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Entscheid

VWBES.2017.367

Aufenthaltsbewilligung

28. November 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die aus Ungarn stammende A.___ (geb.

15. Dezember 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 18. Mai

2015 in die Schweiz und liess sich im Kanton [...] nieder. Auf Grundlage ihres

Arbeitsvertrages mit dem Restaurant [...] in [...] wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.

2. Das Arbeitsverhältnis mit dem

Restaurant [...] wurde bereits am 15. Juni 2015 vom Arbeitgeber

wieder aufgelöst. Seit dem 27. Februar 2016 hat die

Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Solothurn. Vom 1. November 2016

bis 30. April 2017 bezog die Beschwerdeführerin Sozialgelder in der

Höhe von CHF 11'945.00 und wird seit dem 1. Mai 2017 von der

Sozialregion Oberes Niederamt sozialhilferechtlich unterstützt (Stand

20. Juli 2017: CHF 7'563.80). Als Wiedereingliederungsmassnahme

der [...] GmbH leistet sie Arbeitseinsätze als Verkäuferin bei der [...].

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2017 vom

Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und sie wurde aus der Schweiz

weggewiesen.

Die Voraussetzungen für den Aufenthalt

als Erwerbstätige EU/EFTA seien mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Restaurant [...]

weggefallen. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach

Art. 6 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sei

somit entfallen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als

Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA erübrige sich

im vorliegenden Fall ebenso, da die Beschwerdeführerin nicht über genügend

eigene finanzielle Mittel verfüge, um damit den Lebensunterhalt selbständig

bestreiten zu können.

4. Mit Schreiben vom

22. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die

Verfügung des Migrationsamtes und verlangte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung.

Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer

Partner würden beabsichtigen, im Dezember zu heiraten. Die Heirat sei als

Überraschung von ihrem Partner für den 15. Dezember 2017 geplant

gewesen. Sie sei zudem sehr bemüht, in der Schweiz eine richtige Anstellung zu

finden und schnellstmöglich vom Sozialamt wegzukommen. Sie habe von [...] gute

Referenzen erhalten und sei überzeugt, dass sie baldmöglichst einen Job finden

werde. Des Weiteren stehe durch ihre Wegweisung auch die Existenz des Partners

auf dem Spiel, da dieser die gemeinsame Wohnung nicht selber finanzieren könne.

Ihrem Schreiben legte die

Beschwerdeführerin ein Begleitschreiben ihres Partners B.___ bei.

5. Mit Schreiben vom 26. September 2017

gelangte B.___ an das Verwaltungsgericht und schilderte erneut seine

Lebenssituation und diejenige der Beschwerdeführerin.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober

2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Im Namen der Beschwerdeführerin

gelangte B.___ mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss den Widerruf der Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es sei ihnen zu gestatten, die Hochzeit

ohne Komplikationen durchzuführen.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005.

(AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für

Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht. Als ungarische Staatsangehörige kann sich die

Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das FZA berufen.

3.1

Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs.

1.

und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben Staatsangehörige der EU und EFTA das

Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die

Aufenthaltsregelung unselbständiger Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I

FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) können

Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen

EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für

ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3.2

Auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages

mit dem Restaurant [...] wurde der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (vgl. Art.

6.

Abs. 1 Anhang I FZA). Obwohl sie momentan regelmässig bei der Caritas

Einsätze leistet, gilt sie nicht als Arbeitnehmerin, handelt es sich doch bei

jenen Einsätzen nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des

Freizügigkeitsabkommens (vgl. BGE 141 II 1, E. 2.2.5 S. 6f). Es ist demnach klar,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 keiner Arbeit

nachgeht und ihr somit die Grundlage für die Erteilung ihrer

Aufenthaltsbewilligung fehlt.

3.3

Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf

dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb

entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge

von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er

unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen

Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. E contrario heisst dies, dass ein

Entzug der Bewilligung zulässig ist, wenn jemand die Erwerbstätigkeit aufgibt,

ohne von seinem Recht auf Stellensuche (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) Gebrauch zu

machen.

In Auslegung von Art. 6 Anhang I FZA hat

das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres

Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder ihr

Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie

ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze

Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Dahinfallen des

Arbeitnehmerstatus kann angesichts dieser Kriterien nicht leichthin angenommen

werden (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Orell

Füssli Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, FZA Art. 6 Anhang I, N 4).

Es gilt demnach zu eruieren, ob bei der

Beschwerdeführerin noch ernsthafte Aussichten bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine Arbeit finden wird. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus

abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur

(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die

Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich

erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv unmöglich

ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei

davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl.

Bundesgerichtsurteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014, E. 4.3) bzw. zwei Jahren

(vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Die Beschwerdeführerin ist nun

seit über zwei Jahren erfolglos auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, dies

trotz Vorliegen eines guten Arbeitszeugnisses der [...]. Die Beschwerdeführerin

zeigt durch ihre Partizipation an den Eingliederungsmassnahmen der [...] GmbH

zwar einen Willen Arbeit zu finden, doch fehlen jegliche Beweise, dass sie sich

auch tatsächlich auf offene Stellen beworben hat. Es scheint unter diesen

Umständen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine

Arbeitsstelle finden wird.

4.

Nichterwerbstätige haben unter den

Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates

eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle

Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.

Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen

ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe

oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3

ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin verfügt die Beschwerdeführerin

nicht über genügend finanzielle Mittel, um damit ihren Lebensunterhalt

selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I

FZA entfällt.

5.1

Der Widerruf einer

Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person

sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

5.2

Die Beschwerdeführerin ist im Alter

von 30 Jahren in die Schweiz gekommen und befindet sich seit zweieinhalb Jahren

hier. Es fand in dieser Zeit weder eine wirtschaftliche noch sozial

massgebliche Integration statt. Die Beschwerdeführerin war bereits nach kurzer

Zeit von der hiesigen Sozialhilfe abhängig und ausser zu ihrem jetzigen Partner

sind keine engen persönlichen Beziehungen bekannt. Die Beschwerdeführerin hat

in der Schweiz soweit bekannt auch keine Familienangehörigen. Ein Anspruch auf

Verbleib auf Grund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist somit nicht

gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihr

Schweizer Partner planen, in naher Zukunft zu heiraten und bitten daher von der

Ausweisung abzusehen. Eine potentiell bevorstehende Hochzeit vermag die

Ausweisung der Beschwerdeführerin jedoch nicht als unverhältnismässig zu

qualifizieren und ist in diesem Fall unerheblich. Steht der Termin für die

Hochzeit fest, kann der Partner der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Aufenthalt

zur Ehevorbereitung stellen (Art. 17 Abs. 2 AuG) oder nach der Eheschliessung

um Familiennachzug ersuchen. Darüber ist hier nicht zu befinden. Es steht der

Beschwerdeführerin jedenfalls frei, als Touristin im Rahmen des visumfreien

Aufenthaltes von 90 Tagen in die Schweiz zurückzukehren und ihren Partner zu

heiraten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

erweist sich als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue

Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.

7.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz bis spätestens 60

Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche

Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner