VWBES.2017.39
Beistandschaft
2. Februar 2017Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 8
Art 138 ZPO. Zustellfiktion, Beginn der
Beschwerdefrist. Ein eingeschrieben verschickter Entscheid der KESB gilt auch
dann am 7. Tag nach dem Zustellversuch bzw. der Anholungseinladung als
zugestellt, wenn dieser auf einen Feiertag wie den 26. Dezember fällt, an
welchem die Post nicht abgeholt werden kann und die Post die Frist um einen Tag
verlängert hat.
Sachverhalt
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn erliess am 15. Dezember 2016 einen Entscheid
betreffend «Bestätigung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft
/ Bestätigung der Beiständin / Bestätigung des Entzugs aller Vollmachten» für
N. Dieser Entscheid wurde der damaligen Vertreterin der Tochter von N. am
19. Dezember 2016 durch die Post zur Abholung gemeldet. Die Vertreterin
holte den Entscheid am 27. Dezember 2016 bei der Post ab. Am
26. Januar 2017 wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das
Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
5.
Wurde in einem laufenden Verfahren
ein Entscheid per eingeschriebene Post verschickt und bei der Post nicht
abgeholt, so gilt dieser nach gesetzlicher Vorschrift und ständiger
bundesgerichtlicher Praxis am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch
als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (§ 58
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 138 Abs. 3
lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Zustellung gilt auch dann als am
siebten Tag erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder
anerkannten Feiertag fällt. Die Frist verlängert sich in diesem Fall nicht bis
zum nächsten Werktag, da es sich bei der Abholfrist nicht um eine prozessuale
Frist handelt, auf welche § 9 VRG anwendbar wäre. Es besteht nach der Praxis
kein Anspruch auf Ausschöpfung der Abholfrist bis zum letzten Tag, sondern die
Sendung muss früher abgeholt werden, wenn der siebte Tag auf einen Sonntag
fällt (vgl. Nina J. Frei in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.]: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 138 ZPO
N 20 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2011 E. 2.2.2 sowie BGE
127.
I 31 E. 2b; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage Basel 2016, Art. 138
N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei auch nicht
überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion am siebten Tag eintreten zu
lassen, wenn die Post die Abholfrist von sich aus verlängert hat (A. Staehelin,
a.a.O, mit Hinweis auf weitere Literatur).
6.
Vorliegend hatte die
Beschwerdeführerin Kenntnis vom bei der KESB laufenden Verfahren. (…)
Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten nach kantonalem Recht keine
Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit
am Folgetag, also am 27. Dezember 2016, zu laufen und endete am
25.
Januar 2017. Die Beschwerde vom 26. Januar 2017 ist damit
verspätet, weshalb darauf – und damit auch auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege – nicht eingetreten werden kann.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.
Januar 2017, VWBES.2017.39.