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Entscheid

VWBES.2017.410

Sozialhilfe

13. November 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Juni 2017 holte A.___

(geb. am 10. Juli 1956, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG) Unterlagen zum Antrag auf

Sozialhilfe ab. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wandte sich der

Beschwerdeführer an die SRTG und hielt fest, dass er seine Anmeldung nur unter

der Bedingung der Streichung der Punkte drei und vier des Dokuments

«Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» (nachfolgend

Merkblatt) unterzeichnen werde und verlangte eine schriftliche Stellungnahme

der SRTG.

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017

mahnte die SRTG den Beschwerdeführer und setzte ihm eine neue Frist für das

Einreichen des Antrages mit Unterlagen. Ohne Gegenbericht gingen sie davon aus,

dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht habe stellen wollen und baten ihn um

einen schriftlichen Rückzug. Solle er sich noch immer anmelden wollen, bat die

SRTG den Beschwerdeführer, den Antrag bis zum 12. Juli 2017 einzureichen.

3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017

gelangte der Beschwerdeführer erneut an die SRTG. Er bezog sich auf das

Schreiben vom 3. Juli 2017 und beharrte darauf, dass die Punkte drei

und vier des Merkblattes zu streichen seien.

4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017

erliess die SRTG einen Nichteintretensentscheid auf den Antrag auf Sozialhilfe

des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 mit dem Hinweis auf fehlende

Unterlagen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen.

5. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer am 4. August 2017 an das Departement des Innern (nachfolgend

DdI genannt), welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2017

abwies. Dabei stellte das DdI fest, die SRTG habe zu Recht einen

Nichteintretensentscheid erlassen. Der SRTG sei es aufgrund der fehlenden

Unterlagen nicht möglich gewesen, gemäss den rechtlich geltenden

Rahmenbedingungen das Gesuch auf Sozialhilfe zu prüfen. Die Rechte und

Pflichten, welche sich bei der Inanspruchnahme allfälliger Hilfeleistungen des

Staates ergäben, seien für jedermann gleich. Es bestehe keine Möglichkeit für

die SRTG, gesetzgeberisch tätig zu werden und das angefochtene Merkblatt zu

Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Dabei biete § 93 der Sozialverordnung

(SV, BGS 831.2), wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgebracht, keine

Grundlage, von bestimmten Pflichten der unterstützten bzw. zu unterstützenden

Personen abzusehen.

6. Am 18. Oktober 2017 reichte

der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des

DdI ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober

2017 des Departements des Innern und stellte gleichzeitig den Antrag, dass

Punkt vier und vor allem Punkt drei sofort vom Merkblatt entfernt und für

ungültig erklärt werden sollten. Es sei ihm ab dem 12. Juni 2017 ein neuer

Antrag zuzustellen, auf dem die genannten Punkte nicht mehr aufgeführt seien.

Aufgrund seiner Bedürftigkeit beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege. Der

Beschwerdeführer führte aus, er habe der SRTG klar mitgeteilt weshalb er das

Merkblatt nicht ausgefüllt habe. Vor allem Punkt drei sei massgebend und Punkt

vier gehöre ebenfalls dazu. Ab dem Jahre 2018 bestehe der automatische

Datenaustausch (weltweit) und darin enthalten sei auch das Bankgeheimnis,

welches per 1.1.2018 aufgelöst werde und von dem automatischen Datenaustausch

eingesehen werden könne. Somit entstehe ab dem 1. Januar 2018 wieder eine ganz

neue Rechtslage und alle die vorherigen Unterlagen würden aufgehoben und

hinfällig werden. Es würden auf seinen Fall das Willkürverbot und der stossende

Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken genau zutreffen. Die Sozialbehörde berufe

sich nur auf die Pflichten, Rechte habe man praktisch keine.

7. In seiner Vernehmlassung vom

20. Oktober 2017 beantragte das DdI die Beschwerde abzuweisen unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Anträge verwies

es auf die Akten und den Departementsentscheid vom 10. Oktober 2017.

Auch die SRTG hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 an

ihrem Nichteintretensentscheid vom 26. Juli 2017 fest.

8. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist grundsätzlich frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer fordert in

seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneut die Streichung und

Ungültigkeitserklärung der Punkte drei und vier des Merkblattes, nachdem das

DdI diesen Anspruch verneint hat. Fraglich ist jedoch, ob das DdI auf diesen

Beschwerdepunkt überhaupt hätte eintreten dürfen. Eine Beschwerde ist nur im

Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des

angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der

angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl.

Bundesgerichtsurteil 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016, E. 3; BGE 136

II 165, E. 5; BGE 133 II 181, E. 3.3). Anfechtungsobjekt ist der formelle Nichteintretensentscheid

der SRTG vom 26. Juli 2017. Obwohl die umstrittenen Punkte des Merkblattes in

der Korrespondenz der SRTG mit dem Beschwerdeführer thematisiert wurden, so

sind sie nicht Gegenstand des Nichteintretensentscheids. Selbst wenn auf den

Beschwerdepunkt einzutreten wäre, würde dies für den Beschwerdeführer nichts

ändern. Die Punkte drei und vier des Merkblattes erläutern kurz die gesetzlich

verankerte Rückerstattungspflicht sowie die Thematik der

Verwandtenunterstützung. Eine Streichung der Punkte auf dem Merkblatt hätte

keinen Einfluss auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten.

Die Beurteilungskompetenz des

Verwaltungsgerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Vorinstanz den

Entscheid der SRTG zu Recht stützte.

3.

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die

Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der

Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit

dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1]). Diese Mitwirkungspflicht greift namentlich insoweit, als eine

Partei – wie vorliegend – das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat

oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss

gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und

die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc).

4.

Die Mitwirkungspflicht in

Sozialhilfeangelegenheiten ergibt sich aus § 17 SG. Gesuchstellende

und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtige

Vertretung sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über

die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und

vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht

in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und

Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen

(lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d);

Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene

Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen

umgehend mitzuteilen (lit. f).

5.

In Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien

wird Folgendes ausgeführt: Wenn eine gesuchsstellende Person sich weigert, die

zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu

ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht

geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.

6.

Das DdI bestätigte den

Nichteintretensentscheid der SRTG demnach zu Recht. Indem der Beschwerdeführer

sein Gesuch um Sozialhilfe sowie die dazugehörigen Unterlagen bei der SRTG

nicht unterzeichnet einreichte, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen und es war der SRTG nicht möglich, gemäss den rechtlich geltenden

Rahmenbedingungen das Gesuch um Sozialhilfe zu prüfen. Die SRTG ermahnte den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und bat ihn, seinen Antrag bis

zur verlängerten Frist vollständig einzureichen, da man ansonsten davon ausgehe,

er wolle den Antrag nicht mehr stellen. Da der Beschwerdeführer dieser

Aufforderung nicht Folge leistete, war die SRTG dazu berechtigt, den

Nichteintretensentscheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer ist folglich auch nicht

rückwirkend auf den 12. Juni 2017 ein neues Antragsformular zuzustellen. Er

kann jedoch jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfeleistungen mit

vollständigen Belegen und mit seiner Unterschrift einreichen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da in

Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist

das Gesuch gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner