Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.341

Kindesschutzmassnahme

30. Oktober 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. am [...]März 2004) ist

der gemeinsame Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und C.___.

Die Ehe der Kindseltern wurde am 7. November 2013 rechtskräftig geschieden. Die

Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die

Kindsmutter die Obhut innehat.

Mit Beschluss der damals zuständigen

Kindesschutzbehörde der Sozialregion Untergäu (SRU) vom 16. August 2012 wurde für

B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche

durch D.___, Stiftung Arkadis, geführt wurde. Aufgrund des Umzuges der

Kindsmutter nach Holderbank Mitte Februar 2014 wurde die Kindesschutzmassnahme

mit Beschluss vom 29. April 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Weiterführung per

1. Juni 2014 übernommen und E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

(ZVSRTG), als Mandatsperson eingesetzt.

2.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015

beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft bzw. einen

Beistandswechsel. Sie machte insbesondere geltend, dass der Beistand seine

Pflichten nicht wahrgenommen habe. Als sie sich bei Fragen zur Alimentenzahlung

und –anpassung an ihn gewendet habe, habe er ihr lediglich mitgeteilt, dass er

für solche Fragen nicht zuständig sei. Hilfe oder Adressen habe er ihr nicht zukommen

lassen. Zudem habe E.___ seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihnen

aufgenommen. Seit dem Gespräch zwischen dem Beistand und dem Kindsvater habe

die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass der Beistand nicht mehr neutral

entscheide. Deswegen habe sie das Vertrauen in ihn verloren und würde lieber

mit einer neutralen und unvoreingenommenen Person zusammenarbeiten.

2.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

lehnte den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bzw. Beistandswechsel der Beschwerdeführerin

mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab und wies die Beschwerdeführerin an, sich

an die Besuchs- und Ferienregelung zu halten. Da das Besuchsrecht seit Februar

2014 nicht mehr stattgefunden habe, sei es offensichtlich, dass die Kindseltern

auf Hilfestellung bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung angewiesen seien.

Von einer Aufhebung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für B.___ sei daher

klar abzusehen. Im Rahmen der Arbeit von Beistandspersonen könnten oft

Situationen entstehen, in welchen ein Elternteil mit der Haltung der

Beistandsperson nicht einverstanden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass

es nicht immer gelinge, zu einer zufriedenstellenden Lösung für beide

Elternteile zu kommen. Dies würde auch einer neuen Mandatsperson nicht

gelingen. Ein wichtiger Grund, welcher einen Mandatsträgerwechsel rechtfertigen

würde, sei somit nicht ersichtlich.

3.1 Mit Eingabe vom 31. März 2016 ersuchte

die Beschwerdeführerin erneut um einen Wechsel der Beistandsperson. Dabei

führte sie aus, dass sie nichts gegen das Besuchsrecht des Vaters habe,

schliesslich sei es auch gleichzeitig das Recht ihres Sohnes, seinen Vater zu

sehen. Die Besuche, wie sie vorgesehen seien, entsprächen jedoch nicht dem Wohl

ihres Sohnes. Sie habe die Angelegenheit mit einer Fachperson angehen wollen

und sei deshalb beim Schulpsychologen gewesen.

3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. August 2016 erneut angewiesen,

das mit Gerichtsurteil festgelegte Besuchs- und Ferienrecht einzuhalten.

3.3 Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Februar 2017 wurde der beantragte

Beistandswechsel abgewiesen. Da die Kindsmutter seit längerem in Gunzgen wohne

und die Massnahme nach Abschluss sämtlicher Verfahren an die KESB Olten-Gösgen übertragen

werde, sei ein Mandatsträgerwechsel für diese kurze Zeit weder sinnvoll noch

zweckmässig, zumal die Kindsmutter auch keine stichhaltigen Gründe vorbringe,

welche die Absetzung der aktuellen Mandatsperson rechtfertigen würde.

4. Aufgrund des Umzuges der Kindsmutter

nach Gunzgen per 13. Mai 2016 wurde die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid vom

17. Mai 2017 von der KESB Olten-Gösgen zur Weiterführung per 1. Juni 2017

übernommen und F.___, Stiftung Arkadis, als Mandatsperson eingesetzt.

5. Am 20. Juli 2017 informierte die KESB

Olten-Gösgen die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über den erneuten Umzug der

Kindsmutter per 1. Februar 2017 nach Neuendorf. Daraufhin übernahm die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 29. August 2017 die

bestehende Massnahme und setzte per 1. Oktober 2017 wieder E.___, ZVSRTG, als

Mandatsperson ein.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 1. August (recte: September) 2017 Beschwerde bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, welche mit Schreiben vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht

zuständigkeitshalber überwiesen wurde.

7. Mit Schreiben vom 11. September 2017

verwies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Akten und die angefochtene

Verfügung und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beiständin F.___ reichte

mit Eingabe vom 18. September 2017 ihre Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden

die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes

angeordnet. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren

Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug,

sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442

Abs. 5 ZGB).

Technisch endet das Amt des Beistandes,

wenn aufgrund eines Wohnsitzwechsels der verbeiständeten Person die Massnahme

von einer neu zuständigen Behörde übernommen wird. Die Übernahme einer

Massnahme muss zwar nicht zu einem Beistandswechsel führen; der Beistand wird

aber aus der Aufsicht der nicht mehr zuständigen Behörde entlassen und er hat

das Amt in diesem Sinne ordentlich abzuschliessen und am neu zuständigen Ort

durch Bestätigung neu anzutreten. Wenn es sich z.B. um einen privaten Mandatsträger

mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt,

kann und soll dieser nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort

eingesetzt werden. Der Abschluss am vorangehenden Ort löst die entsprechende

Verantwortlichkeit aus. Das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt

nicht nur bei der Massnahmeerrichtung, sondern auch bei der Massnahmeübertragung

(vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo

Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.]: Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 8.395; siehe auch

Empfehlung der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] vom 15. März

2015, in Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2/2016, S. 167).

Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die

Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person,

die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die

dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt

die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor,

so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die

vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme

bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche

der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die

betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so

entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch

(Abs. 3).

2.2.1

Zur Begründung ihres Entscheids

stützt sich die KESB auf die Übernahme der bestehenden Massnahme. Weshalb die

Weiterführung der Beistandschaft durch F.___ nicht möglich sein soll, wird

nicht weiter erläutert. Es wird lediglich festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Mandatsperson E.___ ablehnt.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, F.___ habe in wenigen Wochen mehr erreicht, als der zuvor

jahrelang eingesetzte Beistand E.___ und geniesse das volle Vertrauen von ihr

und ihrem Sohn. Die Zusammenarbeit mit E.___ und der KESB Thal-Gäu habe sich

als äusserst schwierig herausgestellt und durch das fehlende Vertrauen sowohl

ihres Sohnes als auch von ihr habe es nie richtig funktioniert. Bei F.___ habe

die Beschwerdeführerin das gute Gefühl, die Zusammenführung von Sohn und Vater

zielführender und vor allem kooperativer erreichen zu können. Hierbei habe sie

ein besseres Gefühl als bei der Sozialregion Thal-Gäu. Aus diesen triftigen

Gründen wolle sie dies nicht wieder mit unnötigen Diskussionen und den damit

einhergehenden Rückschritten erschweren. F.___ habe jetzt schon mehr erreicht,

als alle anderen Beistände zuvor. Deshalb sei F.___ weiterhin als Beiständin einzusetzen.

2.2.3

In ihrer Stellungnahme hielt F.___

fest, sie habe die Beistandschaft in der Annahme angetreten, dass punkto

Besuchsrecht mit dem Vater wohl wenig auszurichten sei, da die Fronten sehr

verhärtet erschienen seien. Die Beschwerdeführerin schien sich «im Kampf» zu

befinden und es habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn

gegeben. Tatsächlich sei es innert kurzer Zeit gelungen, allerdings mit einigem

Aufwand, ein Kontaktrecht mit dem Vater zu initiieren. Die Eltern hätten sich

kooperativ gezeigt. Der Kindsvater sei bereit gewesen, einen bis drei Kontakte

mit Begleitung zu akzeptieren, damit diese wieder ins Rollen kämen – dies,

obwohl die KESB entschieden habe, es brauche keine Begleitung. Unter dieser

Bedingung sei die Beschwerdeführerin bereit gewesen, einzusteigen. Die

Bedürfnisse von B.___ seien ihr damit genügend gesichert erschienen. Dieser

Kontakt sei positiv verlaufen, darauf könne aufgebaut werden. Unterdessen gehe

es darum, weitere Kontakte zu planen und den richtigen Rahmen für einen Aufbau

zu finden. Dies brauche nach wie vor eine recht intensive und sensible

Begleitung von Seiten der Beiständin. Der Kontaktaufbau sei noch «gefährdet»

und die Kooperation zerbrechlich. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, es

werde gegen sie gearbeitet. Sie fühle sich weder gehört noch ernst genommen,

sei schlecht auf E.___ zu sprechen und blocke eine Zusammenarbeit ab. Unter

diesen Umständen werde eine Rückübertragung der Beistandschaft auf die KESB

Thal-Gäu und vor allem auf die Person von E.___ zum jetzigen Zeitpunkt als

problematisch beurteilt und diene nicht der Sache. E.___ könnte seinen Auftrag

schwerlich erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin wohl verweigern würde. Die

Gefahr eines weiteren Kontaktabbruchs sei somit gross. Es würde B.___ und seinem

Recht auf Kontakt mit seinem Vater dienen, wenn sie als Beiständin in der

Arbeit noch etwas weiterfahren könnte mit dem Ziel, die Besuche zu einer

selbstständigen Angelegenheit zu machen. Falls dies nicht möglich sei und die

Rückübertragung sofort passieren sollte, dann müsste eine andere Person dafür

gefunden werden.

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, ihr Vertrauensverhältnis zu E.___ sei zerstört, ist zu

differenzieren: E.___ ist nicht Beistand der Beschwerdeführerin, sondern

vielmehr ihres Sohnes B.___. Der Beistand ist deshalb nicht gehalten, sich

entsprechend den Wünschen und Anliegen der Beschwerdeführerin zu verhalten,

sondern seine Aufgabe ist es, das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten und

in diesem Sinne vorliegend vor allem die Besuchskontakte mit dem Kindsvater

herzustellen.

Den Akten ist zu entnehmen, dass, obwohl

dem Kindsvater gemäss Urteil des Obergerichts im September 2014 ein 14-tägiges

Besuchsrecht von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, mit seinem Sohn zugesprochen

wurde, dieses aufgrund der Verweigerung der Beschwerdeführerin nicht vollzogen

werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auch schon mehrmals von

der KESB unter Strafandrohung zur Ausübung des Besuchsrechts angewiesen (vgl. Entscheide

vom 13. Oktober 2015 und 30. August 2016, Schreiben vom 23. März und 5. Juli

2016). Auch gestaltete sich die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin sowohl mit

der Beiständin D.___ als auch mit dem Beistand E.___ als schwierig: Die Beschwerdeführerin

war skeptisch und zurückhaltend gegenüber jeglichen Interventionen. Oft blieb die

Kooperation der Beschwerdeführerin aus, sobald nicht in ihrem Sinne entschieden

wurde (vgl. Schlussbericht der Beiständin D.___ vom 27. März 2014, Stellungnahme

und Rechenschaftsbericht des Beistandes E.___ vom 25. April und 22. Juni 2016).

Seit jedoch die Beiständin F.___ per 1. Juni 2017 eingesetzt wurde,

scheint sich die Situation beruhigt zu haben. Ein Kontakt zum Kindsvater konnte

hergestellt werden, welcher positiv verlaufen ist, und auf welchem weiter aufgebaut

werden kann. Wie F.___ befürchtet, könnte die erneute Einsetzung von E.___ eher

wieder zu Konflikten führen; dieser könnte seine Aufgaben schwerlich erfüllen,

da sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage wohl verweigern würde.

Dies hätte zur Folge, dass der gegenwärtig zustande gekommene Kontakt zwischen

dem Kindsvater und seinem Sohn wieder gefährdet wäre und womöglich abbräche. Damit

soll nicht etwa nachträglich das obstruktive Verhalten der Kindsmutter

gebilligt werden; im Zentrum steht aber das Recht des Kindes auf einen

gehörigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Ein erneuter Beistandswechsel wäre dem

Kindswohl zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht förderlich. Da sich F.___ in

ihrer Stellungnahme bereit erklärt hat, die Beistandschaft für B.___ trotz

Wohnsitzwechsel weiterzuführen, ist sie als Beiständin von B.___ mit sofortiger

Wirkung wieder einzusetzen. Um unnötigen bürokratischen Aufwand bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu vermeiden, ist auf den entsprechenden Beschluss

der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 zu verweisen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids

vom 29. August 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sind aufzuheben und F.___ als Beiständin von B.___

mit sofortiger Wirkung wieder einzusetzen. Sie hat ihr Mandat gemäss Beschluss

der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 weiter zu führen. Damit erübrigt sich

auch die Verfassung eines Schlussberichts. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids vom 29. August 2017 der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein werden aufgehoben und F.___

wird gemäss Beschluss der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 mit sofortiger

Wirkung als Beiständin von B.___ wieder eingesetzt.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser