VWBES.2017.359
Opferhilfe
20. Juni 2018Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 5
Art. 19 OHG. Der einem Opfer von
Menschenhandel und Zwangsprostitution durch die Zuhälter abgenommene Verdienst
aus der Prostitutionstätigkeit ist nicht entschädigungspflichtig nach
Opferhilfegesetz.
Sachverhalt
Das Departement des
Innern hatte das Gesuch eines Opfers von Menschenhandel und Zwangsprostitution
abgewiesen, welches um Entschädigung aus Opferhilfe für seinen durch die
Zuhälter abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit ersucht hatte.
Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
12.
Die
Beschwerdeführerin beantragt weiter die Ausrichtung einer Entschädigung von
CHF 87'000.00 für den ihr von allen drei Tätern vollumfänglich
abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit.
12.1
Die Vorinstanz
wies den Antrag vollumfänglich ab mit der Begründung, es handle sich dabei um
einen reinen Vermögensschaden, welcher durch die Opferhilfe nicht gedeckt
werde. Dies tat sie entgegen der bisher geltenden Praxis. In ihrer
Vernehmlassung führte sie aus, die bisherige Praxis habe sich als nicht
gesetzeskonform erwiesen. Mit der Praxisänderung erfolge eine Anpassung an die
Praxis der anderen Kantone. Damit werde nun eine schweizweit einheitliche
Anwendung des OHG garantiert. Opferhilferechtlich sei lediglich ein
Personenschaden entschädigungspflichtig. Der Schaden müsse sich unmittelbar aus
der Beeinträchtigung ergeben. Vorliegend habe die Beeinträchtigung als solche
nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Auch bei einem Raub sei das
Diebesgut opferhilferechtlich nicht entschädigungspflichtig.
12.2
Die
Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im Rahmen der Opferhilfe würden
Schäden vergütet, die im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der
körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität stünden. Darunter falle
namentlich und gerade auch ein Erwerbsausfall bzw. Leistungen, die auf einen
Ausgleich eines definitiv eingetretenen wirtschaftlichen Schadens abzielten.
Vorliegend handle es sich um einen solchen Schaden und mit Sicherheit nicht um
einen reinen Vermögensschaden. Schäden aus Eingriffen in absolute Rechtsgüter
seien opferhilferechtlich ersatzfähig. Vermögensschäden seien ersatzfähig, wenn
eine spezielle Schutznorm existiere, welche die Art und Weise der Schädigung
verpöne. Alle drei Täter seien wegen Förderung der Prostitution verurteilt
worden. Dieser Tatbestand schütze Rechtsgüter der physischen und psychischen
Integrität. Indem der Beschwerdeführerin sämtliche Einnahmen aus der
Prostitutionstätigkeit abgenommen worden seien, sei sie nicht nur in ihren
absolut geschützten Rechtsgütern der psychischen und sexuellen Integrität
verletzt worden, sondern es sei auch die spezielle Schutznorm von Art. 195 lit.
b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verletzt, welche diese Ausbeutung
gerade verbiete. Entsprechend handle es sich vorliegend keineswegs um einen
reinen Vermögensschaden. Beispielsweise mit Entscheid vom 11. August 2016
habe die Vorinstanz noch eine entsprechende Entschädigung zugesprochen und dazu
auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011
verwiesen. Es sei nicht so, dass schweizweit eine einheitliche Praxis
diesbezüglich bestehe, weshalb auch keine Anpassung der Praxis an andere
Kantone erforderlich sei.
Es sei äusserst
stossend, wenn man einem Opfer, das aufgrund der ihm zugefügten physischen und
psychischen Verletzungen arbeitsunfähig werde, einen Erwerbsausfall ersetze,
jedoch einem Opfer, dessen Erwerbsausfall sich während und aufgrund der noch
andauernden Verletzung der psychischen und physischen Integrität zutrage, keine
Entschädigung zuspreche. In beiden Fällen sei der Erwerbsausfall unmittelbar
durch die begangene Straftat begründet. Eine solche Ungleichbehandlung
widerspreche gerade dem Zweck der opferrechtlichen Bestimmungen.
12.3
Gemäss Art. 19 OHG
haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den
erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der
Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz
bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgelegt.
Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden
Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der
längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden
und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen
Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4). Nach Art. 46
Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der
Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens. Diese Aufzählung der Schadenspositionen ist nicht abschliessend, sondern
es gilt der Grundsatz der Totalreparation (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art.
46.
OR N 1). Die Entschädigung ist nach oben auf CHF 120'000.00 und nach
unten auf CHF 500.00 beschränkt (Art. 20 Abs. 3 OHG).
12.4
Die frühere
Rechtsprechung der Vorinstanz stützte sich auf ein Urteil des
Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011, welches die Täter dazu
verpflichtete, den Opfern die Einkommenseinbussen zu ersetzen, welche sie durch
Abgabe ihres Lohnes erlitten hatten (SK.2010.28). Diese Rechtsprechung stützt
sich jedoch auf Art. 41 OR. Aus demselben Grund wurden auch in den
Strafverfahren des vorliegenden Falles die Täter für den Schaden haftbar
erklärt, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den begangenen
strafbaren Handlungen erlitten hat. Art. 12 des alten Opferhilfegesetzes,
welches noch bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft war, sah «eine
Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden» vor. Diese Bestimmung
beinhaltete noch keine Einschränkungen wie der per 1. Januar 2009 in Kraft
getretene Art. 19 OHG, wonach der Schaden nach den Art. 45 (Schadenersatz bei
Tötung und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts
festgelegt wird (Abs. 2), und laut Abs. 3 Sachschaden nicht berücksichtigt
wird. Nach dieser heute geltenden Bestimmung ist die Entschädigung nach dem
Opferhilfegesetz klar auf Personenschäden beschränkt, Schäden also, die aus der
Schädigung der Person resultieren. Nach dem alten Recht bestand auch bei einem
«nur» normativen Schaden ein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Empfehlungen der
Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom
21.
Januar 2010, Ziff. 4.5.1). Art. 46 OR gibt «Anspruch auf Ersatz der
Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens». Zwar ist diese Aufzählung nicht abschliessend, doch ist gestützt
auf diese Bestimmung nur der Schaden ersatzfähig, der durch eine
Körperverletzung bzw. Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen
Integrität bewirkt wurde (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1 f.).
Die der
Beschwerdeführerin durch die Täter abgenommenen Einnahmen aus der Sexarbeit
gelten daher nicht als Personenschaden und lösen keinen Anspruch auf
Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz aus.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 20. Juni 2018 (VWBES.2017.359)