VWBES.2017.353
Sicherungsentzug des Führerausweises
2. Februar 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am [...] Juni 1970,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle
in Aesch (BL) am 4. November 2016 von der Polizei angehalten. Die durchgeführte
Atem-Alkoholprobe ergab einen Messwert von 0.89 mg/L. Der Führerausweis wurde
dem Beschwerdeführer noch vor Ort von der Polizei abgenommen.
2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 entzog
die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) dem
Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an.
3. Am 15. März 2017 unterzog sich der
Beschwerdeführer der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Im Gutachten vom 31.
Mai 2017 kommt das IRMZ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem
chronischen Alkoholmissbrauch auszugehen sei, sodass aus verkehrsmedizinischer
Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers aktuell verneint werden müsse.
Ebenso müsse zurzeit bei fortgesetztem Nikotinkonsum bei einer chronischen Lungenerkrankung
(COPD, Chronic Obstructive Pulmonary Disease) die Gefahr einer Hustensynkope am
Steuer als deutlich erhöht angesehen werden.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die MFK namens des BJD gestützt auf das Gutachten des IRMZ am
1. September 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises des
Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des
Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechs monatigen
Alkoholabstinenz, die Unterziehung einer fachbezogenen Begleittherapie, einen
Verlaufsbericht bezüglich der Begleitbehandlung, welcher zur Untersuchung
mitgebracht werden müsse, die Durchführung einer Blutlaboruntersuchung drei
Monate vor einer erneuten Begutachtung auf die Parameter CDT, Gamma-GT, GOT,
GPT und MCV, die Optimierung der COPD-Therapie, den Nachweis einer
Nikotinabstinenz mittels monatlichen Urinproben auf das Nikotinabbauprodukt
Cotinin beim Hausarzt, das Mitbringen eines hausärztlichen Berichts (inkl.
Laborwerte und Urinprobenergebnisse) zur Untersuchung sowie eine positiv
lautende verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse voraus.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 13. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, es sei von der Auflage betreffend Nikotinkarenz bei COPD abzusehen.
Eine COPD liege aktuell nachweislich nicht vor. In der Verfügung sei von
falschen Voraussetzungen ausgegangen worden.
6. Die MFK schloss namens des BJD mit
Stellungnahme vom 3. November 2017 auf Beschwerdeabweisung.
7. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017
reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK
sowie einen Arztbericht eines Pneumologen vom 13. September 2017 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab stellt sich die Frage, ob die
Verfügung vom 17. Juli 2017, auf welche sich die MFK in ihrer Verfügung vom 1.
September 2017 stützt, in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Verfügung wurde
aufgrund des Gesuchs um Fristverlängerung betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs bezüglich des beabsichtigten Sicherungsentzugs mit Auflagen des
damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erlassen (siehe Schreiben der
MFK vom 12. Juni 2017 und Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung vom 20.
Juni 2017 sowie Fristverlängerung vom 13. Juli 2017). In dieser Verfügung wurde
dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar eine Fristerstreckung
bis 1. September 2017 gewährt, jedoch wurden gleichzeitig die Auflagen
verfügt. Es wurde festgehalten, dass die im Gutachten des IRMZ formulierten
Voraussetzungen für eine Neubeurteilung der Fahreignung bereits einzuhalten
seien. Die Verfügung wurde zudem mit einem Rechtsmittel versehen. Dieses
Vorgehen der MFK mutet etwas seltsam an, wurde dem Beschwerdeführer doch explizit
bis zum 1. September 2017 eine Frist zur Stellungnahme betreffend beabsichtigten
Sicherungsentzug und Auflagen gewährt. Ob dieses Vorgehen der MFK rechtens war
und die Verfügung vom 17. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, kann jedoch
vorliegend offengelassen werden, da dem Beschwerdeführer mit Erlass der
Verfügung vom 1. September 2017 betreffend Sicherungsentzugs nochmals die
Möglichkeit zur Anfechtung offenstand, welche dieser mit Beschwerde vom 13.
September 2017 auch wahrgenommen hat.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet einzig
die Auflage betreffend Nikotinabstinenz im Zusammenhang mit der COPD. Er macht
geltend, da gemäss seinen Ärzten bei ihm keine Synkopenproblematik bestehe,
fusse die Beurteilung der MFK auf falschen Grundlagen, wobei der
Beschwerdeführer auf den der Stellungnahme beiliegenden Bericht des Pneumologen
vom 13. September 2017 verweist. Die medizinisch falsche und unnötige Auflage
sei somit nicht gerechtfertigt und eine Schikane, welche ihn in den
finanziellen Ruin führe.
3.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2
insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b) und
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (lit. c). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird nach Art.
16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet,
welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der auf unbestimmte Zeit
entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
3.2
Auflagen, die gestützt auf Art. 17
Abs. 3 SVG verfügt werden, müssen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip
standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten
Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für
den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden
können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass
Auflagen stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen
können. Solche einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im
Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (vgl. Bernhard
Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17
SVG N 29).
Der Anlass für eine Eignungsuntersuchung
bzw. für einen Sicherungsentzug kann vielfältig sein. Grundlage dafür können
auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt
haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die
Fahreignung des Betroffenen nicht gegeben sein könnte. Der Entscheid über den
Sicherungsentzug beruht auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 12 und 7).
Für die Beurteilung der körperlichen oder psychischen Fahreignung sind die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt massgebend, in dem die kantonalen
Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen
konnten bzw. mussten (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 4).
3.3
Die Nikotinabhängigkeit als solche
stellt nach gerichtsnotorischer Erfahrung keine Suchterkrankung im Sinn von
Art. 14 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 16d Abs. 1 lit. b
SVG dar, welche die Fahreignung generell ausschliesst oder besondere Auflagen
erfordern würde. Allerdings kann der Tabakkonsum im Einzelfall gesundheitliche
Probleme verursachen und dadurch die körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit des Lenkers derart einschränken, dass dieser nicht mehr in
der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG).
Verkehrsmedizinisch besonders bedeutsam
sind innerhalb von Sekunden oder Minutenbruchteilen unvermittelt einsetzende
Bewusstseinsstörungen, da sie den Motorfahrzeuglenker während der Fahrt
überraschen können, ohne dass noch die Zeit dazu bleibt, das Fahrzeug
rechtzeitig kontrolliert zum Stillstand zu bringen. Zu diesen rasch und unvorhersehbar
auftretenden Bewusstseinsstörungen gehören insbesondere Synkopen, definiert als
anfallsartige, kurzdauernde und spontan reversible Bewusstseinsstörungen (Rolf
Seeger: Akute Bewusstseinsstörungen im Strassenverkehr, in: AJP 1995 S. 1508
f.). Bei Hustensynkopen handelt es sich um massive Hustenanfälle, welche zu
Bewusstseinsstörungen führen. Diese treten vor allem bei Personen mit
Erkrankung der Atmungsorgane und gestörter Regulation der Vasomotoren auf,
welche zudem meist übergewichtig sind, stark rauchen und übermässig Alkohol
trinken (vgl. zum Ganzen Rolf Seeger, a.a.O., S. 1508 ff.; Hans-Thomas
Hafner/Matthias Graw, Hustensynkopen als Unfallursache, in:
Blutalkohol-Alcohol, Drugs and Behavior, Vol. 27 Nr. 2 März 1990 S. 110 ff.,
Walter De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2007,
261.
Auflage, S. 844).
3.4.1
Das IRMZ nimmt in seinem Gutachten
auf den Bericht von PD Dr. med. B.___, Neuropraxis, vom 21. November 2016 Bezug,
wonach eine Abklärung wegen rezidivierenden Synkopen seit ca. zwei Jahren, u.a.
mittels Elektroenzephalographie (EEG) erfolgt sei. Diese Synkopen seien durch
Hustenattacken ausgelöst worden, kämen einmal alle vier bis acht Wochen vor und
würden ca. fünf Sekunden dauern. Die EEG-Untersuchung sei normal ausgefallen.
Es habe keine Anzeichen einer zerebralen Übererregbarkeit und keinen Nachweis
von epilepsietypischen Potenzialen gegeben. Auch die letzten zwei Synkopen
seien nach einem heftigen Hustenanfall aufgetreten, sodass aus neurologischer
Sicht in erster Linie von Hustensynkopen ausgegangen werde, begünstigt bei
bekannter COPD und fortgesetztem Nikotinkonsum. Aus neurologischer Sicht
bestehe klinisch keine dringende Indikation für eine antikonvulsive Medikation.
Es sei ein Alkoholüberkonsum aufgefallen. Eine Therapieoptimierung der COPD mit
verbesserter Kontrolle von Hustenanfällen, die Reduktion des Alkoholkonsums und
ein Nikotinstopp wurden empfohlen. Weiter wird im Gutachten Bezug auf den
Bericht des Hausarztes Herr Dr. med. C.___ vom 19. März 2017 genommen. Der
Beschwerdeführer sei im Herbst 2016 wegen rezidivierenden Synkopen behandelt
worden. Die neurologische Abklärung sei unauffällig gewesen, sodass von
Hustensynkopen bei COPD bei starkem Zigarettenrauchen ausgegangen werden könne.
Es bestehe der Verdacht auf einen Alkoholüberkonsum im vergangenen Jahr, wobei
der Patient seinen Alkoholkonsum glaubhaft und durch freiwillige CDT-Kontrollen
belegbar stark vermindert habe. Er sei in regelmässiger Kontrolle. Eine
Abklärung der erhöhten Leberwerte war für Ende März vorgesehen. Das IRMZ kam
aufgrund dieser Berichte deshalb zum Schluss, dass die Gefahr erneuter Synkopen
(Bewusstseinsstörung) bei einer chronifizierten COPD-Erkrankung und aktuell
fortbestehendem hohem Nikotinkonsum (zwei Päckli/Tag) als deutlich erhöht
einzustufen sei und schätzte die Gefahr einer Hustensynkope am Steuer als
deutlich erhöht ein. Deshalb empfahl das IRMZ eine Optimierung der
COPD-Therapie und eine Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben
auf Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen sei.
3.4.2
Im Zwischenbericht vom 19. Juli
2017.
hält Dr. med. C.___ fest, die Diagnose der Hustensynkope sei anzuzweifeln.
Der Beschwerdeführer habe seinen Zigarettengebrauch reduzieren können. Ein
absoluter Verzicht auf Nikotin werde im nächsten halben Jahr nicht zu erreichen
sein.
3.4.3
Auf telefonische Rücksprache der
MFK teilte die am Gutachten beteiligte Verkehrsmedizinerin des IRMZ am 21.
August 2017 mit, dass eine Nikotinabstinenz unter den gegebenen Umständen
unumgänglich sei. Das Risiko von weiteren Synkopen sei vorhanden, solange der
Beschwerdeführer nicht vollständig auf das Rauchen verzichte. Es würde die
Möglichkeit zur Anwendung von Nikotinpflastern bestehen. Dies müsste jedoch
durch den Hausarzt bestätigt werden, da das Nikotinabbauprodukt Cotinin in den
Urinproben in kleinen Mengen ersichtlich sei.
3.4.4
Dr. med. C.___ hält in seinem
ärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 fest, die Auflage des Nachweises einer
absoluten Nikotinkarenz sei zu erlassen. Die Auflage, dass der Beschwerdeführer
nicht nur eine Alkohol-, sondern auch eine Nikotinkarenz nachzuweisen habe, stütze
sich auf die Annahme, dieser habe im Rahmen einer COPD Hustensynkopen beim
Autofahren erlitten. Dies sei durch den Neurologen Dr. med. B.___ so vermutet
worden. Eine aktuelle lungenfachärztliche Abklärung habe nun ergeben, dass gar
keine COPD vorliege, somit sei eine Hustensynkope ausgeschlossen. Weitere
Synkopen seien nicht aufgetreten. Der begutachtende Kollege der Rechtsmedizin
in Zürich habe die Aussage des neurologischen Kollegen übernommen, allerdings
ohne eine lungenfachärztliche Bestätigung einzuholen.
3.4.5
Mit Vernehmlassung vom 11.
Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Pneumologen Dr.
med. D.___ vom 13. September 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich ein
unauffälliger Befund in der Lungenfunktion gezeigt habe. Somit könne trotz
ausgeprägtem Nikotinkonsum keine chronische obstruktive Neuropathie
nachgewiesen werden. Mit dem Patienten sei trotzdem den Versuch einer
Nikotinsistierung vereinbart worden. Hierfür seien die unterschiedlichsten
Behandlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Nutzung von
Nikotinersatzpräparaten oder Champix diskutiert worden. Der Patient sei jetzt
bestrebt, den Nikotinkonsum zu reduzieren respektive nach Möglichkeit ganz zu
sistieren. Falls im Verlauf keine weitere Besserung des Hustens eintreten
sollte, stehe der Arzt gerne für weitere Abklärungen zur Verfügung.
4.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des
Sicherungsentzugs bestand für die Vorinstanz kein Grund, vom Gutachten des IRMZ
abzuweichen, da die Schlussfolgerungen des IRMZ aufgrund der eingeholten
Fremdberichten nachvollziehbar waren. Zwischenzeitlich liegt jedoch ein Bericht
des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 13. September 2017 vor, welcher trotz
ausgeprägtem Nikotinkonsum des Beschwerdeführers eine COPD ausschliesst,
weshalb die zusammenhängenden Auflagen der Optimierung der COPD-Therapie und
die Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben auf
Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen ist, unter diesen Umständen so nicht mehr
Gültigkeit haben können. Entgegen der Meinung des Hausarztes des
Beschwerdeführers ist damit aber der Nachweis eines Ausschlusses einer weiteren
Hustensynkope sowie die nicht mehr bestehende Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer per se nicht erbracht, weshalb sich eine Neubeurteilung der
Ursache betreffend Hustensynkopen aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer gemäss
Bericht des Pneumologen noch immer an Husten leidet und in der Vergangenheit
rezidivierende Hustensynkopen vorgelegen haben. Folglich ist die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung mittels Ergänzungs- oder Zweitgutachtens unter
Berücksichtigung des Berichts des Pneumologen vom 13. September 2017 an die MFK
zurückzuweisen.
5.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang
gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 1. September 2017 wird bezüglich der Auflagen
betreffend Optimierung der COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie
diesbezüglichen hausärztlichen Bericht (inkl. Laborwerte und
Urinprobenergebnisse) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 1'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 1.
September 2017 wird bezüglich der Auflagen betreffend Optimierung der
COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie diesbezüglichen hausärztlichen Bericht
(inkl. Laborwerte und Urinprobenergebnisse) aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser