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Entscheid

VWBES.2017.413

Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeut

3. Mai 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Februar 1988 erteilte der

Regierungsrat des Kantons Solothurn A.___ (geb. [...], nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) die Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeut.

Seit diesem Zeitpunkt geht der Beschwerdeführer seinem Beruf in eigener Praxis

nach.

2. Am 21. Juni 2017 sprach der

Beschwerdeführer persönlich beim Kantonsarzt vor und berichtete, er habe einen

Strafbefehl wegen eines sexuellen Übergriffs auf eine Patientin erhalten. Zudem

legte der Beschwerdeführer einen aussergerichtlichen Vergleich zur Beilegung

der zivilrechtlichen Belange dieses Übergriffes vor.

3. Am 28. Juni 2017 stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dem Gesundheitsamt, Kantonsarzt

Christian Lanz, einen am 10. Mai 2017 gegen den Beschwerdeführer

ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl zu. Gemäss diesem

Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung (Art. 198

Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und zu

einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer habe am

30. März 2017 anlässlich einer physiotherapeutischen Behandlung eine

Patientin sexuell belästigt. Konkret habe der Beschwerdeführer die Patientin

während einer Behandlung dazu aufgefordert, ihren BH auszuziehen. Anschliessend

habe er ihre Brüste massiert und ihr gesagt, sie habe schöne Brüste sowie einen

schönen Körper. Zudem habe der Beschwerdeführer die Patientin während der

Behandlung im Intimbereich berührt und versucht, mit seinen Fingern in ihre

Vagina einzudringen.

4. Am 5. Juli 2017 hat der

Beschwerdeführer dem Kantonsarzt den zwischen ihm und der anwaltlich

vertretenen Patientin unterzeichneten Vergleich mit dem Betreff «Strafanzeige

wegen sexueller Belästigung» in Kopie zukommen lassen. Darin wurde vereinbart, dass

die Patientin auf die Erhebung einer Zivilklage betreffend die begangene

sexuelle Belästigung am 30. März 2017 verzichtet (Ziff. 1), der

Beschwerdeführer sich persönlich bei der Patientin für den Vorfall entschuldigt

(Ziff. 2) und die Rechnung für die Behandlung vom 30. März 2017

zurückzieht (Ziff. 3). Zudem verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die

entstandenen Anwaltskosten der Patientin in der Höhe von CHF 1'000.00 zu

tragen (Ziff. 4.). In Ziffer 5 des Vergleichs wird festgehalten, dass nach

Vollzug der Ziffern 1-4 die Parteien per Saldo aller Ansprüche in dieser

Angelegenheit auseinandergesetzt sind.

5. Nach vorgängiger Gewährung des

rechtlichen Gehörs erliess das Gesundheitsamt namens des Departements des

Innern am 6. Oktober 2017 folgende Verfügung:

1. A.___, geb. [...], wird die durch das

Departement des Innern erteilte Bewilligung zur Berufsausübung als

Physiotherapeut im Kanton Solothurn vom 15. Februar 1988 entzogen.

2. A.___ darf per sofort keine

physiotherapeutischen Sitzungen in selbständiger Stellung durchführen.

3. A.___ wird verpflichtet, die

Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeut im Kanton Solothurn vom

15. Februar 1988 spätestens zehn Tage nach Rechtskraft vorliegender

Verfügung dem Departement des Innern einzureichen.

4. Widerhandlungen gegen die Ziffern 2 und

3 der vorliegenden Verfügung werden unter Hinweis auf Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft.

Art. 292 StGB lautet: […]

5. Die Verfahrenskosten, welche inklusive

Entscheidgebühr CHF 500.00 betragen, werden A.___ auferlegt.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, infolge des ergangenen Strafbefehls erscheine der

Beschwerdeführer des öffentlichen Vertrauens unwürdig, weshalb die

Voraussetzung des Bewilligungsentzuges gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c

Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 811.11) erfüllt sei. Das Gesundheitsgesetz treffe

keine Unterscheidungen betreffend Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen. Vorausgesetzt

sei lediglich, dass es sich um eine Verurteilung handle, die während der

Berufsausübung erfolgt sei. Dies sei vorliegend ohne Weiteres gegeben. Auch

aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a GesG i.V.m. §

13 Abs. 1 lit. b GesG) sei ein Bewilligungsentzug angezeigt. Der Umstand, dass

die Tat eine einmalige Verfehlung darstellen soll, vermöge am Verlust der

Vertrauenswürdigkeit nichts zu ändern, genauso wenig wie die Reue des

Disziplinarbeklagten. Weiter sei aufgrund der Verletzung der persönlichen

Integrität der Patientin der Entzugsgrund gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GesG

erfüllt. Das öffentliche Interesse, dass Personen, welche eine Physiotherapie

zur Genesung ihrer Gesundheit benötigten, keine Bedenken wegen möglicher

sexueller Übergriffe haben sollten, wenn sie sich in Behandlung begeben würden,

sei als gross einzustufen und entsprechend zu schützen. Aus den dargelegten Gründen

sei dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeut zu

entziehen. Fragen der Verhältnismässigkeit würden sich im Rahmen eines

Bewilligungsentzuges sodann nicht stellen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwalt B.___, am 19. Oktober 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Departements des Innern

vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird sinngemäss und im Wesentlichen

ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde durch den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung die wirtschaftliche Existenz komplett und ohne jede

Übergangszeit entzogen. Die Massnahme beinhalte eine unverhältnismässige Härte.

Sie bringe die ganze Familie des Beschwerdeführers in eine finanzielle Notlage.

Die Anwendung des Gesundheitsgesetzes werde bestritten; der angefochtenen

Verfügung fehle die klare gesetzliche Grundlage. Die ausgefällte

Disziplinarmassnahme sei somit aufzuheben.

Der Beschwerdeführer arbeite seit 1988

als selbständiger Physiotherapeut. Er habe sich bis auf den Vorfall vom

30. März 2017 nie etwas zuschulden kommen lassen. Man könne weiterhin von

seiner Vertrauenswürdigkeit ausgehen und ihm für das einmalige Fehlverhalten

eine Verwarnung auferlegen. Im Disziplinarrecht gelte das Prinzip der

Verhältnismässigkeit und es sei die mildere Massnahme anzuwenden. Der

Strafbefehl vom 10. Mai 2017 ahnde eine Übertretung. Die strafrechtliche

Sanktion sei relevant für die Wahl der disziplinarischen Massnahme. Damit solle

die begangene Handlung nicht bagatellisiert werden; der Beschwerdeführer ist

ohne Verzug zu seinem Fehlverhalten gestanden und habe sich bei der Patientin

entschuldigt. Er habe von sich aus den Kantonsarzt aufgesucht. Weiter habe er

bewusst davon abgesehen, den Strafbefehl anzufechten. Es handle sich aber um

einen einmaligen Fehltritt in einer jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit.

Der [...]-jährige Beschwerdeführer habe

auf dem Arbeitsmarkt keine Chance, wenn er seine Praxis nicht fortführen könne.

Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung komme damit einem Arbeitsverbot

gleich. Die Massnahme wäre gleichbedeutend mit dem finanziellen Ruin, sie sei

unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen, weil es sich um die

erste und letzte Verfehlung gehandelt habe.

7. Mit Vernehmlassung vom

2. November 2017 schloss das Departement des Innern auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Replik vom 16. März 2018

äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.

9. Mit Duplik vom 28. März 2018

nahm das Departement des Innern nochmals Stellung in der Sache.

10. Am 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer

eine Triplik ein.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu beurteilen ist im

Folgenden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung als Physiotherapeut zu Recht entzogen hat.

3.

Fest steht zunächst, dass das

Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) auf den vorliegenden Sachverhalt keine

Anwendung findet, da der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf des

Physiotherapeuten nicht als universitärer Medizinalberuf gemäss Art. 2 Abs. 1

MedBG gilt (vgl. aber Art. 2 Abs. 1 lit. b des neuen, noch nicht in Kraft

gesetzten Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe

[Gesundheitsberufegesetz, GesBG; BBl 2016 7599]; zit. aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016, E. 4.2). Die rechtlichen

Grundlagen ergeben sich folglich aus dem kantonalen Gesundheitsgesetz und der

dazugehörigen Vollzugsverordnung (BGS 811.12). Weshalb das Gesundheitsgesetz

vorliegend keine Anwendung finden soll, wie der Beschwerdeführer bloss

behauptet, ist nicht ersichtlich.

4.

Die selbständige Berufstätigkeit als

Physiotherapeut oder Physiotherapeutin bedarf einer Bewilligung des

Departementes des Innern (vgl. § 10 GesG i.V.m. § 1 f. Vollzugsverordnung (VV)

zum GesG sowie § 28 GesG i.V.m. § 57 f. VV zum GesG). Gemäss § 13 Abs. 1 GesG

wird die Bewilligung erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

handlungsfähig ist (lit. a); vertrauenswürdig ist sowie körperlich und geistig

Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufsausübung (lit. b) und die durch

dieses Gesetz bzw. durch die Vollzugsgesetzgebung verlangten fachlichen

Voraussetzungen erfüllt (lit. c). Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein

Entzugsgrund gemäss § 14 vorliegt (§ 13 Abs. 2 GesG).

5.

Die Bewilligung wird gemäss § 14 Abs.

1.

GesG entzogen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr

erfüllt ist (lit. a); bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von

Berufspflichten (lit. b); wenn der Bewilligungsinhaber oder die

Bewilligungsinhaberin infolge eines Strafurteils des öffentlichen Vertrauens unwürdig

erscheint (lit. c); bei schwerwiegender falscher Rechnungsstellung zu Lasten

der Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger nach erfolgloser

Verwarnung (lit. d) und bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz

(lit. e). Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf

bestimmte Zeit oder dauernd erfolgen (§ 14 Abs. 2 GesG). In leichteren Fällen

kann eine Verwarnung mit Androhung des Bewilligungsentzugs ausgesprochen werden

(§ 14 Abs. 3 GesG).

6.

In § 14bis Abs. 1 lit. a-c

GesG sind als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, eine Busse bis 20'000

Franken und ein Verbot der Berufsausübung für die ganze oder einen Teil der

Berufstätigkeit auf bestimmte Zeit oder dauernd vorgesehen.

7.

Die Vorinstanz erachtet beim

Beschwerdeführer aufgrund seines strafbaren Verhaltens alle möglichen (alternativen)

Entzugsgründe gemäss § 14 Abs. 1 lit. a – c GesG als gegeben.

7.1

In einem ersten Schritt ist zu

prüfen, ob es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt

bzw. der Entzugsgrund gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GesG erfüllt ist.

7.2

Für die Auslegung des Begriffes der

Vertrauenswürdigkeit kann die Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

herangezogen werden, dessen Wortlaut sich mit dem hier anwendbaren § 13 Abs. 1

lit. b GesG deckt. Der Begriff «vertrauenswürdig» wird in der Botschaft vom 3.

Dezember 2004 zum MedBG (BBl 2005 173, Ziff. 2.6 S. 226 zu Art. 36 E-MedBG) mit

«gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig» präzisiert. Mit dem Begriff des

Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson angesprochen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4). Dieser Aspekt der

Vertrauenswürdigkeit gemäss § 13 Abs. 1 lit. b GesG steht hier nicht im

Vordergrund. Was mit «allgemein vertrauenswürdig» gemeint ist, muss mit Blick

auf den massgeblichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt

werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen,

geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der

Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen

Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu

rechtfertigen und zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante

Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteile

2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4;2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E.

3.

). Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung

der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen

Bezug zur selbstständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist (Urteil

des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.4).

7.3

Nach der Rechtsprechung sind an die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG (bzw. § 13

Abs. 1 lit. b GesG) hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_879/2013 vom 17. Juni

2014.

E. 4.5;2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Wie in vergleichbaren Fällen,

so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und

Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) ist auch das Verhalten ausserhalb der

eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche

Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.5 mit zahlreichen

Hinweisen).

7.4

Die Vertrauenswürdigkeit kennt keine

Abstufungen. Sie ist entweder gegeben oder sie fehlt bzw. ist abhanden

gekommen. Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips

beschränkt sich im Rahmen von § 13 Abs. 1 lit. b GesG darauf, die Vertrauenswürdigkeit

(bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu

verneinen. Ist die Vertrauenswürdigkeit nicht (mehr) vorhanden, besteht in der

Folge für die Anordnung einer milderen Massnahme im Vergleich zum

Bewilligungsentzug kein Raum mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2014

vom 18. Juni 2015, E. 6.2).

7.5

Nicht abzustreiten ist, dass der

Beschwerdeführer seine Vertrauensstellung als Physiotherapeut missbräuchlich

ausgenützt hat, um eine Patientin unsittlich zu berühren. Damit hat er die

sexuelle Integrität der betroffenen Patientin verletzt. Zu beachten ist indes,

dass die gegen ihn ausgesprochene Busse von CHF 1'000.00 eine Übertretung

darstellt und im Strafregister nicht eingetragen wird. Damit würde dem

Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Berufsausübungsbewilligung ohne

Weiteres erteilt, weil dabei primär auf den Strafregisterauszug abgestellt

wird. Zwar ist es so, dass selbst nicht strafbare Handlungen entsprechend der

dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Verlust der

Vertrauenswürdigkeit zur Folge haben können. Es darf aber nicht vergessen

werden, dass die langjährige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ansonsten

zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat. Seit der Tat ist etwas mehr als

ein Jahr vergangen, in dem er sich ebenfalls tadellos verhalten hat. Er hat

sich sodann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

vom 2. November 2017 - aus eigenem Antrieb beim Kantonsarzt gemeldet und diesen

vom ergangenen Strafbefehl in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer war von

Anfang an einsichtig und kooperationsbereit. Gegenüber der betroffenen

Patientin hat sich der Beschwerdeführer entschuldigt. Unter diesen Umständen

vermag die einmalige Verfehlung die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers

nicht in Zweifel zu ziehen, obschon die Tat als solche betrachtet verwerflich

ist. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die

Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung zur Bewilligungserteilung nicht mehr

attestiert.

8.

Die Vorinstanz argumentiert weiter,

der Beschwerdeführer erscheine infolge des Strafbefehls des öffentlichen

Vertrauens unwürdig, weshalb der Entzugsgrund von § 14 Abs. 1 lit. c GesG gegeben

sei. Ein Strafbefehl, der keinen Eintrag im Strafregister zur Folge hat und

nicht veröffentlicht wird, kann in diesem Zusammenhang nicht ausreichen. Das

Verhalten des Beschwerdeführers stellt zweifellos eine Verletzung von

Berufspflichten dar. Mit Blick auf die Einmaligkeit des Vorfalles und das

Strafmass kann hingegen weder von einer wiederholten noch von einer

schwerwiegenden Verletzung der Berufspflichten gemäss § 14 Abs. 1

lit. b GesG gesprochen werden. Demnach hätte die Vorinstanz anstelle des

Entzuges der Berufsausübungsbewilligung vielmehr eine Disziplinarmassnahme

anordnen müssen. Inhaltlich hat die Vorinstanz aber nichts anderes als ein

Verbot der Berufsausübung und damit die schwerste aller Disziplinarmassnahmen

angeordnet.

9.

Die Vorinstanz übersieht, dass die

Regelung im GesG auch im Zusammenhang mit dem Bewilligungsentzug das Prinzip

der Verhältnismässigkeit kennt: Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil

der Berufstätigkeit auf bestimmte Zeit oder dauernd erfolgen (vgl. § 14 Abs. 2

GesG) und in leichteren Fällen kann eine Verwarnung mit Androhung des

Bewilligungsentzugs ausgesprochen werden (vgl. § 14 Abs. 3 GesG). Der

angeordnete Bewilligungsentzug erweist sich bei der vorliegenden, konkreten

Sachlage als unverhältnismässig. Zwar ist es so, dass es dem Beschwerdeführer bei

einem Bewilligungsentzug nicht verwehrt wäre, als Physiotherapeut in einem

Anstellungsverhältnis tätig zu sein. Angesichts des Alters des

Beschwerdeführers würde ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung sehr

wahrscheinlich das Ende seiner beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut

bedeuten. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt und bei jeglicher

Verfehlung ein Bewilligungsentzug verfügt, bliebe überhaupt kein Raum für eine

Disziplinarmassnahme und § 14 Abs. 2 und 3 GesG blieben in Fällen wie dem

vorliegenden praktisch tote Buchstaben (vgl. dazu auch die neu vorgesehene

Regelung im Entwurf zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, § 61, abrufbar

unter https://www.so.ch/fileadmin/internet/staatskanzlei/stk-regierungsdienste/pdf/Vernehmlassungen/VL_Gesundheitsgesetz.pdf).

Daher ist der Beschwerdeführer in Anwendung von § 14 Abs. 3 GesG zu

verwarnen.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfü-gung des Departements des Innern

vom 6. Oktober 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu verwarnen.

11.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist

dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt B.___ wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2018 Frist gesetzt,

eine Honorarnote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Davon

hat er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Parteientschädigung ist folglich nach

Ermessen auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 6. Oktober 2017 wird aufgehoben

und der Beschwerdeführer verwarnt.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman