VWBES.2017.368
Rückschnitt Einfriedung / Sichtzone
25. Juni 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia
Wullimann, Grenchen
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Werk-
und Umweltkommission,
3. Baukommission
, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, Olten
Beschwerdegegner
betreffend Rückschnitt
Einfriedung / Sichtzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reichten am 19. Dezember 2011
ein Baugesuch für den Neubau ihres Einfamilienhauses am [...] in [...] ein. Im
Plan «Umgebung Erdgeschoss» war auch die Umgebungsgestaltung dargestellt.
Daraus ging hervor, dass rund um die Parzelle eine Bepflanzung, bezeichnet mit
«Hecke», geplant war. In den Auflagen zur Baubewilligung vom 29. Februar 2012
wurde einzig eine Auflage zum Baum auf der Nordwestseite gemacht, der einen
Abstand von 3 m gegenüber der Grundstücksgrenze und der öffentlichen
Strasse einzuhalten habe. Anlässlich der Bauabnahme vom 3. Juli 2014 wurde
nichts beanstandet.
Zuvor hatten die Grundeigentümer am 22.
August 2012 einer Flächenabtretung von 8 m2 an die Gemeinde
zugestimmt, um den Einlenkradius [...] zu vergrössern.
2. Im Februar 2015 war die Werk- und
Umweltkommission schriftlich an A.___ gelangt, weil aus Sicht der Behörde die
Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen bei Strasseneinmündungen auf GB [...]
Nr. [...] nicht erfüllt waren. Im Anzeiger der Woche 41 und im Infoblatt der
Gemeinde vom Dezember 2015 rief die Werk- und Umweltkommission die
Grundeigentümer der Gemeinde dazu auf, alle Bäume, Sträucher und Hecken entlang
der öffentlichen Strassen laufend zu schneiden. Dieselbe Kommission forderte A.___
am 25. Februar 2016 wiederum auf, bis am 31. März 2016 die Hecke im
Strassenbereich zurückzuschneiden, da diese den Sichtwinkel verdecke.
3. Am 10. März 2016 veröffentlichte die
Werk- und Umweltkommission im Anzeiger wiederum ein Inserat mit der
Aufforderung zum Aufschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken im
Strassenbereich.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016
verpflichteten die Werk- und Umweltkommission sowie die Baukommission der
Einwohnergemeinde [...] A.___, die Bäume, Hecken und Sträucher im
Strassenbereich bis 19. August 2016 zurückzuschneiden. Nach unbenutztem Ablauf
der Frist werde das Oberamt mit dem Vollzug beauftragt.
5. Dagegen gelangten A.___ mit Schreiben
vom 28. Juli 2016 ans Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten
sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und der angedrohte Vollzug nicht
durchzuführen. Die Hecke werde belassen, wie sie von der Baukommission
abgenommen und bewilligt worden sei. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite
sei ein Verkehrsspiegel auf Kosten der Gemeinde anzubringen. Alternativ müsse
die Hecke auf Kosten der Gemeinde um das notwendige Mass nach hinten versetzt
oder allenfalls neu angepflanzt werden.
6. Das BJD setzte nach Eingang der
kommunalen Vernehmlassung einen Augenschein für den 21. November 2016 an. Am
18. November 2016 liessen die Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch Rechtanwältin
Clivia Wullimann mitteilen. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung wurde der
Augenscheintermin verschoben.
7. Nachdem beim BJD laut dessen Angaben
weder die schriftliche Mandatsanzeige eingereicht worden noch eine Reaktion auf
vorgeschlagene Ersatztermine für die Besichtigung erfolgt war, wurde am 11.
September 2017 aufgrund der Akten entschieden. Das BJD wies die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Es wies die Beschwerdeführer an, die Einfriedigung an
der Strassenmündung [...] gemäss roter Schraffur in der Abbildung 1 vom 28.
April 2016 bis spätestens 31. Oktober 2017 auf die Höhe von 50 cm
zurückzuschneiden. Nach Ablauf dieser Frist könne die Vorinstanz die Verfügung
durch das Oberamt vollstrecken lassen.
8. Diesen Entscheid liessen A.___ mit
Eingabe vom 22. September 2017 beim Verwaltungsgericht anfechten. Neben der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten sie die Gutheissung der
Anträge in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2016 ans BJD. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Im Wesentlichen und sinngemäss
begründeten sie ihre Anträge innert erstreckter Frist damit, dass das BJD den
Sachverhalt falsch und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt
habe. Sie bemängeln insbesondere den Verzicht auf den Augenschein mit Parteiverhandlung
und fordern deswegen die Aufhebung der streitigen Verfügung. Sodann erachten
sie den Sachverhalt als falsch festgestellt, weil das BJD in Erwägung gezogen
hatte, es könne nicht von einer umfassenden Bewilligung der Einfriedung
ausgegangen werden und die Höhe der Einfriedung sei nicht Gegenstand der
Bauabnahme gewesen. Nach Meinung der Beschwerdeführer seien bei der Bau- und
Umgebungsabnahme vom 14. Juni 2014 sowohl die Einfriedung als auch deren Höhe
vollumfänglich von der Baukommission abgenommen worden. Zum damaligen Zeitpunkt
sei die Hecke bereits 1.2 m hoch gewesen. Überdies stellen die
Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Abrede und rügen
einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot.
Und schliesslich verstosse der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Meinung
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Kahlschlag auf eine Höhe von 50 cm
ab Strasse sei unverhältnismässig. Wenn schon käme eine Versetzung der
Einfriedung entlang des [...] in Frage. Auch eine solche Massnahme würde wegen
der Kostenfolgen und der Verkleinerung der Grundstücksfläche einer
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz sei die Installation eines Verkehrsspiegels mit Stopp-Signal die
mildeste Massnahme.
9. Das BJD schloss am 16. November 2017
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 7. Dezember 2017 liessen die Werk-
und Umweltkommission sowie die Baukommission der B.___ die Abweisung der
Beschwerde beantragen. U.a. machen die kommunalen Behörden geltend, aus den
Baugesuchsplänen sei wohl die örtliche Lage einer Einfriedung ersichtlich,
nicht jedoch deren Höhe. Die Höhe der Einfriedung sei gar nicht Gegenstand der
Baubewilligung gewesen. Die Bauabnahme könne nicht als rechtsgültige
Bewilligung eines rechtswidrigen Zustands qualifiziert werden. Sollte die Höhe
der Hecke bei der Bauabnahme tatsächlich nicht beanstandet worden sein, möge
dies ungeschickt gewesen sein. Den Beschwerdeführern entstehe dadurch aber kein
Nachteil, hätten sie doch bei einem (damaligen) Intervenieren der Baukommission
die Einfriedung schon damals mit den von ihnen dargestellten Umtrieben und
Kosten zurückschneiden müssen.
10. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar
2018 hielten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen und deren
Begründung fest.
11. Das Verwaltungsgericht führte am 8.
Mai 2018 einen Augenschein mit Parteiverhandlung durch. Als Auskunftsperson
beigezogen wurde der Bauingenieur Heinz Katzenstein. Für die Ausführungen der
Parteien und des Sachverständigen wird auf das Protokoll verwiesen.
12. Im Rahmen des abschliessenden
Schriftenwechsels zum Protokoll und den nachgereichten Beweisen der
Beschwerdeführer hielten sämtliche Beteiligten sinngemäss an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als Grundeigentümer,
die zum Rückschnitt der Bepflanzung auf ihrer Parzelle verpflichtet wurden, durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das BJD auf den ursprünglich
angekündigten Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet hat. Aus ihrer Sicht
wäre das BJD dazu verpflichtet gewesen. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs, ist dieser Vorhalt vorab zu prüfen.
2.1
Die Parteien haben im verwaltungs-
sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt
daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht
(oder eine Verwaltungsbehörde) auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016, E.
2.
;1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3).
2.2
Das BJD hat in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, weshalb letztendlich – trotz vorheriger Ankündigung – auf den
Augenschein mit Parteiverhandlung verzichtet wurde. Aus Sicht der Vorinstanz
war der Sachverhalt aufgrund der eingereichten Akten klar: Es lag ein
Situationsplan vor, der Einbiegeradius war ebenfalls ersichtlich und aufgrund
der eingereichten Fotos war auch nicht bestritten, dass die Sträucher eine Höhe
erreicht hatten, die gegen § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV,
BGS 733.11) und die kommunalen Bestimmungen betreffend Sichtweite verstossen.
Nach vertretbarer Meinung des BJD stellten sich nur noch Rechtsfragen, für
deren Klärung eine Begehung vor Ort und eine zusätzliche Befragung der
involvierten Personen nicht unbedingt notwendig war. § 23 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) macht denn auch keine
weitergehenden Vorgaben als die verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder die
zitierte Rechtsprechung: Demnach sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder
eines Entscheids anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu
äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren sieht § 53 VRG vor, dass der Beweis durch Zeugen, Urkunden,
Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und
Auskunftspersonen geleistet wird. Die Aufzählung ist exemplarisch. Es steht im
Ermessen der Behörde oder des Gerichts, ob sie sich vor Ort einen Eindruck der
Situation verschaffen wollen oder in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend darlegt, wird ein
Augenschein mit Parteiverhandlung bisweilen auch durchgeführt, wenn sich eine
Möglichkeit abzeichnet, eine Einigung der Parteien herbeizuführen oder das
Rechtsverständnis der privaten Parteien zu fördern. Im vorliegenden Fall fand
departementsintern ein Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters statt. Wenn der
neu zuständige Jurist weitere Abklärungen für unnötig erachtete, ist dies nicht
zu beanstanden.
2.3
Als zumindest missglückt ist der
Umstand zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführer nicht über den Verzicht auf
den Augenschein informiert wurden. Grundsätzlich hatten sie ihre Anliegen
bereits zuvor in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Eine etwaige
Gehörsverletzung in dieser Hinsicht wurde jedenfalls im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Eine Rückweisung aus formellen
Gründen würde zu einem prozessualen Leerlauf führen (vgl. dazu etwa BGE 137 I
195.
E. 2.3.2 S. 197 f.).
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass hier
nicht von einer Hecke im Sinne der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (vgl. §
20.
der Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, BGS 435.141) die Rede ist. Bei
der strittigen Pflanzung handelt es sich um Sträucher der Lorbeerkirsche, auch Kirschlorbeer
genannt. Der Kirschlorbeer ist in Asien beheimatet und wird in Gärten sehr
häufig als Hecken- und Zierpflanze angepflanzt.
3.2
Die Beschwerdeführer stützen ihre
Argumentation massgeblich darauf, dass die Höhe der Kirschlorbeeren bei der
Bauabnahme im Juni 2014 nicht beanstandet worden sei. Sie stellen sich auf den
Standpunkt, die Begrünung sei von der Baubehörde so bewilligt worden, da die «Hecke»
bereits in den Baugesuchsplänen eingezeichnet gewesen sei. Damit verkennen sie,
dass es nicht in erster Linie um baupolizeiliche Belange, sondern um die
Verkehrssicherheit geht (zu den gesetzlichen Grundlagen sogleich E. 4 ff.).
Zunächst ist den kommunalen Behörden und dem BJD darin zuzustimmen, dass die
Baubewilligung keinen Bezug auf die Höhe des Kirschlorbeers nimmt. In den
bewilligten Plänen findet sich denn auch keinerlei Vermassung. Was die
Umgebungsgestaltung anbelangt, hat die «Hecke» im eingereichten Plan rein illustratorischen
Charakter. Entsprechend wurden auch keine Auflagen in die Baubewilligung
aufgenommen. Eine Aufklärung der Bauherrschaft von Seiten der Baukommission
über die Rechtslage bereits im damaligen Zeitpunkt wäre zwar empfehlenswert
gewesen; eine Verpflichtung dazu bestand aber nicht, zumal es sich bei den
Sträuchern um keine bauliche Vorrichtung handelt. Gesetzliche Vorgaben sind
jedenfalls zu beachten, unabhängig davon, ob bereits vorgängig darauf
hingewiesen wurde oder nicht.
3.2
Hinzu kommt, dass einer Bauabnahme
nie die Bedeutung einer rechtskräftigen Baubewilligung zukommt. Wie sich aus
den eingereichten Fotos (einerseits eines von Google Streetview vom November
2013, eines vom Juni 2014, also dem Monat der Bauabnahme) ergibt, war der
Pflanzenwuchs zwar im damaligen Zeitpunkt schon zu hoch, aber bei Weitem nicht
so augenfällig wie heute. Und selbst wenn die Höhe des Kirschlorbeers am 14.
Juni 2014 von der Baukommission nicht bemängelt wurde, können die
Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Implizite
Bewilligungen gibt es nicht. Einen Anspruch aus Treu und Glauben können die
Beschwerdeführer mangels verbindlicher Zusicherung von Seiten der zuständigen
Behörden nicht geltend machen. Ebenso wenig haben die kommunalen Instanzen den
rechtswidrigen Zustand durch längerfristige Duldung toleriert. Bereits im
Februar 2015 war die Werk- und Umweltkommission schriftlich an die
Beschwerdeführer gelangt, weil die Mindestanforderungen betreffend Sichtzonen
bei Strasseneinmündungen nach Meinung der Kommission nicht erfüllt waren.
4.1
Was den nötigen Freihaltebereich und
die gesetzlichen Grundlagen anbelangt, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die
kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton
und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um
bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten
(Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen
0.50
m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften
der Verordnung über den Strassenverkehr (SVV) bleiben vorbehalten (Abs. 3).
4.2
Nach § 18 SVV sind alle Handlungen
und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der
öffentlichen Strassen gefährden, verboten. Einschlägig ist hier § 23 SVV: Bei
Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume,
Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die
Übersicht beeinträchtigen. § 5 des kommunalen Baureglements (nachfolgend BR, genehmigt
am 1. März 2016 mit RRB Nr. 340/2016) legt unter dem Titel bzw. der Marginalie
«Bäume, Sträucher und Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen» in Abs.
3.
fest, dass bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen bei Gemeinde- und Privatstrassen
die Sichtverhältnisse und Radien den gültigen Normen des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleuten (VSS-Normen) entsprechen müssen.
Nach Abs. 4 der zitierten Norm müssen die Sichtverhältnisse bei Kreuzungen bei
Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 mindestens 25 m
betragen. Die freie Sicht darf in der Höhe von 0.5 m und 3 m nicht
beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 5 BR). Die Abs. 6-11 von § 5 BR enthalten
weitere Regelungen zum Strassenabstand und zur zulässigen Höhe von
Einfriedigungen.
4.3
Genauer definiert werden die
notwendigen Sichtfelder in der entsprechenden VSS-Norm 640 273a. Diese gilt
nach ihrem Geltungsbereich für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie
für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1). Die Einhaltung
der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der
Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3). Das notwendige freie
Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der
vortrittsbelasteten Fahrstreifen (B 7). Die Sichtlinien sind Geraden, welche
den Beobachtungspunkt mit den herannahenden Fahrzeugen verbinden. Als
Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem
nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bezeichnet (B 5).
Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des
vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen
bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit
gemäss Ziff. 12 oder 15 (B 4).
4.4
Sowohl in den Akten wie im
angefochtenen Entscheid (dort mit erläuternder Legende) findet sich eine
Skizze, in welcher sämtliche massgeblichen Sichtlinien, Beobachtungspunkte und
Beobachtungsdistanzen eingezeichnet sind und aus deren Zusammenspiel sich
derjenige Bereich ergibt, der für die Gewährung des notwendigen Sichtfeldes
eben frei sein muss (rot schraffiert). Grundsätzlich kann auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Vom Experten wurde am
Augenschein die Korrektheit der Skizze bestätigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf beiden Strassen ([...] wie [...]) beträgt 50 km/h. Gemäss VSS-Norm
(Ziff. 12) würde die erforderliche Knotensichtweite bei einer solchen Geschwindigkeit
50–70 m betragen. Die Beobachtungsdistanz beträgt innerorts grundsätzlich 3 m.
Sie soll 2.5 m nicht unterschreiten (VSS-Norm 11). Nach der Ergänzungsrichtlinie
des Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn ist im Normalfall
gegenüber einer vortrittsberechtigten Strasse bei einer
Knotenzufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Knotensichtweite von 60 m
und einer Beobachtungsdistanz von mindestens 2.5 m bei bestehenden Anlagen
auszugehen (Richtlinien Strassenverkehrsanlagen, Sichtverhältnisse in Knoten,
Ergänzung zur Norm SN 640 273a, Ausgabe Februar 2012). Gemäss VSS-Norm Ziff. 15
wird die minimale Knotensichtweite bei Strassen mit Rechtsvortritt und guter
Wahrnehmbarkeit in Anbetracht der Baulinien und bei einer minimalen
Beobachtungsdistanz von 5 m auf 15 m festgelegt. Das kommunale Baureglement
berücksichtigt diese Bestimmungen und verlangt in § 5 Abs. 4 bei Kreuzungen bei
Gemeinde- und Privatstrassen mit Rechtsvortritt und Tempo 50 eine
Knotensichtweite von mindestens 25 m. Aber auch letztere Vorgabe ist bei Weitem
nicht eingehalten, dies hat der Augenschein deutlich gemacht. Freie Sicht
besteht erst direkt ab der Einmündung des [...]wegs auf den [...], wenn man
sich eigentlich schon auf dem [...] befindet. Daran ändert nichts, dass die
zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Quartierverhältnisse wohl kaum je
ausgeschöpft wird. Ausgehend vom Beobachtungspunkt D1 auf der Skizze, der sich
2.5
m hinter dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten [...]wegs
liegt, muss ein Autofahrer nach dem kommunalen Baureglement 25 m weit auf den [...]weg
sehen können (S 1). Dies verhindert heute der Kirschlorbeer ganz klar. Will die
Autofahrerin vom [...]weg links abbiegen, muss auch bei dieser Situation vom
Beobachtungspunkt D2 (2.5 m hinter dem Rand des [...]) eine Sichtweite von 25 m
gewährleistet sein. Auch in diesem Bereich führt die Sichtlinie S2 durch die
dichte Kirschlorbeerhecke. Die Gemeinde ging bei ihrer Skizzierung von einer
Beobachtungsdistanz von 2.5 m, einem Abstand von der Mitte des Fahrzeugs zum
rechten Fahrbahnrand von 1.5 m (vgl. VSS-Norm Ziff. 9) und einer
Geschwindigkeit von 50 km/h aus. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt,
hätte die Gemeinde gestützt auf VSS-Norm 15 (Sichtweite bei Knoten mit
Rechtsvortritt) gar eine minimale Beobachtungsdistanz von 5 m voraussetzen
können. Dann wäre die freizuhaltende Sichtberme noch grösser gewesen als von
den Gemeindebehörden verlangt. Mit dem BJD ist nun aber von der im
angefochtenen Entscheid rot schraffierten Fläche auszugehen, in deren Bereich
der Kirschlorbeer zurückzuschneiden ist. Wie sich am Augenschein ergeben hat,
lohnt sich ein Rückschnitt auf 50 cm aufgrund der vorhandenen leichten Böschung
wohl kaum, eher dürfte die Hecke in diesem Bereich ganz zu entfernen bzw.
zurückzusetzen sein.
5.
Nicht durchzudringen vermögen die
Beschwerdeführer mit ihrer Forderung nach einem durch die Gemeinde zu
finanzierenden Spiegel. Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei
denen auch bei einer Beobachtungsdistanz von 1.5 m die Sichtweite
ungenügend ist und diese baulich nicht verbessert werden können, sind gemäss
VSS-Norm Ziff. 13.2 zunächst andere Massnahmen (einzeln oder in Kombination) in
Betracht zu ziehen (insb. Vorverlegen der Haltelinie, Senkung der zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit unter Vorbehalt einer Expertise etc.). Das Aufstellen
eines Spiegels kommt nur als Notbehelf in Frage und unter folgenden Bedingungen
(VSS-Norm Ziff. 13.2):
-
Nur zusammen mit
einem Stop-Signal oder bei Grundstückszufahrten
-
Abstand zwischen
Haltelinie und Spiegel kleiner als 15 m
-
Schwacher Verkehr
auf vortrittsbelasteter Strasse
-
Zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf vortrittsberechtigter Strasse ≤ 60 km . h-1
-
Standort des
Spiegels rechtlich gesichert
-
Beheizter Spiegel
Abgesehen davon, dass diese
Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt sind, käme der Idealstandort des
Spiegels gemäss den nachvollziehbaren Aussagen des Experten am Augenschein auf
den privaten Hausplatz eines Nachbarn am [...] zu liegen. Alle andern von den
Beschwerdeführern vorgeschlagenen Standorte würden der Verkehrssicherheit von
vornherein nicht gerecht. Zudem kann es nicht angehen, dass private Eigentümer
ihre Grundstücke nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Sichtverhältnisse
umzäunen bzw. umpflanzen können und die Gemeinde dann mittels Spiegeln für
Abhilfe schaffen muss. Ein Wildwuchs an Spiegeln und unübersichtlichen
Situationen wäre absehbar.
Nicht einschlägig ist schliesslich das
von den Beschwerdeführern zitierte Urteil 1C_276/2017 des Bundesgerichts vom 18.
Januar 2018. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um eine von den örtlichen
Behörden als übersichtlich eingeschätzte Situation in einer Tempo-30-Zone. Das
Bundesgericht hielt in E. 2.4.1 ausdrücklich fest, eine Abweichung von den
Richtwerten der VSS-Norm sei im konkreten Einzelfall aufgrund der örtlichen
Begebenheiten gerechtfertigt. Im Weiteren könne mit dem Verkehrsspiegel auf
der Liegenschaft KTN 1322 als flankierende Massnahme eine deutliche
Verbesserung erzielt werden. Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren
Gunsten ableiten, im Gegenteil: Im vorliegenden Fall kann von einer
übersichtlichen Situation nicht die Rede sein, und ein Spiegel bringt – auch an
den von ihnen vorgeschlagenen Stellen – keine deutliche Verbesserung.
6.
Das öffentliche Interesse an der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit und damit eines übersichtlichen Knotens
im Grundstückbereich der Beschwerdeführer überwiegt deren privates Interesse an
der Beibehaltung der gepflanzten Kirschlorbeerhecke ganz offensichtlich.
7.
Die angeordneten Massnahmen erweisen
sich denn auch als verhältnismässig. Der Rückschnitt ist sowohl geeignet als
auch erforderlich, um die notwendige Verkehrssicherheit im Bereich des Knotens [...]weg/[...]
zu gewährleisten. Was die zu erwartenden Kosten anbelangt, haben die
Beschwerdeführer eine Offerte «Gartensanierung wegen Sichtberme» vom 7. März
2017.
eingereicht, welche von insgesamt CHF 5'388.25 ausgeht. Darin enthalten
wäre auch der Ausbau des bestehenden Schachts, dessen Versetzung und der
Neuanschluss inkl. Verlegung von Leitungen. Ob letzteres tatsächlich nötig ist,
scheint zweifelhaft. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde auch am Augenschein
nicht klar, weshalb der Schacht, der sich im Bereich der nun freizuhaltenden
Sichtberme befindet, versetzt werden muss. Selbst wenn noch Kosten dazu kommen
sollten (ev. für die Verlegung des Begrenzungsdrahts in Zusammenhang mit dem
Rasenmäherroboter), bewegt sich die zu erwartende Summe in einem
verhältnismässigen Rahmen, gerade mit Blick auf das angestrebte Resultat.
8.
Damit erweist sich der verfügte
Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer als rechtens. Die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und dem Honorar für den
Experten von CHF 323.10 (2 Std. à CHF 150.00 zuzügl. MWST) auf CHF 1'823.10
festzusetzen sind.
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Ausnahme wird
für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner
aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in
komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen
(vgl. SOG 2010 Nr. 20). Eine solche Ausnahme liegt hier insofern vor, als die
Beschwerdeführer Ersatzforderungen wegen angeblichen Unterlassens der
zuständigen Behörden in Aussicht stellen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass
sich die Bau- sowie die Werk- und Umweltkommission anwaltlich beraten liessen.
Ihnen ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der von
Rechtsanwalt Daniel von Arx am 7. Juni 2018 eingereichten Honorarnote, die
angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'866.95 (6.75
Std. à CHF 250.00, zuzügl. CHF 44.00 Auslagen und korrekt nach 2017 und 2018
aufgeteilter MWST von insgesamt CHF 135.45) festzusetzen und von den
Beschwerdeführern zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1' 823.10 zu bezahlen, dies unter
solidarischer Haftbarkeit.
3. A.___ haben der Werk- und
Umweltkommission sowie der Baukommission der Einwohnergemeinde [...] für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF
1'866.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten, dies unter solidarischer
Haftbarkeit.
4. Die Eingabe von A.___ vom 21. Juni 2018
geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Burri