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Entscheid

VWBES.2017.328

Baubewilligung / Hotel Krone / Rückkühler / Lüftung

9. August 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der Kanton Solothurn und die Stadt

Solothurn als (zustimmende) Grundeigentümer und die Credit Suisse Real Fund

Hospitality als Bauherrschaft hatten 2013 um Bewilligung zur Sanierung und zum

Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Hotels Krone und des angrenzenden

Leisttrakts (mit Geschäftslokalen und Wohnungen) sowie zur Umgestaltung und

Umnutzung des Innenhofes auf GB Solothurn Nr. 514 bzw. dem Baurechtsgrundstück

GB Nr. 7033 (der Baurechtsnehmerin Credit Suisse Funds AG) ersucht. Mit

Bauentscheid vom 29. April 2014 hatte die Baukommission der Stadt Solothurn dem

Baugesuch 136/2013 die Bewilligung für den Umbau des Hotels, für die

Veränderungen im Innern des Leisttraktes, für den Anbau des hofseitigen Lift-

und Treppenhauses und für die Umgestaltung und Umnutzung des Innenhofes in

Parkfelder erteilt, nach einer Projektanpassung schliesslich mit Entscheid vom

3. Februar 2015 auch für den Ausbau des Dachgeschosses auf dem Leisttrakt.

1.2 Nach Beschwerden von A.___,

Eigentümer des südlich angrenzenden Nachbargrundstück GB Solothurn Nr. [...]

mit dem Wohn- und Geschäftshaus Kronengasse Nr. [...], hatten die Parteien am

4. Mai 2015 einen Vergleich geschlossen, in welchem sie sich über die

verbliebenen Streitpunkte geeinigt hatten. Die Bauherrin hatte sich u.a.

verpflichtet, auf die Umnutzung des Innenhofes in einen Parkplatz zu verzichten

und diesen weiterhin als Grünbereich, allenfalls mit Kinderspielplatz, zu

nutzen, und Bauherrin wie Beschwerdeführer hatten ihre Beschwerden

zurückgezogen.

1.3 Die Baubewilligung war darauf, mit

den Ergänzungen gemäss Vergleich, rechtskräftig geworden. Der Umbau des Hotels

und des Leisttrakts wurde entsprechend ausgeführt. Nicht bewilligt war einzig

noch die Umgestaltung des Innenhofes.

2.1 Gegen Ende der Umbauphase ersuchte

die Bauherrin mit Eingabe vom 14. März 2017 an das Stadtbauamt um Genehmigung

der ergänzten Pläne vom 7. März 2017 hinsichtlich Lüftung und Kühlung. Unter

der neuen Treppe von der Terrasse zum Innenhof sollten in einem versenkten

Betonschacht der für die gewerbliche Kälte notwendige Rückkühler und das für

die Kühlung des Serverraums notwendige Splitgerät erstellt werden. In der

Westfassade unter der Terrasse sollte zudem in einer bestehenden Maueröffnung

(Fenster) der Abluftaustritt aus dem Untergeschoss erstellt werden. Der Eingabe

lag ein Lärmschutznachweis der MBJ Bauphysik + Akustik AG bei. Gleichzeitig

begann die Bauherrin mit der Ausführung dieser Arbeiten.

2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2017 zeigte

A.___ (in der Folge Nachbar oder Beschwerdeführer genannt) dem Stadtbauamt an,

dass beim Umbau des Hotels Krone unbewilligte Arbeiten im Gartenhof vorgenommen

würden, wahrscheinlich zur Belüftung und Kühlung von Räumen, und verlangte,

dass die Bauarbeiten sofort und solang eingestellt würden, bis darüber in einem

Baubewilligungsverfahren entschieden sei.

2.3 Die Stadt Solothurn verlangte von

der Bauherrin nach zunächst telefonischer Intervention bereinigte bzw.

angepasste Pläne bis Ende März. Am 29. März 2017 wurden diese Pläne zusammen

mit einem neuen Lärmschutznachweis vom 28. März 2017 eingereicht.

2.4 Ebenfalls am 29. März 2017 liess der

Nachbar durch Rechtsanwalt [...] bei der Stadt nochmals reklamieren und einen

sofortigen Baustopp verlangen. Die Stadt brachte dies der Bauherrin am 30. März

2017 zur Kenntnis und stellte einen Entscheid darüber für die nächste Sitzung

der Baukommission in Aussicht. Am 31. März 2017 liess die Bauherrin der

Stadt einen Lärmschutznachweis für Rückkühler, Splitgerät und Lüftung der

technischen Räume im UG vom 30. März 2017 zukommen, in welchem von einem

Betrieb aller Anlagen und Geräte zusammen ausgegangen und der entsprechende

Lärmwert errechnet wurde.

2.5 Mit Verfügung vom 4. April 2017

erliess die Baubehörde der Stadt Solothurn einen sofortigen Baustopp. Die

Bauherrin akzeptierte den Baustopp, wie ihrem Schreiben vom 6. April 2017 zu

entnehmen ist.

3. Am 6. April 2017 publizierte die

Baubehörde die von der Bauherrin eingegebenen Projektänderungen, nämlich die Platzierung

des Rückkühlers für gewerbliche Kälte und des Splitgeräts in einen

Aussenschacht unter der Treppe sowie die Versetzung der Lüftung von Räumen im

Untergeschoss mit einem veränderten Lufteinlass.

4. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erhob

der Nachbar Einsprache gegen die Bauvorhaben und verlangte zudem ein sofortiges

Nutzungsverbot für die bereits erstellten Anlagen(teile). Zugleich verlangte er

eine weitere Frist von einem Monat für eine Ergänzung seiner Einsprache.

5. Am 3. Mai 2017 bestätigte das Amt für

Umwelt, dass die geplanten Anlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

zusammen die Lärmschutzvorschriften einhielten, wie im Lärmschutznachweis

aufgezeigt. Unter der Voraussetzung, dass die im Lärmschutznachweis

vorgesehenen Schalldämpfer korrekt in den Lüftungen eingebaut würden, seien die

Planungswerte sowohl am Tag wie in der Nacht eingehalten.

6. In einer umfangreichen

Einspracheergänzung vom 5. Mai 2017 machte der Nachbar geltend, die

Lärmschutznachweise seien nicht korrekt und zudem sei ein Klimaschutznachweis

bzw. ein Klimaschutzgutachten für den gesamten Innenhof mit Garten und Terrasse

einzuholen, ebenso ein rechtsgenüglicher Lärmschutznachweis für den gesamten

Innenhof mit Garten und Terrasse.

7. Am 26. Mai 2017 ersuchte die

Bauherrin um Abweisung der Einsprache und der beantragten vorsorglichen

Massnahmen.

8. Mit Bauentscheid vom 8. August 2017

wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprache ab und erteilte die

Baubewilligung für die Projektänderung. Am 4. September 2017 erfolgte eine

berichtige Ausfertigung.

9. Gegen die Baubewilligung erhob der

Nachbar am 28. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen,

der Bauentscheid sei wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen und

privater Rechte aufzuheben (Ziff. 1), es sei die Rechtswidrigkeit der bereits

erstellten Anlagen festzustellen und der Rückbau anzuordnen (Ziff. 2) und es

sei die Baubehörde der Stadt Solothurn anzuweisen, einen Lärmschutznachweis

bzw. ein Lärmgutachten für den gesamten Innenhof mit Garten und Terrasse

einzuholen (Ziff. 3). Gleichzeitig stellte er die Verfahrensanträge, das

Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und ihm nachher eine Frist von 30 Tagen

zur weiteren Begründung der Beschwerde einzuräumen.

10. Die Gegenparteien wie die Vorinstanz

erklärten sich mit der Sistierung einverstanden, worauf das Verfahren vorerst

bis Ende Oktober 2017, sodann mit weiteren Verfügungen bis Ende April 2018

sistiert wurde, ebenso wie das parallel geführte Verfahren zur Umgestaltung des

Innenhofes (VWBES.2017.163).

11. Am 30. April 2018 erklärte der

Nachbar und Beschwerdeführer, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert

seien und verlangte – auch in diesem Verfahren, wie bereits im

Parallelverfahren betreffend Umgestaltung und Nutzung des Innenhofes

(VWBES.2017.163) – ein einstweiliges Nutzungsverbot für den gesamten Innenhof

mit Garten und Terrasse, was mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai

2018 abgelehnt wurde.

12. In der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2018 verlangte der Beschwerdeführer

zusätzlich wiederum einen Klimaschutznachweis.

13. Die Stadt und die Bauherrin stellten

je am 12. Juli 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Den gleichen Antrag stellte am 2. August 2018 die Betreiberin

des Hotels.

14. Am 8. Oktober 2018 liess sich der

Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Schliesslich reichte er am 6. März 2019

noch eine weitere Eingabe ein. Auf den Inhalt der Beschwerde, der

Stellungnahmen und der weiteren Eingaben wird, soweit notwendig, in den

folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Baubehörde der Stadt

Solothurn vom 8. August 2017 datiert vom 28. August 2017 und wurde gleichentags

der Post übergeben. Sie ist unter Berücksichtigung des Zustelldatums vom 16.

August 2017 rechtzeitig eingereicht worden, weil sich die Frist nach der Regel

von § 9 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) bis zum nächsten

Werktag verlängerte.

1.2

Die Beschwerde ist das zulässige

Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht ist auf Grund von § 2 Abs. 4 KBV

(Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) zuständige Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist als benachbarter Grundeigentümer und abgewiesener

Einsprecher betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

2.

Das von der Stadt schliesslich

bewilligte Baugesuch sieht vor, dass das Untergeschoss unter der Küche, den

Kühlräumen und der Terrasse, in welchem sich die Technikräume (Heizung,

Kälteerzeugung, Wäscherei, Elektrohauptverteilung) sowie die Kellerräume zu den

Wohnungen im Leisttrakt befinden, mit einer separaten, vom Hotel und den

Gewerbe- und Wohnräumen im Leisttrakt unabhängigen Lüftung versehen wird. Die

Zuluft wird in einem Bodenschacht in der nordwestlichen Terrassenecke gefasst

und die Fortluft durch eine alte Fensteröffnung unter der Terrasse westwärts in

den Innenhof geblasen (Baubeschrieb Nachtragsgesuch vom 29. März 2017 AS 0108

im Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 12. Juli 2018; Beschrieb Lüftung Technische

Räume UG, AS 0133 ff. im erwähnten Aktenverzeichnis; Ausführungsplan

Untergeschoss 1:50 vom 15. September 2015, mit Ausführungsplanung Lüftung

Gruner Roschi AG vom 17. Dezember 2015, rev. 21. März 2017 [Versatz

Aussenluftfassung], Plan-Nr. 6705.00, 401 D; AS 0141 und 0142 im erwähnten

Aktenverzeichnis). In einem in das Terrain eingelassenen betonierten

Bodenschacht unter der neuen Treppe, die von der Terrasse in den Innenhof

führt, sollen zudem der Rückkühler für die Kälteerzeugung und das Splitgerät

für die Kühlung des Serverraums zu liegen kommen. Der Schacht soll zudem mit einem

Gitterrost abgedeckt werden (Ergänzung zum Baugesuch 136/2013,

Rückkühler/Splitgerät, Südansicht sowie West- und Nordansicht, je vom 7. März

2017, AS 0161 und 0162, Baubeschrieb vom 14. März 2017, AS 0164 im

Aktenverzeichnis).

3.

Die Baubehörde hat sich in ihrem

Bewilligungsentscheid mit den Argumenten des Beschwerdeführers im

Einspracheverfahren ausführlich auseinandergesetzt und diese allesamt verworfen.

3.1

In Erwägung 1.1 ihres Entscheides

hat die Vorinstanz dargelegt, dass die technischen Anlagen, nämlich der in

einem Bodenschacht versenkte Rückkühler und das ebenfalls in diesem Schacht

aufgestellte Splitgerät, die Aussenluftfassung im Terrassenboden sowie der

Luftaustritt durch eine alte Fensteröffnung von ca. 30 cm x 50 cm unter der

Terrasse gegen den Innenhof im Endausbau optisch praktisch nicht (mehr)

wahrnehmbar seien, weshalb nicht von einer Beeinträchtigung der bestehenden

Bauten ausgegangen werden könne und deren Ausmass nicht verändert werde. Es

liege auch keine verbotene Überbauung eines Innenhofes vor.

Zum Lufteinlass im Terrassenboden und

zum Luftaustritt aus einer alten Kellerfensteröffnung unter der Terrasse

äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt

der baulichen Veränderung nicht mehr, und dies zu Recht. Beide Anlageteile werden

optisch von aussen nur wahrgenommen, wenn man sich unmittelbar davor bzw.

daneben oder darüber befindet und weiss, dass es sich um diese Anlagen handelt.

Bereits von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus, welche sich als einzige

direkt angrenzend befindet, sind sie von Auge nicht wahrnehmbar. Ein Verstoss

gegen § 28 des Bau- und Zonenreglements der Stadt (BZR) liegt nicht vor, die

äussere Erscheinung und die bestehenden Ausmasse der bestehenden Überbauung

ändern sich dadurch nicht.

3.2

Die Baubehörde hat auch eine

verbotene Innenhofüberbauung zu Recht verneint. § 31 BZR regelt, dass Innenhöfe

von einer Überbauung freizuhalten seien, § 36 BZR sieht vor, dass die

Baubehörde in der Altstadtzone Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften in den

§§ 28 - 33 BZR gestatten kann, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigten

und die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft. Der im

Terrain versenkte Schacht unter der Treppe kann nicht als (zusätzliche)

Überbauung des Innenhofes betrachtet werden, ist doch der darüber befindliche

Raum bereits mit der unangefochten bewilligten Treppe «überbaut». Zudem bestand

in dieser Ecke des Hofes schon vor dem Umbau seit langer Zeit eine Treppe. Durch

den Bau des Schachts im Boden unter der Treppe verändert sich weder die

Funktion des Innenhofes noch dessen Wahrnehmung.

Schliesslich wäre selbst bei Annahme

einer «Überbauung» ohne Weiteres von einer besonderen Situation auszugehen und

eine Ausnahme zu bewilligen, sind doch der Rückkühler und das Splitgerät auf

einen Standort im Freien angewiesen, aus umwelttechnischer Sicht möglichst nahe

am Ort, wo die entsprechende von den Geräten erbrachte Leistung benötigt wird.

Wegen des für das Gebäude geltenden Schutzes kommt eine Platzierung auf dem

Dach oder an der Fassade des Hotels oder des Leisttrakts nicht in Frage und von

einer Ausnahme, welche dem Sinn und Zweck der Vorschriften zur Freihaltung der

Innenhöfe zuwiderliefe, könnte nicht ausgegangen werden, wenn lediglich eine

kleine Fläche unter einer Treppe zusätzlich baulich geändert wird, die die

Funktion des Innenhofes als Freifläche nicht beeinflusst. Bei einer solchen

Ausnahme handelte es sich nicht um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 67

KBV, welche ausserordentliche Verhältnisse und eine unverhältnismässige Härte

für den Bauherrn voraussetzen und die mit der Ausschreibung zu publizieren

wäre, sondern um eine in § 36 BZR vorgesehene Möglichkeit der Baubehörde in der

Anwendung des Gemeinderechts innerhalb der Altstadtzone. Auch das Argument des

Beschwerdeführers, es fehle ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung, geht

demnach fehl.

3.3

In Erwägung 1.2 ihres Bauentscheides

hat die Baubehörde dargelegt, dass der Eintrag des früheren Hotelgartens in die

ICOMOS-Liste der historischen Gärten und Anlagen der Schweiz nicht zu einer

rechtsverbindlichen Nutzungs- oder Gestaltungseinschränkung führte. Der Garten

existiere erst seit etwa 2001 und sei von der Altstadtkommission nicht als

«erhaltenswert» angesehen worden.

Der Beschwerdeführer nimmt dazu in

seiner Beschwerde nicht Stellung und bringt keinerlei Argumente vor, welche

gegen die Begründung der Vorinstanz und für einen verbindlichen Schutz sprechen

würden. Er wiederholt lediglich, dass der Garten inventarisiert sei. Die

Beschwerde bleibt in diesem Punkt unbegründet, ganz abgesehen davon, dass sie

durch die Auflagen in der vorinstanzlichen Bewilligung gegenstandslos geworden

ist, weil der Garten ja in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form (Einsprache

des Beschwerdeführers vom 26. September 2013, Fotografie auf AS 174 im

Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014) wiederhergestellt

wird, wenn auch leicht abweichend gestaltet.

3.4

Der Beschwerdeführer ficht wie schon

in der Einsprache damit, dass die Luftreinhalteverordnung durch die Bewilligung

verletzt werde. Die Altstadt von Solothurn befinde sich gemäss

Klimaanalysekarte in einem Gebiet mit reduzierter Durchlüftung. In diesem

Gebiet führe ein Mangel an Zufuhr kühlerer Luft vor allem in Sommernächten zu

einer erhöhten Wärmebelastung. Das Bauvorhaben widerspreche den

Klimaschutzvorgaben, weil es zu einem weiteren Abbau der Grünflächen und

zusätzlichen Emissionen führe. Zudem müssten Emissionen über Dach ausgestossen

werden.

Die Baubehörde hielt in Ziff. 1.3 ihres

Entscheides zusammengefasst fest, die technischen Anlagen führten nicht zu

Emissionen bzw. übermässigen Immissionen im Sinne der Luftreinhalteverordnung,

da diese nur der Frischluftzufuhr und der Entlüftung der Kellerräume dienten.

Abgegeben werde einzig unbelastete Luft. Der Beschwerdeführer setzt sich in

seiner Beschwerde damit nicht konkret auseinander, sondern macht einzig

geltend, es fehle an der Angabe der Art und Menge der Emissionen im Sinne von

Art. 12 LRV, weshalb unklar sei, ob Art. 143 PBG eingehalten werde.

§ 143 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS

711.

) verlangt, dass Bauten und bauliche Anlagen so zu erstellen und

unterhalten sind, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (Abs. 1). Sie

müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit

und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum

Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen

Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen (Abs. 3). § 57 KBV

wiederholt und präzisiert dazu, dass Wohnungen und Arbeitsräume so gestaltet

sein müssen, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und die

Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird (Abs. 1) und enthält im Weitern

Detailvorschriften zu Raumhöhen und Fenstergrössen (Abs. 2 und 3).

Inwieweit diese Vorschriften überhaupt

auf die technischen Anlagen anwendbar sind, um deren Bewilligung es hier geht, ist

fraglich. Unerfindlich ist jedenfalls, wie die Frischluftzufuhr in die Räume im

Untergeschoss irgendwie gesundheits- oder klimaschädlich sein soll; im

Gegenteil dient sie ja dazu, dass das Raumklima in diesen Räumen so gestaltet

wird, dass keine Gesundheitsgefährdung z.B. durch zu viel Luftfeuchtigkeit –

und in der Folge eventuelle Schimmelpilzbildung – oder fehlende

Sauerstoffzufuhr entsteht. Was die in den Innenhof ausgeblasene Abluft

betrifft, so dient diese ebenso der Be- und Entlüftung dieser Räume, also

ebenfalls der Raumhygiene, obwohl dies gesetzlich nicht erforderlich wäre, da

es sich weder um Wohn- noch um Arbeitsräume handelt. Wie diese Luftbewegungen

einen Einfluss auf das Klima in der Stadt haben sollen, wie der

Beschwerdeführer behauptet, bleibt unklar. Angesogen wird die Luft aus der

Umgebung, und im Sommer wird die ausgeblasene Luft mit tieferer Temperatur

wieder ausgeblasen, da die Raumtemperatur im Keller erfahrungsgemäss ja tiefer

ist als die Temperatur im Freien, sich die angesogene Luft dort also, bevor sie

wieder ausgeblasen wird, abkühlt. Das führte also eher zu einer Unterstützung

der vom Beschwerdeführer im Namen des Klimaschutzes genannten Forderung nach

Zufuhr kühlerer Luft als zu einer erhöhten Wärmebelastung.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die

Umweltschutzgesetzgebung beruft, wird er ebenfalls nicht konkret, worin die von

ihm behaupteten Emissionen bestehen sollen. Er liefert dazu nicht einmal im

Ansatz Anhaltspunkte, welche die Darlegung der Vorinstanz in Zweifel ziehen

würde, dass es sich bei der ausgeblasenen Luft genau wie bei der angesogenen um

die Umgebungsluft handle, welche unbelastet sei bzw. durch die Durchleitung in

den Räumen des Untergeschosses keine nachteilige Veränderung erfahre. Russ,

Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Gerüche, welche in Art. 7 Abs. 3 USG

(Umweltschutzgesetz, SR 814.01) als Verunreinigungen genannt werden, sind in

diesen Räumen nicht zu erwarten, Abwärme und zusätzliche Feuchtigkeit allenfalls

aus dem Wäschetrockner in der Wäscherei. Die Abwärme wird jedoch, soweit

möglich, zurückgewonnen (vgl. Beschrieb Lüftung Technische Räume UG von Gruner

Roschi AG, AS 0133 ff. im Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 12. Juli

2018). Es bestand und besteht kein Anlass für die Annahme von möglichen

übermässigen Immissionen und deshalb auch kein zusätzlicher Abklärungsbedarf

durch eine Immissionsprognose im Sinne von Art. 28 LRV

(Luftreinhalteverordnung, SR 814. 318.142.1). Die durch den Restaurant- und

Hotelbetrieb zweifellos entstehenden Emissionen aus Küche, Gaststube und

Sanitärräumen werden in separaten Abluftleitungen über den Dachraum an die

Umgebung abgegeben, wie gesetzlich vorgesehen. Für eine Ableitung der Fortluft

aus der Kellerbelüftung gilt die Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 LRV nicht, da es,

wie schon dargelegt, nicht um die Ableitung von Emissionen geht, welche von der

Luftreinhalteverordnung bzw. deren Anhang 1 erfasst sind.

3.5

Inwiefern der Rückkühler und das

Splitgerät der Umweltschutzgesetzgebung widersprechen sollen, was die

Luftreinhaltung betrifft, wird vom Beschwerdeführer nicht thematisiert, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist. Beide Geräte bewirken ja nicht einen

Luftaustausch und produzieren keine Abluft, welche irgendwie belastet oder

verunreinigt sein könnte, sondern dienen einzig der Wärmeregulierung dadurch,

dass die aufgewärmte Kälteflüssigkeit an der Aussenluft wieder ein paar Grad

abgekühlt wird und diese entsprechend etwas aufwärmt. Ob dies nun in einem

Aussenschacht im Boden geschieht oder an der Fassade oder auf dem Dach, ändert

nichts. Einen Klimaschutznachweis dafür zu verlangen, was gesetzlich nicht

vorgesehen ist, lehnte die Baubehörde zu Recht ab. Die anwendbaren Vorschriften

des Umweltrechts, insbesondere auch des Energiegesetzes, wurden geprüft. Die

Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Auf die

behauptete Verletzung der Lärmschutzvorschriften wird nachfolgend noch

einzugehen sein.

3.6

Der Beschwerdeführer machte bereits

in seiner Einsprache geltend, die Lärmschutzvorschriften des Bundesrechts würden

nicht eingehalten. Die Vorinstanz nahm zu diesem Einwand in ihrem

Bewilligungsentscheid (in Ziff. 1.4) ausführlich Stellung und kam zum Schluss,

der von der Bauherrin eingereichte Lärmschutznachweis entspreche den

Vorschriften und sei korrekt, die Vorschriften seien eingehalten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das

Bauvorhaben sei eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG, und

Art. 8 USG verlange, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und

nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen seien. Bei einer Normenkollision mit

den Bestimmungen der LSV gehe Art. 8 USG vor, weshalb aus Art. 40 LSV nichts

abgeleitet werden könne. Auch die Vollzugshilfe des Cercle Bruit sehe vor, dass

bei der Ermittlung und Beurteilung des Lärms von Gaststätten eine gesamthafte

Beurteilung der Lärmbelastung unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller

Lärmquellen zu erfolgen habe.

Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt

(in Ziff. 15 seiner Beschwerde) ist hier das Baugesuch für die Umplatzierung

des Rückkühlers und des Splitgeräts in den Innenhof sowie die Zu- und

Abluftöffnungen für die Lüftung des Untergeschosses aus bzw. in den Innenhof zu

beurteilen. Dabei handelt es sich in der Tat um neue ortsfeste Anlagen, welche

nach der Lärmschutzverordnung zu beurteilen sind. Davon sind sowohl die

Bauherrin wie die Baubehörde auch ausgegangen. Die Bauherrin hat mit ihrem

Änderungsbaugesuch Lärmschutznachweise sowohl für die einzelnen Anlagen wie für

die Gesamtheit aller neuen Anlagen eingereicht. Der Lärmschutznachweis vom 7.

März 2017 der MBJ Bauphysik + Akustik AG für den Rückkühler und das Splitgerät

kommt beim nächstgelegenen Fenster (IP 1) der Nachbarliegenschaft, das in einer

Distanz von etwa 12.35 m vom Schacht liegt, auf einen Beurteilungspegel von 46

dBA in den Nachtstunden und von 46 dBA am Tag, womit die Planungswerte in der

Lärmempfindlichkeitsstufe ES III eingehalten seien (AS 0166 ff. im

Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 12. Juli 2018). Der Lärmschutznachweis

vom 28. März 2017 für das Lüftungssystem kommt zum Schluss, dass mit

Schalldämpfern problemlos die für die Nacht geltenden Planungswerte für die

nächstgelegenen Fenster sowohl der Wohnungen des Leisttraktes wie der

Nachbarliegenschaft eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden

(Mittelungspegel max. 33 dBA, AS 0109 ff. im erwähnten Aktenverzeichnis). Knapp

erreicht wird dieser Mittelungspegel theoretisch einzig bei einem Fenster der

Wohnung im 1. OG des Leisttrakts über der Terrasse (AS 0139). Aus der

zugehörigen Lärmkarte (Beilage 7 zum Nachweis, AS 0140) zeigt sich, dass die Immissionswerte

bei den Fenstern der Nachbarliegenschaft im Mittel unter 30 dBA liegen, also auch

in der Nacht praktisch nicht hörbar sind, entspricht das doch etwa dem Geräusch

einer tickenden Armbanduhr, eines Flüsterns oder von leichtem Wind

(https://www.hug-technik.com/inhalt/ta/ schallpegel_laermpegel.html, abgerufen

am 30. Juli 2019). Im Lärmschutznachweis vom 30. März 2017 schliesslich (AS

0099.

ff.) wird eine gesamthafte maximale gerechnete Lärmimmission für das

nächstgelegene Fenster der Nachbarliegenschaft von 49.3 dBA in der Nacht und von

48.1

dBA am Tag ausgewiesen, was etwa den normalen Geräuschen einer ruhigen

Wohnung oder von leiser Radiomusik entspricht (a.a.O). Das Amt für Umwelt

bestätigte in seinem Schreiben vom 3. Mai 2017 an die Stadt, dass die

Lärmberechnungen der MBJ Bauphysik + Akustik AG vollständig und nachvollziehbar

seien. Mit den aufgezeigten nötigen Schalldämpfern sei die Schlussfolgerung,

dass die Planungswerte eingehalten würden, korrekt. Die Bestimmungen der

Lärmschutzverordnung seien eingehalten (AS 0059 f.).

An der Beurteilung der kantonalen

Fachstelle zu zweifeln besteht kein Anlass. Die Baubehörde, welche die

vorgeschlagenen entsprechenden Schalldämpfer in den Kanälen des Lüftungssystems

als Auflage verfügt hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass die

Lärmschutzvorschriften eingehalten werden. Zu Recht hat sie auch Art. 40 LSV

angewendet, welcher vorschreibt, dass die Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen zu beurteilen sind,

und festgestellt, dass nach Art. 40 Abs. 2 LSV die Summe gleichartiger

Lärmimmissionen zu beurteilen sind, wenn sie von mehreren Anlagen erzeugt

werden, wobei das für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen nicht

gelte. Die Bauherrin hat hier sogar nachgewiesen, dass die Summe der

gleichartigen mehreren Lärmquellen der 3 Anlagen den Planungswert in der Nacht

unterschreitet. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Planer seien «nur» von

einer Nachttemperatur von 30° ausgegangen übersieht, wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht festhält, dass es in Solothurn noch nie durchschnittliche

Nachttemperaturen von 30° gab und wohl auch in überschaubarer Zeit trotz

Erwärmung nicht geben wird. Einzelne Nachtstunden, in welchen die Temperatur

30° erreicht, was in den Hitzeperioden im Sommer durchaus möglich ist, ändern

am Ergebnis der Lärmberechnung nichts, da mit den durchschnittlichen

Temperaturen gerechnet wird. Die Kritik in der Beschwerde (BS 18), dass im

Nachweis betreffend Lüftung nicht aufgezeigt sei, wie die Pegel konkret zu

reduzieren seien, trifft nicht zu, ist vielmehr aktenwidrig. Im

Lärmschutznachweis vom 28. März 2017 ist konkret pro Gerät bzw. Raum genannt,

um wieviel der Schalleistungspegel beim Einlass und beim Austritt zu reduzieren

ist (AS 0110 f.).

3.7

Letztlich macht der Beschwerdeführer

vor allem geltend, der Lärmschutznachweis genüge nicht, weil der Lärm, welchen

die Gäste auf der Terrasse des Restaurants bzw. im Garten des Innenhofes

verursachten, nicht mitberücksichtigt sei. Auch dazu hat sich bereits die

Vorinstanz in ihrem Bewilligungsentscheid geäussert (oben Erw. 3.6) und

festgehalten, dass nach Art. 40 Abs. 2 LSV eben nur gleichartige Lärmimmissionen

gemeinsam beurteilt werden müssten, Art. 40 Abs. 2 LSV also eben gerade nicht

greife, weil nach heutigem Kenntnisstand der Wissenschaft noch nicht möglich

sei, Kombinationsbelastungen gesamtheitlich zu beurteilen. Die bauliche

Ausgestaltung sowie die Nutzung der Terrasse seien bereits rechtskräftig mit

den beiden Bauentscheiden der Stadt Solothurn vom 29. April 2014 und vom 3.

Februar 2015 sowie den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2015

geregelt worden (Erw. 1.4, S. 7 des Bauentscheides vom 8. August 2017, AS

0019).

Wie das Verwaltungsgericht bereits im

Parallelverfahren VWBES.2017.163 (in Erw. 3.2) zur Gestaltung und Nutzung des

Innenhofes festgehalten hat, steht fest, dass

«der Betrieb der Restaurantterrasse

schon lange bewilligt ist, und zwar sowohl baupolizeilich wie gastgewerblich.

Nach den Akten besteht die Restaurantterrasse im Innenhof in der heutigen Form

seit dem Jahr 2001. Im ersten Einsprache- und Beschwerdeverfahren war die

Restaurantterrasse bestehender Bestandteil des – unterdessen rechtskräftig

bewilligten – Bauprojekts zum Umbau des Hotels Krone und des Leisttraktes, wie

aus den bereits (oben in Erw. 2.2) angerufenen Bau- und Ausführungsplänen

eindeutig hervorgeht. Dass die Terrasse und ihr Betrieb bestehender Bestandteil

des Bauprojekts waren, geht auch aus dem zwischen den damaligen Parteien vor

Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich hervor, in welchem die

Restaurantterrasse bzw. deren Möblierung, wenn auch nur am Rande, explizit

Thema war (vgl. Ziff. 1.4 des Vergleiches vom 4. Mai 2015). Mit Verfügung

40007312.

vom 1. Mai 2017 wurde dem neuen Betriebsverantwortlichen des Hotels

und Restaurants La Couronne u.a. für die Aussenwirtschaft die Betriebsbewilligung

nach § 9 Abs. 1 WAG (Gesetz über Wirtschaft und Arbeit, BGS 940.11) erteilt

(Akten Verwaltungsgericht, Eingang vom 16. Mai 2017). Auch diese Bewilligung

entsprach der vor dem Umbau geltenden Bewilligung, hat sich doch in Bezug auf

das Ausmass der bewirteten Fläche nichts verändert.»

Es besteht keine Veranlassung, auf diese

Beurteilung hier zurückzukommen, zumal der Beschwerdeführer in jenem Verfahren

ja ebenfalls als Beschwerdeführer involviert war und, wie dargelegt, im

Vergleich die bestehende Terrasse akzeptiert hat. Die zusätzlichen Emissionen

der dort noch nicht bewilligten technischen Anlagen halten sogar gesamthaft die

Planungswerte in der Nacht ein, sind also effektiv praktisch nicht hörbar. Gerade

während den relativ kurzen Betriebszeiten der Terrasse, nämlich im

Sommerhalbjahr zu den Essenszeiten über Mittag und am Abend, sind sie nicht

(zusätzlich) hörbar, da die Geräusche der Gäste und der Bedienung auf der

Terrasse diese erfahrungsgemäss übertönen.

Schliesslich ist auch hier festzuhalten,

dass das Argument, die Lärmbeurteilung sei nun wegen dieser zusätzlichen

technischen Anlagen neu und gesamthaft nochmals vorzunehmen, gegen Treu und

Glauben erhoben wird, an welchen Grundsatz auch Private gebunden sind (Art. 5

Abs. 2 der Solothurnischen Kantonsverfassung, BGS 111.1), nachdem der

Beschwerdeführer die von der Restaurantterrasse ausgehenden Geräusche im

Vergleich akzeptiert hat, zumal er damals für seine Umtriebe entschädigt worden

ist, und die zusätzlichen Emissionen nicht geeignet sind, die Nachtruhe zu

stören.

Und endlich ist auch hier festzuhalten,

dass das vom Beschwerdeführer eingeholte Lärmgutachten von falschen Annahmen

sowohl hinsichtlich der Nutzungsart, der Personenanzahl und der Nutzungszeit

ausgeht und vernachlässigt, dass der Grossteil der Fenster zum Hof bzw. zur

Terrasse zu gewerblich genutzten Räumen gehört, welche abends und nachts

ohnehin nicht störungsanfällig sind. Darauf könnte nicht abgestellt werden.

Beschwerden wegen der Geräusche von der

Terrasse in den gut zehn Jahren der Betriebszeit sind im Übrigen keine bekannt,

sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung bestand, nochmals

eine Lärmbeurteilung vorzunehmen. Wie die Baubehörde in ihrem

Bewilligungsentscheid zur Nutzung des Innenhofes (vom 4. April 2017) zu Recht

festhielt, besteht bei einer Änderung der Verhältnisse oder bei nachträglich

während des Betriebes festgestellten Lärmproblemen – «bei berechtigten Klagen

aus der Nachbarschaft» – immer noch die Möglichkeit, den Lärm dann tatsächlich

zu messen, zu beurteilen und allfällig notwendige Beschränkungen anzuordnen.

Die Behörde hat dies in ihrem damaligen Entscheid sogar als Auflage (Ziff. 3.3)

festgehalten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Der Beschwerdeführer hat zudem den

privaten Beschwerdegegnern Parteientschädigungen zu bezahlen. Die

Genossenschaft Baseltor als Betreiberin des Hotels macht für einen Aufwand von

knapp 6 Stunden eine Entschädigung von CHF 1'588.05 (inkl. pauschaler Auslagen

von CHF 53.00 und MWSt) geltend, was angemessen scheint. Die Swiss Prime

Anlagestiftung macht für einen Aufwand von total gut 9 Stunden eine

Entschädigung von CHF 2'994.20 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend, was ebenfalls

angemessen scheint und deshalb zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat der

Genossenschaft Baseltor, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 1'588.05 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat der Swiss Prime

Anlagestiftung, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 2'994.20 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser