VWBES.2017.339
Ausschaffungshaft
18. September 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1993, aus Tunesien,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2011 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er bereits zwei Tage
später aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen untertauchte, wurde
sein Asylgesuch mit Schreiben vom 17. August 2011 des Bundesamts für
Migration (BFM; heutiges Staatssekretariat für Migration, SEM) abgeschrieben.
2. Am 15. Februar 2012 stellte der
Beschwerdeführer in Chiasso ein erneutes Asylgesuch. In der Folge galt er als
verschwunden abgemeldet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 trat das BFM auf
das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die
Ausreisefrist wurde auf den 10. Mai 2012 angesetzt.
3. Ab dem 4. Oktober 2012 befand
sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft, wurde jedoch später entlassen,
da die Reisedokumente für ihn nicht beschafft werden konnten. Am 4. Juni
2013 wurde er dem Zentrum für Asylsuchende Balmberg zugewiesen und galt ab dem
11. Juli 2013 als verschwunden. Nach einer kurzen Rückkehr im August 2013,
verschwand er am 29. August 2013 erneut. Dieses Vorgehen wiederholte sich
noch mehrfach.
4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017
wurde dem Migrationsamt durch das SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von
Tunesien habe identifiziert werden können und ein Rückflug möglich sei.
5. Am 24. August 2017 konnte der
Beschwerdeführer in Genf angehalten werden. Am 25. August 2017 wurde er
ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt, wo bis am 29. August 2017
eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.
6. Am 28. August 2017 eröffnete das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 29. August 2017 ordnete das
Migrationsamt namens des Departements des Innern die Ausschaffungshaft an.
7. Am 30. August 2017 führte das
Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte gleichentags die
Ausschaffungshaft für 3 Monate, d.h. vom 29. August 2017 bis zum 28. November
2017.
8. Am 5. September 2017 ging beim
Haftgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in französischer Sprache ein,
aus welchem zu entnehmen ist, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Dieses
Schreiben wurde zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet.
9. Am 11. September 2017 beantragte
das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Ausschaffungshaft ist nach Art.
76.
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung
umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat
zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1
und weitere).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung des BFM (heute SEM) vom 8. Mai 2012 aus der Schweiz weggewiesen.
Die Ausreisefrist ist am 10. Mai 2012 abgelaufen. Ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit
vor.
Der Beschwerdeführer hat sich den
Behörden seither diverse Male durch Untertauchen entzogen, wurde mehrfach
strafrechtlich wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderem verurteilt und
zeigte sich nie kooperativ bezüglich der Beschaffung von Reisedokumenten. So
hatte er im Juni 2013 aus der Durchsetzungshaft entlassen werden müssen, da
keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden konnten und sich der
Beschwerdeführer weigerte, mit den Behörden bezüglich seiner Rückreise nach
Tunesien zu kooperieren. Bei seiner Anhörung durch das Migrationsamt am
28.
August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach
Tunesien zurückzukehren. Selbst 20 Polizisten könnten kommen, er werde nicht
nach Tunesien gehen. Die Behörde solle ihn freilassen, dann verlasse er die
Schweiz.
Nachdem der Beschwerdeführer die
Ausreise seit Jahren verweigert und sich immer wieder den Behörden entzieht,
kann nicht erwartet werden, dass er sich den Behörden im Zeitpunkt der
Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass er
sich ohne Anordnung der Haft den Behörden erneut durch Untertauchen entziehen
würde. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund der «Untertauchgefahr» gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.
3.1
Aus dem Haftzweck der Sicherung des
Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde
angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar
bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).
3.2
Der Beschwerdeführer konnte durch
seinen Heimatstaat Tunesien inzwischen identifiziert werden und die Reisedokumente
werden entsprechend in Kürze erhältlich gemacht werden können. Ausreisen nach
Tunesien können auch zwangsweise durchgeführt werden. Eine Ausreise ist somit
in den nächsten Monaten möglich und absehbar.
4.
Die Haft wurde erstmals und für die
Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Haftdauer ist nicht zu beanstanden
(Art. 79 AuG). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, die Haftdauer zu
verkürzen, indem er kooperiert.
Zusammenfassend erweist sich die Haft
zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere Massnahme
zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Der Beschwerdeführer macht gegen
die Haft auch keine Gründe geltend. Die Massnahme ist verhältnismässig. Das
Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht
genehmigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann