VWBES.2017.358
Führerausweisentzug
2. November 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. März 2017, 16:48 Uhr, fuhr A.___
als Lenker eines Personenwagens bei starkem Verkehrsaufkommen in [Ort] auf der
Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern. Auf Höhe der Autobahneinfahrt [...] fuhr
A.___ rechts am stockenden Verkehr vorbei über eine Sperrfläche, worauf er auf
den Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt wechselte. Am Ende des
Beschleunigungsstreifens fuhr A.___ erneut (auf einer Strecke von ca. 70 Metern)
über die sich vor der Autobahnraststätte [...] befindenden Sperrfläche, wobei
er wiederum die Fahrzeuge, welche aufgrund des stockenden Verkehrs auf der
Normalspur nur langsam fahren konnten, rechts überholte.
2. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
22. Juni 2017 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).
3. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) entzog A.___, namens des Bau- und
Justizdepartements (nachfolgend: BJD), den Führerausweis mit Verfügung vom 13.
September 2017 für die Dauer von zwei Monaten. Sie stufte sein Verhalten als
mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.
September 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Stellungnahme vom 9. Oktober
2017 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April
2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als
leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen
für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine
Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive
Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3).
Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März
2007.
E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung
als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer
mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus.
2.5
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den
Führerausweis deshalb für zwei Monate entzogen hat.
3.1
Das Verbot des Rechtsüberholens auf
Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift,
deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit
beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.
Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht
plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13.
Februar 2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von
einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das
Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,
führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE
128.
II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008
vom 31. März 2009 E. 4.2;6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1;6B_959/2009 vom 23.
Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass
die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in
aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35
N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens
einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit
(zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E.
5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).
3.2
Die obigen Überlegungen gelten auch für
den hier zu beurteilenden Sachverhalt, auch wenn es vorliegend nicht um das
verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen geht (Art. 8
Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]).
Tatsächlich liegt ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens
mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor. Das
Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit
erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte
Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit
ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen
ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen – oder wie im vorliegenden
Fall auf einer Sperrfläche –, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art. 26
Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den
Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im vorliegenden
Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken und
Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare
Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2),
missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren
Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es habe für ihn im Tatzeitpunkt eine gesundheitliche Notsituation bestanden. Er
habe dringendst die Toilette auf der Raststätte aufsuchen müssen. Nur aus
diesem Grund habe er sich so verhalten.
4.2
In der Sache beruft er sich damit
auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Bestimmungen zum
Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar
(Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1;1C_4/2007 vom 4.
September 2007 E. 2.2;6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte
Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige
Interessen wahrt.
4.3
Ob die mit Arztzeugnis vom 8.
November 2013 beschriebene chronische Prostatitis noch besteht, kann offen
bleiben. In der zu beurteilenden, für den Lenker zwar unangenehmen Situation,
bestand keine notstandsfähige Lage. Das Interesse der übrigen
Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher
zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers. Entsprechend hat das
Bundesgericht einen Notstand im Falle einer Durchfallerkrankung verneint, wenn
das Ziel darin bestehe, schnellstmöglich eine Toilette aufzusuchen (Urteil des
BGer 1C_4/2007 vom 4. September 2007). Auch vorliegend ist aufgrund des
Gesagten ein Notstand zu verneinen.
5.1
Der Führerausweis ist dem
Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen.
5.2
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird bei einer mittelschweren Widerhandlung wie hier der Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen.
5.3
Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer
darf nicht unterschritten werden.
5.4
Die Administrativbehörde erhöhte den
Führerausweisentzug gegenüber der Mindestentzugsdauer um einen Monat auf zwei
Monate. Begründet wurde diese Erhöhung mit dem stark getrübten Fahrleumund des
Beschwerdeführers sowie der durch sein Verhalten hervorgerufenen Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer. Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass
er aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei.
5.5
Aus den Akten der
Administrativbehörde ergehen zulasten des Beschwerdeführers in den Jahren 2000
bis 2015 insgesamt zwölf Einträge. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer der
Führerausweis mit Verfügung vom 17. September 2015 für die Dauer von einem
Monat entzogen (5. Oktober 2015 bis 4. November 2015). Der Fahrleumund des
Beschwerdeführers muss als stark getrübt gelten.
5.6
Aufgrund der mittelschweren
Widerhandlungen und des stark getrübten Fahrleumunds des Beschwerdeführers ist
eine Entzugsdauer von zwei Monaten nicht zu beanstanden. Auch eine berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen, bewirkt unter den vorliegenden
Umständen keine Reduktion der von der MFK verfügten Entzugsdauer.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel