VWBES.2017.352
Wiederaushändigung des Führerausweises
17. Januar 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Stanisavljevic
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Wiederaushändigung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Juni 2017 nahm die
Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den
Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 03. Juni 2017 in
Büsserach die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 88
km/h überschritten zu haben.
2. Mit Email vom 13. Juni 2017 ersuchte
der Beschwerdeführer die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) um Wiederaushändigung des
Führerausweises.
3. Mit Antwortemail vom 14. Juni 2017 liess
die MFK verlauten, sie sei noch nicht im Besitze des Führerausweises. Sobald
Führerausweis und Polizeibericht bei der MFK eingetroffen seien, würde das
Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises
bearbeitet werden.
4. Mit Verfügung vom 31. August 2017
wies die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des Führerausweises ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 88 km/h rufe
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervor. Es sei
daher beabsichtigt, den Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur Abklärung
der Fahreignung gestützt auf Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR
741.51) vorsorglich zu entziehen und den Beschwerdeführer in Anwendung von Art.
15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer
verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen.
5. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 15. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die umgehende Aushändigung seines Führerausweises. Als Begründung
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Verweigerung der
Wiederaushändigung komme nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen)
Sicherungsentzug gegeben seien. Der Beschwerdeführer nahm dabei irrtümlich an, «88
km/h» sei die gemessene Geschwindigkeit und die Geschwindigkeitsüberschreitung daher
«nur» 38 km/h. Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h könne
keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Die
Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Sicherungsentzug seien nicht gegeben
und der Führerausweis dem Beschwerdeführer zurückzugeben. In der Nebensache
beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw.
der Rechtsverzögerung mit der Begründung, der Führerausweis sei ihm seit dem
12. Juni 2017 gestützt auf Art. 54 Abs. 5 SVG abgenommen worden, ohne dass die Vorinstanz
einen Entscheid über den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises
gefällt und eine entsprechende Verfügung erlassen habe.
6. Am 5. Oktober 2017 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung zur Beschwerde vom 15. September
2017 ein. Der Irrtum bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bemerkt. Ergänzend
wurde vorgebracht, dass mit der Sachverhaltswürdigung in der Verfügung vom 31.
August 2017 und dem beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug die
Unschuldsvermutung durchbrochen werde. Weil das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nach wie vor pendent sei, käme dies einer Vorverurteilung gleich.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober
2017 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
führte aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten sich ausreichende
Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung insbesondere aus
extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Auch eine erstmalige massive
Geschwindigkeitsüberschreitung könne unter besonderen Umständen Zweifel an der
Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen
Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertige.
Weiter brachte die Vorinstanz vor, sie habe keine Verfügung über den
vorsorglichen Sicherungsentzug und die verkehrspsychologische Untersuchung mehr
erlassen können, weil mit der Anfechtung der Verfügung vom 31. August 2017 die
Herrschaft über das Verfahren von der Vorinstanz auf das Verwaltungsgericht
übergegangen sei.
8. Mit Stellungnahme vom 17. November
2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Verweigerung der Wiederaushändigung
des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die
Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 einen Zwischenentscheid darstellt.
Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da der Beschwerdeführer
zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die
Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Da die Vorinstanz als erste und einzige
Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und
Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch
Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Hauptgegenstand der Beschwerde ist
die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2017 und die Rückgabe des
Führerausweises an den Beschwerdeführer. Hinzutretend wird die Rüge der
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben. Die Abnahme durch die
Polizei an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der
Beschwerde.
2.1
Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist
als Hauptfrage zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschwerde die Voraussetzungen
für einen vorsorglichen Sicherungsentzug gemäss Art. 30 VZV erfüllt waren.
Wären sie nicht erfüllt, müsste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ausweis
zurückgeben.
2.2
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
Satz 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sind Führerausweise mangels
Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn der Lenker aufgrund seines
bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines
Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird (siehe auch Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen die auf
Rücksichtslosigkeit des Lenkers schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG).
2.3
Der Führerausweis kann vorsorglich
entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines Administrativmassnahmeverfahrens
betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die Verkehrssicherheit im
Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum
motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche
Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil
des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der
Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen bzw. der Lenker erhält
ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015
E. 2, mit Hinweisen).
2.4
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise
fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen
Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer
verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen
Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem
qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr
(vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des
Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive
Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der
Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen
Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
2.5
Die strafprozessuale
Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen)
Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat
polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien
für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder
die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu
einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon
Henseler: Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht
2016, S. 61, mit Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen
separaten Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor
verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver
Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c;
Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).
2.6
Gemäss den Polizei- / Administrativakten
hat der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
(innerorts) um mindestens 88 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h)
überschritten, mithin um fast das Dreifache. Strafrechtlich gesehen handelt es
sich um den Vorwurf des «Raserdeliktes» (qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 lib. b SVG). Eine strafrechtliche
Verurteilung liegt noch nicht vor. Laut Zusatzblatt zum Radarprotokoll wurde
der Beschwerdeführer um 19.55 Uhr geblitzt. Gemäss Strafanzeige vom 16. August
2017.
herrschte Dämmerung, und es war bedeckt. Die Strassenverhältnisse werden
mit «nass, geringes Verkehrsaufkommen» und die örtlichen Verhältnisse mit
«beidseitig bebaut» angegeben. In Anbetracht der Gesamtumstände handelt sich um
ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten, welches die
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete.
2.7
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde vom 15. September 2017 unter Ziffer 12 selbst aus, dass eine
qualifiziert grobe Verkehrsverletzung praxisgemäss geeignet wäre, um eine
Abklärung der Fahreignung zu indizieren und somit Zweifel an der Fahreignung
begründen würde.
2.8
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Grund für die polizeiliche Abnahme – die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts («Raserdelikt») – der Entzugsbehörde
berechtigten Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des
Beschwerdeführers gab. Die Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die hohe
Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers hervorrufe. Die am 31. August 2017 verfügte Nicht-Rückgabe des
Führerausweises war somit rechtens. Da es sich beim Entzug um einen
(beabsichtigten) vorsorglichen Sicherungsentzug handelt, laufen die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Unschuldsvermutung ins Leere. Die Beschwerde erweist
sich in diesen Punkten als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die
Vorinstanz habe es unterlassen, einen Entscheid über den vorsorglichen
Sicherungsentzug zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Damit
verzögere die Vorinstanz das Administrativmassnahmeverfahren und verunmögliche
einen zeitnahen wirksamen Rechtsschutz gegen den vollzogenen faktischen
Führerausweisentzug.
3.1
Der Beschwerdeführer hat ein
aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil der angeblich verzögerte bzw. verweigerte
Entscheid in der Zwischenzeit noch nicht ergangen ist.
3.2
Aufgrund des Beschwerdebegehrens ist
zu prüfen, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum des Führerausweisentzuges (12.
Juni 2017) und dem Datum der Beschwerde (der Post übergeben am 15. September
2017) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung zu qualifizieren ist.
3.3
Das Verbot der Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person
unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ist
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln übergebührlich hinauszögert, obwohl die Behörde zum
Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde nicht sofort handelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 227 f., N 1045, 1046).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ein Verschulden der
Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie beispielsweise wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2654/2016 E. 4.2, mit Hinweisen). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die
Behörde nicht fristgerecht handelt.
3.4
Art. 54 Abs. 5 SVG bestimmt, dass
von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln
sind, welche unverzüglich über den Entzug zu entscheiden hat.
3.5
Eine Definition der beiden Begriffe «sofort»
und «unverzüglich» erweist sich als schwierig und muss die Umstände des
Einzelfalls berücksichtigen. Art. 39 aVZV hatte noch eine Ordnungsfrist von
fünf Tagen vorgesehen, innerhalb welcher der abgenommene Führerausweis inkl.
Polizeibericht der Entzugsbehörde zu übermitteln war. Der Bundesrat hat die Regelung
von Art. 39 aVZV in Art. 33 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR
741.
) überführt, ohne die Gründe für die Nichtübernahme der Ordnungsfrist zu
erläutern. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, eine Übermittlung
müsse spätestens am nächsten Tag erfolgen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler:
Die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei (Art. 54 SVG), in: recht 2016,
S. 57, mit Hinweisen). «Unverzüglich» wird im Basler Kommentar zum SVG mit
«innert weniger Tage» kommentiert (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 54 N
200). Wie viele Tage noch als angemessen erscheinen, kann indessen offen gelassen
werden.
3.6
Zwischen der Abnahme des Führerausweises
durch die Polizei am 12. Juni 2017 und der Beschwerde vom 15. September 2017
sind 95 Tage verstrichen, also mehr als drei Monate. Mit der Verfügung vom 31.
August 2017 verlängerte/bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung
der polizeilichen Abnahme des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines
Entzuges habe und dem Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des
Führerausweises untersagt sei. Eine anfechtbare Verfügung über den
vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erliess die Vorinstanz aber
nicht.
3.7
Es ist klar ersichtlich, dass die Vorinstanz
nicht innert Frist gehandelt hat. Spätestens mit Eintreffen des
Polizeiberichtes am 24. August 2017 wäre sie verpflichtet gewesen,
«unverzüglich» über den (vorsorglichen) Entzug zu entscheiden. Dies wäre ihr
auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens möglich gewesen bzw. es hätte
gleich in der vorliegend angefochtenen Verfügung darüber entschieden werden
können. Bis heute liegt kein entsprechender Entscheid vor, womit die Vorinstanz
das Beschleunigungsgebot klar verletzt hat.
3.8
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist – und das
Bau- und Justizdepartement, v.d. Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen ist anzuweisen, das Administrativmassnahmeverfahren
ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
4.1
Die Kosten des Verfahrens werden auf
CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im
Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag unterlegen bzw. mit seinen Anträgen zu
ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten sind
vom Staat zu tragen.
4.2
In Anwendung von § 161 i.V.m. § 160
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung nach
dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 17. November 2017 geltend
gemachte Aufwand von 10.25 Stunden erscheint als angemessen, die Auslagen für
Kopien im Betrag von CHF 242.00 jedoch massiv überhöht, zumal für Kopien
lediglich eine Entschädigung von CHF 0.50 geltend gemacht werden kann (vgl. §
160.
Abs. 5 GT). Das Kopieren der gesamten Verfahrensakten war zudem nicht
notwendig. Eine Auslagenentschädigung von pauschal CHF 100.00 erscheint
angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3)
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 958.50 inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer, welche vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
verletzt. Sie wird angewiesen, das
Administrativmassnahmeverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen
und zügig abzuschliessen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen. Die restlichen
Kosten trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 958.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Stanisavljevic
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_90/2018 vom 6. Juli 2018 bestätigt.