Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.359

Opferhilfe

20. Juni 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Departement des

Innern hatte das Gesuch eines Opfers von Menschenhandel und Zwangsprostitution

abgewiesen, welches um Entschädigung aus Opferhilfe für seinen durch die

Zuhälter abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit ersucht hatte.

Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

12.

Die

Beschwerdeführerin beantragt weiter die Ausrichtung einer Entschädigung von

CHF 87'000.00 für den ihr von allen drei Tätern vollumfänglich

abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit.

12.1

Die Vorinstanz

wies den Antrag vollumfänglich ab mit der Begründung, es handle sich dabei um

einen reinen Vermögensschaden, welcher durch die Opferhilfe nicht gedeckt

werde. Dies tat sie entgegen der bisher geltenden Praxis. In ihrer

Vernehmlassung führte sie aus, die bisherige Praxis habe sich als nicht

gesetzeskonform erwiesen. Mit der Praxisänderung erfolge eine Anpassung an die

Praxis der anderen Kantone. Damit werde nun eine schweizweit einheitliche

Anwendung des OHG garantiert. Opferhilferechtlich sei lediglich ein

Personenschaden entschädigungspflichtig. Der Schaden müsse sich unmittelbar aus

der Beeinträchtigung ergeben. Vorliegend habe die Beeinträchtigung als solche

nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Auch bei einem Raub sei das

Diebesgut opferhilferechtlich nicht entschädigungspflichtig.

12.2

Die

Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im Rahmen der Opferhilfe würden

Schäden vergütet, die im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der

körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität stünden. Darunter falle

namentlich und gerade auch ein Erwerbsausfall bzw. Leistungen, die auf einen

Ausgleich eines definitiv eingetretenen wirtschaftlichen Schadens abzielten.

Vorliegend handle es sich um einen solchen Schaden und mit Sicherheit nicht um

einen reinen Vermögensschaden. Schäden aus Eingriffen in absolute Rechtsgüter

seien opferhilferechtlich ersatzfähig. Vermögensschäden seien ersatzfähig, wenn

eine spezielle Schutznorm existiere, welche die Art und Weise der Schädigung

verpöne. Alle drei Täter seien wegen Förderung der Prostitution verurteilt

worden. Dieser Tatbestand schütze Rechtsgüter der physischen und psychischen

Integrität. Indem der Beschwerdeführerin sämtliche Einnahmen aus der

Prostitutionstätigkeit abgenommen worden seien, sei sie nicht nur in ihren

absolut geschützten Rechtsgütern der psychischen und sexuellen Integrität

verletzt worden, sondern es sei auch die spezielle Schutznorm von Art. 195 lit.

b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verletzt, welche diese Ausbeutung

gerade verbiete. Entsprechend handle es sich vorliegend keineswegs um einen

reinen Vermögensschaden. Beispielsweise mit Entscheid vom 11. August 2016

habe die Vorinstanz noch eine entsprechende Entschädigung zugesprochen und dazu

auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011

verwiesen. Es sei nicht so, dass schweizweit eine einheitliche Praxis

diesbezüglich bestehe, weshalb auch keine Anpassung der Praxis an andere

Kantone erforderlich sei.

Es sei äusserst

stossend, wenn man einem Opfer, das aufgrund der ihm zugefügten physischen und

psychischen Verletzungen arbeitsunfähig werde, einen Erwerbsausfall ersetze,

jedoch einem Opfer, dessen Erwerbsausfall sich während und aufgrund der noch

andauernden Verletzung der psychischen und physischen Integrität zutrage, keine

Entschädigung zuspreche. In beiden Fällen sei der Erwerbsausfall unmittelbar

durch die begangene Straftat begründet. Eine solche Ungleichbehandlung

widerspreche gerade dem Zweck der opferrechtlichen Bestimmungen.

12.3

Gemäss Art. 19 OHG

haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den

erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der

Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz

bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgelegt.

Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden

Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der

längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden

und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen

Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4). Nach Art. 46

Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der

Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser

Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens. Diese Aufzählung der Schadenspositionen ist nicht abschliessend, sondern

es gilt der Grundsatz der Totalreparation (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art.

46.

OR N 1). Die Entschädigung ist nach oben auf CHF 120'000.00 und nach

unten auf CHF 500.00 beschränkt (Art. 20 Abs. 3 OHG).

12.4

Die frühere

Rechtsprechung der Vorinstanz stützte sich auf ein Urteil des

Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011, welches die Täter dazu

verpflichtete, den Opfern die Einkommenseinbussen zu ersetzen, welche sie durch

Abgabe ihres Lohnes erlitten hatten (SK.2010.28). Diese Rechtsprechung stützt

sich jedoch auf Art. 41 OR. Aus demselben Grund wurden auch in den

Strafverfahren des vorliegenden Falles die Täter für den Schaden haftbar

erklärt, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den begangenen

strafbaren Handlungen erlitten hat. Art. 12 des alten Opferhilfegesetzes,

welches noch bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft war, sah «eine

Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden» vor. Diese Bestimmung

beinhaltete noch keine Einschränkungen wie der per 1. Januar 2009 in Kraft

getretene Art. 19 OHG, wonach der Schaden nach den Art. 45 (Schadenersatz bei

Tötung und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts

festgelegt wird (Abs. 2), und laut Abs. 3 Sachschaden nicht berücksichtigt

wird. Nach dieser heute geltenden Bestimmung ist die Entschädigung nach dem

Opferhilfegesetz klar auf Personenschäden beschränkt, Schäden also, die aus der

Schädigung der Person resultieren. Nach dem alten Recht bestand auch bei einem

«nur» normativen Schaden ein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Empfehlungen der

Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom

21.

Januar 2010, Ziff. 4.5.1). Art. 46 OR gibt «Anspruch auf Ersatz der

Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser

Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens». Zwar ist diese Aufzählung nicht abschliessend, doch ist gestützt

auf diese Bestimmung nur der Schaden ersatzfähig, der durch eine

Körperverletzung bzw. Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen

Integrität bewirkt wurde (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1 f.).

Die der

Beschwerdeführerin durch die Täter abgenommenen Einnahmen aus der Sexarbeit

gelten daher nicht als Personenschaden und lösen keinen Anspruch auf

Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz aus.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 20. Juni 2018 (VWBES.2017.359)