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Entscheid

VWBES.2017.397

Sozialhilfe / Wohnkosten

19. Januar 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. K.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) ersuchte am 3. Januar 2017 bei der Sozialregion Untergäu

(SRU) um sozialhilferechtliche Unterstützung. Diese wurde ihr mit Verfügung vom

9. Januar 2017 ab anfangs Januar 2017 gewährt. Die SRU verfügte jedoch eine

Kürzung des Mietanteils auf die ortsübliche Höhe von CHF 525.00 und legte den

Grundbedarf aufgrund der Zweckwohngemeinschaft auf CHF 888.00 fest.

2. Gegen diese Verfügung erhob K.___

beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde. Sie beanstandete hauptsächlich die

Kürzungen beim Grundbedarf und bei der Miete und beantragte Sozialhilfe bereits

ab Dezember 2016. Das DdI hiess die Beschwerde am 27. September 2017 teilweise

gut und wies die SRU an, für die Monate Januar bis Juni 2017 den Mietzins

vollständig zu übernehmen und der Beschwerdegegnerin die Differenz

nachzuzahlen.

3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017

erhob die SRU, vertreten durch die Geschäftsleitung, Beschwerde und beantragte,

die Weisung des DdI betreffend Mietzins unter Kostenfolge aufzuheben.

Gleichzeitig wurde zur Einreichung der Vollmachten der sieben

Einwohnergemeinden, die die SRU bilden, und zur Begründung eine Nachfrist

verlangt. Mit Schreiben vom 7. November 2017 wurden die Vollmachten und die

Begründung nachgereicht. Neu wurde eventualiter verlangt, § 93 Abs. 1 lit. b

Sozialverordnung sei zur Präzisierung an den Regierungsrat zu überweisen bzw.

das Amt für soziale Sicherheit (ASO) sei zu beauftragen, klare

Verwaltungsweisungen zu erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit 1.

Januar 2015 in Kraft stehende Bestimmung von § 93 Abs. 1 lit. b

Sozialverordnung sei unklar und es gebe keine Verwaltungsweisungen dazu. Es

müsse in der Kompetenz der Gemeinden liegen, die missbräuchliche Höhe des

Mietzinses festzulegen. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) 2014/1623 vom 16.

September 2014 sei von den SKOS-Richtlinien abgewichen worden, indem

missbräuchlich hohe Mietkosten von Beginn der Unterstützung an auf die

ortsübliche Höhe herabgesetzt werden dürften. In den Verwaltungsweisungen des

ASO (Handbuch Sozialhilfe Kanton Solothurn) seien zu den Wohnkosten unklare

oder missverständliche Erläuterungen enthalten. Deshalb habe die SRU in ihren

Richtlinien, welche durch die Sozialbehörde am 23. Juni 2016 genehmigt worden

seien, für alle sieben Gemeinden die Mietzinslimiten festgelegt und

festgehalten, dass ein Mietzins als missbräuchlich hoch anzusehen sei, wenn die

Limite um die Hälfte überschritten sei. Zusätzlich werde festgehalten, dass in

begründeten Einzelfällen von den Limiten abgewichen werden könne. Bezüglich der

Mietkosten der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass dieser zwar im

September 2015, als sie sich ein erstes Mal für Sozialhilfe angemeldet habe,

Mietkosten von CHF 940.00 angerechnet worden seien. Diese seien aber nie

ausbezahlt worden und sie könne aus der nicht in Kraft getretenen Verfügung

nichts ableiten. Sie sei aber auf die zu hohen Mietkosten aufmerksam gemacht

worden. Nun sei die Lage vollkommen anders: die Beschwerdegegnerin habe

sämtliche Versicherungsleistungen ausgeschöpft, sei krankgeschrieben und es sei

nicht absehbar, wie lange sie Sozialhilfe beziehen werde. Die massgebende Gesetzesbestimmung

sei im Rahmen des Massnahmenplanes 2014 eingeführt worden. Das Ziel sei

gewesen, Sozialhilfekosten einzusparen. Es müsse daher zulässig sein, Personen,

welche aufgrund von nicht vorausschauendem oder unvernünftigem Handeln beim

Beginn des Sozialhilfe-Bezugs in stark überteuerten Mietverhältnissen lebten,

ab Beginn dafür zu «bestrafen». Generell müsse es in der Kompetenz der

Sozialbehörde liegen, Mietzinsgrenzwerte wie auch Grenzwerte zu

missbräuchlichen Höhen von Mietzinsen festzulegen. Die missbräuchlich hohen

Mietkosten seien nicht nur vom Verhalten der Person abhängig, sondern könnten

durchaus auch in der reinen Höhe bzw. der Überschreitung der ortsüblichen

Mietzinse liegen. Insbesondere gelte dies, wenn schon längere Zeit absehbar war,

dass die Miete die finanziellen Möglichkeiten deutlich sprenge. Eine deutliche

Überschreitung von angemessenen Mietzinsen impliziere schon ein

missbräuchliches Verhalten. Bei der Beschwerdegegnerin sei aus verschiedenen

Gründen schon länger absehbar gewesen, dass sie ab Anfang 2017 Sozialhilfe

werde beziehen müssen und trotzdem habe sie sich nicht um eine günstigere

Wohnmöglichkeit gekümmert. Durch ihr Verhalten sei sie finanziell bessergestellt

gewesen als Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, welche auch

vorübergehend einen solchen Mietzins nicht finanzieren könnten.

4. Das DdI nahm am 28. November 2017 zur

Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Zur

Begründung führte das Departement aus, es sei unbestritten, dass die

Sozialregionen mangels einheitlicher Regelung durch die SKOS-Richtlinien oder

den Kanton für ihre Region die ortsüblichen Mietzinsrichtwerte festlegen

könnten. Dies beschränke sich aber auf die ortsüblichen Mietzinse, beinhalte jedoch

nicht die Festlegung von missbräuchlich hohen Mietkosten. Aus dem Handbuch

Regelsozialhilfe des Kantons Solothurn, auf das sich die SRU berufe, gehe

nichts Anderes hervor. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gehe es nicht

um die missbräuchliche Höhe von Mietkosten, sondern um ein missbräuchliches

Verhalten der sozialhilfebeziehenden Personen. Aus dem RRB Nr. 2014/1623,

gestützt auf den die fragliche Gesetzesbestimmung eingeführt worden sei, ergebe

sich, dass in einigen wenigen Fällen bedürftige Personen in eine Sozialregion ziehen

würden, nachdem sie eine überteuerte Wohnung angemietet hätten. Überteuerte

Mietkosten seien in einer ersten Phase nach Unterstützungsbeginn unter

Umständen zu übernehmen, wovon jedoch künftig in den genannten Fällen abgesehen

werden könne. Es handle sich also um diejenigen Fälle, in denen eine Person in

eine zu teure Wohnung ziehe, obwohl sie wisse, dass es in der Sozialregion

Beschränkungen in der Höhe der Mietkosten gebe und sie davon ausgehen müsse,

dass sie sozialhilferechtliche Unterstützung benötige oder bereits unterstützt

werde. Nichts Anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben des Amtes für

soziale Sicherheit vom 18. November und 1. Dezember 2014. Danach werde

Missbräuchlichkeit angenommen, wenn eine bereits vorher unterstützte Person

eine zu teure Wohnung miete, ohne sich vorher mit dem zuständigen Sozialdienst

abzusprechen oder wenn ein Mietverhältnis mit überhöhten Mietkosten zustande

komme, bei dem beide Vertragsparteien davon ausgehen müssten, dass der Mietzins

nicht aus eigener Kraft finanziert werden könnte. Wenn keine derartige

Missbräuchlichkeit vorliege, müsse mittels Auflagen der möglichst rasche Umzug

in eine günstigere Wohnung erwirkt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die

fragliche Wohnung über zwei Jahre vor ihrem Gesuch um Sozialhilfeunterstützung

angemietet und es sei zu diesem Zeitpunkt keinesfalls klar gewesen, dass sie je

einmal Sozialhilfe werde beantragen müssen. Ebenso wenig mussten sie und ihr

Vermieter davon ausgehen, dass sie die Mietkosten keinesfalls aus eigener Kraft

würde bezahlen können. Es sei deshalb im vorliegenden Fall nicht von einem

missbräuchlichen Verhalten auszugehen und demzufolge auch nicht zulässig, die

Mietkosten bereits zu Beginn der Unterstützung auf die ortsübliche Höhe

herabzusetzen.

5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017

erfolgten Bemerkungen der SRU zur Stellungnahme des Departements.

6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017

liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Sie brachte vor, nach ihrem Arbeitsunfall habe die Unfallversicherung

zugesichert, sämtliche Kosten zu übernehmen. Diese habe ihr Versprechen nicht

gehalten. Von daher habe sie nicht davon ausgehen müssen, durch den Unfall in

das Sozialsystem abzustürzen. Die Begründung der SRU beruhe grösstenteils auf

Vermutungen und Annahmen.

7. Für die genauen Ausführungen und

Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit nötig ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Das Verwaltungsgericht hat der SRU

im Entscheid vom 22. Februar 2017 betreffend Sozialhilfe (VWBES.2016.271) die

Parteifähigkeit abgesprochen. Offengelassen wurde, ob die sieben hinter der SRU

stehenden Einwohnergemeinden überhaupt im Sinne der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Beschwerde berechtigt wären, weil

sie im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränkten, zur Wehr sollten setzen

können (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016, EG Stadt

Solothurn gegen A. und BGE 140 V 328). Das Verwaltungsgericht sprach der SRU,

respektive ihrer Sozialkommission mangels Vertretungsbefugnis die

Beschwerdelegitimation ab und hielt fest, zur Vertretung einer Gemeinde wäre nach

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) der Gemeinderat

befugt, der diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes

Gemeindeorgan, resp. die Sozialregion delegieren könne.

1.3

Gestützt auf diesen Entscheid hat

die SRU mit der Beschwerde vom 5. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Einreichung

der Vollmachten und einer einlässlichen Begründung verlangt. Innert Frist

wurden die Vollmachten der sieben Einwohnergemeinden eingereicht, so dass unter

Vorbehalt des oben Gesagten (II. Ziff. 1.2) im Grundsatz auf die Beschwerde

eingetreten werden kann.

1.4

Nicht eingetreten werden kann auf

das (eh zu spät gestellte) Eventualbegehren. Das Verwaltungsgericht befasst

sich mit der Kontrolle der Rechtsanwendung und ist nicht befugt, dem

Regierungsrat einzelne Rechtsnormen zur Präzisierung zu überweisen oder dem Amt

für soziale Sicherheit (ASO) Aufträge zu erteilen.

2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es

im vorliegenden Fall nur noch um die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin für die

Monate Januar bis Juni 2017 und die entsprechende durch die Vorinstanz verfügte

(und unterdessen erfolgte) Nachzahlung (von CHF 2'670.00) an die

Beschwerdegegnerin geht. Grundbedarf, Unterstützungsbeginn und die Festlegung

des ortsüblichen Mietzinses sind nicht (mehr) umstritten. Ebenso erübrigen sich

Ausführungen zu den zum Teil sehr ausführlichen allgemeinen Bemerkungen zur

Sozialhilfe, den Wohnkosten, den Verwaltungsanweisungen und Kompetenzen, etc.

2.2

Art. 93 Abs. 1 lit. b

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) lautet unter der Überschrift «Abweichungen von

den SKOS-Richtlinien, § 152 SG» wie folgt:

1Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:

b) Wohnkosten: Diese werden maximal bis

zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Miet­kautionen werden nicht

übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung

an auf die ortsüblichen (recte: ortsübliche) Höhe herabgesetzt werden.

Diese Bestimmung wurde gestützt auf

einen Auftrag des Kantonsrates (A 101/2013; Weg mit der Anbindung der

Sozialhilfeleistungen an die SKOS-Richtlinien) durch den

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014/1623 nachträglich in die Sozialverordnung

aufgenommen und ist seit 1. Januar 2015 in Kraft. Der Regierungsrat hat dazu

unter Ziffer 2.1.2 seines Beschlusses ausgeführt:

Wohnkosten

Gemäss den SKOS-Richtlinien sollen

unterstützten Personen im Regelfalle Mietkosten in der ortsüblichen Höhe

vergütet werden. Diese Begrifflichkeit führt teilweise zu der Auffassung, dass

Sozialhilfebeziehenden generell Wohnkosten für Räumlichkeiten im mittleren

Preissegment der jeweiligen Wohngegend über die Sozialhilfe zu vergüten sind.

In der Praxis hat sich diese Auffassung nicht durchgesetzt; vielmehr werden

unterstützte Personen aufgefordert, möglichst günstig zu wohnen. Um Praxis und

Rechtsordnung in Übereinstimmung zu bringen und Unklarheiten zu beseitigen,

wird in § 93 Abs. 1 Buchstabe b SV nun geregelt, dass die ortsüblichen Wohnkosten

und damit Ausgaben für Räumlichkeiten im mittleren Preissegment die Höchstgrenze

darstellen.

Darüber hinaus dürfen künftig

Mietzinskautionen nicht mehr via Sozialhilfe übernommen werden. Dieser Schritt

erfolgt nicht nur, weil Sozialhilfebeziehende nicht besser als nicht

unterstützte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt

werden sollen, sondern auch, um allfällige Abschiebungstendenzen zwischen den

Sozialregionen zu unterbinden.

Weiter soll die Regelung eingeführt

werden, dass missbräuchlich hohe Mieten nicht über die Sozialhilfe getragen

werden müssen. In einigen wenigen Fällen ziehen bedürftige Personen in eine Sozialregion,

nachdem sie eine überteuerte Wohnung angemietet haben. Der überteuerte Mietzins

ist nach geltender Regelung in einer ersten Phase nach Unterstützungsbeginn

unter Umständen zu übernehmen. Davon darf künftig in den genannten Fällen

abgesehen werden.

2.3

Aus diesem letzten Abschnitt ergibt

sich klar, dass von Missbräuchlichkeit im Sinne von § 93 SV nur gesprochen

werden kann, wenn bereits Sozialhilfe beziehende Personen in eine neue, teurere

Wohnung, welche in einer anderen Sozialregion liegt, umziehen. Nur in diesen

Fällen kann vom üblichen Prozedere, nämlich, dass die Sozialbehörde die

überteuerten Wohnkosten feststellt, sie für die Dauer bis zur nächsten

ordentlichen Kündigung übernimmt und die unterstützte Person auffordert,

umzuziehen, unter Androhung der Nichtübernahme der überteuerten Wohnkosten im

Unterlassungsfall, abgewichen werden. Offenbar gab es vor Inkrafttreten der

neuen Bestimmung betreffend Wohnkosten einige wenige Fälle, bei denen sich

Sozialhilfeempfänger durch Umzug dem Prinzip des möglichst günstigen Wohnens

entziehen wollten. Dies soll mit der Regelung betr. Missbräuchlichkeit

verhindert werden, indem nicht, wie oben beschrieben, das übliche Prozedere

angewandt werden muss, sondern die ortsüblichen Mietzinse von Beginn der

Unterstützung durch die neu zuständige Sozialregion angewandt werden können. Es

wäre beispielsweise auch denkbar, dass nicht eine übliche 3-monatige Kündigungsfrist,

sondern sechs oder zwölf Monate festgelegt werden. Keinesfalls lässt sich, wie

dies die SRU tut, aus dem Gesetzestext ableiten, sie sei berechtigt, generell

und für alle die Grenze der Missbräuchlichkeit beim Eineinhalbfachen der

ortsüblichen Wohnkosten festzulegen. Dies widerspricht dem Grundsatz von § 11

Sozialgesetz (SG, BGS 831.1), dass sich die Bedarfsleistungen am individuellen

Bedarf orientieren und jeweils für den konkreten Einzelfall festgelegt werden

müssen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Handbuch Sozialhilfe Kanton

Solothurn und den beiden Schreiben des ASO vom 18. November, resp. 1. Dezember

2014.

2.4

Als die Beschwerdegegnerin am 3.

Januar 2017 die SRU um Bedarfsleistungen ersuchte, hatte sie zusammen mit einer

weiteren Person einen Mietzins von CHF 1'980.00 inkl. Nebenkosten zu

bezahlen. Dieser Betrag lag unbestrittenermassen über den ortsüblichen

Wohnkosten, die gemäss Richtlinien der SRU für einen 2-Personenhaushalt einen

maximalen Mietzins von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten vorsehen. Entscheidend

ist aber, dass die Beschwerdegegnerin bereits über zwei Jahre in dieser Wohnung

wohnte und zum Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag abschloss, erwerbstätig war

und in keiner Art und Weise damit rechnen musste, je Sozialhilfe beziehen zu

müssen. Dies gilt uneingeschränkt für die ganze Zeit bis zum Gesuch um

Sozialhilfe, denn – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – die Beschwerdegegnerin

konnte darauf vertrauen, eine neue Stelle zu finden. Von missbräuchlichem

Verhalten im Sinne von § 93 SV kann keine Rede sein. Die Behauptung der SRU, es

sei schon lange absehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2017

werde Sozialhilfe beziehen müssen, ist reine Spekulation.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit

auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach § 77

VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten

Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird praxisgemäss

in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf sie eingetreten wird.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann