VWBES.2017.386
Führerausweisentzug
1. Dezember 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Bericht vom 11. Februar 2012
wurde der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durch das Kantonsspital Olten
mitgeteilt, dass bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund
einer routinemässigen Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten Zweifel an der Fahreignung
aufgekommen seien. Weitere Abklärungen habe der Beschwerdeführer abgelehnt,
seien aber indiziert.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom 6.
März 2014 den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin &
Forensische Psychiatrie (IRMZ) zu und ordnete an, dass dieser die
entsprechenden Kosten zu tragen habe.
3. Aufgrund einer zwischenzeitlich
aufgetretenen schweren beidseitigen Augenerkrankung wurde die angeordnete
verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ mit Verfügung vom 8. Mai 2014 vorerst
aufgehoben und dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen. Der
Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass vor erneuter Zuweisung zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung ein augenärztlicher Bericht, welcher die
Fahreignung bescheinigt, einzureichen sei.
4. Mit Schreiben vom 14. September 2017
wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bis dato noch kein
augenärztliches Zeugnis eingetroffen sei und ein solches bis zum 1. Dezember
2017 einzusenden sei, damit das laufende Administrativverfahren weiterbearbeitet
werden könne.
5. Daraufhin ging am 20. September 2017
ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom 15. Oktober 2015 bei
der MFK ein.
6. Mit Verfügung vom 25. September 2017
ordnete die MFK namens des BJD erneut eine Fahreignungsuntersuchung am IRMZ an
und verfügte, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten zu tragen
habe, dies gemäss ihrer Verfügung vom 6. März 2014 in Anwendung von Art. 15d
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).
7. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Der Führerausweis sei ihm am 8. Mai 2014 widerrechtlich entzogen worden und er
sei nicht bereit, sich einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu unterziehen.
Er sei jedoch bereit, seine Fahrtüchtigkeit unter Beweis zu stellen. Der
Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen.
8. Mit Formular vom 10. November 2017
reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
9. Mit Präsidialverfügung vom 13.
November 2017 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der
Kostenvorschusspflicht befreit.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt im
sinngemässen Antrag die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.
Dieser ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
2.
Es gilt im Folgenden abzuklären, ob
der Beschwerdeführer zu Unrecht einer Untersuchung am IRMZ unterzogen wird.
3.
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer
unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei
Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder
psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht
Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art.
30.
der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person bestehen.
4.
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend
und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst
wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind.
Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der
konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die
Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die
Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist mit Zurückhaltung zu
bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine
vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend sind
Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in: Marcel
Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Anlass für eine
Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für einen vorsorglichen
Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, unabhängig davon, ob sie
einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht (vgl. Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).
5.
Eine ärztliche Routineuntersuchung
der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Februar 2014 liess Zweifel
an dessen Fahreignung aufkommen. Aufgrund der darauffolgenden ärztlichen
Meldung hat die MFK gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG die Untersuchung am IRMZ
angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder Argumente
vor, weshalb dem ärztlichen Anraten nicht zu folgen wäre, noch beweist er eine
gesundheitliche Verbesserung seinerseits. Die Untersuchung am IRMZ wurde ursprünglich
angeordnet, da sich im Rahmen einer routinemässigen Untersuchung Hinweise auf
Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit ergeben haben. Der Beschwerdeführer
bringt nicht vor, inwiefern sich an dieser Sachlage etwas geändert hat.
Entgegen seiner Meinung steht die angeordnete Untersuchung nicht im
Zusammenhang mit seiner Augenerkrankung. Das eingereichte augenärztliche
Zeugnis bescheinigt einzig, dass aus augenärztlicher Sicht keine Bedenken gegen
das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie B bestehen. Es ist sodann über
zwei Jahre alt und damit nicht aktuell. Zu bedenken ist auch, dass der
vorsorgliche Führerausweisentzug bereits über drei Jahre andauert, weshalb der
Beschwerdeführer seit längerem über keinerlei Fahrpraxis mehr verfügt. Die
Untersuchung am IRMZ wurde nach dem Gesagten rechtmässig angeordnet.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerde erschien
von Anfang an aussichtslos. Einerseits besteht im vorliegenden Verfahren mit
Blick auf das Anfechtungsobjekt, welches den Rahmen des Rechtsmittelverfahrens
definiert, kein Raum für die beantragte Wiedererteilung des Führerausweises.
Andererseits bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, weshalb die
angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung nicht rechtens sein sollte.
Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die angesichts der finanziellen
Verhältnisse einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner