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Entscheid

VWBES.2017.417

Tierhaltung

15. März 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb und hält nebst Rindvieh eine

Vielzahl an Ziegen, Schafen, Ponys sowie Geflügel. Der Veterinärdienst

(nachfolgend VD genannt) des Amts für Landwirtschaft führte in der

Vergangenheit bereits zahlreiche Kontrollen der Tierhaltung auf dem Hof der

Beschwerdeführerin durch. Mehrmals wurden der Nährzustand der Kühe beanstandet

und Verstösse bei der Klauenpflege, Hygiene, Aufstallung sowie Wasser- und

Raufutterversorgung festgestellt. Dies hatte in den Jahren 2003 bis 2016

zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Folge. Auch strafrechtlich wurde die

Beschwerdeführerin aufgrund von Widerhandlungen gegen die

Tierschutzgesetzgebung bereits mehrfach verurteilt.

2. Am 10. März 2017 fand auf dem

Hof der Beschwerdeführerin eine unangemeldete, aber telefonisch in Aussicht

gestellte, Tierschutzkontrolle durch den VD statt, anlässlich welcher eine

beträchtliche Verschlechterung der Zustände gegenüber denjenigen im Herbst 2016

festgestellt wurde. Gemäss Kontrollberichten des VD wiesen von 110 Tieren der

Rindergattung 26 Kühe und Rinder einen ungenügenden bis massiv ungenügenden

Nährzustand auf. Vier alte Kühe waren hochgradig abgemagert und apathisch. 24

Kühe und Rinder waren massiv mit Kotrollen verschmutzt und standen insbesondere

in den Iglus und den Laufbuchten bis über die Fesseln im Mist. Die Kälber und

Rinder in den Iglus litten unter starkem Durst, da keine Tränkevorrichtung

vorhanden war. Dass den angebunden gehaltenen Kühen der Winterauslauf angeblich

gewährt werde, beurteilte der VD als nicht plausibel, da der befestigte Bereich

vor dem Anbindestall mit Iglus, Krippen und Maschinen überstellt war und die

Weiden nicht eingezäunt waren. Am 15. März 2017 verfügte der VD deshalb

als Sofortmassnahme namentlich die Euthanasie der vier hochgradig abgemagerten

Kühe sowie weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des Tierwohls. Die vier

Kühe wurden am 16. März 2017 der Schlachtung zugeführt. Mit Verfügung vom

24. März 2017 wurde die Schlachtung oder der Verkauf von 33 Tieren der

Gattung Rindvieh angeordnet. Die Beschwerdeführerin kam dieser Verfügung nach.

3. Im Anschluss an die Nachkontrolle vom

4. April 2017 erliess der VD am 2. Mai 2017 folgende Verfügung:

1. A.___ hat die Kuh [...] bis 1. Juni

2017 schlachten zu lassen.

2. A.___ hat die Kuh [...] bis 1. Juni

2017 zu verkaufen oder schlachten zu lassen. Das angeschwollene Sprunggelenk

dieser Kuh ist umgehend tierärztlich abklären zu lassen und gegebenenfalls

entsprechend zu behandeln

oder alternativ ist die Kuh sofort schlachten zu lassen.

3. Ab dem 1. Juni 2017 darf A.___ zehn

Mutterkühe mit ihren Saugkälbern im oberen Laufstall unter folgenden

Bedingungen halten:

a) Die Jungtiere dürfen nicht zur Remontierung

als Mutterkühe behalten werden.

b) Es darf kein Zuchtstier gehalten werden.

c) Die Jungtiere sind nach dem Absetzen mit

einem Alter von maximal 11 Monaten schlachten zu lassen oder zu verkaufen.

d) Im Laufstall sind die

Buchtenabtrennungen zu entfernen, die Futterkrippe zu fixieren und ein

Kälberschlupf von mindestens 10 m2 Liegefläche mit separatem

Fressbereich, zu dem die Kühe keinen Zutritt haben, einzurichten.

e) A.___ hat die Möglichkeit, von den nach

dem 1. April 2017 auf dem Betrieb verbleibenden Tieren, mit Ausnahme der

beiden Tiere unter Ziffer 1 und 2, zehn Kühe/trächtige Rinder zu behalten.

Führen die gewählten Tiere ein Kalb bei Fuss, darf dieses ebenfalls bis zum

Alter von 11 Monaten behalten werden. Alternativ kann A.___ den gesamten

aufgelisteten Bestand verkaufen und sich zehn neue Mutterkühe kaufen.

f) Sämtliches übriges Rindvieh hat A.___

bis 1. Juni 2017 zu verkaufen oder schlachten zu lassen.

4. Wird festgestellt, dass A.___ ab dem

1. Juni 2017 mehr als die zehn Mutterkühe mit Kälbern hält, werden die

überzähligen Tiere der Rindergattung durch den VD definitiv beschlagnahmt.

5. Der Anbindestall der Kühe darf ab dem

1. Juni 2017 nicht mehr für jegliche Formen der Tierhaltung verwendet

werden.

6. Werden künftig in der Rindviehhaltung

von A.___ erneut wesentliche Mängel festgestellt, verfügt der VD ein

Rindviehhalteverbot für A.___.

7. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten im

Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Verfügung (allfällige

Beschlagnahmung) werden A.___ separat verrechnet.

4. Eine dagegen erhobene Beschwerde der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, wies das

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 ab.

Der Beschwerdeführerin wurde zur Reduktion ihres Rindviehbestandes auf zehn

Mutterkühe eine neue Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Entscheids

gesetzt. Innert gleicher Frist habe sie die Kuh [...] zu verkaufen oder

schlachten zu lassen sowie alle Massnahmen gemäss Ziffer 3 Bst. a-e und Ziffer

5 der Verfügung vom 2. Mai 2017 umzusetzen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt

Caspar Baader, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Carole Girod, Beschwerde

an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des VWD vom

12. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerde von Frau A.___ vom

15. Mai 2017 (gegen den VD) gemäss den darin respektive gemäss den in der

Begründung vom 17. Juli 2017 zur Beschwerde vom 15. Mai 2017

gestellten Anträgen gutzuheissen.

(1. Es sei

die Verfügung des VD vom 2. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben.

2.1. Eventualiter

sei in Abänderung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des VD vom

2. Mai 2017 auf die Schlachtung der Kuh [...] sowie auf Schlachtung bzw.

den Verkauf der Kuh [...] zu verzichten und stattdessen der Beschwerdeführerin

Gelegenheit zu geben, die angeschwollenen Sprunggelenke an den Hinterbeinen der

Kuh [...] tierärztlich behandeln zu lassen.

2.2. Zudem

sei eventualiter in Abänderung der Ziffern 3-6 des Dispositivs der Verfügung

des VD vom 2. Mai 2017 statt der Begrenzung des Tierbestandes (Kühe und

Kälber) auf zehn Mutterkühe mit Saugkälbern, die Beschwerdeführerin

aufzufordern, die bezüglich der einzelnen Stallungen konkret festzustellenden

tierschutzwidrigen Mängel innert einer angemessenen Frist zu beheben und nach

erfolgter Mängelbehebung die Tierhaltung auf 1,5 Grossvieheinheiten pro Hektare

der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche

zu beschränken. Ausserdem sei auf die verfügte qualitative Beschränkung auf

Mutterkühe und deren Saugkälber zu verzichten.

3.

Subeventualiter seien die mittels Verfügung vom 2. Mai 2017 bis zum

1. Juni 2017 angesetzten Fristen zur Bestandesreduktion auf 6 Monate,

gerechnet seit Rechtskraft der vorgenannten und mit vorliegender Beschwerde

angefochtenen Verfügung, zu verlängern.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des VD bzw. des Kantons

Solothurn und zwar mit Einschluss einer Parteientschädigung für die Bemühungen

des Unterzeichneten zu Lasten des VD.)

2. Eventualiter sei in maiore minus in

Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des VWD vom

12. Oktober 2017 der Rindviehbestand der Beschwerdeführerin statt auf 10

Mutterkühe, auf insgesamt 25 Milchkühe samt deren Kälber und 15 Rinder zu

reduzieren. Zudem sei das Nutzungsverbot des Anbindestalls der

Beschwerdeführerin für jegliche Tierhaltung aufzuheben.

Weiter wurden die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung sowie eine 30-tägige Frist zur Beschwerdebegründung

beantragt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerde wurde hauptsächlich damit

begründet, dass der Sohn, B.___, den Betrieb per 1. Januar 2018 übernehmen

werde, die Massnahmen unverhältnismässig seien und der Familie die

Existenzgrundlage entzogen würde, wenn der Viehbestand derart reduziert werden

müsste.

6. Mit Verfügung vom 24. Oktober

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und den

Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7. Mit Vernehmlassung vom

10. November 2017 beantragte der VD sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde und führte aus, es sei unverantwortlich, jemandem die Verantwortung

über einen Tierbestand von aktuell rund 70 Rindern, ca. 110 Schafen, 25 Ziegen,

29 Ponys und 57 Stück Geflügel zu übergeben, der noch über keinen Nachweis

seiner fachlichen Kompetenzen verfüge und das Fehlen der nötigen Fachkompetenz

bei der mangelhaften Betreuung seiner Schafe bereits aufgefallen und

aktenkundig sei. Bei den drei Kontrollen des VD seit März 2017 seien

wesentliche bis schwerwiegende Mängel bei der Tierhaltung der Schafe

festgestellt und gegen B.___ sowohl ein Verwaltungsverfahren eröffnet, als im

September 2017 auch eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden. Auch beim Datenmanagement der

Tierverkehrsdaten seien wesentliche Mängel und eine Unfähigkeit der korrekten

Datenführung bei B.___ festgestellt worden. Bei den zahlreich bei der

Beschwerdeführerin durchgeführten Tierschutzkontrollen habe sich B.___

betreffend die festgestellten Mängel uneinsichtig gezeigt. Es sei deutlich

geworden, dass er nicht bereit sei, sich an die Anordnungen des VD zu halten.

Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Situation mit Übergabe des

Betriebs an den Sohn verbessere. Nach der jüngsten Kontrolle vom 17. Oktober

2017 habe auch ein weiteres Tierschutzverfahren gegen die Beschwerdeführerin

eingeleitet werden müssen.

8. Mit Vernehmlassung vom

14. November 2017 beantragte auch das VWD die Abweisung der Beschwerde;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (dies

auch wenn die Beschwerde allenfalls wegen veränderter Verhältnisse gutgeheissen

werden müsste). Es sei zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. B.___ werde erst mit Abschluss seiner Ausbildung im April 2018

direktzahlungsberechtigt. Ab 1. Januar 2018 könnten keine Direktzahlungen

mehr ausbezahlt werden und es sei unklar, mit welchen Mitteln der Hof ab diesem

Datum bewirtschaftet werde. Auch mit der Hofübernahme könne nicht

sichergestellt werden, dass die unhaltbaren Zustände in der Tierhaltung innert

kürzester Frist behoben werden könnten. Es bräuchte auch zusätzliche

Arbeitskräfte, um die Tiere tierschutzkonform betreuen zu können. B.___ verfüge

über keine landwirtschaftliche Ausbildung, die ihn zur Führung eines Betriebs

dieser Grösse befähigen würde. Besonders akut sei die Situation nun im

Winterhalbjahr, da die Tiere sich mehrheitlich drinnen aufhielten und dadurch

in grösserem Ausmass gefüttert und gemistet werden müssten. Eine mildere

Massnahme als die Bestandesreduktion sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

zielführend. Das Tierwohl sei auch nach Übergabe der Tiere an den Sohn

nachhaltig gefährdet. Die Verhältnisse seien dem Rindvieh unzumutbar.

Angesichts des grossen Tierbestandes sei es der Beschwerdeführerin schlicht

unmöglich, sich angemessen um alle Tiere zu kümmern.

9. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 15. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, seit dem

Tod ihres Ehemannes führe sie (59-jährig) den Betrieb zusammen mit ihrem

gehörlosen Sohn, C.___, weiter. Zudem würden die ebenfalls gehörlose Tochter, D.___,

sowie der 36-jährige Sohn und gelernte Landmaschinenmechaniker, B.___, sowie

dessen Lebenspartnerin teilzeitlich auf dem Hof mithelfen. B.___ reduziere sein

externes Arbeitsverhältnis per Anfang Dezember 2017 auf 50 %, per Januar 2018

auf 20 % und per Ende Februar 2018 werde das Arbeitsverhältnis zufolge

Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin ganz aufgelöst, sodass B.___ zu 100 % auf

dem Hof arbeiten könne.

Die Beschwerdeführerin bewirtschafte

aktuell 4'463.73 Aren Land, wovon 41.85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle.

Da ein Grossteil des Landes eine Hangneigung aufweise und daher beweidet werden

müsse, könne die Beschwerdeführerin nicht auf einen viehlosen Betrieb

umstellen. Die Beschwerdeführerin betreibe Kälbermast. Verkehrsmilch werde

keine abgeliefert.

Auf dem Hof befänden sich momentan 75

Stück Rindvieh, 29 Ponys, 126 Schafe, 25 Zwergziegen und 45 Stück Nutzgeflügel

(Legehennen, Hähne, Gänse und Enten), was ein Total von 76.97

Grossvieheinheiten (GVE) ergebe. Für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der

41.85 ha Nutzfläche würde die Beschwerdeführerin rund 90 GVE benötigen (45-49

Aren Hauptfutterfläche pro GVE). Die Beschwerdeführerin halte somit bereits

weniger Tiere als für die Bewirtschaftung der Nutzfläche benötigt würden.

B.___ besuche zurzeit den

«Einführungskurs Landwirtschaft / Direktzahlungskurs», habe das Modul

Pflanzenbau bereits abgeschlossen und besuche zurzeit das Modul «Tierhaltung»

sowie parallel den Direktzahlungskurs. Nach Besuch des 3. Moduls «Agrarwirtschaft»

werde er im April die Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen können und sei

danach berechtigt zum Bezug von Direktzahlungen.

B.___ übernehme mit Inventar-Kaufvertrag

vom 14. Dezember 2017 per 1. Januar 2018 die gesamte Vieh- und Fahrhabe

der Beschwerdeführerin (gesamter Rindviehbestand sowie Vorräte und Maschinen).

10. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2017 wurden die Vorinstanzen erneut zur Einreichung von Stellungnahmen

aufgefordert.

11. Mit Stellungnahme vom 8. Januar

2018 wiederholte das VWD seine gestellten Anträge und hielt auch am Antrag um

Entzug der aufschiebenden Wirkung fest. Aus den Akten des Veterinärdienstes zu

den Jahren 2003 bis 2017 gingen sämtliche Tatsachen hervor, die für den

angefochtenen Entscheid massgebend gewesen seien. Reparaturen und

Aufräumarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nach der Kontrolle vom 10. März

2017 vorgenommen habe, änderten nichts an den Umständen, welche für den

Entscheid massgebend gewesen seien. Die eingereichten Fotos seien lediglich

Momentaufnahmen, welche keine nachhaltige Änderung der Verhältnisse beweisen

könnten.

Die Vorbringen zur Unmöglichkeit der

viehlosen Bewirtschaftung des Hofes stellten keine Gründe dar, welche eine

tierschutzwidrige Tierhaltung rechtfertigen könnten. Zudem seien bloss 13.2 ha

Eigentum der Beschwerdeführerin. Die restliche Nutzfläche sei Pachtland der

Bürgergemeinde [...]. Unterpacht sei verboten, weshalb die Beschwerdeführerin

dieses Land nicht ihrem Sohn weiterverpachten könne.

Die beabsichtigte Hofübergabe an den

Sohn hätte vor Ergehen des Entscheids mitgeteilt werden müssen. Der Grund der

plötzlichen Hofübernahme liege nach Ansicht des VWD in der drohenden Reduktion

des Tierbestandes und der Geschäftsaufgabe der Arbeitgeberin von B.___.

Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts könnten insbesondere kostenmässig

nicht den Vorinstanzen angelastet werden.

12. Mit Vernehmlassung vom

9. Januar 2018 brachte der Veterinärdienst vor, am 28. November 2017

sei eine erneute unangemeldete Kontrolle durchgeführt und es seien wiederum

wesentliche Mängel in der Rindvieh- aber auch in der Geflügel- und

Ziegenhaltung festgestellt worden. Beim Rindvieh sei die ungenügende

Tierhygiene von acht Kühen und die massiv ungenügende Stallhygiene in der einen

Rinderbucht, welche mit sieben Rindern belegt gewesen sei, festgestellt worden.

Auch die angeblichen baulichen Veränderungen in der Geflügelhaltung

(Sitzstangen, Weiher) hätten nicht festgestellt werden können.

Es werde erneut auf die Baufälligkeit

des Anbindestalls und die zweifelhafte Wasserversorgung der Tiere im

Anbindestall hingewiesen. Das Gutachten komme auch zum Schluss, dass der

Bauzustand insgesamt als schlecht zu beurteilen sei. Betreffend die

Wasserversorgung des Wohnhauses werde festgehalten, dass die Eigenwasserversorgung

teils mit ungenügendem Druck erfolge. Die Selbsttränkebecken im Anbindestall

seien an dieselbe Wasserversorgung angeschlossen und der Wasserdruck sei

teilweise so schwach, dass es den Kühen nicht möglich sei, artgemässes

Saugtrinken durchzuführen. Sie könnten somit ihren Durst nicht entsprechend

ihren Bedürfnissen löschen.

Die eingereichten hohen

Tierarztrechnungen seien nicht ein Zeichen guter Pflege, sondern ein Zeichen

schlechter Tiergesundheit als Folge der ungenügenden Pflege und Betreuung der Tiere

und des falschen Managements der Tierhaltung.

Bezüglich der landwirtschaftlichen

Ausbildung von B.___ werde darauf hingewiesen, dass dieser seine angewandte

landwirtschaftliche Praxis ausschliesslich auf dem Betrieb der

Beschwerdeführerin erworben und nie auf einem anderen landwirtschaftlichen

Betrieb unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung gearbeitet habe. Auch die

Beschwerdeführerin verfüge über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Die

Mitarbeit auf ihrem Betrieb werte der Veterinärdienst als unzureichende und

ungeeignete praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung, die eine

kompetente Tierhaltung hervorbringen solle. Bisher sei in der Tierhaltung der

Beschwerdeführerin, trotz zeitweiliger Mitarbeit von B.___, noch kein

verändertes Verständnis oder eine Anpassung der bisherigen Abläufe in der

Betreuung der Tiere spürbar.

13. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018

liess die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten.

Seit dem 1. Januar 2018 sei nun nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern

ihr Sohn B.___ rechtmässiger Eigentümer des Rindviehbestandes auf dem Hof [...].

Die Reduktion des Rindviehbestandes wäre widerrechtlich und würde in die

Eigentumsrechte von B.___ eingreifen. Die Tiere wiesen einen guten Nährzustand und

keine Verschmutzungen auf. Die Stallungen würden ebenfalls sauber gehalten. Die

Vorbringen betreffend Unmöglichkeit der viehlosen Landwirtschaft seien bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es sei völlig normal, dass

Land zugepachtet werde. Nur 5 ha seien von der Bürgergemeinde gepachtet. B.___

werde sich um die Pachtmodalitäten des zugepachteten Landes kümmern. Die

Mitteilung, dass der Sohn den Hof übernehmen werde, sei bereits vor Ergehen des

Entscheids des VWD erfolgt.

Die Kontrolle vom 28. November 2017

habe während den Stallarbeiten stattgefunden, wobei C.___ am Waschen der Kühe

gewesen sei. Es werde bestritten, dass acht Kühe mit ein- oder beidseitigen

Rollen vorgefunden worden seien. Die Kühe seien am 22. November 2017

unverschmutzt fotografiert worden. Rollen könnten sich nicht in so kurzer Zeit

bilden. Rollen seien Verschmutzungen, die mit dem normalen Abwaschen nicht mehr

leicht entfernt werden könnten und meist mit Verletzungen der Haut verbunden

seien. Die baulichen Veränderungen in der Geflügelhaltung (Weiher und

Sitzstange) seien nach der Kontrolle vom 28. November 2017 vorgenommen

worden.

Der schlechte Bauzustand des

Anbindestalls werde nicht bestritten und B.___ werde sich mit dessen Sanierung

beschäftigen müssen. Es sei aber festzuhalten, dass der Anbindestall

tierschutzkonform sei. Zwar erfolge die Eigenwasserversorgung des Wohnhauses

«teils» mit ungenügendem Druck, doch heisse dies nicht, dass die

Wasserversorgung der Tiere ungenügend sei. B.___ habe nun die Ventilöffnungen

bei den Tränkebecken im Anbindestall vergrössert. Nach der Tierschutzverordnung

müssten die Kühe und Rinder auch nicht durchgehend Wasser haben, sondern

mindestens zweimal am Tag. Dies sei in den Stallungen auf jeden Fall

gewährleistet.

Nach der landwirtschaftlichen Ausbildung

werde es den Prüfungsexperten und nicht dem VD obliegen, die fachlichen

Kompetenzen von B.___ zu überprüfen.

14. Mit Verfügung vom 1. Februar

2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert anzugeben, ob die Kühe [...] und

[...] inzwischen geschlachtet oder verkauft worden seien, inwiefern die

Beschwerdeführerin noch ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde habe,

nachdem sie ihren Betrieb verpachtet und Rindvieh sowie Geflügel an ihren Sohn B.___

verkauft habe, und von welchen Tieren die Beschwerdeführerin noch Halterin sei.

15. Mit Eingabe vom 14. Februar

2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien die Entscheide der

Vorinstanzen aufgrund des Verkaufs der Tiere an den Sohn aufzuheben und das

Verfahren wegen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses seitens des VD und des

VWD als gegenstandslos abzuschreiben, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zufolge des weggefallenen

Rechtsschutzinteresses des VD und des VWD am Verfahren sei in der Konsequenz

schliesslich auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der

Beurteilung der Beschwerde weggefallen. Die Kuh [...] sei am 1. Juni 2017

zur Schlachtung verkauft worden. Die Kuh [...] befinde sich noch immer auf dem

Hof und stehe nun im Eigentum von B.___. Sie werde auf Empfehlung des

Tierarztes nach wie vor regelmässig mit der Salbe Phlogal wegen den

geschwollenen Sprunggelenken behandelt. Die Kuh sei aktuell trächtig und werde

das Kalb in ca. zwei bis drei Monaten gebären. Die Beschwerdeführerin habe den

gesamten Viehbestand an ihren Sohn verkauft und sei somit nicht mehr Halterin

resp. Eigentümerin der Tiere (insbesondere der hier interessierenden Kühe

Rinder und Kälber). Die Frage, von welchen Tieren die Beschwerdeführerin noch

Halterin sei, wurde nicht beantwortet.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin lässt

insbesondere die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen beantragen. Soweit

die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung des VD vom

2.

Mai 2017 (Schlachtung der Kuh [...]) beantragen lässt, ist dieser

Antrag aufgrund der Schlachtung des Tiers am 1. Juni 2017 gegenstandslos

geworden. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 2 der

Verfügung des VD vom 2. Mai 2017 (Verkauf oder Schlachtung der Kuh [...])

beantragen lässt, ist auch dies mit Verkauf der Kuh an den Sohn per

1.

Januar 2018 gegenstandslos geworden.

Mit Ziffer 3 der

Verfügung des VD vom 2. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin erlaubt, ab

dem 1. Juni 2017 zehn Mutterkühe mit ihren Saugkälbern im oberen Laufstall

unter gewissen Bedingungen zu halten. Alles übrige Rindvieh habe sie bis 1. Juni

2017.

zu verkaufen oder schlachten zu lassen (Ziffer 3 f). Nach dem Verkauf von

sämtlichem Rindvieh an den Sohn per 1. Januar 2018 ist die

Beschwerdeführerin auch der Aufforderung von Ziffer 3 f) nachgekommen, weshalb

die Beschwerde gegen diese Ziffer ebenfalls gegenstandslos geworden ist.

Für den Fall

dass mehr als zehn Mutterkühe mit ihren Kälbern gehalten würden, verfügte der

VD in Ziffer 4, die überzähligen Tiere der Rindergattung definitiv zu

beschlagnahmen. Zwar hält die Beschwerdeführerin zurzeit kein Rindvieh mehr,

doch ist sie in dem Sinne beschwert, dass ihr zukünftig nicht mehr erlaubt

wird, mehr als zehn Mutterkühe mit ihren Laufkälbern zu halten. Auch ist die

Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hofs durch Ziffer 5 beschwert, mit welcher

ihr nicht mehr erlaubt wird, den Anbindestall der Kühe für jegliche Formen der

Tierhaltung zu verwenden. In dem Sinn ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde

legitimiert und ist darauf einzutreten.

In Ziffer 6 wird

weiter verfügt, sollten künftig erneut wesentliche Mängel in der

Rindviehhaltung festgestellt werden, verfüge der VD ein Rindviehhalteverbot für

A.___. Durch diese angedrohte Massnahme ist die Beschwerdeführerin heute noch

nicht beschwert, weshalb diese vorliegend nicht zu prüfen ist.

1.2

Es ist nicht

so, wie die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe behauptet, dass die

Vorinstanzen nach dem Verkauf der Tiere kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung

ihrer Entscheide hätten und diese aufzuheben wären. Da die Beschwerdeführerin

wieder neue Tiere anschaffen bzw. vom Sohn zurückkaufen könnte, besteht

weiterhin ein Interesse des VD an den verfügten Massnahmen.

1.3

Klarzustellen ist, dass die verfügten Massnahmen bezüglich Reduktion auf zehn

Tiere der Beschwerdeführerin gegenüber verfügt wurden, weshalb nicht in die

Eigentumsfreiheit von B.___ eingegriffen wird, wie die Beschwerdeführerin

behauptet.

1.4

Entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin kann vor Verwaltungsgericht Unangemessenheit

nicht geltend gemacht werden, da das VWD nicht als erste und einzige Instanz in

der Sache entschieden hat, sondern dessen Beschwerdeentscheid bereits die

Verfügung des VD zugrunde liegt (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG,

SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 TSchG

hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung

zu tragen (lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr

Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer

Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige

Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG).

Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für

ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit

nötig, Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die

Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) enthält im 2. Kapitel allgemeine

Bestimmungen über die Haltung und den Umgang mit Tieren. So sind Tiere unter

anderem regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu

versorgen (Art. 4 TSchV). Nach Art. 5 TSchV müssen Tiere ausreichend gepflegt

werden, um Krankheiten und Verletzungen vorzubeugen. Kranke und verletzte Tiere

sind unverzüglich, ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu

behandeln oder zu töten. Kapitel 3 enthält spezifische Bestimmungen zu

Haustieren. Nach Art. 37 TSchV müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten

gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Übrige Rinder müssen

mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Gemäss Art. 34 TSchV müssen

befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im

Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere

genügen. Nach Art. 39 TSchV muss der Liegebereich für Kälber bis vier Monate,

für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchttiere sowie für Wasserbüffel und

Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Abs. 1). Für übrige

Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter

Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2).

Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen laut Art. 40 Abs. 1 TSchV

regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an

30.

Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen

höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben.

Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG

das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige

Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit denjenigen

Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig

sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Unfähigkeit liegt vor, wenn die

betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des

Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches

hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als

bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an,

sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine

restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern

auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten

Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe

und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 E. 2.1). Wird festgestellt, dass Tiere

vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden,

schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere

vorsorglich beschlagnahmen, auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort

unterbringen und, wenn nötig, verkaufen oder töten lassen (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt in

rechtlicher Hinsicht vorbringen, Art. 24 Abs. 1 TSchG, auf welchen sich der VD

für die massive Rindviehbestandesreduktion stütze, stelle lediglich eine

Rechtsgrundlage für vorsorgliche Massnahmen dar. Diese seien mit Verfügung vom

15.

März 2017, welche die sofortige Tötung von vier Kühen, sowie den

Verkauf von mindestens 22 weiteren Tieren der Gattung Rindvieh beinhaltet hätte,

bereits ergriffen worden. Für die Anordnung weitergehender Massnahmen, wie die

Bestandesreduktion, eigne sich Art. 24 TSchG nicht. Die verfügte

Bestandesreduktion sei demnach rechtswidrig.

3.2

Da Art. 23 TSchG das Tierhalteverbot

vorsieht, und nach dem Bundesgericht nach dieser Bestimmung auch ein partielles

Tierhalteverbot möglich ist (vgl. Urteil 2C_79/2007 E. 4.2 und 4.3), stützt

sich die verfügte Massnahme auf jeden Fall auf eine genügende gesetzliche Grundlage

und ist damit nicht rechtswidrig. Die Nennung einer falschen Norm durch die

verfügende Behörde könnte höchstens eine Verletzung der Begründungspflicht

darstellen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2 aber richtig ausgeführt hat,

ist es auch denkbar, ein solches Verbot gestützt auf Art. 24 Abs. 1 statt Art.

23.

Abs. 1 TSchG zu verfügen. Zudem wurde Art. 23 TSchG vom VD am Anfang der

Erwägungen als gesetzliche Grundlage erwähnt, und das Dispositiv des Entscheids

stützt sich ebenfalls explizit auf Art. 23 und 24 TSchG. Die gesetzliche

Grundlage war der Beschwerdeführerin somit bestens bekannt, sodass die

Begründungspflicht nicht verletzt ist. Das Bundesgericht führte zudem in seinem

Urteil 2C_79/2007 (welches eine Beschwerde der Beschwerdeführerin selbst behandelt)

in E. 4.3 auch aus, der Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für das

verfügte partielle Tierhalteverbot im angefochtenen Entscheid nicht

ausdrücklich genannt werde, vermöge dessen Bundesrechtskonformität nicht in

Frage zu stellen. Gleiches muss auch hier gelten.

4.

Bereits vor Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin mehrfach sowohl

strafrechtlich als auch administrativrechtlich wegen Verstössen gegen die

Tierschutzgesetzgebung belangt. Strafrechtlich wurde sie wie folgt verurteilt:

-

Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 25. Februar/1. März 2005: Busse von

CHF 1'500.00 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes;

-

Urteils des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 8. Mai 2007: Busse von CHF 1'500.00 wegen

mehrfacher fahrlässiger Übertretung des Tierschutzgesetzes, namentlich

mangelnde Hygiene bei acht Kühen (grossflächige, mehrwöchige Mistrollen an den

Hintergliedmassen und am Bauch), starke Verschmutzung der Stallungen, Überbelegung

des Ponystalls sowie stark vernachlässigte Hundehaltung;

-

Strafbefehl vom

11.

Juli 2013: Busse von CHF 150.00 wegen Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz, namentlich Missachtung der Tierhaltevorschriften und Nichtbefolgen

der Verfügung des VD vom 22. März 2012. Konkret waren wieder Kühe mit

Mistrollen bedeckt, was auf eine länger andauernde Verschmutzung schliessen

liess. Weiter war die Hygiene in den Iglus mangelhaft. Da ausserdem Vieh in der

Tenne gehalten wurde, verstiess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des

VD, welche ihr dies untersagte;

-

Strafbefehl vom

9.

März 2016: Busse von CHF 700.00 wegen Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz und Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von

Tierseuchen, namentlich weil die Beschwerdeführerin ein wenige Tage altes Kalb

ohne permanenten Zugang zu Wasser gehalten hatte, diverse Kühe ausserhalb des

Stalls angebunden waren und weder über Einstreue noch ausreichend

Witterungsschutz verfügt hatten, sechs Kühe mit Mistrollen verschmutzt waren,

die Liegefläche bei sieben Tieren übermässig verschmutzt war, diverse

Kälberiglus überbelegt waren, die Liegefläche der Ponys stark verschmutzt war,

der Ponystall überbelegt war, der Boden im Legehennenstall stark verschmutzt

war und sieben Mastrinder nicht auf der Tierverkehrsdatenbank registriert

waren.

Ein weiteres Strafverfahren ist hängig.

Administrativrechtlich ergingen folgende

Verfügungen:

-

Am 17. Juni 2003

verfügte der VD verschiedene Massnahmen zum Zweck der Verbesserung der

Tierhaltung, darunter auch eine Reduktion des Viehbestandes.

-

Am 28. März 2006

erging eine Verfügung des VD, in welcher Massnahmen zur Rindviehhaltung

festgelegt wurden. Auch die Ponyhaltung musste reduziert und an die

Tierschutzgesetzgebung angepasst werden. Weiter wurde der Beschwerdeführerin

nur noch die Haltung eines Hofhundes gestattet, da sie ihre umfangreiche

Hundezucht stark vernachlässigt hatte. An der Rindviehhaltung wurde

beanstandet, dass alle Kühe mittel- bis hochgradig mager, einzelne sogar stark

unterernährt waren. Weiter waren einige Tiere mit grossflächigen, mehrwöchigen

Mistrollen verschmutzt. Die Einstreu in diversen Iglus war durchnässt und

morastig, so dass die Klauen und Beine der Kälber teilweise bis zu den

Sprunggelenken mit Mist bedeckt waren. Auch der Laufstall und der Auslauf im

Freien waren stark verdreckt und morastig. Im Anbindestall war aufgrund der

äusserst stark vernachlässigten Hygiene die Gleitsicherheit der Böden nicht

mehr gewährleistet und die Klauen und Beine der Tiere waren mit Mist behaftet.

Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin über sämtliche Instanzen erfolglos

Beschwerde bis vor Bundesgericht.

-

Am 11. Oktober 2007

verfügte der VD die vorsorgliche Beschlagnahmung von zehn von zwanzig Hunden,

da die Verhältnisse auf dem Hof für die Hunde unzumutbar waren. Sie waren ängstlich,

gestresst und verhaltensgestört. Der Grund, dass man der Beschwerdeführerin

noch zehn Hunde beliess, war die grösstmögliche Rücksichtnahme auf die Bewohner

des Hofes und die Berücksichtigung des kurz vor Abschluss stehenden Verfahrens

vor dem Bundesgericht. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom

12.

Oktober 2007 abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführerin Frist

gesetzt, die restlichen Hunde bis zum 31. Oktober 2007 abzugeben. Es wurde

ihr nur noch die Haltung eines kastrierten Hofhundes gestattet.

-

Bei einer Nachkontrolle vom

29.

Januar 2008 wurde ein überzähliger Hund beschlagnahmt und eine Kuh

musste wegen Festliegens an Ort und Stelle euthanasiert werden.

-

Am 22. März 2012

erging erneut eine Verfügung des VD mit Massnahmen zur Verbesserung der

Tierhaltung. Grund dafür waren wesentliche Beanstandungen bezüglich Hygiene,

Klauenpflege und Fütterung. Der Nährzustand von neun Kühen war deutlich

ungenügend und diverse Tiere wiesen Verschmutzungen und Mistrollen auf. Bei

einigen Kühen waren die Klauen zu lang, bei anderen gerade noch im

tolerierbaren Bereich.

Zwischen und vor dem Erlass der

aufgeführten Verfügungen des VD fanden jeweils diverse (Nach-)Kontrollen statt,

bei welchen der VD teilweise erneut Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung

feststellte. Sofern die Beschwerdeführerin den Aufforderungen des VD

nachgekommen ist, wurden in der Folge keine Massnahmen ergriffen.

Namentlich anlässlich der unangemeldeten

Tierschutzkontrolle des VD vom 6. Oktober 2016 wurden erneut schwerwiegende

Mängel in der Tierhaltung festgestellt und im Kontrollbericht vom

6.

Oktober 2016 sowie im Schreiben (dringende Sofortmassnahmen) an die

Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2016 wie folgt festgehalten: «Bei drei

Kühen ist jeweils ein Horn dermassen verbogen, dass es am Auge oder in

Augennähe die Haut berührt und Druck auf die Augen oder die darunterliegende

Struktur ausübt. […] Die Kuh [...] Lena hat ein sehr stark seitlich nach rechts

rotiertes Becken. […] Eine unmarkierte Kuh, die im Laufstall gehalten wird, hat

hinten links eine Pantoffelklaue. […] Grundsätzlich ist auf dem Betrieb Platz

für 41 Kühe (34 im Anbindestall und 7 im Laufstall). Aktuell befinden sich

jedoch 55 Kühe auf dem Betrieb (34 im Anbindestall, 9 im Laufstall und 12 auf

der Weide). Da alle Kühe einen gesetzeskonformen Stallplatz benötigen, ist der

Bestand bis zu Beginn der Winterfütterungsperiode, […] um mindestens 14 Kühe zu

reduzieren. […] Die Haltung der beiden Mastschweine ist […] aufzulösen, da die

aktuelle Haltungsform in keiner Weise den Vorgaben einer gesetzeskonformen

Schweinehaltung entspricht. Die Schweine werden draussen gehalten, ohne

Einstreue am Boden, in der sie Schutz vor Kälte finden. Sie haben kein

Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und der Boden, wie auch die Schweine sind

verschmutzt. […] Aktuell werden auf Ihrem Betrieb rund 300 Tiere gehalten (ca.

100.

Rindvieh, 100 Schafe, 32 Ponys und schätzungsweise 70 Stk. Federvieh und

[…] etwa 10-20 Ziegen). […] Wie wir Ihnen telefonisch erläutert haben, zieht

der Veterinärdienst die Verfügung einer massiven Reduktion Ihres Tierbestandes

in Erwägung. Aufgrund der sich teils langjährig wiederholenden Mängel

(Kälberfütterung, Hygiene von Futter, Ställen und Tieren, Pflegezustand von

Tieren, Belegung der Stallungen, Unterbringung sämtlichen Federviehs) kommen

wir zum Schluss, dass aufgrund des sehr grossen Tierbestandes und den damit

verbundenen täglichen Arbeiten (Füttern, Tränken, Melken, Misten, Putzen,

Auslauf) die Grenzen Ihrer zeitlichen Kapazität überschritten sind.»

-

Mit Verfügung vom

15.

März 2017 mussten als Sofortmassnahme durch den VD unter anderem

mehrere Kühe (mindestens vier) euthanasiert werden.

-

Mit Verfügung des VD vom

24.

März 2017 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, 33 Tiere der

Rindergattung schlachten zu lassen oder zu verkaufen.

-

Am 2. Mai 2017 erging

die vorliegend angefochtene Verfügung.

5.1

Nachdem sich die Beschwerdeführerin

wiederholt wegen Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig

gemacht und deswegen auch bestraft worden ist, ist der Grund von Art. 23 Abs. 1

lit. a TSchG (Bestrafung wegen wiederholter Zuwiderhandlung) für ein

Tierhalteverbot erfüllt. Zudem wurde über viele Jahre immer wieder

festgestellt, dass Tiere vernachlässigt (insbesondere immer wieder

festgestellte Mistrollen wegen mangelhafter Hygiene, mangelhafte tierärztliche

Versorgung und mehrfach vorgefundene abgemagerte und durstige Tiere) und unter

völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (insbesondere auf durchnässten

Böden, tief im Mist stehend), womit auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1

TSchG gegeben sind.

5.2

Der VD hielt in der angefochtenen

Verfügung zur Kontrolle vom 15. März 2017 fest: «Vier sehr alte Kühe

befanden sich in einem derart schlechten Zustand, dass der Veterinärdienst mit

Verfügung vom 15.03.2017 die Euthanasie der Kühe verfügte. Neben dem

ungenügenden Pflege- und Nährzustand zahlreicher Tiere wurde festgestellt, dass

die Wasserversorgung nur unzureichend gewährleistet ist. Die Kälber und Rinder

im Bereich der Iglus muhten lautstark und waren unruhig. Als sie auf Geheiss

der Kontrollierenden getränkt wurden, begannen sie alle gierig zu trinken. Die

Tiere hatten offensichtlich enormen Durst. Die vier Kühe in den beiden

Laufbuchten vis à vis der Iglus (Bucht 19 und 20) hatten kein Wasser zur

Verfügung. Eine Kuh wurde beobachtet, wie sie Wasser aus einem Abwasserloch am

Boden unter dem Gatter trank. Eine andere Kuh trank den Urin ihres Kalbes. Der

nasse Mist reichte den Kühen bis über die Klauen, deren Zustand demzufolge

nicht beurteilt werden konnte. Die Kälber in den Iglus standen im nassen Mist,

mit Ausnahme der vier kleinsten Kälber, welche über frische Einstreue

verfügten. Die Kühe hatten Maissilage zur Verfügung, die Kälber in den Iglus

weder Wasser noch Futter. Im Anbindestall der Kühe funktionieren zahlreiche

Selbsttränken nicht mehr. Die Zuleitung zu einem Viertel der Selbsttränken war

abgestellt. Es wurde durch C.___ demonstriert, dass bei offener Wasserleitung

das Wasser aufgrund eines Leitungsdefekts in die Tenne läuft. Beim

Anbindesystem (Gelenkshalsrahmen) im Anbindestall sind zahlreiche der

Halsrahmen defekt, so dass die Kühe mit Seilhalftern notdürftig an den

Halsrahmen angebunden werden müssen. Die provisorisch eingerichteten

Laufbuchten vis à vis der Iglus sind als Stallungen ungeeignet, da sie sehr

wetterexponiert sind und dadurch ungenügenden Witterungsschutz bieten. Die

Futterkrippen an diesen Buchten sind ebenfalls sehr instabil angebracht. Auch

im obersten Laufstall hängt eine Futterkrippe schief und wäre neu zu fixieren.

Die Kälberiglus weisen teilweise lange Bruchstellen und Risse im Kunststoff

auf. Der Winterauslauf der angebunden gehaltenen Kühe wird als nicht plausibel

beurteilt. Der Bereich vor dem Anbindestall ist mit Iglus, Krippen und

Maschinen verstellt und der Zutritt zum Stall dadurch erschwert. Die Weiden

sind nicht eingezäunt. […] Auch bei den übrigen Tierarten wurden wesentliche

Mängel festgehalten, auf die in einem separaten Verfahren eingegangen wird.»

5.3

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, mindestens seit der Kontrolle vom 10. März 2017 halte sie

sämtliche Tierschutzvorschriften ein, was zeige, dass sie dazu fähig sei. Die

geschwollenen Sprunggelenke der Kuh [...] seien behandelt worden. Die Futter-

und Wasserversorgung des heutigen Tierbestandes sei mindestens seit der

Kontrolle vom 10. März 2017 gewährleistet. Auch die Einrichtungen der

Stallungen seien weder defekt noch baufällig. Das VWD habe es jedoch gänzlich

unterlassen, diese Vorbringen zu prüfen, womit es den Sachverhalt ungenügend

abgeklärt, gegen das Offizialprinzip verstossen und das rechtliche Gehör

verletzt habe. Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, könne die

Schlussfolgerung der Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführerin unfähig sei,

den aktuellen Rindviehbestand zu halten, nicht gestützt werden. Art. 23 TSchG

sei damit nicht einschlägig.

5.4

Der VD hat die diversen und teils

massiven Verfehlungen in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin über viele

Jahre detailliert dokumentiert und fotografisch festgehalten, sodass daran

keine Zweifel bestehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringen lässt,

die Tierhaltung sei nun in Ordnung und dies auch mit Fotografien aufzuzeigen

versucht, zeigt dies lediglich eine Momentaufnahme, die keine Gewähr dafür

bietet, dass die Beschwerdeführerin nach all den über viele Jahre immer wieder

festgestellten und beanstandeten Zuwiderhandlungen gegen die

Tierschutzgesetzgebung ihre Tiere in Zukunft konstant tierschutzkonform halten

würde. Vielmehr zeigen die über viele Jahre immer wieder festgestellten Mängel

auf, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, eine so grosse Anzahl an

Tieren tierschutzkonform zu halten. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin,

welche immer wieder durch den VD auf ihre Verfehlungen hingewiesen und zur

Verbesserung der Haltebedingungen der Tiere gemahnt wurde, die Tiere in

Hygiene, Fütterung, Pflege und Auslauf nach vorübergehenden Verbesserungen immer

wieder vernachlässigt hat. Die sehr grosse Anzahl von Tieren auf dem Hof (75

Stück Rindvieh, 29 Ponys, 126 Schafe, 25 Zwergziegen und 45 Stück Nutzgeflügel

[Angaben der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2017]), bedingt einen

grossen Aufwand an Pflege und Fütterung. Dem ist die Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht gewachsen. Deshalb ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zumindest

ein partielles Tierhalteverbot zu verfügen.

6.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) muss staatliches Handeln unter anderem

verhältnismässig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der

angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,

die den Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme muss sich zur

Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels eignen. Ungeeignet

ist sie dann, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten

Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder

verhindert. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel muss

die Verwaltungsmassnahme erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Schliesslich ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung

vorzunehmen, die das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den

Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen im konkreten Fall

miteinander vergleicht (vgl. statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2

S. 24; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514 ff.).

6.2

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, da der Sohn ohnehin den Betrieb per 1. Januar 2018 übernehme,

sei die Massnahme völlig willkürlich und unverhältnismässig. Die geforderte

Reduktion des Rindviehbestands würde nicht nur die Existenz der

Beschwerdeführerin, sondern auch jene ihres Sohnes und letztlich der ganzen

Familie vernichten. B.___ werde es künftig aufgrund der Pensenreduktion in

seiner Arbeitsstelle besser möglich sein, sich auf dem Hof einzubringen. Es

gebe keine Bewilligungsvorschriften, um einen Betrieb übernehmen zu können.

Zwar müsse über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, wer für mehr als

zehn Grossvieheinheiten Nutztiere verantwortlich sei. Dies bedeute aber nicht,

dass die Hofübernahme nicht trotzdem bereits per 1. Januar 2018 erfolgen

könne. Bezüglich der gegen B.___ erhobenen Strafanzeige wegen Verstosses gegen

die Tierschutzgesetzgebung gelte die Unschuldsvermutung. Zudem gehe es vorliegend

einzig um das Rindvieh, sodass die Ausführungen in Bezug auf die anderen Tiere

nicht zu beachten seien. Der Hof könne nicht viehlos bewirtschaftet werden, was

bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.

6.3

Einmal mehr ist darauf hinzuweisen,

dass das partielle Tierhalteverbot sich gemäss Verfügung des VD vom 2. Mai

2017.

auf die Beschwerdeführerin bezieht, auch wenn es das Bundesgericht auch

schon für zulässig erachtet hat, ein Tierhalteverbot für alle im gleichen

Haushalt lebenden Personen zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2011).

Die Tierhaltung durch den Sohn, B.___, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, womit ein Grossteil der Vorbringen der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren gar nicht weiter relevant ist.

Es ist zu prüfen, ob es verhältnismässig

ist, wenn der Beschwerdeführerin zukünftig nur noch erlaubt wird, zehn

Mutterkühe mit ihren Saugkälbern zu halten oder ob ihr allenfalls entsprechend

ihrem Eventualantrag das Halten von 25 Milchkühen samt ihren Kälbern und von 15

Rindern zu gestatten ist. Eine Reduktion auf lediglich 10 Tiere ist aufgrund

des wesentlich kleineren Aufwandes sicher geeignet, damit es der

Beschwerdeführerin künftig möglich wäre, sich um die Pflege der Tiere

ausreichend zu kümmern. Eine Reduktion auf 25 Milchkühe mit ihren Kälbern und

15.

Rinder erscheint hingegen nicht geeignet, um in Zukunft die

tierschutzkonforme Haltung der Tiere gewährleisten zu können, nachdem die

Beschwerdeführerin weiterhin Halterin einer Vielzahl anderer Tiere ist (dazu

sogleich E. 7.2), um die sie sich ebenfalls zu kümmern hat. Mit Verfügung vom

28.

März 2006 war denn auch bereits einmal eine Bestandesreduktion auf 46

Kühe und Rinder verfügt worden. Der seitherige Verlauf zeigt deutlich, dass

diese Massnahme nicht ausreichend geeignet war, um die gesetzeskonforme

Tierhaltung gewährleisten zu können. Aus dem Verlauf über viele Jahre und den

immer wieder festgestellten Mängeln wird denn auch deutlich, dass kein milderes

Mittel besteht, als ein zumindest partielles Tierhalteverbot der

Beschwerdeführerin gegenüber, verbunden mit einer Reduktion auf lediglich 10

Mutterkühe samt Kälbern. Die milderen Massnahmen, welche bisher angeordnet

worden waren, reichten nicht aus, um den Tierschutz genügend zu gewährleisten.

Die verfügte Massnahme ist damit auch erforderlich. Auf die einzeln verfügten

Bedingungen in Ziffer 3 lit. a bis f geht die Beschwerdeführerin nicht weiter

ein, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Zur Einhaltung des partiellen

Tierhalteverbots ist es jedenfalls konsequent, wenn der Beschwerdeführerin

nicht erlaubt wird, die Jungtiere als Mutterkühe zu remontieren oder einen

Zuchtstier zu halten. Auch diese Massnahmen sind damit erforderlich. Bezüglich

Zumutbarkeit der Massnahme ist es tatsächlich so, dass diese massiv in die

Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin eingreift, was ein gewichtiges

privates Interesse darstellt. Nach den zahlreichen und teils massiven Vernachlässigungen

der Tiere trotz entsprechender behördlicher Ermahnungen und Massnahmen kann

jedoch nicht mehr länger zugeschaut werden. Der Tierschutz ist höher zu

gewichten als die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin. Die verfügte

Massnahme eines partiellen Tierhalteverbots (Reduktion auf 10 Mutterkühe mit

ihren Saugkälbern) ist damit verhältnismässig und ein allfälliger Eingriff in

die Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin

gerechtfertigt.

7.1

Letztlich ist zu prüfen, ob es

zulässig ist, die Verwendung des Anbindestalls für jegliche Formen der

Tierhaltung zu untersagen. Begründet wurde diese Massnahme nicht mit den

diversen defekten Einrichtungen, sondern mit dem ausufernden Tierbestand der

Beschwerdeführerin. Die Vergangenheit habe eindrücklich gezeigt, dass die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen adäquaten Tierbestand zu

halten. Sie sehe nicht ein, dass es dazu unumgänglich sei, Tiere wegzugeben.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere behalten, bis sie sterben würden und es

dabei soweit kommen lassen, dass nicht einmal alle Tiere einen Platz im Stall

zur Verfügung hätten. Auf dem Hof hätten sich dadurch viel zu viele Tiere

angesammelt, was für einen Landwirtschaftsbetrieb in jeder Hinsicht verheerend

sei. Mit dem Verbot, irgendwelche Tiere im Anbindestall zu halten, solle

verhindert werden, dass die Anzahl anderer Nutztiere ausgedehnt werde und diese

im Anbindestall untergebracht würden.

7.2

Indem die Beschwerdeführerin das

Rind- und Federvieh an ihren Sohn verkauft hat, welcher den Betrieb in Zukunft weiterführen

soll, hat sich am immensen Tierbestand auf dem Hof nichts verändert. Die

Beschwerdeführerin ist offenbar weiterhin Halterin der übrigen Tiere, die sie

nicht an ihren Sohn verkauft hat. Die Frage des Verwaltungsgerichts vom

1.

Februar 2018, von welchen Tieren sie selbst noch Halterin sei, hat die

Beschwerdeführerin nicht beantwortet, womit davon auszugehen ist, dass sie

weiterhin mindestens 29 Ponys, 126 Schafe und 25 Zwergziegen hält. Auch

bezüglich der Haltung dieser Tiere wurde durch den VD ein weiteres

Tierschutzverfahren eingeleitet.

Es ist dringend erforderlich, dass die

ausufernde Tierhaltung auf dem Hof der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird,

damit sich die Zustände dort nicht noch weiter verschlimmern und damit den

vernachlässigten Tieren künftig mehr Ressourcen zur Verfügung stehen. Ohne

dieses Verbot würde der Platz im Anbindestall mit grosser Wahrscheinlichkeit mit

weiteren Kleintieren belegt und der Tierbestand noch einmal erhöht. Die

Massnahme eines Verbots jeglicher Formen der Tierhaltung im Anbindestall ist

zur Einschränkung des zu grossen Tierbestands geeignet. Im Vergleich zu einem

nach Art. 23 TSchG möglichen generellen Tierhalteverbot, bildet das Verbot der

Tierhaltung im Anbindestall eine mildere Massnahme und ist verhältnismässig.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, diesen Raum künftig als Lagerraum zu

verwenden, womit auch nicht übermässig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen

wird.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine

Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_337/2018 vom 13. März 2019 teilweise aufgehoben.