VWBES.2017.406
Verwarnung
6. Februar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Flury-Schmitt
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 3001
Bern
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Juli 2017 fuhr A.___ in
Biberist vom an der Ecke Bleichemattstrasse/Bernstrasse gelegenen Parkplatz
nach links in die Bleichemattstrasse und bog dann von dieser nach links in die
Bernstrasse ab. Dass an dieser Stelle das Linksabbiegen verboten ist, wird
sowohl mit einem Verkehrsschild als auch mit einer auf die Strasse gemalten Sicherheitslinie
und einer an diese anschliessende Sperrfläche signalisiert.
2. Wegen dieses Vorkommnisses erstattete
die zufällig anwesende mobile Polizei gleichentags eine Strafanzeige. Am 7.
September 2017 teilte die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer mit,
gegen ihn sei ein Administrativverfahren eingeleitet worden. Am 22. September
2017 erliess die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
eine Verfügung. In derselben verwarnte sie den Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer das
Vorschriftssignal Nr. 2.43, «Abbiegen nach links verboten» und eine Sperrfläche
missachtet habe.
3. Am 16. Oktober 2017 reichte A.___ gegen
die Departementalverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er stellte die
Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. September 2017 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben, und auf eine Administrativmassnahme sei zu
verzichten.
Er begründete seine Beschwerde im
Wesentlichen damit, dass er das Signal «Linksabbiegen verboten» und die
Sperrfläche auf der Fahrbahn wegen ungünstiger Blickwinkel nicht gesehen habe. Der
Beschwerdeführer vertrat zudem die Ansicht, im vorliegenden Fall liege ein
Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 4 SVG vor, da sich das Bundesgericht, um zu
beurteilen, ob ein besonders leichter Fall vorliege, danach orientiere, ob
dieser im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könne. Seine Würdigung werde
dadurch gestützt, dass von einer minimalen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
und einem äusserst geringen Verschulden ausgegangen werden könne.
4. In seiner Vernehmlassung vom 6.
November 2017 stellte das Departement den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und
begründete ihn u.a. damit, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auch
bei einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werde, nicht
per se auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden. Dass die abstrakte
Verkehrsgefährdung, die der Beschwerdeführer verursachte, nicht als besonders
leicht bezeichnet werden könne, begründete das Departement auch damit, dass an
der Stelle, an der der Beschwerdeführer abbog, nicht nur andere Automobilisten,
sondern auch Fahrradfahrer vortrittsberechtigt seien. Er habe zudem nicht nur
eine Sperrfläche, sondern auch eine Wartelinie und einen anschliessenden
Radstreifen überfahren, was ein besonders leichtes Verschulden ausschliesse.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
In Anwendung von Art. 16a Abs. 1 SVG,
wonach eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein geringes Verschulden trifft und von Art. 16a Abs. 3 SVG,
wonach die fehlbare Person verwarnt wird, wenn in den vorangegangenen zwei
Jahren der Ausweis nicht entzogen war oder keine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde, erliess das Departement am 22. September 2017 eine Verwarnung. Die
Subsumption eines Sachverhalts unter Art. 16a Abs. 1 SVG setzt voraus, dass die
geringe Gefahr und das leichte Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 133 II
138). Läge nur ein besonders leichter Fall vor, würde gemäss Art. 16a Abs. 4
SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die
Missachtung eines Signals, das wie das Signal «Linksabbiegen verboten», der
Verkehrssicherheit dient, kann nur ausnahmsweise als besonders leichter Fall
bewertet werden; dies im Unterschied zu Signalen, die bspw. das Parken regeln
(BGE 126 IV 192, 123 IV 88). So führte auch das Bundesgericht aus, dass bei der
Missachtung von Signalen höchst selten von einer Massnahme abgesehen werden könne
(BGE 105 IV 208; Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2015.
St. Gallen, N 14 zu Art. 27 SVG). Anderseits steht fest, dass für
Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, die
Administrativ- wie die Strafbehörden in der Regel gar keine Kenntnis von den
diesen zugrundeliegenden Verkehrsregelverstössen erlangen, wenn die Ordnungsbusse
akzeptiert und bezahlt wird.
4.1
Der Beschwerdeführer führte aus,
dass er die Hinweise, wonach das Linksabbiegen verboten ist, wegen ungünstiger
Blickwinkel nicht wahrgenommen habe. Er machte geltend, er habe das Signal
nicht gesehen, da er an der Ecke Bleichemattstrasse/Bernstrasse parkiert habe
und von dort seinen Weg eingeschlagen habe. Von dieser Position aus sei das
Schild 90° von ihm abgewandt gewesen. Ähnlich argumentierte ein Beschwerdeführer
im vom Bundesgericht im Urteil 6B_313/2016 beurteilten Fall. Das Bundesgericht folgte
der Argumentation des Fahrzeuglenkers nicht, da - gleich wie im vorliegenden Fall
- das gebotene Verhalten nicht nur aus dem Signal, sondern auch aus der
Markierung auf der Fahrbahn hervorging.
4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend,
dass er die Markierung auf der Strasse nicht gesehen habe, weil sein Auto über
eine lange Haube verfüge. Das erscheint als Schutzbehauptung. Hätte das
Fahrzeug ein Design, mit dem die Wahrnehmung von Bodenmarkierungen verunmöglicht
würde, wäre es wohl kaum zugelassen.
5.1
Der Beschwerdeführer argumentierte,
dass sich das Bundesgericht bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall
vorliege, an jenen Widerhandlungen orientiere, die im Ordnungsbussenverfahren
erledigt werden können. Er berief sich dabei auf Urteil 1C_406/2010, bei dem
der fehlbare Lenker verwarnt wurde, der beim Rückwärtsfahren einen Schaden
verursachte, der einem Parkschaden gleichkam.
Dass nicht zwingend bei jedem Fall, der
im Ordnungsbussengesetz aufgeführt ist, auf ein Administrativverfahren
verzichtet wird, wird insbesondere durch die Rechtsprechung deutlich, die sich
mit der Missachtung des Rotlichts auseinandersetzt. Obwohl das Überfahren des
Rotlichts im Bussenkatalog mit einer Busse von CHF 250.00 aufgeführt wird,
wurde es schon häufig, was notorisch ist, als schwere Verkehrsregelmissachtung
interpretiert. Im Urteil 1C_260/2012 vom 12. März 2013 hat das Bundesgericht zu
bedenken gegeben, dass bei einer Busse, die unter der Höchstgrenze nach der Ordnungsbussenverordnung
(OBV, SR 741.031) liegt, nicht automatisch auf einen besonders leichten Fall
nach Art. 16 Abs. 4 SVG geschlossen werden könne. Dafür fehle es an der
gesetzlichen Grundlage. Anderseits ist klar, wie bereits dargelegt, dass
Verkehrsregelverstösse, die mit Ordnungsbusse geahndet werden, gar nicht zur
Kenntnis der Straf- und Administrativbehörden gelangen, sodass sie nicht zu
einer Administrativmassnahme führen können.
5.2
Was die Qualifikation der durch den
Beschwerdeführer geschaffenen Gefährdung anbelangt, muss auf die Strafanzeige
der Polizei vom 13. August 2017 verwiesen werden, wo rapportiert wurde, dass
beim Überfahren der Sperrfläche keine Gefährdung und keine Behinderung vorlag
und dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h geschah. Das Wetter und die
Strassenverhältnisse waren gut, es war noch Tag, schönes Wetter und
niederschlagsfrei, der Asphalt trocken. Aus den in den Akten liegenden
Luftbildern ist zudem erkennbar, dass es sich um übersichtliche Verhältnisse
handelte und die Sicht in keiner Weise eingeschränkt war.
6.
Vom Gericht wurde der Strafbefehl vom
24.
August 2017 eingeholt. Er hatte sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht
in den Akten befunden. Im Strafbefehl wurde zwei Mal Art. 90 Abs. 1 SVG
angewandt und ein Missachten der Sperrfläche ohne Gefährdung und ohne
Behinderung angenommen, zudem ein Missachten des Vorschriftssignals «Abbiegen
nach links verboten», alles entsprechend der Anzeige der Polizei. Es wurde eine
Busse von CHF 150.00 verhängt. Der Strafrichter ist also davon ausgegangen, es
handle sich um eine Bagatelle. Für das verbotene Linksabbiegen ging er
offensichtlich von der dafür vorgesehenen Ordnungsbusse von CHF 100.00
aus, für das Überfahren der Sperrfläche von der dafür im Bussenkatalog vorgesehenen
minimalen zusätzlichen Busse von CHF 50.00.
Zwar vermag ein Strafurteil die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet das
Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid
über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur
unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (BGE
124.
II 103 E. 1c/aa S.
106; 119
Ib 158 E. 3c/aa S. 163
f.; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es zudem zu
verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und
insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und
rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat denn auch - sofern ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen
Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage
stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE
119.
Ib 158 E. 2c/bb S.
161.
f.; Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 E. 3a; Urteil 1C_581/2016).
Weshalb das Departement im vorliegenden
Fall das Strafverfahren nicht berücksichtigten, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, weshalb es entgegen der Anzeige der Polizei
von einer Gefährdung ausging und das Verschulden höher gewichtete als der
Strafrichter, der von einer Bagatelle ausging. Das Argument, der
Beschwerdeführer habe nicht nur eine Sperrfläche überfahren, sondern auch eine
Wartelinie und einen Radstreifen, hält jedenfalls nicht stand, muss doch jeder
Fahrzeuglenker sowohl die Wartelinie wie den Radstreifen überqueren, wenn er in
die Querstrasse einbiegt, ob nun korrekt nach rechts oder verbotenerweise nach
links. Aus der gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h ergibt sich
ebenfalls nichts Erschwerendes, ist doch diese bei übersichtlichen
Verhältnissen auch bei einem Abbiegen nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
strafrechtlichen Beurteilung zu folgen und die Beschwerde somit gutzuheissen
ist. Es ist keine Administrativmassnahme zu verhängen. Die Verwarnung vom 22.
September 2017 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten. Die geltend gemachten CHF 1'148.15 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. September 2017 wird
aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'148.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad