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Entscheid

VWBES.2017.348

Wiedererteilung des Führerausweises

8. Dezember 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. am [...] März 1950,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in

Bülach (ZH) am 28. November 2014 von der Polizei angehalten. Aufgrund von

äusseren Anzeichen auf Alkoholkonsum führte die Polizei eine Atem-Alkoholprobe

durch, die einen Wert von 0.63 ‰ (erste Messung) respektive 0.67 ‰ (zweite

Messung) ergab. Der Beschwerdeführer gab zudem an, das Schmerzpflaster Fentanyl

50 mg anzuwenden. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen, und er

wurde zur Blut- und Urinentnahme in das Spital Bülach (ZH) gebracht.

1.2 Das pharmakologisch-toxikologische

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend

IRMZ genannt) vom 19. Dezember 2014 bestätigte eine Blutalkoholkonzentration

von minimal 0.75 ‰ und 0.71 µg/L Fentanyl. Aufgrund der kombinierten Wirkung

von Trinkalkohol und Fentanyl sei die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt des Ereignisses vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit aus

forensisch-toxikologischer Sicht im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen. Es

werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung

empfohlen.

1.3 Bis zur Abklärung der Fahreignung

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 4. Februar 2015

vorsorglich entzogen. Da sich der Beschwerdeführer der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzog, verfügte die MFK am 29.

September 2015 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der

Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde

eine Sperrfrist von drei Monaten gesetzt und für die Wiedererteilung des

Führerausweises das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

vorausgesetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 18. Juni 2016 und 16. Januar 2017 ersuchte

der Beschwerdeführer um Wiedererteilung des Führerausweises. Im verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 3. Juli 2017 (Untersuchung vom 17. Mai 2017) des Kantonsspitals

Aarau, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgende IRM AG genannt), wurde die

Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen eines

verkehrsrelevanten Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden

unkorrigierten Fernvisus verneint.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK namens des Bau- und Ju­stizdepartements (BJD) das Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 24. August 2017 ab und

erklärte, auf Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn nachfolgende

Voraussetzungen erfüllt seien: Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen

Alkoholabstinenz; Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Fentanylabstinenz

mittels monatlicher Urinprobenkon­trollen auf Fentanyl; verkehrsmedizinische

Neubeurteilung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid (Alkohol) bei einem

anerkannten Arzt der Stufe 4, ein augen­ärztliches Zeugnis, welches einen

ausreichenden korrigierten Fernvisus attestiere, wobei die Ergebnisse der

Urinprobenkontrollen an die Untersuchung mitzubringen seien.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

11. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die MFK

sei anzuweisen, bezüglich des Fentanyls eine «B-Probe», nach Möglichkeit in

einem anderen Institut, zu veranlassen. Die Kosten der «B-Probe» seien vorerst

zu seinen Lasten und die Gerichtskosten zu Lasten der MFK aufzuerlegen.

5. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober

2017 schloss die MFK namens des BJD auf Beschwerdeabweisung.

6. Der Beschwerdeführer reichte am 8.

November 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung verfügen. Darüber verfügt, wer u.a. frei von einer Sucht ist, die

das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit.

c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Führerausweise sind zu entziehen,

wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug; vgl. Art. 16 Abs. 1

SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit

entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden,

wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und

die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2

Die Rechtsprechung bejaht eine

Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert,

dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen

Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu

kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,

wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Im Interesse

der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von

Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogen­abhängigkeit (bzw. der

Trunksucht) gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet

ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Somit darf bei allen Suchtvarianten,

welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-,

Drogen- bzw. Medikamenten­konsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,

oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rausch­zustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass

abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr aus­gesetzt ist,

sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich

nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss

suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch

vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil

des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.2; vgl. auch Bernhard

Rütsche/Nadja D'Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N

47).

Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) muss, wer einen Lernfahr-,

Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Fehlsichtigkeiten

müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die

Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden (Abs. 1bis).

Die medizinische Mindestanforderung für die 1. Gruppe gemäss Anhang 1 Ziffer

1.1

bezüglich Sehschärfe beträgt für das bessere Auge 0.5 und für das

schlechtere Auge 0.2 (einzeln bemessen).

2.3

Ist die Fahreignung nicht mehr

gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er

eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang

der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts

1C_147/2017, E. 3.2.3).

3.1

Die Vorinstanz hat massgeblich auf

das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM AG vom 3. Juli 2017 abgestellt,

welches die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen eines verkehrsrelevanten

Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden unkorrigierten

Fernvisus verneint hat. Das Gutachten beruht auf der Vorgeschichte und den

Angaben des Beschwerdeführers, den Ergebnissen der am IRM AG durchgeführten

Untersuchungen (körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers,

forensisch-toxikologische Urinuntersuchung sowie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung)

und den eingeholten Fremdberichten.

3.2.1

Dem Gutachten ist zusammenfassend

zu entnehmen, dass die im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 17. Mai 2017

durchgeführte Urinprobe auf Ethylglucuronid (EtG) mit unauffälligem Resultat

verlaufen sei und somit keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum innerhalb der

letzten Tage vor Begutachtung geliefert habe. Ferner sei die Urinprobe auf das

Opioidschmerzmittel Fentanyl mittels

Hochdruckflüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie untersucht

worden. Hierbei seien Fentanyl und Norfentanyl nachweisbar gewesen, was die

Angabe des Probanden, kein Fentanyl mehr einzunehmen, nicht nachvollziehbar

mache. Die am 17. Mai 2017 entnommene fünf Zentimeter lange Kopfhaarprobe sei

auf das Alkoholabbauprodukt EtG untersucht worden. Überprüft worden sei dabei

ein Zeitraum von etwa fünf Monaten vor Probennahme. Die Analyse habe eine

EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben, was für einen Alkoholüberkonsum im

untersuchten Zeitraum entspreche. Den Angaben des Probanden folgend bestehe

seit vielen Jahren ein täglicher, aber noch moderater Alkoholkonsum. Die

EtG-Haarkonzentration von 73 pg/mg spreche hingegen für einen chronischen

Alkoholüberkonsum, sodass von einem Bagatellisieren der tatsächlichen

Alkoholkonsumgewohnheiten auszugehen sei. Ein solches Bagatellisieren spreche

für eine suchttypische Verleugnungshaltung. Bei der körperlichen Untersuchung

sei ein vermindertes Vibrationsempfinden im Bereich beider Innenknöchel

aufgefallen, was unter Berücksichtigung des chronischen Alkoholüberkonsums als

Alkoholfolgeschaden am peripheren Nervensystem gewertet werden könne. Ferner

seien eine Blutdruck- und Pulserhöhung bei gleichzeitig bestehendem Hände- und

Gesichtszittern auffällig, was Alkoholentzugszeichen entsprechen könne. Die

beschriebenen körperlichen Befunde seien vereinbar mit einer langjährigen

Alkoholproblematik. Die Tatsache, dass der Proband am Ereignistag bereits um

11.15

Uhr alkoholisiert gewesen sei, zeige zudem ein bereits morgendliches

Trinken, was ebenfalls als Zeichen eines problematischen Alkoholkonsummusters

zu werten sei. Der Beschwerdeführer scheine weder seinen Alkoholkonsum noch die

alkoholisierte Fahrt kritisch reflektieren zu können, was sich in den Aussagen

widergespiegelt habe, dass es Studien gebe, die zeigen würden, dass man mit

0.

‰ besser fahre und er ausschliesslich des Durstes wegen Alkohol trinke.

Gesamthaft sei zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch

auszugehen, wobei eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 nicht auszuschliessen

sei. Da eine Verhaltensänderung nicht erkennbar sei, könne die Fahreignung

nicht befürwortet werden.

Der Proband habe berichtet, seit

spätestens November 2016 das Opioidschmerzmittel Fentanyl nicht mehr

eingenommen/appliziert zu haben. Ferner habe er angegeben, das Medikament nicht

missbräuchlich und nur nach Anordnung seines Arztes eingenommen zu haben. Der

Nachweis von Fentanyl und seinem Stoffwechselprodukt im Urin des Probanden

spreche hingegen für eine weitere Fentanyleinnahme. Gleichzeitig habe der

Hausarzt des Probanden berichtet, dass er A.___ letztmals im Oktober 2015

gesehen habe. Somit stelle sich die Frage, woher der Proband das nachgewiesene

Fentanyl beziehe. Von einer ärztlich supervidierten Einnahme des Opioids könne

nicht ausgegangen werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei ein

verkehrsrelevanter Fentanylmissbrauch anzunehmen, sodass die Fahreignung auch

aus diesem Grund nicht befürwortet werden könne. Ferner habe bei der

körperlichen Untersuchung der unkorrigierte Fernvisus nicht den medizinischen

Mindestanforderungen für die 1. medizinische Gruppe genügt.

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, infolge einer Rückenoperation habe er das Fentanylpflaster gegen die Schmerzen

verwendet. Das Gutachten halte fest, dass er immer noch Fentanyl anwende,

obwohl er dies seit bald einem Jahr nicht mehr mache. Deshalb habe er die MFK

um eine «B-Probe» ersucht, welche diese jedoch abgelehnt habe. Dies sei eine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

3.2.3

Gemäss Gutachten hat die

chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 17. Mai 2017

entnommenen Kopfhaaren für den Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Entnahme

eine EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben. EtG ist ein Stoffwechselprodukt

von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut unter

anderem in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird.

Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG

gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für

Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration

korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. Schweizerische

Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung

von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die

forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der

verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode,

die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Werte über 30

pg/mg sprechen für einen übermässigen Alkoholkonsum (sog. «high-risk-drinking»

bzw. «starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum», vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.

6.

). Die Gutachter haben zudem festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen

EtG-Befund und der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholtrinkmenge, die

beschriebenen körperlichen Befunde sowie die Bagatellisierung der tatsächlichen

Alkoholproblematik mit einer langjährigen Alkoholproblematik vereinbar seien.

Ferner hat die chemisch-toxikologische

Untersuchung einen Fentanylwert von 0.88 µg/L sowie einen Norfentanylwert

von 0.23 µg/L ergeben, was, entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers, für

eine weitere Fentanyleinnahme spricht, wobei anzumerken ist, dass der Fentanylwert

vom 0.88 µg/L, obwohl der Beschwerdeführer beteuert, seit spätestens November

2016.

kein Fentanyl mehr einzunehmen respektive anzuwenden, höher liegt, als der

damals bei der Verkehrskontrolle gemessene Wert von 0.71 µg/L. Fentanyl ist ein

Opioid mit hohem Missbrauchs- und Suchtpotential. Es wirkt ca. 50-mal stärker

auf das Zentralnervensystem als Heroin (vgl. Fentanyl und seine Derivate – ein

Überblick, unter www.ksa.ch/sites/default/ files/cms/rechtsmedizin/docs/programm–und–abstracts–sommertagung–sgrm–2017-rechtsmedizin-ksa.pdf,

S. 30) und ist in der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der

Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien

(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11) unter Anhang

1.

verzeichnet. Das Fentanylpflaster TTS 50 wird gegen starke und langanhaltende

Schmerzen verordnet. Fentanyl kann wie andere Opioide neben der

schmerzlindernden Wirkung auch Schläfrigkeit, verschlechterte Reaktions- und

Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsveränderungen sowie

Entzugssymptome (Schwitzen, Zittern, Krämpfe, Ruhelosigkeit) beim Nachlassen

der Wirkung zur Folge haben, und daher die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Der

gleichzeitige Konsum von Trinkalkohol kann die zentral-dämpfenden Wirkungen von

Fentanyl verstärken (vgl. Kompendium für das Fentanyl-Mepha Matrixpflaster,

Stand 10. Mai 2017; Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2014 S. 3).

Bei der Messung des unkorrigierten

Fernvisus des Beschwerdeführers wurde rechts 0.3 und links 0.2 gemessen. Der

Beschwerdeführer erfüllt demnach offensichtlich auch die medizinische Mindestanforderung

betreffend Fernvisus nicht.

4.

Nach der Rechtsprechung ist der

Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen

sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (Urteil

des Bundesgericht 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit weiteren

Hinweisen). Vorliegend beruht das Gutachten auf umfassenden

verkehrsmedizinischen Abklärungen, wobei auch auf die Vorakten (Anamnese) ausführlich

eingegangen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt

und gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der Experten

basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen

Begründung (Urteil des Bundesgericht 1C_7/2017, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).

Hinweise, dass die Analysen nicht sachgerecht durchgeführt wurden, bestehen

keine. Für die Vorinstanz bestand jedenfalls keine Veranlassung, von der

gutachterlichen Einschätzung, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers klar

verneinte, abzuweichen. Sie hat nach Darlegung der Rechtslage und unter

Würdigung der Umstände die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des

Führerausweises als rechts- und verhältnismässig erachtet. Dies ist nicht zu

beanstanden. Daran vermöchte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

richtig festgestellt hat, auch eine zweite Urinanalyse auf Fentanyl («B-Probe»),

wie vom Beschwerdeführer beantragt, nichts zu ändern, zumal die Fahreignung

schon alleine wegen des verkehrsrelevanten Alkoholkonsums sowie des ungenügenden

Fernvisus des Beschwerdeführers verneint werden musste. Von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann demnach nicht die Rede sein.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser