VWBES.2017.37
Kosten
11. Mai 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Jan Goepfert,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 21. September
2016 stellten die Grosseltern von C.___ (geb. 19. Februar 2005), A.___, vertreten
durch Advokat Jan Goepfert, folgende Anträge an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck
Thierstein: 1. Es sei festzustellen, dass das von der KESB, Kreis Liestal, am
31. Juli 2016 verfügte Besuchsrecht der Grosseltern von Mittwochnachmittag,
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr, bestehen bleibt. 2. Das bestehende
Wochenendbesuchsrecht sei insofern zu erweitern, als dass den Grosseltern
erlaubt wird, C.___ jedes dritte Wochenende von Freitagabend bis Montagabend zu
sich zu nehmen. 3. Es sei den Grosseltern einzuräumen, dass sie C.___ nach
Absprache mit dem Kinderheim Gellert hin und wieder eine Nacht von Mittwoch auf
Donnerstag bei sich behalten dürfen.
2. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 wies
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag auf Erweiterung des
Besuchsrechts ab (Ziff. 3.1). Es wurde festgestellt, dass das bisherige
Besuchsrecht der Grosseltern (Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie
zweimal pro Jahr für 24 Stunden mit Übernachtung) bestehen bleibt (Ziff. 3.2).
Den Grosseltern wurde das Recht eingeräumt, ihre Enkelin ein Mal pro Jahr für
eine Woche zu sich in die Ferien zu nehmen (Ziff. 3.3). Die Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 1‘250.00 wurden den Grosseltern auferlegt (Ziff. 3.4)
3. Dagegen liessen A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Jan Goepfert, mit Eingabe
vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren:
1. Ziffer
3.4 des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4.
Januar 2017 sei aufzuheben.
2. Es
sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten der Kindsmutter aufzuerlegen sind,
und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter
sei im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
Lasten der Mandanten zu verzichten.
4. Subeventualiter
seien die von der Vorinstanz zu Lasten der Mandanten festgelegten
Verfahrenskosten gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs
auf CHF 500.00 herabzusetzen.
5. Subsubeventualiter
sei die Angelegenheit zur Abklärung der finanziellen Situation der Mandanten
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter
o/e Kostenfolge.
Zur Begründung wurde insbesondere
geltend gemacht, die Grosseltern seien auf ausdrücklichen Wunsch von C.___ an
die KESB gelangt. Das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs
sei nur deshalb nötig geworden, weil mit der Kindsmutter bedauerlicherweise nur
schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet
werden können. Der dadurch entstandene Aufwand sei verursachergerecht und
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Mutter von C.___ aufzuerlegen. Die
finanzielle Situation der Grosseltern sei von der Vorinstanz vor dem
Kostenentscheid nicht abgeklärt worden, obwohl im Rahmen der Anhörung hierzu Gelegenheit
bestanden hätte. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem
Umstand, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV hätten, weshalb
eventualiter auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei.
Subeventualiter seien aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse A.___
die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 herabzusetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung vom 8. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht
mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab, da das liquide Vermögen der
Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag übersteigt.
5. Mit Schreiben vom 16. und 19.
Februar 2017 reichten die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sowie die Mutter von
C.___ ihre Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 14. März 2017 liessen die
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG
ZGB, BGS 211.1). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 1 des kantonalen
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren
nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der
Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die
Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich
kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB
Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im
Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Gebührenpflichtig
sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in
der Regel die Eltern als betroffene Personen. Die Art der Geschäfte sowie die
Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind
zusätzlich zu ersetzen.
Für Verfahren zur Regelung,
Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung,
Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen ist eine Gebühr zwischen CHF 200.00
bis CHF 5‘000.00 geschuldet (§ 87 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind
innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,
nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu
bemessen.
3.1
Aufgrund des Wortlautes von § 149
Abs. 3 EG ZGB, wonach in Kinderbelangen «in der Regel» die Eltern die Kosten zu
tragen haben, können Kosten auch anderen betroffenen Personen, wie z.B. den
Grosseltern, auferlegt werden. Die Grosseltern von C.___ haben vorliegend den
Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt und damit das Verfahren
anhängig gemacht, nicht die Kindsmutter. Eine Überwälzung der Verfahrenskosten
auf die Kindsmutter ist deshalb nicht sachgerecht. Daran vermag auch das Vorbringen
der Beschwerdeführer, dass das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen
Verkehrs nur deshalb nötig geworden sei, weil mit der Kindsmutter nur
schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet
werden können, nichts zu ändern.
3.2.1
Die Beschwerdeführer verkennen,
dass die KESB vor Fällung ihres Entscheides von Amtes wegen nicht gehalten war,
die finanzielle Situation der Beschwerdeführer abzuklären. Die Beschwerdeführer
waren im Zeitpunkt des Antrages auf Erweiterung des Besuchsrechts anwaltlich
vertreten und hätten damals auf ihre finanzielle Situation hinweisen und ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können.
3.2.2
Aber selbst wenn die
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der KESB
eingereicht hätten, hätte dieses aus folgenden Gründen abgewiesen werden
müssen: Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. (Urteil des Bundesgerichts
4A_306/2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Entscheid
2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen
Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb).
Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen
verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben,
aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm
gelten (siehe auch Urteil 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 7.2 mit
Hinweis und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 48/06 vom 5.
Februar 2007 E. 5.2.1). Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet
werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen
angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. «Notgroschen») übersteigt. Bei dessen
Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles,
wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die
kantonale Praxis zur Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von
wenigen Tausend Franken bis zu CHF 25‘000.00 (Alfred Bühler in: Christian
Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 171; Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 154). Im Kanton Solothurn wird der
Notgroschen umso grosszügiger und höher angesetzt, je prekärer die ökonomische,
soziale sowie gesundheitliche Situation des Gesuchstellers ist. Im Entscheid
der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2007 wurde
in einem Fall eines Rentners ein Vermögensfreibetrag von CHF 15'000.00 als
Notgroschen zugestanden (SOG 2007 Nr. 4). Berücksichtigt werden sowohl
bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers, die
effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben
gängigen Vermögenswerten wie Kontoguthaben, Wertpapieren sowie unstrittigen
fälligen Forderungen sind (unter gewissen Umständen) auch Immobilien,
Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen
(Daniel Wuffli in: Stephen Berti et al. [Hrsg.], Schriften zum Schweizerischen
Zivilprozessrecht, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, Rz.180).
Auf dem eingereichten Gesuchsformular
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege geben die Beschwerdeführer
Vermögenswerte aus Konti, Sparheften, Wertschriften, Aktien und Bargeld von CHF
23‘570.05 an. Den beigelegten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass sich auf
einem Konto der Postfinance am 31. Dezember 2016 CHF 18‘102.25 und auf einem
weiteren CHF 5‘484.55, sowie auf Konten der UBS CHF 27‘807.40 und CHF
-19.50 befanden. Dies ergibt insgesamt ein liquides Vermögen von CHF 51‘374.70.
Zudem weisen sie (auf den Söhnen) gewährte Darlehen von insgesamt CHF 83‘000.00
hin. Auch wenn die gewährten Darlehen nicht einfach einbringlich sein sollten,
und die Beschwerdeführer aufgrund ihres geringen Einkommens auf den
Vermögensverzehr zur Deckung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind, so
übersteigt denn auch ihr liquides Vermögen den Vermögensfreibetrag, im Sinne
der zitierten Rechtsprechung klar. Die Beschwerdeführer sind demnach nicht
bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege,
weshalb es ihnen zumutbar ist, die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
1‘250.00 zu bezahlen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten im Sinne von § 149
Abs. 2 EG ZGB kann demnach nicht verzichtet werden.
3.3
Gestützt auf die soeben
ausgeführten Erwägungen ist auch von einer Herabsetzung der Verfahrenskosten
gemäss § 3 Abs. 1 GT abzusehen. Die Höhe der Gebühr erscheint im Übrigen angemessen
und ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben unter Solidarhaft die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser