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Entscheid

VWBES.2017.416

Revisionsgesuch

8. November 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die städtischen Werke Grenchen (SWG)

möchten auf dem Grenchenberg einen Windpark unter dem Titel «Projekt Windkraft

Grenchen» errichten. Das Projekt sieht die Errichtung von total sechs

Windenergieanlagen (WEA) auf dem Grenchenberg vor. Die Windenergieanlagen haben

eine Masthöhe von maximal 99 m und einen Rotordurchmesser vom maximal 120 m

(UVB-Hauptuntersuchung, Version vom 28. Juli 2015, S. 12).

2. Dem Regierungsrat wurden

entsprechende kommunale Teilzonen- und Gestaltungspläne sowie vier Erschliessungspläne

zur Genehmigung eingereicht. Gegen die Planbeschlüsse der Stadt gingen zwei

Beschwerden ein, darunter diejenige von A.___ . Mit Beschluss Nr. 2017/58 vom

10. Januar 2017 trat der Regierungsrat auf diese Beschwerde nicht ein. Das

Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil VWBES.2017.36 vom 6.

April 2017. Dagegen gelangten die 152 Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Dieses Verfahren ist noch hängig.

3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017

ersuchten A.___ das Verwaltungsgericht um Revision seines Urteils vom 6. April

2017. Sie beantragten die Aufhebung des genannten Urteils, Gutheissung ihrer

Beschwerde vom 23. Januar 2017 und Rückweisung der Angelegenheit zur

materiellen Weiterbehandlung an den Regierungsrat. Die Gesuchsteller machten im

Wesentlichen geltend, unterdessen erfahren zu haben, dass sich auf dem

Grenchenberg mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1 und zwei S2 befänden.

Ein grosser Teil des Berges liege in der S3. Zwei S1-Zonen tangierten das

Projekt Windpark Grenchen, seien aber bei der bisherigen Prüfung des Vorhabens

nicht berücksichtigt worden.

4. Gleichzeitig mit dem

Revisionsbegehren stellten die Gesuchsteller dem Bundesgericht Antrag auf

Sistierung des dort hängigen Verfahrens.

5. Das Verwaltungsgericht hat auf die

Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die

Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen

und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der

Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen,

wenn:

a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen

erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die

erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass

durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf

den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist

nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der

Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c. geltend gemacht wird, dass die

Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam

ist.

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen.

2.1

Die Gesuchsteller stützen sich auf

Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und machen geltend, sie hätten am 22. September 2017

von einem ehemaligen Mitarbeiter der SWG erfahren, dass zwischen 1999 und 2004

auf dem Grenchenberg zahlreiche Markierversuche stattgefunden hätten. Damit

seien die Grundwasserschutzzonen auf dem Grenchenberg überprüft worden. Die

Ergebnisse hätten zur Ausscheidung und Kennzeichnung von neuen Schutzzonen

durch die SWG und den Kanton geführt. Nach Aussagen dieses Mitarbeiters

befänden sich auf dem Grenchenberg mindestens drei Grundwasserschutzzonen S1

und zwei S2. Die neuen Tatsachen und Beweismittel belegen nach Ansicht der

Gesuchsteller, dass entgegen den Ausführungen im Urteil vom 6. April 2017 die

Wahrscheinlichkeit einer Trinkwassergefährdung nicht als sehr gering bezeichnet

werden könne. Vielmehr gehe vom Projekt Windpark Grenchen, insbesondere von der

geplanten Erschliessung, ein generelles Gefährdungspotential aus, das es zu

Gunsten der Gesuchsteller zu berücksichtigen gelte.

2.2

Davon ausgehend, dass die

Gesuchsteller am 22. September 2017 erstmals von weiteren Schutzzonen auf dem

Grenchenberg erfahren haben, ist ihr Revisionsbegehren zwar form- und

fristgerecht eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde im

April 2017 aber abgewiesen, weil es die Legitimation der heutigen Gesuchsteller

und damaligen Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet hatte. Daran ändert

auch das neue Vorbringen nichts, wonach auf dem Grenchenberg auch drei Schutzzonen

der S1 beständen. Die Zone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung einer

Grundwasserfassung beziehungsweise einer Anlage zur Grundwasseranreicherung.

Sie erstreckt sich in einem Radius von mindestens 10 Metern um die Fassung und

die Fassungsstränge. In der S1 sind ausschliesslich Eingriffe und Tätigkeiten

erlaubt, die der Trinkwasserversorgung dienen. Dadurch sollen Beschädigungen

der Anlage oder direkte Verschmutzungen des gefassten Wassers verhindert werden

(vgl. Anhang 4 Ziff. 122 der Schweizerischen Gewässerschutzverordnung, GSchV,

SR 814.201). Die E. 3.3 des beanstandeten Urteils hat in dieser Hinsicht

unverändert Geltung. Dass die projektierte Anlage mit Sicherheit oder grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer Trinkwassergefährdung für die Gesuchsteller führen

könnte, nur weil sie sich auf zwei (resp. drei) zusätzliche, angeblich bis

jetzt verschwiegene Schutzzonen S1 berufen, ist nicht nachvollziehbar. Dadurch

wird noch keine besondere Beziehungsnähe der Gesuchsteller zum von ihnen

bekämpften Projekt geschaffen. Sie führen selber aus, es bezögen rund 30'000

Personen Trinkwasser aus dem Gebiet des Grenchenbergs. Warum die Gesuchsteller

nun mehr als der Rest der dortigen Bevölkerung vom Projekt Windpark betroffen

sein sollten, wird noch immer nicht dargetan. Die Betroffenheit als

Trinkwasserbezüger hatten sie bereits im Vorverfahren geltend gemacht. Wie die

Zonen zum Schutz des Trinkwassers einst ausgeschieden wurden, ist für die Frage

der Legitimation nicht relevant.

2.3

Die Gesuchsteller bemängeln das

geltende Schutzzonenreglement als bundesrechtswidrig und machen wiederum

zahlreiche Ausführungen materieller Natur. Damit sind sie auch im

Revisionsverfahren nicht zu hören. Sie vermögen nicht darzutun, dass die neu

entdeckten Tatsachen geeignet wären, die tatsächliche Grundlage des

angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. Urteil 4F_1/2007 des

Bundesgerichts vom 13. März 2007 E. 7). Ob es sich überhaupt um eine neue

Tatsache handelt, die den Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht

bekannt sein konnte (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss /

Daniela Thurnherr / Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.,

Basel 2014, N 1400), kann hier offen bleiben. Das Revisionsbegehren ist

jedenfalls abzuweisen.

3.

Das Revisionsgesuch erweist sich

somit als unbegründet, es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang haben die

Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'520.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'520.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2017,1C_677/2017 vom 20.

April 2018 bestätigt.