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Entscheid

VWBES.2017.357

Vermögensanlage durch Beiständin

25. April 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Beiständin ihrer Mutter, B.___

(geb. 1929). Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 hielt die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beiständin dazu

an, das Vermögen ihrer Mutter gemäss der Verordnung über die

Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR

211.223.11) anzulegen und der KESB bis 15. September 2016 zur Kenntnis

vorzulegen.

Erwägungen

2.

Am 4. Januar 2017 leitete die

Sozialregion Dorneck der KESB das von der Beiständin angepasste Inventar mit

Budget weiter, woraus ersichtlich ist, dass B.___ über ein grosses Vermögen

verfügt (rund 1,35 Mio. Franken), welches zum grössten Teil in liquider Form

auf Konti angelegt ist.

3.

Die KESB forderte A.___ mehrfach auf,

das Geld anzulegen und allenfalls einen Experten beizuziehen. Mit Eingabe vom

7.

Juli 2017 leitete die Sozialregion Dorneck den Anlagevorschlag der

Beiständin an die KESB weiter. Darin beantragte sie die Aussetzung einer

Neuanlage des Vermögens aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen

Person, eventualiter seien von den liquiden Vermögenswerten auf dem

Mitgliedersparkonto bei der Raiffeisenbank in der Höhe von derzeit

CHF 501'635.25 neu CHF 500'450.00 in Anlagefonds CS Fund 1 – Credit

Suisse (CH) Strategy Fund Conservative CHF Anteile A anzulegen. Auf einem

zusätzlichen Sparkonto bei der Raiffeisenbank würden sich derzeit

CHF 101'499.25 an liquiden Mitteln befinden. Im Weiteren wurde ausgeführt,

die laufenden Kassenobligationen im Wert von total CHF 600'000.00 seien

nach deren Ablauf im Januar 2020 bzw. 2023 umzuschichten, da eine vorzeitige

Ablösung einen Abzug von 2 % zur Folge haben würde. Über den aktuellsten

Vermögensstand der Konti bei der Postfinance erfolgten keine Angaben.

4.

Am 9. August 2017 reichte die

Beiständin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. August 2017 ein.

Darin ist festgehalten, dass B.___ aus medizinischer Sicht in einem massiv

reduzierten Gesundheitszustand sei und dass die Prognose infaust sei. Gemäss

Angaben des Arztes sei die Lebenserwartung schwierig einzuschätzen, die

Prognose sei aber kurz- bis mittelfristig «quoad vitam» schlecht.

5.

Am 22. August 2017 fällte die

KESB folgenden Entscheid:

1.

Der Anlage in Anlagefonds CS Fund 1 –

Credit Suisse (CH) Strategy Fund Conversative CHF Anteile A im Betrag von

CHF 500'450.00 wird die Zustimmung erteilt.

2.

Die KESB stellt gemäss Art. 8 Abs. 2

VBVV fest, dass die Kassenobligationen bei der Raiffeisenbank in der Höhe von

CHF 600'000.00, mit Fälligkeitsdatum per 2020 bzw. 2023, konforme Anlagen

nach Art. 7 Abs. 1 lit. a VBVV darstellen.

3.

Bezüglich des restlichen Barvermögens

wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und 3 VBVV auf die Einhaltung des in Art. 6

Abs. 1 lit. b VBVV genannten Höchstbetrages verzichtet, zumal der gewöhnliche

Lebensunterhalt dennoch gesichert ist.

4.

Die Gebühren werden auf

CHF 1'100.00 festgesetzt und der betroffenen Person auferlegt.

6.

Mit Beschwerde vom 15. September

2017.

gelangte die Beiständin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an

das Verwaltungsgericht und brachte vor, das ärztliche Zeugnis sei nicht

beachtet worden. Für den von der KESB genehmigten Anlagefonds würden beim

Abschluss CHF 5'000.00 Courtage und jährlich eine Depotgebühr von

CHF 1'000.00 anfallen. Zusätzlich verlange die KESB noch CHF 1'100.00

Gebühr. Ausserdem würden beim Tod der Mutter immense Saldierungskosten

anfallen. Da die Entwicklung dieses Fonds nicht absehbar sei, würde dessen

Ertrag diese Kosten bei weitem nicht decken. Die KESB würde allfällige

Mindererträge wohl nicht vergüten. Der Vermögenserhalt bei einem Zins von 0.1 %

auf dem Sparkonto der Raiffeisenbank sei dagegen auf der sicheren Seite. Die

Lebenshaltungskosten seien auch in Zukunft jederzeit ohne zusätzlichen Ertrag

finanzierbar. Dies sei auch im Sinn ihrer Schwestern. Die Einsprache sei

insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand und das fortgeschrittene Alter

der Mutter wohlwollend zu prüfen.

7.

Auf die Aufforderung hin, konkrete

Anträge zu stellen, teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28.

September 2017 mit, sie erhebe Einsprache gegen Punkt 3.1. Aus den in

ihrem Schreiben vom 15. September 2017 genannten Gründen solle der Betrag

von CHF 500'450.00 nicht weiter angelegt, sondern auf dem Sparkonto der

Raiffeisenbank belassen bleiben. Sie verweise zudem auf das Inventar, wonach

die Mutter lediglich die Nutzniessung am geschuldeten Erbe der Nachkommen habe.

Weiter erhebe sie Beschwerde gegen Punkt 3.4. Die KESB habe eigenmächtig eine

Überprüfung der Vermögensverwaltung der Mutter vorgenommen. Sie sei nicht

bereit, dafür CHF 1'100.00 zu entrichten.

8.

Mit Vernehmlassung vom

20.

Oktober 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern

darauf einzutreten sei. Mit dem Entscheid sei dem Eventualantrag der

Beschwerdeführerin entsprochen worden.

Bezüglich Courtage und Depotgebühren sei

zu erwarten, dass diese durch die Erträge übertroffen würden. Die vorgebrachte

Behauptung von hohen Saldierungsgebühren im Todesfall sei nicht belegt worden.

Erfahrungsgemäss würden diese kaum tausend Franken übersteigen. Die Lebenserwartung

lasse sich nicht voraussagen und in den persönlichen Verhältnissen von B.___

seien auch keine Gründe ersichtlich, die gegen das gewinnbringende Anlegen des

Geldes sprechen würden. Die verbleibenden flüssigen Mittel von

CHF 276'000.00 würden zum Vermögensverzehr bei Weitem ausreichen.

Bezüglich Nutzniessung sei nicht

bekannt, welcher Betrag B.___ aus Güterrecht zukomme. Jedenfalls sei ihr

Vermögen höher als der Rücklass und sie habe mindestens CHF 594'223.75 zu

Eigentum, was nicht höher sei als das anzulegende Vermögen. Auf die Frage, ob B.___

als Nutzniesserin das Recht habe, das Vermögen wie vorgesehen anlegen zu

dürfen, müsse nicht weiter eingegangen werden.

Die Beiständin habe die Pflicht, das

Vermögen sorgfältig zu verwalten und die KESB habe eine Aufsichtspflicht. Die

KESB sei dazu verpflichtet, die Mandatsführung zu überprüfen, woraus sich eine

Verfahrensgebühr ergebe. Diese sei etwas höher ausgefallen, da diverse Ermahnungen

der Beschwerdeführerin notwendig gewesen seien.

9.

Mit Eingabe vom 12. November

2018.

hielt die Beschwerdeführerin fest, dass nicht sie, sondern die KESB die

Eingabe einer VBVV-konformen Anlage verlangt habe. Sie habe nie um deren

Zustimmung gebeten. Somit solle die unnötig aufgelaufene KESB-Gebühr erlassen

und der Betrag von CHF 500'450.00 auf dem Sparkonto belassen werden. Zudem

sei die letzte Mahnung vom 4. Juli 2017 nicht gerechtfertigt, da sie den

verlangten Anlagevorschlag bereits am 13. Juni 2017 an die Sozialregion

Dorneck zur Weiterleitung an die KESB eingereicht habe.

Sie und ihre Schwestern hätten seit

Jahren eine Generalvollmacht für ihre Mutter. Infolge der fortgeschrittenen

Demenz habe sie keinen Vorsorgeauftrag mehr unterzeichnen können und sei

deshalb der KESB unterstellt worden. Von dort würden sie jetzt als Familie

kontrolliert und zur Kasse gebeten. Im Wissen darum, das Gesetz im Rücken zu

Dispositiv

haben, werde nicht zum Wohl der verbeiständeten Person entschieden; damit würden

unverhältnismässige Kosten verursacht.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Soweit die Vorinstanz vorbringt, sie

habe nur bewilligt, was die Beschwerdeführerin beantragt habe – und damit

andeutet, dass auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre –, wäre ein

solches Vorgehen überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin hat den

Anlagevorschlag nur auf wiederholtes Drängen der Behörde hin gemacht und stets

auf den schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter verwiesen, der eine solche

Anlage als unverhältnismässig erscheinen lasse. Auf die Beschwerde ist deshalb

uneingeschränkt einzutreten.

2.1 Mit Entscheid vom 29. Oktober

2014 wurde über B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

mit folgenden Aufgabenbereichen errichtet:

·

Sorgfältige

Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie

Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten

·

die betroffene

Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten,

namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen.

2.2 Bezüglich Vermögensverwaltung regelt

Art. 408 ZGB, dass der Beistand oder die Beiständin die Vermögenswerte

sorgfältig verwaltet und alle Rechtsgeschäfte vornimmt, die mit der Verwaltung

zusammenhängen (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über

die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. Gestützt auf diese Bestimmung

erliess der Bundesrat die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen

einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VBVV sind

die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene

Person) sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen. Nach Art. 5 sind

bei der Wahl der Anlage die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu

berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des

Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz.

Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu

berücksichtigen (Abs. 1). Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei

Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen

(Abs. 2). Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen

Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im

Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit

liquidiert werden müssen (Abs. 3). Art. 6 VBVV regelt, welche Anlagen für

Vermögenswerte, die zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts

notwendig sind, zulässig sind. Art. 7 VBVV hält die zulässigen Anlagen für

weitergehende Bedürfnisse fest. Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der

Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte,

die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die

Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert

angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden (Art. 8 Abs. 1

VBVV). Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen

Verhältnisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2 VBVV). Auf eine Umwandlung kann verzichtet

werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie

einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt

ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (Art. 8 Abs. 3 VBVV).

3.1 Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, ist das liquide Vermögen von B.___ zurzeit gemäss Art. 6 Abs.

1 lit. b VBVV angelegt, also als auf den Namen lautende Einlagen bei anderen

Banken oder bei der Postfinance (im Gegensatz zu Einlagen bei Kantonalbanken

mit unbeschränkter Staatsgarantie). Auch richtig ist, dass solche Einlagen nur

bis zu einem Betrag von CHF 100'000.00 pro Institut zulässig sind (vgl.

Art. 6 Abs. 1 lit. b. VBVV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 BankG [Bankengesetz, SR

952.0]) und die Einlagen von insgesamt CHF 173'472.05 bei der Postfinance

und CHF 603'134.50 bei der Raiffeisenbank diesen Betrag bei Weitem

übersteigen. Die Einlagen sind damit nicht VBVV-konform.

3.2 Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz

jedoch, wenn sie ausführt, Anlagen nach Art. 6 VBVV seien nur für Mittel des

gewöhnlichen Lebensunterhalts zulässig, und was darüber hinausgehe sei nach

Art. 7 VBVV anzulegen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 VBVV heisst es, für

Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgingen, seien

«zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 folgende Anlagen zulässig…». Damit

ist klar, dass es auch bei grösseren Vermögen zulässig ist, das gesamte

Vermögen nach den Vorgaben von Art. 6 VBVV zu verwalten. So wäre es beispielsweise

möglich, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b VBVV je CHF 100'000.00 auf einem

Sparkonto bei der Raiffeisenbank und bei der Postfinance zu belassen und den

restlichen Betrag auf ein Konto bei einer Kantonalbank mit unbeschränkter

Staatsgarantie, beispielsweise bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in

Laufen (Wohnort der Beiständin), einzubezahlen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VBVV).

3.3 Es fragt sich nämlich tatsächlich,

ob die Anlage von CHF 500'450.00 im CS (CH) Strategy Fund Conservative CHF

für eine 89-jährige Frau «in einem massiv reduzierten Gesundheitszustand»

aufgrund der anfallenden Gebühren sinnvoll ist. So fallen Ausgabe- als auch

Rücknahmegebühren an, und bei den jährlichen Kosten von 1,1 % (TER) ist

bei der momentanen Wirtschaftslage und bei Betrachtung der geringen

Jahresperformance des Fonds in den vergangenen drei Jahren höchst fraglich, ob

eine solche Anlage noch innerhalb der Lebensdauer der verbeiständeten Person

ertragbringend sein wird. Auch wenn mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass

das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] wenig aussagekräftig ist und die

Lebenserwartung auch schwierig einzuschätzen ist, so erscheint doch in der

vorliegenden Situation das Risiko von Verlusten bei einer auf 5 bis 7 Jahre

ausgerichteten Anlagestrategie höher als die Ertragschancen. Die persönlichen

Verhältnisse der verbeiständeten Person, insbesondere deren Alter und

Gesundheit, wurden damit nicht genügend berücksichtigt (vgl. Art. 5 VBVV).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom

22. August 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin dazu anzuweisen,

das Vermögen ihrer Mutter VBVV-konform, beispielsweise im Sinn von Erwägung

3.2, anzulegen. Es ist, wie unter Erwägung 3.1 erwähnt, nicht zulässig, die

Gelder auf den Konten der Raiffeisenbank zu belassen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit.

b. VBVV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 BankG), wie dies die Beschwerdeführerin beantragt

hat. Da nur die Anlagen nach Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 lit. d und e VBVV der

Zustimmung der KESB bedürfen, alle anderen VBVV-konformen Anlagen aber nicht,

rechtfertigt sich auch die durch die Vorinstanz erhobene Gebühr von

CHF 1'100.00 nicht, weshalb Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids

ebenfalls aufzuheben ist.

5. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00 einen Anteil von CHF 200.00 zu tragen. Die restlichen Kosten trägt

der Kanton Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.4 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 22. August 2017

werden aufgehoben und die Beschwerdeführerin dazu angewiesen, das Vermögen

ihrer Mutter VBVV-konform im Sinne der Erwägungen anzulegen.

2. A.___ hat CHF 200.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Die

restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann