VWBES.2017.348
Wiedererteilung des Führerausweises
8. Dezember 2017Deutsch13 min
Source so.ch
fVerwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. am [...] März 1950,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in
Bülach (ZH) am 28. November 2014 von der Polizei angehalten. Aufgrund von
äusseren Anzeichen auf Alkoholkonsum führte die Polizei eine Atem-Alkoholprobe
durch, die einen Wert von 0.63 ‰ (erste Messung) respektive 0.67 ‰ (zweite
Messung) ergab. Der Beschwerdeführer gab zudem an, das Schmerzpflaster Fentanyl
50 mg anzuwenden. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen, und er
wurde zur Blut- und Urinentnahme in das Spital Bülach (ZH) gebracht.
1.2 Das pharmakologisch-toxikologische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend
IRMZ genannt) vom 19. Dezember 2014 bestätigte eine Blutalkoholkonzentration
von minimal 0.75 ‰ und 0.71 µg/L Fentanyl. Aufgrund der kombinierten Wirkung
von Trinkalkohol und Fentanyl sei die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Ereignisses vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit aus
forensisch-toxikologischer Sicht im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen. Es
werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
empfohlen.
1.3 Bis zur Abklärung der Fahreignung
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 4. Februar 2015
vorsorglich entzogen. Da sich der Beschwerdeführer der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzog, verfügte die MFK am 29.
September 2015 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der
Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde
eine Sperrfrist von drei Monaten gesetzt und für die Wiedererteilung des
Führerausweises das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
vorausgesetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 18. Juni 2016 und 16. Januar 2017 ersuchte
der Beschwerdeführer um Wiedererteilung des Führerausweises. Im verkehrsmedizinischen
Gutachten vom 3. Juli 2017 (Untersuchung vom 17. Mai 2017) des Kantonsspitals
Aarau, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgende IRM AG genannt), wurde die
Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen eines
verkehrsrelevanten Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden
unkorrigierten Fernvisus verneint.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) das Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 24. August 2017 ab und
erklärte, auf Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn nachfolgende
Voraussetzungen erfüllt seien: Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen
Alkoholabstinenz; Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Fentanylabstinenz
mittels monatlicher Urinprobenkontrollen auf Fentanyl; verkehrsmedizinische
Neubeurteilung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid (Alkohol) bei einem
anerkannten Arzt der Stufe 4, ein augenärztliches Zeugnis, welches einen
ausreichenden korrigierten Fernvisus attestiere, wobei die Ergebnisse der
Urinprobenkontrollen an die Untersuchung mitzubringen seien.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
11. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die MFK
sei anzuweisen, bezüglich des Fentanyls eine «B-Probe», nach Möglichkeit in
einem anderen Institut, zu veranlassen. Die Kosten der «B-Probe» seien vorerst
zu seinen Lasten und die Gerichtskosten zu Lasten der MFK aufzuerlegen.
5. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober
2017 schloss die MFK namens des BJD auf Beschwerdeabweisung.
6. Der Beschwerdeführer reichte am 8.
November 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung verfügen. Darüber verfügt, wer u.a. frei von einer Sucht ist, die
das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit.
c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Führerausweise sind zu entziehen,
wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug; vgl. Art. 16 Abs. 1
SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit
entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden,
wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und
die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
2.2
Die Rechtsprechung bejaht eine
Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert,
dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Im Interesse
der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von
Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogenabhängigkeit (bzw. der
Trunksucht) gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet
ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Somit darf bei allen Suchtvarianten,
welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-,
Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,
oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass
abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich
nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss
suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch
vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil
des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.2; vgl. auch Bernhard
Rütsche/Nadja D'Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N
47).
Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) muss, wer einen Lernfahr-,
Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Fehlsichtigkeiten
müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die
Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden (Abs. 1bis).
Die medizinische Mindestanforderung für die 1. Gruppe gemäss Anhang 1 Ziffer
1.1
bezüglich Sehschärfe beträgt für das bessere Auge 0.5 und für das
schlechtere Auge 0.2 (einzeln bemessen).
2.3
Ist die Fahreignung nicht mehr
gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er
eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang
der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts
1C_147/2017, E. 3.2.3).
3.1
Die Vorinstanz hat massgeblich auf
das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM AG vom 3. Juli 2017 abgestellt,
welches die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen eines verkehrsrelevanten
Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden unkorrigierten
Fernvisus verneint hat. Das Gutachten beruht auf der Vorgeschichte und den
Angaben des Beschwerdeführers, den Ergebnissen der am IRM AG durchgeführten
Untersuchungen (körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers,
forensisch-toxikologische Urinuntersuchung sowie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung)
und den eingeholten Fremdberichten.
3.2.1
Dem Gutachten ist zusammenfassend
zu entnehmen, dass die im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 17. Mai 2017
durchgeführte Urinprobe auf Ethylglucuronid (EtG) mit unauffälligem Resultat
verlaufen sei und somit keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum innerhalb der
letzten Tage vor Begutachtung geliefert habe. Ferner sei die Urinprobe auf das
Opioidschmerzmittel Fentanyl mittels
Hochdruckflüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie untersucht
worden. Hierbei seien Fentanyl und Norfentanyl nachweisbar gewesen, was die
Angabe des Probanden, kein Fentanyl mehr einzunehmen, nicht nachvollziehbar
mache. Die am 17. Mai 2017 entnommene fünf Zentimeter lange Kopfhaarprobe sei
auf das Alkoholabbauprodukt EtG untersucht worden. Überprüft worden sei dabei
ein Zeitraum von etwa fünf Monaten vor Probennahme. Die Analyse habe eine
EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben, was für einen Alkoholüberkonsum im
untersuchten Zeitraum entspreche. Den Angaben des Probanden folgend bestehe
seit vielen Jahren ein täglicher, aber noch moderater Alkoholkonsum. Die
EtG-Haarkonzentration von 73 pg/mg spreche hingegen für einen chronischen
Alkoholüberkonsum, sodass von einem Bagatellisieren der tatsächlichen
Alkoholkonsumgewohnheiten auszugehen sei. Ein solches Bagatellisieren spreche
für eine suchttypische Verleugnungshaltung. Bei der körperlichen Untersuchung
sei ein vermindertes Vibrationsempfinden im Bereich beider Innenknöchel
aufgefallen, was unter Berücksichtigung des chronischen Alkoholüberkonsums als
Alkoholfolgeschaden am peripheren Nervensystem gewertet werden könne. Ferner
seien eine Blutdruck- und Pulserhöhung bei gleichzeitig bestehendem Hände- und
Gesichtszittern auffällig, was Alkoholentzugszeichen entsprechen könne. Die
beschriebenen körperlichen Befunde seien vereinbar mit einer langjährigen
Alkoholproblematik. Die Tatsache, dass der Proband am Ereignistag bereits um
11.15
Uhr alkoholisiert gewesen sei, zeige zudem ein bereits morgendliches
Trinken, was ebenfalls als Zeichen eines problematischen Alkoholkonsummusters
zu werten sei. Der Beschwerdeführer scheine weder seinen Alkoholkonsum noch die
alkoholisierte Fahrt kritisch reflektieren zu können, was sich in den Aussagen
widergespiegelt habe, dass es Studien gebe, die zeigen würden, dass man mit
0.
‰ besser fahre und er ausschliesslich des Durstes wegen Alkohol trinke.
Gesamthaft sei zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch
auszugehen, wobei eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 nicht auszuschliessen
sei. Da eine Verhaltensänderung nicht erkennbar sei, könne die Fahreignung
nicht befürwortet werden.
Der Proband habe berichtet, seit
spätestens November 2016 das Opioidschmerzmittel Fentanyl nicht mehr
eingenommen/appliziert zu haben. Ferner habe er angegeben, das Medikament nicht
missbräuchlich und nur nach Anordnung seines Arztes eingenommen zu haben. Der
Nachweis von Fentanyl und seinem Stoffwechselprodukt im Urin des Probanden
spreche hingegen für eine weitere Fentanyleinnahme. Gleichzeitig habe der
Hausarzt des Probanden berichtet, dass er A.___ letztmals im Oktober 2015
gesehen habe. Somit stelle sich die Frage, woher der Proband das nachgewiesene
Fentanyl beziehe. Von einer ärztlich supervidierten Einnahme des Opioids könne
nicht ausgegangen werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei ein
verkehrsrelevanter Fentanylmissbrauch anzunehmen, sodass die Fahreignung auch
aus diesem Grund nicht befürwortet werden könne. Ferner habe bei der
körperlichen Untersuchung der unkorrigierte Fernvisus nicht den medizinischen
Mindestanforderungen für die 1. medizinische Gruppe genügt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, infolge einer Rückenoperation habe er das Fentanylpflaster gegen die Schmerzen
verwendet. Das Gutachten halte fest, dass er immer noch Fentanyl anwende,
obwohl er dies seit bald einem Jahr nicht mehr mache. Deshalb habe er die MFK
um eine «B-Probe» ersucht, welche diese jedoch abgelehnt habe. Dies sei eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
3.2.3
Gemäss Gutachten hat die
chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 17. Mai 2017
entnommenen Kopfhaaren für den Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Entnahme
eine EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben. EtG ist ein Stoffwechselprodukt
von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut unter
anderem in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird.
Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG
gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für
Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration
korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. Schweizerische
Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung
von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die
forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der
verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode,
die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Werte über 30
pg/mg sprechen für einen übermässigen Alkoholkonsum (sog. «high-risk-drinking»
bzw. «starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum», vgl. SGRM, a.a.O., Ziff.
6.
). Die Gutachter haben zudem festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen
EtG-Befund und der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholtrinkmenge, die
beschriebenen körperlichen Befunde sowie die Bagatellisierung der tatsächlichen
Alkoholproblematik mit einer langjährigen Alkoholproblematik vereinbar seien.
Ferner hat die chemisch-toxikologische
Untersuchung einen Fentanylwert von 0.88 µg/L sowie einen Norfentanylwert
von 0.23 µg/L ergeben, was, entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers, für
eine weitere Fentanyleinnahme spricht, wobei anzumerken ist, dass der Fentanylwert
vom 0.88 µg/L, obwohl der Beschwerdeführer beteuert, seit spätestens November
2016.
kein Fentanyl mehr einzunehmen respektive anzuwenden, höher liegt, als der
damals bei der Verkehrskontrolle gemessene Wert von 0.71 µg/L. Fentanyl ist ein
Opioid mit hohem Missbrauchs- und Suchtpotential. Es wirkt ca. 50-mal stärker
auf das Zentralnervensystem als Heroin (vgl. Fentanyl und seine Derivate – ein
Überblick, unter www.ksa.ch/sites/default/ files/cms/rechtsmedizin/docs/programm–und–abstracts–sommertagung–sgrm–2017-rechtsmedizin-ksa.pdf,
S. 30) und ist in der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der
Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
(Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11) unter Anhang
1.
verzeichnet. Das Fentanylpflaster TTS 50 wird gegen starke und langanhaltende
Schmerzen verordnet. Fentanyl kann wie andere Opioide neben der
schmerzlindernden Wirkung auch Schläfrigkeit, verschlechterte Reaktions- und
Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsveränderungen sowie
Entzugssymptome (Schwitzen, Zittern, Krämpfe, Ruhelosigkeit) beim Nachlassen
der Wirkung zur Folge haben, und daher die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Der
gleichzeitige Konsum von Trinkalkohol kann die zentral-dämpfenden Wirkungen von
Fentanyl verstärken (vgl. Kompendium für das Fentanyl-Mepha Matrixpflaster,
Stand 10. Mai 2017; Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2014 S. 3).
Bei der Messung des unkorrigierten
Fernvisus des Beschwerdeführers wurde rechts 0.3 und links 0.2 gemessen. Der
Beschwerdeführer erfüllt demnach offensichtlich auch die medizinische Mindestanforderung
betreffend Fernvisus nicht.
4.
Nach der Rechtsprechung ist der
Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen
sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (Urteil
des Bundesgericht 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend beruht das Gutachten auf umfassenden
verkehrsmedizinischen Abklärungen, wobei auch auf die Vorakten (Anamnese) ausführlich
eingegangen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt
und gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der Experten
basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen
Begründung (Urteil des Bundesgericht 1C_7/2017, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).
Hinweise, dass die Analysen nicht sachgerecht durchgeführt wurden, bestehen
keine. Für die Vorinstanz bestand jedenfalls keine Veranlassung, von der
gutachterlichen Einschätzung, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers klar
verneinte, abzuweichen. Sie hat nach Darlegung der Rechtslage und unter
Würdigung der Umstände die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des
Führerausweises als rechts- und verhältnismässig erachtet. Dies ist nicht zu
beanstanden. Daran vermöchte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
richtig festgestellt hat, auch eine zweite Urinanalyse auf Fentanyl («B-Probe»),
wie vom Beschwerdeführer beantragt, nichts zu ändern, zumal die Fahreignung
schon alleine wegen des verkehrsrelevanten Alkoholkonsums sowie des ungenügenden
Fernvisus des Beschwerdeführers verneint werden musste. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann demnach nicht die Rede sein.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser