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Entscheid

VWBES.2017.368

Rückschnitt Einfriedung / Sichtzone

25. Juni 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ reichten am 19. Dezember 2011

ein Baugesuch für den Neubau ihres Einfamilienhauses am [...] in [...] ein. Im

Plan «Umgebung Erdgeschoss» war auch die Umgebungsgestaltung dargestellt.

Daraus ging hervor, dass rund um die Parzelle eine Bepflanzung, bezeichnet mit

«Hecke», geplant war. In den Auflagen zur Baubewilligung vom 29. Februar 2012

wurde einzig eine Auflage zum Baum auf der Nordwestseite gemacht, der einen

Abstand von 3 m gegenüber der Grundstücksgrenze und der öffentlichen

Strasse einzuhalten habe. Anlässlich der Bauabnahme vom 3. Juli 2014 wurde

nichts beanstandet.

Zuvor hatten die Grundeigentümer am 22.

August 2012 einer Flächenabtretung von 8 m2 an die Gemeinde

zugestimmt, um den Einlenkradius [...] zu vergrössern.

2. Im Februar 2015 war die Werk- und

Umweltkommission schriftlich an A.___ gelangt, weil aus Sicht der Behörde die

Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen bei Strasseneinmündungen auf GB [...]

Nr. [...] nicht erfüllt waren. Im Anzeiger der Woche 41 und im Infoblatt der

Gemeinde vom Dezember 2015 rief die Werk- und Umweltkommission die

Grundeigentümer der Gemeinde dazu auf, alle Bäume, Sträucher und Hecken entlang

der öffentlichen Strassen laufend zu schneiden. Dieselbe Kommission forderte A.___

am 25. Februar 2016 wiederum auf, bis am 31. März 2016 die Hecke im

Strassenbereich zurückzuschneiden, da diese den Sichtwinkel verdecke.

3. Am 10. März 2016 veröffentlichte die

Werk- und Umweltkommission im Anzeiger wiederum ein Inserat mit der

Aufforderung zum Aufschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken im

Strassenbereich.

4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016

verpflichteten die Werk- und Umweltkommission sowie die Baukommission der

Einwohnergemeinde [...] A.___, die Bäume, Hecken und Sträucher im

Strassenbereich bis 19. August 2016 zurückzuschneiden. Nach unbenutztem Ablauf

der Frist werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.

5. Dagegen gelangten A.___ mit Schreiben

vom 28. Juli 2016 ans Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten

sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der angedrohte Vollzug nicht

durchzuführen. Die Hecke werde belassen, wie sie von der Baukommission

abgenommen und bewilligt worden sei. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite

sei ein Verkehrsspiegel auf Kosten der Gemeinde anzubringen. Alternativ müsse

die Hecke auf Kosten der Gemeinde um das notwendige Mass nach hinten versetzt

oder allenfalls neu angepflanzt werden.

6. Das BJD setzte nach Eingang der

kommunalen Vernehmlassung einen Augenschein für den 21. November 2016 an. Am

18. November 2016 liessen die Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch Rechtanwältin

Clivia Wullimann mitteilen. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung wurde der

Augenscheintermin verschoben.

7. Nachdem beim BJD laut dessen Angaben

weder die schriftliche Mandatsanzeige eingereicht worden noch eine Reaktion auf

vorgeschlagene Ersatztermine für die Besichtigung erfolgt war, wurde am 11.

September 2017 aufgrund der Akten entschieden. Das BJD wies die Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat. Es wies die Beschwerdeführer an, die Einfriedigung an

der Strassenmündung [...] gemäss roter Schraffur in der Abbildung 1 vom 28.

April 2016 bis spätestens 31. Oktober 2017 auf die Höhe von 50 cm

zurückzuschneiden. Nach Ablauf dieser Frist könne die Vorinstanz die Verfügung

durch das Oberamt vollstrecken lassen.

8. Diesen Entscheid liessen A.___ mit

Eingabe vom 22. September 2017 beim Verwaltungsgericht anfechten. Neben der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten sie die Gutheissung der

Anträge in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2016 ans BJD. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Im Wesentlichen und sinngemäss

begründeten sie ihre Anträge innert erstreckter Frist damit, dass das BJD den

Sachverhalt falsch und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt

habe. Sie bemängeln insbesondere den Verzicht auf den Augenschein mit Parteiverhandlung

und fordern deswegen die Aufhebung der streitigen Verfügung. Sodann erachten

sie den Sachverhalt als falsch festgestellt, weil das BJD in Erwägung gezogen

hatte, es könne nicht von einer umfassenden Bewilligung der Einfriedung

ausgegangen werden und die Höhe der Einfriedung sei nicht Gegenstand der

Bauabnahme gewesen. Nach Meinung der Beschwerdeführer seien bei der Bau- und

Umgebungsabnahme vom 14. Juni 2014 sowohl die Einfriedung als auch deren Höhe

vollumfänglich von der Baukommission abgenommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt

sei die Hecke bereits 1.2 m hoch gewesen. Überdies stellen die

Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Abrede und rügen

einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot.

Und schliesslich verstosse der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Meinung

gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Kahlschlag auf eine Höhe von 50 cm

ab Strasse sei unverhältnismässig. Wenn schon käme eine Versetzung der

Einfriedung entlang des [...] in Frage. Auch eine solche Massnahme würde wegen

der Kostenfolgen und der Verkleinerung der Grundstücksfläche einer

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. Entgegen der Meinung der

Vorinstanz sei die Installation eines Verkehrsspiegels mit Stopp-Signal die

mildeste Massnahme.

9. Das BJD schloss am 16. November 2017

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Am 7. Dezember 2017 liessen die Werk-

und Umweltkommission sowie die Baukommission der B.___ die Abweisung der

Beschwerde beantragen. U.a. machen die kommunalen Behörden geltend, aus den

Baugesuchsplänen sei wohl die örtliche Lage einer Einfriedung ersichtlich,

nicht jedoch deren Höhe. Die Höhe der Einfriedung sei gar nicht Gegenstand der

Baubewilligung gewesen. Die Bauabnahme könne nicht als rechtsgültige

Bewilligung eines rechtswidrigen Zustands qualifiziert werden. Sollte die Höhe

der Hecke bei der Bauabnahme tatsächlich nicht beanstandet worden sein, möge

dies ungeschickt gewesen sein. Den Beschwerdeführern entstehe dadurch aber kein

Nachteil, hätten sie doch bei einem (damaligen) Intervenieren der Baukommission

die Einfriedung schon damals mit den von ihnen dargestellten Umtrieben und

Kosten zurückschneiden müssen.

10. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar

2018 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen und deren

Begründung fest.

11. Das Verwaltungsgericht führte am 8.

Mai 2018 einen Augenschein mit Parteiverhandlung durch. Als Auskunftsperson

beigezogen wurde der Bauingenieur Heinz Katzenstein. Für die Ausführungen der

Parteien und des Sachverständigen wird auf das Protokoll verwiesen.

12. Im Rahmen des abschliessenden

Schriftenwechsels zum Protokoll und den nachgereichten Beweisen der

Beschwerdeführer hielten sämtliche Beteiligten sinngemäss an ihren Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als Grundeigentümer,

die zum Rückschnitt der Bepflanzung auf ihrer Parzelle verpflichtet wurden, durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer rügen vorab eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das BJD auf den ursprünglich

angekündigten Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet hat. Aus ihrer Sicht

wäre das BJD dazu verpflichtet gewesen. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs, ist dieser Vorhalt vorab zu prüfen.

2.1

Die Parteien haben im verwaltungs-

sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt

daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht

(oder eine Verwaltungsbehörde) auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit

Hinweisen). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt

werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016, E.

2.

;1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3).

2.2

Das BJD hat in nachvollziehbarer

Weise dargelegt, weshalb letztendlich – trotz vorheriger Ankündigung – auf den

Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet wurde. Aus Sicht der Vorinstanz

war der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten klar: Es lag ein

Situationsplan vor, der Einbiegeradius war ebenfalls ersichtlich und aufgrund

der eingereichten Fotos war auch nicht bestritten, dass die Sträucher eine Höhe

erreicht hatten, die gegen § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV,

BGS 733.11) und die kommunalen Bestimmungen betreffend Sichtweite verstossen.

Nach vertretbarer Meinung des BJD stellten sich nur noch Rechtsfragen, für

deren Klärung eine Begehung vor Ort und eine zusätzliche Befragung der

involvierten Personen nicht unbedingt notwendig war. § 23 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) macht denn auch keine

weitergehenden Vorgaben als die verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder die

zitierte Rechtsprechung: Demnach sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder

eines Entscheids anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu

äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren sieht § 53 VRG vor, dass der Beweis durch Zeugen, Urkunden,

Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und

Auskunftspersonen geleistet wird. Die Aufzählung ist exemplarisch. Es steht im

Ermessen der Behörde oder des Gerichts, ob sie sich vor Ort einen Eindruck der

Situation verschaffen wollen oder in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend darlegt, wird ein

Augenschein mit Parteiverhandlung bisweilen auch durchgeführt, wenn sich eine

Möglichkeit abzeichnet, eine Einigung der Parteien herbeizuführen oder das

Rechtsverständnis der privaten Parteien zu fördern. Im vorliegenden Fall fand

departementsintern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters statt. Wenn der

neu zuständige Jurist weitere Abklärungen für unnötig erachtete, ist dies nicht

zu beanstanden.

2.3

Als zumindest missglückt ist der

Umstand zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführer nicht über den Verzicht auf

den Augenschein informiert wurden. Grundsätzlich hatten sie ihre Anliegen

bereits zuvor in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Eine etwaige

Gehörsverletzung in dieser Hinsicht wurde jedenfalls im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Eine Rückweisung aus formellen

Gründen würde zu einem prozessualen Leerlauf führen (vgl. dazu etwa BGE 137 I

195.

E. 2.3.2 S. 197 f.).

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass hier

nicht von einer Hecke im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (vgl. §

20.

der Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141) die Rede ist. Bei

der strittigen Pflanzung handelt es sich um Sträucher der Lorbeerkirsche, auch Kirschlorbeer

genannt. Der Kirschlorbeer ist in Asien beheimatet und wird in Gärten sehr

häufig als Hecken- und Zierpflanze angepflanzt.

3.2

Die Beschwerdeführer stützen ihre

Argumentation massgeblich darauf, dass die Höhe der Kirschlorbeeren bei der

Bauabnahme im Juni 2014 nicht beanstandet worden sei. Sie stellen sich auf den

Standpunkt, die Begrünung sei von der Baubehörde so bewilligt worden, da die «Hecke»

bereits in den Baugesuchsplänen eingezeichnet gewesen sei. Damit verkennen sie,

dass es nicht in erster Linie um baupolizeiliche Belange, sondern um die

Verkehrssicherheit geht (zu den gesetzlichen Grundlagen sogleich E. 4 ff.).

Zunächst ist den kommunalen Behörden und dem BJD darin zuzustimmen, dass die

Baubewilligung keinen Bezug auf die Höhe des Kirschlorbeers nimmt. In den

bewilligten Plänen findet sich denn auch keinerlei Vermassung. Was die

Umgebungsgestaltung anbelangt, hat die «Hecke» im eingereichten Plan rein illustratorischen

Charakter. Entsprechend wurden auch keine Auflagen in die Baubewilligung

aufgenommen. Eine Aufklärung der Bauherrschaft von Seiten der Baukommission

über die Rechtslage bereits im damaligen Zeitpunkt wäre zwar empfehlenswert

gewesen; eine Verpflichtung dazu bestand aber nicht, zumal es sich bei den

Sträuchern um keine bauliche Vorrichtung handelt. Gesetzliche Vorgaben sind

jedenfalls zu beachten, unabhängig davon, ob bereits vorgängig darauf

hingewiesen wurde oder nicht.

3.2

Hinzu kommt, dass einer Bauabnahme

nie die Bedeutung einer rechtskräftigen Baubewilligung zukommt. Wie sich aus

den eingereichten Fotos (einerseits eines von Google Streetview vom November

2013, eines vom Juni 2014, also dem Monat der Bauabnahme) ergibt, war der

Pflanzenwuchs zwar im damaligen Zeitpunkt schon zu hoch, aber bei Weitem nicht

so augenfällig wie heute. Und selbst wenn die Höhe des Kirschlorbeers am 14.

Juni 2014 von der Baukommission nicht bemängelt wurde, können die

Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Implizite

Bewilligungen gibt es nicht. Einen Anspruch aus Treu und Glauben können die

Beschwerdeführer mangels verbindlicher Zusicherung von Seiten der zuständigen

Behörden nicht geltend machen. Ebenso wenig haben die kommunalen Instanzen den

rechtswidrigen Zustand durch längerfristige Duldung toleriert. Bereits im

Februar 2015 war die Werk- und Umweltkommission schriftlich an die

Beschwerdeführer gelangt, weil die Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen

bei Strasseneinmündungen nach Meinung der Kommission nicht erfüllt waren.

4.1

Was den nötigen Freihaltebereich und

die gesetzlichen Grundlagen anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die

kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton

und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um

bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten

(Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen

0.50

m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften

der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV) bleiben vorbehalten (Abs. 3).

4.2

Nach § 18 SVV sind alle Handlungen

und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der

öffentlichen Strassen gefährden, verboten. Einschlägig ist hier § 23 SVV: Bei

Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume,

Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die

Übersicht beeinträchtigen. § 5 des kommunalen Baureglements (nachfolgend BR, genehmigt

am 1. März 2016 mit RRB Nr. 340/2016) legt unter dem Titel bzw. der Marginalie

«Bäume, Sträucher und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen» in Abs.

3.

fest, dass bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen bei Gemeinde- und Privatstrassen

die Sichtverhältnisse und Radien den gültigen Normen des Schweizerischen

Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleuten (VSS-Normen) entsprechen müssen.

Nach Abs. 4 der zitierten Norm müssen die Sichtverhältnisse bei Kreuzungen bei

Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 mindestens 25 m

betragen. Die freie Sicht darf in der Höhe von 0.5 m und 3 m nicht

beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 5 BR). Die Abs. 6-11 von § 5 BR enthalten

weitere Regelungen zum Strassenabstand und zur zulässigen Höhe von

Einfriedigungen.

4.3

Genauer definiert werden die

notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden VSS-Norm 640 273a. Diese gilt

nach ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie

für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung

der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der

Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie

Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der

vortrittsbelasteten Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche

den Beobachtungspunkt mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als

Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem

nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5).

Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des

vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen

bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit

gemäss Ziff. 12 oder 15 (B 4).

4.4

Sowohl in den Akten wie im

angefochtenen Entscheid (dort mit erläuternder Legende) findet sich eine

Skizze, in welcher sämtliche massgeblichen Sichtlinien, Beobachtungspunkte und

Beobachtungsdistanzen eingezeichnet sind und aus deren Zusammenspiel sich

derjenige Bereich ergibt, der für die Gewährung des notwendigen Sichtfeldes

eben frei sein muss (rot schraffiert). Grundsätzlich kann auf die zutreffenden

Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Vom Experten wurde am

Augenschein die Korrektheit der Skizze bestätigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit

auf beiden Strassen ([...] wie [...]) beträgt 50 km/h. Gemäss VSS-Norm

(Ziff. 12) würde die erforderliche Knotensichtweite bei einer solchen Geschwindigkeit

50–70 m betragen. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3 m.

Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (VSS-Norm 11). Nach der Ergänzungsrichtlinie

des Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn ist im Normalfall

gegenüber einer vortrittsberechtigten Strasse bei einer

Knotenzufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Knotensichtweite von 60 m

und einer Beobachtungsdistanz von mindestens 2.5 m bei bestehenden Anlagen

auszugehen (Richtlinien Strassenverkehrsanlagen, Sichtverhältnisse in Knoten,

Ergänzung zur Norm SN 640 273a, Ausgabe Februar 2012). Gemäss VSS-Norm Ziff. 15

wird die minimale Knotensichtweite bei Strassen mit Rechtsvortritt und guter

Wahrnehmbarkeit in Anbetracht der Baulinien und bei einer minimalen

Beobachtungsdistanz von 5 m auf 15 m festgelegt. Das kommunale Baureglement

berücksichtigt diese Bestimmungen und verlangt in § 5 Abs. 4 bei Kreuzungen bei

Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 eine

Knotensichtweite von mindestens 25 m. Aber auch letztere Vorgabe ist bei Weitem

nicht eingehalten, dies hat der Augenschein deutlich gemacht. Freie Sicht

besteht erst direkt ab der Einmündung des [...]wegs auf den [...], wenn man

sich eigentlich schon auf dem [...] befindet. Daran ändert nichts, dass die

zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Quartierverhältnisse wohl kaum je

ausgeschöpft wird. Ausgehend vom Beobachtungspunkt D1 auf der Skizze, der sich

2.5

m hinter dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten [...]wegs

liegt, muss ein Autofahrer nach dem kommunalen Baureglement 25 m weit auf den [...]weg

sehen können (S 1). Dies verhindert heute der Kirschlorbeer ganz klar. Will die

Autofahrerin vom [...]weg links abbiegen, muss auch bei dieser Situation vom

Beobachtungspunkt D2 (2.5 m hinter dem Rand des [...]) eine Sichtweite von 25 m

gewährleistet sein. Auch in diesem Bereich führt die Sichtlinie S2 durch die

dichte Kirschlorbeerhecke. Die Gemeinde ging bei ihrer Skizzierung von einer

Beobachtungsdistanz von 2.5 m, einem Abstand von der Mitte des Fahrzeugs zum

rechten Fahrbahnrand von 1.5 m (vgl. VSS-Norm Ziff. 9) und einer

Geschwindigkeit von 50 km/h aus. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt,

hätte die Gemeinde gestützt auf VSS-Norm 15 (Sichtweite bei Knoten mit

Rechtsvortritt) gar eine minimale Beobachtungsdistanz von 5 m voraussetzen

können. Dann wäre die freizuhaltende Sichtberme noch grösser gewesen als von

den Gemeindebehörden verlangt. Mit dem BJD ist nun aber von der im

angefochtenen Entscheid rot schraffierten Fläche auszugehen, in deren Bereich

der Kirschlorbeer zurückzuschneiden ist. Wie sich am Augenschein ergeben hat,

lohnt sich ein Rückschnitt auf 50 cm aufgrund der vorhandenen leichten Böschung

wohl kaum, eher dürfte die Hecke in diesem Bereich ganz zu entfernen bzw.

zurückzusetzen sein.

5.

Nicht durchzudringen vermögen die

Beschwerdeführer mit ihrer Forderung nach einem durch die Gemeinde zu

finanzierenden Spiegel. Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei

denen auch bei einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m die Sichtweite

ungenügend ist und diese baulich nicht verbessert werden können, sind gemäss

VSS-Norm Ziff. 13.2 zunächst andere Massnahmen (einzeln oder in Kombination) in

Betracht zu ziehen (insb. Vorverlegen der Haltelinie, Senkung der zugelassenen

Höchstgeschwindigkeit unter Vorbehalt einer Expertise etc.). Das Aufstellen

eines Spiegels kommt nur als Notbehelf in Frage und unter folgenden Bedingungen

(VSS-Norm Ziff. 13.2):

-

Nur zusammen mit

einem Stop-Signal oder bei Grundstückszufahrten

-

Abstand zwischen

Haltelinie und Spiegel kleiner als 15 m

-

Schwacher Verkehr

auf vortrittsbelasteter Strasse

-

Zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf vortrittsberechtigter Strasse ≤ 60 km . h-1

-

Standort des

Spiegels rechtlich gesichert

-

Beheizter Spiegel

Abgesehen davon, dass diese

Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt sind, käme der Idealstandort des

Spiegels gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Experten am Augenschein auf

den privaten Hausplatz eines Nachbarn am [...] zu liegen. Alle andern von den

Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte würden der Verkehrssicherheit von

vornherein nicht gerecht. Zudem kann es nicht angehen, dass private Eigentümer

ihre Grundstücke nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Sichtverhältnisse

umzäunen bzw. umpflanzen können und die Gemeinde dann mittels Spiegeln für

Abhilfe schaffen muss. Ein Wildwuchs an Spiegeln und unübersichtlichen

Situationen wäre absehbar.

Nicht einschlägig ist schliesslich das

von den Beschwerdeführern zitierte Urteil 1C_276/2017 des Bundesgerichts vom 18.

Januar 2018. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um eine von den örtlichen

Behörden als übersichtlich eingeschätzte Situation in einer Tempo-30-Zone. Das

Bundesgericht hielt in E. 2.4.1 ausdrücklich fest, eine Abweichung von den

Richtwerten der VSS-Norm sei im konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen

Begebenheiten gerechtfertigt. Im Weiteren könne mit dem Verkehrsspiegel auf

der Liegenschaft KTN 1322 als flankierende Massnahme eine deutliche

Verbesserung erzielt werden. Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren

Gunsten ableiten, im Gegenteil: Im vorliegenden Fall kann von einer

übersichtlichen Situation nicht die Rede sein, und ein Spiegel bringt – auch an

den von ihnen vorgeschlagenen Stellen – keine deutliche Verbesserung.

6.

Das öffentliche Interesse an der

Gewährleistung der Verkehrssicherheit und damit eines übersichtlichen Knotens

im Grundstückbereich der Beschwerdeführer überwiegt deren privates Interesse an

der Beibehaltung der gepflanzten Kirschlorbeerhecke ganz offensichtlich.

7.

Die angeordneten Massnahmen erweisen

sich denn auch als verhältnismässig. Der Rückschnitt ist sowohl geeignet als

auch erforderlich, um die notwendige Verkehrssicherheit im Bereich des Knotens [...]weg/[...]

zu gewährleisten. Was die zu erwartenden Kosten anbelangt, haben die

Beschwerdeführer eine Offerte «Gartensanierung wegen Sichtberme» vom 7. März

2017.

eingereicht, welche von insgesamt CHF 5'388.25 ausgeht. Darin enthalten

wäre auch der Ausbau des bestehenden Schachts, dessen Versetzung und der

Neuanschluss inkl. Verlegung von Leitungen. Ob letzteres tatsächlich nötig ist,

scheint zweifelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch am Augenschein

nicht klar, weshalb der Schacht, der sich im Bereich der nun freizuhaltenden

Sichtberme befindet, versetzt werden muss. Selbst wenn noch Kosten dazu kommen

sollten (ev. für die Verlegung des Begrenzungsdrahts in Zusammenhang mit dem

Rasenmäherroboter), bewegt sich die zu erwartende Summe in einem

verhältnismässigen Rahmen, gerade mit Blick auf das angestrebte Resultat.

8.

Damit erweist sich der verfügte

Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer als rechtens. Die

Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und dem Honorar für den

Experten von CHF 323.10 (2 Std. à CHF 150.00 zuzügl. MWST) auf CHF 1'823.10

festzusetzen sind.

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Ausnahme wird

für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner

aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in

komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen

(vgl. SOG 2010 Nr. 20). Eine solche Ausnahme liegt hier insofern vor, als die

Beschwerdeführer Ersatzforderungen wegen angeblichen Unterlassens der

zuständigen Behörden in Aussicht stellen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass

sich die Bau- sowie die Werk- und Umweltkommission anwaltlich beraten liessen.

Ihnen ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der von

Rechtsanwalt Daniel von Arx am 7. Juni 2018 eingereichten Honorarnote, die

angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'866.95 (6.75

Std. à CHF 250.00, zuzügl. CHF 44.00 Auslagen und korrekt nach 2017 und 2018

aufgeteilter MWST von insgesamt CHF 135.45) festzusetzen und von den

Beschwerdeführern zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1' 823.10 zu bezahlen, dies unter

solidarischer Haftbarkeit.

3. A.___ haben der Werk- und

Umweltkommission sowie der Baukommission der Einwohnergemeinde [...] für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF

1'866.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten, dies unter solidarischer

Haftbarkeit.

4. Die Eingabe von A.___ vom 21. Juni 2018

geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Burri