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Entscheid

VWBES.2017.37

Kosten

11. Mai 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 21. September

2016 stellten die Grosseltern von C.___ (geb. 19. Februar 2005), A.___, vertreten

durch Advokat Jan Goepfert, folgende Anträge an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck

Thierstein: 1. Es sei festzustellen, dass das von der KESB, Kreis Liestal, am

31. Juli 2016 verfügte Besuchsrecht der Grosseltern von Mittwochnachmittag,

13:30 Uhr bis 17:30 Uhr, bestehen bleibt. 2. Das bestehende

Wochenendbesuchsrecht sei insofern zu erweitern, als dass den Grosseltern

erlaubt wird, C.___ jedes dritte Wochenende von Freitagabend bis Montagabend zu

sich zu nehmen. 3. Es sei den Grosseltern einzuräumen, dass sie C.___ nach

Absprache mit dem Kinderheim Gellert hin und wieder eine Nacht von Mittwoch auf

Donnerstag bei sich behalten dürfen.

2. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 wies

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag auf Erweiterung des

Besuchsrechts ab (Ziff. 3.1). Es wurde festgestellt, dass das bisherige

Besuchsrecht der Grosseltern (Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie

zweimal pro Jahr für 24 Stunden mit Übernachtung) bestehen bleibt (Ziff. 3.2).

Den Grosseltern wurde das Recht eingeräumt, ihre Enkelin ein Mal pro Jahr für

eine Woche zu sich in die Ferien zu nehmen (Ziff. 3.3). Die Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 1‘250.00 wurden den Grosseltern auferlegt (Ziff. 3.4)

3. Dagegen liessen A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Jan Goepfert, mit Eingabe

vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren:

1. Ziffer

3.4 des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4.

Januar 2017 sei aufzuheben.

2. Es

sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten der Kindsmutter aufzuerlegen sind,

und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter

sei im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

Lasten der Mandanten zu verzichten.

4. Subeventualiter

seien die von der Vorinstanz zu Lasten der Mandanten festgelegten

Verfahrenskosten gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs

auf CHF 500.00 herabzusetzen.

5. Subsubeventualiter

sei die Angelegenheit zur Abklärung der finanziellen Situation der Mandanten

und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Unter

o/e Kostenfolge.

Zur Begründung wurde insbesondere

geltend gemacht, die Grosseltern seien auf ausdrücklichen Wunsch von C.___ an

die KESB gelangt. Das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

sei nur deshalb nötig geworden, weil mit der Kindsmutter bedauerlicherweise nur

schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet

werden können. Der dadurch entstandene Aufwand sei verursachergerecht und

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Mutter von C.___ aufzuerlegen. Die

finanzielle Situation der Grosseltern sei von der Vorinstanz vor dem

Kostenentscheid nicht abgeklärt worden, obwohl im Rahmen der Anhörung hierzu Gelegenheit

bestanden hätte. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem

Umstand, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV hätten, weshalb

eventualiter auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei.

Subeventualiter seien aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse A.___

die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 herabzusetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung vom 8. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht

mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab, da das liquide Vermögen der

Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag übersteigt.

5. Mit Schreiben vom 16. und 19.

Februar 2017 reichten die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sowie die Mutter von

C.___ ihre Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 14. März 2017 liessen die

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG

ZGB, BGS 211.1). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 1 des kantonalen

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren

nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der

Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die

Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich

kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB

Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im

Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Gebührenpflichtig

sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in

der Regel die Eltern als betroffene Personen. Die Art der Geschäfte sowie die

Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind

zusätzlich zu ersetzen.

Für Verfahren zur Regelung,

Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung,

Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen ist eine Gebühr zwischen CHF 200.00

bis CHF 5‘000.00 geschuldet (§ 87 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind

innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,

nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu

bemessen.

3.1

Aufgrund des Wortlautes von § 149

Abs. 3 EG ZGB, wonach in Kinderbelangen «in der Regel» die Eltern die Kosten zu

tragen haben, können Kosten auch anderen betroffenen Personen, wie z.B. den

Grosseltern, auferlegt werden. Die Grosseltern von C.___ haben vorliegend den

Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt und damit das Verfahren

anhängig gemacht, nicht die Kindsmutter. Eine Überwälzung der Verfahrenskosten

auf die Kindsmutter ist deshalb nicht sachgerecht. Daran vermag auch das Vorbringen

der Beschwerdeführer, dass das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen

Verkehrs nur deshalb nötig geworden sei, weil mit der Kindsmutter nur

schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet

werden können, nichts zu ändern.

3.2.1

Die Beschwerdeführer verkennen,

dass die KESB vor Fällung ihres Entscheides von Amtes wegen nicht gehalten war,

die finanzielle Situation der Beschwerdeführer abzuklären. Die Beschwerdeführer

waren im Zeitpunkt des Antrages auf Erweiterung des Besuchsrechts anwaltlich

vertreten und hätten damals auf ihre finanzielle Situation hinweisen und ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können.

3.2.2

Aber selbst wenn die

Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der KESB

eingereicht hätten, hätte dieses aus folgenden Gründen abgewiesen werden

müssen: Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,

ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen

Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. (Urteil des Bundesgerichts

4A_306/2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Entscheid

2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen

Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb).

Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen

verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben,

aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm

gelten (siehe auch Urteil 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 7.2 mit

Hinweis und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 48/06 vom 5.

Februar 2007 E. 5.2.1). Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet

werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen

angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. «Notgroschen») übersteigt. Bei dessen

Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles,

wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die

kantonale Praxis zur Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von

wenigen Tausend Franken bis zu CHF 25‘000.00 (Alfred Bühler in: Christian

Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche

Prozessführung, Bern 2001, S. 171; Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf

unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 154). Im Kanton Solothurn wird der

Notgroschen umso grosszügiger und höher angesetzt, je prekärer die ökonomische,

soziale sowie gesundheitliche Situation des Gesuchstellers ist. Im Entscheid

der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2007 wurde

in einem Fall eines Rentners ein Vermögensfreibetrag von CHF 15'000.00 als

Notgroschen zugestanden (SOG 2007 Nr. 4). Berücksichtigt werden sowohl

bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers, die

effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben

gängigen Vermögenswerten wie Kontoguthaben, Wertpapieren sowie unstrittigen

fälligen Forderungen sind (unter gewissen Umständen) auch Immobilien,

Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen

(Daniel Wuffli in: Stephen Berti et al. [Hrsg.], Schriften zum Schweizerischen

Zivilprozessrecht, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, Rz.180).

Auf dem eingereichten Gesuchsformular

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege geben die Beschwerdeführer

Vermögenswerte aus Konti, Sparheften, Wertschriften, Aktien und Bargeld von CHF

23‘570.05 an. Den beigelegten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass sich auf

einem Konto der Postfinance am 31. Dezember 2016 CHF 18‘102.25 und auf einem

weiteren CHF 5‘484.55, sowie auf Konten der UBS CHF 27‘807.40 und CHF

-19.50 befanden. Dies ergibt insgesamt ein liquides Vermögen von CHF 51‘374.70.

Zudem weisen sie (auf den Söhnen) gewährte Darlehen von insgesamt CHF 83‘000.00

hin. Auch wenn die gewährten Darlehen nicht einfach einbringlich sein sollten,

und die Beschwerdeführer aufgrund ihres geringen Einkommens auf den

Vermögensverzehr zur Deckung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind, so

übersteigt denn auch ihr liquides Vermögen den Vermögensfreibetrag, im Sinne

der zitierten Rechtsprechung klar. Die Beschwerdeführer sind demnach nicht

bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege,

weshalb es ihnen zumutbar ist, die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

1‘250.00 zu bezahlen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten im Sinne von § 149

Abs. 2 EG ZGB kann demnach nicht verzichtet werden.

3.3

Gestützt auf die soeben

ausgeführten Erwägungen ist auch von einer Herabsetzung der Verfahrenskosten

gemäss § 3 Abs. 1 GT abzusehen. Die Höhe der Gebühr erscheint im Übrigen angemessen

und ist nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben unter Solidarhaft die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser