VWBES.2017.410
Sozialhilfe
13. November 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Juni 2017 holte A.___
(geb. am 10. Juli 1956, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG) Unterlagen zum Antrag auf
Sozialhilfe ab. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wandte sich der
Beschwerdeführer an die SRTG und hielt fest, dass er seine Anmeldung nur unter
der Bedingung der Streichung der Punkte drei und vier des Dokuments
«Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» (nachfolgend
Merkblatt) unterzeichnen werde und verlangte eine schriftliche Stellungnahme
der SRTG.
2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017
mahnte die SRTG den Beschwerdeführer und setzte ihm eine neue Frist für das
Einreichen des Antrages mit Unterlagen. Ohne Gegenbericht gingen sie davon aus,
dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht habe stellen wollen und baten ihn um
einen schriftlichen Rückzug. Solle er sich noch immer anmelden wollen, bat die
SRTG den Beschwerdeführer, den Antrag bis zum 12. Juli 2017 einzureichen.
3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017
gelangte der Beschwerdeführer erneut an die SRTG. Er bezog sich auf das
Schreiben vom 3. Juli 2017 und beharrte darauf, dass die Punkte drei
und vier des Merkblattes zu streichen seien.
4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017
erliess die SRTG einen Nichteintretensentscheid auf den Antrag auf Sozialhilfe
des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 mit dem Hinweis auf fehlende
Unterlagen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen.
5. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer am 4. August 2017 an das Departement des Innern (nachfolgend
DdI genannt), welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2017
abwies. Dabei stellte das DdI fest, die SRTG habe zu Recht einen
Nichteintretensentscheid erlassen. Der SRTG sei es aufgrund der fehlenden
Unterlagen nicht möglich gewesen, gemäss den rechtlich geltenden
Rahmenbedingungen das Gesuch auf Sozialhilfe zu prüfen. Die Rechte und
Pflichten, welche sich bei der Inanspruchnahme allfälliger Hilfeleistungen des
Staates ergäben, seien für jedermann gleich. Es bestehe keine Möglichkeit für
die SRTG, gesetzgeberisch tätig zu werden und das angefochtene Merkblatt zu
Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Dabei biete § 93 der Sozialverordnung
(SV, BGS 831.2), wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise vorgebracht, keine
Grundlage, von bestimmten Pflichten der unterstützten bzw. zu unterstützenden
Personen abzusehen.
6. Am 18. Oktober 2017 reichte
der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
DdI ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober
2017 des Departements des Innern und stellte gleichzeitig den Antrag, dass
Punkt vier und vor allem Punkt drei sofort vom Merkblatt entfernt und für
ungültig erklärt werden sollten. Es sei ihm ab dem 12. Juni 2017 ein neuer
Antrag zuzustellen, auf dem die genannten Punkte nicht mehr aufgeführt seien.
Aufgrund seiner Bedürftigkeit beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege. Der
Beschwerdeführer führte aus, er habe der SRTG klar mitgeteilt weshalb er das
Merkblatt nicht ausgefüllt habe. Vor allem Punkt drei sei massgebend und Punkt
vier gehöre ebenfalls dazu. Ab dem Jahre 2018 bestehe der automatische
Datenaustausch (weltweit) und darin enthalten sei auch das Bankgeheimnis,
welches per 1.1.2018 aufgelöst werde und von dem automatischen Datenaustausch
eingesehen werden könne. Somit entstehe ab dem 1. Januar 2018 wieder eine ganz
neue Rechtslage und alle die vorherigen Unterlagen würden aufgehoben und
hinfällig werden. Es würden auf seinen Fall das Willkürverbot und der stossende
Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken genau zutreffen. Die Sozialbehörde berufe
sich nur auf die Pflichten, Rechte habe man praktisch keine.
7. In seiner Vernehmlassung vom
20. Oktober 2017 beantragte das DdI die Beschwerde abzuweisen unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Anträge verwies
es auf die Akten und den Departementsentscheid vom 10. Oktober 2017.
Auch die SRTG hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 an
ihrem Nichteintretensentscheid vom 26. Juli 2017 fest.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist grundsätzlich frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer fordert in
seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht erneut die Streichung und
Ungültigkeitserklärung der Punkte drei und vier des Merkblattes, nachdem das
DdI diesen Anspruch verneint hat. Fraglich ist jedoch, ob das DdI auf diesen
Beschwerdepunkt überhaupt hätte eintreten dürfen. Eine Beschwerde ist nur im
Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der
angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl.
Bundesgerichtsurteil 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016, E. 3; BGE 136
II 165, E. 5; BGE 133 II 181, E. 3.3). Anfechtungsobjekt ist der formelle Nichteintretensentscheid
der SRTG vom 26. Juli 2017. Obwohl die umstrittenen Punkte des Merkblattes in
der Korrespondenz der SRTG mit dem Beschwerdeführer thematisiert wurden, so
sind sie nicht Gegenstand des Nichteintretensentscheids. Selbst wenn auf den
Beschwerdepunkt einzutreten wäre, würde dies für den Beschwerdeführer nichts
ändern. Die Punkte drei und vier des Merkblattes erläutern kurz die gesetzlich
verankerte Rückerstattungspflicht sowie die Thematik der
Verwandtenunterstützung. Eine Streichung der Punkte auf dem Merkblatt hätte
keinen Einfluss auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten.
Die Beurteilungskompetenz des
Verwaltungsgerichts beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Vorinstanz den
Entscheid der SRTG zu Recht stützte.
3.
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die
Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der
Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit
dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1]). Diese Mitwirkungspflicht greift namentlich insoweit, als eine
Partei – wie vorliegend – das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat
oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss
gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und
die diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc).
4.
Die Mitwirkungspflicht in
Sozialhilfeangelegenheiten ergibt sich aus § 17 SG. Gesuchstellende
und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtige
Vertretung sind verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über
die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht
in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und
Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen
(lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d);
Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene
Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen
umgehend mitzuteilen (lit. f).
5.
In Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien
wird Folgendes ausgeführt: Wenn eine gesuchsstellende Person sich weigert, die
zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu
ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht
geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.
6.
Das DdI bestätigte den
Nichteintretensentscheid der SRTG demnach zu Recht. Indem der Beschwerdeführer
sein Gesuch um Sozialhilfe sowie die dazugehörigen Unterlagen bei der SRTG
nicht unterzeichnet einreichte, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen und es war der SRTG nicht möglich, gemäss den rechtlich geltenden
Rahmenbedingungen das Gesuch um Sozialhilfe zu prüfen. Die SRTG ermahnte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und bat ihn, seinen Antrag bis
zur verlängerten Frist vollständig einzureichen, da man ansonsten davon ausgehe,
er wolle den Antrag nicht mehr stellen. Da der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nicht Folge leistete, war die SRTG dazu berechtigt, den
Nichteintretensentscheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer ist folglich auch nicht
rückwirkend auf den 12. Juni 2017 ein neues Antragsformular zuzustellen. Er
kann jedoch jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfeleistungen mit
vollständigen Belegen und mit seiner Unterschrift einreichen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da in
Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist
das Gesuch gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner