VWBES.2017.412
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
31. Januar 2018Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wurde am [...]Juni 1992 in Mazedonien geboren. Am 29. August 2013
verheiratete sie sich in ihrem Heimatland mit dem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...]Oktober 1989). Am 2. März
2014 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstamm der
gemeinsame Sohn C.___ (geboren am [...]Dezember 2014). Dieser ist im Besitze
einer Niederlassungsbewilligung.
2. Am 14. Oktober 2016 ging beim
Migrationsamt (MISA) die Meldung der Einwohnergemeinde Bettlach ein, wonach die
Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem Ehemann leben
würde. Daraufhin befragte das Migrationsamt die Ehegatten mit Schreiben vom 18.
Oktober 2016 zu den Umständen der Trennung.
3. Mit Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 2. November 2016 betreffend Eheschutz wurde festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem
Ehemann lebe. Der gemeinsame Sohn wurde unter die alleinige Obhut der
Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht gewährt. Der
Kindsvater wurde zudem zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seinen Sohn wie
an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
4. Am 13. Dezember 2016 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 3. Oktober 2017 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin wurde
per 15. Januar 2018 aus der Schweiz gewiesen. Die Ehe erscheine bei
objektiver Betrachtung als gescheitert, weshalb die Beschwerdeführerin infolge
Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. Da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre
bestanden habe, bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Auch würden keine
wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen,
die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
erforderlich machten. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, in ihr Heimatland
Mazedonien zurück zu reisen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei 2¾ Jahre alt
und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem würden keine
staatsbürgerrechtlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien
sprechen.
6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Schreiben vom 19. Oktober
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 3. Oktober 2017 aufzuheben.
2. Für das vorliegende Verfahren sei die
aufschiebende Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen
gegeben.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtvertreterin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zusammenfassend wurde geltend gemacht, der
Schluss des Beschwerdegegners, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden
sei, weil die Ehegatten nicht (mehr) zusammenleben würden, sei in dieser
Absolutheit nicht zulässig. Ehegatten könnten aus verschiedenen Gründen auf das
Zusammenleben verzichten. Selbst wenn Ehegatten sich wegen ehelicher Probleme
vorübergehend trennten und Eheschutzmassnahmen angeordnet würden, könne noch
nicht auf das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft geschlossen werden,
dienten doch Eheschutzmassnahmen gerade dem Schutz und damit in erster Linie
dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft und würden nicht auf deren Auflösung
hinwirken. Es sei also aufgrund einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als
definitiv aufgelöst bezeichnet werden könne. Vorliegend sei die Trennung auf
Wunsch des Ehemannes erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber nach wie vor die
Hoffnung, das eheliche Leben eines Tages wieder aufnehmen zu können. Der
Ehemann habe bereits ähnliche Überlegungen gemacht. Die zweijährige
Trennungsphase, die einen der Ehegatten zur Einleitung des Scheidungsverfahrens
berechtige, laufe erst im September 2018 ab. Bis dahin sei noch vieles denkbar
und möglich, insbesondere, weil die Ehegatten wegen ihres gemeinsamen Kindes in
regelmässigem Kontakt stünden. Bereits aus diesem Grund wäre eine Wegweisung
der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes zum jetzigen Zeitpunkt nicht
zu rechtfertigen.
Angesichts der Tatsache, dass eine
Heirat in Mazedonien als feste familiäre Abmachung angesehen werde und eine
Trennung bzw. Scheidung zur Verletzung der Ehre der ganzen Familie führe, sowie
angesichts des Umstandes, dass die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin
wie auch die Familie derselben selbst islamischen Glaubens seien, scheine es
fast schon gerichtsnotorisch, dass eine begründete Befürchtung bestehe, dass
die Beschwerdeführerin in Mazedonien von der Familie ihres Ehemannes geächtet
und diskriminiert würde. Es sei weder ihr noch dem Kind zuzumuten, sich einer
solchen Gefahr auszusetzen. Es sei auch kaum vorstellbar, wie die
Beschwerdeführerin ihre Ängste weiter substantiieren solle und es liege in der
Natur der Sache, dass in solch einer Konstellation weder Bestätigungsschreiben
beigebracht werden könnten, noch irgendwelche Drohbriefe erhältlich zu machen
seien. Ein weiterer persönlicher Grund bilde der gemeinsame Sohn. Dieser pflege
eine enge Beziehung zu Vater und Mutter. Der Sohn kenne nur die Schweiz und sei
hier trotz seines jungen Alters gut integriert. Zudem sei zu bedenken, dass,
würde die Obhut über C.___ auf den Vater übertragen, dies zur Folge hätte, dass
seine Mutter aufgrund der engen Beziehung zu ihrem Sohn unter dem Titel des
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG klarerweise Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hätte, sofern nur ihre Integration nachgewiesen wäre. In
der Konsequenz könnten die Eheleute eine Wegweisung der Kindsmutter also
einfach verhindern, indem sie die Obhut dem Kindsvater übertrügen. Dies könne
wohl kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein.
Der Kindsvater komme seiner Unterhaltspflicht
nach und übe sein Besuchsrecht regelmässig aus. Faktisch sehe er seinen Sohn
öfter als jedes zweite Wochenende. Müsste C.___ die Schweiz verlassen, würde
dieser aufgrund der geografischen Entfernung wohl den Kontakt zu seinem Vater
verlieren. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass auch der Kindsvater bei einer
Rückkehr nach Mazedonien Repressalien zu befürchten hätte. Abgesehen davon wäre
dieser sowohl finanziell wie auch zeitlich nicht in der Lage, regelmässig nach
Mazedonien zu fahren.
7. Tags darauf erteilte der
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
und bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017
reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin, vertreten durch Annemarie Muhr, unaufgefordert
dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag, die Verfügung des
MISA vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben.
9. Das Migrationsamt schloss am 10.
November 2017 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017
reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.
11. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann mussten von Juli 2014 bis August 2014 sowie von Januar 2015 bis Juni
2015 mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 23'230.10 unterstützt werden. Seitdem
bezog die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr. Sie ist weder im Straf-
noch im Betreibungsregister verzeichnet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine
strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von
Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
, vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Sie
hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form
vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine
Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten
entschieden werden.
3.1
Ausländische Ehegatten von
Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem
Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auslösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.
43.
AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz
Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich
der Fall, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG).
Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft
ist auszugehen, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten
bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen
getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe
kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201), ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche
Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen
auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Für die
Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz
gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3).
3.2
Die Beschwerdeführerin lebt von
ihrem Ehemann getrennt und Eheschutzmassnahmen wurden angeordnet. Sie
verheiratete sich am 29. August 2013 in Mazedonien und lebte mit ihrem Ehemann zusammen
in der Schweiz vom 2. März 2014 bis 1. September 2016, ohne dass für die
Trennung - bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund
bestanden hätte. Das Zusammenwohnen dauerte somit rund 2½ Jahre und damit weniger
lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann leben nun seit über einem Jahr und fünf Monaten getrennt. Obwohl die
Ehegatten kurz nach der Trennung eine gemeinsame Zukunft nicht ausschliessen
konnten und keine Scheidung geplant war, kam es seither zu keiner
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund der langen Trennungsdauer
sowie der lediglich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stattfindenden
Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist auch eine
künftige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft eher unwahrscheinlich. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb
aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn
anzunehmen wäre, dass sie sich - wie von ihr geltend gemacht - inzwischen
sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.
4.
Somit bleibt zu prüfen, ob nach Art.
50.
Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe der Beschwerdeführerin einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Mazedonien aufgrund der
Trennung stark gefährdet sei. Sie befürchte, von der Familie des Ehemannes
diskriminiert und geächtet zu werden.
4.1.1
Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus,
dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist; entscheidend
ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob
ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die
ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von
Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen
als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art.
43.
Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Eine solche
Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG). Auch hier genügen
allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012
vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2
Zwar wird in der Rechtsprechung
als wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG genannt, dass
eine geschiedene Frau (mit Kindern) in ein patriarchalisches
Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene
mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müsse (BGE 138 II 229 E. 3.1;
137.
II 345 E. 3.2.2). Diese Konstellation wurde etwa angenommen, wenn das
Scheitern der Ehe erstelltermassen darauf zurückzuführen ist, dass die Ehefrau
gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches
Rollenverständnis als «Sklavin» gezwungen wurde, wobei ihr entsprechender
Widerspruch zum Scheitern der Ehe geführt hat, und die Strukturen in ihrer
Heimat einer Rückkehr als geschiedene Frau in glaubwürdiger Weise und auf ihre
konkreten familiären Verhältnisse bezogen entgegenstehen (BGE 138 II 229 E.
3.3
). Blosse stereotype Vorstellungen über bestimmte
Gesellschaftsverhältnisse können jedoch nicht genügen. Zwar ist in Mazedonien
die Scheidungsrate deutlich tiefer als in der Schweiz, aber ungefähr
vergleichbar mit derjenigen von Italien oder Irland, so dass nicht gesagt
werden kann, eine geschiedene oder getrennte Frau werde in Mazedonien geächtet
oder sei in den dortigen gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar.
Irgendwelche weiteren konkreten Umstände, die auf eine Gefährdung der
Wiedereingliederung schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Ihr blosses unsubstantiiertes Vorbringen, sie fürchte Ächtung und
Diskriminierung seitens der Familie ihres Ehemannes, vermag eine solche
Gefährdung nicht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar
2013.
E. 5.2.2 und zu ähnlichen Situationen in Kosovo Urteile 2C_363/2012 vom 1.
Oktober 2012 E. 4.2;2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.2,2C_2/2015
vom 13. August 2015 E. 2.4.2). Auch den Akten sind keine konkreten
Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien zu entnehmen. Zudem
ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass gegen die behaupteten
Anfeindungen spricht, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 20. Mai 2017 für
ca. zwei Wochen zwecks Erneuerung des Passes ihres Sohnes im Heimatland
aufgehalten hat, obwohl sie dies auch auf der mazedonischen Botschaft in Bern
hätte machen können (vgl. Aktum 135 ff.). Im Übrigen mutet es seltsam an,
weshalb die behauptete Ächtung und Diskriminierung in Mazedonien stärker sein
sollte als in der Schweiz, nachdem Familienangehörige des Ehemannes (z.B.
Eltern und Schwester) der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.
Aktum 9, 11, 17 und 21 ff.). Gründe, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von
ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen
geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Anzeichen diesbezüglich sind aus
den Akten nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin ist mit 22 Jahren
in die Schweiz eingereist, wo sie nun seit knapp vier Jahren lebt. Die
Beschwerdeführerin ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten ihrer Heimat
bestens vertraut und verfügt in Mazedonien mit Sicherheit über ein intaktes
Beziehungsnetz, hat sie doch den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Ausserdem
leben diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Dank
ihrer sehr guten Schulausbildung (Gymnasium und dreijähriges
Wirtschaftsstudium, vgl. Aktum 38) sowie in der Schweiz zusätzlich erworbenen
Berufserfahrungen (vgl. Aktum 8, 88 ff. und 108 f.) wird sie in
wirtschaftlicher Hinsicht in ihrem Heimatland wieder Fuss fassen können. Die
Beschwerdeführerin sowie deren Sohn werden zudem monatlich mit Unterhaltszahlungen
in der Höhe von CHF 1'530.00 unterstützt (vgl. Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 2. November 2016, Aktum 95 sowie Kontoauszug vom 30.
September 2017, Beschwerdebeilage Nr. 7), wobei die Vorinstanz korrekt festgehalten
hat, dass in Mazedonien das durchschnittliche Monatseinkommen ca. CHF 400.00
bis CHF 500.00 beträgt (siehe www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/
Tabellen/Basistabelle_BNE.html, Stand 13. Dezember 2017; http://www.kosmo.at/
lohntabelle-wenn-brot-und-milch-fast-unleistbar-sind, Stand 11. Januar 2016).
Die soziale Wiedereingliederung der Gesuchstellerin in Mazedonien erscheint aus
all diesen Gründen nicht stark gefährdet.
4.2.1
Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG ist sodann den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen. Minderjährige
haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der
faktischen Obhut zu folgen. Sie teilen regelmässig das ausländerrechtliche
Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils und haben daher die
Schweiz mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung
mehr verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist ein solcher Umzug in
der Regel zumutbar (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das
Familienleben vor, so dass sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8
EMRK erübrigt (Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).
4.2.2
C.___ wurde am 3. Dezember 2017
erst drei Jahre alt. Als Minderjähriger hat er grundsätzlich der Mutter
respektive der Beschwerdeführerin als alleinige Inhaberin der elterlichen Obhut
zu folgen. Er teilt somit deren Schicksal. Er ist noch in einem anpassungsfähigen
Alter und kann sich deshalb im Mutterland der Beschwerdeführerin gut integrieren.
Zudem sprechen vorliegend – entgegen Kinder mit schweizerischem Bürgerrecht –
auch keine staatsbürgerlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien.
Auch das Besuchsrecht des nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigten Vaters ändert daran nichts: Denn er kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in
beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts
auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen
(Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er
sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel
des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über
Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen
Kommunikationsmittel grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Gegebenheiten
anzupassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.). Es ist zudem mit der Vorinstanz
darin einig zu gehen, dass für die Beschwerdeführerin sowie für C.___ die
Möglichkeit besteht, den Kindsvater mit einem biometrischen Reisepass für einen
Aufenthalt von 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen visumsfrei in der
Schweiz zu besuchen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer finanziell die Besuche
seines Sohnes in Mazedonien nicht leisten kann, wurde nicht weiter
substantiiert respektive nicht belegt (in den Akten befinden sich lediglich
Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013). Anzumerken bleibt dennoch, dass
Flüge nach Skopje bei der Swiss bereits ab CHF 83.00 erhältlich sind und von
Zürich aus lediglich 2h 05min dauern. Auch liegen keine besonderen Umstände
vor, wonach der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung
der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters erteilt werden müsste (vgl. BGE 137
I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2). Zwar besteht
zwischen dem Vater und Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte
Beziehung, doch lassen weder das Ausmass noch die Ausgestaltung des
Besuchsrechts noch andere Umstände auf eine aussergewöhnliche intensive
Beziehung schliessen, die über das im Falle von getrenntlebender Eltern übliche
hinausginge. Gesundheitliche Einschränkungen von C.___ oder einen erhöhten
Pflege- oder Betreuungsaufwand ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht.
Dass sich die Beschwerdeführerin und der
Kindsvater inzwischen Gedanken bezüglich einer Neuzuteilung der Obhut machen,
hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, sind doch ausländerrechtlich
einzig die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Entscheids bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. Urteil 2C_515/2016 vom
22.
August 2017 E. 3.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wichtige
persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, nicht
vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
5.1
Die zuständigen Behörden erlassen
gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin
oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine
Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder
nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht
verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer berücksichtigen.
5.2
Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin
mit Ausnahme der letzten vier Jahre ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht.
Sie kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann
an bisherige Kontakte anknüpfen. In Mazedonien leben diverse Familienmitglieder
der Beschwerdeführerin, in der Schweiz hingegen nur ihr Onkel und ihr Cousin (Aktum
133, Beschwerdeschrift S. 10) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland
die obligatorische Schulzeit absolviert, einen Gymnasiumabschluss gemacht und
ein Wirtschaftsstudium begonnen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog,
dürften ihr die in der Schweiz erworbenen beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse
in der Heimat von Nutzen sein, womit sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht
rasch wieder Fuss fassen dürfte. Während des ehelichen Zusammenlebens musste
sie sozialhilferechtlich unterstützt werden (Aktum 60). Zudem sind Forderungen
gegen ihren Ehemann, soweit diese die laufenden Bedürfnisse der Familie oder die
gemeinsamen Steuerveranlagungen betreffen, als eheliche Schulden vorwerfbar
(vgl. Aktum 102 ff.). Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 wurde die
Beschwerdeführerin ausserdem wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das
Halten von Hunden mit einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Aktum 56 f.). Auch
wenn die Rückkehr der Beschwerdeführerin schwerfallen wird, stehen einer
sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung derselben keine unüberwindbaren
Hindernisse entgegen. Sie ist mit ihren 26 Jahren noch jung und wird in
Mazedonien an die dort bestehende familiäre Bande anknüpfen können. Den Kontakt
zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Verwandten kann die
Gesuchstellerin weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten oder
mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20.
Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der
Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat
die Schweiz spätestens zwei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
verlassen.
6.2
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der
Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 727).
6.3
Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
einen Aufwand von total CHF 2'532.05 geltend (12.91 Stunden à CHF 90.00,
5.92
Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST CHF 187.55). Der dabei
geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11 Stunden (8 Stunden à CHF 90.00 und 3
Stunden à CHF 180.00) für das Verfassen der Beschwerde erscheint als zu hoch,
wurden doch für die Stellungnahme vom 11. Mai 2017 an die Vorinstanz betreffend
Gewährung rechtliches Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und der damit zusammenhängenden Wegweisung aus der Schweiz bereits diverse
Abklärungen getätigt, wie auch einzelne Passagen direkt für die
Beschwerdeschrift verwendet. Ein Aufwand von 6 Stunden erscheint als angemessen
(3 Stunden à CHF 90.00 und 3 Stunden à CHF 180.00). Die Entschädigung für
Rechtsanwältin Stephanie Selig ist insgesamt somit auf CHF 2'240.45 (9.91
Stunden à CHF 90.00, 5.92 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST
CHF 165.95) festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf
CHF 2'240.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates für diesen Betrag während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_228/2018 vom 14. März 2019
bestätigt.