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Entscheid

VWBES.2017.369

Neubau Bundesasylzentrum

15. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2017 bewilligte die

Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr. 624, einer Parzelle, deren

südlicher Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein

Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache der bernischen Einwohnergemeinde Wangen an

der Aare wurde nicht eingetreten.

2. Die Einwohnergemeinde Wangen an der

Aare erhob Verwaltungsbeschwerde. Weil das streitbetroffene Grundstück dem

Kanton Solothurn gehört, kommt die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist

das Verwaltungsgericht. Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die

Eingabe ans Verwaltungsgericht weitergeleitet.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt

sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung und rügt, man habe zu Unrecht auf

eine Einspracheverhandlung verzichtet. Das Bauvorhaben grenze an das

Gemeindegebiet. Entlang der Grenze verlaufe ein Fuss- und Veloweg. Es gehe um

Fragen der Zonenkonformität.

4. Die kommunale Baubehörde und das

kantonale Bau- und Justizdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet,

ebenso das Bundesamt für Bauten und Logistik.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand

des vorliegenden Verfahren ist bloss, ob die kommunale Baubehörde auf die

Einsprache hätte eintreten müssen. Insofern hat die Beschwerdeführerin

offensichtlich ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

kommunalen Entscheids.

2.1

Die Legitimationsvoraussetzungen

nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11), wonach Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben, entsprechen denjenigen des

Bundesrechts. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit

auch auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht befugt, wer vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung

ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das

Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich

oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das

allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V

328.

E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136

I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.

89.

Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung

zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279).

2.3

Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die

Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde

führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger

hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend

machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).

3.1

Die Beschwerdeführerin legt nicht

näher dar, aus welchen rechtlichen Gründen der kommunale

Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Es liegt jedenfalls auf der Hand,

dass eine bernische Gemeinde auf solothurnischem Gebiet keine hoheitliche

Gewalt hat und keine Autonomie geltend machen kann. Grundsätzlich denkbar wäre

allenfalls, einen Schutz der eigenen Einwohner vor Immissionen anzustreben

(Waldmann/Weissenberger: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich

2016, N 21 zu Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine

Autonomieverletzung geltend, sondern rügt in allgemeiner, wenig konkreter Weise

sinngemäss die Zonenwidrigkeit des geplanten Asylzentrums. Worin diese

Zonenwidrigkeit liegen soll und warum die Einwohner von Wangen dadurch

besonders berührt sein sollen, wird nicht dargetan. Offenbar bemängelt die

Beschwerdeführerin, dass der Sachplan Asyl des Bundes noch nicht rechtskräftig

sei. Inwiefern dies Auswirkungen auf ihre Legitimation im Bauverfahren haben

soll, ist nicht erkennbar.

3.2

Was einen etwaigen Schutz vor

Immissionen anbelangt, sind die geografischen Gegebenheiten zu bedenken: Wangen

an der Aare grenzt im nordwestlichsten Zipfel des Gemeindegebiets, im

sogenannten «Berner Schachen», an Flumenthal. Vom Städtchen aus gesehen ist das

Gebiet sehr abgelegen. Vielen Einwohnern von Wangen dürfte kaum bewusst sein,

dass es überhaupt noch auf Gemeindeboden liegt. Der «Berner Schachen» liegt

nördlich der Aare, das Bundesasylzentrum südlich der Aare. Eine Aarebrücke gibt

es nicht. Luftlinie beträgt die Distanz zwischen dem nächsten Gebäude im

«Berner Schachen» und der Bauzonengrenze auf GB Nr. 624 ca. 470 m. Die Messung

erfolgt dabei über die Aare und durch das nördlich angrenzende Gehölz. Das

Asylzentrum hat keinerlei erkennbare Auswirkung auf die kleine Siedlung im «Berner

Schachen». Auch in diesem Punkt begründet die Beschwerdeführerin im Übrigen mit

keinem Wort, inwiefern sie von dem Projekt in einem Mass betroffen sein sollte,

das ihre Legitimation zu begründen vermöchte.

3.3

Weiter gehört ein Teil des Weges,

der südlich der Aare zur Autobahnraststätte Nord in Deitingen führt, noch zum

Gemeindegebiet Wangen an der Aare. Es handelt sich um einen unbedeutenden Fuss-

und Veloweg. Die nächste südlich der Aare gelegene Siedlung auf dem

Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (Hohfuren) ist Luftlinie über einen

Kilometer entfernt. Das Umland ist nicht besiedelt und zum Teil bewaldet. Die

örtliche Beziehungsnähe fehlt somit. Ein anderes schützenswertes Interesse der

Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan.

4.

Die Rüge der Gehörsverletzung wegen fehlender

Einspracheverhandlung schliesslich ist ebenfalls unbegründet. Einerseits

besteht keine Pflicht, im Bauverfahren jeweils eine Einspracheverhandlung

durchzuführen. § 23 Abs. 1 VRG sieht lediglich vor, dass die Parteien vor

Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören sind; sie haben das

Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren

teilzunehmen. Auch Art. 29 BV begründet keinen weitergehenden Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin

mangels Legitimation die Parteistellung fehlt. Die kommunale Behörde war nicht

gehalten, eine aus ihrer Sicht (zu Recht) nicht legitimierte Einsprecherin in

einer etwaigen Verhandlung anzuhören.

5.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf

die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 100.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad