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Entscheid

VWBES.2017.322

vorsorglicher Führerausweisentzug

27. Oktober 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 22. September

2014 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den

Führerausweis vorsorglich wegen (wiederholten) Fahrens mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration von minimal 1,64 g/kg (morgens um 6:30 Uhr) und wies

ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015

wurde die Dauer des Ausweisentzugs auf 13 Monate bis 14. August 2015

festgesetzt und dem Beschwerdeführer der Führerausweis in der Folge

wiedererteilt. Zudem wurde er angewiesen, eine Alkoholabstinenz einzuhalten und

sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten (im

Dezember 2015, Juni 2016, Dezember 2016 und Juni 2017) verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen

inklusive Haarproben zu unterziehen.

3. Mit Verfügung vom 12. August

2016 wurden die Auflagen gelockert, indem dem Beschwerdeführer die Auflagen

erteilt wurden, ein soziales Trinkverhalten einzuhalten, d.h. nur

gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum, sowie während der Dauer

eines Jahres Motorfahrzeuge nur unter jeglichem Verzicht auf Alkohol vor

Antritt der Fahrt zu lenken (0,00 g/kg).

4. Bei der vierten verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin in Zürich (IRMZ) im Juni

2017 wurden im Haar des Beschwerdeführers 68 pg/mg Ethylglucuronid

festgestellt, was nachweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten

fünf bis zehn Monate einen übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe.

5. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Verletzung der Auflagen

vorsorglich entzogen, und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nachdem der Beschwerdeführer einen

Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juli 2017 eingereicht hatte, holte die

Motorfahrzeugkontrolle dazu eine Stellungnahme beim Institut für Rechtsmedizin

ein. Dr. B.___ hatte ausgeführt, er habe beim Beschwerdeführer einen CDT-Wert

von 1.7 % gemessen, was einen chronischen Alkoholkonsum nahelege, aber doch

nicht so gelegen sei, dass ein pathologischer Bereich, wie in der Haaranalyse

vermutet, nahegelegt würde. Das IRMZ gab dagegen an, selbst bei normwertigen

CDT-Werten sei ein übermässiger Alkoholkonsum nicht sicher auszuschliessen.

Vorliegend sei aber auch der CDT-Wert erhöht, was für einen übermässigen

Alkoholkonsum spreche, weshalb die Fahreignung weiterhin zu verneinen sei.

6. Mit Verfügung vom 14. August

2017 hielt das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht und

kündigte an, es sei vorgesehen, den Führerausweis definitiv auf unbestimmte

Zeit zu entziehen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer

mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz, von regelmässigen Besprechungen bei

einer Fachperson für Suchtfragen sowie vom positiven Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haarprobe abhängig zu machen. Der

Beschwerdeführer habe 10 Tage Gelegenheit zur Stellungnahme.

7. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 23. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die unverzügliche Rückgabe seines Führerscheins und dass eine

neue Haaranalyse gemacht werde. Er könne den hohen gemessenen Wert von

Ethylglucuronid nicht nachvollziehen. Er sei 53 Jahre alt und ihm sei als

Berufschauffeur fristlos gekündigt worden. Nach zweijähriger Krankheit sei ihm

eine teilweise IV-Rente zugesprochen worden. Nun müsse er sich wieder mit einer

körperlich anstrengenden Arbeit quälen, was seiner Gesundheit nicht zuträglich

sei, nachdem seine Halswirbelsäule zweimal operiert und ihm die halbe

Schilddrüse entfernt worden sei. Es werde ignoriert, dass bei

Verkehrskontrollen am 31. Mai 2017 und 3. Juli 2017 bei ihm kein

Alkohol nachgewiesen worden sei. Sein Arzt, Dr. B.___, habe bestätigt, ihn

stets als verlässlichen Patienten wahrgenommen und keinen Grund zu der Annahme

zu haben, dass er ihn belügen würde. Bei seiner langen Krankheitsgeschichte

hätte sein angebliches Alkoholproblem ja erkannt werden müssen, doch erwähne

nicht einer der Ärzte etwas Entsprechendes in ihren Berichten. Auch sein

Arbeitgeber sei mit ihm zufrieden gewesen und habe ihm ein einwandfreies

Arbeitszeugnis ausgestellt. Eine Verwechslungsgefahr der Haarprobe im Labor sei

nicht auszuschliessen, was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Das

Bundesgericht spreche bei der Haaranalyse bloss von einer Sicherheit von 75 %,

womit eine 25 %-ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Wert auf eine andere

Ursache zurückzuführen sei.

8. Am 17. September 2017 reichte

der Beschwerdeführer einen Bericht des Labors Krone in Bad Salzuflen (D) ein,

wonach bei einer am 30. August 2017 eingegangenen Brusthaarprobe von 3 cm

Länge ein Wert von 12.4 pg/mg Ethylglucuronid gemessen worden sei. Zudem

reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. med. C.___ ein, wonach

dieser am 28. August 2017 die Brusthaarproben eigenhändig abgeschnitten

und verpackt habe.

9. Mit Vernehmlassung vom

10. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Nach dem Bundesgericht seien keine weiteren Untersuchungen betreffend die

Fahreignung notwendig, wenn festgestellt werde, dass eine Person die Auflagen verletzt

habe. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das die Schlussfolgerungen des

IRMZ oder der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen liesse.

Dem selbst eingeholten Parteigutachten komme lediglich der Beweiswert einer

Parteibehauptung zu. Die entnommenen Haarproben vom 7. Juni 2017 (IRMZ)

und 28. August 2017 (Labor Krone) lägen zudem mehr als zwei Monate

auseinander, weshalb sie nicht vergleichbar seien. Auch wenn der

Beschwerdeführer in den letzten zweieinhalb Monaten sein Trinkverhalten

geändert haben sollte, könne es darauf nicht ankommen. Er habe die Auflagen

verletzt, weshalb ihm der Führerausweis zu Recht entzogen worden sei.

10. Mit Stellungnahme, vom 18. Oktober

2017 führte der Beschwerdeführer aus, bei der Haaranalyse mit 68 pg/mg

Ethylglucuronid müsse es sich um eine Verwechslung gehandelt haben. Im Januar

2017 sei ein Wert von 13 pg/mg gemessen worden, und durch das Labor Krone im

August ein Wert von 12.4 pg/mg. Es hätten jeweils Brusthaare verwendet werden

müssen, da er nach den Operationen keine Kopfhaare gehabt habe. Das IRMZ

spreche bei einer Haarlänge von 4 cm von einem Zeitraum von 5 bis 10 Monaten,

die MFK spreche bei einer Haarlänge von 3 cm von einem Zeitraum von weniger als

drei Monaten, was widersprüchlich sei.

Er würde gerne auch die negativen

Alkoholmessungen aus Verkehrskontrollen vom 31. Mai 2017 und 3. Juli

2017 belegen, habe aber dazu keine Beweise. Auf seine Frage, wie viel man

trinken müsse, um so einen Wert zu erreichen, habe ihm niemand eine Auskunft

geben können. Es sei keiner seiner behandelnden Ärzte, Kollegen oder andere

Personen der Meinung, er habe ein Alkoholproblem. Er sei wegen der vorliegenden

Angelegenheit in psychiatrischer Behandlung und habe schwere Depressionen wegen

Zukunftsängsten, ausgelöst durch Umstände, die er nicht beeinflussen könne.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich

oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden

gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der

Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil

vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis

entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu

dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises

ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

2.2

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR

741.

) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3

SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige

gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die

an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind

Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu

tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die

Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den

konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011,

Art. 17 N 10; BGE 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Missachtet die betroffene Person die

Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,

so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder

der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wiedererteilt, und nach

anfänglicher Auflage der Alkoholtotalabstinenz wurde ihm unter anderem zur

Auflage gemacht, dass er ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und

nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er sich bis im Juni 2017

in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive

Haaranalysen zu unterziehen habe. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

3.2

In den Berichten des IRMZ vom 3. Juli

und 8. August 2017 wird anlässlich der 4. Alkoholabstinenzuntersuchung vom

Juni 2017 die Einhaltung eines sozialverträglichen Trinkverhaltes verneint,

mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht eingehalten hat.

Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der

Auflagen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 war der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des

Führerausweises zur Folge habe.

3.3

Der Beschwerdeführer zweifelt die

Vorgehensweise und die ermittelten Resultate des IRMZ an, weshalb zu prüfen

ist, ob diese zur Überprüfung seiner Fahreignung verwendet werden durften.

4.

Im Bericht des IRMZ vom 3. Juli

2017.

wird ausgeführt, im am 7. Juni 2017 entnommenen Brusthaar, welches

eine Länge von bis 4 cm aufgewiesen habe, sei ein Wert von 68 pg/mg

Ethylglucuronid festgestellt worden. Dieser Befund beziehe sich auf den

Zeitraum von fünf bis zehn Monaten vor der Haarsicherstellung.

4.1

Ethylglucuronid (EtG) ist ein

Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und

durch das Blut unter anderem in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den

Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren

Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als

direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte

EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. Schweizerische

Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung

von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 3.1).

Die Interpretation der Messwerte bezieht

sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT). Demnach

stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis auf

einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer

Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen

relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin (sog. «social-drinking,

low-risk-drinking»). Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so spricht dies für

einen übermässigen Alkoholkonsum (sog. «high-risk-drinking» bzw. «starker bis

chronisch-exzessiver Alkoholkonsum»; vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2).

Das Bundesgericht hat in seinem

Entscheid 1C_342/2009 vom 23. März 2010 festgehalten, dass bei einem

Sicherungsentzug des Führerausweises der Nachweis der Alkoholabstinenz mittels

Haaranalyse dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht widerspreche. Zur

Haaranalyse auf EtG hat es weiter festgestellt, dass aufgrund der

Feststellungen von Fachleuten keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz

dieser Methode bestünden, soweit diese von forensisch-toxikologischen

Fachleuten vorgenommen und interpretiert würden. Die Haaranalyse könne

schlüssige Ergebnisse liefern, auch wenn damit die Alkoholtotalabstinenz nicht

nachweisbar sei, was sich aber nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken

könne. Mit anderen Worten können die Werte lediglich zu tief, jedoch nicht zu

hoch ausfallen.

Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür

qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind

Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe

abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des

Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S.

338.

mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269).

4.2

Zwar stimmt es, dass die Haaranalyse

mit einer Messunsicherheit von +/- 25 % behaftet ist. Dies bedeutet aber nicht,

wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der gemessene Wert in 25 % der Fälle

auf eine andere Ursache als auf Alkohol zurückzuführen ist, sondern dass der

Wert 25 % höher oder tiefer liegen kann als gemessen. Der beim Beschwerdeführer

gemessene Wert von 68 pg Ethylglucuronid pro mg Haar bedeutet somit einen

realen Wert zwischen 51 und 85 pg/mg. Da im vorliegenden

Sicherungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung nicht gilt, ist aber nicht

vom tiefst möglichen Wert, sondern vom Durchschnittswert auszugehen, wie das

Bundesgericht in BGE 140 II 334 E. 6 S. 339 f. ausgeführt hat. Im Fall des

Beschwerdeführers läge aber auch der tiefere Wert von 51 pg/mg noch weit über

dem Wert eines sozialen Trinkverhaltens von höchstens 30 pg/mg.

4.3

Soweit der Beschwerdeführer aufgrund

des von Dr. B.___ gemessenen CDT-Werts vom 11. Juli 2017 und den durch das

Labor Krone bestimmten EtG-Werts der Haarentnahme vom 28. August 2017 das

Resultat des Gutachtens des IRMZ anzweifelt, vermögen diese Befunde die

Glaubwürdigkeit des Gutachtens des IRMZ nicht ernsthaft zu erschüttern.

Privatgutachten haben nach konstanter

Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das

von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den

Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens

kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden

Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die

Qualität eines Beweismittels (BGE 132 III 83 E. 3.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb S.

82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne

Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

N. 6 zu Art. 189 StPO).

Zudem ist auch der gemessene CDT-Wert

von 1,7 % erhöht (Norm: < 1.3 %) und legt gemäss den Ausführungen von Dr. B.___

einen chronischen Alkoholkonsum nahe. Auch dies zeigt auf, dass der

Beschwerdeführer nicht «nur gelegentlich und nicht übermässig» (wie ihm

aufgetragen wurde), sondern in gesteigertem Mass Alkohol konsumiert haben muss.

Dass Dr. B.___ dies nicht als pathologischen, also krankhaften, Wert

interpretiert, tut hier nichts zur Sache. Die Auflage bestand darin, nur

gelegentlich und nicht übermässig zu trinken, was bei einem «chronischen

Alkoholkonsum» nicht eingehalten ist. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem

Bericht von Dr. B.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit das Labor Krone

in den am 28. August 2017 entnommenen, 3 cm langen Brusthaaren lediglich

einen EtG-Wert von 12.4 pg/mg nachgewiesen hat, kann daraus höchstens

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum im 2.

Jahresdrittel verringert hat. Über das erste Jahresdrittel kann die Haarprobe –

welche 2 Monate und drei Wochen später entnommen wurde, als jene, die einen

Wert von 68 pg/mg aufweist – nichts aussagen. Es bestehen deshalb keine Gründe,

das Resultat des IRMZ-Gutachtens ernsthaft anzuzweifeln oder gar von einer

Verwechslung auszugehen.

4.4

Würde heute eine Wiederholung der

Haaranalyse angeordnet, wie vom Beschwerdeführer beantragt, führte dies auch

bei einem Ergebnis unter 30 pg/mg nicht zur Wiedererteilung des

Führerausweises. Es würde lediglich bedeuten, dass der Beschwerdeführer seinen

Alkoholkonsum nun wieder gedrosselt hat. Dem Beschwerdeführer war aber die

Auflage erteilt worden, während zwei Jahren eine Alkoholabstinenz einzuhalten.

Aufgrund des positiven Verlaufs nach einem Jahr war die Auflage soweit

gelockert worden, dass ihm ein soziales Trinkverhalten erlaubt wurde. Der

Beschwerdeführer vermochte diese Auflagen nicht einzuhalten und wurde im

zweiten Jahr rückfällig. Dies zeigt auf, dass er nicht vermochte, die festgestellte

Alkoholsucht zu überwinden und dass ihm die Fahreignung weiterhin fehlt.

4.5

Während beim Sicherungsentzug nach

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen

grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der

Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug

des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen

hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_26/2011 E. 4.1). Der vorsorgliche Entzug nach Art. 30 VZV ist damit

gerechtfertigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann