Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.352

Wiederaushändigung des Führerausweises

17. Januar 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Juni 2017 nahm die

Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den

Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 03. Juni 2017 in

Büsserach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 88

km/h überschritten zu haben.

2. Mit Email vom 13. Juni 2017 ersuchte

der Beschwerdeführer die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) um Wiederaushändigung des

Führerausweises.

3. Mit Antwortemail vom 14. Juni 2017 liess

die MFK verlauten, sie sei noch nicht im Besitze des Führerausweises. Sobald

Führerausweis und Polizeibericht bei der MFK eingetroffen seien, würde das

Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises

bearbeitet werden.

4. Mit Verfügung vom 31. August 2017

wies die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises ab. Zur Begründung

wurde ausgeführt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 88 km/h rufe

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervor. Es sei

daher beabsichtigt, den Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung

der Fahreignung gestützt auf Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR

741.51) vorsorglich zu entziehen und den Beschwerdeführer in Anwendung von Art.

15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer

verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen.

5. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 15. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die umgehende Aushändigung seines Führerausweises. Als Begründung

führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Verweigerung der

Wiederaushändigung komme nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen)

Sicherungsentzug gegeben seien. Der Beschwerdeführer nahm dabei irrtümlich an, «88

km/h» sei die gemessene Geschwindigkeit und die Geschwindigkeitsüberschreitung daher

«nur» 38 km/h. Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h könne

keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Die

Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug seien nicht gegeben

und der Führerausweis dem Beschwerdeführer zurückzugeben. In der Nebensache

beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw.

der Rechtsverzögerung mit der Begründung, der Führerausweis sei ihm seit dem

12. Juni 2017 gestützt auf Art. 54 Abs. 5 SVG abgenommen worden, ohne dass die Vorinstanz

einen Entscheid über den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises

gefällt und eine entsprechende Verfügung erlassen habe.

6. Am 5. Oktober 2017 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 15. September

2017 ein. Der Irrtum bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bemerkt. Ergänzend

wurde vorgebracht, dass mit der Sachverhaltswürdigung in der Verfügung vom 31.

August 2017 und dem beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug die

Unschuldsvermutung durchbrochen werde. Weil das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer nach wie vor pendent sei, käme dies einer Vorverurteilung gleich.

7. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober

2017 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz

führte aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten sich ausreichende

Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung insbesondere aus

extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Auch eine erstmalige massive

Geschwindigkeitsüberschreitung könne unter besonderen Umständen Zweifel an der

Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen

Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertige.

Weiter brachte die Vorinstanz vor, sie habe keine Verfügung über den

vorsorglichen Sicherungsentzug und die verkehrspsychologische Untersuchung mehr

erlassen können, weil mit der Anfechtung der Verfügung vom 31. August 2017 die

Herrschaft über das Verfahren von der Vorinstanz auf das Verwaltungsgericht

übergegangen sei.

8. Mit Stellungnahme vom 17. November

2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Verweigerung der Wiederaushändigung

des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die

Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 einen Zwischenentscheid darstellt.

Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer

zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die

Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

Da die Vorinstanz als erste und einzige

Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und

Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch

Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Hauptgegenstand der Beschwerde ist

die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2017 und die Rückgabe des

Führerausweises an den Beschwerdeführer. Hinzutretend wird die Rüge der

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben. Die Abnahme durch die

Polizei an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der

Beschwerde.

2.1

Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist

als Hauptfrage zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschwerde die Voraussetzungen

für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 VZV erfüllt waren.

Wären sie nicht erfüllt, müsste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ausweis

zurückgeben.

2.2

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

Satz 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sind Führerausweise mangels

Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn der Lenker aufgrund seines

bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines

Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht

nehmen wird (siehe auch Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen die auf

Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).

2.3

Der Führerausweis kann vorsorglich

entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines Administrativmassnahmeverfahrens

betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die Verkehrssicherheit im

Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum

motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche

Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil

des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der

Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen bzw. der Lenker erhält

ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende

Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015

E. 2, mit Hinweisen).

2.4

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise

fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen

Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer

verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen

Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem

qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr

(vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des

Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive

Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der

Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen

Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).

2.5

Die strafprozessuale

Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen)

Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat

polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien

für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder

die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu

einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon

Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht

2016, S. 61, mit Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen

separaten Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor

verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver

Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c;

Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).

2.6

Gemäss den Polizei- / Administrativakten

hat der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

(innerorts) um mindestens 88 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h)

überschritten, mithin um fast das Dreifache. Strafrechtlich gesehen handelt es

sich um den Vorwurf des «Raserdeliktes» (qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 lib. b SVG). Eine strafrechtliche

Verurteilung liegt noch nicht vor. Laut Zusatzblatt zum Radarprotokoll wurde

der Beschwerdeführer um 19.55 Uhr geblitzt. Gemäss Strafanzeige vom 16. August

2017.

herrschte Dämmerung, und es war bedeckt. Die Strassenverhältnisse werden

mit «nass, geringes Verkehrsaufkommen» und die örtlichen Verhältnisse mit

«beidseitig bebaut» angegeben. In Anbetracht der Gesamtumstände handelt sich um

ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten, welches die

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete.

2.7

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerde vom 15. September 2017 unter Ziffer 12 selbst aus, dass eine

qualifiziert grobe Verkehrsverletzung praxisgemäss geeignet wäre, um eine

Abklärung der Fahreignung zu indizieren und somit Zweifel an der Fahreignung

begründen würde.

2.8

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Grund für die polizeiliche Abnahme – die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts («Raserdelikt») – der Entzugsbehörde

berechtigten Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des

Beschwerdeführers gab. Die Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die hohe

Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers hervorrufe. Die am 31. August 2017 verfügte Nicht-Rückgabe des

Führerausweises war somit rechtens. Da es sich beim Entzug um einen

(beabsichtigten) vorsorglichen Sicherungsentzug handelt, laufen die Ausführungen

des Beschwerdeführers zur Unschuldsvermutung ins Leere. Die Beschwerde erweist

sich in diesen Punkten als unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet, die

Vorinstanz habe es unterlassen, einen Entscheid über den vorsorglichen

Sicherungsentzug zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Damit

verzögere die Vorinstanz das Administrativmassnahmeverfahren und verunmögliche

einen zeitnahen wirksamen Rechtsschutz gegen den vollzogenen faktischen

Führerausweisentzug.

3.1

Der Beschwerdeführer hat ein

aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil der angeblich verzögerte bzw. verweigerte

Entscheid in der Zwischenzeit noch nicht ergangen ist.

3.2

Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist

zu prüfen, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum des Führerausweisentzuges (12.

Juni 2017) und dem Datum der Beschwerde (der Post übergeben am 15. September

2017) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung zu qualifizieren ist.

3.3

Das Verbot der Rechtsverzögerung

ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person

unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener

Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ist

verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das

gebotene Handeln übergebührlich hinauszögert, obwohl die Behörde zum

Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde nicht sofort handelt.

Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit

zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche

nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als

angemessen erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 227 f., N 1045, 1046).

Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der

Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ein Verschulden der

Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch

dann verletzt, wenn sie beispielsweise wegen Personalmangels oder Überlastung

nicht innert angemessener Frist verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-2654/2016 E. 4.2, mit Hinweisen). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die

Behörde nicht fristgerecht handelt.

3.4

Art. 54 Abs. 5 SVG bestimmt, dass

von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln

sind, welche unverzüglich über den Entzug zu entscheiden hat.

3.5

Eine Definition der beiden Begriffe «sofort»

und «unverzüglich» erweist sich als schwierig und muss die Umstände des

Einzelfalls berücksichtigen. Art. 39 aVZV hatte noch eine Ordnungsfrist von

fünf Tagen vorgesehen, innerhalb welcher der abgenommene Führerausweis inkl.

Polizeibericht der Entzugsbehörde zu übermitteln war. Der Bundesrat hat die Regelung

von Art. 39 aVZV in Art. 33 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR

741.

) überführt, ohne die Gründe für die Nichtübernahme der Ordnungsfrist zu

erläutern. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, eine Übermittlung

müsse spätestens am nächsten Tag erfolgen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler:

Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht 2016,

S. 57, mit Hinweisen). «Unverzüglich» wird im Basler Kommentar zum SVG mit

«innert weniger Tage» kommentiert (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 54 N

200). Wie viele Tage noch als angemessen erscheinen, kann indessen offen gelassen

werden.

3.6

Zwischen der Abnahme des Führerausweises

durch die Polizei am 12. Juni 2017 und der Beschwerde vom 15. September 2017

sind 95 Tage verstrichen, also mehr als drei Monate. Mit der Verfügung vom 31.

August 2017 verlängerte/bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung

der polizeilichen Abnahme des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf

hin, dass die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines

Entzuges habe und dem Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des

Führerausweises untersagt sei. Eine anfechtbare Verfügung über den

vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erliess die Vorinstanz aber

nicht.

3.7

Es ist klar ersichtlich, dass die Vorinstanz

nicht innert Frist gehandelt hat. Spätestens mit Eintreffen des

Polizeiberichtes am 24. August 2017 wäre sie verpflichtet gewesen,

«unverzüglich» über den (vorsorglichen) Entzug zu entscheiden. Dies wäre ihr

auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens möglich gewesen bzw. es hätte

gleich in der vorliegend angefochtenen Verfügung darüber entschieden werden

können. Bis heute liegt kein entsprechender Entscheid vor, womit die Vorinstanz

das Beschleunigungsgebot klar verletzt hat.

3.8

Zusammenfassend ist somit

festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist.

Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist – und das

Bau- und Justizdepartement, v.d. Motorfahrzeugkontrolle, Abt.

Administrativmassnahmen ist anzuweisen, das Administrativmassnahmeverfahren

ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.

4.1

Die Kosten des Verfahrens werden auf

CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.

Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im

Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der

Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag unterlegen bzw. mit seinen Anträgen zu

ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten sind

vom Staat zu tragen.

4.2

In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung nach

dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 17. November 2017 geltend

gemachte Aufwand von 10.25 Stunden erscheint als angemessen, die Auslagen für

Kopien im Betrag von CHF 242.00 jedoch massiv überhöht, zumal für Kopien

lediglich eine Entschädigung von CHF 0.50 geltend gemacht werden kann (vgl. §

160.

Abs. 5 GT). Das Kopieren der gesamten Verfahrensakten war zudem nicht

notwendig. Eine Auslagenentschädigung von pauschal CHF 100.00 erscheint

angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3)

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 958.50 inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer, welche vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV

verletzt. Sie wird angewiesen, das

Administrativmassnahmeverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen

und zügig abzuschliessen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen

Kosten trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 958.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Stanisavljevic

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_90/2018 vom 6. Juli 2018 bestätigt.