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Entscheid

VWBES.2017.388

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

6. Dezember 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 13. April 2017

wurde A.___ (geb. am [...] 1993, von Rumänien, nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und qualifiziertem Raub zu

einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, abzüglich 767 Tagen Auslieferungs- und

Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug, verurteilt.

2. Mit Verfügung vom 19. September

2017 verweigerte das Departement des Innern die vorzeitige Entlassung nach 2/3

der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor Ablauf eines

Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden

könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es

sei der Entscheid aufzuheben, und die sofortige bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zu gewähren sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichnenden Rechtsbeistands zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt

und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5. Das Departement des Innern beantragte

mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers liess sich am 15. November 2017 erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs.

3.

StGB).

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,

Art. 86 N 16).

3.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die

bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der

entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat

zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör

gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen

vor.

4.

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE

119.

lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.

Die Vorinstanz stützte ihren

Entscheid im Wesentlichen auf folgende Grundlagen:

5.1

Zum Vorleben des Beschwerdeführers

wurde zusammengefasst ausgeführt, dieser sei in Rumänien bei seinen Eltern und

zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Im Alter

von 18 Jahren habe er zusammen mit seinem Vater als Bauarbeiter im Ausland

gearbeitet. Er habe dann angefangen, als Call-Boy in verschiedenen Ländern zu

arbeiten und habe richtig gut verdient. Diese Tätigkeit habe er seit fünf

Jahren ausgeübt (Angabe vom 16. August 2016). Er weise keine Vorstrafen

auf.

5.2

Zum Tathergang wurde angegeben, das

spätere Opfer habe den Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 über den Chat

kontaktiert und ihn als Call-Boy für den 10. Mai 2014, kurz nach Mitternacht,

zu sich in das von ihm geführte Restaurant bestellt. Es sei abgemacht gewesen,

dass der Beschwerdeführer das spätere Opfer im Restaurant abhole und mit seinem

Auto nach Hause fahre, um dort gegen einen Preis von CHF 230.00 für eine Stunde

Sex zu haben. Als der Beschwerdeführer um 1:00 Uhr im Restaurant eingetroffen

sei, hätten sich noch zwei Gäste am Stammtisch befunden, zu welchen er sich

gesetzt und gewartet habe. Beim späteren Wegfahren vom Gelände habe sich der

Beschwerdeführer spontan dazu entschlossen, die Gunst der Stunde und den hohen

Grad der Angetrunkenheit des späteren Opfers zu nutzen und dieses auszurauben.

Er habe zu diesem Zweck den Verlust seines Mobiltelefons vorgetäuscht und damit

die Rückkehr in die Räumlichkeiten des Restaurants bewirkt. Er habe dort dann

das Opfer mit Flaschen auf den Kopf geschlagen und ein Couvert mit

CHF 3'356.70 an sich genommen. Das Opfer habe er bewusstlos liegen lassen,

dessen Schlüsselbund behändigt, das Mobiltelefon des Opfers auseinandergenommen,

um dieses funktionsunfähig zu machen und das Gelände mit dem Auto verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde 10 Monate

nach der Tatbegehung, am 7. März 2015, in Deutschland verhaftet.

5.3

Zur Deliktsdynamik wurde gestützt

auf das Gerichtsurteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich aus rein

eigennützigen Motiven und aufgrund reiner Geldgier dazu entschieden, das

arglose und ihm gegenüber aufgrund des Überraschungsmoments und der ihm klar

erkennbaren starken Angetrunkenheit, im massgeblichen Moment physisch und

psychisch klar unterlegene Opfer, auszurauben und zu diesem Zweck gegen dieses

massive Gewalt durch Schläge mit Flaschen auszuüben, welche lediglich aufgrund

blossen Zufalls nicht zu einer schweren körperlichen Schädigung des Opfers

geführt hätten. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern der

Beschwerdeführer habe sich kurzfristig dazu entschlossen. Es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer – überrascht von der Tatsache, dass das

Opfer nach dem ersten Schlag immer noch relativ aufrecht gestanden und sich

immer noch aktiv verteidigt bzw. den Beschwerdeführer nach dessen Wahrnehmung

sogar seinerseits noch hätte angreifen können – in Panik geraten sei und aus

Angst um die eigene Sicherheit weiter zugeschlagen habe, bis das Opfer am Boden

gelegen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihn das Opfer zum

Drogenkonsum angehalten und gegen seinen Willen im Restaurant habe zu Sex

zwingen wollen, seien vom Gericht als Schutzbehauptungen gewertet worden. Der

Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gericht bestätigt, dass es ihm leidtue und

das Delikt sein grösster Fehler gewesen sei, weil er für nichts zwei Jahre

seines Lebens verloren habe.

5.4

Bezüglich des Vollzugsverlaufs

wurden verschiedene Führungsberichte zitiert. Nach dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 9. Februar 2016 habe der

Beschwerdeführer seine Arbeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht

überdurchschnittlich gut verrichtet. Er habe Motivation und Eigeninitiative

gezeigt. Er sei eher als stiller, unscheinbarer Gefangener zu beschreiben. Bei

der Betreuung und anderen Gefangenen gegenüber habe er sich stets korrekt

verhalten. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei

durch seine Hilfsbereitschaft und durch seinen freundlichen Umgang mit den

Insassen und der Betreuung aufgefallen.

Gemäss dem Führungsbericht der IKS

Bostadel vom 13. März 2017 arbeite der Beschwerdeführer seit seinem

Eintritt am 5. Januar 2016 in der Malerei. Seine Arbeitsleistungen seien

in qualitativer und quantitativer Hinsicht sehr gut. Sein Verhalten gegenüber

den Vorgesetzten sei korrekt und auch im Verhalten gegenüber den Mitgefangenen

am Arbeitsplatz gebe es keine Beanstandungen. Von Februar bis August 2016 habe

der Beschwerdeführer die BiSt-Allgemeinbildung besucht, habe sich dann aber vom

Unterricht abgemeldet. Bei aufkommenden Fragen hole er sich Rat und

Unterstützung beim Sozialdienst. Gespräche würden in englischer Sprache

stattfinden, wobei anzumerken sei, dass sich die Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers seit dessen Eintritt in die IKS Bostadel stark verbessert

hätten. Aufgrund seiner androgyn anmutenden Erscheinung habe es unter

Mitgefangenen schon Bemerkungen betreffend seine allfällige sexuelle

Ausrichtung gegeben. Der Beschwerdeführer wolle sich zu diesem Thema jedoch

nicht äussern. Seit Eintritt sei es zu zwei Verstössen gegen die Hausordnung

gekommen. Einmalig habe er beim Kochen versehentlich einen Brandalarm

ausgelöst. Im Januar 2017 sei es zu einem Regelverstoss wegen Besitzes von

PC-Spielen ohne Altersfreigabe gekommen. Ansonsten halte sich der

Beschwerdeführer an die geltenden Regeln in der Strafanstalt. Eine Routinekontrolle

auf gängige Suchtmittel habe einen negativen Befund ergeben. Seine Freizeit

verbringe der Beschwerdeführer mit anderen Mitgefangenen, vorzugsweise gleicher

Nation. Er treibe regelmässig Sport, nehme an Sportangeboten teil und sei

regelmässig an den Kraftsportgeräten anzutreffen. Den Kontakt zu seiner Familie

pflege er telefonisch. Der Beschwerdeführer gebe an, sein Delikt zu bereuen,

dies sei der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen. Er wolle in

Zukunft nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Eine vertiefte

Tataufarbeitung habe aufgrund des ausstehenden Urteils noch keine

stattgefunden. Wiedergutmachungszahlungen leiste der Beschwerdeführer keine.

Laut einem Vollzugsbericht der IKS

Bostadel vom 30. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017

ein weiteres Mal diszipliniert worden, da bei einer Routinekontrolle aller

Garderobenschränke bei ihm CHF 1'300.00 sichergestellt worden seien.

Insgesamt könne dem Beschwerdeführer ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert

werden. Sofern die Rückführung in sein Heimatland sichergestellt sei und er

weiterhin ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sei gegen eine bedingte

Entlassung nichts einzuwenden.

5.5

In seinem Gesuch um bedingte

Entlassung habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, nach seiner

Entlassung werde er in sein Heimatland Rumänien zurückkehren, dort bei seiner

Familie leben und die Schulausbildung beenden.

5.6

Die Bewährungshilfe habe in ihrem

Bericht vom 19. Juli 2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer werde die Schweiz

nach seiner Entlassung verlassen müssen. Austrittsvorbereitungen im Sinn einer

Reintegration seien nicht angezeigt. Gegenüber der Bewährungshilfe habe der

Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit einer Wegweisung nach Rumänien

einverstanden zu sein.

5.7

Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 28. August 2017 habe der Beschwerdeführer unter

Beizug eines Dolmetschers im Wesentlichen ausgesagt, zum Tatzeitpunkt

19-/20-jährig gewesen zu sein. Es sei sehr spät gewesen und alles sehr schnell

gegangen. Bei vorherigen Treffen mit dem Opfer sei nie etwas passiert. Er sei

sehr müde gewesen und das Opfer sehr betrunken. Er habe schon mit dem Richter

und dem Staatsanwalt darüber gesprochen. Er sei gezwungen worden, genötigt, und

sei auch selbst schuld gewesen. Beide hätten eine Mitschuld. Er habe damals

eine andere Einstellung gehabt und wisse, dass er einen Fehler gemacht habe,

was er danach realisiert habe. Er habe genug Zeit gehabt, darüber nachzudenken

und wolle nur nach Hause zu seiner Familie. Er habe andere Pläne, wenn er zu

Hause sei, wolle er die Schule beenden und den Führerausweis für alle

Kategorien machen. Er könne versprechen, dass er es nicht wieder tue. Er wisse

jetzt, womit er rechnen müsse, wenn man so etwas tue. Nach einer Entlassung

würde er bei seinen Eltern wohnen, die Schule beenden und vorerst bei seinem

Vater arbeiten. Den weiteren beruflichen Weg habe er sich noch nicht überlegt.

Seit er sein Land verlassen habe, habe er es bitter bereut, in diesem Bereich

(Anm. als Call-Boy) zu arbeiten. Er sei mit einer Rückführung in sein

Heimatland einverstanden.

5.8

Die Vollzugsbehörde führte im

Wesentlichen aus, bei Geldgier als handlungsleitendem Motiv falle speziell der

Verstoss gegen die Hausordnung, bei welchem eine grosse Bargeldmenge gefunden

worden sei, deren Herkunft unklar sei, negativ ins Gewicht. In den Akten fänden

sich keine Einschätzungen zum Rückfallrisiko. Das Vorleben sei

legalprognostisch neutral zu werten. Als legalprognostisch positiv erscheine,

dass der Beschwerdeführer eine gewisse Strafempfindlichkeit aufweise, was sich

als Motivation für ein zukünftiges, deliktfreies Leben auswirken könne. Was

sich allerdings nicht feststellen lasse, sei eine echte Reue. Dazu würde auch

das Leisten von finanzieller Wiedergutmachung gehören, was der Beschwerdeführer

nicht tue. Bei der Einvernahme durch das Gericht habe sich die geäusserte Reue

auf seine eigene Situation bezogen, nicht auf diejenige des Opfers. Eine

Verantwortungsübernahme für das begangene Gewaltdelikt lasse sich nicht

erkennen. Das Gewaltdelikt falle durch seine Heftigkeit und Hinterhältigkeit

auf. Der Beschwerdeführer sei zwar vor und nach der Tat nicht mit

Gewalthandlungen aufgefallen. Deliktbegünstigende Persönlichkeitszüge wie

Geldgier, niedrige Frustrationstoleranz und Impulsivität sowie

situationsspezifische Faktoren wie das Milieu, in welchem der Beschwerdeführer

durch seine Tätigkeit als Call-Boy verkehrt habe, würden in rückfallpräventiver

Hinsicht negativ ins Gewicht fallen. Die Legalprognose – vor allem bei Fortsetzung

der Prostitution – für die Begehung von erneuten Gewaltdelikten sei nach

Ansicht der Vollzugsbehörde moderat belastet. Durch eine Tatbearbeitung und

eine Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen würde sich

die Legalprognose verbessern lassen. Beides habe jedoch nicht stattgefunden und

entsprechend fehle auch ein tragfähiges Risikomanagement. Der Beschwerdeführer

sage zwar, dass er nicht mehr straffällig werden wolle, doch gebe es keine

Hinweise darauf, dass er über die nötigen rückfallpräventiven Strategien

verfüge, um diesen Vorsatz umsetzen zu können. Was es für die Verbesserung der

Legalprognose dringend auch brauchen würde, sei eine Distanzierung von der

Prostitution. Speziell in diesem Milieu bestehe viel Raum für Frustration und

würden sich Gelegenheiten zur finanziellen Bereicherung bieten. Entsprechend

stufe die Vollzugsbehörde die Rückfallgefahr für Vermögensdelikte als mittel

ein. Bei der gegebenen Persönlichkeitsdisposition des Beschwerdeführers gehe

die Vollzugsbehörde davon aus, dass er eine sich bietende Gelegenheit auch in

Zukunft zur eigenen Bereicherung nutzen würde und erneute Gewalthandlungen

(v.a. aus Angst um die eigene Sicherheit wie beim Anlassdelikt) drohen würden.

Der Bargeldfund in der Strafanstalt lasse daran zweifeln, dass es sich für den

Beschwerdeführer um eine realistische, attraktive Lebensperspektive handle,

ohne Einkommen bei seinen Eltern zu wohnen und die Schule abzuschliessen. Der

Beschwerdeführer habe ein Gewaltdelikt begangen, bei welchem hohe Rechtsgüter

betroffen seien, weshalb an die Handlungssicherheit bei der Gewährung von

Vollzugsöffnungen erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Aktuell erscheine die

Legalprognose noch als deutlich belastet und es bestehe Aussicht, dass sich

diese bei einer Fortsetzung des Strafvollzugs durch eine Tatbearbeitung,

Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen, dem

Erarbeiten von rückfallpräventiven Strategien und dem Aufbau eines

realistischen und deliktfernen Entlassungssettings verbessern lassen würde. Da

der Beschwerdeführer die Schweiz bei Entlassung aus dem Strafvollzug werde

verlassen müssen, bestehe keine Aussicht, dass sich die Bewährungsrisiken durch

flankierende Massnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe senken liessen.

Eine Entlassung auf den zwei Drittel Termin erscheine unter den dargelegten

Gesichtspunkten legalprognostisch nicht vertretbar. Legalprognostische

Unsicherheiten, welche eine Fallvorlage an die «KoFaKo» erforderlich machen

würden, würden keine bestehen. Bei dieser Ausgangslage werde dem Departement

empfohlen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

auf die Minimalfrist zu verweigern.

5.9

Die Vorinstanz folgte dem Antrag der

Vollzugsbehörde, welcher nachvollziehbar, schlüssig und konsistent sei. Es

müsse vom Fortbestehen der Risikofaktoren, auch zur Begehung von erneuten

schweren Gewaltdelikten, ausgegangen werden. Die auch heute fehlende

Verantwortungsübernahme in Bezug auf die Anlasstat sowie die erhaltenen

Disziplinierungen, vor allem der Bargeldfund, stützten diese Einschätzung. Es

bestehe Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer die Legalprognose bei

Fortsetzung des Strafvollzugs verbessern lasse, indem er Angebote zur

Tataufarbeitung, zur persönlichen Auseinandersetzung und zum Aufbau von

deliktpräventiv wirkenden Strategien wahrnehme und ein realistisches

Entlassungssetting präsentiere. Die bedinge Entlassung möge die Regel

darstellen. Weil hohe Rechtsgüter betroffen seien, sei von dieser Regel

abzuweichen, d.h. der Empfehlung der Vollzugsbehörde auf Verweigerung der

bedingten Entlassung zu folgen.

6.

Der Beschwerdeführer liess dagegen

vorbringen, ein Strafgefangener habe einen Rechtsanspruch auf bedingte

Entlassung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Die

bedingte Entlassung bilde die letzte Stufe des Strafvollzugs und es handle sich

um ein Instrument der Spezialprävention, auf welche der Verurteilte ein Recht

habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die bedingte Entlassung

weitgehend zur Regel geworden, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden

könne. Dem Beschwerdeführer sei durch die Vollzugsanstalten ein tadelloses

Führungszeugnis bezüglich Umgang mit dem Anstaltspersonal und den Mitgefangenen

ausgestellt worden. Auch bezüglich Arbeitsqualität und -quantität werde er

gelobt. Negativ fielen einzig die drei Disziplinierungen ins Gewicht, wobei die

ersten beiden wegen versehentlichen Auslösens des Brandalarms und wegen

Besitzes eines PC-Games ohne Altersfreigabe für die Beurteilung der bedingten

Entlassung wohl vernachlässigbar sein dürften. Der letzte Verweis sei wegen des

Auffindens einer grösseren Bargeldmenge erfolgt. In disziplinarrechtlicher

Hinsicht möge der Besitz des Bargeldes wohl relevant sein, doch sei zu Recht

nicht behauptet worden, der Beschwerdeführer sei illegal in den Besitz des

Geldes gelangt. Der Beschwerdeführer sage dazu, er habe dieses Geld angespart,

was angesichts der Aufenthaltsdauer in der IKS Bostadel und der bescheidenen

Art des Beschwerdeführers durchaus plausibel erscheine. Er habe ausgesagt, das

Geld seiner Familie zukommen lassen zu wollen, doch erlaube die Anstalt keine

Transaktionen ins Ausland. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer

gestützt auf den Bargeldfund eine deliktsähnliche Geldgier, was jeglicher

vernünftigen Grundlage entbehre. Der Herkunft des Geldes sei seitens der

Anstaltsleitung nicht weiter nachgegangen worden und es sei auf das Konto des

Beschwerdeführers eingezahlt worden. Eine negative Prognose auf den Bargeldfund

stützen zu wollen, scheine schlicht haltlos und völlig unverhältnismässig.

Es liessen sich keine konkreten

Anhaltspunkte feststellen, welche günstigere Legalprognose durch die Verbüssung

der Gesamtstrafe genau erzielt werden solle. Bis anhin sei diesem Thema seitens

der Vollzugsbehörde nur wenig Beachtung geschenkt worden, weshalb es seltsam

anmute, dass nun plötzlich solche Massnahmen relevant werden sollen. Der

Deutlichkeit halber müsse festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer

in einem Straf- und nicht in einem Massnahmenvollzug befinde. Primärer Zweck

sei deshalb die Verbüssung der Strafe. Bezüglich Legalprognose werde auch mit

keinem Wort erwähnt, dass es sich um einen Ersttäter handle, der zur Zeit der

Tat 20 ½-jährig gewesen sei. Die negative Legalprognose werde ausdrücklich auf

die mögliche Fortsetzung der Prostitution zurückgeführt. Es gebe jedoch keinen

Anlass, von einer Fortsetzung der Prostitution auszugehen. Der Beschwerdeführer

habe anlässlich mehrerer Gespräche selbst ausgesagt, aus dem Milieu aussteigen

zu wollen sowie zu seiner Familie nach Rumänien zurückkehren und die Schule

beenden zu wollen. Bildung sei wohl das geeignetste Mittel, um aus dem Milieu

der Prostitution aussteigen zu können. Wie sich das Herauszögern dieser

Schulausbildung durch die Verbüssung der vollen Strafe positiv auf seine

Legalprognose auswirken solle, habe bis jetzt nicht hergeleitet werden können.

Die Vorinstanz weiche ohne ersichtlichen Grund von den Aussagen des

Beschwerdeführers ab und gehe ohne Begründung davon aus, dass der

Beschwerdeführer nach Freilassung wieder im Bereich der Prostitution tätig sein

wolle. Für diese Annahme gebe es absolut keine Grundlage. Legalprognostisch

positiv zu werten sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug. Am Tag

seiner Entlassung werde er freiwillig, kontrolliert und organisiert durch die

Ausländerbehörde aus der Schweiz ausreisen. Ihm könne sodann auch nicht

mangelnde Verantwortungsübernahme vorgeworfen werden. Er habe die Strafe

akzeptiert und sich dieser nicht widersetzt. Er habe den nachvollziehbaren

Wunsch, zu seiner Familie zurückzukehren und die Schulbildung abzuschliessen.

Er könne bei der Familie wohnen und allenfalls auch im Baugeschäft des Vaters

arbeiten. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer keine Reue zeige. Er habe

mehrmals zu Protokoll gegeben, sich beim Opfer entschuldigt zu haben und dass

der Vorfall der grösste Fehler seines noch jungen Lebens gewesen sei. Er bereue

auch, in diesem Gebiet tätig gewesen zu sein. Der Vorfall sei eine impulsive

Kurzschlussreaktion gewesen. Es handle sich um keinen «Berufskriminellen»,

sondern um einen dem jugendlichen Alter erst Entwachsenen. Er habe sich vor und

nach der Tat nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer wolle

nicht mehr in die Prostitution zurückkehren und die Erwägungen der Vorinstanz

bezüglich Rückkehr in die Prostitution schienen aus der Luft gegriffen. Es

werde auch nicht ausgeführt, inwiefern das Risiko der Rückkehr in die

Prostitution durch die Verweigerung der bedingten Entlassung vermindert werden

soll. Die Vorinstanz lasse eine ernsthafte Begründung für die Verweigerung der

bedingten Entlassung vermissen. Ihr einziges Argument sei, dass Aussicht

bestehe, die Legalprognose des Beschwerdeführers noch zu verbessern. Man könne

sich dabei des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Vorinstanz in

moralisierender Art und Weise profiliere. Es brauche gewichtige Gründe, um die

bedingte Entlassung zu verweigern, doch stütze sich die Vorinstanz nur auf

Hypothesen ohne wirkliche Grundlage.

7.

In ihrer Vernehmlassung führte die

Vorinstanz aus, Anlasstat und Tatbegehung rechtfertigten beim Beschwerdeführer

ein Abweichen von der bedingten Entlassung als Regel. Bei einem Rückfall seien

hohe Rechtsgüter bedroht, weshalb die Anforderungen an das zukünftige

Wohlverhalten bei bedingter Entlassung hoch zu halten sei. Nach dem

Bundesgericht sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen und

die Bedeutung des Verhaltens im Strafvollzug trete in den Hintergrund. Der

Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Bargeldfund gemacht. Zuerst

habe er angegeben, es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, das angesparte Geld

auf ein Sparkonto einzuzahlen. Später habe er dann erklärt, er habe das Geld

seiner Familie zukommen lassen wollen. Da eine Banküberweisung nicht möglich

gewesen sei, habe er es ihnen auf andere Weise zukommen lassen wollen. Das

Gericht habe bei der Deliktsbegehung Geldgier als handlungsleitendes Motiv

gesehen. Der Bargeldfund im Garderobeschrank sei deshalb als prognoserelevanter

Vorfall zu erachten. Es lasse sich nicht durch Fakten belegen, dass der

Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt haben wolle. Im persönlichen

Gespräch entstehe eher der Eindruck, dass er sich selbst leidtue. Opferempathie

sei nicht zu erkennen. Wiedergutmachung leiste er keine. Zu seinen

Zukunftsplänen gebe der Beschwerdeführer den Abschluss der Schulbildung an, was

erfahrungsgemäss eine finanzielle Unterstützung voraussetze, doch sei offenbar

eher die Familie auf finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer

angewiesen. Im Widerspruch zur geltend gemachten Motivation stehe auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bildung im Strafvollzug (BiSt)

abgebrochen habe. Auch die geltend gemachte Arbeitsmöglichkeit beim Vater sei

nicht durch Fakten belegt. Es gelte ein grosses Fragezeichen zu setzen, weshalb

sich der Beschwerdeführer nun plötzlich mit viel weniger Geld zufriedengeben

sollte als während seiner Arbeit als Escort-Boy. Seine Zukunftspläne schienen

wenig ausgereift und deshalb kaum tauglich, eine zukünftige strafrechtliche

Bewährung daraus abzuleiten. Viele Faktoren würden dafürsprechen, dass der

Beschwerdeführer rasch wieder in das Milieu der Prostitution zurückkehren

könnte. Nicht die Tätigkeit als Call-Boy, sondern die Rückkehr in das Milieu

der Prostitution, welches schnell zu mit der Anlasstat vergleichbaren

Konstellationen führen könne, habe vorliegend eine hohe legalprognostische

Relevanz. Der Beschwerdeführer sei im Strafvollzug dazu verpflichtet, sich

aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen. Das Bundesgericht bezeichne

fehlende Tatbearbeitung als prognostisch relevant.

8.

In seiner abschliessenden

Stellungnahme liess der Beschwerdeführer geltend machen, seine Aussagen zum

Bargeldfund würden sich nicht widersprechen, sondern handle es sich bei der

zweiten Aussage lediglich um eine Präzisierung der ersten. Die Sparsamkeit des

Beschwerdeführers könne ihm nicht zu seinen Ungunsten angerechnet werden. Zudem

könne nicht auf irgendwelche «läppischen» Notizen abgestellt werden, zu denen

sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe

zudem sehr wohl Reue gezeigt, indem er die Tat anlässlich der Gerichtsverhandlung

gestanden und auch gesagt habe, er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe. Es

sei nicht einleuchtend, weshalb einem extrem jungen Ersttäter eine ungünstige

Prognose gestellt werden sollte. Der drohende Strafrest bei bedingter

Entlassung könne durchaus deliktpräventiven Charakter entfalten, während die

Verbüssung des Strafrests für den jungen Täter im Umfeld einer geschlossenen

Anstalt wohl kaum förderlich sein dürfte. In der Strafanstalt habe der

Beschwerdeführer von Januar bis August 2016 eine Weiterbildung in der deutschen

Sprache besucht, welche er aufgrund der Belastung durch die bevorstehende

Gerichtsverhandlung abgebrochen habe. Seit Januar 2017 besuche er in seiner

Freizeit wöchentlich einmal einen Englischkurs, welcher kostenpflichtig sei.

Die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers seien durchaus realistisch,

indem er auch den Führerausweis aller Kategorien machen wolle. Ihm seien die

Risiken im Beruf des Call-Boys bewusst und er wolle auch nicht mehr in diesem

Bereich tätig sein. Bezüglich Tatbearbeitung stelle sich die Frage, wie ein

Strafgefangener, dazu fremdsprachiger Ausländer, ohne Aufenthalt in der

Schweiz, entsprechende Angebote erhalte, oder darauf hingewiesen werde, dass er

sich aktiv um eine verbesserte Legalprognose zu bemühen habe. Den

Vollzugsplänen sei jedenfalls nichts Derartiges zu entnehmen. Erst jetzt, im

Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren sei die Therapiefrage mit dem

Beschwerdeführer thematisiert worden und es habe nun bereits ein erstes

Gespräch stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer aktiv darauf hingewirkt

habe. Es werde beantragt, einen Bericht beim forensischen Institut

Zentralschweiz, wo die Gespräche stattfänden, einzuholen.

9.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu

prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

stärker auf die Bewährungsprognose abzustellen und das Verhalten im

Strafvollzug ist weniger stark zu gewichten. Nachdem sich die Straftat des

Beschwerdeführers gegen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben richtete, sind

erhöhte Anforderungen an seine Bewährungsprognose zu stellen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde in sämtlichen Berichten der

Vollzugsanstalten positiv beurteilt, indem er sowohl qualitativ als auch

quantitativ sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt habe und sein Verhalten sowohl

Mitgefangenen als auch dem Anstaltspersonal gegenüber stets korrekt gewesen

sei. Von den drei erfolgten Disziplinierungen fallen die ersten beiden (versehentliches

Auslösen eines Brandalarms und unerlaubter Besitz eines PC-Games ohne

Altersfreigabe) nicht ins Gewicht, was auch die Vorinstanz so sah. Für die

Vorinstanz ist hingegen die dritte Disziplinierung wegen des Funds von

CHF 1'300.00 Bargeld beim Beschwerdeführer stark relevant und wird mit dem

Motiv der Anlasstat, welche aus Geldgier begangen worden sei, in Zusammenhang

gebracht. Auch sieht die Vorinstanz in Zusammenhang mit den zu wenig

ausgereiften Zukunftsplänen des Beschwerdeführers ein grosses Risiko, dass sich

dieser nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin prostituieren

könnte. Dabei schwingt wohl auch die Vermutung mit – wenn auch nicht explizit

erwähnt – dass der Beschwerdeführer das Geld durch Prostitution in der Strafanstalt

erlangt haben könnte. Nachdem der Beschwerdeführer keine

Wiedergutmachungszahlungen an das Opfer geleistet hat und er auch kaum

Opferempathie zeige, sondern nur sich selbst leidtue, sieht die Vorinstanz

kombiniert mit dem hohen Risiko der Rückkehr in die Prostitution ein erhöhtes

Risiko für weitere Vermögensdelikte und Gewalttaten, weshalb dem

Beschwerdeführer keine ausreichend gute Bewährungsprognose gestellt wurde, um

ihn vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu können.

Nicht oder jedenfalls kaum gewichtet hat

die Vorinstanz den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen

Ersttäter handelt, der keine weiteren Verzeigungen aufweist und der im

Zeitpunkt der Tat gerade einmal 20 ½-jährig war. Es darf davon ausgegangen

werden, dass die Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den jungen Beschwerdeführer

hat, der es jedenfalls sehr bedauert, aufgrund seiner Kurzschlusstat mehrere

Jahre im Strafvollzug verbracht haben zu müssen. Nicht nachvollzogen werden

kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus dem Bargeldfund in seiner

Garderobe Geldgier vorwirft und daraus eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere

Straftaten ableitet, nachdem gar nicht abgeklärt wurde, woher das Geld stammt.

Es wird nicht einmal vermutet, dass der Beschwerdeführer das Geld illegal oder

unter Ausnutzung einer Notlage erlangt haben könnte, weshalb auch der Vorwurf

der Geldgier nicht angehen kann. Der Beschwerdeführer gab an, das Geld für

seine Familie gespart zu haben. Da eine Banküberweisung nicht möglich sei, habe

er es bar bei sich aufbewahrt. Diese Aussage steht nicht – wie von der

Vorinstanz behauptet – im Widerspruch zur ersten Aussage, wonach es ihm nicht

in den Sinn gekommen sei, das Geld auf ein Konto einzuzahlen. Im Gegenteil, sie

erscheint durchaus nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer daraus keine

Geldgier vorgeworfen werden kann und auch nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr

geschlossen werden kann. Ebenfalls zu wenig berücksichtigt wurde, dass sich

differenzialprognostisch das Risiko des Rückfalls in die Prostitution durch die

Vollverbüssung der Strafe kaum senken lässt. Es kann einzig versucht werden,

wie dies nun offenbar getan wird, die Tat mit dem Beschwerdeführer durch eine

Gesprächstherapie aufzuarbeiten und mit ihm deliktpräventiv wirkende Strategien

zu erarbeiten, um seine Legalprognose noch weiter zu verbessern. Nachdem aber

die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur aus guten Gründen

abgewichen werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die bedingte Entlassung hauptsächlich

aus dem Grund zu verweigern, weil er sich mit der Tat zu wenig auseinandergesetzt

habe und zu wenig Reue zeige. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine

Therapie angeordnet und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug.

Im Vordergrund steht die Verbüssung der Strafe, von welcher 2/3 nun vollzogen

sind. Von einem fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz

kann kaum erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot

bemüht, um seine Legalprognose zu verbessern. Die Vollzugsbehörde hat dem

Beschwerdeführer kein entsprechendes Angebot unterbreitet, weshalb ihm die

fehlende Tataufarbeitung auch nicht vorgehalten werden kann. Der

Beschwerdeführer wird nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend und

freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Der Wunsch des noch sehr jungen

Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint nachvollziehbar. Auch

wenn seine Zukunftspläne noch nicht ganz ausgereift sind, bestehen keine

genügend wichtigen Gründe, die es erlauben würden, von der Regel abzuweichen

und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

Künftiges Verhalten lässt sich nicht mit

Sicherheit voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung

vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies

vernünftigerweise erwartet werden kann. (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013,

Art. 86 StGB N 15). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der

Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem

klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige

Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers

abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden,

weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig

vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums

darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S.

205.

f.).

Wenn dies für einen einschlägig

vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu

berücksichtigen sein, da keine Vorstrafen verzeichnet sind.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 19. September 2017 des

Departements des Innern ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu

entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem

Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des

Beschwerdeführers nach Rumänien zu organisieren.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der

Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der

von Rechtsanwalt Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote zu

entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2'282.30 (8.83

Stunden à CHF 180.00 sowie 5 Stunden à CHF 90.00 zuzügl. CHF 73.20

Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG

i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 19. September 2017 wird

aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Departement des

Innern zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___, verbunden

mit der Organisation der Ausschaffung nach Rumänien in Absprache mit dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteienschädigung von CHF 2'282.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann