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Entscheid

VWBES.2017.353

Sicherungsentzug des Führerausweises

2. Februar 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. am [...] Juni 1970,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle

in Aesch (BL) am 4. November 2016 von der Polizei angehalten. Die durchgeführte

Atem-Alkoholprobe ergab einen Messwert von 0.89 mg/L. Der Führerausweis wurde

dem Beschwerdeführer noch vor Ort von der Polizei abgenommen.

2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 entzog

die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem

Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an.

3. Am 15. März 2017 unterzog sich der

Beschwerdeführer der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Im Gutachten vom 31.

Mai 2017 kommt das IRMZ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem

chronischen Alkoholmissbrauch auszugehen sei, sodass aus verkehrsmedizinischer

Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers aktuell verneint werden müsse.

Ebenso müsse zurzeit bei fortgesetztem Nikotinkonsum bei einer chronischen Lungenerkrankung

(COPD, Chronic Obstructive Pulmonary Disease) die Gefahr einer Hustensynkope am

Steuer als deutlich erhöht angesehen werden.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die MFK namens des BJD gestützt auf das Gutachten des IRMZ am

1. September 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises des

Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des

Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechs monatigen

Alkoholabstinenz, die Unterziehung einer fachbezogenen Begleittherapie, einen

Verlaufsbericht bezüglich der Begleitbehandlung, welcher zur Untersuchung

mitgebracht werden müsse, die Durchführung einer Blutlaboruntersuchung drei

Monate vor einer erneuten Begutachtung auf die Parameter CDT, Gamma-GT, GOT,

GPT und MCV, die Optimierung der COPD-Therapie, den Nachweis einer

Nikotinabstinenz mittels monatlichen Urinproben auf das Nikotinabbauprodukt

Cotinin beim Hausarzt, das Mitbringen eines hausärztlichen Berichts (inkl.

Laborwerte und Urinprobenergebnisse) zur Untersuchung sowie eine positiv

lautende verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse voraus.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 13. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, es sei von der Auflage betreffend Nikotinkarenz bei COPD abzusehen.

Eine COPD liege aktuell nachweislich nicht vor. In der Verfügung sei von

falschen Voraussetzungen ausgegangen worden.

6. Die MFK schloss namens des BJD mit

Stellungnahme vom 3. November 2017 auf Beschwerdeabweisung.

7. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017

reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK

sowie einen Arztbericht eines Pneumologen vom 13. September 2017 ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab stellt sich die Frage, ob die

Verfügung vom 17. Juli 2017, auf welche sich die MFK in ihrer Verfügung vom 1.

September 2017 stützt, in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Verfügung wurde

aufgrund des Gesuchs um Fristverlängerung betreffend Gewährung des rechtlichen

Gehörs bezüglich des beabsichtigten Sicherungsentzugs mit Auflagen des

damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erlassen (siehe Schreiben der

MFK vom 12. Juni 2017 und Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung vom 20.

Juni 2017 sowie Fristverlängerung vom 13. Juli 2017). In dieser Verfügung wurde

dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar eine Fristerstreckung

bis 1. September 2017 gewährt, jedoch wurden gleichzeitig die Auflagen

verfügt. Es wurde festgehalten, dass die im Gutachten des IRMZ formulierten

Voraussetzungen für eine Neubeurteilung der Fahreignung bereits einzuhalten

seien. Die Verfügung wurde zudem mit einem Rechtsmittel versehen. Dieses

Vorgehen der MFK mutet etwas seltsam an, wurde dem Beschwerdeführer doch explizit

bis zum 1. September 2017 eine Frist zur Stellungnahme betreffend beabsichtigten

Sicherungsentzug und Auflagen gewährt. Ob dieses Vorgehen der MFK rechtens war

und die Verfügung vom 17. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, kann jedoch

vorliegend offengelassen werden, da dem Beschwerdeführer mit Erlass der

Verfügung vom 1. September 2017 betreffend Sicherungsentzugs nochmals die

Möglichkeit zur Anfechtung offenstand, welche dieser mit Beschwerde vom 13.

September 2017 auch wahrgenommen hat.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet einzig

die Auflage betreffend Nikotinabstinenz im Zusammenhang mit der COPD. Er macht

geltend, da gemäss seinen Ärzten bei ihm keine Synkopenproblematik bestehe,

fusse die Beurteilung der MFK auf falschen Grundlagen, wobei der

Beschwerdeführer auf den der Stellungnahme beiliegenden Bericht des Pneumologen

vom 13. September 2017 verweist. Die medizinisch falsche und unnötige Auflage

sei somit nicht gerechtfertigt und eine Schikane, welche ihn in den

finanziellen Ruin führe.

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2

insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b) und

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (lit. c). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird nach Art.

16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet,

welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der auf unbestimmte Zeit

entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.2

Auflagen, die gestützt auf Art. 17

Abs. 3 SVG verfügt werden, müssen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip

standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten

Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für

den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden

können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass

Auflagen stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen

können. Solche einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im

Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (vgl. Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17

SVG N 29).

Der Anlass für eine Eignungsuntersuchung

bzw. für einen Sicherungsentzug kann vielfältig sein. Grundlage dafür können

auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt

haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die

Fahreignung des Betroffenen nicht gegeben sein könnte. Der Entscheid über den

Sicherungsentzug beruht auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 12 und 7).

Für die Beurteilung der körperlichen oder psychischen Fahreignung sind die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt massgebend, in dem die kantonalen

Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen

konnten bzw. mussten (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 4).

3.3

Die Nikotinabhängigkeit als solche

stellt nach gerichtsnotorischer Erfahrung keine Suchterkrankung im Sinn von

Art. 14 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 16d Abs. 1 lit. b

SVG dar, welche die Fahreignung generell ausschliesst oder besondere Auflagen

erfordern würde. Allerdings kann der Tabakkonsum im Einzelfall gesundheitliche

Probleme verursachen und dadurch die körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit des Lenkers derart einschränken, dass dieser nicht mehr in

der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG).

Verkehrsmedizinisch besonders bedeutsam

sind innerhalb von Sekunden oder Minutenbruchteilen unvermittelt einsetzende

Bewusstseinsstörungen, da sie den Motorfahrzeuglenker während der Fahrt

überraschen können, ohne dass noch die Zeit dazu bleibt, das Fahrzeug

rechtzeitig kontrolliert zum Stillstand zu bringen. Zu diesen rasch und unvorhersehbar

auftretenden Bewusstseinsstörungen gehören insbesondere Synkopen, definiert als

anfallsartige, kurzdauernde und spontan reversible Bewusstseinsstörungen (Rolf

Seeger: Akute Bewusstseinsstörungen im Strassenverkehr, in: AJP 1995 S. 1508

f.). Bei Hustensynkopen handelt es sich um massive Hustenanfälle, welche zu

Bewusstseinsstörungen führen. Diese treten vor allem bei Personen mit

Erkrankung der Atmungsorgane und gestörter Regulation der Vasomotoren auf,

welche zudem meist übergewichtig sind, stark rauchen und übermässig Alkohol

trinken (vgl. zum Ganzen Rolf Seeger, a.a.O., S. 1508 ff.; Hans-Thomas

Hafner/Matthias Graw, Hustensynkopen als Unfallursache, in:

Blutalkohol-Alcohol, Drugs and Behavior, Vol. 27 Nr. 2 März 1990 S. 110 ff.,

Walter De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2007,

261.

Auflage, S. 844).

3.4.1

Das IRMZ nimmt in seinem Gutachten

auf den Bericht von PD Dr. med. B.___, Neuropraxis, vom 21. November 2016 Bezug,

wonach eine Abklärung wegen rezidivierenden Synkopen seit ca. zwei Jahren, u.a.

mittels Elektroenzephalographie (EEG) erfolgt sei. Diese Synkopen seien durch

Hustenattacken ausgelöst worden, kämen einmal alle vier bis acht Wochen vor und

würden ca. fünf Sekunden dauern. Die EEG-Untersuchung sei normal ausgefallen.

Es habe keine Anzeichen einer zerebralen Übererregbarkeit und keinen Nachweis

von epilepsietypischen Potenzialen gegeben. Auch die letzten zwei Synkopen

seien nach einem heftigen Hustenanfall aufgetreten, sodass aus neurologischer

Sicht in erster Linie von Hustensynkopen ausgegangen werde, begünstigt bei

bekannter COPD und fortgesetztem Nikotinkonsum. Aus neurologischer Sicht

bestehe klinisch keine dringende Indikation für eine antikonvulsive Medikation.

Es sei ein Alkoholüberkonsum aufgefallen. Eine Therapieoptimierung der COPD mit

verbesserter Kontrolle von Hustenanfällen, die Reduktion des Alkoholkonsums und

ein Nikotinstopp wurden empfohlen. Weiter wird im Gutachten Bezug auf den

Bericht des Hausarztes Herr Dr. med. C.___ vom 19. März 2017 genommen. Der

Beschwerdeführer sei im Herbst 2016 wegen rezidivierenden Synkopen behandelt

worden. Die neurologische Abklärung sei unauffällig gewesen, sodass von

Hustensynkopen bei COPD bei starkem Zigarettenrauchen ausgegangen werden könne.

Es bestehe der Verdacht auf einen Alkoholüberkonsum im vergangenen Jahr, wobei

der Patient seinen Alkoholkonsum glaubhaft und durch freiwillige CDT-Kontrollen

belegbar stark vermindert habe. Er sei in regelmässiger Kontrolle. Eine

Abklärung der erhöhten Leberwerte war für Ende März vorgesehen. Das IRMZ kam

aufgrund dieser Berichte deshalb zum Schluss, dass die Gefahr erneuter Synkopen

(Bewusstseinsstörung) bei einer chronifizierten COPD-Erkrankung und aktuell

fortbestehendem hohem Nikotinkonsum (zwei Päckli/Tag) als deutlich erhöht

einzustufen sei und schätzte die Gefahr einer Hustensynkope am Steuer als

deutlich erhöht ein. Deshalb empfahl das IRMZ eine Optimierung der

COPD-Therapie und eine Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben

auf Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen sei.

3.4.2

Im Zwischenbericht vom 19. Juli

2017.

hält Dr. med. C.___ fest, die Diagnose der Hustensynkope sei anzuzweifeln.

Der Beschwerdeführer habe seinen Zigarettengebrauch reduzieren können. Ein

absoluter Verzicht auf Nikotin werde im nächsten halben Jahr nicht zu erreichen

sein.

3.4.3

Auf telefonische Rücksprache der

MFK teilte die am Gutachten beteiligte Verkehrsmedizinerin des IRMZ am 21.

August 2017 mit, dass eine Nikotinabstinenz unter den gegebenen Umständen

unumgänglich sei. Das Risiko von weiteren Synkopen sei vorhanden, solange der

Beschwerdeführer nicht vollständig auf das Rauchen verzichte. Es würde die

Möglichkeit zur Anwendung von Nikotinpflastern bestehen. Dies müsste jedoch

durch den Hausarzt bestätigt werden, da das Nikotinabbauprodukt Cotinin in den

Urinproben in kleinen Mengen ersichtlich sei.

3.4.4

Dr. med. C.___ hält in seinem

ärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 fest, die Auflage des Nachweises einer

absoluten Nikotinkarenz sei zu erlassen. Die Auflage, dass der Beschwerdeführer

nicht nur eine Alkohol-, sondern auch eine Nikotinkarenz nachzuweisen habe, stütze

sich auf die Annahme, dieser habe im Rahmen einer COPD Hustensynkopen beim

Autofahren erlitten. Dies sei durch den Neurologen Dr. med. B.___ so vermutet

worden. Eine aktuelle lungenfachärztliche Abklärung habe nun ergeben, dass gar

keine COPD vorliege, somit sei eine Hustensynkope ausgeschlossen. Weitere

Synkopen seien nicht aufgetreten. Der begutachtende Kollege der Rechtsmedizin

in Zürich habe die Aussage des neurologischen Kollegen übernommen, allerdings

ohne eine lungenfachärztliche Bestätigung einzuholen.

3.4.5

Mit Vernehmlassung vom 11.

Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Pneumologen Dr.

med. D.___ vom 13. September 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich ein

unauffälliger Befund in der Lungenfunktion gezeigt habe. Somit könne trotz

ausgeprägtem Nikotinkonsum keine chronische obstruktive Neuropathie

nachgewiesen werden. Mit dem Patienten sei trotzdem den Versuch einer

Nikotinsistierung vereinbart worden. Hierfür seien die unterschiedlichsten

Behandlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Nutzung von

Nikotinersatzpräparaten oder Champix diskutiert worden. Der Patient sei jetzt

bestrebt, den Nikotinkonsum zu reduzieren respektive nach Möglichkeit ganz zu

sistieren. Falls im Verlauf keine weitere Besserung des Hustens eintreten

sollte, stehe der Arzt gerne für weitere Abklärungen zur Verfügung.

4.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des

Sicherungsentzugs bestand für die Vorinstanz kein Grund, vom Gutachten des IRMZ

abzuweichen, da die Schlussfolgerungen des IRMZ aufgrund der eingeholten

Fremdberichten nachvollziehbar waren. Zwischenzeitlich liegt jedoch ein Bericht

des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 13. September 2017 vor, welcher trotz

ausgeprägtem Nikotinkonsum des Beschwerdeführers eine COPD ausschliesst,

weshalb die zusammenhängenden Auflagen der Optimierung der COPD-Therapie und

die Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben auf

Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen ist, unter diesen Umständen so nicht mehr

Gültigkeit haben können. Entgegen der Meinung des Hausarztes des

Beschwerdeführers ist damit aber der Nachweis eines Ausschlusses einer weiteren

Hustensynkope sowie die nicht mehr bestehende Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer per se nicht erbracht, weshalb sich eine Neubeurteilung der

Ursache betreffend Hustensynkopen aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer gemäss

Bericht des Pneumologen noch immer an Husten leidet und in der Vergangenheit

rezidivierende Hustensynkopen vorgelegen haben. Folglich ist die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung mittels Ergänzungs- oder Zweitgutachtens unter

Berücksichtigung des Berichts des Pneumologen vom 13. September 2017 an die MFK

zurückzuweisen.

5.

Die Rückweisung mit offenem Ausgang

gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist

sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 1. September 2017 wird bezüglich der Auflagen

betreffend Optimierung der COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie

diesbezüglichen hausärztlichen Bericht (inkl. Laborwerte und

Urinprobenergebnisse) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 1'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 1.

September 2017 wird bezüglich der Auflagen betreffend Optimierung der

COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie diesbezüglichen hausärztlichen Bericht

(inkl. Laborwerte und Urinprobenergebnisse) aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser