VWBES.2017.387
Vorbereitungshaft
23. Oktober 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 26. August 1981, von
der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 9. August 2017
mit dem Zug aus Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Im Zug zwischen
Basel und Olten wurde der Beschwerdeführer von einer Patrouille des
Grenzwachtkorps kontrolliert, wo er sich mit einer abgelaufenen italienischen
Identitätskarte auswies. Ein gültiges Reisedokument oder Visum konnte er nicht
vorweisen. Zwecks eingehender Überprüfung der Identität wurde der
Beschwerdeführer auf den Grenzwachtstützpunkt in Olten gebracht. Im Rahmen der dortigen
Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung von Fernhalte-
und Entfernungsmassnahmen und zur Ausschaffungshaft gewährt. Danach wurde der
Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.
2. In der Folge ordnete das
Migrationsamt am 10. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des
Beschwerdeführers an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren
Bestätigung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 bestätigte das Haftgericht
die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie
antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 8. November 2017.
3. Am 21. August 2017 führte das
Migrationsamt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis
Solothurn. Am 24. August 2017 stellte der Beschwerdeführer beim
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM genannt) ein Asylgesuch.
4. Gemäss Schreiben vom 29. August
2017 der zuständigen Bundesbehörde an das Migrationsamt lehnten die
italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da dessen
Aufenthaltserlaubnis für Italien am 18. März 2016 nicht weiter verlängert
worden sei.
5. Am 6. September 2017 wurde der
Beschwerdeführer für die Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren befragt.
Am 19. September 2017 erfolgte eine Anhörung durch das SEM.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete das Migrationsamt am 25. September 2017 gestützt auf Art. 75 Abs.
1 lit. f AuG die Vorbereitungshaft bis 31. Oktober 2017 an und beantragte
dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 26. September 2017 bestätigte
das Haftgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Vorbereitungshaft
und genehmigte sie antragsgemäss bis 31. Oktober 2017.
7. Mit italienisch abgefasster
Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Posteingang) wandte sich der
Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts. Er schrieb zudem, dass er einen
Anwalt möchte.
8. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017
verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den
angefochtenen Entscheid.
9. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober
2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne.
10. Mit Eingabe vom 10. Oktober
2017 (Posteingang) äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache.
11. Mit Präsidialverfügung vom
17. Oktober 2017 wurden die Akten des SEM beigezogen und der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, einen Anwalt
beizuziehen bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen.
Es obliege nicht dem Verwaltungsgericht, ihm einen Rechtsvertreter zu suchen.
12. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Um die Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde
eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre
Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in (Vorbereitungs-) Haft
nehmen, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ein solcher Zweck
wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
2.2
Die Regelung von Art. 75 Abs. 1 lit.
f AuG war ursprünglich darauf angelegt, die Vorbereitungshaft mit dem früheren asylrechtlichen
Nichteintretensgrund bei missbräuchlicher Nachreichung eines Asylgesuchs zu
koordinieren; heute wird in solchen Fällen ein materieller Entscheid gefällt.
Inhaltlich hat sich damit für den Haftgrund als solchen keine wesentliche
Änderung ergeben. In Vorbereitungshaft sollen Ausländer genommen werden können,
welche nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das
offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern;
nicht erfasst werden sollen jedoch Personen, welche die Schweiz effektiv um
Asyl oder Schutz ersuchen wollen, was zu prüfen die Haft anordnende Behörde
verpflichtet ist. Der Haftgrund ist namentlich nicht anwendbar, wenn sich im
Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesefalls kann nicht von
einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen
werden (Andreas Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich
2015, Art. 75 N 9; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom
26.
März 2013, E. 2.1).
2.3
Wird ein Asylgesuch gestellt,
entfällt nach Art. 42 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) die Verpflichtung zur
Ausreise. Der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz zu verbleiben. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall keine
Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG in Frage, sondern es kann höchstens
eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AuG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung
des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_709/2016 vom 13. September 2016, E. 4.2.1).
2.4
Der Beschwerdeführer reiste am
9.
August 2017 illegal in die Schweiz ein und verfügte über keinen
gültigen Aufenthaltstitel. Infolgedessen ordnete das Migrationsamt am
10.
August 2017 die Wegweisung des Beschwerdeführers und gleichentags die
Ausschaffungshaft i.S.v. Art. 76 AuG an. Nachdem der Beschwerdeführer am
24.
August 2017 ein Asylgesuch eingereicht hat, wandelte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 25. September 2017 die bestehende Ausschaffungshaft richtigerweise
in Vorbereitungshaft um. Zu prüfen bleibt, ob das Haftgericht die angeordnete
Vorbereitungshaft zu Recht genehmigte.
2.5
Anlässlich der Anhörung durch das
SEM am 19. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau
und die beiden gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Er habe die
Kinder dieses Jahr sehr oft gesehen. Er sei hierhergekommen und habe sie
besucht. Er räumt ein, der Grund, weshalb er um Asyl nachgefragt habe, sei
eigentlich, weil seine Kinder und seine Ehefrau hier seien. Dem
Beschwerdeführer wäre es mit Blick auf diese Aussagen möglich und zumutbar
gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen. Der
Beschwerdeführer reichte sein Asylgesuch nur gerade 15 Tage nach seiner
Verhaftung ein, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang i.S.v. Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG evident ist. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Asylgesuchs den drohenden Vollzug
der Wegweisung zu vermeiden versuche, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
vermag mit seinen Vorbringen die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit.
f AuG nicht zu widerlegen.
3.
Nach dem Gesagten hat das Haftgericht
die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. September 2017 zu Recht
geschützt und die angeordnete Vorbereitungshaft als rechtens qualifiziert. Die
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich
abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman