VWBES.2017.388
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
6. Dezember 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 13. April 2017
wurde A.___ (geb. am [...] 1993, von Rumänien, nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und qualifiziertem Raub zu
einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, abzüglich 767 Tagen Auslieferungs- und
Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug, verurteilt.
2. Mit Verfügung vom 19. September
2017 verweigerte das Departement des Innern die vorzeitige Entlassung nach 2/3
der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor Ablauf eines
Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden
könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es
sei der Entscheid aufzuheben, und die sofortige bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu gewähren sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsbeistands zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt
und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
5. Das Departement des Innern beantragte
mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers liess sich am 15. November 2017 erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs.
3.
StGB).
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,
Art. 86 N 16).
3.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die
bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der
entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat
zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör
gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen
vor.
4.
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE
119.
lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.
Die Vorinstanz stützte ihren
Entscheid im Wesentlichen auf folgende Grundlagen:
5.1
Zum Vorleben des Beschwerdeführers
wurde zusammengefasst ausgeführt, dieser sei in Rumänien bei seinen Eltern und
zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Im Alter
von 18 Jahren habe er zusammen mit seinem Vater als Bauarbeiter im Ausland
gearbeitet. Er habe dann angefangen, als Call-Boy in verschiedenen Ländern zu
arbeiten und habe richtig gut verdient. Diese Tätigkeit habe er seit fünf
Jahren ausgeübt (Angabe vom 16. August 2016). Er weise keine Vorstrafen
auf.
5.2
Zum Tathergang wurde angegeben, das
spätere Opfer habe den Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 über den Chat
kontaktiert und ihn als Call-Boy für den 10. Mai 2014, kurz nach Mitternacht,
zu sich in das von ihm geführte Restaurant bestellt. Es sei abgemacht gewesen,
dass der Beschwerdeführer das spätere Opfer im Restaurant abhole und mit seinem
Auto nach Hause fahre, um dort gegen einen Preis von CHF 230.00 für eine Stunde
Sex zu haben. Als der Beschwerdeführer um 1:00 Uhr im Restaurant eingetroffen
sei, hätten sich noch zwei Gäste am Stammtisch befunden, zu welchen er sich
gesetzt und gewartet habe. Beim späteren Wegfahren vom Gelände habe sich der
Beschwerdeführer spontan dazu entschlossen, die Gunst der Stunde und den hohen
Grad der Angetrunkenheit des späteren Opfers zu nutzen und dieses auszurauben.
Er habe zu diesem Zweck den Verlust seines Mobiltelefons vorgetäuscht und damit
die Rückkehr in die Räumlichkeiten des Restaurants bewirkt. Er habe dort dann
das Opfer mit Flaschen auf den Kopf geschlagen und ein Couvert mit
CHF 3'356.70 an sich genommen. Das Opfer habe er bewusstlos liegen lassen,
dessen Schlüsselbund behändigt, das Mobiltelefon des Opfers auseinandergenommen,
um dieses funktionsunfähig zu machen und das Gelände mit dem Auto verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde 10 Monate
nach der Tatbegehung, am 7. März 2015, in Deutschland verhaftet.
5.3
Zur Deliktsdynamik wurde gestützt
auf das Gerichtsurteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich aus rein
eigennützigen Motiven und aufgrund reiner Geldgier dazu entschieden, das
arglose und ihm gegenüber aufgrund des Überraschungsmoments und der ihm klar
erkennbaren starken Angetrunkenheit, im massgeblichen Moment physisch und
psychisch klar unterlegene Opfer, auszurauben und zu diesem Zweck gegen dieses
massive Gewalt durch Schläge mit Flaschen auszuüben, welche lediglich aufgrund
blossen Zufalls nicht zu einer schweren körperlichen Schädigung des Opfers
geführt hätten. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern der
Beschwerdeführer habe sich kurzfristig dazu entschlossen. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer – überrascht von der Tatsache, dass das
Opfer nach dem ersten Schlag immer noch relativ aufrecht gestanden und sich
immer noch aktiv verteidigt bzw. den Beschwerdeführer nach dessen Wahrnehmung
sogar seinerseits noch hätte angreifen können – in Panik geraten sei und aus
Angst um die eigene Sicherheit weiter zugeschlagen habe, bis das Opfer am Boden
gelegen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn das Opfer zum
Drogenkonsum angehalten und gegen seinen Willen im Restaurant habe zu Sex
zwingen wollen, seien vom Gericht als Schutzbehauptungen gewertet worden. Der
Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gericht bestätigt, dass es ihm leidtue und
das Delikt sein grösster Fehler gewesen sei, weil er für nichts zwei Jahre
seines Lebens verloren habe.
5.4
Bezüglich des Vollzugsverlaufs
wurden verschiedene Führungsberichte zitiert. Nach dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 9. Februar 2016 habe der
Beschwerdeführer seine Arbeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht
überdurchschnittlich gut verrichtet. Er habe Motivation und Eigeninitiative
gezeigt. Er sei eher als stiller, unscheinbarer Gefangener zu beschreiben. Bei
der Betreuung und anderen Gefangenen gegenüber habe er sich stets korrekt
verhalten. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei
durch seine Hilfsbereitschaft und durch seinen freundlichen Umgang mit den
Insassen und der Betreuung aufgefallen.
Gemäss dem Führungsbericht der IKS
Bostadel vom 13. März 2017 arbeite der Beschwerdeführer seit seinem
Eintritt am 5. Januar 2016 in der Malerei. Seine Arbeitsleistungen seien
in qualitativer und quantitativer Hinsicht sehr gut. Sein Verhalten gegenüber
den Vorgesetzten sei korrekt und auch im Verhalten gegenüber den Mitgefangenen
am Arbeitsplatz gebe es keine Beanstandungen. Von Februar bis August 2016 habe
der Beschwerdeführer die BiSt-Allgemeinbildung besucht, habe sich dann aber vom
Unterricht abgemeldet. Bei aufkommenden Fragen hole er sich Rat und
Unterstützung beim Sozialdienst. Gespräche würden in englischer Sprache
stattfinden, wobei anzumerken sei, dass sich die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers seit dessen Eintritt in die IKS Bostadel stark verbessert
hätten. Aufgrund seiner androgyn anmutenden Erscheinung habe es unter
Mitgefangenen schon Bemerkungen betreffend seine allfällige sexuelle
Ausrichtung gegeben. Der Beschwerdeführer wolle sich zu diesem Thema jedoch
nicht äussern. Seit Eintritt sei es zu zwei Verstössen gegen die Hausordnung
gekommen. Einmalig habe er beim Kochen versehentlich einen Brandalarm
ausgelöst. Im Januar 2017 sei es zu einem Regelverstoss wegen Besitzes von
PC-Spielen ohne Altersfreigabe gekommen. Ansonsten halte sich der
Beschwerdeführer an die geltenden Regeln in der Strafanstalt. Eine Routinekontrolle
auf gängige Suchtmittel habe einen negativen Befund ergeben. Seine Freizeit
verbringe der Beschwerdeführer mit anderen Mitgefangenen, vorzugsweise gleicher
Nation. Er treibe regelmässig Sport, nehme an Sportangeboten teil und sei
regelmässig an den Kraftsportgeräten anzutreffen. Den Kontakt zu seiner Familie
pflege er telefonisch. Der Beschwerdeführer gebe an, sein Delikt zu bereuen,
dies sei der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen. Er wolle in
Zukunft nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Eine vertiefte
Tataufarbeitung habe aufgrund des ausstehenden Urteils noch keine
stattgefunden. Wiedergutmachungszahlungen leiste der Beschwerdeführer keine.
Laut einem Vollzugsbericht der IKS
Bostadel vom 30. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017
ein weiteres Mal diszipliniert worden, da bei einer Routinekontrolle aller
Garderobenschränke bei ihm CHF 1'300.00 sichergestellt worden seien.
Insgesamt könne dem Beschwerdeführer ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert
werden. Sofern die Rückführung in sein Heimatland sichergestellt sei und er
weiterhin ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sei gegen eine bedingte
Entlassung nichts einzuwenden.
5.5
In seinem Gesuch um bedingte
Entlassung habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, nach seiner
Entlassung werde er in sein Heimatland Rumänien zurückkehren, dort bei seiner
Familie leben und die Schulausbildung beenden.
5.6
Die Bewährungshilfe habe in ihrem
Bericht vom 19. Juli 2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer werde die Schweiz
nach seiner Entlassung verlassen müssen. Austrittsvorbereitungen im Sinn einer
Reintegration seien nicht angezeigt. Gegenüber der Bewährungshilfe habe der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit einer Wegweisung nach Rumänien
einverstanden zu sein.
5.7
Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 28. August 2017 habe der Beschwerdeführer unter
Beizug eines Dolmetschers im Wesentlichen ausgesagt, zum Tatzeitpunkt
19-/20-jährig gewesen zu sein. Es sei sehr spät gewesen und alles sehr schnell
gegangen. Bei vorherigen Treffen mit dem Opfer sei nie etwas passiert. Er sei
sehr müde gewesen und das Opfer sehr betrunken. Er habe schon mit dem Richter
und dem Staatsanwalt darüber gesprochen. Er sei gezwungen worden, genötigt, und
sei auch selbst schuld gewesen. Beide hätten eine Mitschuld. Er habe damals
eine andere Einstellung gehabt und wisse, dass er einen Fehler gemacht habe,
was er danach realisiert habe. Er habe genug Zeit gehabt, darüber nachzudenken
und wolle nur nach Hause zu seiner Familie. Er habe andere Pläne, wenn er zu
Hause sei, wolle er die Schule beenden und den Führerausweis für alle
Kategorien machen. Er könne versprechen, dass er es nicht wieder tue. Er wisse
jetzt, womit er rechnen müsse, wenn man so etwas tue. Nach einer Entlassung
würde er bei seinen Eltern wohnen, die Schule beenden und vorerst bei seinem
Vater arbeiten. Den weiteren beruflichen Weg habe er sich noch nicht überlegt.
Seit er sein Land verlassen habe, habe er es bitter bereut, in diesem Bereich
(Anm. als Call-Boy) zu arbeiten. Er sei mit einer Rückführung in sein
Heimatland einverstanden.
5.8
Die Vollzugsbehörde führte im
Wesentlichen aus, bei Geldgier als handlungsleitendem Motiv falle speziell der
Verstoss gegen die Hausordnung, bei welchem eine grosse Bargeldmenge gefunden
worden sei, deren Herkunft unklar sei, negativ ins Gewicht. In den Akten fänden
sich keine Einschätzungen zum Rückfallrisiko. Das Vorleben sei
legalprognostisch neutral zu werten. Als legalprognostisch positiv erscheine,
dass der Beschwerdeführer eine gewisse Strafempfindlichkeit aufweise, was sich
als Motivation für ein zukünftiges, deliktfreies Leben auswirken könne. Was
sich allerdings nicht feststellen lasse, sei eine echte Reue. Dazu würde auch
das Leisten von finanzieller Wiedergutmachung gehören, was der Beschwerdeführer
nicht tue. Bei der Einvernahme durch das Gericht habe sich die geäusserte Reue
auf seine eigene Situation bezogen, nicht auf diejenige des Opfers. Eine
Verantwortungsübernahme für das begangene Gewaltdelikt lasse sich nicht
erkennen. Das Gewaltdelikt falle durch seine Heftigkeit und Hinterhältigkeit
auf. Der Beschwerdeführer sei zwar vor und nach der Tat nicht mit
Gewalthandlungen aufgefallen. Deliktbegünstigende Persönlichkeitszüge wie
Geldgier, niedrige Frustrationstoleranz und Impulsivität sowie
situationsspezifische Faktoren wie das Milieu, in welchem der Beschwerdeführer
durch seine Tätigkeit als Call-Boy verkehrt habe, würden in rückfallpräventiver
Hinsicht negativ ins Gewicht fallen. Die Legalprognose – vor allem bei Fortsetzung
der Prostitution – für die Begehung von erneuten Gewaltdelikten sei nach
Ansicht der Vollzugsbehörde moderat belastet. Durch eine Tatbearbeitung und
eine Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen würde sich
die Legalprognose verbessern lassen. Beides habe jedoch nicht stattgefunden und
entsprechend fehle auch ein tragfähiges Risikomanagement. Der Beschwerdeführer
sage zwar, dass er nicht mehr straffällig werden wolle, doch gebe es keine
Hinweise darauf, dass er über die nötigen rückfallpräventiven Strategien
verfüge, um diesen Vorsatz umsetzen zu können. Was es für die Verbesserung der
Legalprognose dringend auch brauchen würde, sei eine Distanzierung von der
Prostitution. Speziell in diesem Milieu bestehe viel Raum für Frustration und
würden sich Gelegenheiten zur finanziellen Bereicherung bieten. Entsprechend
stufe die Vollzugsbehörde die Rückfallgefahr für Vermögensdelikte als mittel
ein. Bei der gegebenen Persönlichkeitsdisposition des Beschwerdeführers gehe
die Vollzugsbehörde davon aus, dass er eine sich bietende Gelegenheit auch in
Zukunft zur eigenen Bereicherung nutzen würde und erneute Gewalthandlungen
(v.a. aus Angst um die eigene Sicherheit wie beim Anlassdelikt) drohen würden.
Der Bargeldfund in der Strafanstalt lasse daran zweifeln, dass es sich für den
Beschwerdeführer um eine realistische, attraktive Lebensperspektive handle,
ohne Einkommen bei seinen Eltern zu wohnen und die Schule abzuschliessen. Der
Beschwerdeführer habe ein Gewaltdelikt begangen, bei welchem hohe Rechtsgüter
betroffen seien, weshalb an die Handlungssicherheit bei der Gewährung von
Vollzugsöffnungen erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Aktuell erscheine die
Legalprognose noch als deutlich belastet und es bestehe Aussicht, dass sich
diese bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs durch eine Tatbearbeitung,
Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen, dem
Erarbeiten von rückfallpräventiven Strategien und dem Aufbau eines
realistischen und deliktfernen Entlassungssettings verbessern lassen würde. Da
der Beschwerdeführer die Schweiz bei Entlassung aus dem Strafvollzug werde
verlassen müssen, bestehe keine Aussicht, dass sich die Bewährungsrisiken durch
flankierende Massnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe senken liessen.
Eine Entlassung auf den zwei Drittel Termin erscheine unter den dargelegten
Gesichtspunkten legalprognostisch nicht vertretbar. Legalprognostische
Unsicherheiten, welche eine Fallvorlage an die «KoFaKo» erforderlich machen
würden, würden keine bestehen. Bei dieser Ausgangslage werde dem Departement
empfohlen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
auf die Minimalfrist zu verweigern.
5.9
Die Vorinstanz folgte dem Antrag der
Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Es
müsse vom Fortbestehen der Risikofaktoren, auch zur Begehung von erneuten
schweren Gewaltdelikten, ausgegangen werden. Die auch heute fehlende
Verantwortungsübernahme in Bezug auf die Anlasstat sowie die erhaltenen
Disziplinierungen, vor allem der Bargeldfund, stützten diese Einschätzung. Es
bestehe Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer die Legalprognose bei
Fortsetzung des Strafvollzugs verbessern lasse, indem er Angebote zur
Tataufarbeitung, zur persönlichen Auseinandersetzung und zum Aufbau von
deliktpräventiv wirkenden Strategien wahrnehme und ein realistisches
Entlassungssetting präsentiere. Die bedinge Entlassung möge die Regel
darstellen. Weil hohe Rechtsgüter betroffen seien, sei von dieser Regel
abzuweichen, d.h. der Empfehlung der Vollzugsbehörde auf Verweigerung der
bedingten Entlassung zu folgen.
6.
Der Beschwerdeführer liess dagegen
vorbringen, ein Strafgefangener habe einen Rechtsanspruch auf bedingte
Entlassung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Die
bedingte Entlassung bilde die letzte Stufe des Strafvollzugs und es handle sich
um ein Instrument der Spezialprävention, auf welche der Verurteilte ein Recht
habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die bedingte Entlassung
weitgehend zur Regel geworden, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden
könne. Dem Beschwerdeführer sei durch die Vollzugsanstalten ein tadelloses
Führungszeugnis bezüglich Umgang mit dem Anstaltspersonal und den Mitgefangenen
ausgestellt worden. Auch bezüglich Arbeitsqualität und -quantität werde er
gelobt. Negativ fielen einzig die drei Disziplinierungen ins Gewicht, wobei die
ersten beiden wegen versehentlichen Auslösens des Brandalarms und wegen
Besitzes eines PC-Games ohne Altersfreigabe für die Beurteilung der bedingten
Entlassung wohl vernachlässigbar sein dürften. Der letzte Verweis sei wegen des
Auffindens einer grösseren Bargeldmenge erfolgt. In disziplinarrechtlicher
Hinsicht möge der Besitz des Bargeldes wohl relevant sein, doch sei zu Recht
nicht behauptet worden, der Beschwerdeführer sei illegal in den Besitz des
Geldes gelangt. Der Beschwerdeführer sage dazu, er habe dieses Geld angespart,
was angesichts der Aufenthaltsdauer in der IKS Bostadel und der bescheidenen
Art des Beschwerdeführers durchaus plausibel erscheine. Er habe ausgesagt, das
Geld seiner Familie zukommen lassen zu wollen, doch erlaube die Anstalt keine
Transaktionen ins Ausland. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer
gestützt auf den Bargeldfund eine deliktsähnliche Geldgier, was jeglicher
vernünftigen Grundlage entbehre. Der Herkunft des Geldes sei seitens der
Anstaltsleitung nicht weiter nachgegangen worden und es sei auf das Konto des
Beschwerdeführers eingezahlt worden. Eine negative Prognose auf den Bargeldfund
stützen zu wollen, scheine schlicht haltlos und völlig unverhältnismässig.
Es liessen sich keine konkreten
Anhaltspunkte feststellen, welche günstigere Legalprognose durch die Verbüssung
der Gesamtstrafe genau erzielt werden solle. Bis anhin sei diesem Thema seitens
der Vollzugsbehörde nur wenig Beachtung geschenkt worden, weshalb es seltsam
anmute, dass nun plötzlich solche Massnahmen relevant werden sollen. Der
Deutlichkeit halber müsse festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer
in einem Straf- und nicht in einem Massnahmenvollzug befinde. Primärer Zweck
sei deshalb die Verbüssung der Strafe. Bezüglich Legalprognose werde auch mit
keinem Wort erwähnt, dass es sich um einen Ersttäter handle, der zur Zeit der
Tat 20 ½-jährig gewesen sei. Die negative Legalprognose werde ausdrücklich auf
die mögliche Fortsetzung der Prostitution zurückgeführt. Es gebe jedoch keinen
Anlass, von einer Fortsetzung der Prostitution auszugehen. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich mehrerer Gespräche selbst ausgesagt, aus dem Milieu aussteigen
zu wollen sowie zu seiner Familie nach Rumänien zurückkehren und die Schule
beenden zu wollen. Bildung sei wohl das geeignetste Mittel, um aus dem Milieu
der Prostitution aussteigen zu können. Wie sich das Herauszögern dieser
Schulausbildung durch die Verbüssung der vollen Strafe positiv auf seine
Legalprognose auswirken solle, habe bis jetzt nicht hergeleitet werden können.
Die Vorinstanz weiche ohne ersichtlichen Grund von den Aussagen des
Beschwerdeführers ab und gehe ohne Begründung davon aus, dass der
Beschwerdeführer nach Freilassung wieder im Bereich der Prostitution tätig sein
wolle. Für diese Annahme gebe es absolut keine Grundlage. Legalprognostisch
positiv zu werten sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug. Am Tag
seiner Entlassung werde er freiwillig, kontrolliert und organisiert durch die
Ausländerbehörde aus der Schweiz ausreisen. Ihm könne sodann auch nicht
mangelnde Verantwortungsübernahme vorgeworfen werden. Er habe die Strafe
akzeptiert und sich dieser nicht widersetzt. Er habe den nachvollziehbaren
Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren und die Schulbildung abzuschliessen.
Er könne bei der Familie wohnen und allenfalls auch im Baugeschäft des Vaters
arbeiten. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige. Er habe
mehrmals zu Protokoll gegeben, sich beim Opfer entschuldigt zu haben und dass
der Vorfall der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen sei. Er bereue
auch, in diesem Gebiet tätig gewesen zu sein. Der Vorfall sei eine impulsive
Kurzschlussreaktion gewesen. Es handle sich um keinen «Berufskriminellen»,
sondern um einen dem jugendlichen Alter erst Entwachsenen. Er habe sich vor und
nach der Tat nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer wolle
nicht mehr in die Prostitution zurückkehren und die Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich Rückkehr in die Prostitution schienen aus der Luft gegriffen. Es
werde auch nicht ausgeführt, inwiefern das Risiko der Rückkehr in die
Prostitution durch die Verweigerung der bedingten Entlassung vermindert werden
soll. Die Vorinstanz lasse eine ernsthafte Begründung für die Verweigerung der
bedingten Entlassung vermissen. Ihr einziges Argument sei, dass Aussicht
bestehe, die Legalprognose des Beschwerdeführers noch zu verbessern. Man könne
sich dabei des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Vorinstanz in
moralisierender Art und Weise profiliere. Es brauche gewichtige Gründe, um die
bedingte Entlassung zu verweigern, doch stütze sich die Vorinstanz nur auf
Hypothesen ohne wirkliche Grundlage.
7.
In ihrer Vernehmlassung führte die
Vorinstanz aus, Anlasstat und Tatbegehung rechtfertigten beim Beschwerdeführer
ein Abweichen von der bedingten Entlassung als Regel. Bei einem Rückfall seien
hohe Rechtsgüter bedroht, weshalb die Anforderungen an das zukünftige
Wohlverhalten bei bedingter Entlassung hoch zu halten sei. Nach dem
Bundesgericht sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen und
die Bedeutung des Verhaltens im Strafvollzug trete in den Hintergrund. Der
Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Bargeldfund gemacht. Zuerst
habe er angegeben, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, das angesparte Geld
auf ein Sparkonto einzuzahlen. Später habe er dann erklärt, er habe das Geld
seiner Familie zukommen lassen wollen. Da eine Banküberweisung nicht möglich
gewesen sei, habe er es ihnen auf andere Weise zukommen lassen wollen. Das
Gericht habe bei der Deliktsbegehung Geldgier als handlungsleitendes Motiv
gesehen. Der Bargeldfund im Garderobeschrank sei deshalb als prognoserelevanter
Vorfall zu erachten. Es lasse sich nicht durch Fakten belegen, dass der
Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt haben wolle. Im persönlichen
Gespräch entstehe eher der Eindruck, dass er sich selbst leidtue. Opferempathie
sei nicht zu erkennen. Wiedergutmachung leiste er keine. Zu seinen
Zukunftsplänen gebe der Beschwerdeführer den Abschluss der Schulbildung an, was
erfahrungsgemäss eine finanzielle Unterstützung voraussetze, doch sei offenbar
eher die Familie auf finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer
angewiesen. Im Widerspruch zur geltend gemachten Motivation stehe auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bildung im Strafvollzug (BiSt)
abgebrochen habe. Auch die geltend gemachte Arbeitsmöglichkeit beim Vater sei
nicht durch Fakten belegt. Es gelte ein grosses Fragezeichen zu setzen, weshalb
sich der Beschwerdeführer nun plötzlich mit viel weniger Geld zufriedengeben
sollte als während seiner Arbeit als Escort-Boy. Seine Zukunftspläne schienen
wenig ausgereift und deshalb kaum tauglich, eine zukünftige strafrechtliche
Bewährung daraus abzuleiten. Viele Faktoren würden dafürsprechen, dass der
Beschwerdeführer rasch wieder in das Milieu der Prostitution zurückkehren
könnte. Nicht die Tätigkeit als Call-Boy, sondern die Rückkehr in das Milieu
der Prostitution, welches schnell zu mit der Anlasstat vergleichbaren
Konstellationen führen könne, habe vorliegend eine hohe legalprognostische
Relevanz. Der Beschwerdeführer sei im Strafvollzug dazu verpflichtet, sich
aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen. Das Bundesgericht bezeichne
fehlende Tatbearbeitung als prognostisch relevant.
8.
In seiner abschliessenden
Stellungnahme liess der Beschwerdeführer geltend machen, seine Aussagen zum
Bargeldfund würden sich nicht widersprechen, sondern handle es sich bei der
zweiten Aussage lediglich um eine Präzisierung der ersten. Die Sparsamkeit des
Beschwerdeführers könne ihm nicht zu seinen Ungunsten angerechnet werden. Zudem
könne nicht auf irgendwelche «läppischen» Notizen abgestellt werden, zu denen
sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe
zudem sehr wohl Reue gezeigt, indem er die Tat anlässlich der Gerichtsverhandlung
gestanden und auch gesagt habe, er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe. Es
sei nicht einleuchtend, weshalb einem extrem jungen Ersttäter eine ungünstige
Prognose gestellt werden sollte. Der drohende Strafrest bei bedingter
Entlassung könne durchaus deliktpräventiven Charakter entfalten, während die
Verbüssung des Strafrests für den jungen Täter im Umfeld einer geschlossenen
Anstalt wohl kaum förderlich sein dürfte. In der Strafanstalt habe der
Beschwerdeführer von Januar bis August 2016 eine Weiterbildung in der deutschen
Sprache besucht, welche er aufgrund der Belastung durch die bevorstehende
Gerichtsverhandlung abgebrochen habe. Seit Januar 2017 besuche er in seiner
Freizeit wöchentlich einmal einen Englischkurs, welcher kostenpflichtig sei.
Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers seien durchaus realistisch,
indem er auch den Führerausweis aller Kategorien machen wolle. Ihm seien die
Risiken im Beruf des Call-Boys bewusst und er wolle auch nicht mehr in diesem
Bereich tätig sein. Bezüglich Tatbearbeitung stelle sich die Frage, wie ein
Strafgefangener, dazu fremdsprachiger Ausländer, ohne Aufenthalt in der
Schweiz, entsprechende Angebote erhalte, oder darauf hingewiesen werde, dass er
sich aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen habe. Den
Vollzugsplänen sei jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen. Erst jetzt, im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren sei die Therapiefrage mit dem
Beschwerdeführer thematisiert worden und es habe nun bereits ein erstes
Gespräch stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer aktiv darauf hingewirkt
habe. Es werde beantragt, einen Bericht beim forensischen Institut
Zentralschweiz, wo die Gespräche stattfänden, einzuholen.
9.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu
prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
stärker auf die Bewährungsprognose abzustellen und das Verhalten im
Strafvollzug ist weniger stark zu gewichten. Nachdem sich die Straftat des
Beschwerdeführers gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben richtete, sind
erhöhte Anforderungen an seine Bewährungsprognose zu stellen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde in sämtlichen Berichten der
Vollzugsanstalten positiv beurteilt, indem er sowohl qualitativ als auch
quantitativ sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt habe und sein Verhalten sowohl
Mitgefangenen als auch dem Anstaltspersonal gegenüber stets korrekt gewesen
sei. Von den drei erfolgten Disziplinierungen fallen die ersten beiden (versehentliches
Auslösen eines Brandalarms und unerlaubter Besitz eines PC-Games ohne
Altersfreigabe) nicht ins Gewicht, was auch die Vorinstanz so sah. Für die
Vorinstanz ist hingegen die dritte Disziplinierung wegen des Funds von
CHF 1'300.00 Bargeld beim Beschwerdeführer stark relevant und wird mit dem
Motiv der Anlasstat, welche aus Geldgier begangen worden sei, in Zusammenhang
gebracht. Auch sieht die Vorinstanz in Zusammenhang mit den zu wenig
ausgereiften Zukunftsplänen des Beschwerdeführers ein grosses Risiko, dass sich
dieser nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin prostituieren
könnte. Dabei schwingt wohl auch die Vermutung mit – wenn auch nicht explizit
erwähnt – dass der Beschwerdeführer das Geld durch Prostitution in der Strafanstalt
erlangt haben könnte. Nachdem der Beschwerdeführer keine
Wiedergutmachungszahlungen an das Opfer geleistet hat und er auch kaum
Opferempathie zeige, sondern nur sich selbst leidtue, sieht die Vorinstanz
kombiniert mit dem hohen Risiko der Rückkehr in die Prostitution ein erhöhtes
Risiko für weitere Vermögensdelikte und Gewalttaten, weshalb dem
Beschwerdeführer keine ausreichend gute Bewährungsprognose gestellt wurde, um
ihn vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu können.
Nicht oder jedenfalls kaum gewichtet hat
die Vorinstanz den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Ersttäter handelt, der keine weiteren Verzeigungen aufweist und der im
Zeitpunkt der Tat gerade einmal 20 ½-jährig war. Es darf davon ausgegangen
werden, dass die Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den jungen Beschwerdeführer
hat, der es jedenfalls sehr bedauert, aufgrund seiner Kurzschlusstat mehrere
Jahre im Strafvollzug verbracht haben zu müssen. Nicht nachvollzogen werden
kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus dem Bargeldfund in seiner
Garderobe Geldgier vorwirft und daraus eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere
Straftaten ableitet, nachdem gar nicht abgeklärt wurde, woher das Geld stammt.
Es wird nicht einmal vermutet, dass der Beschwerdeführer das Geld illegal oder
unter Ausnutzung einer Notlage erlangt haben könnte, weshalb auch der Vorwurf
der Geldgier nicht angehen kann. Der Beschwerdeführer gab an, das Geld für
seine Familie gespart zu haben. Da eine Banküberweisung nicht möglich sei, habe
er es bar bei sich aufbewahrt. Diese Aussage steht nicht – wie von der
Vorinstanz behauptet – im Widerspruch zur ersten Aussage, wonach es ihm nicht
in den Sinn gekommen sei, das Geld auf ein Konto einzuzahlen. Im Gegenteil, sie
erscheint durchaus nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer daraus keine
Geldgier vorgeworfen werden kann und auch nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr
geschlossen werden kann. Ebenfalls zu wenig berücksichtigt wurde, dass sich
differenzialprognostisch das Risiko des Rückfalls in die Prostitution durch die
Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Es kann einzig versucht werden,
wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem Beschwerdeführer durch eine
Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm deliktpräventiv wirkende Strategien
zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch weiter zu verbessern. Nachdem aber
die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung hauptsächlich
aus dem Grund zu verweigern, weil er sich mit der Tat zu wenig auseinandergesetzt
habe und zu wenig Reue zeige. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine
Therapie angeordnet und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug.
Im Vordergrund steht die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen
sind. Von einem fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz
kann kaum erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot
bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Die Vollzugsbehörde hat dem
Beschwerdeführer kein entsprechendes Angebot unterbreitet, weshalb ihm die
fehlende Tataufarbeitung auch nicht vorgehalten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend und
freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Der Wunsch des noch sehr jungen
Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint nachvollziehbar. Auch
wenn seine Zukunftspläne noch nicht ganz ausgereift sind, bestehen keine
genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen
und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit
Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung
vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies
vernünftigerweise erwartet werden kann. (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,
Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der
Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem
klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige
Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers
abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,
weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig
vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums
darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S.
205.
f.).
Wenn dies für einen einschlägig
vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu
berücksichtigen sein, da keine Vorstrafen verzeichnet sind.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 19. September 2017 des
Departements des Innern ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu
entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem
Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Rumänien zu organisieren.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der
von Rechtsanwalt Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote zu
entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2'282.30 (8.83
Stunden à CHF 180.00 sowie 5 Stunden à CHF 90.00 zuzügl. CHF 73.20
Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG
i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 19. September 2017 wird
aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Departement des
Innern zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___, verbunden
mit der Organisation der Ausschaffung nach Rumänien in Absprache mit dem
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteienschädigung von CHF 2'282.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann