VWBES.2017.370
Neubau Bundesasylzentrum
19. Dezember 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
9. I.___
alle vertreten durch D.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Baukommission
der Einwohnergemeinde Flumenthal, 4534 Flumenthal
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Bundesamt
für Bauten und Logistik, 3003 Bern
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Neubau
Bundesasylzentrum
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. August 2017 bewilligte die
Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr. 624, einer Parzelle, deren
südlicher Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein
Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache der vorgenannten Einsprecher ist sie nicht
eingetreten.
2. Die Einsprecher erhoben
Verwaltungsbeschwerde. Weil das Grundstück dem Kanton Solothurn gehört, kommt
die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS
711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die Eingabe ans
Verwaltungsgericht weitergeleitet.
3. Die Beschwerdeführer verlangen die
Aufhebung der Baubewilligung. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden, soweit
erforderlich, einzugehen.
4. Die kommunale Baubehörde und das
kantonale Bau- und Justizdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet,
ebenso das Bundesamt für Bauten und Logistik.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand
des vorliegenden Verfahren ist, ob die kommunale Baubehörde auf die Einsprachen
hätte eintreten müssen. Bloss insofern haben die Beschwerdeführer ein schützenswertes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen Entscheids.
2.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch
eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11).
Dies entspricht dem Bundesrecht. Zumindest im Umfang von letzterem muss die
Beschwerdemöglichkeit auch auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Das Bundesgericht verlangt gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen
Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit
oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer
durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),
oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181
E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr
vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer
unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die
Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend (BVR 2013 S. 348
E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein
Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen
verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom
Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013
Nr. 21).
2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der
materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:
Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur
Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten
Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen
eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).
3.1 In Luftlinie gemessen beträgt die
Distanz von der südlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks zum
nächstgelegenen Wohnhaus in Deitingen (Frauenholzstrasse 6) ca. 250 m. Die
Messung führt aber nicht nur über den Russbach, sondern auch über die Autobahn
A1. Eine direkte Wegverbindung besteht nicht. Die Distanz und der Autobahnlärm
werden verhindern, dass irgendwelche Immissionen aus dem Zentrum zu diesem Haus
gelangen. Von den Beschwerdeführern wohnt C.___ am Kanalweg […] am nächsten.
Luftlinie sind es ca. 550 m. Das ist eindeutig zu weit weg, um von allfälligen Immissionen
betroffen zu sein. Es wird sich auch kaum je ein Asylbewerber in die Quartiere
der Beschwerdeführer «verirren».
3.2 Es ist nicht ersichtlich, welchen
persönlichen praktischen Nutzen die einzelnen Beschwerdeführer hätten, wenn sie
das Zentrum erfolgreich verhindern könnten. Materielle Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungen)
werden ja gar keine geltend gemacht. Die
Beschwerdeführer berufen sich zum Teil auf kommunale Interessen, oder
jedenfalls auf das, was sie dafür halten. Das ist nicht angängig.
4. Es geht vereinfacht gesagt darum, ein
grosses Haus zu bauen und zu betreiben. In einem Bauverfahren können nur
konkrete Massnahamen vor Ort in direktem Zusammenhang mit dem Bauprojekt angeordnet
werden. Es ist nicht möglich, für Grundstücke oder Anlagen andernorts Auflagen
zu machen (Autobahnbrücke sperren oder abreissen, Sicherheitsdienst am Bahnhof einführen
u. dgl. mehr).
5. Ein «Rayonverbot», eine Ein- oder
Ausgrenzung ist nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall möglich.
Sie ist Sache des Migrationsamts und nicht der Baubehörde.
6. Der Umstand, dass bereits andere Anlagen
bestehen oder noch geplant sind (Justizvollzugsanstalt, Untersuchungsgefängnis,
Verbreiterung der Autobahn) hindert grundsätzlich nicht, ein weiteres Vorhaben
zu bewilligen. Dies zumal, abgesehen von der A1, keine Lärmimmissionen
vorbestehen oder zu erwarten sind. Das Vorhaben liegt auch nicht in einer
Schutzzone, sondern in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.
7. Für die öffentliche Sicherheit ist
die Kantonspolizei und nicht die Baubehörde oder gar ein kommunales Komitee zuständig.
Es ist nicht angängig, dass man den künftigen Bewohnern des Zentrums pauschal
und unsubstantiiert, im Voraus vorsorglich unterstellt, sie würden sich
ohnedies nicht an Gesetze und gesellschaftliche Normen halten. Es kann keine
Baubewilligung mit der Begründung verweigert werden, künftige Bewohner seien «sicher
kriminell».
8. Bei Grossprojekten ist es nicht
ungewöhnlich, dass die Unterlagen noch nicht bis in die letzte Einzelheit vollständig
sind, wenn das Baugesuch eingereicht wird. Es wäre höchst unwirtschaftlich,
alles im Detail zu planen und auszuarbeiten, um sodann erst zu erfahren, dass
die Baubehörde das Vorhaben ablehnt. Eine andere Frage ist, ob und wie nachgereichte
Unterlagen den Einsprechern zur Kenntnis zu bringen sind. Im vorliegenden Fall
kann die Frage offenbleiben, da den Beschwerdeführern ohnedies die räumliche
Beziehungsnähe fehlt.
9. Die Beschwerdeführer behaupten, die
Zahl der Asylsuchenden sei rückläufig. Dies ist hier belanglos. Eine Baubehörde
hat zu prüfen, ob die bau- und planungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind.
10.1 Prozessgegenstand ist, wie gesagt,
die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Bundesasylzentrums. Es
besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Erstellung solcher Zentren,
die die Grundlage für die raschere Durchführung der Asylverfahren als
öffentliche Aufgabe bilden. Es ist notorisch, dass die Bereithaltung von
Unterkünften für Asylbewerbende eine beträchtliche logistische Herausforderung
darstellt (Urteil des Veraltungsgerichts Zürich VB.2017.00336). Das
Verwaltungsgericht hat zwar durchaus ein gewisses Verständnis für Befürchtungen
der Beschwerdeführer. Indessen werden sich aus dem Zentrum kaum Probleme
ergeben, sobald sich der Betrieb eingespielt hat. Folgende Website beantwortet
die wichtigsten Fragen: www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/beschleunigung/bundesasylunterkuenfte/faq.html
10.2 Lediglich der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass die Anlage gemäss Baugesuch eingezäunt wird. Der
Eingang wird permanent überwacht. Während 24 Stunden besteht ein
Sicherheitsdienst. Wer den Betrieb erheblich stört, kann in ein besonderes
Zentrum verlegt werden. Die Asylsuchenden sind verpflichtet, sich für das
Verfahren zur Verfügung zu halten und Hausarbeit zu leisten. Es bestehen
Beschäftigungsprogramme. Für den Ausgang braucht es eine Bewilligung. Von
Montag bis Freitag darf das Zentrum von 09:00 bis 17:00 Uhr verlassen werden.
An den Wochenenden dauert der Ausgang bis 19:00 Uhr. Die verkehrsmässige
Erschliessung erfolgt via Luterbachstrasse – Justizvollzugsanstalt. Die Brücke
über die Autobahn in den Schachen dient nur noch dem Langsamverkehr und als
Notzufahrt. Der Deitinger Schachen ist nicht betroffen.
11. Die kommunale Baubehörde ist demnach
zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten, weil die örtliche
Beziehungsnähe der Beschwerdeführer fehlt. Es ist aber auch kein eigenes,
praktisches, unmittelbares Interesse ersichtlich, das Zentrum zu verhindern. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 900.00
festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad