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Entscheid

VWBES.2017.411

Schadenabschätzung

6. Februar 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Juli 2017 wurde das Dach

des Wintergartens der Liegenschaft [...] in [...], welche im Eigentum von A.___

steht, durch Hagelschlag beschädigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017

setzte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Schadensumme auf

CHF 8'233.25 fest. Die Reparaturkosten würden im Umfang von 55% zum

Zeitwert vergütet.

2. Mit Beschwerde vom 16. Oktober

2017 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das

Verwaltungsgericht und verlangte die volle Übernahme der Reparaturkosten in der

Höhe von CHF 14'969.60. Zur Begründung führte er aus, sein Wintergarten

sei im Oktober 1997 zum Preis von CHF 42’000.00 erstellt worden. Die SGV

habe am 25. November 2014 sein Gebäude neu geschätzt. Der Wintergarten sei

zum Preis von CHF 52'360.00 bewertet worden. Mit keinem Wort sei

irgendeine Wertminderung erwähnt worden. Gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz

dürfe er davon ausgehen, dass das Gebäude zum Neuwert versichert sei. Mit

Erstaunen habe er feststellen müssen, dass der Dachtotalschaden von der SGV nur

zum Zeitwert von 55% vergütet werden solle.

3. Mit Vernehmlassung vom

7. November 2017 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Beim Wintergarten handle es sich um ein

Modell der Firma B.___ AG. Das beschädigte Dach bestehe – wie bei B.___ -Produkten

üblich – aus Kunststoffpanelen (Polycarbonat). Diese würden nicht proportional

zum Gebäude, sondern, sobald sie der Witterung ausgesetzt seien,

unverhältnismässig rasch altern. Dies sei auch vorliegend der Fall. Das Dach

mache einen vorgeschädigten, porösen Eindruck. Es treffe zu, dass die

Liegenschaft zum Neuwert versichert sei. Gemäss § 44 Abs. 5

Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) würden allerdings seit dem Jahr

2007 einzelne Gebäudebestandteile, bei welchen beim Eintritt des Schadenfalles

aufgrund umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials der Zustandswert

offensichtlich weniger als der eingeschätzte Zeitwert betrage, zum wirklichen

Zustandswert entschädigt. Im Jahr 2004 sei von der Eidgenössischen

Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) ein Prüfbericht herausgegeben worden,

nachdem sie aufgrund eines Schadenereignisses Polycarbonatplatten mit einem

Alter von 20 und 22 Jahren auf deren effektive Festigkeit getestet hätten. Dem

Bericht sei zu entnehmen, dass dieses Material, wenn es der Witterung

ausgesetzt sei, bei einem Alter von 20 Jahren einen «sehr weit

fortgeschrittenen Alterungszustand» aufweise.

Die Dachplatten des betroffenen

Wintergartens seien 19 - 20-jährig. Gemäss Altersentwertungstabelle vom 18. September

2015 würden solche Polycarbonatplatten bei einem Alter von 19 Jahren noch zu

einem Zustandswert von 55% entschädigt, was vorliegend auch der Fall sei. Das

Schadenbild lasse deutlich erkennen, dass die Dachplatten nicht (mehr) den

nötigen Hagelwiderstand aufgewiesen hätten.

4. Mit Replik vom 21. November 2017

äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals in der Sache. Die SGV duplizierte

mit Eingabe vom 15. Dezember 2017.

5. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b

i.V.m. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 27 Abs. 1 GVG unterliegen die

versicherten Gebäude der Neuwertversicherung, sofern nicht der Zeitwert bei der

Einschätzung weniger als 50% des Neuwertes beträgt (lit. a) oder das Gebäude

zum Abbruch bestimmt ist (lit. b). Im Schätzungsverfahren werden sowohl der

Neuwert als auch der Zeitwert des versicherten Gebäudes ermittelt (vgl. § 24

Abs. 1 GVG). Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Neuerstellung des

einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung (inbegriffen Architekten- und

Ingenieurhonorar) erforderlich wären (§ 24 Abs. 2 GVG). Als Zeitwert gilt der

Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder

anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung (§ 24 Abs. 3 GVG). Mit anderen

Worten wird bei der Schätzung des Zeitwertes die Wertverminderung des Gebäudes

aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt (vgl. § 15 Abs. 1

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]). Das Versicherungsobjekt

wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt (Andreas Rüegg in: Urs

Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar,

Basel 2009, S. 170 N 39).

2.2

Im Rahmen einer Neubewertung

schätzte die SGV am 25. November 2014 den indexierten Neuwert der

streitbetroffenen Liegenschaft auf total CHF 848'400.00. Der geschätzte

Zeitwert von 85% bezieht sich auf den Gesamteindruck des gesamten

Versicherungsobjektes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen

Zeitwert des Dachs des Wintergartens als einzelner Teil des Gebäudes.

3.1

Die Gebäudeversicherung leistet

gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG namentlich (auch) Ersatz für Schäden, die an

versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und

Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und

Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen

(Elementarschäden) entstehen.

3.2

Unbestritten ist, dass der

Wintergarten der Versicherungspflicht untersteht und dessen Dachplatten durch

das Hagelereignis am 8. Juli 2017 beschädigt worden sind. Streitig ist hingegen,

ob die Schadenabschätzung nach dem Neuwert oder nach dem Zustandswert zu

erfolgen hat.

3.3

Die Schadenermittlung ist in § 44

ff. GVG geregelt. Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt (§ 44 Abs.

1.

GVG). Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, bemisst sich der

Schaden nach dem Zeitwert (§ 44 Abs. 2 GVG). Beträgt der Zustandswert des

Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles

wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder

Verwendung nicht geeigneter Materialien offensichtlich weniger als 50% des

Neuwertes, beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der

wirkliche Zustandswert entschädigt (§ 44 Abs. 5 GVG).

4.1

Der Beschwerdeführer vertritt die

Ansicht, der Zustandswert des Dachs des Wintergartens werde von der SGV mit 55%

des Neuwertes taxiert, weshalb ihm die gesamten Reparaturkosten zu entschädigen

seien. Er verkennt damit, dass der Zustandswert gemäss § 44 Abs. 5 GVG auch

dann entschädigt wird, wenn dieser weniger als der eingeschätzte Zeitwert

beträgt. Der Zeitwert für das gesamte Gebäude wurde am 25. November 2014

auf 85 % geschätzt. Der Zeitwert für die beschädigten Dachplatten des 1997

erstellten Wintergartens beträgt 55 % und damit weniger als der im Jahr 2014

geschätzte Zeitwert für das gesamte Versicherungsobjekt.

4.2

Die SGV stützt sich für die

Feststellung des Zeitwerts der Polycarbonatplatten auf die Weisung mit dem

Titel «Altersentwertung/vorzeitig alternde Materialien» vom 18. September

2015.

Der Beschwerdeführer moniert, diese Weisung sei weder öffentlich zugänglich

noch sei ihm diese von der SGV zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er davon

nichts wisse. Eine solche Weisung stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche

die rechtlichen Vorgaben konkretisiert und damit eine einheitliche und

rechtsgleiche Handhabung von § 44 Abs. 5 GVG bezweckt. Weil

Verwaltungsverordnungen keine den Bürger bindende Rechtssätze enthalten, werden

sie nur ausnahmsweise amtlich publiziert (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 390 ff.).

Damit steht fest, dass die SGV nicht verpflichtet ist, ihre internen Weisungen

öffentlich zugänglich zu machen. Es wäre indes hilfreich und wünschenswert

gewesen, wenn die SGV zumindest im Rahmen der Schadenabschätzung auf die Weisung

Bezug genommen hätte. Mit diesem Vorgehen hätte die SGV die Transparenz und die

Akzeptanz des angefochtenen Entscheids sicherlich verbessern können.

4.3

Wie die SGV nachvollziehbar

ausführt, waren die 19-jährigen Polycarbonatplatten aufgrund des altersbedingten

Weichmacherverlusts nur noch in sehr geringem Masse hagelbeständig. Die

Beschädigung hat die Gebrauchstauglichkeit des Wintergartens zudem nicht

beeinträchtigt. Der Schaden hat sich gemäss Fotodokumentation in den Akten lediglich

in einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gebäudes manifestiert (vgl. Andreas

Rüegg a.a.O., S. 252 N 56). Bei dieser Konstellation wäre es völlig unangemessen,

die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwerts zu berechnen. Die SGV hat die

Altersentwertung gestützt auf die einschlägigen kantonalen Normen zu Recht

berücksichtigt und bei einem eingeschätzten Zeitwert von 85 % des ganzen

Gebäudes auf den Zustandswert von 55% abgestellt und diesen entschädigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Angesichts der äusserst knapp ausgefallenen Begründung des

angefochtenen Entscheids ohne Verweis auf die angewandte Weisung ist ausnahmsweise

auf die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman