VWBES.2017.397
Sozialhilfe / Wohnkosten
19. Januar 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. Einwohnergemeinde
Boningen
2. Einwohnergemeinde
Gunzgen
3. Einwohnergemeinde
Hägendorf
4. Einwohnergemeinde
Kappel
5. Gemeinde
Rickenbach
6. Einwohnergemeinde
Wangen b/O
7. Gemeinde
Fulenbach
alle hier vertreten durch Sozialregion
Untergäu SRU
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Departement
des Innern vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2.
K.___
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Wohnkosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. K.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) ersuchte am 3. Januar 2017 bei der Sozialregion Untergäu
(SRU) um sozialhilferechtliche Unterstützung. Diese wurde ihr mit Verfügung vom
9. Januar 2017 ab anfangs Januar 2017 gewährt. Die SRU verfügte jedoch eine
Kürzung des Mietanteils auf die ortsübliche Höhe von CHF 525.00 und legte den
Grundbedarf aufgrund der Zweckwohngemeinschaft auf CHF 888.00 fest.
2. Gegen diese Verfügung erhob K.___
beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde. Sie beanstandete hauptsächlich die
Kürzungen beim Grundbedarf und bei der Miete und beantragte Sozialhilfe bereits
ab Dezember 2016. Das DdI hiess die Beschwerde am 27. September 2017 teilweise
gut und wies die SRU an, für die Monate Januar bis Juni 2017 den Mietzins
vollständig zu übernehmen und der Beschwerdegegnerin die Differenz
nachzuzahlen.
3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017
erhob die SRU, vertreten durch die Geschäftsleitung, Beschwerde und beantragte,
die Weisung des DdI betreffend Mietzins unter Kostenfolge aufzuheben.
Gleichzeitig wurde zur Einreichung der Vollmachten der sieben
Einwohnergemeinden, die die SRU bilden, und zur Begründung eine Nachfrist
verlangt. Mit Schreiben vom 7. November 2017 wurden die Vollmachten und die
Begründung nachgereicht. Neu wurde eventualiter verlangt, § 93 Abs. 1 lit. b
Sozialverordnung sei zur Präzisierung an den Regierungsrat zu überweisen bzw.
das Amt für soziale Sicherheit (ASO) sei zu beauftragen, klare
Verwaltungsweisungen zu erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit 1.
Januar 2015 in Kraft stehende Bestimmung von § 93 Abs. 1 lit. b
Sozialverordnung sei unklar und es gebe keine Verwaltungsweisungen dazu. Es
müsse in der Kompetenz der Gemeinden liegen, die missbräuchliche Höhe des
Mietzinses festzulegen. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) 2014/1623 vom 16.
September 2014 sei von den SKOS-Richtlinien abgewichen worden, indem
missbräuchlich hohe Mietkosten von Beginn der Unterstützung an auf die
ortsübliche Höhe herabgesetzt werden dürften. In den Verwaltungsweisungen des
ASO (Handbuch Sozialhilfe Kanton Solothurn) seien zu den Wohnkosten unklare
oder missverständliche Erläuterungen enthalten. Deshalb habe die SRU in ihren
Richtlinien, welche durch die Sozialbehörde am 23. Juni 2016 genehmigt worden
seien, für alle sieben Gemeinden die Mietzinslimiten festgelegt und
festgehalten, dass ein Mietzins als missbräuchlich hoch anzusehen sei, wenn die
Limite um die Hälfte überschritten sei. Zusätzlich werde festgehalten, dass in
begründeten Einzelfällen von den Limiten abgewichen werden könne. Bezüglich der
Mietkosten der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass dieser zwar im
September 2015, als sie sich ein erstes Mal für Sozialhilfe angemeldet habe,
Mietkosten von CHF 940.00 angerechnet worden seien. Diese seien aber nie
ausbezahlt worden und sie könne aus der nicht in Kraft getretenen Verfügung
nichts ableiten. Sie sei aber auf die zu hohen Mietkosten aufmerksam gemacht
worden. Nun sei die Lage vollkommen anders: die Beschwerdegegnerin habe
sämtliche Versicherungsleistungen ausgeschöpft, sei krankgeschrieben und es sei
nicht absehbar, wie lange sie Sozialhilfe beziehen werde. Die massgebende Gesetzesbestimmung
sei im Rahmen des Massnahmenplanes 2014 eingeführt worden. Das Ziel sei
gewesen, Sozialhilfekosten einzusparen. Es müsse daher zulässig sein, Personen,
welche aufgrund von nicht vorausschauendem oder unvernünftigem Handeln beim
Beginn des Sozialhilfe-Bezugs in stark überteuerten Mietverhältnissen lebten,
ab Beginn dafür zu «bestrafen». Generell müsse es in der Kompetenz der
Sozialbehörde liegen, Mietzinsgrenzwerte wie auch Grenzwerte zu
missbräuchlichen Höhen von Mietzinsen festzulegen. Die missbräuchlich hohen
Mietkosten seien nicht nur vom Verhalten der Person abhängig, sondern könnten
durchaus auch in der reinen Höhe bzw. der Überschreitung der ortsüblichen
Mietzinse liegen. Insbesondere gelte dies, wenn schon längere Zeit absehbar war,
dass die Miete die finanziellen Möglichkeiten deutlich sprenge. Eine deutliche
Überschreitung von angemessenen Mietzinsen impliziere schon ein
missbräuchliches Verhalten. Bei der Beschwerdegegnerin sei aus verschiedenen
Gründen schon länger absehbar gewesen, dass sie ab Anfang 2017 Sozialhilfe
werde beziehen müssen und trotzdem habe sie sich nicht um eine günstigere
Wohnmöglichkeit gekümmert. Durch ihr Verhalten sei sie finanziell bessergestellt
gewesen als Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, welche auch
vorübergehend einen solchen Mietzins nicht finanzieren könnten.
4. Das DdI nahm am 28. November 2017 zur
Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Zur
Begründung führte das Departement aus, es sei unbestritten, dass die
Sozialregionen mangels einheitlicher Regelung durch die SKOS-Richtlinien oder
den Kanton für ihre Region die ortsüblichen Mietzinsrichtwerte festlegen
könnten. Dies beschränke sich aber auf die ortsüblichen Mietzinse, beinhalte jedoch
nicht die Festlegung von missbräuchlich hohen Mietkosten. Aus dem Handbuch
Regelsozialhilfe des Kantons Solothurn, auf das sich die SRU berufe, gehe
nichts Anderes hervor. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, gehe es nicht
um die missbräuchliche Höhe von Mietkosten, sondern um ein missbräuchliches
Verhalten der sozialhilfebeziehenden Personen. Aus dem RRB Nr. 2014/1623,
gestützt auf den die fragliche Gesetzesbestimmung eingeführt worden sei, ergebe
sich, dass in einigen wenigen Fällen bedürftige Personen in eine Sozialregion ziehen
würden, nachdem sie eine überteuerte Wohnung angemietet hätten. Überteuerte
Mietkosten seien in einer ersten Phase nach Unterstützungsbeginn unter
Umständen zu übernehmen, wovon jedoch künftig in den genannten Fällen abgesehen
werden könne. Es handle sich also um diejenigen Fälle, in denen eine Person in
eine zu teure Wohnung ziehe, obwohl sie wisse, dass es in der Sozialregion
Beschränkungen in der Höhe der Mietkosten gebe und sie davon ausgehen müsse,
dass sie sozialhilferechtliche Unterstützung benötige oder bereits unterstützt
werde. Nichts Anderes ergebe sich aus den beiden Schreiben des Amtes für
soziale Sicherheit vom 18. November und 1. Dezember 2014. Danach werde
Missbräuchlichkeit angenommen, wenn eine bereits vorher unterstützte Person
eine zu teure Wohnung miete, ohne sich vorher mit dem zuständigen Sozialdienst
abzusprechen oder wenn ein Mietverhältnis mit überhöhten Mietkosten zustande
komme, bei dem beide Vertragsparteien davon ausgehen müssten, dass der Mietzins
nicht aus eigener Kraft finanziert werden könnte. Wenn keine derartige
Missbräuchlichkeit vorliege, müsse mittels Auflagen der möglichst rasche Umzug
in eine günstigere Wohnung erwirkt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die
fragliche Wohnung über zwei Jahre vor ihrem Gesuch um Sozialhilfeunterstützung
angemietet und es sei zu diesem Zeitpunkt keinesfalls klar gewesen, dass sie je
einmal Sozialhilfe werde beantragen müssen. Ebenso wenig mussten sie und ihr
Vermieter davon ausgehen, dass sie die Mietkosten keinesfalls aus eigener Kraft
würde bezahlen können. Es sei deshalb im vorliegenden Fall nicht von einem
missbräuchlichen Verhalten auszugehen und demzufolge auch nicht zulässig, die
Mietkosten bereits zu Beginn der Unterstützung auf die ortsübliche Höhe
herabzusetzen.
5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017
erfolgten Bemerkungen der SRU zur Stellungnahme des Departements.
6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017
liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen, ohne konkrete Anträge zu stellen.
Sie brachte vor, nach ihrem Arbeitsunfall habe die Unfallversicherung
zugesichert, sämtliche Kosten zu übernehmen. Diese habe ihr Versprechen nicht
gehalten. Von daher habe sie nicht davon ausgehen müssen, durch den Unfall in
das Sozialsystem abzustürzen. Die Begründung der SRU beruhe grösstenteils auf
Vermutungen und Annahmen.
7. Für die genauen Ausführungen und
Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit nötig ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Das Verwaltungsgericht hat der SRU
im Entscheid vom 22. Februar 2017 betreffend Sozialhilfe (VWBES.2016.271) die
Parteifähigkeit abgesprochen. Offengelassen wurde, ob die sieben hinter der SRU
stehenden Einwohnergemeinden überhaupt im Sinne der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zur Beschwerde berechtigt wären, weil
sie im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränkten, zur Wehr sollten setzen
können (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016, EG Stadt
Solothurn gegen A. und BGE 140 V 328). Das Verwaltungsgericht sprach der SRU,
respektive ihrer Sozialkommission mangels Vertretungsbefugnis die
Beschwerdelegitimation ab und hielt fest, zur Vertretung einer Gemeinde wäre nach
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) der Gemeinderat
befugt, der diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes
Gemeindeorgan, resp. die Sozialregion delegieren könne.
1.3
Gestützt auf diesen Entscheid hat
die SRU mit der Beschwerde vom 5. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Einreichung
der Vollmachten und einer einlässlichen Begründung verlangt. Innert Frist
wurden die Vollmachten der sieben Einwohnergemeinden eingereicht, so dass unter
Vorbehalt des oben Gesagten (II. Ziff. 1.2) im Grundsatz auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
1.4
Nicht eingetreten werden kann auf
das (eh zu spät gestellte) Eventualbegehren. Das Verwaltungsgericht befasst
sich mit der Kontrolle der Rechtsanwendung und ist nicht befugt, dem
Regierungsrat einzelne Rechtsnormen zur Präzisierung zu überweisen oder dem Amt
für soziale Sicherheit (ASO) Aufträge zu erteilen.
2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass es
im vorliegenden Fall nur noch um die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin für die
Monate Januar bis Juni 2017 und die entsprechende durch die Vorinstanz verfügte
(und unterdessen erfolgte) Nachzahlung (von CHF 2'670.00) an die
Beschwerdegegnerin geht. Grundbedarf, Unterstützungsbeginn und die Festlegung
des ortsüblichen Mietzinses sind nicht (mehr) umstritten. Ebenso erübrigen sich
Ausführungen zu den zum Teil sehr ausführlichen allgemeinen Bemerkungen zur
Sozialhilfe, den Wohnkosten, den Verwaltungsanweisungen und Kompetenzen, etc.
2.2
Art. 93 Abs. 1 lit. b
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) lautet unter der Überschrift «Abweichungen von
den SKOS-Richtlinien, § 152 SG» wie folgt:
1Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:
b) Wohnkosten: Diese werden maximal bis
zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht
übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung
an auf die ortsüblichen (recte: ortsübliche) Höhe herabgesetzt werden.
Diese Bestimmung wurde gestützt auf
einen Auftrag des Kantonsrates (A 101/2013; Weg mit der Anbindung der
Sozialhilfeleistungen an die SKOS-Richtlinien) durch den
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014/1623 nachträglich in die Sozialverordnung
aufgenommen und ist seit 1. Januar 2015 in Kraft. Der Regierungsrat hat dazu
unter Ziffer 2.1.2 seines Beschlusses ausgeführt:
Wohnkosten
Gemäss den SKOS-Richtlinien sollen
unterstützten Personen im Regelfalle Mietkosten in der ortsüblichen Höhe
vergütet werden. Diese Begrifflichkeit führt teilweise zu der Auffassung, dass
Sozialhilfebeziehenden generell Wohnkosten für Räumlichkeiten im mittleren
Preissegment der jeweiligen Wohngegend über die Sozialhilfe zu vergüten sind.
In der Praxis hat sich diese Auffassung nicht durchgesetzt; vielmehr werden
unterstützte Personen aufgefordert, möglichst günstig zu wohnen. Um Praxis und
Rechtsordnung in Übereinstimmung zu bringen und Unklarheiten zu beseitigen,
wird in § 93 Abs. 1 Buchstabe b SV nun geregelt, dass die ortsüblichen Wohnkosten
und damit Ausgaben für Räumlichkeiten im mittleren Preissegment die Höchstgrenze
darstellen.
Darüber hinaus dürfen künftig
Mietzinskautionen nicht mehr via Sozialhilfe übernommen werden. Dieser Schritt
erfolgt nicht nur, weil Sozialhilfebeziehende nicht besser als nicht
unterstützte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt
werden sollen, sondern auch, um allfällige Abschiebungstendenzen zwischen den
Sozialregionen zu unterbinden.
Weiter soll die Regelung eingeführt
werden, dass missbräuchlich hohe Mieten nicht über die Sozialhilfe getragen
werden müssen. In einigen wenigen Fällen ziehen bedürftige Personen in eine Sozialregion,
nachdem sie eine überteuerte Wohnung angemietet haben. Der überteuerte Mietzins
ist nach geltender Regelung in einer ersten Phase nach Unterstützungsbeginn
unter Umständen zu übernehmen. Davon darf künftig in den genannten Fällen
abgesehen werden.
2.3
Aus diesem letzten Abschnitt ergibt
sich klar, dass von Missbräuchlichkeit im Sinne von § 93 SV nur gesprochen
werden kann, wenn bereits Sozialhilfe beziehende Personen in eine neue, teurere
Wohnung, welche in einer anderen Sozialregion liegt, umziehen. Nur in diesen
Fällen kann vom üblichen Prozedere, nämlich, dass die Sozialbehörde die
überteuerten Wohnkosten feststellt, sie für die Dauer bis zur nächsten
ordentlichen Kündigung übernimmt und die unterstützte Person auffordert,
umzuziehen, unter Androhung der Nichtübernahme der überteuerten Wohnkosten im
Unterlassungsfall, abgewichen werden. Offenbar gab es vor Inkrafttreten der
neuen Bestimmung betreffend Wohnkosten einige wenige Fälle, bei denen sich
Sozialhilfeempfänger durch Umzug dem Prinzip des möglichst günstigen Wohnens
entziehen wollten. Dies soll mit der Regelung betr. Missbräuchlichkeit
verhindert werden, indem nicht, wie oben beschrieben, das übliche Prozedere
angewandt werden muss, sondern die ortsüblichen Mietzinse von Beginn der
Unterstützung durch die neu zuständige Sozialregion angewandt werden können. Es
wäre beispielsweise auch denkbar, dass nicht eine übliche 3-monatige Kündigungsfrist,
sondern sechs oder zwölf Monate festgelegt werden. Keinesfalls lässt sich, wie
dies die SRU tut, aus dem Gesetzestext ableiten, sie sei berechtigt, generell
und für alle die Grenze der Missbräuchlichkeit beim Eineinhalbfachen der
ortsüblichen Wohnkosten festzulegen. Dies widerspricht dem Grundsatz von § 11
Sozialgesetz (SG, BGS 831.1), dass sich die Bedarfsleistungen am individuellen
Bedarf orientieren und jeweils für den konkreten Einzelfall festgelegt werden
müssen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Handbuch Sozialhilfe Kanton
Solothurn und den beiden Schreiben des ASO vom 18. November, resp. 1. Dezember
2014.
2.4
Als die Beschwerdegegnerin am 3.
Januar 2017 die SRU um Bedarfsleistungen ersuchte, hatte sie zusammen mit einer
weiteren Person einen Mietzins von CHF 1'980.00 inkl. Nebenkosten zu
bezahlen. Dieser Betrag lag unbestrittenermassen über den ortsüblichen
Wohnkosten, die gemäss Richtlinien der SRU für einen 2-Personenhaushalt einen
maximalen Mietzins von CHF 1'050.00 inkl. Nebenkosten vorsehen. Entscheidend
ist aber, dass die Beschwerdegegnerin bereits über zwei Jahre in dieser Wohnung
wohnte und zum Zeitpunkt, als sie den Mietvertrag abschloss, erwerbstätig war
und in keiner Art und Weise damit rechnen musste, je Sozialhilfe beziehen zu
müssen. Dies gilt uneingeschränkt für die ganze Zeit bis zum Gesuch um
Sozialhilfe, denn – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – die Beschwerdegegnerin
konnte darauf vertrauen, eine neue Stelle zu finden. Von missbräuchlichem
Verhalten im Sinne von § 93 SV kann keine Rede sein. Die Behauptung der SRU, es
sei schon lange absehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ab Januar 2017
werde Sozialhilfe beziehen müssen, ist reine Spekulation.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit
auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach § 77
VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem wird praxisgemäss
in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten wird.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann