VWBES.2017.367
Aufenthaltsbewilligung
28. November 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus Ungarn stammende A.___ (geb.
15. Dezember 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 18. Mai
2015 in die Schweiz und liess sich im Kanton [...] nieder. Auf Grundlage ihres
Arbeitsvertrages mit dem Restaurant [...] in [...] wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.
2. Das Arbeitsverhältnis mit dem
Restaurant [...] wurde bereits am 15. Juni 2015 vom Arbeitgeber
wieder aufgelöst. Seit dem 27. Februar 2016 hat die
Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Solothurn. Vom 1. November 2016
bis 30. April 2017 bezog die Beschwerdeführerin Sozialgelder in der
Höhe von CHF 11'945.00 und wird seit dem 1. Mai 2017 von der
Sozialregion Oberes Niederamt sozialhilferechtlich unterstützt (Stand
20. Juli 2017: CHF 7'563.80). Als Wiedereingliederungsmassnahme
der [...] GmbH leistet sie Arbeitseinsätze als Verkäuferin bei der [...].
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2017 vom
Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und sie wurde aus der Schweiz
weggewiesen.
Die Voraussetzungen für den Aufenthalt
als Erwerbstätige EU/EFTA seien mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Restaurant [...]
weggefallen. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach
Art. 6 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sei
somit entfallen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als
Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA erübrige sich
im vorliegenden Fall ebenso, da die Beschwerdeführerin nicht über genügend
eigene finanzielle Mittel verfüge, um damit den Lebensunterhalt selbständig
bestreiten zu können.
4. Mit Schreiben vom
22. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
Verfügung des Migrationsamtes und verlangte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer
Partner würden beabsichtigen, im Dezember zu heiraten. Die Heirat sei als
Überraschung von ihrem Partner für den 15. Dezember 2017 geplant
gewesen. Sie sei zudem sehr bemüht, in der Schweiz eine richtige Anstellung zu
finden und schnellstmöglich vom Sozialamt wegzukommen. Sie habe von [...] gute
Referenzen erhalten und sei überzeugt, dass sie baldmöglichst einen Job finden
werde. Des Weiteren stehe durch ihre Wegweisung auch die Existenz des Partners
auf dem Spiel, da dieser die gemeinsame Wohnung nicht selber finanzieren könne.
Ihrem Schreiben legte die
Beschwerdeführerin ein Begleitschreiben ihres Partners B.___ bei.
5. Mit Schreiben vom 26. September 2017
gelangte B.___ an das Verwaltungsgericht und schilderte erneut seine
Lebenssituation und diejenige der Beschwerdeführerin.
6. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober
2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Im Namen der Beschwerdeführerin
gelangte B.___ mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss den Widerruf der Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es sei ihnen zu gestatten, die Hochzeit
ohne Komplikationen durchzuführen.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005.
(AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für
Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht. Als ungarische Staatsangehörige kann sich die
Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das FZA berufen.
3.1
Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs.
1.
und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben Staatsangehörige der EU und EFTA das
Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die
Aufenthaltsregelung unselbständiger Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I
FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) können
Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen
EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für
ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3.2
Auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages
mit dem Restaurant [...] wurde der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (vgl. Art.
6.
Abs. 1 Anhang I FZA). Obwohl sie momentan regelmässig bei der Caritas
Einsätze leistet, gilt sie nicht als Arbeitnehmerin, handelt es sich doch bei
jenen Einsätzen nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des
Freizügigkeitsabkommens (vgl. BGE 141 II 1, E. 2.2.5 S. 6f). Es ist demnach klar,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 keiner Arbeit
nachgeht und ihr somit die Grundlage für die Erteilung ihrer
Aufenthaltsbewilligung fehlt.
3.3
Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf
dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb
entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge
von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er
unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen
Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. E contrario heisst dies, dass ein
Entzug der Bewilligung zulässig ist, wenn jemand die Erwerbstätigkeit aufgibt,
ohne von seinem Recht auf Stellensuche (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) Gebrauch zu
machen.
In Auslegung von Art. 6 Anhang I FZA hat
das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder ihr
Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie
ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Dahinfallen des
Arbeitnehmerstatus kann angesichts dieser Kriterien nicht leichthin angenommen
werden (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Orell
Füssli Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, FZA Art. 6 Anhang I, N 4).
Es gilt demnach zu eruieren, ob bei der
Beschwerdeführerin noch ernsthafte Aussichten bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine Arbeit finden wird. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus
abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur
(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die
Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich
erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv unmöglich
ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei
davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl.
Bundesgerichtsurteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014, E. 4.3) bzw. zwei Jahren
(vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Die Beschwerdeführerin ist nun
seit über zwei Jahren erfolglos auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, dies
trotz Vorliegen eines guten Arbeitszeugnisses der [...]. Die Beschwerdeführerin
zeigt durch ihre Partizipation an den Eingliederungsmassnahmen der [...] GmbH
zwar einen Willen Arbeit zu finden, doch fehlen jegliche Beweise, dass sie sich
auch tatsächlich auf offene Stellen beworben hat. Es scheint unter diesen
Umständen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine
Arbeitsstelle finden wird.
4.
Nichterwerbstätige haben unter den
Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle
Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.
Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen
ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe
oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3
ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin verfügt die Beschwerdeführerin
nicht über genügend finanzielle Mittel, um damit ihren Lebensunterhalt
selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I
FZA entfällt.
5.1
Der Widerruf einer
Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
5.2
Die Beschwerdeführerin ist im Alter
von 30 Jahren in die Schweiz gekommen und befindet sich seit zweieinhalb Jahren
hier. Es fand in dieser Zeit weder eine wirtschaftliche noch sozial
massgebliche Integration statt. Die Beschwerdeführerin war bereits nach kurzer
Zeit von der hiesigen Sozialhilfe abhängig und ausser zu ihrem jetzigen Partner
sind keine engen persönlichen Beziehungen bekannt. Die Beschwerdeführerin hat
in der Schweiz soweit bekannt auch keine Familienangehörigen. Ein Anspruch auf
Verbleib auf Grund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist somit nicht
gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihr
Schweizer Partner planen, in naher Zukunft zu heiraten und bitten daher von der
Ausweisung abzusehen. Eine potentiell bevorstehende Hochzeit vermag die
Ausweisung der Beschwerdeführerin jedoch nicht als unverhältnismässig zu
qualifizieren und ist in diesem Fall unerheblich. Steht der Termin für die
Hochzeit fest, kann der Partner der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Aufenthalt
zur Ehevorbereitung stellen (Art. 17 Abs. 2 AuG) oder nach der Eheschliessung
um Familiennachzug ersuchen. Darüber ist hier nicht zu befinden. Es steht der
Beschwerdeführerin jedenfalls frei, als Touristin im Rahmen des visumfreien
Aufenthaltes von 90 Tagen in die Schweiz zurückzukehren und ihren Partner zu
heiraten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
erweist sich als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue
Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.
7.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz bis spätestens 60
Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche
Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner