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Entscheid

VWBES.2017.387

Vorbereitungshaft

23. Oktober 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 26. August 1981, von

der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 9. August 2017

mit dem Zug aus Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Im Zug zwischen

Basel und Olten wurde der Beschwerdeführer von einer Patrouille des

Grenzwachtkorps kontrolliert, wo er sich mit einer abgelaufenen italienischen

Identitätskarte auswies. Ein gültiges Reisedokument oder Visum konnte er nicht

vorweisen. Zwecks eingehender Überprüfung der Identität wurde der

Beschwerdeführer auf den Grenzwachtstützpunkt in Olten gebracht. Im Rahmen der dortigen

Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Fernhalte-

und Entfernungsmassnahmen und zur Ausschaffungshaft gewährt. Danach wurde der

Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

2. In der Folge ordnete das

Migrationsamt am 10. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des

Beschwerdeführers an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren

Bestätigung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 bestätigte das Haftgericht

die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie

antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 8. November 2017.

3. Am 21. August 2017 führte das

Migrationsamt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis

Solothurn. Am 24. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim

Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM genannt) ein Asylgesuch.

4. Gemäss Schreiben vom 29. August

2017 der zuständigen Bundesbehörde an das Migrationsamt lehnten die

italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da dessen

Aufenthaltserlaubnis für Italien am 18. März 2016 nicht weiter verlängert

worden sei.

5. Am 6. September 2017 wurde der

Beschwerdeführer für die Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren befragt.

Am 19. September 2017 erfolgte eine Anhörung durch das SEM.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das Migrationsamt am 25. September 2017 gestützt auf Art. 75 Abs.

1 lit. f AuG die Vorbereitungshaft bis 31. Oktober 2017 an und beantragte

dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte

das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft

und genehmigte sie antragsgemäss bis 31. Oktober 2017.

7. Mit italienisch abgefasster

Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Posteingang) wandte sich der

Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Er schrieb zudem, dass er einen

Anwalt möchte.

8. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017

verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den

angefochtenen Entscheid.

9. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober

2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne.

10. Mit Eingabe vom 10. Oktober

2017 (Posteingang) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache.

11. Mit Präsidialverfügung vom

17. Oktober 2017 wurden die Akten des SEM beigezogen und der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, einen Anwalt

beizuziehen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen.

Es obliege nicht dem Verwaltungsgericht, ihm einen Rechtsvertreter zu suchen.

12. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Um die Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde

eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufent­halts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzt, während der Vorbereitung des Ent­scheides über ihre

Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in (Vorbe­reitungs-) Haft

nehmen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asyl­gesuch

einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-

oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ein solcher Zweck

wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs

möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusam­menhang

mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

2.2

Die Regelung von Art. 75 Abs. 1 lit.

f AuG war ursprünglich darauf angelegt, die Vorbereitungshaft mit dem früheren asylrechtlichen

Nichteintretensgrund bei missbräuchlicher Nachreichung eines Asylgesuchs zu

koordinieren; heute wird in solchen Fällen ein materieller Entscheid gefällt.

Inhaltlich hat sich damit für den Haftgrund als solchen keine wesentliche

Änderung ergeben. In Vorbereitungshaft sollen Ausländer genommen werden können,

welche nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das

offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern;

nicht erfasst werden sollen jedoch Personen, welche die Schweiz effektiv um

Asyl oder Schutz ersuchen wollen, was zu prüfen die Haft anordnende Behörde

verpflichtet ist. Der Haftgrund ist namentlich nicht anwendbar, wenn sich im

Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesefalls kann nicht von

einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen

werden (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich

2015, Art. 75 N 9; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom

26.

März 2013, E. 2.1).

2.3

Wird ein Asylgesuch gestellt,

entfällt nach Art. 42 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) die Verpflichtung zur

Ausreise. Der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der

Schweiz zu verbleiben. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall keine

Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG in Frage, sondern es kann höchstens

eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AuG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung

des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der

Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_709/2016 vom 13. September 2016, E. 4.2.1).

2.4

Der Beschwerdeführer reiste am

9.

August 2017 illegal in die Schweiz ein und verfügte über keinen

gültigen Aufenthaltstitel. Infolgedessen ordnete das Migrationsamt am

10.

August 2017 die Wegweisung des Beschwerdeführers und gleichentags die

Ausschaffungshaft i.S.v. Art. 76 AuG an. Nachdem der Beschwerdeführer am

24.

August 2017 ein Asylgesuch eingereicht hat, wandelte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 25. September 2017 die bestehende Ausschaffungshaft richtigerweise

in Vorbereitungshaft um. Zu prüfen bleibt, ob das Haftgericht die angeordnete

Vorbereitungshaft zu Recht genehmigte.

2.5

Anlässlich der Anhörung durch das

SEM am 19. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau

und die beiden gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Er habe die

Kinder dieses Jahr sehr oft gesehen. Er sei hierhergekommen und habe sie

besucht. Er räumt ein, der Grund, weshalb er um Asyl nachgefragt habe, sei

eigentlich, weil seine Kinder und seine Ehefrau hier seien. Dem

Beschwerdeführer wäre es mit Blick auf diese Aussagen möglich und zumutbar

gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen. Der

Beschwerdeführer reichte sein Asylgesuch nur gerade 15 Tage nach seiner

Verhaftung ein, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang i.S.v. Art. 75 Abs. 1

lit. f AuG evident ist. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach

der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Asylgesuchs den drohenden Vollzug

der Wegweisung zu vermeiden versuche, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer

vermag mit seinen Vorbringen die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit.

f AuG nicht zu widerlegen.

3.

Nach dem Gesagten hat das Haftgericht

die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. September 2017 zu Recht

geschützt und die angeordnete Vorbereitungshaft als rechtens qualifiziert. Die

Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich

abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman