dies nicht als pathologischen, also krankhaften, Wert
interpretiert, tut hier nichts zur Sache. Die Auflage bestand darin, nur
gelegentlich und nicht übermässig zu trinken, was bei einem «chronischen
Alkoholkonsum» nicht eingehalten ist. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem
Bericht von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit das Labor Krone
in den am 28. August 2017 entnommenen, 3 cm langen Brusthaaren lediglich
einen EtG-Wert von 12.4 pg/mg nachgewiesen hat, kann daraus höchstens
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum im 2.
Jahresdrittel verringert hat. Über das erste Jahresdrittel kann die Haarprobe –
welche 2 Monate und drei Wochen später entnommen wurde, als jene, die einen
Wert von 68 pg/mg aufweist – nichts aussagen. Es bestehen deshalb keine Gründe,
das Resultat des IRMZ-Gutachtens ernsthaft anzuzweifeln oder gar von einer
Verwechslung auszugehen.
4.4
Würde heute eine Wiederholung der
Haaranalyse angeordnet, wie vom Beschwerdeführer beantragt, führte dies auch
bei einem Ergebnis unter 30 pg/mg nicht zur Wiedererteilung des
Führerausweises. Es würde lediglich bedeuten, dass der Beschwerdeführer seinen
Alkoholkonsum nun wieder gedrosselt hat. Dem Beschwerdeführer war aber die
Auflage erteilt worden, während zwei Jahren eine Alkoholabstinenz einzuhalten.
Aufgrund des positiven Verlaufs nach einem Jahr war die Auflage soweit
gelockert worden, dass ihm ein soziales Trinkverhalten erlaubt wurde. Der
Beschwerdeführer vermochte diese Auflagen nicht einzuhalten und wurde im
zweiten Jahr rückfällig. Dies zeigt auf, dass er nicht vermochte, die festgestellte
Alkoholsucht zu überwinden und dass ihm die Fahreignung weiterhin fehlt.
4.5
Während beim Sicherungsentzug nach
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen
grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der
Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug
des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen
hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_26/2011 E. 4.1). Der vorsorgliche Entzug nach Art. 30 VZV ist damit
gerechtfertigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann