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Entscheid

VWBES.2017.414

Kindesschutzmassnahmen

29. Januar 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten

Eltern von C.___, geb. [...] 2003 und von D.___, geb. [...] 2006.

1.2 E.___ ist die Ehefrau von B.___.

1.3 Wegen der damaligen Drogenabhängigkeit

der Kindsmutter entzog ihr das Bezirksamt […] die elterliche Sorge mit

Entscheid vom 16. November 2011. Der Kindsvater hat seither das alleinige

Sorge- und Obhutsrecht.

2.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2014

wandte sich die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(nachfolgend: KESB) Region Solothurn und ersuchte um Regelung des persönlichen

Verkehrs.

2.2 Mit Verfügung vom 11. März 2014

ersuchte die KESB die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, mit den Kindseltern

einvernehmliche Lösungen betreffend Kontakt- und Besuchsrechtsregelung zu

erarbeiten und ihr Bericht zu erstatten. Der entsprechende Bericht datiert vom

3. Juni 2014.

2.3 Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 ordnete

die KESB eine therapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der traumatischen

Erlebnisse und zur Vorbereitung des allfälligen persönlichen Verkehrs mit der

Kindsmutter beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen an

und ersuchte um Empfehlung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter

und den Kindern. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. August 2015.

2.4 Am 15. Dezember 2015 erliess die

KESB, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:

3.1 Mit

Blick auf das Kindeswohl verzichtet die KESB Region Solothurn auf die Anordnung

einer Kontakt- und Besuchsreglung zwischen A.___ und C.___ und D.___.

3.2 A.___

wird, mit Zustimmung von B.___ und E.___, ab sofort erlaubt, C.___ und D.___

Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken.

3.3 B.___

und E.___ verpflichten sich, C.___ und D.___ jeden Brief, der von A.___

geschickt wird, vorzulesen oder zum selber Lesen abzugeben.

3.4 B.___

und E.___ verpflichten sich, alle Briefe und Fotos von A.___ für D.___ und C.___

an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3.5 B.___

und E.___ verpflichten sich, ein Treffen zwischen A.___ und C.___ und D.___ zu

organisieren, wenn die Kinder dies möchten.

3.6 …

3.1 Am 1. Juli 2016 stellte die

Kindsmutter bei der KESB erneut den Antrag um Regelung ihres Besuchsrechts zu

den Kindern. Der Kindsvater verunmögliche den Kontakt zwischen ihr und ihren

Kindern, indem er sich nicht an die Verfügung vom 15. Dezember 2015 halte

und den Kindern ihre Briefe vorenthalte. Sie stellte folgende Anträge:

1. Das Recht auf persönlichen Verkehr

zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei unter Mithilfe

der KESB Region Solothurn von Amtes wegen zu regeln.

2. Es sei zur Überwachung des persönlichen

Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu installieren.

3. Der Beistand sei mit der Kompetenz zu

betrauen, die anfänglich punktuellen, begleiteten Kontakte zwischen der

Kindsmutter und ihren Kindern auszuweiten.

3.2 Am 10. August 2017 wurden C.___ und D.___

vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört.

3.3 Mit Entscheid vom 14. September 2017

wies die KESB den Antrag der Kindsmutter auf Regelung des persönlichen Verkehrs

ab.

4.1 Dagegen liess die Kindsmutter

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Der angefochtene Entscheid vom 14.

September 2017 sei aufzuheben.

2. Das Recht auf persönlichen Verkehr

zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei von Amtes wegen

zu regeln und es seien in einer ersten Phase begleitete Kontakte zu

ermöglichen.

3. Es sei zur Überwachung des persönlichen

Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu

errichten.

4. Die Beistandsperson sei mit der

Kompetenz zu betrauen, die anfänglich monatlich stattfindenden begleiteten

Kontakte zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern bei gutem Verlauf nach 3

Monaten auszuweiten.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu

erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als ihrem

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

4.2 Sowohl der Kindsvater als auch die

KESB schlossen mit Stellungnahmen vom 29. Oktober 2017 bzw. vom 13.

November 2017 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 14.

November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und

der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

4.4 Mit Replik vom 28. November 2017

hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, C.___ sei heute

14.

Jahre alt, D.___ sei 10 ½ Jahre alt. In diesem Alter seien bei der Prüfung

der Besuchsrechtsregelung der Wille und die Wünsche des Kindes zentral. Im

Rahmen der Anhörung vom 10. August 2017 hätten beide Kinder einen persönlichen

Kontakt zur Kindsmutter deutlich abgelehnt und auch kein Interesse an einem

weiteren brieflichen Kontakt bekundet. Es stehe fest, dass vor dem Hintergrund

einer massiven Suchtproblematik der Kindsmutter mit Verfügung des

Bezirksgerichts Kulm vom 16. November 2011 die elterliche Sorge über ihre

Kinder entzogen worden sei und die Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut

des Kindsvaters gestellt worden seien. Am 30. August 2015 habe die KJPD

Solothurn einen kinderpsychiatrischen Bericht erstellt. Gemäss Bericht sei ein

Besuchsrecht zwischen Kinder und Mutter zumutbar und anzustreben, sobald sich

entweder die Kinder dafür aussprechen würden oder die Bezugspersonen ein

solches Recht besser unterstützen könnten. Zum damaligen Zeitpunkt habe der

Bericht lediglich die Durchführung von zwei professionell begleiteten

Erinnerungskontakten (innerhalb der nächsten zwei Jahre und im Abstand von drei

Monaten) mit einer nachträglichen Befragung der Kinder empfohlen. Am 15.

Dezember 2015 sei der unangefochten gebliebene Entscheid der KESB ergangen, in

welchem auf die Anordnung einer Kontakt- und Besuchsregelung zwischen der

Kindsmutter und den beiden Kindern verzichtet worden sei. Stattdessen sei der

Kindsmutter mit Zustimmung des Kindsvaters sowie dessen Partnerin erlaubt

worden, C.___ und D.___ Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken. Den

Akten könne entnommen werden, dass sich an der Haltung der Kinder seit der

Erstellung des kinderpsychiatrischen Berichts nichts geändert habe. Die Kinder

hätten sich in der Zwischenzeit nie für eine Kontaktaufnahme mit ihrer

leiblichen Mutter ausgesprochen. Der anlässlich der Anhörung unmissverständlich

geäusserte Wille der Kinder sei vorliegend zu respektieren.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, es seien

vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Verweigerung eines minimalen

persönlichen Verkehrs rechtfertigen würden. Sie sei nun seit über vier Jahren

drogenfrei und habe sich erfolgreich in der Gesellschaft integriert. Sie sei

erwerbstätig, wohne in einer eigenen Wohnung und habe alles in ihrer Macht Liegende

unternommen, um optimale Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kontaktes

zu ihren Kindern zu schaffen. Der Schwächezustand, welcher zum Entzug der

elterlichen Sorge geführt habe, liege seit langem nicht mehr vor. Aus den Akten

der Verfahren vor der KESB gehe folglich auch kein Verhalten ihrerseits hervor,

welches eine Kindswohlgefährdung darstellen würde. Der Vorwurf des Kindsvaters,

sie lasse den Kindern zu viel Post zukommen, erscheine grotesk. In Anbetracht

ihrer schwierigen Situation, sie sehe ihre Kinder im Alltag nicht und dürfe mit

ihnen einzig per Post kommunizieren, scheine dieser Vorwurf unangebracht.

Bereits am 30. August 2015 habe die KJPD festgehalten, dass ein Besuchsrecht

zwischen ihr und den Kindern zumutbar wäre. Seither sei ihre persönliche

Situation stabil geblieben und ihre Fähigkeiten in sozialer, wirtschaftlicher

und ganz generell in allgemeiner Weise hätten sich stetig verbessert. Von ihr

gehe längst keine Gefährdung der Kinder mehr aus. Folglich könne der

persönliche Verkehr nicht unterbunden werden. Die Wiedererlangung des

Vertrauens ihrer Kinder bedürfe einer weiteren Stabilisierung der

Familiensituation. Entsprechend sei vorerst ein begleitetes Besuchsrecht zu

gewähren und schrittweise auszuweiten. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid

hauptsächlich mit dem Argument, die Kinder seien alt genug, um selber zu

entscheiden. Ihr Wille sei zentral. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon

aus, dass im Alter der Kinder bei der Prüfung der Besuchsrechtsregelung der

Wille und die Wünsche der Kinder von ausschliesslicher Bedeutung seien. Ein

Kind, welches mitten in der vorpubertären- bis pubertären Phase stecke und sich

daher tendenziell eher von den Eltern ab- statt zuwende, könne die Folgen eines

Kontaktabbruchs nicht sachlich wahrnehmen, verstehen und in die Bildung seines

Willens miteinbeziehen. In stossender Weise gebe die Vorinstanz dem

Kindeswillen den Vorrang ohne die langfristigen Folgen und Schäden zu bedenken.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde eine Abwehrhaltung der Kinder gegen

den nicht obhutsberechtigten Elternteil keine Gefährdung des Kindswohls

darstellen, welche eine gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen

würde.

4.1

Gestützt auf den Bericht der KJPD

vom 30. August 2015 und auf die Anhörung der Kinder ist die Vorinstanz zum

Ergebnis gelangt, der Wille der beiden Kinder im Alter von zehneinhalb und vierzehn

Jahren sei zu beachten und deshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen

Verkehrs zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art.

273.

Abs. 3 ZGB. Sie habe Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs.

4.2

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist

das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu

beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122

III 229 E. 3a/bb).

4.3

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB

fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder

entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn

dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des

persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft

eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss

eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima

ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3

mit Hinweisen).

4.4.1

Hauptproblematik ist vorliegend,

dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wollen, während die Kindsmutter

auf ihrem Besuchsrecht besteht. Es geht also letztlich beim zu treffenden

Entscheid um die Abwägung, ob dem klar geäusserten Kindeswillen Vorrang vor den

grundsätzlich berechtigten Interessen der Kindsmutter eingeräumt wird oder

nicht.

4.4.2

Was die Weigerung des Kindes

anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten

Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbstständig unter

die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden.

4.4.3

Bei der Berücksichtigung des

Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer

Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann

aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten

Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und

je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten

unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet

werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium;

andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich

die beiden Elemente durchaus widersprechen können. So wie es nicht zur freien

Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte,

sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der

richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie

bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder

obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein

konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund

(Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).

4.4.4

Lehnt ein urteilsfähiges Kind den

Umgang jedoch kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls

auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener

Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso

unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Auch bei jüngeren

Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen

werden. Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes,

beispielsweise von familiärer Gewalt, oder auf einem unlösbaren

Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden (vgl. Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch

I, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 273 ZGB N. 11 und Art. 274 N. 13).

Abzulehnen ist die Theorie des Parental Alienation Syndrome (PAS) des

amerikanischen Kinderpsychiater Gardner, welche davon ausgeht, dass in den meisten

Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den

obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den

Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie

wissenschaftlich erhärtet werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N. 11).

4.5.1

Dem Bericht des KJPD Grenchen, vom

30.

August 2015, worauf sich auch die KESB im angefochtenen Entscheid stützt,

kann entnommen werden, dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wünschen.

Die Kinder erklärten gegenüber den Berichterstatterinnen, sie seien zufrieden,

so wie es heute sei. Es würde ihnen an nichts fehlen. Sie seien auch mit der

neuen Partnerin des Vaters zufrieden und würden diese quasi als ihre Mutter

anschauen. Sie würde gut zu ihnen schauen und wisse in jeder Lage, was zu tun

sei. Die Kinder lehnten es ab, ihre Mutter zu sehen, da diese «böse Sachen» mit

ihnen gemacht habe, sie nicht richtig versorgt habe. Die Kinder möchten auch

ihr Leben nicht umstellen, hätten am Wochenende schon Programm und kein

Interesse daran, dann ihre Mutter zu sehen. Sollte die Behörde ihnen Treffen

mit der Mutter aufzwingen, bliebe ihnen nichts anderes übrig, als sich dem zu

fügen. Sie würden das Treffen sicherlich auch überstehen, würden aber beide dabei

schweigen und lediglich zuhören, ob etwas Wichtiges gesagt werde. Gefragt nach

dem Grund der Ablehnung führten die Berichterstatterinnen aus, wegen der früh

unterbrochenen Bindung zur leiblichen Mutter sei das Bedürfnis der Kinder nach

Kontakt eingeschränkt, eine Entfremdung sei eingetreten. Da die Kinder seit

mehreren Jahren vom Vater und dessen Partnerin im Alltag gut betreut würden und

sie in stabilen Verhältnissen aufwachsen würden, würden sie den «Verlust der

Mutter» nicht als Defizit interpretieren. Die Kinder würden in einem Umfeld

leben, das Besuchen gegenüber sehr negativ eingestellt sei und solche als gar

schädlich erachte. Negative Erinnerungen würden vereinzelt geäussert und damit

negative Bilder wach gehalten. Ob diese aus eigenen inneren Bildern

persistierten oder von aussen wachgehalten würden, sei nicht voneinander zu

trennen. Nach dem Erachten der Berichterstatterinnen gebe es Hinweise sowohl

auf eine reaktive, wie auch auf eine induzierte Entfremdung von der Mutter. Die

Berichterstatterinnen erachteten eine Zusammenführung von Kindern und Mutter grundsätzlich

für zumutbar und anstrebenswert. Unter den gegebenen Bedingungen (wie sich die

Kinder dazu äusserten und die Bezugspersonen sich verhalten würden) sei die

Kontaktaufnahme jedoch aktuell nicht möglich und auch nicht zu erzwingen. Die

Kinder würden ansonsten in einen allzu starken Loyalitätskonflikt geraten bzw.

sich gegen den Willen ihrer Hauptbezugspersonen stellen müssen.

4.5.2

Am 10. August 2017 wurden die

beiden Kinder durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Der

Wunsch des Sohnes lautet heute dahingehend, dass er seine Mutter nicht

wiedersehen möchte. Ein persönliches Treffen mit der Mutter könne er sich nicht

vorstellen. Denn so wie es jetzt sei, sei es gut. Er habe keine Zeit für

Sachen, die ihn nicht interessierten und die er nicht machen wolle. Er kenne ja

seine Mutter überhaupt nicht. Er habe neben der Schule und dem Fussball nicht

viel Zeit. Auch die Tochter äusserte sich dahingehend, dass sie sich ein persönliches

Treffen mit der Mutter nicht vorstellen könne. Die Situation wie sie jetzt sei,

sei gut. Wenn sie einmal Zeit habe, dann wolle sie ihre Zeit mit ihrem Papi, E.___

und C.___ verbringen.

4.6

C.___ ist am 16. Juni 2003 geboren

heute 14 ½ Jahre alt und somit urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts

angeht. D.___ wurde am 13. Dezember 2006 geboren und ist 11 Jahre alt. D.___

ist in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und ihre Meinung vertreten kann,

d.h. auch darüber entscheiden kann, ob sie den Kontakt zu ihrer Mutter haben

möchte oder nicht. Beide Kinder sind also in einem Alter, in dem sie zu

autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu

berücksichtigen ist, zumal auch ihr konstantes und schlüssiges Aussageverhalten

keine Zweifel am Inhalt ihrer Willensäusserungen aufkommen lässt. Sowohl C.___

als auch D.___ bringen klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen

Kontakt zur leiblichen Mutter wollen. Aufgrund des Alters der Kinder, ihrer

stabilen Haltung gegenüber Besuchen der Kindsmutter und ihrer nachdrücklichen

Vertretung ihres Wunsches, ist ein Besuchsrecht gegen ihren Willen nicht

vertret- oder durchsetzbar. Dem Kindeswillen ist deshalb vorliegend Rechnung zu

tragen, denn lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist

dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken

Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im

Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des

Kindes. Bei einer konsequenten Weigerung ist die Durchführung des Besuchsrechts

somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch ist vorliegend die Anwendung direkten

Zwangs resp. Drucks abzulehnen, da sie Sinn und Zweck des Verkehrsrechts

wiederspricht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a N 19), und für die

Ausübung des Besuchsrechts kontraproduktiv ist. Eine gerichtliche Verordnung

gegen den Kinderwillen wirkt sich im Übrigen auf das Mutter-Kind-Verhältnis

regelmässig negativ aus und leitet meistens den endgültigen Abbruch der

Beziehung ein. Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung zu

Besuchen genötigt werden, brechen die Verbindung später ab. Ein Appell an die

Selbstbestimmung kann dazu führen, dass das Kind im Laufe der Adoleszenz sein

Urteil über die Eltern revidiert, die Parteinahme für einen Elternteil aufgibt

und sich dem anderen freiwillig zuwendet.

5.1

Aufgrund der Erwägungen hat die

Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt zu Recht auf die Anordnung einer Kontakt- und

Besuchsrechtsregelung zwischen Kindsmutter und Kinder verzichtet. Die

Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.2

Der Kindsvater ist darauf hinzuweisen,

dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den

Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen

sind deshalb zu bekämpfen und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu

beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und

dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings

oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten,

eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu

fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III

585.

E. 2.2.1). Der Kindsvater ist deshalb bei seiner Bereitschaft zu behaften,

dass er, sollten die Kinder die Kindsmutter sehen wollen, die Kinder

unterstützen werde.

6.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend

der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'252.95 (16.24 Stunden à CHF 180.00 [§

160.

Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen)

festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im

Umfang von CHF 1'227.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'480.45),

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 3'252.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im

Umfang von CHF 1'227.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel