VWBES.2017.325
Ausschaffungshaft
6. September 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. C.___
vertreten durch D.___
2. E.___
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (wohl senegalesischer Herkunft,
unter sechs «Alias-»Identitäten verzeichnet) reiste am 30. Oktober 2015 in die
Schweiz ein und wurde am 19. November 2015 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Er
stellte einen Asylantrag, auf den das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat. Es wies den Gesuchsteller im
Dublin-Verfahren nach Italien weg, wo er offenbar bereits am 8. Juli 2014 ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Diese Verfügung trat am 24. Dezember 2015 in
Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 25. Dezember 2015 festgesetzt.
2. Am 10. Dezember 2015 verschwand A.___
aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, weshalb er im automatisierten
Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde. Am 23. Januar 2016 konnte er
in Renens angehalten werden. Daraufhin wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens
in Solothurn in Haft genommen und vom SEM ein Einreiseverbot vom 17. Februar
2016 bis 16. Februar 2019 erlassen, das ihm am 27. Januar 2016 eröffnet wurde.
Am 17. Februar 2016 wurde A.___ nach Italien ausgeschafft; drei Tage später
reiste er unter Missachtung des entsprechenden Verbots im Nachtzug aus Milano
erneut in die Schweiz ein, angeblich, um nach Paris zu fahren. Aufgrund einer
RIPOL-Ausschreibung wurde er von der Walliser Polizei in den Kanton Waadt zur
Verbüssung einer Haftstrafe (wegen Verstössen gegen das Ausländer- und das
Betäubungsmittelgesetz) überführt.
3. Am 1. Mai 2017 wurde A.___ in Prilly
kontrolliert. Er gab an A.___, geboren am 1. März 1984, zu sein. Eine Kontrolle
ergab, dass er vierfach im RIPOL ausgeschrieben worden war. Am 2. Mai 2017
wurde er in den Kanton Wallis transferiert, wo er in der Folge gegen ihn
ergangene Freiheitsstrafen verbüsste. Am 14. August 2017 wurde ihm die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.
4. Zuvor war A.___ am 4. August 2017 im
Auftrag des Migrationsamts des Kantons Solothurn befragt worden. Er gab zu
Protokoll, nach seiner Ausschaffung mit seiner Freundin nach Frankreich
gegangen zu sein. Er sei mit der Absicht zur Heirat in die Schweiz
zurückgekommen und weder bereit, nach Italien noch in den Senegal auszureisen.
Er schere sich nicht darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre
bestehe. Nach dieser Einvernahme ersuchte das Migrationsamt das SEM um
Einleitung eines Dublin-Verfahrens nach Italien.
Die Zuführung von A.___ nach Solothurn
erfolgte am 14. August 2017. Gleichentags eröffnete ihm das Migrationsamt
namens des Departements des Innern (DdI) die Wegweisungsverfügung und die
Ausschaffungshaft, nachdem ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt worden war.
Die Wegweisungsverfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt und die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Das Migrationsamt
ersuchte das kantonale Haftgericht danach um Genehmigung der Ausschaffungshaft.
Das Haftgericht erachtete die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft als
gegeben und genehmigte diese am 17. August 2017 für eine Frist vom 14. August
2017 bis 13. November 2017.
5. Mit Eingabe vom 18. August 2017
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der
Wegweisungsverfügung vom 14. August 2017 (VWBES.2017.312).
6. Am 28. August 2017 focht der
Beschwerdeführer auch die Genehmigung der Ausschaffungshaft beim
Verwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Haftgerichtsentscheids
vom 17. August 2017 und die umgehende Entlassung aus der Haft. Zudem ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
7. Das Haftgericht schloss am 30. August
2017 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Tags darauf beantragte auch das
Migrationsamt namens des DdI, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem die Ausschaffungshaft genehmigt wurde,
offensichtlich beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene
Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Ausschaffungshaft
nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der
Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Gleiches gilt für die Haft im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG): Die zuständige Behörde kann die
betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der
Wegweisung entziehen will (lit. a); die Haft verhältnismässig ist (lit. b); und
sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c
mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/20132). Art. 79
Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate
fest, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79
Abs. 2 AuG).
2.2
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung
des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom
19.
Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1
Das SEM verfügte am 26. Januar 2016
gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis zum 16. Februar 2019. Dieser
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 eröffnet und ist in
Rechtskraft erwachsen. Dieses Einreiseverbot hat der Beschwerdeführer mindestens
zweimal missachtet: einmal am 20. Februar 2016, nur drei Tage nach seiner
Rückschaffung nach Italien und angeblich auf der Durchreise nach Paris, dann im
Frühling 2017 nach längerem Aufenthalt in Paris. Der vom Migrationsamt daraufhin
verfügte Wegweisungsentscheid vom 14. August 2017 wurde als sofort
vollstreckbar erklärt. Damit hat der Beschwerdeführer einen Haftgrund gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (bzw.
Art. 76a Abs. 1 i.V.m. Art. 76a Abs. 2 lit. e AuG) gesetzt. Die Anordnung der
Ausschaffungshaft war allein schon aus diesem Grund rechtmässig.
3.2
Dass sich die Vorinstanz für die
Genehmigung der Ausschaffungshaft zusätzlich auf den Haftgrund der
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) beruft,
ist nicht zu beanstanden. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd / Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N
6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Dies ergibt sich hier aus
den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 4. August
2017.
im Gefängnis im Wallis: Dort gab er an, er sei weder bereit, nach Italien
(im Dublin-Verfahren) noch in den Senegal auszureisen. Er schere sich nicht
darum, ob ein Einreiseverbot für zehn oder 20 Jahre bestehe (act. 247 des
Migrationsamts). Seine Identität ist noch nicht ganz geklärt, ist er doch unter
sechs unterschiedlichen Geburtsdaten und zweimal mit Heimatort Gambia, viermal
mit Senegal verzeichnet. Zudem ist er verschiedentlich straffällig geworden. Nachdem
er bereits im Asylverfahren untergetaucht war, ist die Gefahr eines neuerlichen
Verschwindens nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch Art. 76a Abs. 1 i.V.m.
Art. 76a Abs. 2 lit. a und b AuG betr. Dublin-Verfahren).
3.3
Aus dem Haftzweck der Sicherung
des Vollzugs folgen als weitere Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von
der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist.
Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N
1). Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2014 ein Asylgesuch in Italien gestellt,
weshalb er einerseits eine Rückschaffung dorthin in Betracht gezogen werden
kann. Dies war schon im Februar 2016 möglich und dürfte auch jetzt machbar
sein. Ansonsten werden die Behörden Ausweisdokumente beschaffen müssen. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlegt, wird der Beschwerdeführer im
Herbst einer Delegation aus dem Senegal vorgeführt werden können, um eine
entsprechende Anerkennung zu erreichen. Auch diese Bemühungen laufen (vgl. act.
277.
des Migrationsamts).
3.4
Die Zulässigkeit der
Ausschaffungshaft setzt schliesslich deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei
namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den
Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 80 Abs. 4 AuG).
Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch in erster Linie auf das anhängige
Ehevorbereitungsverfahren und macht geltend, die Anordnung der
Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig. Er zitiert dazu das Urteil
2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März 2013. In der dortigen E. 5.2 hatte
das Bundesgericht festgehalten, auch Heiratspläne stünden einer
ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen. Anders sei dies,
wenn sämtliche notwendigen Papiere vorlägen, ein Heiratstermin feststehe und
binnen kurzer Frist mit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zu rechnen
sei. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren vor dem Lausanner
Zivilstandsamt noch nicht. Die Verlobte des Beschwerdeführers hat zwar etliche
Schreiben von Freunden und Bekannten eingereicht, die sich für das Paar
einsetzen. Dass sämtliche Unterlagen vollständig wären, geht aber aus den Akten
nicht hervor. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hat das Zivilstandsamt die
Verlobte insbesondere darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel des
Beschwerdeführers fehle. Und das SEM hat dem Paar mit Schreiben vom 23. August
2017.
aufgezeigt, dass es ihm nicht obliege, das Einreiseverbot allenfalls
zurückzunehmen, solange kein Entscheid einer kantonalen Migrationsbehörde
vorliege, welcher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel verschaffe.
4.
Demnach hat das Haftgericht die
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. August 2017 zu Recht geschützt und die
angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als rechtens qualifiziert.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich
abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. Seine Mittellosigkeit kann als erstellt gelten.
Aufgrund der geltend gemachten Ehevorbereitung ist sein Anliegen nicht von
vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch gutzuheissen
ist. Nach der eingereichten Honorarnote, die angemessen ist, ist die
Entschädigung des Rechtsvertreters auf die Hälfte des geltend gemachten
Aufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, also auf total CHF 627.00
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen, dies mit Blick auf das
Parallelverfahren VWBES.2017.312, in welchem die fast identische Rechtsschrift
eingereicht wurde und die andere Hälfte zu entschädigen ist (§ 76 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 161 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage
ist und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes im Umfang von total CHF
209.00
(§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für
das Beschwerdeverfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Miescher, wird auf CHF 627.00 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 209.00 während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad