Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.371

Neubau Bundesasylzentrum

24. Januar 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29.

August 2017 bewilligte die Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr.

624, einer an der Aare gelegenen Parzelle, deren südlicher Teil in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache

der vorgenannten Einsprecher ist sie nicht eingetreten.

2. Die

Einsprecher erhoben Verwaltungsbeschwerde. Weil das Grundstück dem Kanton

Solothurn gehört, kommt die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist das

Verwaltungsgericht. Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die Eingabe

an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

3. Die

Beschwerdeführer verlangen im Hauptantrag die Aufhebung der Baubewilligung. Sie

rügen stark zusammengefasst namentlich Folgendes: Der Anspruch auf rechtliches

Gehör sei verletzt. Man habe nicht die ganzen Akten einsehen können; namentlich

fehle der Mailverkehr. Die Auswirkungen des Projekts würden nicht in

Flumenthal, sondern in Deitingen anfallen. Die Gemeinde verliere an

Attraktivität. Die Liegenschaften verlören Wert. Man habe die Uferschutzzone

unzulässigerweise reduziert. Der Richtplan sehe dort kein Siedlungsgebiet vor.

Bei der Redimensionierung der Bauzonen wäre die fragliche Parzelle auszuzonen.

Das Asylzentrum werde nicht öffentlich sein und gehöre demzufolge nicht in eine

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten zu Wohnzwecken seien nicht

erlaubt. Es fehle ein Bedürfnisnachweis für Asylplätze. Die Parzelle sei

verkehrsmässig ungenügend erschlossen. Die Zufahrtsstrasse sei im kommunalen

Strassen- und Baulinienplan nicht enthalten. Der Weg dürfe rechtlich auch nicht

ausgebaut werden. Der Kanton habe sich in die Beurteilung des Baugesuchs

eingemischt. Flumenthal habe eigene Interessen an der Genehmigung des Projekts.

Der Grenzabstand gegenüber der Landwirtschaftszone und dem Wald sei nicht

eingehalten. Der Zaun befinde sich in der Landwirtschaftszone und sei zu hoch.

Die Gebäudeabstände seien nicht eingehalten. Die geplante Baute sei durch

Hochwasser gefährdet. Man habe den Beschwerdeführern die vom Amt für Umwelt

dazu verfasste Stellungnahme nicht zugestellt. Entlang der westlichen

Grundstücksgrenze verlaufe eine 220 kV-Leitung. Dadurch entstehe Elektrosmog.

Dessen Beurteilung fehle. Die Grenzwerte seien nicht eingehalten. Das Projekt

liege bei der Autobahn, die auf sechs Spuren ausgebaut werden solle. Es sei

auch kein Lärmgutachten erstellt worden. Das Amt für Umwelt habe ausgeführt,

die Grenzwerte würden deutlich überschritten. Wegen der Schwankungen des

Grundwasserspiegels könne sich das Gebäude setzen. Es bestünden

Sicherheitsbedenken. Der Bericht hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der

Deponie Schachen sei ungenügend. Das Amt für Umwelt habe einen

altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf nicht ausgeschlossen. Versickerungen

seien auf dem Gelände nicht zulässig. Die Entwässerung sei im GEP nicht

geregelt. Das Mindestgefälle der Leitung werde nicht eingehalten. Die Parzelle

liege zum Teil im Konsultationsbereich nach der Störfallverordnung. Das Projekt

hätte gar nicht erst aufgelegt werden dürfen.

4. Das

Bundesamt für Bauten und Logistik stellte namens der Schweizerischen

Eidgenossenschaft das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, und die Baubewilligung sei zu bestätigen. Weder die Gemeinde

Deitingen noch die Privatpersonen seien zur Beschwerde legitimiert. Die

kommunale Baubehörde stellte denselben Antrag. Das kantonale Bau- und

Justizdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand des

vorliegenden Verfahren ist bloss, ob die kommunale Baubehörde auf die

Einsprachen hätte eintreten müssen. Insofern haben die Beschwerdeführer ein

schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen

Entscheids. Das Verwaltungsgericht hat bei der Sprungbeschwerde dieselbe

Kognition, die dem Departement zukäme, was hier aber keine praktische Bedeutung

hat, da es um eine Rechtsfrage geht (Olivier Zibung in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.]: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, N 18 zu

Art. 47; René Rhinow et al.: Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, Rz 1048). Das

Gericht wird aber nicht zur Aufsichtsbehörde im Sinne von §§ 150 ff. des

Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).

1.2

Die

Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

weil sie nicht Einsicht in sämtliche Akten gehabt hätten. Die Präsidentin des

Verwaltungsgerichts hat die kommunale Baukommission am 23. November 2017

angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer alle Akten zuzustellen. Bei den

Akten liegt ein Auftragsschein der Firma copytrend: Bereits am 18. Oktober 2017

wurden die Baugesuchsakten für den Vertreter der Beschwerdeführer kopiert. Nach

der Rechtsprechung bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen

nicht auf verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte und Notizen, Mitberichte und

Anträge, Mitteilungen und Belege oder verwaltungsinterne Gutachten und

Ähnliches. Diese dienen der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sind für

den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Es soll verhindert werden, dass die

interne Meinungsbildung über die entscheidenden Aktenstücke und die

schliesslich erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit

ausgebreitet wird. Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung trotz der in

der Doktrin erhobenen Kritik festgehalten (BGE 132 I 167 nicht publ. E. 1.2 von

Urteil 1P.324/2005; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin

Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 51). In die

massgeblichen Akten haben die Beschwerdeführer Einsicht erhalten. Dass sie sich

ein Bild vom Bauvorhaben machen konnten, zeigt denn auch die umfangreiche

Beschwerdeschrift. Sollte sich erweisen, dass die Gemeinde Flumenthal die

Legitimation der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat, besteht auch kein

Anspruch auf rechtliches Gehör, denn dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im

Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188f.).

Wer nicht Verfahrenspartei ist, kann sich auch nicht auf das rechtliche Gehör

berufen (vgl. den Wortlaut von § 23 VRG und Art. 29 VwVG; Bernhard Waldmann /

Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 31). Insofern war die

Baubehörde nicht gehalten, einen Augenschein durchzuführen.

1.3

Sofern die

Beschwerdeführer rügen, ihr Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige

Behörde sei verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet: Aufgrund der

Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht wird nachgerade gewährleistet, dass das

BJD nicht als Entscheidinstanz tätig ist.

2.1

Privatpersonen

sind nach solothurnischem Recht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

besonders berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS

124.

). Gemeinden

sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Dies entspricht dem

Bundesrecht. Im Umfang des Bundesrechts muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf

kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art.

89.

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung

ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das

Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich

oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das

allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V

328.

E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136

I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.

89.

Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung

zugelassen werden (BGE 136 II 274; 138 II

506).

2.3

Gemeinden

und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c

BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn

sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die

Beschwerde führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger

hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend

machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).

4.1

Die A.___

legt nicht näher dar, aus welchen rechtlichen Gründen der kommunale

Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Es liegt auf der Hand, dass eine

Gemeinde auf dem Gebiet der Nachbargemeinde keine hoheitliche Gewalt hat und

keine Autonomie geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin macht eigentlich auch

keine Autonomieverletzung geltend, auch nicht in BS 3 ff. der Einsprache vom

12.

Juni 2017, auf die verwiesen wird. Sie macht namentlich geltend, sie müsse

die öffentliche Sicherheit gewährleisten. Dies ist aber Sache der Polizei. Genauso

wie die Regelung des Verkehrs. Die Gesundheitspolizei schliesslich wird Sache

des Kantonsarztes und des Migrationsamts sein. Grundsätzlich denkbar wäre

allenfalls, einen Schutz der eigenen Einwohner vor Immissionen anzustreben (Vera

Marantelli / Said Huber in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., N 21 zu Art. 48

VwVG).

4.2

Was einen

etwaigen Schutz vor Immissionen anbelangt, ist erst einmal festzuhalten, dass

gar keine konkreten Immissionen (Lärm, Gerüche, Licht, Erschütterungen) geltend

gemacht werden. Dann sind die geografischen Gegebenheiten zu bedenken: Die

Bauparzelle grenzt nicht direkt an Deitingen an. Die bewohnten Quartiere von

Deitingen sind durch die A 1 und den Russbach vom Asylzentrum getrennt. Die heute

und dannzumal massgeblichen Immissionen werden durch die A1 verursacht und

nicht durch den Betrieb des Asylzentrums.

4.3

Die

weiteren Ausführungen der A.___ betreffen die richtige Anwendung des Rechts,

ohne dass damit eine spezifische Betroffenheit in der Wahrnehmung einer

hoheitlichen Aufgabe oder eine besondere Betroffenheit wie ein Privater (dazu

sogleich) dargetan würde oder ersichtlich wäre.

5.1

Was die

privaten Beschwerdeführer anbelangt, verlangt das Bundesgericht gestützt

auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der

formellen Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische

Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der

Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher

Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang

des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit

oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer

durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm

betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer

Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann

grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne

dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe

die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

5.2

Diese Grundsätze sind auch hier massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es

ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder

allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden,

kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück

der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

5.3 Die Lehre

unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig

auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches

Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse.

Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der

Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein

Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich

allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche

Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E.

2.2 S. 282; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu §

21 ZH-VRG; BGE 140 II 50).

5.4 In

Luftlinie gemessen beträgt die Distanz von der südlichen Parzellengrenze des

Baugrundstücks zum nächstgelegenen Wohnhaus in Deitingen

(Frauenholzstrasse 6) ca. 250 m. Die Messung führt aber nicht nur über den

Russbach, sondern auch über die Autobahn A1. Eine direkte Wegverbindung besteht

nicht. Die Distanz und der Autobahnlärm werden verhindern, dass irgendwelche

Immissionen aus dem Zentrum zu diesem Haus gelangen. Von den Beschwerdeführern wohnen

B.___, am nächsten. Luftlinie sind es, über die A1 gemessen, ca. 580 m. Das ist

eindeutig zu weit weg, um von allfälligen Immissionen betroffen zu sein. Es

wird sich auch kaum je ein Asylbewerber in die Quartiere der Beschwerdeführer

«verirren».

6.1

Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines

Bundesasylzentrums. Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der

Erstellung solcher Zentren, die die Grundlage für die raschere Durchführung der

Asylverfahren als öffentliche Aufgabe bilden. Es ist notorisch, dass die

Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende eine beträchtliche

logistische Herausforderung darstellt (Urteil des Veraltungsgerichts Zürich

VB.2017.00336). Das Verwaltungsgericht hat zwar durchaus ein gewisses

Verständnis für Befürchtungen der Beschwerdeführer. Indessen werden sich aus

dem Zentrum kaum Probleme ergeben, sobald sich der Betrieb eingespielt hat.

Folgende Website beantwortet die wichtigsten Fragen: www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/beschleunigung/bundesasylunterkuenf-te/faq.html.

6.2 Lediglich

der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anlage gemäss Baugesuch

eingezäunt wird. Der Eingang wird permanent überwacht. Während 24 Stunden

besteht ein Sicherheitsdienst. Wer den Betrieb erheblich stört, kann in ein

besonderes Zentrum verlegt werden. Die Asylsuchenden sind verpflichtet, sich

für das Verfahren zur Verfügung zu halten und Hausarbeit zu leisten. Es

bestehen Beschäftigungsprogramme. Für den Ausgang braucht es eine Bewilligung.

Von Montag bis Freitag darf das Zentrum von 09:00 bis 17:00 Uhr verlassen

werden. An den Wochenenden dauert der Ausgang bis 19:00 Uhr. Die verkehrsmässige

Erschliessung erfolgt via Luterbachstrasse – Justizvollzugsanstalt. Die Brücke

über die Autobahn in den Schachen dient nur noch dem Langsamverkehr und als

Notzufahrt. Der Deitinger Schachen ist nicht betroffen.

7. Die

kommunale Baubehörde ist demnach zu Recht nicht auf die Einsprachen

eingetreten, weil die örtliche Beziehungsnähe sämtlicher Beschwerdeführer

fehlt. Es ist aber auch kein eigenes, praktisches, unmittelbares Interesse

ersichtlich, das Zentrum zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang bleiben sämtliche

materiellen Einwendungen (zur angeblich unrichtigen Anwendung des öffentlichen Rechts)

der Beschwerdeführer ungeprüft. Selbst wenn ein gravierender Mangel belegt

worden wäre, könnte das Verwaltungsgericht nicht (aufsichtsrechtlich)

einschreiten. Das Verwaltungsgericht wird durch die Sprungbeschwerde nicht zur

Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

insgesamt CHF 1’100.00 festzusetzen und mit den geleisteten

Kostenvorschüssen zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 1C_107/2018

vom 30. August 2018 bestätigt.