VWBES.2017.36
Windkraft Grenchen / Beschwerdelegitimation
6. April 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ und 151 Mitbeteiligte vertreten durch Fürsprecherin
Lehmann-Schoop,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Grenchen,
3. SWG,
Beschwerdegegner
betreffend Windkraft
Grenchen / Beschwerdelegitimation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die städtischen Werke Grenchen (SWG),
eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen, möchten
auf dem Grenchenberg einen Windpark unter dem Titel «Projekt Windkraft
Grenchen» errichten. Das Projekt sieht die Errichtung von total sechs
Windenergieanlagen (WEA) der 2 - 3 MW-Klasse auf dem Grenchenberg vor. Je drei
Anlagen sollen auf dem Bergrücken nordöstlich des Restaurants Untergrenchenberg
sowie westlich des Obergrenchenbergs an der Grenze zum Kanton Bern erstellt
werden. Die erforderlichen Leitungen werden unterirdisch verlegt. Neben dem
Restaurant Untergrenchenberg ist vorgesehen, eine Unterstation zu bauen. Es
wird eine erdverlegte 50 kV-Leitung nach Grenchen geführt. Die
Windenergieanlagen haben eine Masthöhe von maximal 99 m und einen
Rotordurchmesser vom maximal 120 m (UVB-Hauptuntersuchung, Version vom 28. Juli
2015, S. 12).
1.2 Dem Regierungsrat liegen
entsprechende kommunale Teilzonen- und Gestaltungspläne sowie vier Erschliessungspläne
zur Genehmigung vor. Gegen die Planbeschlüsse der Stadt gingen zwei Beschwerden
ein, darunter die vorliegende von A.___. Mit Beschluss Nr. 2017/58 vom 10.
Januar 2017 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde nicht ein. Die andere
Beschwerde ist noch beim Regierungsrat anhängig. Sie wird materiell behandelt.
1.3 Der Regierungsrat stellte im
angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführer alle mindestens 2‘300 m
von der Anlage entfernt wohnen. Die Beschwerdelegitimation werde bis zu einem
Umkreis von rund 100 Metern bejaht. Bei grösseren Entfernungen bedürfe der
Nachweis der besonderen Betroffenheit einer näheren Begründung. Vorliegend sei
nicht zu ersehen, weshalb zumindest einzelne der Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen
erfüllen sollten. Wahrnehmbare Lärmeinwirkungen könnten ausgeschlossen werden.
Das gelte auch für den Infraschall. Der von den Beschwerdeführern befürchtete
Bergsturz sei realitätsfremd. Nicht anders verhalte es sich mit der geltend
gemachten Gefährdung des Grundwassers. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht
durch Eis- und Schattenwurf beeinträchtigt werden. Ideelle Immissionen
(Beeinträchtigung des Landschaftsbilds) könnten wohl eher von noch weiter
entfernt wohnenden Menschen geltend gemacht werden.
2.1 Gegen den Nichteintretensentscheid wurde
am 23. Januar 2017 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben. Der Hauptantrag lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben
und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde wurde, zusammengefasst, namentlich wie folgt begründet:
2.2 Der Gemeinderat habe einen Teil der
Einsprecher für legitimiert gehalten; dies wegen der Sichtbeziehung. Es gebe
keinen Grund, die Legitimation im Beschwerdeverfahren enger zu ziehen. Die
Legitimation ergebe sich nicht allein aus der räumlichen Nähe. Das
Bundesgericht anerkenne das Beschwerderecht in der Regel, wenn der Bau oder
Betrieb einer Anlage mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führe und
ein Beschwerdeführer durch diese betroffen werde. In dicht besiedelten Gebieten
könnten viele legitimiert sein. Dritte seien auch legitimiert, wenn eine Anlage
einen besonderen Gefahrenherd schaffe wie beispielsweise ein Kernkraftwerk oder
eine biotechnische Anlage. Die grosse Anzahl betroffener Personen ändere nichts
an der Beschwerdebefugnis. Das Projekt Windpark sei immens. Die
Beschwerdeführer seien mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit in
mehrfacher Hinsicht von Immissionen betroffen; dies mehr als die Allgemeinheit,
oder ein beliebiger Dritter.
2.3 Es bestehe eine Gefahr der
Trinkwasserverschmutzung. Die Kalke des Grenchenbergs seien verkarstet. Die
Zufahrt und die Standorte befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3, zum
Teil sogar in der S2. Die Kalke würden gute Grundwasserleiter bilden. Es
könnten Quellen in einem grösseren Umfeld des Projektgebiets tangiert sein. Die
für die Trinkwassergewinnung wichtigen Karststrukturen könnten verstopft oder
verunreinigt werden. Es sei absolut unberechenbar, welche Folgen durch Bau und
Betrieb der Anlage entstünden. Die Vorinstanz verneine die Wahrscheinlichkeit
des Eintritts einer Grundwasserverschmutzung mit einer Selbstverständlichkeit,
die keine Grundlage habe. Schliesslich habe man auf der Zufahrtsstrasse ein
Schild aufgestellt, das vor der Gefahr einer Trinkwasserverschmutzung warne. Jeder
Verlust von trinkwasserverschmutzenden Flüssigkeiten führe zu einer
Verschmutzung der Grenchner Quellen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass eine
Anlage brenne. Das Löschwasser könnte nicht aufgefangen werden. Verschiedene
Beschwerdeführer seien nicht an das Leitungsnetz angeschlossen. Sie würden über
eine eigene Quelle im Grenchenberg verfügen. Das theoretische
Schädigungspotenzial reiche aus, um die Legitimation zu begründen. Alle Bezüger
des Wassers aus dem Grenchenberg seien mehr betroffen als die Allgemeinheit.
Schliesslich wolle das Amt für Umwelt die Quellen ja während der Bauphase verwerfen.
2.4 Am Augenschein habe der Geologe des
Kantons die Gefahr eines Bergsturzes pauschal verneint, ohne dies zu begründen.
Man habe den Beschwerdeführern kein Protokoll des Augenscheins zugestellt und
damit deren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Anlagen
würden gewaltige Kräfte auf den Mast, das Fundament und den Boden ausüben. Drei
Anlagen befänden sich südlich der Fortsetzung der Bruchlinien Wandfluh. Dieses
Gebiet sei bereits heute absturzgefährdet. Die Wandfluh sei bereits einmal
abgestürzt; auf dem Schuttkegel liege heute das Dorf Bettlach. Die Wandfluh
stürze immer in geringen Mengen ab, vor allem im Frühling. Beim Standort 3
müsse damit gerechnet werden, dass der ganze Sporn samt der Ängloch-Hütte und
des Bauernhofes Bützen ins Rutschen gerate. Die Unmengen von Felsmassen würden
Gebäude und Land in Bettlach und Grenchen zerstören. Wenn die WEA 3 umstürze,
würden Teile des Flügels über die Felswand ins Tal stürzen und einen Bergrutsch
auslösen. Standort 1 befinde sich auf einer Bruchlinie. Hohlräume im Untergrund
würden aufgebrochen. Folge wäre der gesamte Absturz des Hochplateaus
Untergrenchenberg. Standort 2 befinde sich in einer Störungs- und Bruchzone.
Der Untergrund von Standort 6 sei sehr verwitterungsanfällig und von einer
hohen Lehmschicht bedeckt. Die Karstrisiken seien sehr hoch. Im anhängigen
Baubewilligungsverfahren seien bautechnische Untersuchungen gemacht worden, die
aufzeigten, dass der Grenchenberg ungeeignet sei für die Errichtung eines
Windparks. Die geologischen Risiken seien realistisch. Der Geologe habe
geraten, zwei Standorte zu verschieben.
2.5 Die Rotoren würden bedeutende Mengen
an Infraschall produzieren. Es entstehe eine beträchtliche Menge an akustischer
Energie. Schwingungen würden durch den Untergrund über mehrere Kilometer
geleitet und wieder austreten. Der Immissionspegel mehrerer sichtbarer Anlagen
liege in einer Distanz von 2-5 km immer im Bereich von über 75 dB. Bei der
vorgenommenen «A-Bewertung» würden tieffrequente Geräusche zu wenig gewichtet.
Infraschall sei gesundheitsschädigend. Er könne namentlich Angst,
Appetitlosigkeit, Benommenheit, Konzentrationsminderung, Kopfschmerz, Lethargie,
Magenbeschwerden, Ohrendruck und Schlafstörungen hervorrufen. Die Norm, mit der
die Berechnungen vorgenommen worden seien, sei veraltet. Die Windanlagen würden
heute grösser gebaut, und die Bodendämmung werde überschätzt. Die Immissionen
seien höher als berechnet. Aufgrund des weiten Wirkungskreises dieser Immissionen
seien alle Beschwerdeführer betroffen. Es stelle sich die Frage, ob die Immissionen
nach heutigem Kenntnisstand überhaupt beurteilt werden könnten.
2.6 Die Beschwerdeführer genössen
aktuell einen unverbauten Ausblick auf den Grenchenberg. Durch den Windpark
werde das Landschaftsbild drastisch verändert. Die Beschwerdeführer seien
besonders betroffen.
2.7 Als Steuerzahler trügen die
Beschwerdeführer ein Kostenrisiko. Wenn das Projekt die SWG finanziell in
Schieflage bringe, müssten sie durch die Stadt Grenchen und damit durch den
Steuerzahler gerettet werden.
3.1 Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es existiere kein
Protokoll der Verhandlung. Wie damals vor Ort in Aussicht gestellt, seien die
gemachten Notizen unmittelbar in die Erwägungen des Entscheids eingeflossen.
Dies sei nach § 13ter VRG zulässig.
3.2. Die SWG beantragten ebenfalls
Abweisung der Beschwerde. Man habe das Projekt mit Fachspezialisten sorgfältig
ausgearbeitet. Das eidg. Energiegesetz schreibe den Ausbau erneuerbarer
Energien vor. Man rechne mit einer Produktion von 30 GWh pro Jahr. Das
Bundesgericht fordere für die Legitimation selbst bei Kernenergieanlagen eine
qualifizierte räumliche Nähe. Man sei sich der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen
bewusst. Markierversuche hätten gezeigt, dass keine sehr schnellen Verbindungen
bestünden. Im Fall eines Ereignisses bliebe genug Reaktionszeit. Die geologischen
und tektonischen Strukturen seien untersucht worden. Ein Bergsturz als Folge
der Errichtung des Windparks sei reine Spekulation. Wenn es sich um ein akut abbruchgefährdetes
Gebiet handeln würde, wären die heute vorhandenen Nutzungen unmöglich. Bei den
bereits bestehenden Windparks in der Schweiz seien keine negativen Auswirkungen
durch Infraschall bekannt geworden. Der Windpark werde deutlich sichtbar sein;
dies lasse sich nicht verhindern. Die Wirtschaftlichkeit des Windparks sei
vertieft geprüft worden. Die Rendite sei attraktiv.
3.3 Die Stadt Grenchen beantragte, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die
Beschwerdeführer würden mehr als 2.3 km von der nächstgelegenen
Windenergieanlage entfernt wohnen. Es sei keine räumliche Nähe gegeben. Der
praktische Nutzen eines allfälligen Obsiegens fehle. Es gebe keine Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer
Trinkwasserverschmutzung betroffen wären. Die Anlagen seien weniger hoch als
von den Beschwerdeführern angenommen. Damit sei auch die Verankerung im Gestein
weniger belastend. Die Beschwerdeführer könnten nicht behaupten, es werde mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein Bergsturz erfolgen. Das Projekt emittiere keinen
schädlichen oder lästigen Infraschall. Selbst wenn einige der Beschwerdeführer
bei gutem Wetter und klarer Sicht eine oder zwei Mastspitzen auszumachen
vermöchten, bestehe keine besondere Betroffenheit, was das Landschaftsbild
anbelange. Die Städtischen Werke seien verselbständigt. Für den Steuerzahler
bestehe kein Kostenrisiko.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Gegenstand des Verfahrens ist jedoch bloss die Frage, ob die
Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten und sie materiell behandeln müssen.
1.2
Keine Ansprüche ableiten können die
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Stadt ihre Einsprachen (zum Teil)
materiell behandelt hat, die Regierung indessen gar nicht erst auf die
Beschwerde eingetreten ist. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Legitimation von
Amtes wegen und ist nicht an den Vorentscheid gebunden (§ 14 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.11]).
1.3
Die Beschwerdeführer sehen ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Geologe des Kantons
am Augenschein der Vorinstanz seine Auffassung nicht begründet hat und dadurch,
dass sie kein Protokoll zugestellt erhalten haben. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der
betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit
Hinweisen). Es besteht auch eine Aktenerstellungspflicht. Führt die Verwaltung in
einem Verfahren ein Gespräch, ist zumindest dessen wesentlicher Inhalt festzuhalten
(Müller/Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 877 f.). Zu einem
Augenschein gehören grundsätzlich Fotos und ein Protokoll. Indessen lässt § 13ter
VRG zu, keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die
rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Dies
war vorliegend der Fall.
1.4
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).
Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht
bei der Prüfung von Planbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, kommt
ihm in Bezug auf die Rechtsfrage der Legitimation volle Kognition zu (§ 67bis
VRG).
Der angefochtene Entscheid umfasst neun
Seiten. Er enthält die wesentlichen Argumente. Die Begründungsdichte ist
ausreichend. Die Fachleute des Kantons (Geologie und Lärmschutz) haben nun einen
Mitbericht erstellt. Die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Eine allfällige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist geheilt, zumal es hier um
eine rein formelle Rechtsfrage geht. Eine Rückweisung käme einem
formalistischen Leerlauf gleich, hat doch die Vorinstanz hinreichend kundgetan,
dass sie die Beschwerdeführer als nicht legitimiert erachtet. Eine Rückweisung
ist mit dem Interesse der Bauherrschaft an einem beförderlichen Entscheid nicht
zu vereinbaren.
2.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR
700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische
Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation
mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2.2
Das Bundesgericht verlangt gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch
diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a
S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn
sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E.
3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich
sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer
unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die
Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
2.3 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren
massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass
ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind
mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m
entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se
einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).
2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der
materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:
Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur
Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten
Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen
eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden
öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich für den Erhalt der Qualität des
Trinkwassers einsetzen und einen Bergsturz verhindern wollen. Sie haben keinen
aktuellen eigenen persönlichen und praktischen Nutzen, wenn der Bau des
Windparks verhindert wird.
3.1 Ein Windkraftwerk ist keine per se wassergefährdende
Anlage. Gewässer, Grundwasser und Quellen wurden in der UVP-Hauptuntersuchung
abgehandelt, ohne hier eine umfassende materielle Prüfung vorwegzunehmen. Der
dennoch allenfalls nötige zusätzliche Schutz gehört primär in das nachgelagerte
Baubewilligungsverfahren.
3.2 Wohl stammt der grösste Teil des
Grenchner Wassers aus der Quelle im Eisenbahntunnel und damit aus dem
Karstgebiet auf dem Berg. Darauf mochte sich die Stadt aber nicht verlassen. Am 21. Dezember 1955 genehmigten
die Stimmberechtigten an der Urne einen Kredit von zehn Mio. Franken zum Bau
der Grundwasserfassungen in Recherswil und Obergerlafingen, den Ausbau des
örtlichen Wasserleitungsnetzes und schliesslich den Bau eines neuen
Werkgebäudes für das Gas- und Wasserwerk. Verschiedene Gemeinden des
Wasseramtes und des Bucheggberges schlossen sich der Gruppenwasserversorgung
an. 1966 bewilligte die Gemeindeversammlung die Kredite für den Landkauf und
den Bau eines weiteren Pumpwerkes in Kyburg. Dieses Werk wurde am 15. Dezember
1975 in Betrieb genommen (http://wiki.stadtgeschichte-grenchen.ch/). Bettlach
verfügt über eine Grundwasserpumpstation im «Erlimoos» und kann bei Bedarf
Wasser von Grenchen beziehen (www.bettlach.ch). Die Wasserversorgung ist auch
dann noch gewährleistet, wenn das Wasser aus dem Tunnel je wegen Verschmutzung
im Karst wegfallen sollte.
3.3 Wie der Geologe, Dr. Müller, in
seinem Mitbericht ausführte, werden die Tunnelquellen während der Bauphase
verworfen und überwacht. Auch die restlichen Quellen werden überwacht. Auf der
Baustelle werden beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen
eingesetzt. An den Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume
zu erwarten. Kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt. Die Bauarbeiten
würden überwacht. Nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer
Qualitätsprüfung freigegeben. Bei Unterhaltsarbeiten würden Sicherungsmassnahmen
getroffen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung
könne als sehr gering bezeichnet werden.
4.1 Der UVP-Hauptbericht enthält ein
Bodenschutzkonzept. Die weitere Sicherung des Baugrunds gehört in das
Baubewilligungsverfahren. Der Grenchenberg und der Bettlacherberg weisen
zahlreiche Steinschlaggebiete und Rutschgebiete auf, wie sich der
Naturgefahrenkarte entnehmen lässt (http://geoweb.so.ch/map/naturgefahren). Der
Geologe führte dazu in seinem Mitbericht aus, bei einem Bergsturz handle es
sich um einen grossräumigen Naturgefahrenprozess, der nur äusserst selten auftrete.
Das letzte grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den Rückzug
des Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10‘000 Jahre zurück.
In historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder würden
die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Die Lage der Windräder
sei nicht relevant. Die Auswirkungen der Windräder auf die grossräumige
Stabilität des Untergrunds seien vernachlässigbar. Für die kleinräumigen
Auswirkungen seien die Standfestigkeitsnachweise erbracht worden.
5.1 Der Mitbericht der Abteilung
Lärm/Luft des kantonalen Amts für Umwelt geht nach dem Entwurf des
UVP-Handbuchs Modul 7 davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder
lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten sind, wenn die
Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten.
Messungen in Deutschland hätten gezeigt, dass der Infraschall der Anlage in
Abständen von 600, 700 und 1‘200 Metern kaum noch vom Hintergrundrauschen zu
unterscheiden sei. Schon in Abständen von 150 bis 300 Metern unterschreite der
Infraschall die menschliche Wahrnehmungsschwelle. Die Beschwerdeführer seien
alle noch weiter entfernt und könnten den Infraschall deshalb nicht wahrnehmen.
Der Infraschall der Anlage sei niedriger als das allgemeine
Hintergrundrauschen. Hilfreich mag ein Blick auf neuere ausländische Studien
sein:
5.2 Das hessische Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat im Mai 2015 ein
Faktenpapier «Windenergie und Infraschall» herausgegeben. Dem lässt sich
namentlich Folgendes entnehmen. Es existiert eine Vielzahl von Infraschallquellen:
Meeresrauschen, Gewitter, Föhnwinde, Erdbeben, Wärmepumpen, Kompressoren,
Kraftfahrzeuge, Bahnen oder eben Windenergieanlagen. Bei hohen Schalldruckpegeln
oberhalb der Wahrnehmungsschwelle kann Infraschall grundsätzlich negative
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben (S. 4 und 7). Aufgrund seiner
grossen Wellenlänge nimmt Infraschall hauptsächlich über die Entfernung und
relativ unabhängig von der Umgebung ab (S. 13). Es ist unstrittig, dass
Infraschall bei sehr hohen Schalldruckpegeln schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit haben kann (S. 14). Schon im Nahbereich einer
Windenergieanlage liegt in 150 oder 300 m Entfernung deutlich unterhalb der
menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Ab bestimmten Entfernungen (700 m)
ist der Infraschall einer Windenergieanlage nicht mehr vom Hintergrundschall zu
unterscheiden. Bei weiteren Messungen im Abstand von 600 oder 1‘200 m
Entfernung konnte kein nennenswerter Unterschied zwischen an- und
ausgeschalteter Anlage festgestellt werden (S. 16). Ein eindeutiger Zusammenhang
zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und gesundheitlichen Belastungen
ist bei der derzeitigen Befundlage nicht herstellbar (S. 18). Auch eine
dreijährige dänische Studie sei zum Schluss gekommen, es gebe keinen Beleg
dafür, dass Windräder Auswirkungen auf die Gesundheit haben (S. 20). In Dänemark
müsse man zu einer Windenergieanlage den vierfachen Abstand ihrer Höhe
einhalten (S. 21). In Hessen müssen Windenergieanlagen einen Mindestabstand von
1‘000 m zum Siedlungsrand einhalten (S. 25).
5.3 Die Landesanstalt für Umwelt,
Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hat im Jahr 2016 die Ergebnisse einer
zweijährigen Studie veröffentlicht, die weitgehend mit den Ergebnissen aus
Hessen übereinstimmen: Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von
Windkraftanlagen und anderen Quellen. In 700 m Abstand von den Windenergieanlagen
war zu beobachten, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene
Infraschallpegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht. Der
Infraschall wurde im Wesentlichen durch den Wind erzeugt und nicht von den
Windanlagen. Die von der Windkraftanlage ausgehenden Erschütterungen waren
bereits in weniger als 300 m Abstand sehr gering (S. 57).
5.4 Das Bayrische Landesamt für Umwelt
und das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit haben im
Jahr 2016 ebenfalls eine Studie veröffentlicht: Windenergieanlagen –
beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? Bei sehr hohen Pegeln (140 dB) könne
Infraschall zu Gehörschäden führen. Effekte auf das Herz-Kreislaufsystem würden
diskutiert. Namentlich werde auch über Ermüdung, Benommenheit und
Beeinträchtigung des Schlafs berichtet. Unterhalb der Hörschwelle seien bisher
keine Wirkungen auf den Menschen beobachtet worden. Die bisherigen Daten würden
darauf hinweisen, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst im
hörbaren Bereich aufträten. Infraschall, der in der Nähe von Windenergieanlagen
gemessen werde, liege jedoch deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle
(S. 4). Bei einer Messung am Windpark «Hohen Pritz» habe im Abstand von
600 m zwischen dem Betriebszustand (Windenergieanlage an) und den Hintergrundgeräuschen
bei ausgeschalteter Anlage kein nennenswerter Unterschied festgestellt werden
können. Eine dänische Studie über 48 kleine und grosse Windenergieanlagen sei
zum Schluss gekommen, selbst dicht an den Anlagen liege der Schalldruckpegel
unter der normalen Hörschwelle. Infraschall werde nicht als Problem angesehen.
Die Studie schliesst, nach heutigem Stand der Wissenschaft könnten
Windenergieanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen
hervorrufen.
5.5 In den Tagungsunterlagen der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft für Akustik
(DAGA) 2016 Aachen findet
sich der Artikel Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen
und anderen Quellen (Ab S. 681). Es wurden im ländlichen Bereich Messungen von
Infraschall ohne Windkraftanlagen im Umfeld durchgeführt. Die gemessenen Werte
lagen in einem vergleichbaren Bereich wie bei Messungen in der unmittelbaren
Nähe von Windkraftanlagen. Im Haushalt ergaben Waschmaschine, Ölbrenner und
Gasheizung Anlass zu einem Vergleich mit Infraschall aus Windkraftanlagen.
Fazit der Untersuchungen war, dass Infraschall von einer Grosszahl
unterschiedlicher technischer und natürlicher Quellen hervorgerufen wird. Er
ist ein alltäglicher und überall anzutreffender Bestandteil der Umwelt.
Windkraftanlagen leisten dazu keinen wesentlichen Beitrag.
5.6 Eine australische Studie schliesst,
in der Stadt Adelaide (mit ca. 17‘000 Einwohnern) seien die mindestens 70 Meter
von jeder Hauptstrasse entfernt gemessenen Pegel höher als die nahe der
Windturbinen gemessenen. Dasselbe gelte an der Meeresküste 25 m vom
Hochwasserspiegel entfernt. Infraschall sei in städtischen und küstennahen
Gebieten vorherrschend; dies mit vergleichbaren Pegeln, die an einer
Windturbine gemessen würden. Der Pegel nehme um jeweils 6 dB ab, wenn man den
Messabstand zur Turbine verdopple (Turnbull/Turner/Walsh: Measurement and level
of infrasound from wind farms an other sources, in: Acoustics Australia, Vol.
40, No 1, April 2012, S. 479).
5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
jedenfalls bei Beschwerdeführern, die weitaus mehr als 1‘000 m von der Anlage
entfernt wohnen, keine besondere Beziehungsnähe mehr besteht. Aufgrund der
heutigen Erkenntnisse besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von den
Einschätzungen der kantonalen Fachstelle abzuweichen. Der Baubehörde ist es
übrigens unbenommen, Abnahmemessungen in Grenchen anzuordnen.
6. Eine Windkraftanlage ist eine
Infrastrukturanlage wie eine Mobilfunkantenne, eine Strassenlaterne oder eine
Hochspannungsleitung. Infrastrukturanlagen sind kaum je von besonderer
Schönheit und Eigenart. Dies ist hinzunehmen. Eine Windenergieanlage ist per se
sichtbar. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch noch keine Beeinträchtigung
des Landschaftsbilds im Sinne einer erheblichen Störung abgeleitet werden. §§ 7
und 8 der Sonderbauvorschriften regeln die Gestaltung der Bauten und Anlagen
sowie die Integration in das Landschaftsbild aufgrund einer summarischen
Prüfung ausreichend. Zu verhindern, dass in der Ferne, auf dem Berg weithin
sichtbare Windräder drehen, bringt keinen eigenen persönlichen praktischen Nutzen.
7. Was den Einwand anbelangt, die
Beschwerdeführer seien potenziell als Steuerzahler betroffen, wenn das Projekt
scheitere, ist auf die Beurteilung der städtischen Finanzverwaltung abzustellen:
Das schlimmste Szenario ist, dass der Windpark gebaut wird, aber nicht in
Betrieb geht und keinen Restwert hat. Die SWG könnten den Verlust beim heutigen
Geschäftsgang selber tragen: Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der
Steuerzahler zur Kasse gebeten werden muss (Städtische Risikoanalyse zum
Projekt, vom 2. November 2015, S. 3). Zur Begründung der Beschwerdelegitimation
genügt dieses Argument jedenfalls nicht, wären doch die Beschwerdeführer nicht
stärker als andere Einwohner Grenchens betroffen.
8. Die Beschwerdeführer versuchen, ihre
Legitimation aus höchst unwahrscheinlichen Risiken herzuleiten (Bergsturz,
Trinkwasserverschmutzung, schädlicher Infraschall trotz grosser Entfernung, drohender
Konkurs der SWG). Dies ist nicht angängig. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz
zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘800.00, festzusetzen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3‘800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2017,1C_677/2017 vom 20.
April 2018 bestätigt.