VWBES.2017.416
Revisionsgesuch
8. November 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ und Mitbeteiligte vertreten durch Fürsprecherin Annemarie
Lehmann-Schoop, Bern
Gesuchsteller
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Grenchen, Grenchen, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt
Grenchen,
3. SWG,
Grenchen,
Gesuchsgegner
betreffend Revisionsgesuch
/ Beschwerdelegitimation / Windenergieanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die städtischen Werke Grenchen (SWG)
möchten auf dem Grenchenberg einen Windpark unter dem Titel «Projekt Windkraft
Grenchen» errichten. Das Projekt sieht die Errichtung von total sechs
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Grenchenberg vor. Die Windenergieanlagen haben
eine Masthöhe von maximal 99 m und einen Rotordurchmesser vom maximal 120 m
(UVB-Hauptuntersuchung, Version vom 28. Juli 2015, S. 12).
2. Dem Regierungsrat wurden
entsprechende kommunale Teilzonen- und Gestaltungspläne sowie vier Erschliessungspläne
zur Genehmigung eingereicht. Gegen die Planbeschlüsse der Stadt gingen zwei
Beschwerden ein, darunter diejenige von A.___ . Mit Beschluss Nr. 2017/58 vom
10. Januar 2017 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde nicht ein. Das
Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil VWBES.2017.36 vom 6.
April 2017. Dagegen gelangten die 152 Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
Dieses Verfahren ist noch hängig.
3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017
ersuchten A.___ das Verwaltungsgericht um Revision seines Urteils vom 6. April
2017. Sie beantragten die Aufhebung des genannten Urteils, Gutheissung ihrer
Beschwerde vom 23. Januar 2017 und Rückweisung der Angelegenheit zur
materiellen Weiterbehandlung an den Regierungsrat. Die Gesuchsteller machten im
Wesentlichen geltend, unterdessen erfahren zu haben, dass sich auf dem
Grenchenberg mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1 und zwei S2 befänden.
Ein grosser Teil des Berges liege in der S3. Zwei S1-Zonen tangierten das
Projekt Windpark Grenchen, seien aber bei der bisherigen Prüfung des Vorhabens
nicht berücksichtigt worden.
4. Gleichzeitig mit dem
Revisionsbegehren stellten die Gesuchsteller dem Bundesgericht Antrag auf
Sistierung des dort hängigen Verfahrens.
5. Das Verwaltungsgericht hat auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die
Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen
und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen,
wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass
durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf
den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist
nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der
Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c. geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam
ist.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen.
2.1
Die Gesuchsteller stützen sich auf
Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und machen geltend, sie hätten am 22. September 2017
von einem ehemaligen Mitarbeiter der SWG erfahren, dass zwischen 1999 und 2004
auf dem Grenchenberg zahlreiche Markierversuche stattgefunden hätten. Damit
seien die Grundwasserschutzzonen auf dem Grenchenberg überprüft worden. Die
Ergebnisse hätten zur Ausscheidung und Kennzeichnung von neuen Schutzzonen
durch die SWG und den Kanton geführt. Nach Aussagen dieses Mitarbeiters
befänden sich auf dem Grenchenberg mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1
und zwei S2. Die neuen Tatsachen und Beweismittel belegen nach Ansicht der
Gesuchsteller, dass entgegen den Ausführungen im Urteil vom 6. April 2017 die
Wahrscheinlichkeit einer Trinkwassergefährdung nicht als sehr gering bezeichnet
werden könne. Vielmehr gehe vom Projekt Windpark Grenchen, insbesondere von der
geplanten Erschliessung, ein generelles Gefährdungspotential aus, das es zu
Gunsten der Gesuchsteller zu berücksichtigen gelte.
2.2
Davon ausgehend, dass die
Gesuchsteller am 22. September 2017 erstmals von weiteren Schutzzonen auf dem
Grenchenberg erfahren haben, ist ihr Revisionsbegehren zwar form- und
fristgerecht eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde im
April 2017 aber abgewiesen, weil es die Legitimation der heutigen Gesuchsteller
und damaligen Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet hatte. Daran ändert
auch das neue Vorbringen nichts, wonach auf dem Grenchenberg auch drei Schutzzonen
der S1 beständen. Die Zone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung einer
Grundwasserfassung beziehungsweise einer Anlage zur Grundwasseranreicherung.
Sie erstreckt sich in einem Radius von mindestens 10 Metern um die Fassung und
die Fassungsstränge. In der S1 sind ausschliesslich Eingriffe und Tätigkeiten
erlaubt, die der Trinkwasserversorgung dienen. Dadurch sollen Beschädigungen
der Anlage oder direkte Verschmutzungen des gefassten Wassers verhindert werden
(vgl. Anhang 4 Ziff. 122 der Schweizerischen Gewässerschutzverordnung, GSchV,
SR 814.201). Die E. 3.3 des beanstandeten Urteils hat in dieser Hinsicht
unverändert Geltung. Dass die projektierte Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer Trinkwassergefährdung für die Gesuchsteller führen
könnte, nur weil sie sich auf zwei (resp. drei) zusätzliche, angeblich bis
jetzt verschwiegene Schutzzonen S1 berufen, ist nicht nachvollziehbar. Dadurch
wird noch keine besondere Beziehungsnähe der Gesuchsteller zum von ihnen
bekämpften Projekt geschaffen. Sie führen selber aus, es bezögen rund 30'000
Personen Trinkwasser aus dem Gebiet des Grenchenbergs. Warum die Gesuchsteller
nun mehr als der Rest der dortigen Bevölkerung vom Projekt Windpark betroffen
sein sollten, wird noch immer nicht dargetan. Die Betroffenheit als
Trinkwasserbezüger hatten sie bereits im Vorverfahren geltend gemacht. Wie die
Zonen zum Schutz des Trinkwassers einst ausgeschieden wurden, ist für die Frage
der Legitimation nicht relevant.
2.3
Die Gesuchsteller bemängeln das
geltende Schutzzonenreglement als bundesrechtswidrig und machen wiederum
zahlreiche Ausführungen materieller Natur. Damit sind sie auch im
Revisionsverfahren nicht zu hören. Sie vermögen nicht darzutun, dass die neu
entdeckten Tatsachen geeignet wären, die tatsächliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. Urteil 4F_1/2007 des
Bundesgerichts vom 13. März 2007 E. 7). Ob es sich überhaupt um eine neue
Tatsache handelt, die den Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnte (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss /
Daniela Thurnherr / Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.,
Basel 2014, N 1400), kann hier offen bleiben. Das Revisionsbegehren ist
jedenfalls abzuweisen.
3.
Das Revisionsgesuch erweist sich
somit als unbegründet, es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang haben die
Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'520.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'520.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2017,1C_677/2017 vom 20.
April 2018 bestätigt.