VWBES.2017.341
Kindesschutzmassnahme
30. Oktober 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. am [...]März 2004) ist
der gemeinsame Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und C.___.
Die Ehe der Kindseltern wurde am 7. November 2013 rechtskräftig geschieden. Die
Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die
Kindsmutter die Obhut innehat.
Mit Beschluss der damals zuständigen
Kindesschutzbehörde der Sozialregion Untergäu (SRU) vom 16. August 2012 wurde für
B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche
durch D.___, Stiftung Arkadis, geführt wurde. Aufgrund des Umzuges der
Kindsmutter nach Holderbank Mitte Februar 2014 wurde die Kindesschutzmassnahme
mit Beschluss vom 29. April 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Weiterführung per
1. Juni 2014 übernommen und E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu
(ZVSRTG), als Mandatsperson eingesetzt.
2.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft bzw. einen
Beistandswechsel. Sie machte insbesondere geltend, dass der Beistand seine
Pflichten nicht wahrgenommen habe. Als sie sich bei Fragen zur Alimentenzahlung
und –anpassung an ihn gewendet habe, habe er ihr lediglich mitgeteilt, dass er
für solche Fragen nicht zuständig sei. Hilfe oder Adressen habe er ihr nicht zukommen
lassen. Zudem habe E.___ seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihnen
aufgenommen. Seit dem Gespräch zwischen dem Beistand und dem Kindsvater habe
die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass der Beistand nicht mehr neutral
entscheide. Deswegen habe sie das Vertrauen in ihn verloren und würde lieber
mit einer neutralen und unvoreingenommenen Person zusammenarbeiten.
2.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
lehnte den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bzw. Beistandswechsel der Beschwerdeführerin
mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab und wies die Beschwerdeführerin an, sich
an die Besuchs- und Ferienregelung zu halten. Da das Besuchsrecht seit Februar
2014 nicht mehr stattgefunden habe, sei es offensichtlich, dass die Kindseltern
auf Hilfestellung bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung angewiesen seien.
Von einer Aufhebung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für B.___ sei daher
klar abzusehen. Im Rahmen der Arbeit von Beistandspersonen könnten oft
Situationen entstehen, in welchen ein Elternteil mit der Haltung der
Beistandsperson nicht einverstanden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass
es nicht immer gelinge, zu einer zufriedenstellenden Lösung für beide
Elternteile zu kommen. Dies würde auch einer neuen Mandatsperson nicht
gelingen. Ein wichtiger Grund, welcher einen Mandatsträgerwechsel rechtfertigen
würde, sei somit nicht ersichtlich.
3.1 Mit Eingabe vom 31. März 2016 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um einen Wechsel der Beistandsperson. Dabei
führte sie aus, dass sie nichts gegen das Besuchsrecht des Vaters habe,
schliesslich sei es auch gleichzeitig das Recht ihres Sohnes, seinen Vater zu
sehen. Die Besuche, wie sie vorgesehen seien, entsprächen jedoch nicht dem Wohl
ihres Sohnes. Sie habe die Angelegenheit mit einer Fachperson angehen wollen
und sei deshalb beim Schulpsychologen gewesen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 30. August 2016 erneut angewiesen,
das mit Gerichtsurteil festgelegte Besuchs- und Ferienrecht einzuhalten.
3.3 Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. Februar 2017 wurde der beantragte
Beistandswechsel abgewiesen. Da die Kindsmutter seit längerem in Gunzgen wohne
und die Massnahme nach Abschluss sämtlicher Verfahren an die KESB Olten-Gösgen übertragen
werde, sei ein Mandatsträgerwechsel für diese kurze Zeit weder sinnvoll noch
zweckmässig, zumal die Kindsmutter auch keine stichhaltigen Gründe vorbringe,
welche die Absetzung der aktuellen Mandatsperson rechtfertigen würde.
4. Aufgrund des Umzuges der Kindsmutter
nach Gunzgen per 13. Mai 2016 wurde die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid vom
17. Mai 2017 von der KESB Olten-Gösgen zur Weiterführung per 1. Juni 2017
übernommen und F.___, Stiftung Arkadis, als Mandatsperson eingesetzt.
5. Am 20. Juli 2017 informierte die KESB
Olten-Gösgen die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über den erneuten Umzug der
Kindsmutter per 1. Februar 2017 nach Neuendorf. Daraufhin übernahm die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 29. August 2017 die
bestehende Massnahme und setzte per 1. Oktober 2017 wieder E.___, ZVSRTG, als
Mandatsperson ein.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 1. August (recte: September) 2017 Beschwerde bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, welche mit Schreiben vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht
zuständigkeitshalber überwiesen wurde.
7. Mit Schreiben vom 11. September 2017
verwies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Akten und die angefochtene
Verfügung und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beiständin F.___ reichte
mit Eingabe vom 18. September 2017 ihre Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden
die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
angeordnet. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren
Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug,
sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442
Abs. 5 ZGB).
Technisch endet das Amt des Beistandes,
wenn aufgrund eines Wohnsitzwechsels der verbeiständeten Person die Massnahme
von einer neu zuständigen Behörde übernommen wird. Die Übernahme einer
Massnahme muss zwar nicht zu einem Beistandswechsel führen; der Beistand wird
aber aus der Aufsicht der nicht mehr zuständigen Behörde entlassen und er hat
das Amt in diesem Sinne ordentlich abzuschliessen und am neu zuständigen Ort
durch Bestätigung neu anzutreten. Wenn es sich z.B. um einen privaten Mandatsträger
mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt,
kann und soll dieser nach Möglichkeit auch von der KESB am neuen Wohnort
eingesetzt werden. Der Abschluss am vorangehenden Ort löst die entsprechende
Verantwortlichkeit aus. Das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB gilt
nicht nur bei der Massnahmeerrichtung, sondern auch bei der Massnahmeübertragung
(vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo
Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.]: Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 8.395; siehe auch
Empfehlung der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] vom 15. März
2015, in Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2/2016, S. 167).
Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die
Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person,
die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die
dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt
die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor,
so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die
vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme
bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche
der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die
betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so
entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch
(Abs. 3).
2.2.1
Zur Begründung ihres Entscheids
stützt sich die KESB auf die Übernahme der bestehenden Massnahme. Weshalb die
Weiterführung der Beistandschaft durch F.___ nicht möglich sein soll, wird
nicht weiter erläutert. Es wird lediglich festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin die vorgeschlagene Mandatsperson E.___ ablehnt.
2.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, F.___ habe in wenigen Wochen mehr erreicht, als der zuvor
jahrelang eingesetzte Beistand E.___ und geniesse das volle Vertrauen von ihr
und ihrem Sohn. Die Zusammenarbeit mit E.___ und der KESB Thal-Gäu habe sich
als äusserst schwierig herausgestellt und durch das fehlende Vertrauen sowohl
ihres Sohnes als auch von ihr habe es nie richtig funktioniert. Bei F.___ habe
die Beschwerdeführerin das gute Gefühl, die Zusammenführung von Sohn und Vater
zielführender und vor allem kooperativer erreichen zu können. Hierbei habe sie
ein besseres Gefühl als bei der Sozialregion Thal-Gäu. Aus diesen triftigen
Gründen wolle sie dies nicht wieder mit unnötigen Diskussionen und den damit
einhergehenden Rückschritten erschweren. F.___ habe jetzt schon mehr erreicht,
als alle anderen Beistände zuvor. Deshalb sei F.___ weiterhin als Beiständin einzusetzen.
2.2.3
In ihrer Stellungnahme hielt F.___
fest, sie habe die Beistandschaft in der Annahme angetreten, dass punkto
Besuchsrecht mit dem Vater wohl wenig auszurichten sei, da die Fronten sehr
verhärtet erschienen seien. Die Beschwerdeführerin schien sich «im Kampf» zu
befinden und es habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn
gegeben. Tatsächlich sei es innert kurzer Zeit gelungen, allerdings mit einigem
Aufwand, ein Kontaktrecht mit dem Vater zu initiieren. Die Eltern hätten sich
kooperativ gezeigt. Der Kindsvater sei bereit gewesen, einen bis drei Kontakte
mit Begleitung zu akzeptieren, damit diese wieder ins Rollen kämen – dies,
obwohl die KESB entschieden habe, es brauche keine Begleitung. Unter dieser
Bedingung sei die Beschwerdeführerin bereit gewesen, einzusteigen. Die
Bedürfnisse von B.___ seien ihr damit genügend gesichert erschienen. Dieser
Kontakt sei positiv verlaufen, darauf könne aufgebaut werden. Unterdessen gehe
es darum, weitere Kontakte zu planen und den richtigen Rahmen für einen Aufbau
zu finden. Dies brauche nach wie vor eine recht intensive und sensible
Begleitung von Seiten der Beiständin. Der Kontaktaufbau sei noch «gefährdet»
und die Kooperation zerbrechlich. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, es
werde gegen sie gearbeitet. Sie fühle sich weder gehört noch ernst genommen,
sei schlecht auf E.___ zu sprechen und blocke eine Zusammenarbeit ab. Unter
diesen Umständen werde eine Rückübertragung der Beistandschaft auf die KESB
Thal-Gäu und vor allem auf die Person von E.___ zum jetzigen Zeitpunkt als
problematisch beurteilt und diene nicht der Sache. E.___ könnte seinen Auftrag
schwerlich erfüllen, da sich die Beschwerdeführerin wohl verweigern würde. Die
Gefahr eines weiteren Kontaktabbruchs sei somit gross. Es würde B.___ und seinem
Recht auf Kontakt mit seinem Vater dienen, wenn sie als Beiständin in der
Arbeit noch etwas weiterfahren könnte mit dem Ziel, die Besuche zu einer
selbstständigen Angelegenheit zu machen. Falls dies nicht möglich sei und die
Rückübertragung sofort passieren sollte, dann müsste eine andere Person dafür
gefunden werden.
2.3
Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, ihr Vertrauensverhältnis zu E.___ sei zerstört, ist zu
differenzieren: E.___ ist nicht Beistand der Beschwerdeführerin, sondern
vielmehr ihres Sohnes B.___. Der Beistand ist deshalb nicht gehalten, sich
entsprechend den Wünschen und Anliegen der Beschwerdeführerin zu verhalten,
sondern seine Aufgabe ist es, das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten und
in diesem Sinne vorliegend vor allem die Besuchskontakte mit dem Kindsvater
herzustellen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass, obwohl
dem Kindsvater gemäss Urteil des Obergerichts im September 2014 ein 14-tägiges
Besuchsrecht von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, mit seinem Sohn zugesprochen
wurde, dieses aufgrund der Verweigerung der Beschwerdeführerin nicht vollzogen
werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich auch schon mehrmals von
der KESB unter Strafandrohung zur Ausübung des Besuchsrechts angewiesen (vgl. Entscheide
vom 13. Oktober 2015 und 30. August 2016, Schreiben vom 23. März und 5. Juli
2016). Auch gestaltete sich die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin sowohl mit
der Beiständin D.___ als auch mit dem Beistand E.___ als schwierig: Die Beschwerdeführerin
war skeptisch und zurückhaltend gegenüber jeglichen Interventionen. Oft blieb die
Kooperation der Beschwerdeführerin aus, sobald nicht in ihrem Sinne entschieden
wurde (vgl. Schlussbericht der Beiständin D.___ vom 27. März 2014, Stellungnahme
und Rechenschaftsbericht des Beistandes E.___ vom 25. April und 22. Juni 2016).
Seit jedoch die Beiständin F.___ per 1. Juni 2017 eingesetzt wurde,
scheint sich die Situation beruhigt zu haben. Ein Kontakt zum Kindsvater konnte
hergestellt werden, welcher positiv verlaufen ist, und auf welchem weiter aufgebaut
werden kann. Wie F.___ befürchtet, könnte die erneute Einsetzung von E.___ eher
wieder zu Konflikten führen; dieser könnte seine Aufgaben schwerlich erfüllen,
da sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage wohl verweigern würde.
Dies hätte zur Folge, dass der gegenwärtig zustande gekommene Kontakt zwischen
dem Kindsvater und seinem Sohn wieder gefährdet wäre und womöglich abbräche. Damit
soll nicht etwa nachträglich das obstruktive Verhalten der Kindsmutter
gebilligt werden; im Zentrum steht aber das Recht des Kindes auf einen
gehörigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Ein erneuter Beistandswechsel wäre dem
Kindswohl zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht förderlich. Da sich F.___ in
ihrer Stellungnahme bereit erklärt hat, die Beistandschaft für B.___ trotz
Wohnsitzwechsel weiterzuführen, ist sie als Beiständin von B.___ mit sofortiger
Wirkung wieder einzusetzen. Um unnötigen bürokratischen Aufwand bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu vermeiden, ist auf den entsprechenden Beschluss
der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 zu verweisen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids
vom 29. August 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sind aufzuheben und F.___ als Beiständin von B.___
mit sofortiger Wirkung wieder einzusetzen. Sie hat ihr Mandat gemäss Beschluss
der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 weiter zu führen. Damit erübrigt sich
auch die Verfassung eines Schlussberichts. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3.2, 3.4 und 3.5 des Entscheids vom 29. August 2017 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein werden aufgehoben und F.___
wird gemäss Beschluss der KESB Olten-Gösgen vom 17. Mai 2017 mit sofortiger
Wirkung als Beiständin von B.___ wieder eingesetzt.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser