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Entscheid

VWBES.2017.36

Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation

6. April 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die städtischen Werke Grenchen (SWG),

eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen, möchten

auf dem Grenchenberg einen Windpark unter dem Titel «Projekt Windkraft

Grenchen» errichten. Das Projekt sieht die Errichtung von total sechs

Windenergieanlagen (WEA) der 2 - 3 MW-Klasse auf dem Grenchenberg vor. Je drei

Anlagen sollen auf dem Bergrücken nordöstlich des Restaurants Untergrenchenberg

sowie westlich des Obergrenchenbergs an der Grenze zum Kanton Bern erstellt

werden. Die erforderlichen Leitungen werden unterirdisch verlegt. Neben dem

Restaurant Untergrenchenberg ist vorgesehen, eine Unterstation zu bauen. Es

wird eine erdverlegte 50 kV-Leitung nach Grenchen geführt. Die

Windenergieanlagen haben eine Masthöhe von maximal 99 m und einen

Rotordurchmesser vom maximal 120 m (UVB-Hauptuntersuchung, Version vom 28. Juli

2015, S. 12).

1.2 Dem Regierungsrat liegen

entsprechende kommunale Teilzonen- und Gestaltungspläne sowie vier Erschliessungspläne

zur Genehmigung vor. Gegen die Planbeschlüsse der Stadt gingen zwei Beschwerden

ein, darunter die vorliegende von A.___. Mit Beschluss Nr. 2017/58 vom 10.

Januar 2017 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde nicht ein. Die andere

Beschwerde ist noch beim Regierungsrat anhängig. Sie wird materiell behandelt.

1.3 Der Regierungsrat stellte im

angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführer alle mindestens 2‘300 m

von der Anlage entfernt wohnen. Die Beschwerdelegitimation werde bis zu einem

Umkreis von rund 100 Metern bejaht. Bei grösseren Entfernungen bedürfe der

Nachweis der besonderen Betroffenheit einer näheren Begründung. Vorliegend sei

nicht zu ersehen, weshalb zumindest einzelne der Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen

erfüllen sollten. Wahrnehmbare Lärmeinwirkungen könnten ausgeschlossen werden.

Das gelte auch für den Infraschall. Der von den Beschwerdeführern befürchtete

Bergsturz sei realitätsfremd. Nicht anders verhalte es sich mit der geltend

gemachten Gefährdung des Grundwassers. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht

durch Eis- und Schattenwurf beeinträchtigt werden. Ideelle Immissionen

(Beeinträchtigung des Landschaftsbilds) könnten wohl eher von noch weiter

entfernt wohnenden Menschen geltend gemacht werden.

2.1 Gegen den Nichteintretensentscheid wurde

am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben. Der Hauptantrag lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben

und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Beschwerde wurde, zusammengefasst, namentlich wie folgt begründet:

2.2 Der Gemeinderat habe einen Teil der

Einsprecher für legitimiert gehalten; dies wegen der Sichtbeziehung. Es gebe

keinen Grund, die Legitimation im Beschwerdeverfahren enger zu ziehen. Die

Legitimation ergebe sich nicht allein aus der räumlichen Nähe. Das

Bundesgericht anerkenne das Beschwerderecht in der Regel, wenn der Bau oder

Betrieb einer Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führe und

ein Beschwerdeführer durch diese betroffen werde. In dicht besiedelten Gebieten

könnten viele legitimiert sein. Dritte seien auch legitimiert, wenn eine Anlage

einen besonderen Gefahrenherd schaffe wie beispielsweise ein Kernkraftwerk oder

eine biotechnische Anlage. Die grosse Anzahl betroffener Personen ändere nichts

an der Beschwerdebefugnis. Das Projekt Windpark sei immens. Die

Beschwerdeführer seien mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit in

mehrfacher Hinsicht von Immissionen betroffen; dies mehr als die Allgemeinheit,

oder ein beliebiger Dritter.

2.3 Es bestehe eine Gefahr der

Trinkwasserverschmutzung. Die Kalke des Grenchenbergs seien verkarstet. Die

Zufahrt und die Standorte befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3, zum

Teil sogar in der S2. Die Kalke würden gute Grundwasserleiter bilden. Es

könnten Quellen in einem grösseren Umfeld des Projektgebiets tangiert sein. Die

für die Trinkwassergewinnung wichtigen Karststrukturen könnten verstopft oder

verunreinigt werden. Es sei absolut unberechenbar, welche Folgen durch Bau und

Betrieb der Anlage entstünden. Die Vorinstanz verneine die Wahrscheinlichkeit

des Eintritts einer Grundwasserverschmutzung mit einer Selbstverständlichkeit,

die keine Grundlage habe. Schliesslich habe man auf der Zufahrtsstrasse ein

Schild aufgestellt, das vor der Gefahr einer Trinkwasserverschmutzung warne. Jeder

Verlust von trinkwasserverschmutzenden Flüssigkeiten führe zu einer

Verschmutzung der Grenchner Quellen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass eine

Anlage brenne. Das Löschwasser könnte nicht aufgefangen werden. Verschiedene

Beschwerdeführer seien nicht an das Leitungsnetz angeschlossen. Sie würden über

eine eigene Quelle im Grenchenberg verfügen. Das theoretische

Schädigungspotenzial reiche aus, um die Legitimation zu begründen. Alle Bezüger

des Wassers aus dem Grenchenberg seien mehr betroffen als die Allgemeinheit.

Schliesslich wolle das Amt für Umwelt die Quellen ja während der Bauphase verwerfen.

2.4 Am Augenschein habe der Geologe des

Kantons die Gefahr eines Bergsturzes pauschal verneint, ohne dies zu begründen.

Man habe den Beschwerdeführern kein Protokoll des Augenscheins zugestellt und

damit deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Anlagen

würden gewaltige Kräfte auf den Mast, das Fundament und den Boden ausüben. Drei

Anlagen befänden sich südlich der Fortsetzung der Bruchlinien Wandfluh. Dieses

Gebiet sei bereits heute absturzgefährdet. Die Wandfluh sei bereits einmal

abgestürzt; auf dem Schuttkegel liege heute das Dorf Bettlach. Die Wandfluh

stürze immer in geringen Mengen ab, vor allem im Frühling. Beim Standort 3

müsse damit gerechnet werden, dass der ganze Sporn samt der Ängloch-Hütte und

des Bauernhofes Bützen ins Rutschen gerate. Die Unmengen von Felsmassen würden

Gebäude und Land in Bettlach und Grenchen zerstören. Wenn die WEA 3 umstürze,

würden Teile des Flügels über die Felswand ins Tal stürzen und einen Bergrutsch

auslösen. Standort 1 befinde sich auf einer Bruchlinie. Hohlräume im Untergrund

würden aufgebrochen. Folge wäre der gesamte Absturz des Hochplateaus

Untergrenchenberg. Standort 2 befinde sich in einer Störungs- und Bruchzone.

Der Untergrund von Standort 6 sei sehr verwitterungsanfällig und von einer

hohen Lehmschicht bedeckt. Die Karstrisiken seien sehr hoch. Im anhängigen

Baubewilligungsverfahren seien bautechnische Untersuchungen gemacht worden, die

aufzeigten, dass der Grenchenberg ungeeignet sei für die Errichtung eines

Windparks. Die geologischen Risiken seien realistisch. Der Geologe habe

geraten, zwei Standorte zu verschieben.

2.5 Die Rotoren würden bedeutende Mengen

an Infraschall produzieren. Es entstehe eine beträchtliche Menge an akustischer

Energie. Schwingungen würden durch den Untergrund über mehrere Kilometer

geleitet und wieder austreten. Der Immissionspegel mehrerer sichtbarer Anlagen

liege in einer Distanz von 2-5 km immer im Bereich von über 75 dB. Bei der

vorgenommenen «A-Bewertung» würden tieffrequente Geräusche zu wenig gewichtet.

Infraschall sei gesundheitsschädigend. Er könne namentlich Angst,

Appetitlosigkeit, Benommenheit, Konzentrationsminderung, Kopfschmerz, Lethargie,

Magenbeschwerden, Ohrendruck und Schlafstörungen hervorrufen. Die Norm, mit der

die Berechnungen vorgenommen worden seien, sei veraltet. Die Windanlagen würden

heute grösser gebaut, und die Bodendämmung werde überschätzt. Die Immis­sionen

seien höher als berechnet. Aufgrund des weiten Wirkungskreises dieser Immissionen

seien alle Beschwerdeführer betroffen. Es stelle sich die Frage, ob die Immis­sionen

nach heutigem Kenntnisstand überhaupt beurteilt werden könnten.

2.6 Die Beschwerdeführer genössen

aktuell einen unverbauten Ausblick auf den Grenchenberg. Durch den Windpark

werde das Landschaftsbild drastisch verändert. Die Beschwerdeführer seien

besonders betroffen.

2.7 Als Steuerzahler trügen die

Beschwerdeführer ein Kostenrisiko. Wenn das Projekt die SWG finanziell in

Schieflage bringe, müssten sie durch die Stadt Grenchen und damit durch den

Steuerzahler gerettet werden.

3.1 Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es existiere kein

Protokoll der Verhandlung. Wie damals vor Ort in Aussicht gestellt, seien die

gemachten Notizen unmittelbar in die Erwägungen des Entscheids eingeflossen.

Dies sei nach § 13ter VRG zulässig.

3.2. Die SWG beantragten ebenfalls

Abweisung der Beschwerde. Man habe das Projekt mit Fachspezialisten sorgfältig

ausgearbeitet. Das eidg. Energiegesetz schreibe den Ausbau erneuerbarer

Energien vor. Man rechne mit einer Produktion von 30 GWh pro Jahr. Das

Bundesgericht fordere für die Legitimation selbst bei Kernenergieanlagen eine

qualifizierte räumliche Nähe. Man sei sich der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen

bewusst. Markierversuche hätten gezeigt, dass keine sehr schnellen Verbindungen

bestünden. Im Fall eines Ereignisses bliebe genug Reaktionszeit. Die geologischen

und tektonischen Strukturen seien untersucht worden. Ein Bergsturz als Folge

der Errichtung des Windparks sei reine Spekulation. Wenn es sich um ein akut abbruchgefährdetes

Gebiet handeln würde, wären die heute vorhandenen Nutzungen unmöglich. Bei den

bereits bestehenden Windparks in der Schweiz seien keine negativen Auswirkungen

durch Infraschall bekannt geworden. Der Windpark werde deutlich sichtbar sein;

dies lasse sich nicht verhindern. Die Wirtschaftlichkeit des Windparks sei

vertieft geprüft worden. Die Rendite sei attraktiv.

3.3 Die Stadt Grenchen beantragte, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die

Beschwerdeführer würden mehr als 2.3 km von der nächstgelegenen

Windenergieanlage entfernt wohnen. Es sei keine räumliche Nähe gegeben. Der

praktische Nutzen eines allfälligen Obsiegens fehle. Es gebe keine Hinweise

darauf, dass die Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer

Trinkwasserverschmutzung betroffen wären. Die Anlagen seien weniger hoch als

von den Beschwerdeführern angenommen. Damit sei auch die Verankerung im Gestein

weniger belastend. Die Beschwerdeführer könnten nicht behaupten, es werde mit

grosser Wahrscheinlichkeit ein Bergsturz erfolgen. Das Projekt emittiere keinen

schädlichen oder lästigen Infraschall. Selbst wenn einige der Beschwerdeführer

bei gutem Wetter und klarer Sicht eine oder zwei Mastspitzen auszumachen

vermöchten, bestehe keine besondere Betroffenheit, was das Landschaftsbild

anbelange. Die Städtischen Werke seien verselbständigt. Für den Steuerzahler

bestehe kein Kostenrisiko.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Gegenstand des Verfahrens ist jedoch bloss die Frage, ob die

Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten und sie materiell behandeln müssen.

1.2

Keine Ansprüche ableiten können die

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Stadt ihre Einsprachen (zum Teil)

materiell behandelt hat, die Regierung indessen gar nicht erst auf die

Beschwerde eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von

Amtes wegen und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.11]).

1.3

Die Beschwerdeführer sehen ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Geologe des Kantons

am Augenschein der Vorinstanz seine Auffassung nicht begründet hat und dadurch,

dass sie kein Protokoll zugestellt erhalten haben. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit

Hinweisen). Es besteht auch eine Aktenerstellungspflicht. Führt die Verwaltung in

einem Verfahren ein Gespräch, ist zumindest dessen wesentlicher Inhalt festzuhalten

(Müller/Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 877 f.). Zu einem

Augenschein gehören grundsätzlich Fotos und ein Protokoll. Indessen lässt § 13ter

VRG zu, keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die

rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Dies

war vorliegend der Fall.

1.4

Gemäss ständiger Rechtsprechung kann

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197

f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).

Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht

bei der Prüfung von Planbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, kommt

ihm in Bezug auf die Rechtsfrage der Legitimation volle Kognition zu (§ 67bis

VRG).

Der angefochtene Entscheid umfasst neun

Seiten. Er enthält die wesentlichen Argumente. Die Begründungsdichte ist

ausreichend. Die Fachleute des Kantons (Geologie und Lärmschutz) haben nun einen

Mitbericht erstellt. Die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Eine allfällige

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist geheilt, zumal es hier um

eine rein formelle Rechtsfrage geht. Eine Rückweisung käme einem

formalistischen Leerlauf gleich, hat doch die Vorinstanz hinreichend kundgetan,

dass sie die Beschwerdeführer als nicht legitimiert erachtet. Eine Rückweisung

ist mit dem Interesse der Bauherrschaft an einem beförderlichen Entscheid nicht

zu vereinbaren.

2.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR

700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische

Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation

mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.2

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen

Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum

Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht

gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder

grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch

diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a

S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn

sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E.

3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich

sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer

unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die

Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren

massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass

ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind

mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m

entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se

einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der

materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:

Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur

Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten

Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen

eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden

öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich für den Erhalt der Qualität des

Trinkwassers einsetzen und einen Bergsturz verhindern wollen. Sie haben keinen

aktuellen eigenen persönlichen und praktischen Nutzen, wenn der Bau des

Windparks verhindert wird.

3.1 Ein Windkraftwerk ist keine per se wassergefährdende

Anlage. Gewässer, Grundwasser und Quellen wurden in der UVP-Hauptuntersuchung

abgehandelt, ohne hier eine umfassende materielle Prüfung vorwegzunehmen. Der

dennoch allenfalls nötige zusätzliche Schutz gehört primär in das nachgelagerte

Baubewilligungsverfahren.

3.2 Wohl stammt der grösste Teil des

Grenchner Wassers aus der Quelle im Eisenbahntunnel und damit aus dem

Karstgebiet auf dem Berg. Darauf mochte sich die Stadt aber nicht verlassen. Am 21. Dezember 1955 genehmigten

die Stimmberechtigten an der Urne einen Kredit von zehn Mio. Franken zum Bau

der Grundwasserfassungen in Recherswil und Obergerlafingen, den Ausbau des

örtlichen Wasserleitungsnetzes und schliesslich den Bau eines neuen

Werkgebäudes für das Gas- und Wasserwerk. Verschiedene Gemeinden des

Wasseramtes und des Bucheggberges schlossen sich der Gruppenwasserversorgung

an. 1966 bewilligte die Gemeindeversammlung die Kredite für den Landkauf und

den Bau eines weiteren Pumpwerkes in Kyburg. Dieses Werk wurde am 15. Dezember

1975 in Betrieb genommen (http://wiki.stadt­geschichte-grenchen.ch/). Bettlach

verfügt über eine Grundwasserpumpstation im «Erlimoos» und kann bei Bedarf

Wasser von Grenchen beziehen (www.bettlach.ch). Die Wasserversorgung ist auch

dann noch gewährleistet, wenn das Wasser aus dem Tunnel je wegen Verschmutzung

im Karst wegfallen sollte.

3.3 Wie der Geologe, Dr. Müller, in

seinem Mitbericht ausführte, werden die Tunnelquellen während der Bauphase

verworfen und überwacht. Auch die restlichen Quellen werden überwacht. Auf der

Baustelle werden beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen

eingesetzt. An den Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume

zu erwarten. Kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt. Die Bauarbeiten

würden überwacht. Nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer

Qualitätsprüfung freigegeben. Bei Unterhaltsarbeiten würden Sicherungsmassnahmen

getroffen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung

könne als sehr gering bezeichnet werden.

4.1 Der UVP-Hauptbericht enthält ein

Bodenschutzkonzept. Die weitere Sicherung des Baugrunds gehört in das

Baubewilligungsverfahren. Der Grenchenberg und der Bettlacherberg weisen

zahlreiche Steinschlaggebiete und Rutschgebiete auf, wie sich der

Naturgefahrenkarte entnehmen lässt (http://geoweb.so.ch/map/naturgefahren). Der

Geologe führte dazu in seinem Mitbericht aus, bei einem Bergsturz handle es

sich um einen grossräumigen Naturgefahrenprozess, der nur äusserst selten auftrete.

Das letzte grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den Rückzug

des Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10‘000 Jahre zurück.

In historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder würden

die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Die Lage der Windräder

sei nicht relevant. Die Auswirkungen der Windräder auf die grossräumige

Stabilität des Untergrunds seien vernachlässigbar. Für die kleinräumigen

Auswirkungen seien die Standfestigkeitsnachweise erbracht worden.

5.1 Der Mitbericht der Abteilung

Lärm/Luft des kantonalen Amts für Umwelt geht nach dem Entwurf des

UVP-Handbuchs Modul 7 davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder

lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten sind, wenn die

Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten.

Messungen in Deutschland hätten gezeigt, dass der Infraschall der Anlage in

Abständen von 600, 700 und 1‘200 Metern kaum noch vom Hintergrundrauschen zu

unterscheiden sei. Schon in Abständen von 150 bis 300 Metern unterschreite der

Infraschall die menschliche Wahrnehmungsschwelle. Die Beschwerdeführer seien

alle noch weiter entfernt und könnten den Infraschall deshalb nicht wahrnehmen.

Der Infraschall der Anlage sei niedriger als das allgemeine

Hintergrundrauschen. Hilfreich mag ein Blick auf neuere ausländische Studien

sein:

5.2 Das hessische Ministerium für

Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat im Mai 2015 ein

Faktenpapier «Windenergie und Infraschall» herausgegeben. Dem lässt sich

namentlich Folgendes entnehmen. Es existiert eine Vielzahl von Infraschallquellen:

Meeresrauschen, Gewitter, Föhnwinde, Erdbeben, Wärmepumpen, Kompressoren,

Kraftfahrzeuge, Bahnen oder eben Windenergieanlagen. Bei hohen Schalldruckpegeln

oberhalb der Wahrnehmungsschwelle kann Infraschall grundsätzlich negative

Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben (S. 4 und 7). Aufgrund seiner

grossen Wellenlänge nimmt Infraschall hauptsächlich über die Entfernung und

relativ unabhängig von der Umgebung ab (S. 13). Es ist unstrittig, dass

Infraschall bei sehr hohen Schalldruckpegeln schädliche Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit haben kann (S. 14). Schon im Nahbereich einer

Windenergieanlage liegt in 150 oder 300 m Entfernung deutlich unterhalb der

menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Ab bestimmten Entfernungen (700 m)

ist der Infraschall einer Windenergieanlage nicht mehr vom Hintergrundschall zu

unterscheiden. Bei weiteren Messungen im Abstand von 600 oder 1‘200 m

Entfernung konnte kein nennenswerter Unterschied zwischen an- und

ausgeschalteter Anlage festgestellt werden (S. 16). Ein eindeutiger Zusammenhang

zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und gesundheitlichen Belastungen

ist bei der derzeitigen Befundlage nicht herstellbar (S. 18). Auch eine

dreijährige dänische Studie sei zum Schluss gekommen, es gebe keinen Beleg

dafür, dass Windräder Auswirkungen auf die Gesundheit haben (S. 20). In Dänemark

müsse man zu einer Windenergieanlage den vierfachen Abstand ihrer Höhe

einhalten (S. 21). In Hessen müssen Windenergieanlagen einen Mindestabstand von

1‘000 m zum Siedlungsrand einhalten (S. 25).

5.3 Die Landesanstalt für Umwelt,

Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hat im Jahr 2016 die Ergebnisse einer

zweijährigen Studie veröffentlicht, die weitgehend mit den Ergebnissen aus

Hessen übereinstimmen: Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von

Windkraftanlagen und anderen Quellen. In 700 m Abstand von den Windenergieanlagen

war zu beobachten, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene

Infraschallpegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht. Der

Infraschall wurde im Wesentlichen durch den Wind erzeugt und nicht von den

Windanlagen. Die von der Windkraftanlage ausgehenden Erschütterungen waren

bereits in weniger als 300 m Abstand sehr gering (S. 57).

5.4 Das Bayrische Landesamt für Umwelt

und das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit haben im

Jahr 2016 ebenfalls eine Studie veröffentlicht: Windenergieanlagen –

beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Bei sehr hohen Pegeln (140 dB) könne

Infraschall zu Gehörschäden führen. Effekte auf das Herz-Kreislaufsystem würden

diskutiert. Namentlich werde auch über Ermüdung, Benommenheit und

Beeinträchtigung des Schlafs berichtet. Unterhalb der Hörschwelle seien bisher

keine Wirkungen auf den Menschen beobachtet worden. Die bisherigen Daten würden

darauf hinweisen, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst im

hörbaren Bereich aufträten. Infraschall, der in der Nähe von Windenergieanlagen

gemessen werde, liege jedoch deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle

(S. 4). Bei einer Messung am Windpark «Hohen Pritz» habe im Abstand von

600 m zwischen dem Betriebszustand (Windenergieanlage an) und den Hintergrundgeräuschen

bei ausgeschalteter Anlage kein nennenswerter Unterschied festgestellt werden

können. Eine dänische Studie über 48 kleine und grosse Windenergieanlagen sei

zum Schluss gekommen, selbst dicht an den Anlagen liege der Schalldruckpegel

unter der normalen Hörschwelle. Infraschall werde nicht als Problem angesehen.

Die Studie schliesst, nach heutigem Stand der Wissenschaft könnten

Windenergieanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen

hervorrufen.

5.5 In den Tagungsunterlagen der Deutschen

Arbeitsgemeinschaft für Akustik

(DAGA) 2016 Aachen findet

sich der Artikel Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen

und anderen Quellen (Ab S. 681). Es wurden im ländlichen Bereich Messungen von

Infraschall ohne Windkraftanlagen im Umfeld durchgeführt. Die gemessenen Werte

lagen in einem vergleichbaren Bereich wie bei Messungen in der unmittelbaren

Nähe von Windkraftanlagen. Im Haushalt ergaben Waschmaschine, Ölbrenner und

Gasheizung Anlass zu einem Vergleich mit Infraschall aus Windkraftanlagen.

Fazit der Untersuchungen war, dass Infraschall von einer Grosszahl

unterschiedlicher technischer und natürlicher Quellen hervorgerufen wird. Er

ist ein alltäglicher und überall anzutreffender Bestandteil der Umwelt.

Windkraftanlagen leisten dazu keinen wesentlichen Beitrag.

5.6 Eine australische Studie schliesst,

in der Stadt Adelaide (mit ca. 17‘000 Einwohnern) seien die mindestens 70 Meter

von jeder Hauptstrasse entfernt gemessenen Pegel höher als die nahe der

Windturbinen gemessenen. Dasselbe gelte an der Meeresküste 25 m vom

Hochwasserspiegel entfernt. Infraschall sei in städtischen und küstennahen

Gebieten vorherrschend; dies mit vergleichbaren Pegeln, die an einer

Windturbine gemessen würden. Der Pegel nehme um jeweils 6 dB ab, wenn man den

Messabstand zur Turbine verdopple (Turnbull/Turner/Walsh: Measurement and level

of infrasound from wind farms an other sources, in: Acoustics Australia, Vol.

40, No 1, April 2012, S. 479).

5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass

jedenfalls bei Beschwerdeführern, die weitaus mehr als 1‘000 m von der Anlage

entfernt wohnen, keine besondere Beziehungsnähe mehr besteht. Aufgrund der

heutigen Erkenntnisse besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von den

Einschätzungen der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Der Baubehörde ist es

übrigens unbenommen, Abnahmemessungen in Grenchen anzuordnen.

6. Eine Windkraftanlage ist eine

Infrastrukturanlage wie eine Mobilfunkantenne, eine Strassenlaterne oder eine

Hochspannungsleitung. Infrastrukturanlagen sind kaum je von besonderer

Schönheit und Eigenart. Dies ist hinzunehmen. Eine Windenergieanlage ist per se

sichtbar. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch noch keine Beeinträchtigung

des Landschaftsbilds im Sinne einer erheblichen Störung abgeleitet werden. §§ 7

und 8 der Sonderbauvorschriften regeln die Gestaltung der Bauten und Anlagen

sowie die Integration in das Landschaftsbild aufgrund einer summarischen

Prüfung ausreichend. Zu verhindern, dass in der Ferne, auf dem Berg weithin

sichtbare Windräder drehen, bringt keinen eigenen persönlichen praktischen Nutzen.

7. Was den Einwand anbelangt, die

Beschwerdeführer seien potenziell als Steuerzahler betroffen, wenn das Projekt

scheitere, ist auf die Beurteilung der städtischen Finanzverwaltung abzustellen:

Das schlimmste Szenario ist, dass der Windpark gebaut wird, aber nicht in

Betrieb geht und keinen Restwert hat. Die SWG könnten den Verlust beim heutigen

Geschäftsgang selber tragen: Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der

Steuerzahler zur Kasse gebeten werden muss (Städtische Risikoanalyse zum

Projekt, vom 2. November 2015, S. 3). Zur Begründung der Beschwerdelegitimation

genügt dieses Argument jedenfalls nicht, wären doch die Beschwerdeführer nicht

stärker als andere Einwohner Grenchens betroffen.

8. Die Beschwerdeführer versuchen, ihre

Legitimation aus höchst unwahrscheinlichen Risiken herzuleiten (Bergsturz,

Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall trotz grosser Entfernung, drohender

Konkurs der SWG). Dies ist nicht angängig. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz

zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘800.00, festzusetzen

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2017,1C_677/2017 vom 20.

April 2018 bestätigt.