VWBES.2017.371
Neubau Bundesasylzentrum
24. Januar 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
1. Einwohnergemeinde A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
9. I.___
10. J.___
11. K.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
KSC Rechtsanwälte und Notare, Belchenstrasse 3, 4600 Olten
Beschwerdeführer
gegen
1. Baukommission der Einwohnergemeinde
Flumenthal, 4534 Flumenthal,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Bundesamt für Bauten und Logistik Kompetenzzentrum
Beschaffungswesen, Bund und Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Neubau Bundesasylzentrum
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29.
August 2017 bewilligte die Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr.
624, einer an der Aare gelegenen Parzelle, deren südlicher Teil in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache
der vorgenannten Einsprecher ist sie nicht eingetreten.
2. Die
Einsprecher erhoben Verwaltungsbeschwerde. Weil das Grundstück dem Kanton
Solothurn gehört, kommt die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist das
Verwaltungsgericht. Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die Eingabe
an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
3. Die
Beschwerdeführer verlangen im Hauptantrag die Aufhebung der Baubewilligung. Sie
rügen stark zusammengefasst namentlich Folgendes: Der Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt. Man habe nicht die ganzen Akten einsehen können; namentlich
fehle der Mailverkehr. Die Auswirkungen des Projekts würden nicht in
Flumenthal, sondern in Deitingen anfallen. Die Gemeinde verliere an
Attraktivität. Die Liegenschaften verlören Wert. Man habe die Uferschutzzone
unzulässigerweise reduziert. Der Richtplan sehe dort kein Siedlungsgebiet vor.
Bei der Redimensionierung der Bauzonen wäre die fragliche Parzelle auszuzonen.
Das Asylzentrum werde nicht öffentlich sein und gehöre demzufolge nicht in eine
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten zu Wohnzwecken seien nicht
erlaubt. Es fehle ein Bedürfnisnachweis für Asylplätze. Die Parzelle sei
verkehrsmässig ungenügend erschlossen. Die Zufahrtsstrasse sei im kommunalen
Strassen- und Baulinienplan nicht enthalten. Der Weg dürfe rechtlich auch nicht
ausgebaut werden. Der Kanton habe sich in die Beurteilung des Baugesuchs
eingemischt. Flumenthal habe eigene Interessen an der Genehmigung des Projekts.
Der Grenzabstand gegenüber der Landwirtschaftszone und dem Wald sei nicht
eingehalten. Der Zaun befinde sich in der Landwirtschaftszone und sei zu hoch.
Die Gebäudeabstände seien nicht eingehalten. Die geplante Baute sei durch
Hochwasser gefährdet. Man habe den Beschwerdeführern die vom Amt für Umwelt
dazu verfasste Stellungnahme nicht zugestellt. Entlang der westlichen
Grundstücksgrenze verlaufe eine 220 kV-Leitung. Dadurch entstehe Elektrosmog.
Dessen Beurteilung fehle. Die Grenzwerte seien nicht eingehalten. Das Projekt
liege bei der Autobahn, die auf sechs Spuren ausgebaut werden solle. Es sei
auch kein Lärmgutachten erstellt worden. Das Amt für Umwelt habe ausgeführt,
die Grenzwerte würden deutlich überschritten. Wegen der Schwankungen des
Grundwasserspiegels könne sich das Gebäude setzen. Es bestünden
Sicherheitsbedenken. Der Bericht hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der
Deponie Schachen sei ungenügend. Das Amt für Umwelt habe einen
altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf nicht ausgeschlossen. Versickerungen
seien auf dem Gelände nicht zulässig. Die Entwässerung sei im GEP nicht
geregelt. Das Mindestgefälle der Leitung werde nicht eingehalten. Die Parzelle
liege zum Teil im Konsultationsbereich nach der Störfallverordnung. Das Projekt
hätte gar nicht erst aufgelegt werden dürfen.
4. Das
Bundesamt für Bauten und Logistik stellte namens der Schweizerischen
Eidgenossenschaft das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und die Baubewilligung sei zu bestätigen. Weder die Gemeinde
Deitingen noch die Privatpersonen seien zur Beschwerde legitimiert. Die
kommunale Baubehörde stellte denselben Antrag. Das kantonale Bau- und
Justizdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand des
vorliegenden Verfahren ist bloss, ob die kommunale Baubehörde auf die
Einsprachen hätte eintreten müssen. Insofern haben die Beschwerdeführer ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen
Entscheids. Das Verwaltungsgericht hat bei der Sprungbeschwerde dieselbe
Kognition, die dem Departement zukäme, was hier aber keine praktische Bedeutung
hat, da es um eine Rechtsfrage geht (Olivier Zibung in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.]: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, N 18 zu
Art. 47; René Rhinow et al.: Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, Rz 1048). Das
Gericht wird aber nicht zur Aufsichtsbehörde im Sinne von §§ 150 ff. des
Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).
1.2
Die
Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
weil sie nicht Einsicht in sämtliche Akten gehabt hätten. Die Präsidentin des
Verwaltungsgerichts hat die kommunale Baukommission am 23. November 2017
angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer alle Akten zuzustellen. Bei den
Akten liegt ein Auftragsschein der Firma copytrend: Bereits am 18. Oktober 2017
wurden die Baugesuchsakten für den Vertreter der Beschwerdeführer kopiert. Nach
der Rechtsprechung bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen
nicht auf verwaltungsinterne Akten wie Auskünfte und Notizen, Mitberichte und
Anträge, Mitteilungen und Belege oder verwaltungsinterne Gutachten und
Ähnliches. Diese dienen der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sind für
den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt. Es soll verhindert werden, dass die
interne Meinungsbildung über die entscheidenden Aktenstücke und die
schliesslich erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit
ausgebreitet wird. Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung trotz der in
der Doktrin erhobenen Kritik festgehalten (BGE 132 I 167 nicht publ. E. 1.2 von
Urteil 1P.324/2005; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin
Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 51). In die
massgeblichen Akten haben die Beschwerdeführer Einsicht erhalten. Dass sie sich
ein Bild vom Bauvorhaben machen konnten, zeigt denn auch die umfangreiche
Beschwerdeschrift. Sollte sich erweisen, dass die Gemeinde Flumenthal die
Legitimation der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat, besteht auch kein
Anspruch auf rechtliches Gehör, denn dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im
Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188f.).
Wer nicht Verfahrenspartei ist, kann sich auch nicht auf das rechtliche Gehör
berufen (vgl. den Wortlaut von § 23 VRG und Art. 29 VwVG; Bernhard Waldmann /
Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 31). Insofern war die
Baubehörde nicht gehalten, einen Augenschein durchzuführen.
1.3
Sofern die
Beschwerdeführer rügen, ihr Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige
Behörde sei verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet: Aufgrund der
Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht wird nachgerade gewährleistet, dass das
BJD nicht als Entscheidinstanz tätig ist.
2.1
Privatpersonen
sind nach solothurnischem Recht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
besonders berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS
124.
). Gemeinden
sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Dies entspricht dem
Bundesrecht. Im Umfang des Bundesrechts muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf
kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art.
89.
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung
ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das
Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich
oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das
allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V
328.
E. 4.1 S. 329 f.; 138 I 143 E. 1.3.1 S. 149; 137 IV 269 E. 1.4 S. 273; 136
I 265 E. 1.4 S. 268). Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art.
89.
Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden (BGE 136 II 274; 138 II
506).
2.3
Gemeinden
und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn
sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die
Beschwerde führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger
hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend
machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015).
4.1
Die A.___
legt nicht näher dar, aus welchen rechtlichen Gründen der kommunale
Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Es liegt auf der Hand, dass eine
Gemeinde auf dem Gebiet der Nachbargemeinde keine hoheitliche Gewalt hat und
keine Autonomie geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin macht eigentlich auch
keine Autonomieverletzung geltend, auch nicht in BS 3 ff. der Einsprache vom
12.
Juni 2017, auf die verwiesen wird. Sie macht namentlich geltend, sie müsse
die öffentliche Sicherheit gewährleisten. Dies ist aber Sache der Polizei. Genauso
wie die Regelung des Verkehrs. Die Gesundheitspolizei schliesslich wird Sache
des Kantonsarztes und des Migrationsamts sein. Grundsätzlich denkbar wäre
allenfalls, einen Schutz der eigenen Einwohner vor Immissionen anzustreben (Vera
Marantelli / Said Huber in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., N 21 zu Art. 48
VwVG).
4.2
Was einen
etwaigen Schutz vor Immissionen anbelangt, ist erst einmal festzuhalten, dass
gar keine konkreten Immissionen (Lärm, Gerüche, Licht, Erschütterungen) geltend
gemacht werden. Dann sind die geografischen Gegebenheiten zu bedenken: Die
Bauparzelle grenzt nicht direkt an Deitingen an. Die bewohnten Quartiere von
Deitingen sind durch die A 1 und den Russbach vom Asylzentrum getrennt. Die heute
und dannzumal massgeblichen Immissionen werden durch die A1 verursacht und
nicht durch den Betrieb des Asylzentrums.
4.3
Die
weiteren Ausführungen der A.___ betreffen die richtige Anwendung des Rechts,
ohne dass damit eine spezifische Betroffenheit in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe oder eine besondere Betroffenheit wie ein Privater (dazu
sogleich) dargetan würde oder ersichtlich wäre.
5.1
Was die
privaten Beschwerdeführer anbelangt, verlangt das Bundesgericht gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der
formellen Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit
oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer
durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm
betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer
Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann
grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne
dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe
die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
5.2
Diese Grundsätze sind auch hier massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es
ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder
allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden,
kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück
der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).
5.3 Die Lehre
unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig
auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches
Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse.
Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der
Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein
Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung hat. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich
allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E.
2.2 S. 282; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu §
21 ZH-VRG; BGE 140 II 50).
5.4 In
Luftlinie gemessen beträgt die Distanz von der südlichen Parzellengrenze des
Baugrundstücks zum nächstgelegenen Wohnhaus in Deitingen
(Frauenholzstrasse 6) ca. 250 m. Die Messung führt aber nicht nur über den
Russbach, sondern auch über die Autobahn A1. Eine direkte Wegverbindung besteht
nicht. Die Distanz und der Autobahnlärm werden verhindern, dass irgendwelche
Immissionen aus dem Zentrum zu diesem Haus gelangen. Von den Beschwerdeführern wohnen
B.___, am nächsten. Luftlinie sind es, über die A1 gemessen, ca. 580 m. Das ist
eindeutig zu weit weg, um von allfälligen Immissionen betroffen zu sein. Es
wird sich auch kaum je ein Asylbewerber in die Quartiere der Beschwerdeführer
«verirren».
6.1
Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Bundesasylzentrums. Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der
Erstellung solcher Zentren, die die Grundlage für die raschere Durchführung der
Asylverfahren als öffentliche Aufgabe bilden. Es ist notorisch, dass die
Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende eine beträchtliche
logistische Herausforderung darstellt (Urteil des Veraltungsgerichts Zürich
VB.2017.00336). Das Verwaltungsgericht hat zwar durchaus ein gewisses
Verständnis für Befürchtungen der Beschwerdeführer. Indessen werden sich aus
dem Zentrum kaum Probleme ergeben, sobald sich der Betrieb eingespielt hat.
Folgende Website beantwortet die wichtigsten Fragen: www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/beschleunigung/bundesasylunterkuenf-te/faq.html.
6.2 Lediglich
der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anlage gemäss Baugesuch
eingezäunt wird. Der Eingang wird permanent überwacht. Während 24 Stunden
besteht ein Sicherheitsdienst. Wer den Betrieb erheblich stört, kann in ein
besonderes Zentrum verlegt werden. Die Asylsuchenden sind verpflichtet, sich
für das Verfahren zur Verfügung zu halten und Hausarbeit zu leisten. Es
bestehen Beschäftigungsprogramme. Für den Ausgang braucht es eine Bewilligung.
Von Montag bis Freitag darf das Zentrum von 09:00 bis 17:00 Uhr verlassen
werden. An den Wochenenden dauert der Ausgang bis 19:00 Uhr. Die verkehrsmässige
Erschliessung erfolgt via Luterbachstrasse – Justizvollzugsanstalt. Die Brücke
über die Autobahn in den Schachen dient nur noch dem Langsamverkehr und als
Notzufahrt. Der Deitinger Schachen ist nicht betroffen.
7. Die
kommunale Baubehörde ist demnach zu Recht nicht auf die Einsprachen
eingetreten, weil die örtliche Beziehungsnähe sämtlicher Beschwerdeführer
fehlt. Es ist aber auch kein eigenes, praktisches, unmittelbares Interesse
ersichtlich, das Zentrum zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang bleiben sämtliche
materiellen Einwendungen (zur angeblich unrichtigen Anwendung des öffentlichen Rechts)
der Beschwerdeführer ungeprüft. Selbst wenn ein gravierender Mangel belegt
worden wäre, könnte das Verwaltungsgericht nicht (aufsichtsrechtlich)
einschreiten. Das Verwaltungsgericht wird durch die Sprungbeschwerde nicht zur
Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
insgesamt CHF 1’100.00 festzusetzen und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 1C_107/2018
vom 30. August 2018 bestätigt.