Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.386

Führerausweisentzug

1. Dezember 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Bericht vom 11. Februar 2012

wurde der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durch das Kantonsspital Olten

mitgeteilt, dass bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund

einer routinemässigen Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten Zweifel an der Fahreignung

aufgekommen seien. Weitere Abklärungen habe der Beschwerdeführer abgelehnt,

seien aber indiziert.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom 6.

März 2014 den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am

Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin &

Forensische Psychiatrie (IRMZ) zu und ordnete an, dass dieser die

entsprechenden Kosten zu tragen habe.

3. Aufgrund einer zwischenzeitlich

aufgetretenen schweren beidseitigen Augenerkrankung wurde die angeordnete

verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ mit Verfügung vom 8. Mai 2014 vorerst

aufgehoben und dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen. Der

Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass vor erneuter Zuweisung zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung ein augenärztlicher Bericht, welcher die

Fahreignung bescheinigt, einzureichen sei.

4. Mit Schreiben vom 14. September 2017

wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass bis dato noch kein

augenärztliches Zeugnis eingetroffen sei und ein solches bis zum 1. Dezember

2017 einzusenden sei, damit das laufende Administrativverfahren weiterbearbeitet

werden könne.

5. Daraufhin ging am 20. September 2017

ein augenärztliches Zeugnis der Pallas Klinik Olten vom 15. Oktober 2015 bei

der MFK ein.

6. Mit Verfügung vom 25. September 2017

ordnete die MFK namens des BJD erneut eine Fahreignungsuntersuchung am IRMZ an

und verfügte, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten zu tragen

habe, dies gemäss ihrer Verfügung vom 6. März 2014 in Anwendung von Art. 15d

Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01).

7. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Der Führerausweis sei ihm am 8. Mai 2014 widerrechtlich entzogen worden und er

sei nicht bereit, sich einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu unterziehen.

Er sei jedoch bereit, seine Fahrtüchtigkeit unter Beweis zu stellen. Der

Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen.

8. Mit Formular vom 10. November 2017

reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

9. Mit Präsidialverfügung vom 13.

November 2017 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der

Kostenvorschusspflicht befreit.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt im

sinngemässen Antrag die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

Dieser ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten

ist.

2.

Es gilt im Folgenden abzuklären, ob

der Beschwerdeführer zu Unrecht einer Untersuchung am IRMZ unterzogen wird.

3.

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer

unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, dies unter anderem bei

Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder

psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht

Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach Art.

30.

der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person bestehen.

4.

Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend

und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst

wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind.

Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der

konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die

Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die

Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen. Dies ist mit Zurückhaltung zu

bejahen. Erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine

vernünftigen Zweifel an der fehlenden Fahreignung bleiben. Nicht genügend sind

Vermutungen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Jürg Bickel in: Marcel

Alexander Niggli / Thomas Probst / Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 14 f). Anlass für eine

Abklärung der Fahreignung und gegebenenfalls für einen vorsorglichen

Ausweisentzug können grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der

körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sein, unabhängig davon, ob sie

einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht (vgl. Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 53).

5.

Eine ärztliche Routineuntersuchung

der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Februar 2014 liess Zweifel

an dessen Fahreignung aufkommen. Aufgrund der darauffolgenden ärztlichen

Meldung hat die MFK gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG die Untersuchung am IRMZ

angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder Argumente

vor, weshalb dem ärztlichen Anraten nicht zu folgen wäre, noch beweist er eine

gesundheitliche Verbesserung seinerseits. Die Untersuchung am IRMZ wurde ursprünglich

angeordnet, da sich im Rahmen einer routinemässigen Untersuchung Hinweise auf

Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit ergeben haben. Der Beschwerdeführer

bringt nicht vor, inwiefern sich an dieser Sachlage etwas geändert hat.

Entgegen seiner Meinung steht die angeordnete Untersuchung nicht im

Zusammenhang mit seiner Augenerkrankung. Das eingereichte augenärztliche

Zeugnis bescheinigt einzig, dass aus augenärztlicher Sicht keine Bedenken gegen

das Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie B bestehen. Es ist sodann über

zwei Jahre alt und damit nicht aktuell. Zu bedenken ist auch, dass der

vorsorgliche Führerausweisentzug bereits über drei Jahre andauert, weshalb der

Beschwerdeführer seit längerem über keinerlei Fahrpraxis mehr verfügt. Die

Untersuchung am IRMZ wurde nach dem Gesagten rechtmässig angeordnet.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerde erschien

von Anfang an aussichtslos. Einerseits besteht im vorliegenden Verfahren mit

Blick auf das Anfechtungsobjekt, welches den Rahmen des Rechtsmittelverfahrens

definiert, kein Raum für die beantragte Wiedererteilung des Führerausweises.

Andererseits bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, weshalb die

angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung nicht rechtens sein sollte.

Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die angesichts der finanziellen

Verhältnisse einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner