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Entscheid

VWBES.2017.370

Neubau Bundesasylzentrum

19. Dezember 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2017 bewilligte die

Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr. 624, einer Parzelle, deren

südlicher Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein

Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache der vorgenannten Einsprecher ist sie nicht

eingetreten.

2. Die Einsprecher erhoben

Verwaltungsbeschwerde. Weil das Grundstück dem Kanton Solothurn gehört, kommt

die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS

711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die Eingabe ans

Verwaltungsgericht weitergeleitet.

3. Die Beschwerdeführer verlangen die

Aufhebung der Baubewilligung. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden, soweit

erforderlich, einzugehen.

4. Die kommunale Baubehörde und das

kantonale Bau- und Justizdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet,

ebenso das Bundesamt für Bauten und Logistik.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand

des vorliegenden Verfahren ist, ob die kommunale Baubehörde auf die Einsprachen

hätte eintreten müssen. Bloss insofern haben die Beschwerdeführer ein schützenswertes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen Entscheids.

2.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch

eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11).

Dies entspricht dem Bundesrecht. Zumindest im Umfang von letzterem muss die

Beschwerdemöglichkeit auch auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen

Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum

Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht

gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit

oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer

durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),

oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181

E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr

vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer

unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die

Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend (BVR 2013 S. 348

E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein

Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen

verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom

Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013

Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der

materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:

Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur

Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten

Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen

eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).

3.1 In Luftlinie gemessen beträgt die

Distanz von der südlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks zum

nächstgelegenen Wohnhaus in Deitingen (Frauenholzstrasse 6) ca. 250 m. Die

Messung führt aber nicht nur über den Russbach, sondern auch über die Autobahn

A1. Eine direkte Wegverbindung besteht nicht. Die Distanz und der Autobahnlärm

werden verhindern, dass irgendwelche Immissionen aus dem Zentrum zu diesem Haus

gelangen. Von den Beschwerdeführern wohnt C.___ am Kanalweg […] am nächsten.

Luftlinie sind es ca. 550 m. Das ist eindeutig zu weit weg, um von allfälligen Immissionen

betroffen zu sein. Es wird sich auch kaum je ein Asylbewerber in die Quartiere

der Beschwerdeführer «verirren».

3.2 Es ist nicht ersichtlich, welchen

persönlichen praktischen Nutzen die einzelnen Beschwerdeführer hätten, wenn sie

das Zentrum erfolgreich verhindern könnten. Materielle Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungen)

werden ja gar keine geltend gemacht. Die

Beschwerdeführer berufen sich zum Teil auf kommunale Interessen, oder

jedenfalls auf das, was sie dafür halten. Das ist nicht angängig.

4. Es geht vereinfacht gesagt darum, ein

grosses Haus zu bauen und zu betreiben. In einem Bauverfahren können nur

konkrete Massnahamen vor Ort in direktem Zusammenhang mit dem Bauprojekt angeordnet

werden. Es ist nicht möglich, für Grundstücke oder Anlagen andernorts Auflagen

zu machen (Autobahnbrücke sperren oder abreissen, Sicherheitsdienst am Bahnhof einführen

u. dgl. mehr).

5. Ein «Rayonverbot», eine Ein- oder

Ausgrenzung ist nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall möglich.

Sie ist Sache des Migrationsamts und nicht der Baubehörde.

6. Der Umstand, dass bereits andere Anlagen

bestehen oder noch geplant sind (Justizvollzugsanstalt, Untersuchungsgefängnis,

Verbreiterung der Autobahn) hindert grundsätzlich nicht, ein weiteres Vorhaben

zu bewilligen. Dies zumal, abgesehen von der A1, keine Lärmimmissionen

vorbestehen oder zu erwarten sind. Das Vorhaben liegt auch nicht in einer

Schutzzone, sondern in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

7. Für die öffentliche Sicherheit ist

die Kantonspolizei und nicht die Baubehörde oder gar ein kommunales Komitee zuständig.

Es ist nicht angängig, dass man den künftigen Bewohnern des Zentrums pauschal

und unsubstantiiert, im Voraus vorsorglich unterstellt, sie würden sich

ohnedies nicht an Gesetze und gesellschaftliche Normen halten. Es kann keine

Baubewilligung mit der Begründung verweigert werden, künftige Bewohner seien «sicher

kriminell».

8. Bei Grossprojekten ist es nicht

ungewöhnlich, dass die Unterlagen noch nicht bis in die letzte Einzelheit vollständig

sind, wenn das Baugesuch eingereicht wird. Es wäre höchst unwirtschaftlich,

alles im Detail zu planen und auszuarbeiten, um sodann erst zu erfahren, dass

die Baubehörde das Vorhaben ablehnt. Eine andere Frage ist, ob und wie nachgereichte

Unterlagen den Einsprechern zur Kenntnis zu bringen sind. Im vorliegenden Fall

kann die Frage offenbleiben, da den Beschwerdeführern ohnedies die räumliche

Beziehungsnähe fehlt.

9. Die Beschwerdeführer behaupten, die

Zahl der Asylsuchenden sei rückläufig. Dies ist hier belanglos. Eine Baubehörde

hat zu prüfen, ob die bau- und planungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind.

10.1 Prozessgegenstand ist, wie gesagt,

die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Bundesasylzentrums. Es

besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Erstellung solcher Zentren,

die die Grundlage für die raschere Durchführung der Asylverfahren als

öffentliche Aufgabe bilden. Es ist notorisch, dass die Bereithaltung von

Unterkünften für Asylbewerbende eine beträchtliche logistische Herausforderung

darstellt (Urteil des Veraltungsgerichts Zürich VB.2017.00336). Das

Verwaltungsgericht hat zwar durchaus ein gewisses Verständnis für Befürchtungen

der Beschwerdeführer. Indessen werden sich aus dem Zentrum kaum Probleme

ergeben, sobald sich der Betrieb eingespielt hat. Folgende Website beantwortet

die wichtigsten Fragen: www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/beschleunigung/bundesasylunterkuenfte/faq.html

10.2 Lediglich der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass die Anlage gemäss Baugesuch eingezäunt wird. Der

Eingang wird permanent überwacht. Während 24 Stunden besteht ein

Sicherheitsdienst. Wer den Betrieb erheblich stört, kann in ein besonderes

Zentrum verlegt werden. Die Asylsuchenden sind verpflichtet, sich für das

Verfahren zur Verfügung zu halten und Hausarbeit zu leisten. Es bestehen

Beschäftigungsprogramme. Für den Ausgang braucht es eine Bewilligung. Von

Montag bis Freitag darf das Zentrum von 09:00 bis 17:00 Uhr verlassen werden.

An den Wochenenden dauert der Ausgang bis 19:00 Uhr. Die verkehrsmässige

Erschliessung erfolgt via Luterbachstrasse – Justizvollzugsanstalt. Die Brücke

über die Autobahn in den Schachen dient nur noch dem Langsamverkehr und als

Notzufahrt. Der Deitinger Schachen ist nicht betroffen.

11. Die kommunale Baubehörde ist demnach

zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten, weil die örtliche

Beziehungsnähe der Beschwerdeführer fehlt. Es ist aber auch kein eigenes,

praktisches, unmittelbares Interesse ersichtlich, das Zentrum zu verhindern. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 900.00

festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad