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Entscheid

VWBES.2017.406

Verwarnung

6. Februar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Juli 2017 fuhr A.___ in

Biberist vom an der Ecke Bleichemattstrasse/Bernstrasse gelegenen Parkplatz

nach links in die Bleichemattstrasse und bog dann von dieser nach links in die

Bernstrasse ab. Dass an dieser Stelle das Linksabbiegen verboten ist, wird

sowohl mit einem Verkehrsschild als auch mit einer auf die Strasse gemalten Sicherheitslinie

und einer an diese anschliessende Sperrfläche signalisiert.

2. Wegen dieses Vorkommnisses erstattete

die zufällig anwesende mobile Polizei gleichentags eine Strafanzeige. Am 7.

September 2017 teilte die Motorfahrzeugkontrolle dem Beschwerdeführer mit,

gegen ihn sei ein Administrativverfahren eingeleitet worden. Am 22. September

2017 erliess die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Ju­stizdepartements

eine Verfügung. In derselben verwarnte sie den Beschwerdeführer in Anwendung

von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer das

Vorschriftssignal Nr. 2.43, «Abbiegen nach links verboten» und eine Sperrfläche

missachtet habe.

3. Am 16. Oktober 2017 reichte A.___ gegen

die Departementalverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er stellte die

Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. September 2017 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben, und auf eine Administrativmassnahme sei zu

verzichten.

Er begründete seine Beschwerde im

Wesentlichen damit, dass er das Signal «Linksabbiegen verboten» und die

Sperrfläche auf der Fahrbahn wegen ungünstiger Blickwinkel nicht gesehen habe. Der

Beschwerdeführer vertrat zudem die Ansicht, im vorliegenden Fall liege ein

Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 4 SVG vor, da sich das Bundesgericht, um zu

beurteilen, ob ein besonders leichter Fall vorliege, danach orientiere, ob

dieser im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könne. Seine Würdigung werde

dadurch gestützt, dass von einer minimalen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

und einem äusserst geringen Verschulden ausgegangen werden könne.

4. In seiner Vernehmlassung vom 6.

November 2017 stellte das Departement den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und

begründete ihn u.a. damit, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auch

bei einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werde, nicht

per se auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden. Dass die abstrakte

Verkehrsgefährdung, die der Beschwerdeführer verursachte, nicht als besonders

leicht bezeichnet werden könne, begründete das Departement auch damit, dass an

der Stelle, an der der Beschwerdeführer abbog, nicht nur andere Automobilisten,

sondern auch Fahrradfahrer vortrittsberechtigt seien. Er habe zudem nicht nur

eine Sperrfläche, sondern auch eine Wartelinie und einen anschliessenden

Radstreifen überfahren, was ein besonders leichtes Verschulden ausschliesse.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

In Anwendung von Art. 16a Abs. 1 SVG,

wonach eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein geringes Verschulden trifft und von Art. 16a Abs. 3 SVG,

wonach die fehlbare Person verwarnt wird, wenn in den vorangegangenen zwei

Jahren der Ausweis nicht entzogen war oder keine andere Administrativmassnahme

verfügt wurde, erliess das Departement am 22. September 2017 eine Verwarnung. Die

Subsumption eines Sachverhalts unter Art. 16a Abs. 1 SVG setzt voraus, dass die

geringe Gefahr und das leichte Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 133 II

138). Läge nur ein besonders leichter Fall vor, würde gemäss Art. 16a Abs. 4

SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.

3.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die

Missachtung eines Signals, das wie das Signal «Linksabbiegen verboten», der

Verkehrssicherheit dient, kann nur ausnahmsweise als besonders leichter Fall

bewertet werden; dies im Unterschied zu Signalen, die bspw. das Parken regeln

(BGE 126 IV 192, 123 IV 88). So führte auch das Bundesgericht aus, dass bei der

Missachtung von Signalen höchst selten von einer Massnahme abgesehen werden könne

(BGE 105 IV 208; Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2015.

St. Gallen, N 14 zu Art. 27 SVG). Anderseits steht fest, dass für

Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, die

Administrativ- wie die Strafbehörden in der Regel gar keine Kenntnis von den

diesen zugrundeliegenden Verkehrsregelverstössen erlangen, wenn die Ordnungsbusse

akzeptiert und bezahlt wird.

4.1

Der Beschwerdeführer führte aus,

dass er die Hinweise, wonach das Linksabbiegen verboten ist, wegen ungünstiger

Blickwinkel nicht wahrgenommen habe. Er machte geltend, er habe das Signal

nicht gesehen, da er an der Ecke Bleichemattstrasse/Bernstrasse parkiert habe

und von dort seinen Weg eingeschlagen habe. Von dieser Position aus sei das

Schild 90° von ihm abgewandt gewesen. Ähnlich argumentierte ein Beschwerdeführer

im vom Bundesgericht im Urteil 6B_313/2016 beurteilten Fall. Das Bundesgericht folgte

der Argumentation des Fahrzeuglenkers nicht, da - gleich wie im vorliegenden Fall

- das gebotene Verhalten nicht nur aus dem Signal, sondern auch aus der

Markierung auf der Fahrbahn hervorging.

4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend,

dass er die Markierung auf der Strasse nicht gesehen habe, weil sein Auto über

eine lange Haube verfüge. Das erscheint als Schutzbehauptung. Hätte das

Fahrzeug ein Design, mit dem die Wahrnehmung von Bodenmarkierungen verunmöglicht

würde, wäre es wohl kaum zugelassen.

5.1

Der Beschwerdeführer argumentierte,

dass sich das Bundesgericht bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall

vorliege, an jenen Widerhandlungen orientiere, die im Ordnungsbussenverfahren

erledigt werden können. Er berief sich dabei auf Urteil 1C_406/2010, bei dem

der fehlbare Lenker verwarnt wurde, der beim Rückwärtsfahren einen Schaden

verursachte, der einem Parkschaden gleichkam.

Dass nicht zwingend bei jedem Fall, der

im Ordnungsbussengesetz aufgeführt ist, auf ein Administrativverfahren

verzichtet wird, wird insbesondere durch die Rechtsprechung deutlich, die sich

mit der Missachtung des Rotlichts auseinandersetzt. Obwohl das Überfahren des

Rotlichts im Bussenkatalog mit einer Busse von CHF 250.00 aufgeführt wird,

wurde es schon häufig, was notorisch ist, als schwere Verkehrsregelmissachtung

interpretiert. Im Urteil 1C_260/2012 vom 12. März 2013 hat das Bundesgericht zu

bedenken gegeben, dass bei einer Busse, die unter der Höchstgrenze nach der Ordnungsbussenverordnung

(OBV, SR 741.031) liegt, nicht automatisch auf einen besonders leichten Fall

nach Art. 16 Abs. 4 SVG geschlossen werden könne. Dafür fehle es an der

gesetzlichen Grundlage. Anderseits ist klar, wie bereits dargelegt, dass

Verkehrsregelverstösse, die mit Ordnungsbusse geahndet werden, gar nicht zur

Kenntnis der Straf- und Administrativbehörden gelangen, sodass sie nicht zu

einer Administrativmassnahme führen können.

5.2

Was die Qualifikation der durch den

Beschwerdeführer geschaffenen Gefährdung anbelangt, muss auf die Strafanzeige

der Polizei vom 13. August 2017 verwiesen werden, wo rapportiert wurde, dass

beim Überfahren der Sperrfläche keine Gefährdung und keine Behinderung vorlag

und dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h geschah. Das Wetter und die

Strassenverhältnisse waren gut, es war noch Tag, schönes Wetter und

niederschlagsfrei, der Asphalt trocken. Aus den in den Akten liegenden

Luftbildern ist zudem erkennbar, dass es sich um übersichtliche Verhältnisse

handelte und die Sicht in keiner Weise eingeschränkt war.

6.

Vom Gericht wurde der Strafbefehl vom

24.

August 2017 eingeholt. Er hatte sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht

in den Akten befunden. Im Strafbefehl wurde zwei Mal Art. 90 Abs. 1 SVG

angewandt und ein Missachten der Sperrfläche ohne Gefährdung und ohne

Behinderung angenommen, zudem ein Missachten des Vorschriftssignals «Abbiegen

nach links verboten», alles entsprechend der Anzeige der Polizei. Es wurde eine

Busse von CHF 150.00 verhängt. Der Strafrichter ist also davon ausgegangen, es

handle sich um eine Bagatelle. Für das verbotene Linksabbiegen ging er

offensichtlich von der dafür vorgesehenen Ordnungsbusse von CHF 100.00

aus, für das Überfahren der Sperrfläche von der dafür im Bussenkatalog vorgesehenen

minimalen zusätzlichen Busse von CHF 50.00.

Zwar vermag ein Strafurteil die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet das

Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid

über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur

unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (BGE

124.

II 103 E. 1c/aa S.

106; 119

Ib 158 E. 3c/aa S. 163

f.; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es zudem zu

verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden

Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und

insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und

rechtlich beurteilt werden. Die Verwaltungsbehörde hat denn auch - sofern ein

Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen

Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil

vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage

stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE

119.

Ib 158 E. 2c/bb S.

161.

f.; Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 E. 3a; Urteil 1C_581/2016).

Weshalb das Departement im vorliegenden

Fall das Strafverfahren nicht berücksichtigten, ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, weshalb es entgegen der Anzeige der Polizei

von einer Gefährdung ausging und das Verschulden höher gewichtete als der

Strafrichter, der von einer Bagatelle ausging. Das Argument, der

Beschwerdeführer habe nicht nur eine Sperrfläche überfahren, sondern auch eine

Wartelinie und einen Radstreifen, hält jedenfalls nicht stand, muss doch jeder

Fahrzeuglenker sowohl die Wartelinie wie den Radstreifen überqueren, wenn er in

die Querstrasse einbiegt, ob nun korrekt nach rechts oder verbotenerweise nach

links. Aus der gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h ergibt sich

ebenfalls nichts Erschwerendes, ist doch diese bei übersichtlichen

Verhältnissen auch bei einem Abbiegen nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der

strafrechtlichen Beurteilung zu folgen und die Beschwerde somit gutzuheissen

ist. Es ist keine Administrativmassnahme zu verhängen. Die Verwarnung vom 22.

September 2017 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten. Die geltend gemachten CHF 1'148.15 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. September 2017 wird

aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'148.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad