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Entscheid

VWBES.2017.358

Führerausweisentzug

2. November 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 30. März 2017, 16:48 Uhr, fuhr A.___

als Lenker eines Personenwagens bei starkem Verkehrsaufkommen in [Ort] auf der

Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern. Auf Höhe der Autobahneinfahrt [...] fuhr

A.___ rechts am stockenden Verkehr vorbei über eine Sperrfläche, worauf er auf

den Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt wechselte. Am Ende des

Beschleunigungsstreifens fuhr A.___ erneut (auf einer Strecke von ca. 70 Metern)

über die sich vor der Autobahnraststätte [...] befindenden Sperrfläche, wobei

er wiederum die Fahrzeuge, welche aufgrund des stockenden Verkehrs auf der

Normalspur nur langsam fahren konnten, rechts überholte.

2. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom

22. Juni 2017 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.

1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).

3. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) entzog A.___, namens des Bau- und

Justizdepartements (nachfolgend: BJD), den Führerausweis mit Verfügung vom 13.

September 2017 für die Dauer von zwei Monaten. Sie stufte sein Verhalten als

mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.

September 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Stellungnahme vom 9. Oktober

2017 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in

Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April

2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des

Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als

leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen

für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine

Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die

verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive

Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3).

Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März

2007.

E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung

als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer

mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus.

2.5

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den

Führerausweis deshalb für zwei Monate entzogen hat.

3.1

Das Verbot des Rechtsüberholens auf

Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des

Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift,

deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit

beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.

Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht

plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13.

Februar 2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von

einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das

Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,

führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE

128.

II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008

vom 31. März 2009 E. 4.2;6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1;6B_959/2009 vom 23.

Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass

die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in

aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35

N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens

einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit

(zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E.

5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).

3.2

Die obigen Überlegungen gelten auch für

den hier zu beurteilenden Sachverhalt, auch wenn es vorliegend nicht um das

verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen geht (Art. 8

Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11]).

Tatsächlich liegt ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens

mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor. Das

Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit

erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte

Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit

ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen

ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen – oder wie im vorliegenden

Fall auf einer Sperrfläche –, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art. 26

Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den

Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im vorliegenden

Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken und

Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare

Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2),

missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren

Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es habe für ihn im Tatzeitpunkt eine gesundheitliche Notsituation bestanden. Er

habe dringendst die Toilette auf der Raststätte aufsuchen müssen. Nur aus

diesem Grund habe er sich so verhalten.

4.2

In der Sache beruft er sich damit

auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Bestimmungen zum

Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar

(Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1;1C_4/2007 vom 4.

September 2007 E. 2.2;6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit

Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte

Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer

unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige

Interessen wahrt.

4.3

Ob die mit Arztzeugnis vom 8.

November 2013 beschriebene chronische Prostatitis noch besteht, kann offen

bleiben. In der zu beurteilenden, für den Lenker zwar unangenehmen Situation,

bestand keine notstandsfähige Lage. Das Interesse der übrigen

Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher

zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers. Entsprechend hat das

Bundesgericht einen Notstand im Falle einer Durchfallerkrankung verneint, wenn

das Ziel darin bestehe, schnellstmöglich eine Toilette aufzusuchen (Urteil des

BGer 1C_4/2007 vom 4. September 2007). Auch vorliegend ist aufgrund des

Gesagten ein Notstand zu verneinen.

5.1

Der Führerausweis ist dem

Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen.

5.2

Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird bei einer mittelschweren Widerhandlung wie hier der Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen.

5.3

Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des

Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer

darf nicht unterschritten werden.

5.4

Die Administrativbehörde erhöhte den

Führerausweisentzug gegenüber der Mindestentzugsdauer um einen Monat auf zwei

Monate. Begründet wurde diese Erhöhung mit dem stark getrübten Fahrleumund des

Beschwerdeführers sowie der durch sein Verhalten hervorgerufenen Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer. Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass

er aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei.

5.5

Aus den Akten der

Administrativbehörde ergehen zulasten des Beschwerdeführers in den Jahren 2000

bis 2015 insgesamt zwölf Einträge. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis mit Verfügung vom 17. September 2015 für die Dauer von einem

Monat entzogen (5. Oktober 2015 bis 4. November 2015). Der Fahrleumund des

Beschwerdeführers muss als stark getrübt gelten.

5.6

Aufgrund der mittelschweren

Widerhandlungen und des stark getrübten Fahrleumunds des Beschwerdeführers ist

eine Entzugsdauer von zwei Monaten nicht zu beanstanden. Auch eine berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen, bewirkt unter den vorliegenden

Umständen keine Reduktion der von der MFK verfügten Entzugsdauer.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel