VWBES.2017.361
Bauen ausserhalb der Bauzone / Anbau überdachte Terrasse an das bestehende Wohnhaus etc.
15. März 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Bau-
und Werkkommission C.__
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Anbau überdachte Terrasse an das bestehende Wohnhaus
etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Bau- und Werkverwaltung der
Einwohnergemeinde C.__ überwies dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im Juli
2016 das Baugesuch für den Anbau einer überdachten Terrasse an das Wohnhaus auf
GB C.__ Nrn. X und Y zur Prüfung. Dabei stellte das BJD fest, dass auf den
fraglichen Grundstücken in den letzten Jahren diverse bauliche Veränderungen
vorgenommen worden waren, ohne dass die Zustimmung des Kantons dazu eingeholt
worden wäre (Einzäunung aus Metall mit oben angeordnet drei Stromlitzen, Zaun
im Nordosten [Hundeauslauf Nord] und im Südwesten [Hundeauslauf Süd], rundes
Schwimmbad, abgestellter Wohnwagen, diverse Gartenanlagen, usw.). Mit Schreiben
vom 12. Juli 2016 beauftrage das BJD darum die Bau- und Werkkommission C.__,
bei der Bauherrschaft für sämtliche ohne Bewilligung erstellten Bauten und
Anlagen nachträglich ein Baugesuch einzufordern.
2. Daraufhin überwies die Bau- und Werkkommission
C.__ dem BJD im September 2016 das nachträgliche Gesuch für den Abstellplatz
mit Wohnwagen und das runde Schwimmbecken zur Prüfung. Da aus Sicht des BJD
noch nicht alle ohne Bewilligung erstellten Bauten zur Beurteilung eingereicht
worden waren, führte es am 23. November 2016 einen Augenschein in Anwesenheit
der Bauherrschaft und der örtlichen Baubehörde durch. Alle
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen wurden aufgenommen und die
Bauherrschaft aufgefordert, die nachträglichen Gesuche einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2017
schlug das BJD den Gesuchstellern nach der internen Ämterzirkulation eine
Projektänderung hinsichtlich der Zäune vor. Die Bauherrschaft informierte das
Departement am 25. April 2017 darüber, dass die Elektrodrähte oberhalb des
Zauns entfernt worden seien. Sie regten an, den Zaun entlang der Nordseite zu
bepflanzen und denjenigen entlang der Südseite mit einer
Holzflechtzaunverkleidung zu versehen. Der Wohnwagen sei beseitigt worden.
4. Das BJD konnte dem Vorschlag nicht
zustimmen und forderte die Gesuchsteller letztmals auf, die Pläne gemäss den
Vorgaben vom 23. März 2017 anzupassen.
5. Die Gesuchsteller nahmen am 5. Juli
2017 erneut Stellung und schlugen vor, den Zaun im Südosten und Norden mit
Kletterefeu zu begrünen.
6. Daraufhin entschied das BJD am 10.
August 2017 über sämtliche Bauten und Anlagen. Für den Anbau der überdachten
Terrasse an das bestehende Wohnhaus auf GB C.__ Nrn. X und Y erteilte es eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Da
der Wohnwagen beseitigt worden sei, werde das Gesuch für den Abstellplatz als
gegenstandslos abgeschrieben. Der ursprüngliche Zustand des Platzes sei
wiederherzustellen, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Für den Gartensitzplatz,
den Brunnen, das Schwimmbad und die Hochbeete könne die nachträgliche
Zustimmung und damit auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Aus
Verhältnismässigkeitsgründen werde auf eine Beseitigung verzichtet. Die ohne
Bewilligung erstellte Umzäunung der Grundstücke GB Nrn. Y und X sowie der
Zaun/Hundeauslauf «Süd» entsprächen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und
erforderten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c oder 24e RPG. Eine solche
könne nicht erteilt werden. Zur Beseitigung der Umzäunung und des
Zauns/Hundeauslaufs «Süd» wurde eine Frist gesetzt bis 31. Oktober 2017.
Dagegen wurde der Zaun/Hundeauslauf «Nord» nach Art. 24e RPG bewilligt mit der
Auflage, die Sichtbarkeit gegen Norden und Osten aussen mit regionstypischen
einheimischen Sträuchern «zu brechen».
7. Mit Eingabe vom 19. September 2017
gelangten A.___ und B.___ ans Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der
Departementsverfügung. Sinngemäss und im Wesentlichen machten sie geltend, sie
hätten im Jahr 2009 erwogen, die Liegenschaft zu kaufen, um dort zu wohnen und
ihre anerkannte Hobby-Hundezucht zu betreiben. Nach Rückfrage beim Bauverwalter
hätten sie den bestehenden, 1.40 m hohen Zaun durch einen neuen, 1.80 m hohen
ersetzt. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens für den Terrassenbau habe sich
ergeben, dass diverse Teile der Liegenschaft nie bewilligt worden seien. Nach
«der reinen Lehre der Raumplanung» sei die gesamte Nutzung ihrer Liegenschaft
nicht rechtens. Die Liegenschaft sei aber 40 Jahre vor Inkrafttreten des
Raumplanungsgesetzes erstellt worden und seither ununterbrochen zu Wohnzwecken
genutzt worden. Heute sei die Hundezucht eine Nebennutzung der Wohnnutzung. Mit
Blick auf die hängige Ortsplanungsrevision in C.__ hätten die Beschwerdeführer
ein Umzonungsgesuch gestellt. Aus Sicht der Hundezucht seien die Umzäunung des
Grundstücks wie auch die beiden Ausläufe unabdingbar. Die Auslaufgehege müssten
eine gewisse Grösse aufweisen (40 m2 pro mittelgrossen Hund) und
deren Zäune 1.80 m hoch sein. Die Beschwerdeführer würden vier weisse
Schäferhunde und fünf Border Collies halten, weshalb die Ausläufe nicht
überdimensioniert seien. Da die Umzäunung innerhalb des Grundstücks liege,
falle sie optisch nicht ins Gewicht. Aus ihrer Sicht sei unbegreiflich, weshalb
Art. 24d RPG in diesem Fall nicht zur Anwendung gebracht worden sei.
8. Das BJD schloss am 30. Oktober 2017
auf Abweisung der Beschwerde. U.a. hielt es den Beschwerdeführern sinngemäss entgegen,
es sei ursprünglich von einer Hobbytierhaltung ausgegangen (drei Schäferhunde
und drei Border Collies mit je zwei Würfen pro Jahr). Aufgrund der Angaben in
der Beschwerdebegründung stelle sich die Frage nach einer gewerbsmässigen
Nutzung. Die Gesetzgebung schreibe für die Hundehaltung weder Auslaufgehege
noch Mindestfläche vor. Im Sinne einer tiergerechten Haltung sei den
Beschwerdeführern die Aussenanlage Nord mit einer Fläche von 99 m2 nach
Art. 24e RPG bewilligt worden. Diese Fläche sei sogar um ein Mehrfaches grösser
als das Richtmass gemäss «Fachinformation Tierschutz, Zwinger und Boxen zur
Haltung von Hunden», des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) vom Mai 2016 (nachfolgend Fachinformation Tierschutz). Weitere
Auslaufflächen seien nicht vereinbar mit den raumplanerischen Anliegen. Die
Grundstücke befänden sich ausserhalb der Bauzone an exponierter Stelle, östlich
befinde sich ein freies Feld. Durch die Einzäunung wirkten die Grundstücke sehr
verbaut und verstellt. Selbst wenn Mindestflächen für Hundeausläufe vorgeschrieben
wären, bestehe kein Anspruch auf die tierschutzrechtlich empfohlenen
Flächenmasse. Die Trennung zwischen Hündinnen und Rüden könne auch damit
bewerkstelligt werden, dass ein Teil der Hunde im Auslauf Nordwest und der
andere im Haus gehalten werde. Primär seien Hunde ohnehin auszuführen. Zumutbar
sei auch eine gestaffelte Haltung im Gehege.
9. Am 3. November 2017 stellte die Bau-
und Werkkommission dem Verwaltungsgericht die Akten zu und hielt dazu fest, der
neu errichtete Zaun sei gegenüber dem alten «bedeutend verschieden».
10. Ebenfalls mit Eingabe vom 3.
November 2017 liessen die Beschwerdeführer richtigstellen, ihre Hundezucht habe
nie mehr als drei Würfe Hundewelpen pro Jahr ergeben. Damit sei sie klarerweise
nicht als gewerbliche Zucht zu qualifizieren.
11. Schliesslich nahmen die
Beschwerdeführer am 21. November 2017 abschliessend Stellung und wiesen u.a.
darauf hin, dass sie auch Hühner und Enten halten würden, für die der
Aussenzaun ebenfalls wichtig sei zur Fernhaltung von Füchsen. Sinngemäss
hielten sie an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer als Baugesuchsteller sind
durch den angefochtenen Entscheid, mit denen ihnen die nachträgliche Bewilligung
für den Zaun auf GB C.__ Nrn. X und Y versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Das BJD hat sich im
November 2016 im Beisein der involvierten Personen vor Ort ein Bild von der
Situation gemacht, und die Beschwerdeführer konnten sich im Verlauf des
bisherigen Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. Der
Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne) und digitaler Hilfsmittel
(Kartendienste online) hinreichend dokumentiert.
2.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich
die Vorinstanz den Beschwerdeführern gegenüber grosszügig gezeigt hat, indem sie
trotz Zonenwidrigkeit und fehlender Bewilligungsfähigkeit auf die Beseitigung
diverser baulicher Vorbringen verzichtet hat.
Strittig ist, ob das BJD dem 1.8 m
hohen, im November 2016 noch zusätzlich mit Stromlitzen und entlang der […] gasse
mit Blachen versehenen Zaun sowie dem Hundeauslauf «Süd» zu Recht die nachträgliche
Bewilligung versagt hat. Zunächst berufen sich die Beschwerdeführer darauf,
davon ausgegangen zu sein, dafür gar keine Bewilligung zu benötigen. Bereits
vorher habe ein 1.4 m hoher Zaun aus Holz und Eisenbahnschwellen bestanden.
Gestützt auf die Auskunft des kommunalen Bauverwalters hätten sie lediglich die
vorbestehende Einfriedigung ersetzt.
2.1
Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24 RPG
dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22
Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,
die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung
über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug
ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit
der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht
(BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es
mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen
Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE
123.
II 256 E. 3 S. 259).
2.2
Ein Blick in die kantonale
Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 2 lit. k der Kantonalen Bauverordnung (KBV,
BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für Einfriedigungen und
Stützmauern. Ein Zaun vom Ausmass des hier zur Diskussion stehenden fällt
zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Er tritt nach aussen deutlich
sichtbar in Erscheinung, insbesondere mit der Blache entlang der [..] gasse.
Gerade ausserhalb der Bauzone fällt eine solche Anlage erst richtig auf,
insbesondere da sich östlich der betroffenen Grundstücke freies Feld erstreckt.
Er war denn auch auf den Orthofotos deutlich zu erkennen. Zwar ist diese
Erkennbarkeit und Ablesbarkeit in der Landschaft allein kein Indiz für die
Baubewilligungspflicht. Letzterer können auch blosse Nutzungsänderungen
unterstehen, die zwar keine massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226
bez. eines Hängegleiterlandeplatzes). Nicht bewilligungspflichtig sind nach
Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder
öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren.
Hier kann von einem geringen Ausmass
nicht mehr die Rede sein. Zudem liegen die Parzellen der Beschwerdeführer in
der Landwirtschaftszone, die von einem kantonalen Siedlungstrenngürtel überlagert
ist. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von
Bauten oder Anlagen gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht des Zauns inkl.
der Hundeausläufe «Süd» und «Nord» zu Recht bejaht wurde.
2.3
Es handelt sich auch nicht um die
Erneuerung oder Instandstellung eines identisch vorbestehenden Zauns, die
allenfalls unter dem Stichwort Bestandesschutz zulässig sein könnte. Aus den
Fotos in den Akten wird deutlich, was auch nicht bestritten ist: Der vorherige
Zaun war niedriger und trat bedeutend weniger massiv in Erscheinung, unabhängig
von der vormaligen Verwendung von Eisenbahnschwellen. Der Metallzaun von 1.8 m
Höhe mit den 2016 noch vorhandenen Stromlitzen kann nicht als Instandhaltung
der früheren Einzäunung bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass auch der
frühere Zaun geschlossen und fest im Boden verankert war.
2.4
Nichts zu ihren Gunsten ableiten
können die Beschwerdeführer aus der Auskunft des Bauverwalters vor dem Kauf der
Liegenschaft. Der damalige E-Mail-Verkehr wurde von den Beschwerdeführern
selber zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer hatte damals in seiner
Nachricht vom 18. November 2009 erwähnt, sie hätten die Absicht, das Grundstück
neu einzuzäunen. Wenn er sich recht erinnere, brauche es für Zäune bis 2 m Höhe
keine Baubewilligung, ob dies korrekt sei. Der Bauverwalter erwiderte darauf am
24.
November 2009: «Für den Ersatz eines offenen Zauns oder eines Lebhaags
braucht es sicher keine Bewilligung, sollten Sie aber an einen geschlossenen,
festen Zaun denken, ist dies im Allgemeinen bewilligungspflichtig. Gerne berate
ich Sie in dieser Angelegenheit bei einem konkreten Vorhaben». Dieser Wortlaut
alleine zeigt, dass der Bauverwalter keinerlei Zugeständnisse in der Art
gemacht hätte, dass der fragliche Zaun keiner Bewilligung bedürfe. Den
Beschwerdeführern hätte es ohne Weiteres offen gestanden, ihr Projekt
sicherheitshalber vorher mit dem Bauverwalter zu diskutieren, wie dieser es
ausdrücklich angeboten hatte. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich, zumal
die Voraussetzung für einen Anspruch aus Treu und Glauben nicht gegeben sind
(Stichwort Vertrauensschutz, vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit
Hinweisen).
3.
Ist die Baubewilligungspflicht zu
bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit der Umzäunung und
des Hundeauslaufs «Süd». Wie gesehen liegen die Parzellen der Beschwerdeführer
ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Diese ist mit einem
kantonalen Siedlungstrenngürtel überlagert. Kantonale Siedlungstrenngürtel sind
in der Nutzungsplanung zwingend umzusetzen (in der Regel mit
Landschaftsschutzzonen). Die Gemeinden grenzen sie in der Nutzungsplanung
parzellengenau ab. In den kantonalen Siedlungstrenngürteln gilt ein Bauverbot.
Bestehende Bauten können angemessen erweitert werden (S-1.3.1 des
Richtplantexts).
3.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in
der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Dass der strittige Zaun für die Hundehaltung nicht zonenkonform ist,
ist unbestritten. Das BJD prüfte in der Folge vorab, ob eine Bewilligung nach
Art. 24c RPG möglich sei, derjenigen Norm, die den Besitzstand schützt.
3.2
Demnach werden bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1
RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,
sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2).
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall
bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten
(Abs. 5).
3.3
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts
des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9 S. 368;
111.
Ib 213 E. 6b S. 225). Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens
ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a S. 218).
Hinzuzuziehen ist Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1), der in
Abs. 1 besagt, dass eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als
massvoll gilt, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen
gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher Vergleichszustand für die
Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im
Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die
Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter
Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
3.4
Den Anbau der überdachten Terrasse
an das bestehende Wohnhaus hat das BJD nach Art. 24c RPG bewilligt, anders die
Umzäunung der Parzellen sowie den Hundeauslauf «Süd». Dazu zog es in Erwägung,
wie am Augenschein vom 23. November 2016 habe festgestellt werden können, wirke
das Grundstück durch die Einzäunung sehr «verbaut und verstellt». Östlich des
Grundstücks befinde sich ein freies Feld, weshalb die die Grundstücke umgebende
Umzäunung besonders störend in Erscheinung trete. Im Verhältnis zur dabei
einsehbaren Hausfassade sei die Umzäunung entlang der […] gasse mehr als
doppelt so lang. Die Einzäunung – mit oder ohne Stromlitzen – ordne sich
folglich dem Gebäude nicht unter. Aus diesen Gründen sei die Identität der
Baute nicht gewahrt. Zudem seien die Umzäunung, die GB C.__ Nrn. X und Y
umgebe, sowie die Hundeausläufe «Süd» und «Nord» weder für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig, noch verbesserten sie die
Einpassung in die Landschaft. Die Vorschläge der Beschwerdeführer in ihren
Schreiben vom 25. April und 10. Juli 2017 – die Bepflanzung des Zauns entlang
der Nordseite und die Installation einer Holzflechtzaunverkleidung entlang der
Südseite sowie die Begrünung des Zauns im Südosten und Norden mit Kletterefeu –
erfüllten im Weitern die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV
nicht. Aufgrund des Ausmasses der Zäune (mit oder ohne) Bepflanzung werde die
Identität der Baute und Umgebung nicht gewahrt.
3.5
Diesen zutreffenden Erwägungen ist
nichts beizufügen: Das BJD hat die massgeblichen Elemente allesamt
berücksichtigt und überzeugend gegeneinander abgewogen. Die entsprechenden
Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden, eine Bewilligung nach Art. 24c
RPG kann nicht erteilt werden.
4.
Das BJD prüfte danach, ob der Zaun
und die beiden Hundeausläufe allenfalls nach Art. 24e RPG zu bewilligen seien.
4.1
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden
bauliche Massnahmen bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer
nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche
Haltung gewährleisten. Im Rahmen von Abs. 1 werden neue Aussenanlagen
bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im
Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die
gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen
Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.
(Abs. 2). Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen
Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt,
wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden (Abs. 4). Bewilligungen nach
diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d
Abs. 3 RPG erfüllt sind (Abs. 5). Und dieser letztere sieht vor, dass
Bewilligungen nach Art. 24d nur erteilt werden dürfen, wenn die Baute oder
Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene
Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig
ist (lit. a); die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im
Wesentlichen unverändert bleiben (lit. b); höchstens eine geringfügige
Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche
Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung
der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden (lit.
c); die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht
gefährdet ist (lit. d); keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. e).
4.2
Mit Art. 24e RPG sollten funktionslos
gewordene landwirtschaftliche Ökonomiebauten in engem Rahmen für die
hobbymässige Tierhaltung umgebaut und umgenutzt werden können. Es handelt sich
um eine erleichterte Ausnahmebewilligung, weil das Vorhaben nicht
standortgebunden sein muss. Vorliegend geht es nicht um eine solche Umnutzung
vorbestehender, funktionslos gewordener Ökonomiebauten. Als
Anwendungstatbestand kann lediglich Art. 24e Abs. 2 RPG in Frage kommen.
4.3
Die Vorinstanz hat sich mit dieser
Bestimmung auseinandergesetzt und ausgeführt, die Tierschutzgesetzgebung sehe
keine Vorgaben zu Auslaufflächen von Hunden vor. Eine Aussenanlage sei demnach
nicht notwendig. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung könne den
Beschwerdeführern der Zaun/Hundeauslauf «Nord» nachträglich unter Auflagen
bewilligt werden. Sie ordnete eine Bepflanzung mit regionstypischen Sträuchern
an, um die Sichtbarkeit des Zauns zu brechen. Damit erscheine die Umzäunung
nicht mehr als störendes Element. Gleichzeitig seien keine Blachen mehr
notwendig. Die übrigen Auslaufflächen (die gesamte Umzäunung auf GB Nrn. Y und X
sowie der Hundeauslauf «Süd») seien weder für eine tiergerechte Haltung nötig
noch vereinbar mit raumplanerischen Anliegen.
In der Stellungnahme zur Beschwerde warf
das BJD zunächst die Frage auf, ob es sich überhaupt noch um Hobbytierhaltung
handle oder nicht um gewerbliche Nutzung. Sodann gab das Departement zu
bedenken, die zugestandene Aussenanlage «Nord» habe eine Fläche von 99 m2.
Damit sei sie um ein Mehrfaches grösser als das Richtmass für die Mindestfläche
eines Auslaufgeheges nach der Fachinformation Tierschutz des BLV vom Mai 2016.
Weitere Auslaufflächen seien nicht vereinbar mit raumplanerischen Anliegen. Die
Grundstücke lägen ausserhalb der Bauzone an exponierter Stelle. Selbst wenn
Mindestflächen für Hundeausläufe vorgeschrieben wären, lasse sich kein Anspruch
auf die tierschutzrechtlich empfohlenen Flächenmasse ableiten. Aufgrund der
Interessenabwägung könne im konkreten Fall auch einen kleinere, näher beim
Minimum liegende Fläche zulässig sein. Die von den Beschwerdeführern gewünschte
Trennung der läufigen Hündinnen von den potenten Rüden könne auch insofern
geschehen, als ein Teil der Hunde im Hundeauslauf «Nord» und der andere im Haus
gehalten werde. Primär seien Hunde ohnehin auszuführen. Sollten die
Beschwerdeführer beabsichtigen, alle Hunde im Gehege auslaufen zu lassen, sei
auch eine gestaffelte Haltung zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der
Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet und des Landschaftsschutzes
überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführer.
4.4
Die Beschwerdeführer wehren sich
gegen den Vorhalt, eine gewerbsmässige Hundezucht zu betreiben. Die Hundezucht
habe nie mehr als drei Würfe Welpen pro Jahr ergeben. Damit sei sie unter
Hinweis auf die «Fachinformation Tierschutz, Bewilligungs- und
Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren», des BLV vom
März 2016 klarerweise nicht als gewerbliche Zucht zu qualifizieren. Aus Sicht
der Hundezucht seien die Umzäunung der Parzellen und die beiden Auslaufgehege
unabdingbar. Die Auslaufgehege müssten eine gewisse Mindestgrösse aufweisen (40
m2 pro mittelgrossen Hund) und deren Zäune müssten 1.8 m hoch
sein. Sie würden vier weisse Schäferhunde und fünf Border Collies halten,
weshalb die beiden Auslaufgehege nicht überdimensioniert seien. Da letztere
innerhalb der Umzäunung des Grundstücks lägen, würden sie optisch nicht ins
Gewicht fallen. Die Umzäunung könne auch mit einer Begrünung umgebungsverträglich
gestaltet werden. Mit einer solchen wäre sie kaum mehr wahrnehmbar, weil die
Liegenschaft westseits von einer hohen bepflanzten Aufschüttung begrenzt werde.
4.5
Zwar ist die Anzahl gehaltener Hunde
für ein blosses Hobby beträchtlich. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der
Fachinformation Tierschutz und den bei Baugesucheinreichung vorherrschenden
Einschätzungen bei den kantonalen Fachstellen ist aber zugunsten der
Beschwerdeführer noch von einer Hobbyhaltung auszugehen. Indes räumt diese
keinen Anspruch auf Realisierung sämtlicher Bauten und Anlagen ein, die für
eine tierschutzfreundliche Haltung wünschbar sind. Dies ergibt sich auch
aus den einschlägigen Normen: Eigentlich wurde Art. 24e RPG erlassen, um die
Weiterverwendung funktionslos gewordener Landwirtschaftsbauten zu ermöglichen.
Neubauten sind grundsätzlich unzulässig. Von dieser Regel kann bloss dann
abgewichen werden, wenn die tierfreundliche Haltung Aussenanlagen objektiv
erfordert (vgl. Rudolf Muggli in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24e N.
16). Die Tierschutzgesetzgebung definiert gesetzliche Mindestmasse. Diese
dürfen nur dann überschritten werden, wenn dies mit wichtigen Anliegen der
Raumplanung vereinbar ist und die Anlagen «reversibel» erstellt werden. Diese
Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung ist etlichen
Ausnahmetatbeständen gemeinsam (etwa Art. 24c Abs. 5 wie Art. 24d Abs. 3 RPG).
Damit ist eine umfassende Interessenabwägung gemeint, die auch aufgrund von
Art. 24e Abs. 5 i.V.m. Art. 24d Abs. 3 lit. e RPG sowie Art. 43a lit. e RPV
erforderlich ist. Es besteht kein Anspruch auf die tierschutzrechtlich
empfohlenen Flächenmasse für Aussenanlagen. Aufgrund der Interessenabwägung
kann im konkreten Fall auch nur eine kleinere, näher beim Minimum liegende
Fläche zulässig sein (zum Ganzen Muggli, a.a.O., N. 17; Urteil 1C_179/2013 vom
15.
August 2013 3.7).
4.6
Besonderes Augenmerk hat der
Gesetzgeber sodann auf Zäune gelegt. Solche sind für nicht zonenkonforme
Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil 1C_400/2010 vom 16. Februar 2011
E. 2.1). Art. 24e Abs. 4 RPG lässt in seinem engen Anwendungsbereich Weidezäune
für die Hobbytierhaltung ausdrücklich zu, sofern damit keine Auswirkungen auf
die Landschaft verbunden sind. In diesem Fall dürfen Weidezäune sogar einer
Tierhaltung dienen, die in der Bauzone stattfindet, allerdings nur zum Zweck
der Beweidung, nicht für eine Beschäftigung der in der Bauzone gehaltenen Tiere
(Muggli, a.a.O., N. 21). Zwar ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig, sie
zeigt aber die restriktive Bewilligungspraxis bei zonenfremden Zäunen
ausserhalb der Bauzone.
4.7
Für den vorliegenden Fall bedeuten
diese Ausführungen, dass die jetzige, ohne Bewilligung geschaffene Situation
auf den beiden Parzellen GB Nrn. Y und X zwar für die Hunde optimal sein mag.
Das Begehren der Beschwerdeführer ist darum durchaus nachvollziehbar. Indes hat
das BJD die einander gegenüberstehenden Interessen zutreffend gewichtet.
Zunächst einmal macht die Tierschutzgesetzgebung keine verbindlichen Vorgaben
zur Grösse eines Auslaufgeheges. Sodann empfiehlt das BLV zwar bei Hunden, die
im Auslaufgehege gehalten werden, 40m2 für einen Hund der
Gewichtskategorie 20-45 kg. Damit hätten die Beschwerdeführer für ihre neun
ausgewachsenen Hunde einen Platzbedarf von 360 m2 reinen Auslaufs.
Dem BJD ist aber darin zuzustimmen, dass an erster Stelle stehen sollte, die
Hunde auszuführen (in dem Sinn ebenfalls die Fachinformation BLV). Mit den 99 m2
des Hundeauslaufs «Nord» besteht die Möglichkeit, den Hunden zumindest
gestaffelt Auslauf zu bieten und auch die allenfalls notwendige Trennung von
Rüden und Hündinnen vorzunehmen. Das Baugesuch hat denn auch bei allen
involvierten kantonalen Fachstellen, inklusive derjenigen des Tierschutzes,
zirkuliert. Deren Einschätzung findet sich im angefochtenen Entscheid wieder:
Aus Sicht des Tierschutzes ist die örtliche Beschränkung des Hundeauslaufs im
westlichen Teil (damit kann gemäss Situationsplan nur der Hundeauslauf «Nord»
gemeint sein, der südliche befindet sich unten rechts versetzt und würde darum
nicht als westlich bezeichnet) des Grundstücks gesetzeskonform. Die
Minimalvorschriften der Tierschutzverordnung seien damit eingehalten, die
männlichen und weiblichen Tiere könnten getrennt voneinander gehalten werden
oder der Auslauf könne zeitlich versetzt erfolgen (Mail vom 10. Mai 2017 der
Fachstelle Tierschutz an das Amt für Raumplanung).
4.8
Würde der sogar auf den Orthofotos
deutlich erkennbare, massiv wirkende Zaun bewilligt oder geduldet, verkäme die
Trennung von Bau- und Nichtbauzone zu leerem Buchstaben, noch dazu in einem
Gebiet, welches in einem kantonalen Siedlungstrenngürtel liegt. Die hier
mehrfach zitierten Erwägungen und Schlussfolgerungen des BJD stehen in
Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, weshalb eine Bewilligung nach
Art. 24e RPG zu Recht verweigert wurde.
5.
Nicht einschlägig ist der von den
Beschwerdeführern angerufene Art. 24d RPG. Dieser soll den Grundsatz «Wohnen
bleibt Wohnen» umsetzen, indem vormals landwirtschaftliche Wohnbauten weiterhin
genutzt werden dürfen, nun aber zu zonenfremden Wohnzwecken. Grund für die
Privilegierung ist, dass leerstehende Bauernhäuser vermieden werden sollen.
Erstens handelt es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführer um keine einst
landwirtschaftliche Liegenschaft. Raum für eine analoge Anwendung dieser
Bestimmung besteht nicht; die Ausnahmeregelungen ausserhalb Bauzone sind
abschliessend und detailliert geregelt. Zweitens geht es hier nicht um
Wohnnutzung, sondern Tierhaltung. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art.
24d Abs. 1bis RPG ist seit 1. Mai 2014 nicht mehr in Kraft. Und
letztendlich behält auch Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG überwiegende entgegenstehende
Interessen vor, weshalb eine Bewilligung auch daran scheitern würde.
6.
Gleiches gilt für eine etwaige
Ausnahmebewilligung wegen negativer Standortgebundenheit (Art. 24 RPG): Selbst
wenn die Hundezucht in der Bauzone nicht betrieben werden könnte, hätten die
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf grössere Auslaufflächen als notwendig,
dies mit Blick auf den Landschaftsschutz und die raumplanungsrechtlichen
Grundsätze (vgl. Art. 24 lit. b RPG). Eine Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und den privaten
Interessen an der bestmöglichen Auslaufhaltung der hobbymässig gehaltenen Hunde
würde gleich ausfallen wie die vom BJD vorgenommene.
7.
Erstmals vor Verwaltungsgericht
berufen sich die Beschwerdeführer darauf, auch Hühner und Enten zu halten. Dies
war bis anhin nicht Verfahrensgegenstand, sondern einzig die hobbymässige
Hundehaltung und deren Bedürfnisse. In keinem Fall bedürfen Hühner und Enten
aber einer 1.8 m hohen Metallumzäunung.
8.1
Übersehen wurde, dass die Auflage,
den Hundeauslauf «Nord» gegen Norden und Osten mit einer aussen am Zaun
angeordneten Bepflanzung mit regionstypischen Sträuchern zu brechen, auf der
Nordseite nicht realisierbar ist: Der Zaun steht heute bereits auf der
Parzellengrenze, die Bepflanzung käme also auf das Nachbargrundstück zu stehen.
Die Beschwerdeführer selber hatten in ihrem Schreiben an das Amt für
Raumplanung vom 25. April 2017 vorgeschlagen, den Zaun an der Nordseite
innerhalb zu bepflanzen, weil ihr Grundstück mit dem Zaun «ende». Sie waren
bereit, eine der vom Kanton vorgeschlagenen Arten zur Bepflanzung zu verwenden.
Diesen Vorschlag machten sie allerdings im Hinblick auf den gesamten heute
bestehenden Zaun. Im Schreiben vom 10. Juli 2017 schlugen sie dann vor, den
Zaun entlang der […] gasse und auf der Nordseite mit Kletterefeu zu begrünen.
Dieses werde in den Zaun eingeflochten und werde sich entlang diesem
ausbreiten. Efeu sei ein Immergrün, praktikabel, wirtschaftlich vertretbar und
werde den Zaun sozusagen unsichtbar machen.
8.2
Da eine Aussenbepflanzung nordseits
aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich ist, ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Die von den Beschwerdeführern zunächst vorgeschlagene
Bepflanzung innen am Zaun würde den zugestandenen Auslauf nochmals verkleinern.
Nordseitig kann der Auslauf Nord darum mit Kletterefeu kaschiert werden. An der
von der Vorinstanz verlangten ostseitigen Bepflanzung des Hundeauslaufs mit
einheimischen Sträuchern ist aber festzuhalten.
9.1
Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Ziff. 6 Abs. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
neu formuliert: Der Hundeauslauf «Nord» ist an seiner Nordseite mit Kletterefeu
zu kaschieren. Gegen Osten ist die die Sichtbarkeit des Hundeauslaufs «Nord»
mit einer aussen am Zaun angeordneten Bepflanzung mit regionstypischen
einheimischen Sträuchern (Holunder, Weide, Hasel, Hagebuche, Liguster,
Weissdorn, Hartriegel, Rotes Geissblatt, Schwarzdorn, Feldahorn,
Pfaffenhütchen) zu brechen. Für die Umsetzung dieser Massnahmen ist eine Frist
von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.
9.2
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Neu festzusetzen ist die
Beseitigungsfrist für die Umzäunung der Grundstücke GB Nrn. Y und X sowie den
Zaun/Hundeauslauf «Süd». Drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen
angemessen.
9.3
Da die Beschwerdeführer lediglich in
einem Nebenpunkt obsiegen, haben sie an die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind, CHF 1'300.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten
trägt der Kanton. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Ziff. 6 Abs. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 10. August 2017 wird aufgehoben und lautet neu:
Der Hundeauslauf «Nord»
ist an seiner Nordseite mit Kletterefeu zu kaschieren. Gegen Osten ist die die
Sichtbarkeit des Hundeauslaufs «Nord» mit einer aussen am Zaun angeordneten
Bepflanzung mit regionstypischen einheimischen Sträuchern (Holunder, Weide,
Hasel, Hagebuche, Liguster, Weissdorn, Hartriegel, Rotes Geissblatt,
Schwarzdorn, Feldahorn, Pfaffenhütchen) zu brechen. Diese Massnahmen sind
innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils umzusetzen. Im
Unterlassungsfall wird das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Umzäunung der Grundstücke GB C.__
Nrn. Y und X sowie der Zaun/Hundeauslauf «Süd» sind innert drei Monaten seit
Rechtskraft dieses Urteils zu beseitigen.
4. A.___ und B.___ haben CHF 1'300.00 an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
5. Die restlichen Kosten trägt der Kanton
Solothurn.
6. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Droeser