VWBES.2017.357
Vermögensanlage durch Beiständin
25. April 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vermögensanlage
durch Beiständin
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Beiständin ihrer Mutter, B.___
(geb. 1929). Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 hielt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beiständin dazu
an, das Vermögen ihrer Mutter gemäss der Verordnung über die
Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR
211.223.11) anzulegen und der KESB bis 15. September 2016 zur Kenntnis
vorzulegen.
Erwägungen
2.
Am 4. Januar 2017 leitete die
Sozialregion Dorneck der KESB das von der Beiständin angepasste Inventar mit
Budget weiter, woraus ersichtlich ist, dass B.___ über ein grosses Vermögen
verfügt (rund 1,35 Mio. Franken), welches zum grössten Teil in liquider Form
auf Konti angelegt ist.
3.
Die KESB forderte A.___ mehrfach auf,
das Geld anzulegen und allenfalls einen Experten beizuziehen. Mit Eingabe vom
7.
Juli 2017 leitete die Sozialregion Dorneck den Anlagevorschlag der
Beiständin an die KESB weiter. Darin beantragte sie die Aussetzung einer
Neuanlage des Vermögens aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person, eventualiter seien von den liquiden Vermögenswerten auf dem
Mitgliedersparkonto bei der Raiffeisenbank in der Höhe von derzeit
CHF 501'635.25 neu CHF 500'450.00 in Anlagefonds CS Fund 1 – Credit
Suisse (CH) Strategy Fund Conservative CHF Anteile A anzulegen. Auf einem
zusätzlichen Sparkonto bei der Raiffeisenbank würden sich derzeit
CHF 101'499.25 an liquiden Mitteln befinden. Im Weiteren wurde ausgeführt,
die laufenden Kassenobligationen im Wert von total CHF 600'000.00 seien
nach deren Ablauf im Januar 2020 bzw. 2023 umzuschichten, da eine vorzeitige
Ablösung einen Abzug von 2 % zur Folge haben würde. Über den aktuellsten
Vermögensstand der Konti bei der Postfinance erfolgten keine Angaben.
4.
Am 9. August 2017 reichte die
Beiständin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. August 2017 ein.
Darin ist festgehalten, dass B.___ aus medizinischer Sicht in einem massiv
reduzierten Gesundheitszustand sei und dass die Prognose infaust sei. Gemäss
Angaben des Arztes sei die Lebenserwartung schwierig einzuschätzen, die
Prognose sei aber kurz- bis mittelfristig «quoad vitam» schlecht.
5.
Am 22. August 2017 fällte die
KESB folgenden Entscheid:
1.
Der Anlage in Anlagefonds CS Fund 1 –
Credit Suisse (CH) Strategy Fund Conversative CHF Anteile A im Betrag von
CHF 500'450.00 wird die Zustimmung erteilt.
2.
Die KESB stellt gemäss Art. 8 Abs. 2
VBVV fest, dass die Kassenobligationen bei der Raiffeisenbank in der Höhe von
CHF 600'000.00, mit Fälligkeitsdatum per 2020 bzw. 2023, konforme Anlagen
nach Art. 7 Abs. 1 lit. a VBVV darstellen.
3.
Bezüglich des restlichen Barvermögens
wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und 3 VBVV auf die Einhaltung des in Art. 6
Abs. 1 lit. b VBVV genannten Höchstbetrages verzichtet, zumal der gewöhnliche
Lebensunterhalt dennoch gesichert ist.
4.
Die Gebühren werden auf
CHF 1'100.00 festgesetzt und der betroffenen Person auferlegt.
6.
Mit Beschwerde vom 15. September
2017.
gelangte die Beiständin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an
das Verwaltungsgericht und brachte vor, das ärztliche Zeugnis sei nicht
beachtet worden. Für den von der KESB genehmigten Anlagefonds würden beim
Abschluss CHF 5'000.00 Courtage und jährlich eine Depotgebühr von
CHF 1'000.00 anfallen. Zusätzlich verlange die KESB noch CHF 1'100.00
Gebühr. Ausserdem würden beim Tod der Mutter immense Saldierungskosten
anfallen. Da die Entwicklung dieses Fonds nicht absehbar sei, würde dessen
Ertrag diese Kosten bei weitem nicht decken. Die KESB würde allfällige
Mindererträge wohl nicht vergüten. Der Vermögenserhalt bei einem Zins von 0.1 %
auf dem Sparkonto der Raiffeisenbank sei dagegen auf der sicheren Seite. Die
Lebenshaltungskosten seien auch in Zukunft jederzeit ohne zusätzlichen Ertrag
finanzierbar. Dies sei auch im Sinn ihrer Schwestern. Die Einsprache sei
insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand und das fortgeschrittene Alter
der Mutter wohlwollend zu prüfen.
7.
Auf die Aufforderung hin, konkrete
Anträge zu stellen, teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28.
September 2017 mit, sie erhebe Einsprache gegen Punkt 3.1. Aus den in
ihrem Schreiben vom 15. September 2017 genannten Gründen solle der Betrag
von CHF 500'450.00 nicht weiter angelegt, sondern auf dem Sparkonto der
Raiffeisenbank belassen bleiben. Sie verweise zudem auf das Inventar, wonach
die Mutter lediglich die Nutzniessung am geschuldeten Erbe der Nachkommen habe.
Weiter erhebe sie Beschwerde gegen Punkt 3.4. Die KESB habe eigenmächtig eine
Überprüfung der Vermögensverwaltung der Mutter vorgenommen. Sie sei nicht
bereit, dafür CHF 1'100.00 zu entrichten.
8.
Mit Vernehmlassung vom
20.
Oktober 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern
darauf einzutreten sei. Mit dem Entscheid sei dem Eventualantrag der
Beschwerdeführerin entsprochen worden.
Bezüglich Courtage und Depotgebühren sei
zu erwarten, dass diese durch die Erträge übertroffen würden. Die vorgebrachte
Behauptung von hohen Saldierungsgebühren im Todesfall sei nicht belegt worden.
Erfahrungsgemäss würden diese kaum tausend Franken übersteigen. Die Lebenserwartung
lasse sich nicht voraussagen und in den persönlichen Verhältnissen von B.___
seien auch keine Gründe ersichtlich, die gegen das gewinnbringende Anlegen des
Geldes sprechen würden. Die verbleibenden flüssigen Mittel von
CHF 276'000.00 würden zum Vermögensverzehr bei Weitem ausreichen.
Bezüglich Nutzniessung sei nicht
bekannt, welcher Betrag B.___ aus Güterrecht zukomme. Jedenfalls sei ihr
Vermögen höher als der Rücklass und sie habe mindestens CHF 594'223.75 zu
Eigentum, was nicht höher sei als das anzulegende Vermögen. Auf die Frage, ob B.___
als Nutzniesserin das Recht habe, das Vermögen wie vorgesehen anlegen zu
dürfen, müsse nicht weiter eingegangen werden.
Die Beiständin habe die Pflicht, das
Vermögen sorgfältig zu verwalten und die KESB habe eine Aufsichtspflicht. Die
KESB sei dazu verpflichtet, die Mandatsführung zu überprüfen, woraus sich eine
Verfahrensgebühr ergebe. Diese sei etwas höher ausgefallen, da diverse Ermahnungen
der Beschwerdeführerin notwendig gewesen seien.
9.
Mit Eingabe vom 12. November
2018.
hielt die Beschwerdeführerin fest, dass nicht sie, sondern die KESB die
Eingabe einer VBVV-konformen Anlage verlangt habe. Sie habe nie um deren
Zustimmung gebeten. Somit solle die unnötig aufgelaufene KESB-Gebühr erlassen
und der Betrag von CHF 500'450.00 auf dem Sparkonto belassen werden. Zudem
sei die letzte Mahnung vom 4. Juli 2017 nicht gerechtfertigt, da sie den
verlangten Anlagevorschlag bereits am 13. Juni 2017 an die Sozialregion
Dorneck zur Weiterleitung an die KESB eingereicht habe.
Sie und ihre Schwestern hätten seit
Jahren eine Generalvollmacht für ihre Mutter. Infolge der fortgeschrittenen
Demenz habe sie keinen Vorsorgeauftrag mehr unterzeichnen können und sei
deshalb der KESB unterstellt worden. Von dort würden sie jetzt als Familie
kontrolliert und zur Kasse gebeten. Im Wissen darum, das Gesetz im Rücken zu
Dispositiv
haben, werde nicht zum Wohl der verbeiständeten Person entschieden; damit würden
unverhältnismässige Kosten verursacht.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Soweit die Vorinstanz vorbringt, sie
habe nur bewilligt, was die Beschwerdeführerin beantragt habe – und damit
andeutet, dass auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre –, wäre ein
solches Vorgehen überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin hat den
Anlagevorschlag nur auf wiederholtes Drängen der Behörde hin gemacht und stets
auf den schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter verwiesen, der eine solche
Anlage als unverhältnismässig erscheinen lasse. Auf die Beschwerde ist deshalb
uneingeschränkt einzutreten.
2.1 Mit Entscheid vom 29. Oktober
2014 wurde über B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
mit folgenden Aufgabenbereichen errichtet:
·
Sorgfältige
Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens der betroffenen Person sowie
Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten
·
die betroffene
Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten,
namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen.
2.2 Bezüglich Vermögensverwaltung regelt
Art. 408 ZGB, dass der Beistand oder die Beiständin die Vermögenswerte
sorgfältig verwaltet und alle Rechtsgeschäfte vornimmt, die mit der Verwaltung
zusammenhängen (Abs. 1). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über
die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. Gestützt auf diese Bestimmung
erliess der Bundesrat die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen
einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VBVV sind
die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene
Person) sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen. Nach Art. 5 sind
bei der Wahl der Anlage die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu
berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des
Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz.
Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu
berücksichtigen (Abs. 1). Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei
Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen
(Abs. 2). Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen
Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im
Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit
liquidiert werden müssen (Abs. 3). Art. 6 VBVV regelt, welche Anlagen für
Vermögenswerte, die zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts
notwendig sind, zulässig sind. Art. 7 VBVV hält die zulässigen Anlagen für
weitergehende Bedürfnisse fest. Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der
Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen, und Vermögenswerte,
die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die
Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert
angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden (Art. 8 Abs. 1
VBVV). Bei der Umwandlung sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen
Verhältnisse und soweit möglich der Wille der betroffenen Person zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2 VBVV). Auf eine Umwandlung kann verzichtet
werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie
einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt
ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (Art. 8 Abs. 3 VBVV).
3.1 Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, ist das liquide Vermögen von B.___ zurzeit gemäss Art. 6 Abs.
1 lit. b VBVV angelegt, also als auf den Namen lautende Einlagen bei anderen
Banken oder bei der Postfinance (im Gegensatz zu Einlagen bei Kantonalbanken
mit unbeschränkter Staatsgarantie). Auch richtig ist, dass solche Einlagen nur
bis zu einem Betrag von CHF 100'000.00 pro Institut zulässig sind (vgl.
Art. 6 Abs. 1 lit. b. VBVV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 BankG [Bankengesetz, SR
952.0]) und die Einlagen von insgesamt CHF 173'472.05 bei der Postfinance
und CHF 603'134.50 bei der Raiffeisenbank diesen Betrag bei Weitem
übersteigen. Die Einlagen sind damit nicht VBVV-konform.
3.2 Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz
jedoch, wenn sie ausführt, Anlagen nach Art. 6 VBVV seien nur für Mittel des
gewöhnlichen Lebensunterhalts zulässig, und was darüber hinausgehe sei nach
Art. 7 VBVV anzulegen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 VBVV heisst es, für
Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgingen, seien
«zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 folgende Anlagen zulässig…». Damit
ist klar, dass es auch bei grösseren Vermögen zulässig ist, das gesamte
Vermögen nach den Vorgaben von Art. 6 VBVV zu verwalten. So wäre es beispielsweise
möglich, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b VBVV je CHF 100'000.00 auf einem
Sparkonto bei der Raiffeisenbank und bei der Postfinance zu belassen und den
restlichen Betrag auf ein Konto bei einer Kantonalbank mit unbeschränkter
Staatsgarantie, beispielsweise bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in
Laufen (Wohnort der Beiständin), einzubezahlen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VBVV).
3.3 Es fragt sich nämlich tatsächlich,
ob die Anlage von CHF 500'450.00 im CS (CH) Strategy Fund Conservative CHF
für eine 89-jährige Frau «in einem massiv reduzierten Gesundheitszustand»
aufgrund der anfallenden Gebühren sinnvoll ist. So fallen Ausgabe- als auch
Rücknahmegebühren an, und bei den jährlichen Kosten von 1,1 % (TER) ist
bei der momentanen Wirtschaftslage und bei Betrachtung der geringen
Jahresperformance des Fonds in den vergangenen drei Jahren höchst fraglich, ob
eine solche Anlage noch innerhalb der Lebensdauer der verbeiständeten Person
ertragbringend sein wird. Auch wenn mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass
das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] wenig aussagekräftig ist und die
Lebenserwartung auch schwierig einzuschätzen ist, so erscheint doch in der
vorliegenden Situation das Risiko von Verlusten bei einer auf 5 bis 7 Jahre
ausgerichteten Anlagestrategie höher als die Ertragschancen. Die persönlichen
Verhältnisse der verbeiständeten Person, insbesondere deren Alter und
Gesundheit, wurden damit nicht genügend berücksichtigt (vgl. Art. 5 VBVV).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom
22. August 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin dazu anzuweisen,
das Vermögen ihrer Mutter VBVV-konform, beispielsweise im Sinn von Erwägung
3.2, anzulegen. Es ist, wie unter Erwägung 3.1 erwähnt, nicht zulässig, die
Gelder auf den Konten der Raiffeisenbank zu belassen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit.
b. VBVV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 BankG), wie dies die Beschwerdeführerin beantragt
hat. Da nur die Anlagen nach Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 lit. d und e VBVV der
Zustimmung der KESB bedürfen, alle anderen VBVV-konformen Anlagen aber nicht,
rechtfertigt sich auch die durch die Vorinstanz erhobene Gebühr von
CHF 1'100.00 nicht, weshalb Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids
ebenfalls aufzuheben ist.
5. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
800.00 einen Anteil von CHF 200.00 zu tragen. Die restlichen Kosten trägt
der Kanton Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.4 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 22. August 2017
werden aufgehoben und die Beschwerdeführerin dazu angewiesen, das Vermögen
ihrer Mutter VBVV-konform im Sinne der Erwägungen anzulegen.
2. A.___ hat CHF 200.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Die
restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann