Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.344

Sicherungsentzug des Führerausweises

11. Januar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde der Führerausweis gemäss

Massnahmenregister bereits mehrmals entzogen:

-

mit Verfügung vom 29. März

2012 für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf: 28. April 2012);

-

mit Verfügung vom 19. Juli

2016 für zwölf Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf: 4. Juli 2017).

2. Gemäss Rapport der Verkehrspolizei

Schaffhausen vom 2. Juni 2017 wurde A.___ am 26. Mai 2017 um 23:10 Uhr durch

das Grenzwachtkorps an der Grenze in Thayngen bei der Einreise in die Schweiz

angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass A.___ mit einer

gültigen Führerausweissperre belegt ist. A.___ sagte aus, er sei mit dem

Personenwagen von irgendwo zwischen Metzingen und Thayngen bis zur

Kontrollstelle gefahren. Sein Kind habe geschrien. Damit sich seine Frau um das

Kind habe kümmern können, hätten sie einen Fahrerwechsel gemacht. Die Polizei

habe ihm gesagt, die Führerausweissperre gelte nur für die Schweiz. Er habe mit

seiner Frau am Zollamt in Thayngen erneut einen Fahrerwechsel vornehmen wollen.

Er habe nicht gewusst, dass die Grenze vor dem Zollamt sei und er somit schon

in der Schweiz gefahren sei.

3.1 Mit Verfügung vom 28. Juni 2017

wurde A.___ der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens

aber für zwei Jahre in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur

Stellungnahme gesetzt.

3.2 Mit Eingabe vom 26. Juli 2017

beantragte A.___, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

3.3 Am 28. August 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises

setzte sie den Nachweis der Fahreignung mittels verkehrspsychologischen

Gutachtens voraus. Ferner wies sie das Gesuch um Sistierung des

Administrativverfahrens ab.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 8. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2017 sei aufzuheben.

2. Das Administrativverfahren sei bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 30. Oktober 2017 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Replik vom 21. November 2017

liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 16c Abs. 1

lit. f Strassenverkehrsgesetz

(SR 741.01, SVG) begeht

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein

Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird

der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre,

entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen

schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die

betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Ausweisentzugs

keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde,

begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte um

Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafurteils. Er sei mit einer zwölfmonatigen Führerausweissperre bis 4. Juli

2017.

belegt gewesen. Wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2017 sei ihm der

Führerausweis nicht zurückgegeben worden. Der faktische Führerausweisentzug

daure also noch an. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sistierung des

Verfahrens habe er nicht beantragt, der Führerausweis sei ihm bis zum rechtskräftigen

Vorliegen eines Strafurteils wieder zurückzugeben. Insofern bestehe auch aus

Gründen der Verkehrssicherheit kein Anlass, möglichst rasch einen materiellen

Entscheid zu fällen. Die Verwaltungsbehörde habe mit dem Erlass einer

administrativrechtlichen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein

rechtskräftiges Strafurteil vorliege.

3.2

Die Vorinstanz entgegnet, der

Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen vor der Kantonspolizei

Schaffhausen irgendwo zwischen Matzingen und Thayngen das Steuer übernommen,

weil seine Ehefrau sich um das schreiende Kleinkind habe kümmern wollen. Seine

diesbezügliche Aussage, die Polizei habe ihm gesagt, sein Führerausweis sei im

Ausland gültig, sei als Schutzbehauptung zu werten. In der Verfügung vom 19.

Juli 2016 sei dem Beschwerdeführer nämlich unmissverständlich mitgeteilt

worden, dass sein Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen sei

und ihm während dieser Dauer das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt

sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Führerausweis bereits vor Erlass

dieser Verfügung, am 16. Juli 2016, bei der MFK deponiert. Dies habe ihm bei

seiner Fahrt über die Grenze bewusst sein müssen. Dass er unter diesen

Umständen, und ohne im Besitz eines Fahrberechtigungsdokuments zu sein,

geglaubt haben könnte, im Ausland fahrberechtigt zu sein, entbehre somit

jeglicher Grundlage. Dasselbe gelte für die Aussage des Beschwerdeführers, er

habe nicht gewusst, dass die Grenze vor dem Zollamt sei und er deshalb schon in

die Schweiz eingefahren sei.

4.1

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu

voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und

Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener

Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat

daher - sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer

administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges

Strafurteil vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom

9.

März 2017 E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten

Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und

sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung

näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben

Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158

E. 2/c/bb).

4.2

Im vorliegenden Fall besteht kein

Anlass, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen. Eine Ausnahme wäre nur dann

zuzulassen, wenn hinsichtlich des Schuldspruchs der in Frage stehenden

SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestünden (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb;

z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe,

deren Ergebnis anerkannt ist; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 23 N 25). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er

trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug gelenkt hat, nämlich am

26.

Mai 2017, als er in Thayngen, am Grenzübergang in seinem Personenwagen

angehalten worden ist. Der Beschwerdeführer macht aber einen Irrtum (Sachverhalts-

und Verbotsirrtum) geltend. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung

einzig auf den Polizeirapport vom 2. Juni 2017 gestützt. Am 25. September

2017.

ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

ergangen, gegen den der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat. Ein

rechtskräftiger Strafentscheid liegt noch nicht vor. Die Frage, ob sich der

Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in einem Irrtum befunden hat oder

nicht, steht also aktuell nicht zweifelsfrei fest. Es muss auf die Würdigung im

Strafverfahren abgestellt werden. Dementsprechend kann das

Administrativverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt

werden.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der

Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei keine Administrativmassnahme

ausgesprochen werden kann, bevor nicht ein rechtskräftiger Strafentscheid

vorliegt.

5.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist dem

Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist dem

Beschwerdeführer – ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11) – eine Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss

auf CHF 1'347.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der MFK vom 28. August 2017 aufgehoben.

2. Der Fall wird im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'347.20 (inkl.

MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel