Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.325

Ausschaffungshaft

6. September 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (wohl senegalesischer Herkunft,

unter sechs «Alias-»Identitäten verzeichnet) reiste am 30. Oktober 2015 in die

Schweiz ein und wurde am 19. November 2015 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Er

stellte einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit

Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat. Es wies den Gesuchsteller im

Dublin-Verfahren nach Italien weg, wo er offenbar bereits am 8. Juli 2014 ein

Asylgesuch eingereicht hatte. Diese Verfügung trat am 24. Dezember 2015 in

Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 25. Dezember 2015 festgesetzt.

2. Am 10. Dezember 2015 verschwand A.___

aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, weshalb er im automatisierten

Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde. Am 23. Januar 2016 konnte er

in Renens angehalten werden. Daraufhin wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens

in Solothurn in Haft genommen und vom SEM ein Einreiseverbot vom 17. Februar

2016 bis 16. Februar 2019 erlassen, das ihm am 27. Januar 2016 eröffnet wurde.

Am 17. Februar 2016 wurde A.___ nach Italien ausgeschafft; drei Tage später

reiste er unter Missachtung des entsprechenden Verbots im Nachtzug aus Milano

erneut in die Schweiz ein, angeblich, um nach Paris zu fahren. Aufgrund einer

RIPOL-Ausschreibung wurde er von der Walliser Polizei in den Kanton Waadt zur

Verbüssung einer Haftstrafe (wegen Verstössen gegen das Ausländer- und das

Betäubungsmittelgesetz) überführt.

3. Am 1. Mai 2017 wurde A.___ in Prilly

kontrolliert. Er gab an A.___, geboren am 1. März 1984, zu sein. Eine Kontrolle

ergab, dass er vierfach im RIPOL ausgeschrieben worden war. Am 2. Mai 2017

wurde er in den Kanton Wallis transferiert, wo er in der Folge gegen ihn

ergangene Freiheitsstrafen verbüsste. Am 14. August 2017 wurde ihm die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.

4. Zuvor war A.___ am 4. August 2017 im

Auftrag des Migrationsamts des Kantons Solothurn befragt worden. Er gab zu

Protokoll, nach seiner Ausschaffung mit seiner Freundin nach Frankreich

gegangen zu sein. Er sei mit der Absicht zur Heirat in die Schweiz

zurückgekommen und weder bereit, nach Italien noch in den Senegal auszureisen.

Er schere sich nicht darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre

bestehe. Nach dieser Einvernahme ersuchte das Migrationsamt das SEM um

Einleitung eines Dublin-Verfahrens nach Italien.

Die Zuführung von A.___ nach Solothurn

erfolgte am 14. August 2017. Gleichentags eröffnete ihm das Migrationsamt

namens des Departements des Innern (DdI) die Wegweisungsverfügung und die

Ausschaffungshaft, nachdem ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war.

Die Wegweisungsverfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt und die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Das Migrationsamt

ersuchte das kantonale Haftgericht danach um Genehmigung der Ausschaffungshaft.

Das Haftgericht erachtete die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft als

gegeben und genehmigte diese am 17. August 2017 für eine Frist vom 14. August

2017 bis 13. November 2017.

5. Mit Eingabe vom 18. August 2017

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der

Wegweisungsverfügung vom 14. August 2017 (VWBES.2017.312).

6. Am 28. August 2017 focht der

Beschwerdeführer auch die Genehmigung der Ausschaffungshaft beim

Verwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Haftgerichtsentscheids

vom 17. August 2017 und die umgehende Entlassung aus der Haft. Zudem ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

7. Das Haftgericht schloss am 30. August

2017 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden könne. Tags darauf beantragte auch das

Migrationsamt namens des DdI, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem die Ausschaffungshaft genehmigt wurde,

offensichtlich beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene

Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Ausschaffungshaft

nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der

Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Gleiches gilt für die Haft im

Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG): Die zuständige Behörde kann die

betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das

Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der

Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig ist (lit. b); und

sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c

mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/20132). Art. 79

Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate

fest, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79

Abs. 2 AuG).

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung

des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom

19.

Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Das SEM verfügte am 26. Januar 2016

gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis zum 16. Februar 2019. Dieser

Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 eröffnet und ist in

Rechtskraft erwachsen. Dieses Einreiseverbot hat der Beschwerdeführer mindestens

zweimal missachtet: einmal am 20. Februar 2016, nur drei Tage nach seiner

Rückschaffung nach Italien und angeblich auf der Durchreise nach Paris, dann im

Frühling 2017 nach längerem Aufenthalt in Paris. Der vom Migrationsamt daraufhin

verfügte Wegweisungsentscheid vom 14. August 2017 wurde als sofort

vollstreckbar erklärt. Damit hat der Beschwerdeführer einen Haftgrund gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (bzw.

Art. 76a Abs. 1 i.V.m. Art. 76a Abs. 2 lit. e AuG) gesetzt. Die Anordnung der

Ausschaffungshaft war allein schon aus diesem Grund rechtmässig.

3.2

Dass sich die Vorinstanz für die

Genehmigung der Ausschaffungshaft zusätzlich auf den Haftgrund der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) beruft,

ist nicht zu beanstanden. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,

in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd / Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N

6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Dies ergibt sich hier aus

den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 4. August

2017.

im Gefängnis im Wallis: Dort gab er an, er sei weder bereit, nach Italien

(im Dublin-Verfahren) noch in den Senegal auszureisen. Er schere sich nicht

darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre bestehe (act. 247 des

Migrationsamts). Seine Identität ist noch nicht ganz geklärt, ist er doch unter

sechs unterschiedlichen Geburtsdaten und zweimal mit Heimatort Gambia, viermal

mit Senegal verzeichnet. Zudem ist er verschiedentlich straffällig geworden. Nachdem

er bereits im Asylverfahren untergetaucht war, ist die Gefahr eines neuerlichen

Verschwindens nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch Art. 76a Abs. 1 i.V.m.

Art. 76a Abs. 2 lit. a und b AuG betr. Dublin-Verfahren).

3.3

Aus dem Haftzweck der Sicherung

des Vollzugs folgen als weitere Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von

der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.

Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N

1). Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2014 ein Asylgesuch in Italien gestellt,

weshalb er einerseits eine Rückschaffung dorthin in Betracht gezogen werden

kann. Dies war schon im Februar 2016 möglich und dürfte auch jetzt machbar

sein. Ansonsten werden die Behörden Ausweisdokumente beschaffen müssen. Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegt, wird der Beschwerdeführer im

Herbst einer Delegation aus dem Senegal vorgeführt werden können, um eine

entsprechende Anerkennung zu erreichen. Auch diese Bemühungen laufen (vgl. act.

277.

des Migrationsamts).

3.4

Die Zulässigkeit der

Ausschaffungshaft setzt schliesslich deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei

namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den

Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 80 Abs. 4 AuG).

Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch in erster Linie auf das anhängige

Ehevorbereitungsverfahren und macht geltend, die Anordnung der

Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig. Er zitiert dazu das Urteil

2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März 2013. In der dortigen E. 5.2 hatte

das Bundesgericht festgehalten, auch Heiratspläne stünden einer

ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen. Anders sei dies,

wenn sämtliche notwendigen Papiere vorlägen, ein Heiratstermin feststehe und

binnen kurzer Frist mit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zu rechnen

sei. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren vor dem Lausanner

Zivilstandsamt noch nicht. Die Verlobte des Beschwerdeführers hat zwar etliche

Schreiben von Freunden und Bekannten eingereicht, die sich für das Paar

einsetzen. Dass sämtliche Unterlagen vollständig wären, geht aber aus den Akten

nicht hervor. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hat das Zivilstandsamt die

Verlobte insbesondere darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel des

Beschwerdeführers fehle. Und das SEM hat dem Paar mit Schreiben vom 23. August

2017.

aufgezeigt, dass es ihm nicht obliege, das Einreiseverbot allenfalls

zurückzunehmen, solange kein Entscheid einer kantonalen Migrationsbehörde

vorliege, welcher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel verschaffe.

4.

Demnach hat das Haftgericht die

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. August 2017 zu Recht geschützt und die

angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als rechtens qualifiziert.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich

abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ersucht. Seine Mittellosigkeit kann als erstellt gelten.

Aufgrund der geltend gemachten Ehevorbereitung ist sein Anliegen nicht von

vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch gutzuheissen

ist. Nach der eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, ist die

Entschädigung des Rechtsvertreters auf die Hälfte des geltend gemachten

Aufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, also auf total CHF 627.00

(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, dies mit Blick auf das

Parallelverfahren VWBES.2017.312, in welchem die fast identische Rechtsschrift

eingereicht wurde und die andere Hälfte zu entschädigen ist (§ 76 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 161 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage

ist und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes im Umfang von total CHF

209.00

(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für

das Beschwerdeverfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 627.00 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 209.00 während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad