VWBES.2017.417
Tierhaltung
15. März 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, hier vertreten
durch Rechtsanwältin Carole Girod,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Landwirtschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Tierhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb und hält nebst Rindvieh eine
Vielzahl an Ziegen, Schafen, Ponys sowie Geflügel. Der Veterinärdienst
(nachfolgend VD genannt) des Amts für Landwirtschaft führte in der
Vergangenheit bereits zahlreiche Kontrollen der Tierhaltung auf dem Hof der
Beschwerdeführerin durch. Mehrmals wurden der Nährzustand der Kühe beanstandet
und Verstösse bei der Klauenpflege, Hygiene, Aufstallung sowie Wasser- und
Raufutterversorgung festgestellt. Dies hatte in den Jahren 2003 bis 2016
zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Folge. Auch strafrechtlich wurde die
Beschwerdeführerin aufgrund von Widerhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung bereits mehrfach verurteilt.
2. Am 10. März 2017 fand auf dem
Hof der Beschwerdeführerin eine unangemeldete, aber telefonisch in Aussicht
gestellte, Tierschutzkontrolle durch den VD statt, anlässlich welcher eine
beträchtliche Verschlechterung der Zustände gegenüber denjenigen im Herbst 2016
festgestellt wurde. Gemäss Kontrollberichten des VD wiesen von 110 Tieren der
Rindergattung 26 Kühe und Rinder einen ungenügenden bis massiv ungenügenden
Nährzustand auf. Vier alte Kühe waren hochgradig abgemagert und apathisch. 24
Kühe und Rinder waren massiv mit Kotrollen verschmutzt und standen insbesondere
in den Iglus und den Laufbuchten bis über die Fesseln im Mist. Die Kälber und
Rinder in den Iglus litten unter starkem Durst, da keine Tränkevorrichtung
vorhanden war. Dass den angebunden gehaltenen Kühen der Winterauslauf angeblich
gewährt werde, beurteilte der VD als nicht plausibel, da der befestigte Bereich
vor dem Anbindestall mit Iglus, Krippen und Maschinen überstellt war und die
Weiden nicht eingezäunt waren. Am 15. März 2017 verfügte der VD deshalb
als Sofortmassnahme namentlich die Euthanasie der vier hochgradig abgemagerten
Kühe sowie weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des Tierwohls. Die vier
Kühe wurden am 16. März 2017 der Schlachtung zugeführt. Mit Verfügung vom
24. März 2017 wurde die Schlachtung oder der Verkauf von 33 Tieren der
Gattung Rindvieh angeordnet. Die Beschwerdeführerin kam dieser Verfügung nach.
3. Im Anschluss an die Nachkontrolle vom
4. April 2017 erliess der VD am 2. Mai 2017 folgende Verfügung:
1. A.___ hat die Kuh [...] bis 1. Juni
2017 schlachten zu lassen.
2. A.___ hat die Kuh [...] bis 1. Juni
2017 zu verkaufen oder schlachten zu lassen. Das angeschwollene Sprunggelenk
dieser Kuh ist umgehend tierärztlich abklären zu lassen und gegebenenfalls
entsprechend zu behandeln
oder alternativ ist die Kuh sofort schlachten zu lassen.
3. Ab dem 1. Juni 2017 darf A.___ zehn
Mutterkühe mit ihren Saugkälbern im oberen Laufstall unter folgenden
Bedingungen halten:
a) Die Jungtiere dürfen nicht zur Remontierung
als Mutterkühe behalten werden.
b) Es darf kein Zuchtstier gehalten werden.
c) Die Jungtiere sind nach dem Absetzen mit
einem Alter von maximal 11 Monaten schlachten zu lassen oder zu verkaufen.
d) Im Laufstall sind die
Buchtenabtrennungen zu entfernen, die Futterkrippe zu fixieren und ein
Kälberschlupf von mindestens 10 m2 Liegefläche mit separatem
Fressbereich, zu dem die Kühe keinen Zutritt haben, einzurichten.
e) A.___ hat die Möglichkeit, von den nach
dem 1. April 2017 auf dem Betrieb verbleibenden Tieren, mit Ausnahme der
beiden Tiere unter Ziffer 1 und 2, zehn Kühe/trächtige Rinder zu behalten.
Führen die gewählten Tiere ein Kalb bei Fuss, darf dieses ebenfalls bis zum
Alter von 11 Monaten behalten werden. Alternativ kann A.___ den gesamten
aufgelisteten Bestand verkaufen und sich zehn neue Mutterkühe kaufen.
f) Sämtliches übriges Rindvieh hat A.___
bis 1. Juni 2017 zu verkaufen oder schlachten zu lassen.
4. Wird festgestellt, dass A.___ ab dem
1. Juni 2017 mehr als die zehn Mutterkühe mit Kälbern hält, werden die
überzähligen Tiere der Rindergattung durch den VD definitiv beschlagnahmt.
5. Der Anbindestall der Kühe darf ab dem
1. Juni 2017 nicht mehr für jegliche Formen der Tierhaltung verwendet
werden.
6. Werden künftig in der Rindviehhaltung
von A.___ erneut wesentliche Mängel festgestellt, verfügt der VD ein
Rindviehhalteverbot für A.___.
7. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten im
Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Verfügung (allfällige
Beschlagnahmung) werden A.___ separat verrechnet.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, wies das
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 ab.
Der Beschwerdeführerin wurde zur Reduktion ihres Rindviehbestandes auf zehn
Mutterkühe eine neue Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Entscheids
gesetzt. Innert gleicher Frist habe sie die Kuh [...] zu verkaufen oder
schlachten zu lassen sowie alle Massnahmen gemäss Ziffer 3 Bst. a-e und Ziffer
5 der Verfügung vom 2. Mai 2017 umzusetzen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt
Caspar Baader, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Carole Girod, Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des VWD vom
12. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerde von Frau A.___ vom
15. Mai 2017 (gegen den VD) gemäss den darin respektive gemäss den in der
Begründung vom 17. Juli 2017 zur Beschwerde vom 15. Mai 2017
gestellten Anträgen gutzuheissen.
(1. Es sei
die Verfügung des VD vom 2. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben.
2.1. Eventualiter
sei in Abänderung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des VD vom
2. Mai 2017 auf die Schlachtung der Kuh [...] sowie auf Schlachtung bzw.
den Verkauf der Kuh [...] zu verzichten und stattdessen der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, die angeschwollenen Sprunggelenke an den Hinterbeinen der
Kuh [...] tierärztlich behandeln zu lassen.
2.2. Zudem
sei eventualiter in Abänderung der Ziffern 3-6 des Dispositivs der Verfügung
des VD vom 2. Mai 2017 statt der Begrenzung des Tierbestandes (Kühe und
Kälber) auf zehn Mutterkühe mit Saugkälbern, die Beschwerdeführerin
aufzufordern, die bezüglich der einzelnen Stallungen konkret festzustellenden
tierschutzwidrigen Mängel innert einer angemessenen Frist zu beheben und nach
erfolgter Mängelbehebung die Tierhaltung auf 1,5 Grossvieheinheiten pro Hektare
der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche
zu beschränken. Ausserdem sei auf die verfügte qualitative Beschränkung auf
Mutterkühe und deren Saugkälber zu verzichten.
3.
Subeventualiter seien die mittels Verfügung vom 2. Mai 2017 bis zum
1. Juni 2017 angesetzten Fristen zur Bestandesreduktion auf 6 Monate,
gerechnet seit Rechtskraft der vorgenannten und mit vorliegender Beschwerde
angefochtenen Verfügung, zu verlängern.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des VD bzw. des Kantons
Solothurn und zwar mit Einschluss einer Parteientschädigung für die Bemühungen
des Unterzeichneten zu Lasten des VD.)
2. Eventualiter sei in maiore minus in
Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des VWD vom
12. Oktober 2017 der Rindviehbestand der Beschwerdeführerin statt auf 10
Mutterkühe, auf insgesamt 25 Milchkühe samt deren Kälber und 15 Rinder zu
reduzieren. Zudem sei das Nutzungsverbot des Anbindestalls der
Beschwerdeführerin für jegliche Tierhaltung aufzuheben.
Weiter wurden die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie eine 30-tägige Frist zur Beschwerdebegründung
beantragt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerde wurde hauptsächlich damit
begründet, dass der Sohn, B.___, den Betrieb per 1. Januar 2018 übernehmen
werde, die Massnahmen unverhältnismässig seien und der Familie die
Existenzgrundlage entzogen würde, wenn der Viehbestand derart reduziert werden
müsste.
6. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und den
Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7. Mit Vernehmlassung vom
10. November 2017 beantragte der VD sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde und führte aus, es sei unverantwortlich, jemandem die Verantwortung
über einen Tierbestand von aktuell rund 70 Rindern, ca. 110 Schafen, 25 Ziegen,
29 Ponys und 57 Stück Geflügel zu übergeben, der noch über keinen Nachweis
seiner fachlichen Kompetenzen verfüge und das Fehlen der nötigen Fachkompetenz
bei der mangelhaften Betreuung seiner Schafe bereits aufgefallen und
aktenkundig sei. Bei den drei Kontrollen des VD seit März 2017 seien
wesentliche bis schwerwiegende Mängel bei der Tierhaltung der Schafe
festgestellt und gegen B.___ sowohl ein Verwaltungsverfahren eröffnet, als im
September 2017 auch eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden. Auch beim Datenmanagement der
Tierverkehrsdaten seien wesentliche Mängel und eine Unfähigkeit der korrekten
Datenführung bei B.___ festgestellt worden. Bei den zahlreich bei der
Beschwerdeführerin durchgeführten Tierschutzkontrollen habe sich B.___
betreffend die festgestellten Mängel uneinsichtig gezeigt. Es sei deutlich
geworden, dass er nicht bereit sei, sich an die Anordnungen des VD zu halten.
Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Situation mit Übergabe des
Betriebs an den Sohn verbessere. Nach der jüngsten Kontrolle vom 17. Oktober
2017 habe auch ein weiteres Tierschutzverfahren gegen die Beschwerdeführerin
eingeleitet werden müssen.
8. Mit Vernehmlassung vom
14. November 2017 beantragte auch das VWD die Abweisung der Beschwerde;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (dies
auch wenn die Beschwerde allenfalls wegen veränderter Verhältnisse gutgeheissen
werden müsste). Es sei zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. B.___ werde erst mit Abschluss seiner Ausbildung im April 2018
direktzahlungsberechtigt. Ab 1. Januar 2018 könnten keine Direktzahlungen
mehr ausbezahlt werden und es sei unklar, mit welchen Mitteln der Hof ab diesem
Datum bewirtschaftet werde. Auch mit der Hofübernahme könne nicht
sichergestellt werden, dass die unhaltbaren Zustände in der Tierhaltung innert
kürzester Frist behoben werden könnten. Es bräuchte auch zusätzliche
Arbeitskräfte, um die Tiere tierschutzkonform betreuen zu können. B.___ verfüge
über keine landwirtschaftliche Ausbildung, die ihn zur Führung eines Betriebs
dieser Grösse befähigen würde. Besonders akut sei die Situation nun im
Winterhalbjahr, da die Tiere sich mehrheitlich drinnen aufhielten und dadurch
in grösserem Ausmass gefüttert und gemistet werden müssten. Eine mildere
Massnahme als die Bestandesreduktion sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
zielführend. Das Tierwohl sei auch nach Übergabe der Tiere an den Sohn
nachhaltig gefährdet. Die Verhältnisse seien dem Rindvieh unzumutbar.
Angesichts des grossen Tierbestandes sei es der Beschwerdeführerin schlicht
unmöglich, sich angemessen um alle Tiere zu kümmern.
9. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 15. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, seit dem
Tod ihres Ehemannes führe sie (59-jährig) den Betrieb zusammen mit ihrem
gehörlosen Sohn, C.___, weiter. Zudem würden die ebenfalls gehörlose Tochter, D.___,
sowie der 36-jährige Sohn und gelernte Landmaschinenmechaniker, B.___, sowie
dessen Lebenspartnerin teilzeitlich auf dem Hof mithelfen. B.___ reduziere sein
externes Arbeitsverhältnis per Anfang Dezember 2017 auf 50 %, per Januar 2018
auf 20 % und per Ende Februar 2018 werde das Arbeitsverhältnis zufolge
Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin ganz aufgelöst, sodass B.___ zu 100 % auf
dem Hof arbeiten könne.
Die Beschwerdeführerin bewirtschafte
aktuell 4'463.73 Aren Land, wovon 41.85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle.
Da ein Grossteil des Landes eine Hangneigung aufweise und daher beweidet werden
müsse, könne die Beschwerdeführerin nicht auf einen viehlosen Betrieb
umstellen. Die Beschwerdeführerin betreibe Kälbermast. Verkehrsmilch werde
keine abgeliefert.
Auf dem Hof befänden sich momentan 75
Stück Rindvieh, 29 Ponys, 126 Schafe, 25 Zwergziegen und 45 Stück Nutzgeflügel
(Legehennen, Hähne, Gänse und Enten), was ein Total von 76.97
Grossvieheinheiten (GVE) ergebe. Für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der
41.85 ha Nutzfläche würde die Beschwerdeführerin rund 90 GVE benötigen (45-49
Aren Hauptfutterfläche pro GVE). Die Beschwerdeführerin halte somit bereits
weniger Tiere als für die Bewirtschaftung der Nutzfläche benötigt würden.
B.___ besuche zurzeit den
«Einführungskurs Landwirtschaft / Direktzahlungskurs», habe das Modul
Pflanzenbau bereits abgeschlossen und besuche zurzeit das Modul «Tierhaltung»
sowie parallel den Direktzahlungskurs. Nach Besuch des 3. Moduls «Agrarwirtschaft»
werde er im April die Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen können und sei
danach berechtigt zum Bezug von Direktzahlungen.
B.___ übernehme mit Inventar-Kaufvertrag
vom 14. Dezember 2017 per 1. Januar 2018 die gesamte Vieh- und Fahrhabe
der Beschwerdeführerin (gesamter Rindviehbestand sowie Vorräte und Maschinen).
10. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2017 wurden die Vorinstanzen erneut zur Einreichung von Stellungnahmen
aufgefordert.
11. Mit Stellungnahme vom 8. Januar
2018 wiederholte das VWD seine gestellten Anträge und hielt auch am Antrag um
Entzug der aufschiebenden Wirkung fest. Aus den Akten des Veterinärdienstes zu
den Jahren 2003 bis 2017 gingen sämtliche Tatsachen hervor, die für den
angefochtenen Entscheid massgebend gewesen seien. Reparaturen und
Aufräumarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nach der Kontrolle vom 10. März
2017 vorgenommen habe, änderten nichts an den Umständen, welche für den
Entscheid massgebend gewesen seien. Die eingereichten Fotos seien lediglich
Momentaufnahmen, welche keine nachhaltige Änderung der Verhältnisse beweisen
könnten.
Die Vorbringen zur Unmöglichkeit der
viehlosen Bewirtschaftung des Hofes stellten keine Gründe dar, welche eine
tierschutzwidrige Tierhaltung rechtfertigen könnten. Zudem seien bloss 13.2 ha
Eigentum der Beschwerdeführerin. Die restliche Nutzfläche sei Pachtland der
Bürgergemeinde [...]. Unterpacht sei verboten, weshalb die Beschwerdeführerin
dieses Land nicht ihrem Sohn weiterverpachten könne.
Die beabsichtigte Hofübergabe an den
Sohn hätte vor Ergehen des Entscheids mitgeteilt werden müssen. Der Grund der
plötzlichen Hofübernahme liege nach Ansicht des VWD in der drohenden Reduktion
des Tierbestandes und der Geschäftsaufgabe der Arbeitgeberin von B.___.
Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts könnten insbesondere kostenmässig
nicht den Vorinstanzen angelastet werden.
12. Mit Vernehmlassung vom
9. Januar 2018 brachte der Veterinärdienst vor, am 28. November 2017
sei eine erneute unangemeldete Kontrolle durchgeführt und es seien wiederum
wesentliche Mängel in der Rindvieh- aber auch in der Geflügel- und
Ziegenhaltung festgestellt worden. Beim Rindvieh sei die ungenügende
Tierhygiene von acht Kühen und die massiv ungenügende Stallhygiene in der einen
Rinderbucht, welche mit sieben Rindern belegt gewesen sei, festgestellt worden.
Auch die angeblichen baulichen Veränderungen in der Geflügelhaltung
(Sitzstangen, Weiher) hätten nicht festgestellt werden können.
Es werde erneut auf die Baufälligkeit
des Anbindestalls und die zweifelhafte Wasserversorgung der Tiere im
Anbindestall hingewiesen. Das Gutachten komme auch zum Schluss, dass der
Bauzustand insgesamt als schlecht zu beurteilen sei. Betreffend die
Wasserversorgung des Wohnhauses werde festgehalten, dass die Eigenwasserversorgung
teils mit ungenügendem Druck erfolge. Die Selbsttränkebecken im Anbindestall
seien an dieselbe Wasserversorgung angeschlossen und der Wasserdruck sei
teilweise so schwach, dass es den Kühen nicht möglich sei, artgemässes
Saugtrinken durchzuführen. Sie könnten somit ihren Durst nicht entsprechend
ihren Bedürfnissen löschen.
Die eingereichten hohen
Tierarztrechnungen seien nicht ein Zeichen guter Pflege, sondern ein Zeichen
schlechter Tiergesundheit als Folge der ungenügenden Pflege und Betreuung der Tiere
und des falschen Managements der Tierhaltung.
Bezüglich der landwirtschaftlichen
Ausbildung von B.___ werde darauf hingewiesen, dass dieser seine angewandte
landwirtschaftliche Praxis ausschliesslich auf dem Betrieb der
Beschwerdeführerin erworben und nie auf einem anderen landwirtschaftlichen
Betrieb unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung gearbeitet habe. Auch die
Beschwerdeführerin verfüge über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Die
Mitarbeit auf ihrem Betrieb werte der Veterinärdienst als unzureichende und
ungeeignete praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung, die eine
kompetente Tierhaltung hervorbringen solle. Bisher sei in der Tierhaltung der
Beschwerdeführerin, trotz zeitweiliger Mitarbeit von B.___, noch kein
verändertes Verständnis oder eine Anpassung der bisherigen Abläufe in der
Betreuung der Tiere spürbar.
13. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018
liess die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren festhalten.
Seit dem 1. Januar 2018 sei nun nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern
ihr Sohn B.___ rechtmässiger Eigentümer des Rindviehbestandes auf dem Hof [...].
Die Reduktion des Rindviehbestandes wäre widerrechtlich und würde in die
Eigentumsrechte von B.___ eingreifen. Die Tiere wiesen einen guten Nährzustand und
keine Verschmutzungen auf. Die Stallungen würden ebenfalls sauber gehalten. Die
Vorbringen betreffend Unmöglichkeit der viehlosen Landwirtschaft seien bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es sei völlig normal, dass
Land zugepachtet werde. Nur 5 ha seien von der Bürgergemeinde gepachtet. B.___
werde sich um die Pachtmodalitäten des zugepachteten Landes kümmern. Die
Mitteilung, dass der Sohn den Hof übernehmen werde, sei bereits vor Ergehen des
Entscheids des VWD erfolgt.
Die Kontrolle vom 28. November 2017
habe während den Stallarbeiten stattgefunden, wobei C.___ am Waschen der Kühe
gewesen sei. Es werde bestritten, dass acht Kühe mit ein- oder beidseitigen
Rollen vorgefunden worden seien. Die Kühe seien am 22. November 2017
unverschmutzt fotografiert worden. Rollen könnten sich nicht in so kurzer Zeit
bilden. Rollen seien Verschmutzungen, die mit dem normalen Abwaschen nicht mehr
leicht entfernt werden könnten und meist mit Verletzungen der Haut verbunden
seien. Die baulichen Veränderungen in der Geflügelhaltung (Weiher und
Sitzstange) seien nach der Kontrolle vom 28. November 2017 vorgenommen
worden.
Der schlechte Bauzustand des
Anbindestalls werde nicht bestritten und B.___ werde sich mit dessen Sanierung
beschäftigen müssen. Es sei aber festzuhalten, dass der Anbindestall
tierschutzkonform sei. Zwar erfolge die Eigenwasserversorgung des Wohnhauses
«teils» mit ungenügendem Druck, doch heisse dies nicht, dass die
Wasserversorgung der Tiere ungenügend sei. B.___ habe nun die Ventilöffnungen
bei den Tränkebecken im Anbindestall vergrössert. Nach der Tierschutzverordnung
müssten die Kühe und Rinder auch nicht durchgehend Wasser haben, sondern
mindestens zweimal am Tag. Dies sei in den Stallungen auf jeden Fall
gewährleistet.
Nach der landwirtschaftlichen Ausbildung
werde es den Prüfungsexperten und nicht dem VD obliegen, die fachlichen
Kompetenzen von B.___ zu überprüfen.
14. Mit Verfügung vom 1. Februar
2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert anzugeben, ob die Kühe [...] und
[...] inzwischen geschlachtet oder verkauft worden seien, inwiefern die
Beschwerdeführerin noch ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde habe,
nachdem sie ihren Betrieb verpachtet und Rindvieh sowie Geflügel an ihren Sohn B.___
verkauft habe, und von welchen Tieren die Beschwerdeführerin noch Halterin sei.
15. Mit Eingabe vom 14. Februar
2018 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es seien die Entscheide der
Vorinstanzen aufgrund des Verkaufs der Tiere an den Sohn aufzuheben und das
Verfahren wegen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses seitens des VD und des
VWD als gegenstandslos abzuschreiben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zufolge des weggefallenen
Rechtsschutzinteresses des VD und des VWD am Verfahren sei in der Konsequenz
schliesslich auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der
Beurteilung der Beschwerde weggefallen. Die Kuh [...] sei am 1. Juni 2017
zur Schlachtung verkauft worden. Die Kuh [...] befinde sich noch immer auf dem
Hof und stehe nun im Eigentum von B.___. Sie werde auf Empfehlung des
Tierarztes nach wie vor regelmässig mit der Salbe Phlogal wegen den
geschwollenen Sprunggelenken behandelt. Die Kuh sei aktuell trächtig und werde
das Kalb in ca. zwei bis drei Monaten gebären. Die Beschwerdeführerin habe den
gesamten Viehbestand an ihren Sohn verkauft und sei somit nicht mehr Halterin
resp. Eigentümerin der Tiere (insbesondere der hier interessierenden Kühe
Rinder und Kälber). Die Frage, von welchen Tieren die Beschwerdeführerin noch
Halterin sei, wurde nicht beantwortet.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin lässt
insbesondere die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen beantragen. Soweit
die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung des VD vom
2.
Mai 2017 (Schlachtung der Kuh [...]) beantragen lässt, ist dieser
Antrag aufgrund der Schlachtung des Tiers am 1. Juni 2017 gegenstandslos
geworden. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 2 der
Verfügung des VD vom 2. Mai 2017 (Verkauf oder Schlachtung der Kuh [...])
beantragen lässt, ist auch dies mit Verkauf der Kuh an den Sohn per
1.
Januar 2018 gegenstandslos geworden.
Mit Ziffer 3 der
Verfügung des VD vom 2. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin erlaubt, ab
dem 1. Juni 2017 zehn Mutterkühe mit ihren Saugkälbern im oberen Laufstall
unter gewissen Bedingungen zu halten. Alles übrige Rindvieh habe sie bis 1. Juni
2017.
zu verkaufen oder schlachten zu lassen (Ziffer 3 f). Nach dem Verkauf von
sämtlichem Rindvieh an den Sohn per 1. Januar 2018 ist die
Beschwerdeführerin auch der Aufforderung von Ziffer 3 f) nachgekommen, weshalb
die Beschwerde gegen diese Ziffer ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
Für den Fall
dass mehr als zehn Mutterkühe mit ihren Kälbern gehalten würden, verfügte der
VD in Ziffer 4, die überzähligen Tiere der Rindergattung definitiv zu
beschlagnahmen. Zwar hält die Beschwerdeführerin zurzeit kein Rindvieh mehr,
doch ist sie in dem Sinne beschwert, dass ihr zukünftig nicht mehr erlaubt
wird, mehr als zehn Mutterkühe mit ihren Laufkälbern zu halten. Auch ist die
Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Hofs durch Ziffer 5 beschwert, mit welcher
ihr nicht mehr erlaubt wird, den Anbindestall der Kühe für jegliche Formen der
Tierhaltung zu verwenden. In dem Sinn ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert und ist darauf einzutreten.
In Ziffer 6 wird
weiter verfügt, sollten künftig erneut wesentliche Mängel in der
Rindviehhaltung festgestellt werden, verfüge der VD ein Rindviehhalteverbot für
A.___. Durch diese angedrohte Massnahme ist die Beschwerdeführerin heute noch
nicht beschwert, weshalb diese vorliegend nicht zu prüfen ist.
1.2
Es ist nicht
so, wie die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe behauptet, dass die
Vorinstanzen nach dem Verkauf der Tiere kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung
ihrer Entscheide hätten und diese aufzuheben wären. Da die Beschwerdeführerin
wieder neue Tiere anschaffen bzw. vom Sohn zurückkaufen könnte, besteht
weiterhin ein Interesse des VD an den verfügten Massnahmen.
1.3
Klarzustellen ist, dass die verfügten Massnahmen bezüglich Reduktion auf zehn
Tiere der Beschwerdeführerin gegenüber verfügt wurden, weshalb nicht in die
Eigentumsfreiheit von B.___ eingegriffen wird, wie die Beschwerdeführerin
behauptet.
1.4
Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin kann vor Verwaltungsgericht Unangemessenheit
nicht geltend gemacht werden, da das VWD nicht als erste und einzige Instanz in
der Sache entschieden hat, sondern dessen Beschwerdeentscheid bereits die
Verfügung des VD zugrunde liegt (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG,
SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 TSchG
hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung
zu tragen (lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr
Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer
Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG).
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für
ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit
nötig, Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) enthält im 2. Kapitel allgemeine
Bestimmungen über die Haltung und den Umgang mit Tieren. So sind Tiere unter
anderem regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu
versorgen (Art. 4 TSchV). Nach Art. 5 TSchV müssen Tiere ausreichend gepflegt
werden, um Krankheiten und Verletzungen vorzubeugen. Kranke und verletzte Tiere
sind unverzüglich, ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu
behandeln oder zu töten. Kapitel 3 enthält spezifische Bestimmungen zu
Haustieren. Nach Art. 37 TSchV müssen Kälber, die in Ställen oder Hütten
gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben. Übrige Rinder müssen
mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Gemäss Art. 34 TSchV müssen
befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im
Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere
genügen. Nach Art. 39 TSchV muss der Liegebereich für Kälber bis vier Monate,
für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchttiere sowie für Wasserbüffel und
Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Abs. 1). Für übrige
Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter
Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2).
Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen laut Art. 40 Abs. 1 TSchV
regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an
30.
Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen
höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben.
Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG
das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige
Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit denjenigen
Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig
sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Unfähigkeit liegt vor, wenn die
betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des
Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches
hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als
bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an,
sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine
restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern
auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten
Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe
und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 E. 2.1). Wird festgestellt, dass Tiere
vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden,
schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere
vorsorglich beschlagnahmen, auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort
unterbringen und, wenn nötig, verkaufen oder töten lassen (Art. 24 Abs. 1 TSchG).
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt in
rechtlicher Hinsicht vorbringen, Art. 24 Abs. 1 TSchG, auf welchen sich der VD
für die massive Rindviehbestandesreduktion stütze, stelle lediglich eine
Rechtsgrundlage für vorsorgliche Massnahmen dar. Diese seien mit Verfügung vom
15.
März 2017, welche die sofortige Tötung von vier Kühen, sowie den
Verkauf von mindestens 22 weiteren Tieren der Gattung Rindvieh beinhaltet hätte,
bereits ergriffen worden. Für die Anordnung weitergehender Massnahmen, wie die
Bestandesreduktion, eigne sich Art. 24 TSchG nicht. Die verfügte
Bestandesreduktion sei demnach rechtswidrig.
3.2
Da Art. 23 TSchG das Tierhalteverbot
vorsieht, und nach dem Bundesgericht nach dieser Bestimmung auch ein partielles
Tierhalteverbot möglich ist (vgl. Urteil 2C_79/2007 E. 4.2 und 4.3), stützt
sich die verfügte Massnahme auf jeden Fall auf eine genügende gesetzliche Grundlage
und ist damit nicht rechtswidrig. Die Nennung einer falschen Norm durch die
verfügende Behörde könnte höchstens eine Verletzung der Begründungspflicht
darstellen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2 aber richtig ausgeführt hat,
ist es auch denkbar, ein solches Verbot gestützt auf Art. 24 Abs. 1 statt Art.
23.
Abs. 1 TSchG zu verfügen. Zudem wurde Art. 23 TSchG vom VD am Anfang der
Erwägungen als gesetzliche Grundlage erwähnt, und das Dispositiv des Entscheids
stützt sich ebenfalls explizit auf Art. 23 und 24 TSchG. Die gesetzliche
Grundlage war der Beschwerdeführerin somit bestens bekannt, sodass die
Begründungspflicht nicht verletzt ist. Das Bundesgericht führte zudem in seinem
Urteil 2C_79/2007 (welches eine Beschwerde der Beschwerdeführerin selbst behandelt)
in E. 4.3 auch aus, der Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für das
verfügte partielle Tierhalteverbot im angefochtenen Entscheid nicht
ausdrücklich genannt werde, vermöge dessen Bundesrechtskonformität nicht in
Frage zu stellen. Gleiches muss auch hier gelten.
4.
Bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin mehrfach sowohl
strafrechtlich als auch administrativrechtlich wegen Verstössen gegen die
Tierschutzgesetzgebung belangt. Strafrechtlich wurde sie wie folgt verurteilt:
-
Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 25. Februar/1. März 2005: Busse von
CHF 1'500.00 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes;
-
Urteils des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 8. Mai 2007: Busse von CHF 1'500.00 wegen
mehrfacher fahrlässiger Übertretung des Tierschutzgesetzes, namentlich
mangelnde Hygiene bei acht Kühen (grossflächige, mehrwöchige Mistrollen an den
Hintergliedmassen und am Bauch), starke Verschmutzung der Stallungen, Überbelegung
des Ponystalls sowie stark vernachlässigte Hundehaltung;
-
Strafbefehl vom
11.
Juli 2013: Busse von CHF 150.00 wegen Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz, namentlich Missachtung der Tierhaltevorschriften und Nichtbefolgen
der Verfügung des VD vom 22. März 2012. Konkret waren wieder Kühe mit
Mistrollen bedeckt, was auf eine länger andauernde Verschmutzung schliessen
liess. Weiter war die Hygiene in den Iglus mangelhaft. Da ausserdem Vieh in der
Tenne gehalten wurde, verstiess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des
VD, welche ihr dies untersagte;
-
Strafbefehl vom
9.
März 2016: Busse von CHF 700.00 wegen Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz und Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von
Tierseuchen, namentlich weil die Beschwerdeführerin ein wenige Tage altes Kalb
ohne permanenten Zugang zu Wasser gehalten hatte, diverse Kühe ausserhalb des
Stalls angebunden waren und weder über Einstreue noch ausreichend
Witterungsschutz verfügt hatten, sechs Kühe mit Mistrollen verschmutzt waren,
die Liegefläche bei sieben Tieren übermässig verschmutzt war, diverse
Kälberiglus überbelegt waren, die Liegefläche der Ponys stark verschmutzt war,
der Ponystall überbelegt war, der Boden im Legehennenstall stark verschmutzt
war und sieben Mastrinder nicht auf der Tierverkehrsdatenbank registriert
waren.
Ein weiteres Strafverfahren ist hängig.
Administrativrechtlich ergingen folgende
Verfügungen:
-
Am 17. Juni 2003
verfügte der VD verschiedene Massnahmen zum Zweck der Verbesserung der
Tierhaltung, darunter auch eine Reduktion des Viehbestandes.
-
Am 28. März 2006
erging eine Verfügung des VD, in welcher Massnahmen zur Rindviehhaltung
festgelegt wurden. Auch die Ponyhaltung musste reduziert und an die
Tierschutzgesetzgebung angepasst werden. Weiter wurde der Beschwerdeführerin
nur noch die Haltung eines Hofhundes gestattet, da sie ihre umfangreiche
Hundezucht stark vernachlässigt hatte. An der Rindviehhaltung wurde
beanstandet, dass alle Kühe mittel- bis hochgradig mager, einzelne sogar stark
unterernährt waren. Weiter waren einige Tiere mit grossflächigen, mehrwöchigen
Mistrollen verschmutzt. Die Einstreu in diversen Iglus war durchnässt und
morastig, so dass die Klauen und Beine der Kälber teilweise bis zu den
Sprunggelenken mit Mist bedeckt waren. Auch der Laufstall und der Auslauf im
Freien waren stark verdreckt und morastig. Im Anbindestall war aufgrund der
äusserst stark vernachlässigten Hygiene die Gleitsicherheit der Böden nicht
mehr gewährleistet und die Klauen und Beine der Tiere waren mit Mist behaftet.
Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin über sämtliche Instanzen erfolglos
Beschwerde bis vor Bundesgericht.
-
Am 11. Oktober 2007
verfügte der VD die vorsorgliche Beschlagnahmung von zehn von zwanzig Hunden,
da die Verhältnisse auf dem Hof für die Hunde unzumutbar waren. Sie waren ängstlich,
gestresst und verhaltensgestört. Der Grund, dass man der Beschwerdeführerin
noch zehn Hunde beliess, war die grösstmögliche Rücksichtnahme auf die Bewohner
des Hofes und die Berücksichtigung des kurz vor Abschluss stehenden Verfahrens
vor dem Bundesgericht. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom
12.
Oktober 2007 abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführerin Frist
gesetzt, die restlichen Hunde bis zum 31. Oktober 2007 abzugeben. Es wurde
ihr nur noch die Haltung eines kastrierten Hofhundes gestattet.
-
Bei einer Nachkontrolle vom
29.
Januar 2008 wurde ein überzähliger Hund beschlagnahmt und eine Kuh
musste wegen Festliegens an Ort und Stelle euthanasiert werden.
-
Am 22. März 2012
erging erneut eine Verfügung des VD mit Massnahmen zur Verbesserung der
Tierhaltung. Grund dafür waren wesentliche Beanstandungen bezüglich Hygiene,
Klauenpflege und Fütterung. Der Nährzustand von neun Kühen war deutlich
ungenügend und diverse Tiere wiesen Verschmutzungen und Mistrollen auf. Bei
einigen Kühen waren die Klauen zu lang, bei anderen gerade noch im
tolerierbaren Bereich.
Zwischen und vor dem Erlass der
aufgeführten Verfügungen des VD fanden jeweils diverse (Nach-)Kontrollen statt,
bei welchen der VD teilweise erneut Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung
feststellte. Sofern die Beschwerdeführerin den Aufforderungen des VD
nachgekommen ist, wurden in der Folge keine Massnahmen ergriffen.
Namentlich anlässlich der unangemeldeten
Tierschutzkontrolle des VD vom 6. Oktober 2016 wurden erneut schwerwiegende
Mängel in der Tierhaltung festgestellt und im Kontrollbericht vom
6.
Oktober 2016 sowie im Schreiben (dringende Sofortmassnahmen) an die
Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2016 wie folgt festgehalten: «Bei drei
Kühen ist jeweils ein Horn dermassen verbogen, dass es am Auge oder in
Augennähe die Haut berührt und Druck auf die Augen oder die darunterliegende
Struktur ausübt. […] Die Kuh [...] Lena hat ein sehr stark seitlich nach rechts
rotiertes Becken. […] Eine unmarkierte Kuh, die im Laufstall gehalten wird, hat
hinten links eine Pantoffelklaue. […] Grundsätzlich ist auf dem Betrieb Platz
für 41 Kühe (34 im Anbindestall und 7 im Laufstall). Aktuell befinden sich
jedoch 55 Kühe auf dem Betrieb (34 im Anbindestall, 9 im Laufstall und 12 auf
der Weide). Da alle Kühe einen gesetzeskonformen Stallplatz benötigen, ist der
Bestand bis zu Beginn der Winterfütterungsperiode, […] um mindestens 14 Kühe zu
reduzieren. […] Die Haltung der beiden Mastschweine ist […] aufzulösen, da die
aktuelle Haltungsform in keiner Weise den Vorgaben einer gesetzeskonformen
Schweinehaltung entspricht. Die Schweine werden draussen gehalten, ohne
Einstreue am Boden, in der sie Schutz vor Kälte finden. Sie haben kein
Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und der Boden, wie auch die Schweine sind
verschmutzt. […] Aktuell werden auf Ihrem Betrieb rund 300 Tiere gehalten (ca.
100.
Rindvieh, 100 Schafe, 32 Ponys und schätzungsweise 70 Stk. Federvieh und
[…] etwa 10-20 Ziegen). […] Wie wir Ihnen telefonisch erläutert haben, zieht
der Veterinärdienst die Verfügung einer massiven Reduktion Ihres Tierbestandes
in Erwägung. Aufgrund der sich teils langjährig wiederholenden Mängel
(Kälberfütterung, Hygiene von Futter, Ställen und Tieren, Pflegezustand von
Tieren, Belegung der Stallungen, Unterbringung sämtlichen Federviehs) kommen
wir zum Schluss, dass aufgrund des sehr grossen Tierbestandes und den damit
verbundenen täglichen Arbeiten (Füttern, Tränken, Melken, Misten, Putzen,
Auslauf) die Grenzen Ihrer zeitlichen Kapazität überschritten sind.»
-
Mit Verfügung vom
15.
März 2017 mussten als Sofortmassnahme durch den VD unter anderem
mehrere Kühe (mindestens vier) euthanasiert werden.
-
Mit Verfügung des VD vom
24.
März 2017 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, 33 Tiere der
Rindergattung schlachten zu lassen oder zu verkaufen.
-
Am 2. Mai 2017 erging
die vorliegend angefochtene Verfügung.
5.1
Nachdem sich die Beschwerdeführerin
wiederholt wegen Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig
gemacht und deswegen auch bestraft worden ist, ist der Grund von Art. 23 Abs. 1
lit. a TSchG (Bestrafung wegen wiederholter Zuwiderhandlung) für ein
Tierhalteverbot erfüllt. Zudem wurde über viele Jahre immer wieder
festgestellt, dass Tiere vernachlässigt (insbesondere immer wieder
festgestellte Mistrollen wegen mangelhafter Hygiene, mangelhafte tierärztliche
Versorgung und mehrfach vorgefundene abgemagerte und durstige Tiere) und unter
völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (insbesondere auf durchnässten
Böden, tief im Mist stehend), womit auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
TSchG gegeben sind.
5.2
Der VD hielt in der angefochtenen
Verfügung zur Kontrolle vom 15. März 2017 fest: «Vier sehr alte Kühe
befanden sich in einem derart schlechten Zustand, dass der Veterinärdienst mit
Verfügung vom 15.03.2017 die Euthanasie der Kühe verfügte. Neben dem
ungenügenden Pflege- und Nährzustand zahlreicher Tiere wurde festgestellt, dass
die Wasserversorgung nur unzureichend gewährleistet ist. Die Kälber und Rinder
im Bereich der Iglus muhten lautstark und waren unruhig. Als sie auf Geheiss
der Kontrollierenden getränkt wurden, begannen sie alle gierig zu trinken. Die
Tiere hatten offensichtlich enormen Durst. Die vier Kühe in den beiden
Laufbuchten vis à vis der Iglus (Bucht 19 und 20) hatten kein Wasser zur
Verfügung. Eine Kuh wurde beobachtet, wie sie Wasser aus einem Abwasserloch am
Boden unter dem Gatter trank. Eine andere Kuh trank den Urin ihres Kalbes. Der
nasse Mist reichte den Kühen bis über die Klauen, deren Zustand demzufolge
nicht beurteilt werden konnte. Die Kälber in den Iglus standen im nassen Mist,
mit Ausnahme der vier kleinsten Kälber, welche über frische Einstreue
verfügten. Die Kühe hatten Maissilage zur Verfügung, die Kälber in den Iglus
weder Wasser noch Futter. Im Anbindestall der Kühe funktionieren zahlreiche
Selbsttränken nicht mehr. Die Zuleitung zu einem Viertel der Selbsttränken war
abgestellt. Es wurde durch C.___ demonstriert, dass bei offener Wasserleitung
das Wasser aufgrund eines Leitungsdefekts in die Tenne läuft. Beim
Anbindesystem (Gelenkshalsrahmen) im Anbindestall sind zahlreiche der
Halsrahmen defekt, so dass die Kühe mit Seilhalftern notdürftig an den
Halsrahmen angebunden werden müssen. Die provisorisch eingerichteten
Laufbuchten vis à vis der Iglus sind als Stallungen ungeeignet, da sie sehr
wetterexponiert sind und dadurch ungenügenden Witterungsschutz bieten. Die
Futterkrippen an diesen Buchten sind ebenfalls sehr instabil angebracht. Auch
im obersten Laufstall hängt eine Futterkrippe schief und wäre neu zu fixieren.
Die Kälberiglus weisen teilweise lange Bruchstellen und Risse im Kunststoff
auf. Der Winterauslauf der angebunden gehaltenen Kühe wird als nicht plausibel
beurteilt. Der Bereich vor dem Anbindestall ist mit Iglus, Krippen und
Maschinen verstellt und der Zutritt zum Stall dadurch erschwert. Die Weiden
sind nicht eingezäunt. […] Auch bei den übrigen Tierarten wurden wesentliche
Mängel festgehalten, auf die in einem separaten Verfahren eingegangen wird.»
5.3
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, mindestens seit der Kontrolle vom 10. März 2017 halte sie
sämtliche Tierschutzvorschriften ein, was zeige, dass sie dazu fähig sei. Die
geschwollenen Sprunggelenke der Kuh [...] seien behandelt worden. Die Futter-
und Wasserversorgung des heutigen Tierbestandes sei mindestens seit der
Kontrolle vom 10. März 2017 gewährleistet. Auch die Einrichtungen der
Stallungen seien weder defekt noch baufällig. Das VWD habe es jedoch gänzlich
unterlassen, diese Vorbringen zu prüfen, womit es den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, gegen das Offizialprinzip verstossen und das rechtliche Gehör
verletzt habe. Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, könne die
Schlussfolgerung der Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführerin unfähig sei,
den aktuellen Rindviehbestand zu halten, nicht gestützt werden. Art. 23 TSchG
sei damit nicht einschlägig.
5.4
Der VD hat die diversen und teils
massiven Verfehlungen in der Tierhaltung der Beschwerdeführerin über viele
Jahre detailliert dokumentiert und fotografisch festgehalten, sodass daran
keine Zweifel bestehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringen lässt,
die Tierhaltung sei nun in Ordnung und dies auch mit Fotografien aufzuzeigen
versucht, zeigt dies lediglich eine Momentaufnahme, die keine Gewähr dafür
bietet, dass die Beschwerdeführerin nach all den über viele Jahre immer wieder
festgestellten und beanstandeten Zuwiderhandlungen gegen die
Tierschutzgesetzgebung ihre Tiere in Zukunft konstant tierschutzkonform halten
würde. Vielmehr zeigen die über viele Jahre immer wieder festgestellten Mängel
auf, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande ist, eine so grosse Anzahl an
Tieren tierschutzkonform zu halten. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin,
welche immer wieder durch den VD auf ihre Verfehlungen hingewiesen und zur
Verbesserung der Haltebedingungen der Tiere gemahnt wurde, die Tiere in
Hygiene, Fütterung, Pflege und Auslauf nach vorübergehenden Verbesserungen immer
wieder vernachlässigt hat. Die sehr grosse Anzahl von Tieren auf dem Hof (75
Stück Rindvieh, 29 Ponys, 126 Schafe, 25 Zwergziegen und 45 Stück Nutzgeflügel
[Angaben der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2017]), bedingt einen
grossen Aufwand an Pflege und Fütterung. Dem ist die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht gewachsen. Deshalb ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zumindest
ein partielles Tierhalteverbot zu verfügen.
6.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) muss staatliches Handeln unter anderem
verhältnismässig sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,
die den Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme muss sich zur
Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels eignen. Ungeeignet
ist sie dann, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten
Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder
verhindert. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel muss
die Verwaltungsmassnahme erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Schliesslich ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den
betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung
vorzunehmen, die das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den
Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen im konkreten Fall
miteinander vergleicht (vgl. statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2
S. 24; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514 ff.).
6.2
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, da der Sohn ohnehin den Betrieb per 1. Januar 2018 übernehme,
sei die Massnahme völlig willkürlich und unverhältnismässig. Die geforderte
Reduktion des Rindviehbestands würde nicht nur die Existenz der
Beschwerdeführerin, sondern auch jene ihres Sohnes und letztlich der ganzen
Familie vernichten. B.___ werde es künftig aufgrund der Pensenreduktion in
seiner Arbeitsstelle besser möglich sein, sich auf dem Hof einzubringen. Es
gebe keine Bewilligungsvorschriften, um einen Betrieb übernehmen zu können.
Zwar müsse über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, wer für mehr als
zehn Grossvieheinheiten Nutztiere verantwortlich sei. Dies bedeute aber nicht,
dass die Hofübernahme nicht trotzdem bereits per 1. Januar 2018 erfolgen
könne. Bezüglich der gegen B.___ erhobenen Strafanzeige wegen Verstosses gegen
die Tierschutzgesetzgebung gelte die Unschuldsvermutung. Zudem gehe es vorliegend
einzig um das Rindvieh, sodass die Ausführungen in Bezug auf die anderen Tiere
nicht zu beachten seien. Der Hof könne nicht viehlos bewirtschaftet werden, was
bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.
6.3
Einmal mehr ist darauf hinzuweisen,
dass das partielle Tierhalteverbot sich gemäss Verfügung des VD vom 2. Mai
2017.
auf die Beschwerdeführerin bezieht, auch wenn es das Bundesgericht auch
schon für zulässig erachtet hat, ein Tierhalteverbot für alle im gleichen
Haushalt lebenden Personen zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2011).
Die Tierhaltung durch den Sohn, B.___, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, womit ein Grossteil der Vorbringen der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren gar nicht weiter relevant ist.
Es ist zu prüfen, ob es verhältnismässig
ist, wenn der Beschwerdeführerin zukünftig nur noch erlaubt wird, zehn
Mutterkühe mit ihren Saugkälbern zu halten oder ob ihr allenfalls entsprechend
ihrem Eventualantrag das Halten von 25 Milchkühen samt ihren Kälbern und von 15
Rindern zu gestatten ist. Eine Reduktion auf lediglich 10 Tiere ist aufgrund
des wesentlich kleineren Aufwandes sicher geeignet, damit es der
Beschwerdeführerin künftig möglich wäre, sich um die Pflege der Tiere
ausreichend zu kümmern. Eine Reduktion auf 25 Milchkühe mit ihren Kälbern und
15.
Rinder erscheint hingegen nicht geeignet, um in Zukunft die
tierschutzkonforme Haltung der Tiere gewährleisten zu können, nachdem die
Beschwerdeführerin weiterhin Halterin einer Vielzahl anderer Tiere ist (dazu
sogleich E. 7.2), um die sie sich ebenfalls zu kümmern hat. Mit Verfügung vom
28.
März 2006 war denn auch bereits einmal eine Bestandesreduktion auf 46
Kühe und Rinder verfügt worden. Der seitherige Verlauf zeigt deutlich, dass
diese Massnahme nicht ausreichend geeignet war, um die gesetzeskonforme
Tierhaltung gewährleisten zu können. Aus dem Verlauf über viele Jahre und den
immer wieder festgestellten Mängeln wird denn auch deutlich, dass kein milderes
Mittel besteht, als ein zumindest partielles Tierhalteverbot der
Beschwerdeführerin gegenüber, verbunden mit einer Reduktion auf lediglich 10
Mutterkühe samt Kälbern. Die milderen Massnahmen, welche bisher angeordnet
worden waren, reichten nicht aus, um den Tierschutz genügend zu gewährleisten.
Die verfügte Massnahme ist damit auch erforderlich. Auf die einzeln verfügten
Bedingungen in Ziffer 3 lit. a bis f geht die Beschwerdeführerin nicht weiter
ein, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Zur Einhaltung des partiellen
Tierhalteverbots ist es jedenfalls konsequent, wenn der Beschwerdeführerin
nicht erlaubt wird, die Jungtiere als Mutterkühe zu remontieren oder einen
Zuchtstier zu halten. Auch diese Massnahmen sind damit erforderlich. Bezüglich
Zumutbarkeit der Massnahme ist es tatsächlich so, dass diese massiv in die
Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin eingreift, was ein gewichtiges
privates Interesse darstellt. Nach den zahlreichen und teils massiven Vernachlässigungen
der Tiere trotz entsprechender behördlicher Ermahnungen und Massnahmen kann
jedoch nicht mehr länger zugeschaut werden. Der Tierschutz ist höher zu
gewichten als die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin. Die verfügte
Massnahme eines partiellen Tierhalteverbots (Reduktion auf 10 Mutterkühe mit
ihren Saugkälbern) ist damit verhältnismässig und ein allfälliger Eingriff in
die Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin
gerechtfertigt.
7.1
Letztlich ist zu prüfen, ob es
zulässig ist, die Verwendung des Anbindestalls für jegliche Formen der
Tierhaltung zu untersagen. Begründet wurde diese Massnahme nicht mit den
diversen defekten Einrichtungen, sondern mit dem ausufernden Tierbestand der
Beschwerdeführerin. Die Vergangenheit habe eindrücklich gezeigt, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen adäquaten Tierbestand zu
halten. Sie sehe nicht ein, dass es dazu unumgänglich sei, Tiere wegzugeben.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere behalten, bis sie sterben würden und es
dabei soweit kommen lassen, dass nicht einmal alle Tiere einen Platz im Stall
zur Verfügung hätten. Auf dem Hof hätten sich dadurch viel zu viele Tiere
angesammelt, was für einen Landwirtschaftsbetrieb in jeder Hinsicht verheerend
sei. Mit dem Verbot, irgendwelche Tiere im Anbindestall zu halten, solle
verhindert werden, dass die Anzahl anderer Nutztiere ausgedehnt werde und diese
im Anbindestall untergebracht würden.
7.2
Indem die Beschwerdeführerin das
Rind- und Federvieh an ihren Sohn verkauft hat, welcher den Betrieb in Zukunft weiterführen
soll, hat sich am immensen Tierbestand auf dem Hof nichts verändert. Die
Beschwerdeführerin ist offenbar weiterhin Halterin der übrigen Tiere, die sie
nicht an ihren Sohn verkauft hat. Die Frage des Verwaltungsgerichts vom
1.
Februar 2018, von welchen Tieren sie selbst noch Halterin sei, hat die
Beschwerdeführerin nicht beantwortet, womit davon auszugehen ist, dass sie
weiterhin mindestens 29 Ponys, 126 Schafe und 25 Zwergziegen hält. Auch
bezüglich der Haltung dieser Tiere wurde durch den VD ein weiteres
Tierschutzverfahren eingeleitet.
Es ist dringend erforderlich, dass die
ausufernde Tierhaltung auf dem Hof der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird,
damit sich die Zustände dort nicht noch weiter verschlimmern und damit den
vernachlässigten Tieren künftig mehr Ressourcen zur Verfügung stehen. Ohne
dieses Verbot würde der Platz im Anbindestall mit grosser Wahrscheinlichkeit mit
weiteren Kleintieren belegt und der Tierbestand noch einmal erhöht. Die
Massnahme eines Verbots jeglicher Formen der Tierhaltung im Anbindestall ist
zur Einschränkung des zu grossen Tierbestands geeignet. Im Vergleich zu einem
nach Art. 23 TSchG möglichen generellen Tierhalteverbot, bildet das Verbot der
Tierhaltung im Anbindestall eine mildere Massnahme und ist verhältnismässig.
Der Beschwerdeführerin steht es frei, diesen Raum künftig als Lagerraum zu
verwenden, womit auch nicht übermässig in ihre Eigentumsrechte eingegriffen
wird.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine
Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_337/2018 vom 13. März 2019 teilweise aufgehoben.