VWBES.2017.411
Schadenabschätzung
6. Februar 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenabschätzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Juli 2017 wurde das Dach
des Wintergartens der Liegenschaft [...] in [...], welche im Eigentum von A.___
steht, durch Hagelschlag beschädigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017
setzte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Schadensumme auf
CHF 8'233.25 fest. Die Reparaturkosten würden im Umfang von 55% zum
Zeitwert vergütet.
2. Mit Beschwerde vom 16. Oktober
2017 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das
Verwaltungsgericht und verlangte die volle Übernahme der Reparaturkosten in der
Höhe von CHF 14'969.60. Zur Begründung führte er aus, sein Wintergarten
sei im Oktober 1997 zum Preis von CHF 42’000.00 erstellt worden. Die SGV
habe am 25. November 2014 sein Gebäude neu geschätzt. Der Wintergarten sei
zum Preis von CHF 52'360.00 bewertet worden. Mit keinem Wort sei
irgendeine Wertminderung erwähnt worden. Gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz
dürfe er davon ausgehen, dass das Gebäude zum Neuwert versichert sei. Mit
Erstaunen habe er feststellen müssen, dass der Dachtotalschaden von der SGV nur
zum Zeitwert von 55% vergütet werden solle.
3. Mit Vernehmlassung vom
7. November 2017 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Beim Wintergarten handle es sich um ein
Modell der Firma B.___ AG. Das beschädigte Dach bestehe – wie bei B.___ -Produkten
üblich – aus Kunststoffpanelen (Polycarbonat). Diese würden nicht proportional
zum Gebäude, sondern, sobald sie der Witterung ausgesetzt seien,
unverhältnismässig rasch altern. Dies sei auch vorliegend der Fall. Das Dach
mache einen vorgeschädigten, porösen Eindruck. Es treffe zu, dass die
Liegenschaft zum Neuwert versichert sei. Gemäss § 44 Abs. 5
Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) würden allerdings seit dem Jahr
2007 einzelne Gebäudebestandteile, bei welchen beim Eintritt des Schadenfalles
aufgrund umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials der Zustandswert
offensichtlich weniger als der eingeschätzte Zeitwert betrage, zum wirklichen
Zustandswert entschädigt. Im Jahr 2004 sei von der Eidgenössischen
Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) ein Prüfbericht herausgegeben worden,
nachdem sie aufgrund eines Schadenereignisses Polycarbonatplatten mit einem
Alter von 20 und 22 Jahren auf deren effektive Festigkeit getestet hätten. Dem
Bericht sei zu entnehmen, dass dieses Material, wenn es der Witterung
ausgesetzt sei, bei einem Alter von 20 Jahren einen «sehr weit
fortgeschrittenen Alterungszustand» aufweise.
Die Dachplatten des betroffenen
Wintergartens seien 19 - 20-jährig. Gemäss Altersentwertungstabelle vom 18. September
2015 würden solche Polycarbonatplatten bei einem Alter von 19 Jahren noch zu
einem Zustandswert von 55% entschädigt, was vorliegend auch der Fall sei. Das
Schadenbild lasse deutlich erkennen, dass die Dachplatten nicht (mehr) den
nötigen Hagelwiderstand aufgewiesen hätten.
4. Mit Replik vom 21. November 2017
äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals in der Sache. Die SGV duplizierte
mit Eingabe vom 15. Dezember 2017.
5. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b
i.V.m. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 27 Abs. 1 GVG unterliegen die
versicherten Gebäude der Neuwertversicherung, sofern nicht der Zeitwert bei der
Einschätzung weniger als 50% des Neuwertes beträgt (lit. a) oder das Gebäude
zum Abbruch bestimmt ist (lit. b). Im Schätzungsverfahren werden sowohl der
Neuwert als auch der Zeitwert des versicherten Gebäudes ermittelt (vgl. § 24
Abs. 1 GVG). Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Neuerstellung des
einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung (inbegriffen Architekten- und
Ingenieurhonorar) erforderlich wären (§ 24 Abs. 2 GVG). Als Zeitwert gilt der
Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder
anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung (§ 24 Abs. 3 GVG). Mit anderen
Worten wird bei der Schätzung des Zeitwertes die Wertverminderung des Gebäudes
aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt (vgl. § 15 Abs. 1
Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]). Das Versicherungsobjekt
wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt (Andreas Rüegg in: Urs
Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar,
Basel 2009, S. 170 N 39).
2.2
Im Rahmen einer Neubewertung
schätzte die SGV am 25. November 2014 den indexierten Neuwert der
streitbetroffenen Liegenschaft auf total CHF 848'400.00. Der geschätzte
Zeitwert von 85% bezieht sich auf den Gesamteindruck des gesamten
Versicherungsobjektes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen
Zeitwert des Dachs des Wintergartens als einzelner Teil des Gebäudes.
3.1
Die Gebäudeversicherung leistet
gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG namentlich (auch) Ersatz für Schäden, die an
versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und
Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und
Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen
(Elementarschäden) entstehen.
3.2
Unbestritten ist, dass der
Wintergarten der Versicherungspflicht untersteht und dessen Dachplatten durch
das Hagelereignis am 8. Juli 2017 beschädigt worden sind. Streitig ist hingegen,
ob die Schadenabschätzung nach dem Neuwert oder nach dem Zustandswert zu
erfolgen hat.
3.3
Die Schadenermittlung ist in § 44
ff. GVG geregelt. Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt (§ 44 Abs.
1.
GVG). Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, bemisst sich der
Schaden nach dem Zeitwert (§ 44 Abs. 2 GVG). Beträgt der Zustandswert des
Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles
wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder
Verwendung nicht geeigneter Materialien offensichtlich weniger als 50% des
Neuwertes, beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der
wirkliche Zustandswert entschädigt (§ 44 Abs. 5 GVG).
4.1
Der Beschwerdeführer vertritt die
Ansicht, der Zustandswert des Dachs des Wintergartens werde von der SGV mit 55%
des Neuwertes taxiert, weshalb ihm die gesamten Reparaturkosten zu entschädigen
seien. Er verkennt damit, dass der Zustandswert gemäss § 44 Abs. 5 GVG auch
dann entschädigt wird, wenn dieser weniger als der eingeschätzte Zeitwert
beträgt. Der Zeitwert für das gesamte Gebäude wurde am 25. November 2014
auf 85 % geschätzt. Der Zeitwert für die beschädigten Dachplatten des 1997
erstellten Wintergartens beträgt 55 % und damit weniger als der im Jahr 2014
geschätzte Zeitwert für das gesamte Versicherungsobjekt.
4.2
Die SGV stützt sich für die
Feststellung des Zeitwerts der Polycarbonatplatten auf die Weisung mit dem
Titel «Altersentwertung/vorzeitig alternde Materialien» vom 18. September
2015.
Der Beschwerdeführer moniert, diese Weisung sei weder öffentlich zugänglich
noch sei ihm diese von der SGV zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er davon
nichts wisse. Eine solche Weisung stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche
die rechtlichen Vorgaben konkretisiert und damit eine einheitliche und
rechtsgleiche Handhabung von § 44 Abs. 5 GVG bezweckt. Weil
Verwaltungsverordnungen keine den Bürger bindende Rechtssätze enthalten, werden
sie nur ausnahmsweise amtlich publiziert (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 390 ff.).
Damit steht fest, dass die SGV nicht verpflichtet ist, ihre internen Weisungen
öffentlich zugänglich zu machen. Es wäre indes hilfreich und wünschenswert
gewesen, wenn die SGV zumindest im Rahmen der Schadenabschätzung auf die Weisung
Bezug genommen hätte. Mit diesem Vorgehen hätte die SGV die Transparenz und die
Akzeptanz des angefochtenen Entscheids sicherlich verbessern können.
4.3
Wie die SGV nachvollziehbar
ausführt, waren die 19-jährigen Polycarbonatplatten aufgrund des altersbedingten
Weichmacherverlusts nur noch in sehr geringem Masse hagelbeständig. Die
Beschädigung hat die Gebrauchstauglichkeit des Wintergartens zudem nicht
beeinträchtigt. Der Schaden hat sich gemäss Fotodokumentation in den Akten lediglich
in einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gebäudes manifestiert (vgl. Andreas
Rüegg a.a.O., S. 252 N 56). Bei dieser Konstellation wäre es völlig unangemessen,
die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwerts zu berechnen. Die SGV hat die
Altersentwertung gestützt auf die einschlägigen kantonalen Normen zu Recht
berücksichtigt und bei einem eingeschätzten Zeitwert von 85 % des ganzen
Gebäudes auf den Zustandswert von 55% abgestellt und diesen entschädigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Angesichts der äusserst knapp ausgefallenen Begründung des
angefochtenen Entscheids ohne Verweis auf die angewandte Weisung ist ausnahmsweise
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman