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Entscheid

VWBES.2017.412

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

31. Januar 2018Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) wurde am [...]Juni 1992 in Mazedonien geboren. Am 29. August 2013

verheiratete sie sich in ihrem Heimatland mit dem in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...]Oktober 1989). Am 2. März

2014 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstamm der

gemeinsame Sohn C.___ (geboren am [...]Dezember 2014). Dieser ist im Besitze

einer Niederlassungsbewilligung.

2. Am 14. Oktober 2016 ging beim

Migrationsamt (MISA) die Meldung der Einwohnergemeinde Bettlach ein, wonach die

Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem Ehemann leben

würde. Daraufhin befragte das Migrationsamt die Ehegatten mit Schreiben vom 18.

Oktober 2016 zu den Umständen der Trennung.

3. Mit Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 2. November 2016 betreffend Eheschutz wurde festgestellt,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem

Ehemann lebe. Der gemeinsame Sohn wurde unter die alleinige Obhut der

Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht gewährt. Der

Kindsvater wurde zudem zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seinen Sohn wie

an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

4. Am 13. Dezember 2016 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 3. Oktober 2017 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin wurde

per 15. Januar 2018 aus der Schweiz gewiesen. Die Ehe erscheine bei

objektiver Betrachtung als gescheitert, weshalb die Beschwerdeführerin infolge

Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. Da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre

bestanden habe, bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Auch würden keine

wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen,

die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz

erforderlich machten. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, in ihr Heimatland

Mazedonien zurück zu reisen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei 2¾ Jahre alt

und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem würden keine

staatsbürgerrechtlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien

sprechen.

6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Schreiben vom 19. Oktober

2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 3. Oktober 2017 aufzuheben.

2. Für das vorliegende Verfahren sei die

aufschiebende Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen

gegeben.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtvertreterin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zusammenfassend wurde geltend gemacht, der

Schluss des Beschwerdegegners, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden

sei, weil die Ehegatten nicht (mehr) zusammenleben würden, sei in dieser

Absolutheit nicht zulässig. Ehegatten könnten aus verschiedenen Gründen auf das

Zusammenleben verzichten. Selbst wenn Ehegatten sich wegen ehelicher Probleme

vorübergehend trennten und Eheschutzmassnahmen angeordnet würden, könne noch

nicht auf das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft geschlossen werden,

dienten doch Eheschutzmassnahmen gerade dem Schutz und damit in erster Linie

dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft und würden nicht auf deren Auflösung

hinwirken. Es sei also aufgrund einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als

definitiv aufgelöst bezeichnet werden könne. Vorliegend sei die Trennung auf

Wunsch des Ehemannes erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber nach wie vor die

Hoffnung, das eheliche Leben eines Tages wieder aufnehmen zu können. Der

Ehemann habe bereits ähnliche Überlegungen gemacht. Die zweijährige

Trennungsphase, die einen der Ehegatten zur Einleitung des Scheidungsverfahrens

berechtige, laufe erst im September 2018 ab. Bis dahin sei noch vieles denkbar

und möglich, insbesondere, weil die Ehegatten wegen ihres gemeinsamen Kindes in

regelmässigem Kontakt stünden. Bereits aus diesem Grund wäre eine Wegweisung

der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes zum jetzigen Zeitpunkt nicht

zu rechtfertigen.

Angesichts der Tatsache, dass eine

Heirat in Mazedonien als feste familiäre Abmachung angesehen werde und eine

Trennung bzw. Scheidung zur Verletzung der Ehre der ganzen Familie führe, sowie

angesichts des Umstandes, dass die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin

wie auch die Familie derselben selbst islamischen Glaubens seien, scheine es

fast schon gerichtsnotorisch, dass eine begründete Befürchtung bestehe, dass

die Beschwerdeführerin in Mazedonien von der Familie ihres Ehemannes geächtet

und diskriminiert würde. Es sei weder ihr noch dem Kind zuzumuten, sich einer

solchen Gefahr auszusetzen. Es sei auch kaum vorstellbar, wie die

Beschwerdeführerin ihre Ängste weiter substantiieren solle und es liege in der

Natur der Sache, dass in solch einer Konstellation weder Bestätigungsschreiben

beigebracht werden könnten, noch irgendwelche Drohbriefe erhältlich zu machen

seien. Ein weiterer persönlicher Grund bilde der gemeinsame Sohn. Dieser pflege

eine enge Beziehung zu Vater und Mutter. Der Sohn kenne nur die Schweiz und sei

hier trotz seines jungen Alters gut integriert. Zudem sei zu bedenken, dass,

würde die Obhut über C.___ auf den Vater übertragen, dies zur Folge hätte, dass

seine Mutter aufgrund der engen Beziehung zu ihrem Sohn unter dem Titel des

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG klarerweise Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung hätte, sofern nur ihre Integration nachgewiesen wäre. In

der Konsequenz könnten die Eheleute eine Wegweisung der Kindsmutter also

einfach verhindern, indem sie die Obhut dem Kindsvater übertrügen. Dies könne

wohl kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein.

Der Kindsvater komme seiner Unterhaltspflicht

nach und übe sein Besuchsrecht regelmässig aus. Faktisch sehe er seinen Sohn

öfter als jedes zweite Wochenende. Müsste C.___ die Schweiz verlassen, würde

dieser aufgrund der geografischen Entfernung wohl den Kontakt zu seinem Vater

verlieren. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass auch der Kindsvater bei einer

Rückkehr nach Mazedonien Repressalien zu befürchten hätte. Abgesehen davon wäre

dieser sowohl finanziell wie auch zeitlich nicht in der Lage, regelmässig nach

Mazedonien zu fahren.

7. Tags darauf erteilte der

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

und bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017

reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin, vertreten durch Annemarie Muhr, unaufgefordert

dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag, die Verfügung des

MISA vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben.

9. Das Migrationsamt schloss am 10.

November 2017 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017

reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

11. Die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann mussten von Juli 2014 bis August 2014 sowie von Januar 2015 bis Juni

2015 mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 23'230.10 unterstützt werden. Seitdem

bezog die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr. Sie ist weder im Straf-

noch im Betreibungsregister verzeichnet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine

strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von

Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

, vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Sie

hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form

vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine

Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten

entschieden werden.

3.1

Ausländische Ehegatten von

Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem

Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auslösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

43.

AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz

Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich

der Fall, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AuG).

Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft

ist auszugehen, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten

bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen

getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe

kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201), ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche

Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen

auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Für die

Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz

gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2

Die Beschwerdeführerin lebt von

ihrem Ehemann getrennt und Eheschutzmassnahmen wurden angeordnet. Sie

verheiratete sich am 29. August 2013 in Mazedonien und lebte mit ihrem Ehemann zusammen

in der Schweiz vom 2. März 2014 bis 1. September 2016, ohne dass für die

Trennung - bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund

bestanden hätte. Das Zusammenwohnen dauerte somit rund 2½ Jahre und damit weniger

lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann leben nun seit über einem Jahr und fünf Monaten getrennt. Obwohl die

Ehegatten kurz nach der Trennung eine gemeinsame Zukunft nicht ausschliessen

konnten und keine Scheidung geplant war, kam es seither zu keiner

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund der langen Trennungsdauer

sowie der lediglich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stattfindenden

Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist auch eine

künftige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft eher unwahrscheinlich. Wie

die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb

aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn

anzunehmen wäre, dass sie sich - wie von ihr geltend gemacht - inzwischen

sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.

4.

Somit bleibt zu prüfen, ob nach Art.

50.

Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe der Beschwerdeführerin einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Mazedonien aufgrund der

Trennung stark gefährdet sei. Sie befürchte, von der Familie des Ehemannes

diskriminiert und geächtet zu werden.

4.1.1

Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus,

dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist; entscheidend

ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob

ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die

ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von

Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen

als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art.

43.

Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Eine solche

Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem

Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG). Auch hier genügen

allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall

aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012

vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2

Zwar wird in der Rechtsprechung

als wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG genannt, dass

eine geschiedene Frau (mit Kindern) in ein patriarchalisches

Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene

mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müsse (BGE 138 II 229 E. 3.1;

137.

II 345 E. 3.2.2). Diese Konstellation wurde etwa angenommen, wenn das

Scheitern der Ehe erstelltermassen darauf zurückzuführen ist, dass die Ehefrau

gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches

Rollenverständnis als «Sklavin» gezwungen wurde, wobei ihr entsprechender

Widerspruch zum Scheitern der Ehe geführt hat, und die Strukturen in ihrer

Heimat einer Rückkehr als geschiedene Frau in glaubwürdiger Weise und auf ihre

konkreten familiären Verhältnisse bezogen entgegenstehen (BGE 138 II 229 E.

3.3

). Blosse stereotype Vorstellungen über bestimmte

Gesellschaftsverhältnisse können jedoch nicht genügen. Zwar ist in Mazedonien

die Scheidungsrate deutlich tiefer als in der Schweiz, aber ungefähr

vergleichbar mit derjenigen von Italien oder Irland, so dass nicht gesagt

werden kann, eine geschiedene oder getrennte Frau werde in Mazedonien geächtet

oder sei in den dortigen gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar.

Irgendwelche weiteren konkreten Umstände, die auf eine Gefährdung der

Wiedereingliederung schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Ihr blosses unsubstantiiertes Vorbringen, sie fürchte Ächtung und

Diskriminierung seitens der Familie ihres Ehemannes, vermag eine solche

Gefährdung nicht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar

2013.

E. 5.2.2 und zu ähnlichen Situationen in Kosovo Urteile 2C_363/2012 vom 1.

Oktober 2012 E. 4.2;2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.2,2C_2/2015

vom 13. August 2015 E. 2.4.2). Auch den Akten sind keine konkreten

Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien zu entnehmen. Zudem

ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass gegen die behaupteten

Anfeindungen spricht, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 20. Mai 2017 für

ca. zwei Wochen zwecks Erneuerung des Passes ihres Sohnes im Heimatland

aufgehalten hat, obwohl sie dies auch auf der mazedonischen Botschaft in Bern

hätte machen können (vgl. Aktum 135 ff.). Im Übrigen mutet es seltsam an,

weshalb die behauptete Ächtung und Diskriminierung in Mazedonien stärker sein

sollte als in der Schweiz, nachdem Familienangehörige des Ehemannes (z.B.

Eltern und Schwester) der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.

Aktum 9, 11, 17 und 21 ff.). Gründe, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von

ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen

geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Anzeichen diesbezüglich sind aus

den Akten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist mit 22 Jahren

in die Schweiz eingereist, wo sie nun seit knapp vier Jahren lebt. Die

Beschwerdeführerin ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten ihrer Heimat

bestens vertraut und verfügt in Mazedonien mit Sicherheit über ein intaktes

Beziehungsnetz, hat sie doch den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Ausserdem

leben diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Dank

ihrer sehr guten Schulausbildung (Gymnasium und dreijähriges

Wirtschaftsstudium, vgl. Aktum 38) sowie in der Schweiz zusätzlich erworbenen

Berufserfahrungen (vgl. Aktum 8, 88 ff. und 108 f.) wird sie in

wirtschaftlicher Hinsicht in ihrem Heimatland wieder Fuss fassen können. Die

Beschwerdeführerin sowie deren Sohn werden zudem monatlich mit Unterhaltszahlungen

in der Höhe von CHF 1'530.00 unterstützt (vgl. Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 2. November 2016, Aktum 95 sowie Kontoauszug vom 30.

September 2017, Beschwerdebeilage Nr. 7), wobei die Vorinstanz korrekt festgehalten

hat, dass in Mazedonien das durchschnittliche Monatseinkommen ca. CHF 400.00

bis CHF 500.00 beträgt (siehe www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/

Tabellen/Basistabelle_BNE.html, Stand 13. Dezember 2017; http://www.kosmo.at/

lohntabelle-wenn-brot-und-milch-fast-unleistbar-sind, Stand 11. Januar 2016).

Die soziale Wiedereingliederung der Gesuchstellerin in Mazedonien erscheint aus

all diesen Gründen nicht stark gefährdet.

4.2.1

Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit.

b AuG ist sodann den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen. Minderjährige

haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der

faktischen Obhut zu folgen. Sie teilen regelmässig das ausländerrechtliche

Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils und haben daher die

Schweiz mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung

mehr verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist ein solcher Umzug in

der Regel zumutbar (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das

Familienleben vor, so dass sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8

EMRK erübrigt (Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).

4.2.2

C.___ wurde am 3. Dezember 2017

erst drei Jahre alt. Als Minderjähriger hat er grundsätzlich der Mutter

respektive der Beschwerdeführerin als alleinige Inhaberin der elterlichen Obhut

zu folgen. Er teilt somit deren Schicksal. Er ist noch in einem anpassungsfähigen

Alter und kann sich deshalb im Mutterland der Beschwerdeführerin gut integrieren.

Zudem sprechen vorliegend – entgegen Kinder mit schweizerischem Bürgerrecht –

auch keine staatsbürgerlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien.

Auch das Besuchsrecht des nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigten Vaters ändert daran nichts: Denn er kann

die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in

beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts

auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen

(Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er

sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel

des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK)

genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über

Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen

Kommunikationsmittel grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Gegebenheiten

anzupassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.). Es ist zudem mit der Vorinstanz

darin einig zu gehen, dass für die Beschwerdeführerin sowie für C.___ die

Möglichkeit besteht, den Kindsvater mit einem biometrischen Reisepass für einen

Aufenthalt von 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen visumsfrei in der

Schweiz zu besuchen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer finanziell die Besuche

seines Sohnes in Mazedonien nicht leisten kann, wurde nicht weiter

substantiiert respektive nicht belegt (in den Akten befinden sich lediglich

Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013). Anzumerken bleibt dennoch, dass

Flüge nach Skopje bei der Swiss bereits ab CHF 83.00 erhältlich sind und von

Zürich aus lediglich 2h 05min dauern. Auch liegen keine besonderen Umstände

vor, wonach der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung

der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters erteilt werden müsste (vgl. BGE 137

I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2). Zwar besteht

zwischen dem Vater und Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte

Beziehung, doch lassen weder das Ausmass noch die Ausgestaltung des

Besuchsrechts noch andere Umstände auf eine aussergewöhnliche intensive

Beziehung schliessen, die über das im Falle von getrenntlebender Eltern übliche

hinausginge. Gesundheitliche Einschränkungen von C.___ oder einen erhöhten

Pflege- oder Betreuungsaufwand ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

geltend gemacht.

Dass sich die Beschwerdeführerin und der

Kindsvater inzwischen Gedanken bezüglich einer Neuzuteilung der Obhut machen,

hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, sind doch ausländerrechtlich

einzig die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Entscheids bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. Urteil 2C_515/2016 vom

22.

August 2017 E. 3.2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wichtige

persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt

der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, nicht

vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

5.1

Die zuständigen Behörden erlassen

gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin

oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine

Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder

nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine

Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht

verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die

zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen

und Ausländer berücksichtigen.

5.2

Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin

mit Ausnahme der letzten vier Jahre ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht.

Sie kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann

an bisherige Kontakte anknüpfen. In Mazedonien leben diverse Familienmitglieder

der Beschwerdeführerin, in der Schweiz hingegen nur ihr Onkel und ihr Cousin (Aktum

133, Beschwerdeschrift S. 10) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland

die obligatorische Schulzeit absolviert, einen Gymnasiumabschluss gemacht und

ein Wirtschaftsstudium begonnen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog,

dürften ihr die in der Schweiz erworbenen beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse

in der Heimat von Nutzen sein, womit sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht

rasch wieder Fuss fassen dürfte. Während des ehelichen Zusammenlebens musste

sie sozialhilferechtlich unterstützt werden (Aktum 60). Zudem sind Forderungen

gegen ihren Ehemann, soweit diese die laufenden Bedürfnisse der Familie oder die

gemeinsamen Steuerveranlagungen betreffen, als eheliche Schulden vorwerfbar

(vgl. Aktum 102 ff.). Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 wurde die

Beschwerdeführerin ausserdem wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das

Halten von Hunden mit einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Aktum 56 f.). Auch

wenn die Rückkehr der Beschwerdeführerin schwerfallen wird, stehen einer

sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung derselben keine unüberwindbaren

Hindernisse entgegen. Sie ist mit ihren 26 Jahren noch jung und wird in

Mazedonien an die dort bestehende familiäre Bande anknüpfen können. Den Kontakt

zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Verwandten kann die

Gesuchstellerin weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten oder

mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20.

Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der

Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat

die Schweiz spätestens zwei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu

verlassen.

6.2

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der

Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 727).

6.3

Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

einen Aufwand von total CHF 2'532.05 geltend (12.91 Stunden à CHF 90.00,

5.92

Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST CHF 187.55). Der dabei

geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11 Stunden (8 Stunden à CHF 90.00 und 3

Stunden à CHF 180.00) für das Verfassen der Beschwerde erscheint als zu hoch,

wurden doch für die Stellungnahme vom 11. Mai 2017 an die Vorinstanz betreffend

Gewährung rechtliches Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und der damit zusammenhängenden Wegweisung aus der Schweiz bereits diverse

Abklärungen getätigt, wie auch einzelne Passagen direkt für die

Beschwerdeschrift verwendet. Ein Aufwand von 6 Stunden erscheint als angemessen

(3 Stunden à CHF 90.00 und 3 Stunden à CHF 180.00). Die Entschädigung für

Rechtsanwältin Stephanie Selig ist insgesamt somit auf CHF 2'240.45 (9.91

Stunden à CHF 90.00, 5.92 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST

CHF 165.95) festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf

CHF 2'240.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates für diesen Betrag während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_228/2018 vom 14. März 2019

bestätigt.