VWBES.2017.344
Sicherungsentzug des Führerausweises
11. Januar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, ,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde der Führerausweis gemäss
Massnahmenregister bereits mehrmals entzogen:
-
mit Verfügung vom 29. März
2012 für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf: 28. April 2012);
-
mit Verfügung vom 19. Juli
2016 für zwölf Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Ablauf: 4. Juli 2017).
2. Gemäss Rapport der Verkehrspolizei
Schaffhausen vom 2. Juni 2017 wurde A.___ am 26. Mai 2017 um 23:10 Uhr durch
das Grenzwachtkorps an der Grenze in Thayngen bei der Einreise in die Schweiz
angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass A.___ mit einer
gültigen Führerausweissperre belegt ist. A.___ sagte aus, er sei mit dem
Personenwagen von irgendwo zwischen Metzingen und Thayngen bis zur
Kontrollstelle gefahren. Sein Kind habe geschrien. Damit sich seine Frau um das
Kind habe kümmern können, hätten sie einen Fahrerwechsel gemacht. Die Polizei
habe ihm gesagt, die Führerausweissperre gelte nur für die Schweiz. Er habe mit
seiner Frau am Zollamt in Thayngen erneut einen Fahrerwechsel vornehmen wollen.
Er habe nicht gewusst, dass die Grenze vor dem Zollamt sei und er somit schon
in der Schweiz gefahren sei.
3.1 Mit Verfügung vom 28. Juni 2017
wurde A.___ der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens
aber für zwei Jahre in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur
Stellungnahme gesetzt.
3.2 Mit Eingabe vom 26. Juli 2017
beantragte A.___, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.
3.3 Am 28. August 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises
setzte sie den Nachweis der Fahreignung mittels verkehrspsychologischen
Gutachtens voraus. Ferner wies sie das Gesuch um Sistierung des
Administrativverfahrens ab.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 8. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. August 2017 sei aufzuheben.
2. Das Administrativverfahren sei bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 30. Oktober 2017 auf Beschwerdeabweisung.
4.3 Mit Replik vom 21. November 2017
liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 16c Abs. 1
lit. f Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01, SVG) begeht
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein
Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird
der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre,
entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen
schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die
betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Ausweisentzugs
keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde,
begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).
3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um
Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafurteils. Er sei mit einer zwölfmonatigen Führerausweissperre bis 4. Juli
2017.
belegt gewesen. Wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2017 sei ihm der
Führerausweis nicht zurückgegeben worden. Der faktische Führerausweisentzug
daure also noch an. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sistierung des
Verfahrens habe er nicht beantragt, der Führerausweis sei ihm bis zum rechtskräftigen
Vorliegen eines Strafurteils wieder zurückzugeben. Insofern bestehe auch aus
Gründen der Verkehrssicherheit kein Anlass, möglichst rasch einen materiellen
Entscheid zu fällen. Die Verwaltungsbehörde habe mit dem Erlass einer
administrativrechtlichen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein
rechtskräftiges Strafurteil vorliege.
3.2
Die Vorinstanz entgegnet, der
Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen vor der Kantonspolizei
Schaffhausen irgendwo zwischen Matzingen und Thayngen das Steuer übernommen,
weil seine Ehefrau sich um das schreiende Kleinkind habe kümmern wollen. Seine
diesbezügliche Aussage, die Polizei habe ihm gesagt, sein Führerausweis sei im
Ausland gültig, sei als Schutzbehauptung zu werten. In der Verfügung vom 19.
Juli 2016 sei dem Beschwerdeführer nämlich unmissverständlich mitgeteilt
worden, dass sein Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen sei
und ihm während dieser Dauer das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien untersagt
sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Führerausweis bereits vor Erlass
dieser Verfügung, am 16. Juli 2016, bei der MFK deponiert. Dies habe ihm bei
seiner Fahrt über die Grenze bewusst sein müssen. Dass er unter diesen
Umständen, und ohne im Besitz eines Fahrberechtigungsdokuments zu sein,
geglaubt haben könnte, im Ausland fahrberechtigt zu sein, entbehre somit
jeglicher Grundlage. Dasselbe gelte für die Aussage des Beschwerdeführers, er
habe nicht gewusst, dass die Grenze vor dem Zollamt sei und er deshalb schon in
die Schweiz eingefahren sei.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt es zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu
voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und
Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener
Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat
daher - sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer
administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges
Strafurteil vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom
9.
März 2017 E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung
näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben
Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158
E. 2/c/bb).
4.2
Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen. Eine Ausnahme wäre nur dann
zuzulassen, wenn hinsichtlich des Schuldspruchs der in Frage stehenden
SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestünden (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb;
z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe,
deren Ergebnis anerkannt ist; Bernhard Rütsche/Danielle Schneider in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,
Basel 2014, Art. 23 N 25). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, dass er
trotz Führerausweisentzug ein Motorfahrzeug gelenkt hat, nämlich am
26.
Mai 2017, als er in Thayngen, am Grenzübergang in seinem Personenwagen
angehalten worden ist. Der Beschwerdeführer macht aber einen Irrtum (Sachverhalts-
und Verbotsirrtum) geltend. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung
einzig auf den Polizeirapport vom 2. Juni 2017 gestützt. Am 25. September
2017.
ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
ergangen, gegen den der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat. Ein
rechtskräftiger Strafentscheid liegt noch nicht vor. Die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in einem Irrtum befunden hat oder
nicht, steht also aktuell nicht zweifelsfrei fest. Es muss auf die Würdigung im
Strafverfahren abgestellt werden. Dementsprechend kann das
Administrativverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt
werden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der
Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei keine Administrativmassnahme
ausgesprochen werden kann, bevor nicht ein rechtskräftiger Strafentscheid
vorliegt.
5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 ist dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten. Zudem ist dem
Beschwerdeführer – ebenfalls zu Lasten des Kantons (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11) – eine Parteientschädigung auszurichten, welche antragsgemäss
auf CHF 1'347.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der MFK vom 28. August 2017 aufgehoben.
2. Der Fall wird im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'347.20 (inkl.
MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel