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Entscheid

VWBES.2017.339

Ausschaffungshaft

18. September 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1993, aus Tunesien,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2011 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er bereits zwei Tage

später aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen untertauchte, wurde

sein Asylgesuch mit Schreiben vom 17. August 2011 des Bundesamts für

Migration (BFM; heutiges Staatssekretariat für Migration, SEM) abgeschrieben.

2. Am 15. Februar 2012 stellte der

Beschwerdeführer in Chiasso ein erneutes Asylgesuch. In der Folge galt er als

verschwunden abgemeldet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 trat das BFM auf

das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die

Ausreisefrist wurde auf den 10. Mai 2012 angesetzt.

3. Ab dem 4. Oktober 2012 befand

sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft, wurde jedoch später entlassen,

da die Reisedokumente für ihn nicht beschafft werden konnten. Am 4. Juni

2013 wurde er dem Zentrum für Asylsuchende Balmberg zugewiesen und galt ab dem

11. Juli 2013 als verschwunden. Nach einer kurzen Rückkehr im August 2013,

verschwand er am 29. August 2013 erneut. Dieses Vorgehen wiederholte sich

noch mehrfach.

4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017

wurde dem Migrationsamt durch das SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von

Tunesien habe identifiziert werden können und ein Rückflug möglich sei.

5. Am 24. August 2017 konnte der

Beschwerdeführer in Genf angehalten werden. Am 25. August 2017 wurde er

ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt, wo bis am 29. August 2017

eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.

6. Am 28. August 2017 eröffnete das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und gewährte ihm das

rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 29. August 2017 ordnete das

Migrationsamt namens des Departements des Innern die Ausschaffungshaft an.

7. Am 30. August 2017 führte das

Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte gleichentags die

Ausschaffungshaft für 3 Monate, d.h. vom 29. August 2017 bis zum 28. November

2017.

8. Am 5. September 2017 ging beim

Haftgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in französischer Sprache ein,

aus welchem zu entnehmen ist, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Dieses

Schreiben wurde zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet.

9. Am 11. September 2017 beantragte

das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Ausschaffungshaft ist nach Art.

76.

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung

umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1

und weitere).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung des BFM (heute SEM) vom 8. Mai 2012 aus der Schweiz weggewiesen.

Die Ausreisefrist ist am 10. Mai 2012 abgelaufen. Ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit

vor.

Der Beschwerdeführer hat sich den

Behörden seither diverse Male durch Untertauchen entzogen, wurde mehrfach

strafrechtlich wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderem verurteilt und

zeigte sich nie kooperativ bezüglich der Beschaffung von Reisedokumenten. So

hatte er im Juni 2013 aus der Durchsetzungshaft entlassen werden müssen, da

keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden konnten und sich der

Beschwerdeführer weigerte, mit den Behörden bezüglich seiner Rückreise nach

Tunesien zu kooperieren. Bei seiner Anhörung durch das Migrationsamt am

28.

August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach

Tunesien zurückzukehren. Selbst 20 Polizisten könnten kommen, er werde nicht

nach Tunesien gehen. Die Behörde solle ihn freilassen, dann verlasse er die

Schweiz.

Nachdem der Beschwerdeführer die

Ausreise seit Jahren verweigert und sich immer wieder den Behörden entzieht,

kann nicht erwartet werden, dass er sich den Behörden im Zeitpunkt der

Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass er

sich ohne Anordnung der Haft den Behörden erneut durch Untertauchen entziehen

würde. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund der «Untertauchgefahr» gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.

3.1

Aus dem Haftzweck der Sicherung des

Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde

angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar

bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

3.2

Der Beschwerdeführer konnte durch

seinen Heimatstaat Tunesien inzwischen identifiziert werden und die Reisedokumente

werden entsprechend in Kürze erhältlich gemacht werden können. Ausreisen nach

Tunesien können auch zwangsweise durchgeführt werden. Eine Ausreise ist somit

in den nächsten Monaten möglich und absehbar.

4.

Die Haft wurde erstmals und für die

Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Haftdauer ist nicht zu beanstanden

(Art. 79 AuG). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, die Haftdauer zu

verkürzen, indem er kooperiert.

Zusammenfassend erweist sich die Haft

zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere Massnahme

zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Der Beschwerdeführer macht gegen

die Haft auch keine Gründe geltend. Die Massnahme ist verhältnismässig. Das

Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht

genehmigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann