Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.361

Bauen ausserhalb der Bauzone / Anbau überdachte Terrasse an das bestehende Wohnhaus etc.

15. März 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Bau- und Werkverwaltung der

Einwohnergemeinde C.__ überwies dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im Juli

2016 das Baugesuch für den Anbau einer überdachten Terrasse an das Wohnhaus auf

GB C.__ Nrn. X und Y zur Prüfung. Dabei stellte das BJD fest, dass auf den

fraglichen Grundstücken in den letzten Jahren diverse bauliche Veränderungen

vorgenommen worden waren, ohne dass die Zustimmung des Kantons dazu eingeholt

worden wäre (Einzäunung aus Metall mit oben angeordnet drei Stromlitzen, Zaun

im Nordosten [Hundeauslauf Nord] und im Südwesten [Hundeauslauf Süd], rundes

Schwimmbad, abgestellter Wohnwagen, diverse Gartenanlagen, usw.). Mit Schreiben

vom 12. Juli 2016 beauftrage das BJD darum die Bau- und Werkkommission C.__,

bei der Bauherrschaft für sämtliche ohne Bewilligung erstellten Bauten und

Anlagen nachträglich ein Baugesuch einzufordern.

2. Daraufhin überwies die Bau- und Werkkommission

C.__ dem BJD im September 2016 das nachträgliche Gesuch für den Abstellplatz

mit Wohnwagen und das runde Schwimmbecken zur Prüfung. Da aus Sicht des BJD

noch nicht alle ohne Bewilligung erstellten Bauten zur Beurteilung eingereicht

worden waren, führte es am 23. November 2016 einen Augenschein in Anwesenheit

der Bauherrschaft und der örtlichen Baubehörde durch. Alle

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen wurden aufgenommen und die

Bauherrschaft aufgefordert, die nachträglichen Gesuche einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 23. März 2017

schlug das BJD den Gesuchstellern nach der internen Ämterzirkulation eine

Projektänderung hinsichtlich der Zäune vor. Die Bauherrschaft informierte das

Departement am 25. April 2017 darüber, dass die Elektrodrähte oberhalb des

Zauns entfernt worden seien. Sie regten an, den Zaun entlang der Nordseite zu

bepflanzen und denjenigen entlang der Südseite mit einer

Holzflechtzaunverkleidung zu versehen. Der Wohnwagen sei beseitigt worden.

4. Das BJD konnte dem Vorschlag nicht

zustimmen und forderte die Gesuchsteller letztmals auf, die Pläne gemäss den

Vorgaben vom 23. März 2017 anzupassen.

5. Die Gesuchsteller nahmen am 5. Juli

2017 erneut Stellung und schlugen vor, den Zaun im Südosten und Norden mit

Kletterefeu zu begrünen.

6. Daraufhin entschied das BJD am 10.

August 2017 über sämtliche Bauten und Anlagen. Für den Anbau der überdachten

Terrasse an das bestehende Wohnhaus auf GB C.__ Nrn. X und Y erteilte es eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Da

der Wohnwagen beseitigt worden sei, werde das Gesuch für den Abstellplatz als

gegenstandslos abgeschrieben. Der ursprüngliche Zustand des Platzes sei

wiederherzustellen, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Für den Gartensitzplatz,

den Brunnen, das Schwimmbad und die Hochbeete könne die nachträgliche

Zustimmung und damit auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Aus

Verhältnismässigkeitsgründen werde auf eine Beseitigung verzichtet. Die ohne

Bewilligung erstellte Umzäunung der Grundstücke GB Nrn. Y und X sowie der

Zaun/Hundeauslauf «Süd» entsprächen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und

erforderten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c oder 24e RPG. Eine solche

könne nicht erteilt werden. Zur Beseitigung der Umzäunung und des

Zauns/Hundeauslaufs «Süd» wurde eine Frist gesetzt bis 31. Oktober 2017.

Dagegen wurde der Zaun/Hundeauslauf «Nord» nach Art. 24e RPG bewilligt mit der

Auflage, die Sichtbarkeit gegen Norden und Osten aussen mit regionstypischen

einheimischen Sträuchern «zu brechen».

7. Mit Eingabe vom 19. September 2017

gelangten A.___ und B.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der

Departementsverfügung. Sinngemäss und im Wesentlichen machten sie geltend, sie

hätten im Jahr 2009 erwogen, die Liegenschaft zu kaufen, um dort zu wohnen und

ihre anerkannte Hobby-Hundezucht zu betreiben. Nach Rückfrage beim Bauverwalter

hätten sie den bestehenden, 1.40 m hohen Zaun durch einen neuen, 1.80 m hohen

ersetzt. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens für den Terrassenbau habe sich

ergeben, dass diverse Teile der Liegenschaft nie bewilligt worden seien. Nach

«der reinen Lehre der Raumplanung» sei die gesamte Nutzung ihrer Liegenschaft

nicht rechtens. Die Liegenschaft sei aber 40 Jahre vor Inkrafttreten des

Raumplanungsgesetzes erstellt worden und seither ununterbrochen zu Wohnzwecken

genutzt worden. Heute sei die Hundezucht eine Nebennutzung der Wohnnutzung. Mit

Blick auf die hängige Ortsplanungsrevision in C.__ hätten die Beschwerdeführer

ein Umzonungsgesuch gestellt. Aus Sicht der Hundezucht seien die Umzäunung des

Grundstücks wie auch die beiden Ausläufe unabdingbar. Die Auslaufgehege müssten

eine gewisse Grösse aufweisen (40 m2 pro mittelgrossen Hund) und

deren Zäune 1.80 m hoch sein. Die Beschwerdeführer würden vier weisse

Schäferhunde und fünf Border Collies halten, weshalb die Ausläufe nicht

überdimensioniert seien. Da die Umzäunung innerhalb des Grundstücks liege,

falle sie optisch nicht ins Gewicht. Aus ihrer Sicht sei unbegreiflich, weshalb

Art. 24d RPG in diesem Fall nicht zur Anwendung gebracht worden sei.

8. Das BJD schloss am 30. Oktober 2017

auf Abweisung der Beschwerde. U.a. hielt es den Beschwerdeführern sinngemäss entgegen,

es sei ursprünglich von einer Hobbytierhaltung ausgegangen (drei Schäferhunde

und drei Border Collies mit je zwei Würfen pro Jahr). Aufgrund der Angaben in

der Beschwerdebegründung stelle sich die Frage nach einer gewerbsmässigen

Nutzung. Die Gesetzgebung schreibe für die Hundehaltung weder Auslaufgehege

noch Mindestfläche vor. Im Sinne einer tiergerechten Haltung sei den

Beschwerdeführern die Aussenanlage Nord mit einer Fläche von 99 m2 nach

Art. 24e RPG bewilligt worden. Diese Fläche sei sogar um ein Mehrfaches grösser

als das Richtmass gemäss «Fachinformation Tierschutz, Zwinger und Boxen zur

Haltung von Hunden», des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und

Veterinärwesen (BLV) vom Mai 2016 (nachfolgend Fachinformation Tierschutz). Weitere

Auslaufflächen seien nicht vereinbar mit den raumplanerischen Anliegen. Die

Grundstücke befänden sich ausserhalb der Bauzone an exponierter Stelle, östlich

befinde sich ein freies Feld. Durch die Einzäunung wirkten die Grundstücke sehr

verbaut und verstellt. Selbst wenn Mindestflächen für Hundeausläufe vorgeschrieben

wären, bestehe kein Anspruch auf die tierschutzrechtlich empfohlenen

Flächenmasse. Die Trennung zwischen Hündinnen und Rüden könne auch damit

bewerkstelligt werden, dass ein Teil der Hunde im Auslauf Nordwest und der

andere im Haus gehalten werde. Primär seien Hunde ohnehin auszuführen. Zumutbar

sei auch eine gestaffelte Haltung im Gehege.

9. Am 3. November 2017 stellte die Bau-

und Werkkommission dem Verwaltungsgericht die Akten zu und hielt dazu fest, der

neu errichtete Zaun sei gegenüber dem alten «bedeutend verschieden».

10. Ebenfalls mit Eingabe vom 3.

November 2017 liessen die Beschwerdeführer richtigstellen, ihre Hundezucht habe

nie mehr als drei Würfe Hundewelpen pro Jahr ergeben. Damit sei sie klarerweise

nicht als gewerbliche Zucht zu qualifizieren.

11. Schliesslich nahmen die

Beschwerdeführer am 21. November 2017 abschliessend Stellung und wiesen u.a.

darauf hin, dass sie auch Hühner und Enten halten würden, für die der

Aussenzaun ebenfalls wichtig sei zur Fernhaltung von Füchsen. Sinngemäss

hielten sie an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer als Baugesuchsteller sind

durch den angefochtenen Entscheid, mit denen ihnen die nachträgliche Bewilligung

für den Zaun auf GB C.__ Nrn. X und Y versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Das BJD hat sich im

November 2016 im Beisein der involvierten Personen vor Ort ein Bild von der

Situation gemacht, und die Beschwerdeführer konnten sich im Verlauf des

bisherigen Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. Der

Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne) und digitaler Hilfsmittel

(Kartendienste online) hinreichend dokumentiert.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich

die Vorinstanz den Beschwerdeführern gegenüber grosszügig gezeigt hat, indem sie

trotz Zonenwidrigkeit und fehlender Bewilligungsfähigkeit auf die Beseitigung

diverser baulicher Vorbringen verzichtet hat.

Strittig ist, ob das BJD dem 1.8 m

hohen, im November 2016 noch zusätzlich mit Stromlitzen und entlang der […] gasse

mit Blachen versehenen Zaun sowie dem Hundeauslauf «Süd» zu Recht die nachträgliche

Bewilligung versagt hat. Zunächst berufen sich die Beschwerdeführer darauf,

davon ausgegangen zu sein, dafür gar keine Bewilligung zu benötigen. Bereits

vorher habe ein 1.4 m hoher Zaun aus Holz und Eisenbahnschwellen bestanden.

Gestützt auf die Auskunft des kommunalen Bauverwalters hätten sie lediglich die

vorbestehende Einfriedigung ersetzt.

2.1

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 RPG

dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit

behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22

Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,

die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung

über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug

ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit

der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht

(BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es

mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen

Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen

Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE

123.

II 256 E. 3 S. 259).

2.2

Ein Blick in die kantonale

Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. k der Kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für Einfriedigungen und

Stützmauern. Ein Zaun vom Ausmass des hier zur Diskussion stehenden fällt

zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Er tritt nach aussen deutlich

sichtbar in Erscheinung, insbesondere mit der Blache entlang der [..] gasse.

Gerade ausserhalb der Bauzone fällt eine solche Anlage erst richtig auf,

insbesondere da sich östlich der betroffenen Grundstücke freies Feld erstreckt.

Er war denn auch auf den Orthofotos deutlich zu erkennen. Zwar ist diese

Erkennbarkeit und Ablesbarkeit in der Landschaft allein kein Indiz für die

Baubewilligungspflicht. Letzterer können auch blosse Nutzungsänderungen

unterstehen, die zwar keine massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber

erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226

bez. eines Hängegleiterlandeplatzes). Nicht bewilligungspflichtig sind nach

Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder

öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren.

Hier kann von einem geringen Ausmass

nicht mehr die Rede sein. Zudem liegen die Parzellen der Beschwerdeführer in

der Landwirtschaftszone, die von einem kantonalen Siedlungstrenngürtel überlagert

ist. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von

Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht des Zauns inkl.

der Hundeausläufe «Süd» und «Nord» zu Recht bejaht wurde.

2.3

Es handelt sich auch nicht um die

Erneuerung oder Instandstellung eines identisch vorbestehenden Zauns, die

allenfalls unter dem Stichwort Bestandesschutz zulässig sein könnte. Aus den

Fotos in den Akten wird deutlich, was auch nicht bestritten ist: Der vorherige

Zaun war niedriger und trat bedeutend weniger massiv in Erscheinung, unabhängig

von der vormaligen Verwendung von Eisenbahnschwellen. Der Metallzaun von 1.8 m

Höhe mit den 2016 noch vorhandenen Stromlitzen kann nicht als Instandhaltung

der früheren Einzäunung bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass auch der

frühere Zaun geschlossen und fest im Boden verankert war.

2.4

Nichts zu ihren Gunsten ableiten

können die Beschwerdeführer aus der Auskunft des Bauverwalters vor dem Kauf der

Liegenschaft. Der damalige E-Mail-Verkehr wurde von den Beschwerdeführern

selber zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer hatte damals in seiner

Nachricht vom 18. November 2009 erwähnt, sie hätten die Absicht, das Grundstück

neu einzuzäunen. Wenn er sich recht erinnere, brauche es für Zäune bis 2 m Höhe

keine Baubewilligung, ob dies korrekt sei. Der Bauverwalter erwiderte darauf am

24.

November 2009: «Für den Ersatz eines offenen Zauns oder eines Lebhaags

braucht es sicher keine Bewilligung, sollten Sie aber an einen geschlossenen,

festen Zaun denken, ist dies im Allgemeinen bewilligungspflichtig. Gerne berate

ich Sie in dieser Angelegenheit bei einem konkreten Vorhaben». Dieser Wortlaut

alleine zeigt, dass der Bauverwalter keinerlei Zugeständnisse in der Art

gemacht hätte, dass der fragliche Zaun keiner Bewilligung bedürfe. Den

Beschwerdeführern hätte es ohne Weiteres offen gestanden, ihr Projekt

sicherheitshalber vorher mit dem Bauverwalter zu diskutieren, wie dieser es

ausdrücklich angeboten hatte. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich, zumal

die Voraussetzung für einen Anspruch aus Treu und Glauben nicht gegeben sind

(Stichwort Vertrauensschutz, vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit

Hinweisen).

3.

Ist die Baubewilligungspflicht zu

bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit der Umzäunung und

des Hundeauslaufs «Süd». Wie gesehen liegen die Parzellen der Beschwerdeführer

ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Diese ist mit einem

kantonalen Siedlungstrenngürtel überlagert. Kantonale Siedlungstrenngürtel sind

in der Nutzungsplanung zwingend umzusetzen (in der Regel mit

Landschaftsschutzzonen). Die Gemeinden grenzen sie in der Nutzungsplanung

parzellengenau ab. In den kantonalen Siedlungstrenngürteln gilt ein Bauverbot.

Bestehende Bauten können angemessen erweitert werden (S-1.3.1 des

Richtplantexts).

3.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in

der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Dass der strittige Zaun für die Hundehaltung nicht zonenkonform ist,

ist unbestritten. Das BJD prüfte in der Folge vorab, ob eine Bewilligung nach

Art. 24c RPG möglich sei, derjenigen Norm, die den Besitzstand schützt.

3.2

Demnach werden bestimmungsgemäss

nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr

zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1

RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde

erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,

sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2).

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe

Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet

sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall

bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten

(Abs. 5).

3.3

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts

des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9 S. 368;

111.

Ib 213 E. 6b S. 225). Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens

ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a S. 218).

Hinzuzuziehen ist Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1), der in

Abs. 1 besagt, dass eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als

massvoll gilt, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer

Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen

gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher Vergleichszustand für die

Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im

Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die

Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter

Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

3.4

Den Anbau der überdachten Terrasse

an das bestehende Wohnhaus hat das BJD nach Art. 24c RPG bewilligt, anders die

Umzäunung der Parzellen sowie den Hundeauslauf «Süd». Dazu zog es in Erwägung,

wie am Augenschein vom 23. November 2016 habe festgestellt werden können, wirke

das Grundstück durch die Einzäunung sehr «verbaut und verstellt». Östlich des

Grundstücks befinde sich ein freies Feld, weshalb die die Grundstücke umgebende

Umzäunung besonders störend in Erscheinung trete. Im Verhältnis zur dabei

einsehbaren Hausfassade sei die Umzäunung entlang der […] gasse mehr als

doppelt so lang. Die Einzäunung – mit oder ohne Stromlitzen – ordne sich

folglich dem Gebäude nicht unter. Aus diesen Gründen sei die Identität der

Baute nicht gewahrt. Zudem seien die Umzäunung, die GB C.__ Nrn. X und Y

umgebe, sowie die Hundeausläufe «Süd» und «Nord» weder für eine zeitgemässe

Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig, noch verbesserten sie die

Einpassung in die Landschaft. Die Vorschläge der Beschwerdeführer in ihren

Schreiben vom 25. April und 10. Juli 2017 – die Bepflanzung des Zauns entlang

der Nordseite und die Installation einer Holzflechtzaunverkleidung entlang der

Südseite sowie die Begrünung des Zauns im Südosten und Norden mit Kletterefeu –

erfüllten im Weitern die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV

nicht. Aufgrund des Ausmasses der Zäune (mit oder ohne) Bepflanzung werde die

Identität der Baute und Umgebung nicht gewahrt.

3.5

Diesen zutreffenden Erwägungen ist

nichts beizufügen: Das BJD hat die massgeblichen Elemente allesamt

berücksichtigt und überzeugend gegeneinander abgewogen. Die entsprechenden

Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden, eine Bewilligung nach Art. 24c

RPG kann nicht erteilt werden.

4.

Das BJD prüfte danach, ob der Zaun

und die beiden Hundeausläufe allenfalls nach Art. 24e RPG zu bewilligen seien.

4.1

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden

bauliche Massnahmen bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die

in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer

nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche

Haltung gewährleisten. Im Rahmen von Abs. 1 werden neue Aussenanlagen

bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im

Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die

gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen

Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.

(Abs. 2). Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen

Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt,

wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden (Abs. 4). Bewilligungen nach

diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d

Abs. 3 RPG erfüllt sind (Abs. 5). Und dieser letztere sieht vor, dass

Bewilligungen nach Art. 24d nur erteilt werden dürfen, wenn die Baute oder

Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene

Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig

ist (lit. a); die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im

Wesentlichen unverändert bleiben (lit. b); höchstens eine geringfügige

Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche

Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung

der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden (lit.

c); die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht

gefährdet ist (lit. d); keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. e).

4.2

Mit Art. 24e RPG sollten funktionslos

gewordene landwirtschaftliche Ökonomiebauten in engem Rahmen für die

hobbymässige Tierhaltung umgebaut und umgenutzt werden können. Es handelt sich

um eine erleichterte Ausnahmebewilligung, weil das Vorhaben nicht

standortgebunden sein muss. Vorliegend geht es nicht um eine solche Umnutzung

vorbestehender, funktionslos gewordener Ökonomiebauten. Als

Anwendungstatbestand kann lediglich Art. 24e Abs. 2 RPG in Frage kommen.

4.3

Die Vorinstanz hat sich mit dieser

Bestimmung auseinandergesetzt und ausgeführt, die Tierschutzgesetzgebung sehe

keine Vorgaben zu Auslaufflächen von Hunden vor. Eine Aussenanlage sei demnach

nicht notwendig. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung könne den

Beschwerdeführern der Zaun/Hundeauslauf «Nord» nachträglich unter Auflagen

bewilligt werden. Sie ordnete eine Bepflanzung mit regionstypischen Sträuchern

an, um die Sichtbarkeit des Zauns zu brechen. Damit erscheine die Umzäunung

nicht mehr als störendes Element. Gleichzeitig seien keine Blachen mehr

notwendig. Die übrigen Auslaufflächen (die gesamte Umzäunung auf GB Nrn. Y und X

sowie der Hundeauslauf «Süd») seien weder für eine tiergerechte Haltung nötig

noch vereinbar mit raumplanerischen Anliegen.

In der Stellungnahme zur Beschwerde warf

das BJD zunächst die Frage auf, ob es sich überhaupt noch um Hobbytierhaltung

handle oder nicht um gewerbliche Nutzung. Sodann gab das Departement zu

bedenken, die zugestandene Aussenanlage «Nord» habe eine Fläche von 99 m2.

Damit sei sie um ein Mehrfaches grösser als das Richtmass für die Mindestfläche

eines Auslaufgeheges nach der Fachinformation Tierschutz des BLV vom Mai 2016.

Weitere Auslaufflächen seien nicht vereinbar mit raumplanerischen Anliegen. Die

Grundstücke lägen ausserhalb der Bauzone an exponierter Stelle. Selbst wenn

Mindestflächen für Hundeausläufe vorgeschrieben wären, lasse sich kein Anspruch

auf die tierschutzrechtlich empfohlenen Flächenmasse ableiten. Aufgrund der

Interessenabwägung könne im konkreten Fall auch einen kleinere, näher beim

Minimum liegende Fläche zulässig sein. Die von den Beschwerdeführern gewünschte

Trennung der läufigen Hündinnen von den potenten Rüden könne auch insofern

geschehen, als ein Teil der Hunde im Hundeauslauf «Nord» und der andere im Haus

gehalten werde. Primär seien Hunde ohnehin auszuführen. Sollten die

Beschwerdeführer beabsichtigen, alle Hunde im Gehege auslaufen zu lassen, sei

auch eine gestaffelte Haltung zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der

Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet und des Landschaftsschutzes

überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer.

4.4

Die Beschwerdeführer wehren sich

gegen den Vorhalt, eine gewerbsmässige Hundezucht zu betreiben. Die Hundezucht

habe nie mehr als drei Würfe Welpen pro Jahr ergeben. Damit sei sie unter

Hinweis auf die «Fachinformation Tierschutz, Bewilligungs- und

Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren», des BLV vom

März 2016 klarerweise nicht als gewerbliche Zucht zu qualifizieren. Aus Sicht

der Hundezucht seien die Umzäunung der Parzellen und die beiden Auslaufgehege

unabdingbar. Die Auslaufgehege müssten eine gewisse Mindestgrösse aufweisen (40

m2 pro mittelgrossen Hund) und deren Zäune müssten 1.8 m hoch

sein. Sie würden vier weisse Schäferhunde und fünf Border Collies halten,

weshalb die beiden Auslaufgehege nicht überdimensioniert seien. Da letztere

innerhalb der Umzäunung des Grundstücks lägen, würden sie optisch nicht ins

Gewicht fallen. Die Umzäunung könne auch mit einer Begrünung umgebungsverträglich

gestaltet werden. Mit einer solchen wäre sie kaum mehr wahrnehmbar, weil die

Liegenschaft westseits von einer hohen bepflanzten Aufschüttung begrenzt werde.

4.5

Zwar ist die Anzahl gehaltener Hunde

für ein blosses Hobby beträchtlich. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der

Fachinformation Tierschutz und den bei Baugesucheinreichung vorherrschenden

Einschätzungen bei den kantonalen Fachstellen ist aber zugunsten der

Beschwerdeführer noch von einer Hobbyhaltung auszugehen. Indes räumt diese

keinen Anspruch auf Realisierung sämtlicher Bauten und Anlagen ein, die für

eine tierschutzfreundliche Haltung wünschbar sind. Dies ergibt sich auch

aus den einschlägigen Normen: Eigentlich wurde Art. 24e RPG erlassen, um die

Weiterverwendung funktionslos gewordener Landwirtschaftsbauten zu ermöglichen.

Neubauten sind grundsätzlich unzulässig. Von dieser Regel kann bloss dann

abgewichen werden, wenn die tierfreundliche Haltung Aussenanlagen objektiv

erfordert (vgl. Rudolf Muggli in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N.

16). Die Tierschutzgesetzgebung definiert gesetzliche Mindestmasse. Diese

dürfen nur dann überschritten werden, wenn dies mit wichtigen Anliegen der

Raumplanung vereinbar ist und die Anlagen «reversibel» erstellt werden. Diese

Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung ist etlichen

Ausnahmetatbeständen gemeinsam (etwa Art. 24c Abs. 5 wie Art. 24d Abs. 3 RPG).

Damit ist eine umfassende Interessenabwägung gemeint, die auch aufgrund von

Art. 24e Abs. 5 i.V.m. Art. 24d Abs. 3 lit. e RPG sowie Art. 43a lit. e RPV

erforderlich ist. Es besteht kein Anspruch auf die tierschutzrechtlich

empfohlenen Flächenmasse für Aussenanlagen. Aufgrund der Interessenabwägung

kann im konkreten Fall auch nur eine kleinere, näher beim Minimum liegende

Fläche zulässig sein (zum Ganzen Muggli, a.a.O., N. 17; Urteil 1C_179/2013 vom

15.

August 2013 3.7).

4.6

Besonderes Augenmerk hat der

Gesetzgeber sodann auf Zäune gelegt. Solche sind für nicht zonenkonforme

Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil 1C_400/2010 vom 16. Februar 2011

E. 2.1). Art. 24e Abs. 4 RPG lässt in seinem engen Anwendungsbereich Weidezäune

für die Hobbytierhaltung ausdrücklich zu, sofern damit keine Auswirkungen auf

die Landschaft verbunden sind. In diesem Fall dürfen Weidezäune sogar einer

Tierhaltung dienen, die in der Bauzone stattfindet, allerdings nur zum Zweck

der Beweidung, nicht für eine Beschäftigung der in der Bauzone gehaltenen Tiere

(Muggli, a.a.O., N. 21). Zwar ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig, sie

zeigt aber die restriktive Bewilligungspraxis bei zonenfremden Zäunen

ausserhalb der Bauzone.

4.7

Für den vorliegenden Fall bedeuten

diese Ausführungen, dass die jetzige, ohne Bewilligung geschaffene Situation

auf den beiden Parzellen GB Nrn. Y und X zwar für die Hunde optimal sein mag.

Das Begehren der Beschwerdeführer ist darum durchaus nachvollziehbar. Indes hat

das BJD die einander gegenüberstehenden Interessen zutreffend gewichtet.

Zunächst einmal macht die Tierschutzgesetzgebung keine verbindlichen Vorgaben

zur Grösse eines Auslaufgeheges. Sodann empfiehlt das BLV zwar bei Hunden, die

im Auslaufgehege gehalten werden, 40m2 für einen Hund der

Gewichtskategorie 20-45 kg. Damit hätten die Beschwerdeführer für ihre neun

ausgewachsenen Hunde einen Platzbedarf von 360 m2 reinen Auslaufs.

Dem BJD ist aber darin zuzustimmen, dass an erster Stelle stehen sollte, die

Hunde auszuführen (in dem Sinn ebenfalls die Fachinformation BLV). Mit den 99 m2

des Hundeauslaufs «Nord» besteht die Möglichkeit, den Hunden zumindest

gestaffelt Auslauf zu bieten und auch die allenfalls notwendige Trennung von

Rüden und Hündinnen vorzunehmen. Das Baugesuch hat denn auch bei allen

involvierten kantonalen Fachstellen, inklusive derjenigen des Tierschutzes,

zirkuliert. Deren Einschätzung findet sich im angefochtenen Entscheid wieder:

Aus Sicht des Tierschutzes ist die örtliche Beschränkung des Hundeauslaufs im

westlichen Teil (damit kann gemäss Situationsplan nur der Hundeauslauf «Nord»

gemeint sein, der südliche befindet sich unten rechts versetzt und würde darum

nicht als westlich bezeichnet) des Grundstücks gesetzeskonform. Die

Minimalvorschriften der Tierschutzverordnung seien damit eingehalten, die

männlichen und weiblichen Tiere könnten getrennt voneinander gehalten werden

oder der Auslauf könne zeitlich versetzt erfolgen (Mail vom 10. Mai 2017 der

Fachstelle Tierschutz an das Amt für Raumplanung).

4.8

Würde der sogar auf den Orthofotos

deutlich erkennbare, massiv wirkende Zaun bewilligt oder geduldet, verkäme die

Trennung von Bau- und Nichtbauzone zu leerem Buchstaben, noch dazu in einem

Gebiet, welches in einem kantonalen Siedlungstrenngürtel liegt. Die hier

mehrfach zitierten Erwägungen und Schlussfolgerungen des BJD stehen in

Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, weshalb eine Bewilligung nach

Art. 24e RPG zu Recht verweigert wurde.

5.

Nicht einschlägig ist der von den

Beschwerdeführern angerufene Art. 24d RPG. Dieser soll den Grundsatz «Wohnen

bleibt Wohnen» umsetzen, indem vormals landwirtschaftliche Wohnbauten weiterhin

genutzt werden dürfen, nun aber zu zonenfremden Wohnzwecken. Grund für die

Privilegierung ist, dass leerstehende Bauernhäuser vermieden werden sollen.

Erstens handelt es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführer um keine einst

landwirtschaftliche Liegenschaft. Raum für eine analoge Anwendung dieser

Bestimmung besteht nicht; die Ausnahmeregelungen ausserhalb Bauzone sind

abschliessend und detailliert geregelt. Zweitens geht es hier nicht um

Wohnnutzung, sondern Tierhaltung. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art.

24d Abs. 1bis RPG ist seit 1. Mai 2014 nicht mehr in Kraft. Und

letztendlich behält auch Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG überwiegende entgegenstehende

Interessen vor, weshalb eine Bewilligung auch daran scheitern würde.

6.

Gleiches gilt für eine etwaige

Ausnahmebewilligung wegen negativer Standortgebundenheit (Art. 24 RPG): Selbst

wenn die Hundezucht in der Bauzone nicht betrieben werden könnte, hätten die

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf grössere Auslaufflächen als notwendig,

dies mit Blick auf den Landschaftsschutz und die raumplanungsrechtlichen

Grundsätze (vgl. Art. 24 lit. b RPG). Eine Gewichtung des öffentlichen

Interesses an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und den privaten

Interessen an der bestmöglichen Auslaufhaltung der hobbymässig gehaltenen Hunde

würde gleich ausfallen wie die vom BJD vorgenommene.

7.

Erstmals vor Verwaltungsgericht

berufen sich die Beschwerdeführer darauf, auch Hühner und Enten zu halten. Dies

war bis anhin nicht Verfahrensgegenstand, sondern einzig die hobbymässige

Hundehaltung und deren Bedürfnisse. In keinem Fall bedürfen Hühner und Enten

aber einer 1.8 m hohen Metallumzäunung.

8.1

Übersehen wurde, dass die Auflage,

den Hundeauslauf «Nord» gegen Norden und Osten mit einer aussen am Zaun

angeordneten Bepflanzung mit regionstypischen Sträuchern zu brechen, auf der

Nordseite nicht realisierbar ist: Der Zaun steht heute bereits auf der

Parzellengrenze, die Bepflanzung käme also auf das Nachbargrundstück zu stehen.

Die Beschwerdeführer selber hatten in ihrem Schreiben an das Amt für

Raumplanung vom 25. April 2017 vorgeschlagen, den Zaun an der Nordseite

innerhalb zu bepflanzen, weil ihr Grundstück mit dem Zaun «ende». Sie waren

bereit, eine der vom Kanton vorgeschlagenen Arten zur Bepflanzung zu verwenden.

Diesen Vorschlag machten sie allerdings im Hinblick auf den gesamten heute

bestehenden Zaun. Im Schreiben vom 10. Juli 2017 schlugen sie dann vor, den

Zaun entlang der […] gasse und auf der Nordseite mit Kletterefeu zu begrünen.

Dieses werde in den Zaun eingeflochten und werde sich entlang diesem

ausbreiten. Efeu sei ein Immergrün, praktikabel, wirtschaftlich vertretbar und

werde den Zaun sozusagen unsichtbar machen.

8.2

Da eine Aussenbepflanzung nordseits

aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich ist, ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Die von den Beschwerdeführern zunächst vorgeschlagene

Bepflanzung innen am Zaun würde den zugestandenen Auslauf nochmals verkleinern.

Nordseitig kann der Auslauf Nord darum mit Kletterefeu kaschiert werden. An der

von der Vorinstanz verlangten ostseitigen Bepflanzung des Hundeauslaufs mit

einheimischen Sträuchern ist aber festzuhalten.

9.1

Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Ziff. 6 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und

neu formuliert: Der Hundeauslauf «Nord» ist an seiner Nordseite mit Kletterefeu

zu kaschieren. Gegen Osten ist die die Sichtbarkeit des Hundeauslaufs «Nord»

mit einer aussen am Zaun angeordneten Bepflanzung mit regionstypischen

einheimischen Sträuchern (Holunder, Weide, Hasel, Hagebuche, Liguster,

Weissdorn, Hartriegel, Rotes Geissblatt, Schwarzdorn, Feldahorn,

Pfaffenhütchen) zu brechen. Für die Umsetzung dieser Massnahmen ist eine Frist

von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.

9.2

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Neu festzusetzen ist die

Beseitigungsfrist für die Umzäunung der Grundstücke GB Nrn. Y und X sowie den

Zaun/Hundeauslauf «Süd». Drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen

angemessen.

9.3

Da die Beschwerdeführer lediglich in

einem Nebenpunkt obsiegen, haben sie an die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind, CHF 1'300.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten

trägt der Kanton. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Ziff. 6 Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 10. August 2017 wird aufgehoben und lautet neu:

Der Hundeauslauf «Nord»

ist an seiner Nordseite mit Kletterefeu zu kaschieren. Gegen Osten ist die die

Sichtbarkeit des Hundeauslaufs «Nord» mit einer aussen am Zaun angeordneten

Bepflanzung mit regionstypischen einheimischen Sträuchern (Holunder, Weide,

Hasel, Hagebuche, Liguster, Weissdorn, Hartriegel, Rotes Geissblatt,

Schwarzdorn, Feldahorn, Pfaffenhütchen) zu brechen. Diese Massnahmen sind

innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils umzusetzen. Im

Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Umzäunung der Grundstücke GB C.__

Nrn. Y und X sowie der Zaun/Hundeauslauf «Süd» sind innert drei Monaten seit

Rechtskraft dieses Urteils zu beseitigen.

4. A.___ und B.___ haben CHF 1'300.00 an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

5. Die restlichen Kosten trägt der Kanton

Solothurn.

6. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Droeser