VWBES.2017.369
Neubau Bundesasylzentrum
15. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde
Wangen an der Aare, Postfach 228, 3380
Wangen an der Aare,
Beschwerdeführerin
gegen
1.
Baukommission der
Einwohnergemeinde Flumenthal,
4534 Flumenthal,
2.
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
vertreten durch Bundesamt für Bauten und Logistik
Kompetenzzentrum Beschaffungswesen, Bund
und Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Neubau
Bundesasylzentrum
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. August 2017 bewilligte die
Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr. 624, einer Parzelle, deren
südlicher Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein
Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache der bernischen Einwohnergemeinde Wangen an
der Aare wurde nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde Wangen an der
Aare erhob Verwaltungsbeschwerde. Weil das streitbetroffene Grundstück dem
Kanton Solothurn gehört, kommt die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist
das Verwaltungsgericht. Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die
Eingabe ans Verwaltungsgericht weitergeleitet.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt
sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung und rügt, man habe zu Unrecht auf
eine Einspracheverhandlung verzichtet. Das Bauvorhaben grenze an das
Gemeindegebiet. Entlang der Grenze verlaufe ein Fuss- und Veloweg. Es gehe um
Fragen der Zonenkonformität.
4. Die kommunale Baubehörde und das
kantonale Bau- und Justizdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet,
ebenso das Bundesamt für Bauten und Logistik.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand
des vorliegenden Verfahren ist bloss, ob die kommunale Baubehörde auf die
Einsprache hätte eintreten müssen. Insofern hat die Beschwerdeführerin
offensichtlich ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
kommunalen Entscheids.
2.1
Die Legitimationsvoraussetzungen
nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11), wonach Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben, entsprechen denjenigen des
Bundesrechts. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit
auch auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht befugt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung
ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das
Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich
oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V
328.
E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136
I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.
89.
Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279).
2.3
Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde
führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger
hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend
machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).
3.1
Die Beschwerdeführerin legt nicht
näher dar, aus welchen rechtlichen Gründen der kommunale
Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Es liegt jedenfalls auf der Hand,
dass eine bernische Gemeinde auf solothurnischem Gebiet keine hoheitliche
Gewalt hat und keine Autonomie geltend machen kann. Grundsätzlich denkbar wäre
allenfalls, einen Schutz der eigenen Einwohner vor Immissionen anzustreben
(Waldmann/Weissenberger: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich
2016, N 21 zu Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine
Autonomieverletzung geltend, sondern rügt in allgemeiner, wenig konkreter Weise
sinngemäss die Zonenwidrigkeit des geplanten Asylzentrums. Worin diese
Zonenwidrigkeit liegen soll und warum die Einwohner von Wangen dadurch
besonders berührt sein sollen, wird nicht dargetan. Offenbar bemängelt die
Beschwerdeführerin, dass der Sachplan Asyl des Bundes noch nicht rechtskräftig
sei. Inwiefern dies Auswirkungen auf ihre Legitimation im Bauverfahren haben
soll, ist nicht erkennbar.
3.2
Was einen etwaigen Schutz vor
Immissionen anbelangt, sind die geografischen Gegebenheiten zu bedenken: Wangen
an der Aare grenzt im nordwestlichsten Zipfel des Gemeindegebiets, im
sogenannten «Berner Schachen», an Flumenthal. Vom Städtchen aus gesehen ist das
Gebiet sehr abgelegen. Vielen Einwohnern von Wangen dürfte kaum bewusst sein,
dass es überhaupt noch auf Gemeindeboden liegt. Der «Berner Schachen» liegt
nördlich der Aare, das Bundesasylzentrum südlich der Aare. Eine Aarebrücke gibt
es nicht. Luftlinie beträgt die Distanz zwischen dem nächsten Gebäude im
«Berner Schachen» und der Bauzonengrenze auf GB Nr. 624 ca. 470 m. Die Messung
erfolgt dabei über die Aare und durch das nördlich angrenzende Gehölz. Das
Asylzentrum hat keinerlei erkennbare Auswirkung auf die kleine Siedlung im «Berner
Schachen». Auch in diesem Punkt begründet die Beschwerdeführerin im Übrigen mit
keinem Wort, inwiefern sie von dem Projekt in einem Mass betroffen sein sollte,
das ihre Legitimation zu begründen vermöchte.
3.3
Weiter gehört ein Teil des Weges,
der südlich der Aare zur Autobahnraststätte Nord in Deitingen führt, noch zum
Gemeindegebiet Wangen an der Aare. Es handelt sich um einen unbedeutenden Fuss-
und Veloweg. Die nächste südlich der Aare gelegene Siedlung auf dem
Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (Hohfuren) ist Luftlinie über einen
Kilometer entfernt. Das Umland ist nicht besiedelt und zum Teil bewaldet. Die
örtliche Beziehungsnähe fehlt somit. Ein anderes schützenswertes Interesse der
Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan.
4.
Die Rüge der Gehörsverletzung wegen fehlender
Einspracheverhandlung schliesslich ist ebenfalls unbegründet. Einerseits
besteht keine Pflicht, im Bauverfahren jeweils eine Einspracheverhandlung
durchzuführen. § 23 Abs. 1 VRG sieht lediglich vor, dass die Parteien vor
Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören sind; sie haben das
Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren
teilzunehmen. Auch Art. 29 BV begründet keinen weitergehenden Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin
mangels Legitimation die Parteistellung fehlt. Die kommunale Behörde war nicht
gehalten, eine aus ihrer Sicht (zu Recht) nicht legitimierte Einsprecherin in
einer etwaigen Verhandlung anzuhören.
5.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf
die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 100.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad