VWBES.2017.332
Sozialhilfe / Auflage Programmteilnahme
16. Oktober 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialdienst
Wasseramt Ost,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Auflage Programmteilnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am [...]1992, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wird seit dem 1. November 2016 durch den
Sozialhilfedienst Wasseramt Ost (SDWO) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Verfügung des SDWO vom 5. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, an
einem Programm der Solothurnischen Vereinigung für Erwachsenenbildung (SOVE
18-25) teilzunehmen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den fehlenden
Berufsperspektiven sowie der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. Im Fall
der Weigerung wurde diesem folgende Sanktionen angedroht: als erster Schritt die
Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für eine Dauer von drei Monaten, als zweiter
Schritt die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für eine Dauer von drei bis sechs
Monaten und als dritter Schritt die Kürzung der Sozialhilfe auf Nothilfe.
2. Die mit Schreiben vom 21. Juli 2017
dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung
vom 23. August 2017 ab. Die verfügte Auflage entspreche dem Ziel der
wirtschaftlichen Unabhängigkeit, ziele das Programm doch darauf ab, die
unterstützten Personen schnellstmöglich in den ersten Arbeitsmarkt integrieren
zu können und dadurch die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu ermöglichen. Auch
sei die Teilnahme an diesem Programm verhältnismässig.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 1. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 23. August 2017 sei aufzuheben. Zur
Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, er habe mehrmals darauf
hingewiesen, dass er nicht bereit sei, am Programm SOVE teilzunehmen, da er für
sich dort keine Zukunft sehe. Er wolle keine Lehre mehr beginnen, sondern einen
Job im ersten Arbeitsmarkt.
4. Mit Vernehmlassung vom 13. und 15.
September 2017 beantragten sowohl das DdI als auch der SDWO die Abweisung der
Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte mit
Schreiben vom 25. September 2017 abschliessende Bemerkungen ein.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 148 Abs. 1 SG setzt
Sozialhilfe aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf
dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden
werden, insbesondere darauf, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen
(§ 148 Abs. 2 lit. a und b SG). Gesuchstellende und leistungsbeziehende
Personen sind verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu befolgen (§ 17 Abs. 1
lit. d SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152
Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
kann mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der
unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich
eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage
stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck
der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und
persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der
Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und
der Gleichbehandlung sind zu beachten. Auflagen sind der betroffenen Person
klar zu kommunizieren, entsprechend den kantonalen verfahrensrechtlichen
Vorgaben in einfacher Schrift- oder in Verfügungsform. Die betroffene Person
muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Sie muss
Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern
(SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1).
2.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
Auflage in Verfügungsform klar kommuniziert, die Konsequenzen bei
Nichterfüllung der Auflage aufgezeigt und der Beschwerdeführer konnte sich dazu
äussern. Es ist somit zu prüfen, ob die Auflage zielführend und verhältnismässig
ist.
2.3.1
Das Programm SOVE 18-25 richtet
sich an junge Erwachsene, welche im Kanton Solothurn von der Sozialhilfe oder
der Invalidenversicherung unterstützt werden, keine Ausbildung haben und in den
ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Ziel des Programms ist nach einer
abgeschlossenen Ausbildung die dauerhafte Unabhängigkeit von finanziellen
Leistungen des Staates. Nach einer umfassenden Abklärungsphase sind die
zuständigen Personen bemüht, die Teilnehmenden möglichst rasch in den ersten
Arbeitsmarkt (Schnuppereinsatz, Praktikum, Arbeitseinsatz) zu integrieren.
Dabei werden die Fähigkeiten und Kompetenzen der jungen Erwachsenen berücksichtigt.
Um die Wirkung zu erhöhen, arbeiten die zuständigen Personen mit einem Netz von
Fachleuten zusammen. Die jungen Erwachsenen werden, um die Chancen für die
Zielerreichung zu erhöhen, bis zum Abschluss der Ausbildung und der
anschliessenden Suche nach einer festen Arbeitsstelle unterstützt (vgl. www.sove.ch).
2.3.2
Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 zwar schon 25
Jahre alt, jedoch richtet sich das Programm gemäss deren Abklärungen nicht
ausschliesslich an junge Erwachsene bis 25 Jahre, sondern auch an unterstützte
Personen, die ein wenig älter sind, weshalb der Beschwerdeführer durchaus noch
am SOVE 18-25-Programm teilnehmen kann. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Obwohl er gemäss eigenen Angaben seit Anfang
2015.
keinen Job mehr hat und unbestrittenermassen jeden Monat Bewerbungen
schreibt, konnte er bis heute keine Anstellung finden. Mit der Teilnahme am
SOVE-Programm wird die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit des
Beschwerdeführers gefördert, weshalb es realistisch ist, dass dieser gemäss
seinem Wunsch dadurch schliesslich eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt
finden wird. Auch sprechen keine Gründe gegen eine solche Teilnahme am Programm
und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Das Vorgehen des SDWO,
den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Programm der SOVE 18-25 zu verpflichten,
war somit korrekt und die Vorinstanz hat zu Recht die Beschwerde des
Beschwerdeführers abgewiesen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).
Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.
Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_861/2018 vom 13. Dezember 2017 bestätigt.