VWBES.2017.414
Kindesschutzmassnahmen
29. Januar 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo
Gilomen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten
Eltern von C.___, geb. [...] 2003 und von D.___, geb. [...] 2006.
1.2 E.___ ist die Ehefrau von B.___.
1.3 Wegen der damaligen Drogenabhängigkeit
der Kindsmutter entzog ihr das Bezirksamt […] die elterliche Sorge mit
Entscheid vom 16. November 2011. Der Kindsvater hat seither das alleinige
Sorge- und Obhutsrecht.
2.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2014
wandte sich die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(nachfolgend: KESB) Region Solothurn und ersuchte um Regelung des persönlichen
Verkehrs.
2.2 Mit Verfügung vom 11. März 2014
ersuchte die KESB die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, mit den Kindseltern
einvernehmliche Lösungen betreffend Kontakt- und Besuchsrechtsregelung zu
erarbeiten und ihr Bericht zu erstatten. Der entsprechende Bericht datiert vom
3. Juni 2014.
2.3 Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 ordnete
die KESB eine therapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der traumatischen
Erlebnisse und zur Vorbereitung des allfälligen persönlichen Verkehrs mit der
Kindsmutter beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen an
und ersuchte um Empfehlung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter
und den Kindern. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. August 2015.
2.4 Am 15. Dezember 2015 erliess die
KESB, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:
3.1 Mit
Blick auf das Kindeswohl verzichtet die KESB Region Solothurn auf die Anordnung
einer Kontakt- und Besuchsreglung zwischen A.___ und C.___ und D.___.
3.2 A.___
wird, mit Zustimmung von B.___ und E.___, ab sofort erlaubt, C.___ und D.___
Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken.
3.3 B.___
und E.___ verpflichten sich, C.___ und D.___ jeden Brief, der von A.___
geschickt wird, vorzulesen oder zum selber Lesen abzugeben.
3.4 B.___
und E.___ verpflichten sich, alle Briefe und Fotos von A.___ für D.___ und C.___
an einem sicheren Ort aufzubewahren.
3.5 B.___
und E.___ verpflichten sich, ein Treffen zwischen A.___ und C.___ und D.___ zu
organisieren, wenn die Kinder dies möchten.
3.6 …
3.1 Am 1. Juli 2016 stellte die
Kindsmutter bei der KESB erneut den Antrag um Regelung ihres Besuchsrechts zu
den Kindern. Der Kindsvater verunmögliche den Kontakt zwischen ihr und ihren
Kindern, indem er sich nicht an die Verfügung vom 15. Dezember 2015 halte
und den Kindern ihre Briefe vorenthalte. Sie stellte folgende Anträge:
1. Das Recht auf persönlichen Verkehr
zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei unter Mithilfe
der KESB Region Solothurn von Amtes wegen zu regeln.
2. Es sei zur Überwachung des persönlichen
Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu installieren.
3. Der Beistand sei mit der Kompetenz zu
betrauen, die anfänglich punktuellen, begleiteten Kontakte zwischen der
Kindsmutter und ihren Kindern auszuweiten.
3.2 Am 10. August 2017 wurden C.___ und D.___
vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört.
3.3 Mit Entscheid vom 14. September 2017
wies die KESB den Antrag der Kindsmutter auf Regelung des persönlichen Verkehrs
ab.
4.1 Dagegen liess die Kindsmutter
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Der angefochtene Entscheid vom 14.
September 2017 sei aufzuheben.
2. Das Recht auf persönlichen Verkehr
zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei von Amtes wegen
zu regeln und es seien in einer ersten Phase begleitete Kontakte zu
ermöglichen.
3. Es sei zur Überwachung des persönlichen
Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu
errichten.
4. Die Beistandsperson sei mit der
Kompetenz zu betrauen, die anfänglich monatlich stattfindenden begleiteten
Kontakte zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern bei gutem Verlauf nach 3
Monaten auszuweiten.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als ihrem
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
4.2 Sowohl der Kindsvater als auch die
KESB schlossen mit Stellungnahmen vom 29. Oktober 2017 bzw. vom 13.
November 2017 auf Beschwerdeabweisung.
4.3 Mit Präsidialverfügung vom 14.
November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.
4.4 Mit Replik vom 28. November 2017
hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog, C.___ sei heute
14.
Jahre alt, D.___ sei 10 ½ Jahre alt. In diesem Alter seien bei der Prüfung
der Besuchsrechtsregelung der Wille und die Wünsche des Kindes zentral. Im
Rahmen der Anhörung vom 10. August 2017 hätten beide Kinder einen persönlichen
Kontakt zur Kindsmutter deutlich abgelehnt und auch kein Interesse an einem
weiteren brieflichen Kontakt bekundet. Es stehe fest, dass vor dem Hintergrund
einer massiven Suchtproblematik der Kindsmutter mit Verfügung des
Bezirksgerichts Kulm vom 16. November 2011 die elterliche Sorge über ihre
Kinder entzogen worden sei und die Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut
des Kindsvaters gestellt worden seien. Am 30. August 2015 habe die KJPD
Solothurn einen kinderpsychiatrischen Bericht erstellt. Gemäss Bericht sei ein
Besuchsrecht zwischen Kinder und Mutter zumutbar und anzustreben, sobald sich
entweder die Kinder dafür aussprechen würden oder die Bezugspersonen ein
solches Recht besser unterstützen könnten. Zum damaligen Zeitpunkt habe der
Bericht lediglich die Durchführung von zwei professionell begleiteten
Erinnerungskontakten (innerhalb der nächsten zwei Jahre und im Abstand von drei
Monaten) mit einer nachträglichen Befragung der Kinder empfohlen. Am 15.
Dezember 2015 sei der unangefochten gebliebene Entscheid der KESB ergangen, in
welchem auf die Anordnung einer Kontakt- und Besuchsregelung zwischen der
Kindsmutter und den beiden Kindern verzichtet worden sei. Stattdessen sei der
Kindsmutter mit Zustimmung des Kindsvaters sowie dessen Partnerin erlaubt
worden, C.___ und D.___ Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken. Den
Akten könne entnommen werden, dass sich an der Haltung der Kinder seit der
Erstellung des kinderpsychiatrischen Berichts nichts geändert habe. Die Kinder
hätten sich in der Zwischenzeit nie für eine Kontaktaufnahme mit ihrer
leiblichen Mutter ausgesprochen. Der anlässlich der Anhörung unmissverständlich
geäusserte Wille der Kinder sei vorliegend zu respektieren.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, es seien
vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Verweigerung eines minimalen
persönlichen Verkehrs rechtfertigen würden. Sie sei nun seit über vier Jahren
drogenfrei und habe sich erfolgreich in der Gesellschaft integriert. Sie sei
erwerbstätig, wohne in einer eigenen Wohnung und habe alles in ihrer Macht Liegende
unternommen, um optimale Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kontaktes
zu ihren Kindern zu schaffen. Der Schwächezustand, welcher zum Entzug der
elterlichen Sorge geführt habe, liege seit langem nicht mehr vor. Aus den Akten
der Verfahren vor der KESB gehe folglich auch kein Verhalten ihrerseits hervor,
welches eine Kindswohlgefährdung darstellen würde. Der Vorwurf des Kindsvaters,
sie lasse den Kindern zu viel Post zukommen, erscheine grotesk. In Anbetracht
ihrer schwierigen Situation, sie sehe ihre Kinder im Alltag nicht und dürfe mit
ihnen einzig per Post kommunizieren, scheine dieser Vorwurf unangebracht.
Bereits am 30. August 2015 habe die KJPD festgehalten, dass ein Besuchsrecht
zwischen ihr und den Kindern zumutbar wäre. Seither sei ihre persönliche
Situation stabil geblieben und ihre Fähigkeiten in sozialer, wirtschaftlicher
und ganz generell in allgemeiner Weise hätten sich stetig verbessert. Von ihr
gehe längst keine Gefährdung der Kinder mehr aus. Folglich könne der
persönliche Verkehr nicht unterbunden werden. Die Wiedererlangung des
Vertrauens ihrer Kinder bedürfe einer weiteren Stabilisierung der
Familiensituation. Entsprechend sei vorerst ein begleitetes Besuchsrecht zu
gewähren und schrittweise auszuweiten. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid
hauptsächlich mit dem Argument, die Kinder seien alt genug, um selber zu
entscheiden. Ihr Wille sei zentral. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon
aus, dass im Alter der Kinder bei der Prüfung der Besuchsrechtsregelung der
Wille und die Wünsche der Kinder von ausschliesslicher Bedeutung seien. Ein
Kind, welches mitten in der vorpubertären- bis pubertären Phase stecke und sich
daher tendenziell eher von den Eltern ab- statt zuwende, könne die Folgen eines
Kontaktabbruchs nicht sachlich wahrnehmen, verstehen und in die Bildung seines
Willens miteinbeziehen. In stossender Weise gebe die Vorinstanz dem
Kindeswillen den Vorrang ohne die langfristigen Folgen und Schäden zu bedenken.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde eine Abwehrhaltung der Kinder gegen
den nicht obhutsberechtigten Elternteil keine Gefährdung des Kindswohls
darstellen, welche eine gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen
würde.
4.1
Gestützt auf den Bericht der KJPD
vom 30. August 2015 und auf die Anhörung der Kinder ist die Vorinstanz zum
Ergebnis gelangt, der Wille der beiden Kinder im Alter von zehneinhalb und vierzehn
Jahren sei zu beachten und deshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen
Verkehrs zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art.
273.
Abs. 3 ZGB. Sie habe Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs.
4.2
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist
das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu
beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122
III 229 E. 3a/bb).
4.3
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB
fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder
entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn
dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft
eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss
eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima
ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3
mit Hinweisen).
4.4.1
Hauptproblematik ist vorliegend,
dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wollen, während die Kindsmutter
auf ihrem Besuchsrecht besteht. Es geht also letztlich beim zu treffenden
Entscheid um die Abwägung, ob dem klar geäusserten Kindeswillen Vorrang vor den
grundsätzlich berechtigten Interessen der Kindsmutter eingeräumt wird oder
nicht.
4.4.2
Was die Weigerung des Kindes
anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten
Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbstständig unter
die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden.
4.4.3
Bei der Berücksichtigung des
Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann
aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten
Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und
je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten
unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet
werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium;
andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich
die beiden Elemente durchaus widersprechen können. So wie es nicht zur freien
Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte,
sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der
richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie
bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein
konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund
(Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).
4.4.4
Lehnt ein urteilsfähiges Kind den
Umgang jedoch kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls
auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener
Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso
unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Auch bei jüngeren
Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen
werden. Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes,
beispielsweise von familiärer Gewalt, oder auf einem unlösbaren
Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden (vgl. Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch
I, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 273 ZGB N. 11 und Art. 274 N. 13).
Abzulehnen ist die Theorie des Parental Alienation Syndrome (PAS) des
amerikanischen Kinderpsychiater Gardner, welche davon ausgeht, dass in den meisten
Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den
obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den
Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie
wissenschaftlich erhärtet werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N. 11).
4.5.1
Dem Bericht des KJPD Grenchen, vom
30.
August 2015, worauf sich auch die KESB im angefochtenen Entscheid stützt,
kann entnommen werden, dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wünschen.
Die Kinder erklärten gegenüber den Berichterstatterinnen, sie seien zufrieden,
so wie es heute sei. Es würde ihnen an nichts fehlen. Sie seien auch mit der
neuen Partnerin des Vaters zufrieden und würden diese quasi als ihre Mutter
anschauen. Sie würde gut zu ihnen schauen und wisse in jeder Lage, was zu tun
sei. Die Kinder lehnten es ab, ihre Mutter zu sehen, da diese «böse Sachen» mit
ihnen gemacht habe, sie nicht richtig versorgt habe. Die Kinder möchten auch
ihr Leben nicht umstellen, hätten am Wochenende schon Programm und kein
Interesse daran, dann ihre Mutter zu sehen. Sollte die Behörde ihnen Treffen
mit der Mutter aufzwingen, bliebe ihnen nichts anderes übrig, als sich dem zu
fügen. Sie würden das Treffen sicherlich auch überstehen, würden aber beide dabei
schweigen und lediglich zuhören, ob etwas Wichtiges gesagt werde. Gefragt nach
dem Grund der Ablehnung führten die Berichterstatterinnen aus, wegen der früh
unterbrochenen Bindung zur leiblichen Mutter sei das Bedürfnis der Kinder nach
Kontakt eingeschränkt, eine Entfremdung sei eingetreten. Da die Kinder seit
mehreren Jahren vom Vater und dessen Partnerin im Alltag gut betreut würden und
sie in stabilen Verhältnissen aufwachsen würden, würden sie den «Verlust der
Mutter» nicht als Defizit interpretieren. Die Kinder würden in einem Umfeld
leben, das Besuchen gegenüber sehr negativ eingestellt sei und solche als gar
schädlich erachte. Negative Erinnerungen würden vereinzelt geäussert und damit
negative Bilder wach gehalten. Ob diese aus eigenen inneren Bildern
persistierten oder von aussen wachgehalten würden, sei nicht voneinander zu
trennen. Nach dem Erachten der Berichterstatterinnen gebe es Hinweise sowohl
auf eine reaktive, wie auch auf eine induzierte Entfremdung von der Mutter. Die
Berichterstatterinnen erachteten eine Zusammenführung von Kindern und Mutter grundsätzlich
für zumutbar und anstrebenswert. Unter den gegebenen Bedingungen (wie sich die
Kinder dazu äusserten und die Bezugspersonen sich verhalten würden) sei die
Kontaktaufnahme jedoch aktuell nicht möglich und auch nicht zu erzwingen. Die
Kinder würden ansonsten in einen allzu starken Loyalitätskonflikt geraten bzw.
sich gegen den Willen ihrer Hauptbezugspersonen stellen müssen.
4.5.2
Am 10. August 2017 wurden die
beiden Kinder durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Der
Wunsch des Sohnes lautet heute dahingehend, dass er seine Mutter nicht
wiedersehen möchte. Ein persönliches Treffen mit der Mutter könne er sich nicht
vorstellen. Denn so wie es jetzt sei, sei es gut. Er habe keine Zeit für
Sachen, die ihn nicht interessierten und die er nicht machen wolle. Er kenne ja
seine Mutter überhaupt nicht. Er habe neben der Schule und dem Fussball nicht
viel Zeit. Auch die Tochter äusserte sich dahingehend, dass sie sich ein persönliches
Treffen mit der Mutter nicht vorstellen könne. Die Situation wie sie jetzt sei,
sei gut. Wenn sie einmal Zeit habe, dann wolle sie ihre Zeit mit ihrem Papi, E.___
und C.___ verbringen.
4.6
C.___ ist am 16. Juni 2003 geboren
heute 14 ½ Jahre alt und somit urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts
angeht. D.___ wurde am 13. Dezember 2006 geboren und ist 11 Jahre alt. D.___
ist in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und ihre Meinung vertreten kann,
d.h. auch darüber entscheiden kann, ob sie den Kontakt zu ihrer Mutter haben
möchte oder nicht. Beide Kinder sind also in einem Alter, in dem sie zu
autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu
berücksichtigen ist, zumal auch ihr konstantes und schlüssiges Aussageverhalten
keine Zweifel am Inhalt ihrer Willensäusserungen aufkommen lässt. Sowohl C.___
als auch D.___ bringen klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen
Kontakt zur leiblichen Mutter wollen. Aufgrund des Alters der Kinder, ihrer
stabilen Haltung gegenüber Besuchen der Kindsmutter und ihrer nachdrücklichen
Vertretung ihres Wunsches, ist ein Besuchsrecht gegen ihren Willen nicht
vertret- oder durchsetzbar. Dem Kindeswillen ist deshalb vorliegend Rechnung zu
tragen, denn lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist
dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken
Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im
Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des
Kindes. Bei einer konsequenten Weigerung ist die Durchführung des Besuchsrechts
somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch ist vorliegend die Anwendung direkten
Zwangs resp. Drucks abzulehnen, da sie Sinn und Zweck des Verkehrsrechts
wiederspricht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a N 19), und für die
Ausübung des Besuchsrechts kontraproduktiv ist. Eine gerichtliche Verordnung
gegen den Kinderwillen wirkt sich im Übrigen auf das Mutter-Kind-Verhältnis
regelmässig negativ aus und leitet meistens den endgültigen Abbruch der
Beziehung ein. Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung zu
Besuchen genötigt werden, brechen die Verbindung später ab. Ein Appell an die
Selbstbestimmung kann dazu führen, dass das Kind im Laufe der Adoleszenz sein
Urteil über die Eltern revidiert, die Parteinahme für einen Elternteil aufgibt
und sich dem anderen freiwillig zuwendet.
5.1
Aufgrund der Erwägungen hat die
Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt zu Recht auf die Anordnung einer Kontakt- und
Besuchsrechtsregelung zwischen Kindsmutter und Kinder verzichtet. Die
Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.2
Der Kindsvater ist darauf hinzuweisen,
dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den
Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen
sind deshalb zu bekämpfen und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu
beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und
dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings
oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten,
eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu
fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III
585.
E. 2.2.1). Der Kindsvater ist deshalb bei seiner Bereitschaft zu behaften,
dass er, sollten die Kinder die Kindsmutter sehen wollen, die Kinder
unterstützen werde.
6.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend
der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'252.95 (16.24 Stunden à CHF 180.00 [§
160.
Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen)
festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im
Umfang von CHF 1'227.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'480.45),
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 3'252.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im
Umfang von CHF 1'227.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel