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Entscheid

VWBES.2017.419

Sozialhilfe / Arbeitsbemühungen

15. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017

verpflichtete der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) dazu, monatlich mindestens zehn Bewerbungen auf

geeignete Stellen vorzunehmen. Die Arbeitsbemühungen (Inserat, Bewerbungsbrief,

Absage) seien dem Sozialdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bis zum

20. des Monats schriftlich vorzuweisen. Bei Arbeitsunfähigkeit sei der

Beschwerdeführer verpflichtet, dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats ein

ärztliches Zeugnis vorzuweisen, welches die Arbeitsunfähigkeit belege. Im Falle

der Missachtung dieser Auflagen werde die wirtschaftliche Sozialhilfe ab

September 2017 um 30 % gekürzt und im Wiederholungsfall ganz eingestellt. Der

Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sein Bewerbungsdossier bis Ende Juli

einzureichen, falls er Unterstützung bei dessen Zusammenstellung und

Aktualisierung benötige.

2. Am 19. Juli 2017 erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern und brachte

sinngemäss vor, er fordere eine Fachperson, die ihm für die Aktualisierung der

Bewerbung und auch für diverse andere Dinge zur Verfügung gestellt werde. Zudem

sei es unzumutbar, dass er zehn Bewerbungen einreichen müsse. In früheren

Gesprächen seien eine oder sechs gefordert worden. Belege (Inserat,

Bewerbungsbrief, Absage) dazu habe er noch nie vorweisen müssen. Betreffend

Arzt-/Krankenkasseninformationen habe er eine Vollmacht unterschrieben, sodass

sich das Sozialamt die Informationen selber besorgen könne.

3. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2017 wies das Departement des Innern die Beschwerde nach Einholung einer

Vernehmlassung ab.

4. Mit Beschwerde vom 23. Oktober

2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführer leide unter

verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die ihm nicht nur einen geregelten

Tagesablauf verunmöglichten, sondern ihn auch von einfachen alltäglichen

Besorgungen abhielten und ihn daran hinderten Verpflichtungen nachzukommen. Der

Beschwerdeführer sei an Epilepsie erkrankt und leide seit Jahren unter nicht

genau definierten psychischen und psychosomatischen Beschwerden. Der

Leidensdruck habe in den letzten Monaten stetig zugenommen. Er leide seit

Jahren an Schlafproblemen und seit ca. drei Monaten sei es ihm praktisch

unmöglich zu schlafen. Die Epilepsie-Medikamente hätten am 17. Oktober

2017 angepasst werden müssen, da das EEG auffällige Resultate gezeigt habe. Es

erstaune sehr, dass bezüglich den psychischen und psychosomatischen Beschwerden

von keiner behördlichen Stelle eine Untersuchung veranlasst worden sei.

Entsprechende Abklärungen seien nun eingeleitet worden. Sobald Ergebnisse

vorlägen, werde dem Gericht Bericht erstattet. Bis dahin sei es dem

Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands weder zumutbar noch

möglich, den Auflagen der angefochtenen Verfügung nachzukommen.

5. Mit Vernehmlassung vom

30. Oktober 2017 führte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu aus, bei

einem Gespräch vom 28. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer laut, ausfällig

und bedrohend geworden. Das Gespräch habe vorzeitig beendet werden müssen. Da

mit dem Beschwerdeführer bisher keine Zusammenarbeit oder Kooperation habe

erreicht werden können, sei die angefochtene Verfügung ausgestellt worden. Mit

Abweisung der Beschwerde durch das Departement sei die angefochtene Verfügung

rechtskräftig geworden. Am 19. Oktober 2017 sei erneut eine Verfügung

ausgestellt worden, in welcher die erwähnte Kürzung der Sozialhilfe um 30 % auf

sechs Monate beschränkt vorgenommen worden sei.

6. Mit Vernehmlassung vom

31. Oktober 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden seien

dem Departement nicht bekannt gewesen und seien auch nicht vorgebracht worden.

Der Beschwerdeführer habe die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bisher

nicht belegt. Er habe diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Es sei nicht

Aufgabe des Departements, medizinische Abklärungen zu veranlassen und Gründe zu

suchen, die gegen die Einreichung von Arbeitsbemühungen sprechen würden.

7. Gemäss Auskunft des Departements des

Innern vom 15. November 2017 ist gegen die Verfügung des Zweckverbands vom

19. Oktober 2017, mit welcher die Sozialhilfe für sechs Monate um 30 %

gekürzt wurde, ebenfalls eine Beschwerde eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Aus den Beschwerden an die Vorinstanz und an das

Verwaltungsgericht ist nicht ganz klar ersichtlich, welche Rechtsbegehren der

Beschwerdeführer stellt. Durch die Anerbietung von Hilfe bei der

Zusammenstellung des Bewerbungsdossiers durch die Sozialregion ist der

Beschwerdeführer jedenfalls nicht beschwert. Auf neue Begehren, wie die

Zurverfügungstellung einer Fachperson auch in anderen Bereichen, kann

vorliegend nicht eingetreten werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Gemäss den Akten ist ein Verfahren auf Prüfung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen hängig. Aufgrund der Beschwerde an die

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reduktion auf

sechs Bewerbungen pro Monat beantragt (die Reduktion auf nur eine Bewerbung

wäre wohl aussichtslos), sowie dass auf die Einreichung entsprechender Belege

(Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) und auf die Einreichung eines Arztzeugnisses

im Krankheitsfall zu verzichten sei. In diesem Umfang ist A.___ durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang

einzutreten.

2.

Als erstes ist entgegen der

Behauptung des Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu klarzustellen, dass

dessen Verfügung vom 11. Juli 2017 mit Abweisung der Beschwerde durch das

Departement nicht rechtskräftig geworden ist, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht zeigt. Es ist einzig so, dass die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 70

VRG), im Unterschied zur Beschwerde an das Departement (vgl. § 36 Abs. 1 VRG).

3.1

Sozialhilfe wird an Personen

ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer

individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt

angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden

Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an

Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran z.B. aktiv

eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit.

a SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der

hilfesuchenden Person. Danach sind gesuchstellende und

leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte

Vertretung unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu

befolgen (lit. d). Eine Dienstleistung oder

Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen

eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer

Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).

3.2

Somit ergibt sich grundsätzlich,

dass die Sozialregion berechtigt ist, Auflagen zur Mitwirkung zu erlassen und

für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung oder in schweren Fällen gar die

Einstellung der Sozialhilfeleistungen anzudrohen.

4.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt

wurden (§ 148 Abs. 1 SG) und die konkret angeordneten Auflagen gerechtfertigt

sind.

4.1

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, welche vorliegend

sinngemäss Anwendung findet, werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis

zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt. Das Bundesgericht hält dazu fest,

die Quantität der erforderlichen Bewerbungen könne zahlenmässig nicht generell

festgelegt werden, sondern sei stets unter Berücksichtigung der jeweiligen

konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung,

die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts C 258/06 E. 2.2;8C_192/2016 E. 3.2). Die

SKOS-Richtlinien halten fest, nicht alle Sozialhilfebeziehenden seien in der

Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der

Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür seien vielfach psychische

oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der Existenzsicherung dürfe in

solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim Einfordern von Pflichten

seien die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Zu berücksichtigen seien neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen

Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer

bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien 2017 A.8-1).

4.2

Die geforderten zehn

Stellenbewerbungen entsprechen somit der Praxis. Es ist zu prüfen, ob die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers allenfalls die Senkung der

geforderten Stellenbewerbungen rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer wird seit Februar

2015.

durch die Sozialhilfe unterstützt. In den Akten finden sich ab diesem

Datum monatlich sechs Arbeitsbemühungen bis Januar 2016. Gemäss einem

Übergabeprotokoll vom 31. Januar 2016 wurde das Dossier des Beschwerdeführers

offenbar ab diesem Datum einem anderen Mitarbeiter des Zweckverbands

Sozialregion Thal-Gäu übertragen. Im Februar und März 2016 wies der

Beschwerdeführer noch vier Arbeitsbemühungen nach, im April noch zwei, und seit

Mai 2016 wies er keine Arbeitsbemühungen mehr nach. Er retournierte das

Formular jeweils mit dem Vermerk, er habe sich aus gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie wegen seiner Wohnsituation nicht

mehr um Bewerbungen bemühen können.

Einem Bericht der Universitätsklinik für

Neurologie des Inselspitals Bern vom 31. Mai 2015 sind folgende Diagnosen

zu entnehmen: 1. komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie, 2.

anamnestisch frühkindliche Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt, 3.

rezidivierende depressive Episoden, 4. Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma

Grad I am 12.01.2005, 5. Commotio cerebri (Anmerkung: Gehirnerschütterung)

2001.

nach Fahrradsturz. Als Beurteilung wurde angegeben, auf dem Hintergrund

einer im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen

Leistungsfähigkeit liessen sich bei A.___ bei der aktuellen neurokognitiven

Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen

ausgeprägte Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten, Beeinträchtigungen exekutiver

Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion, Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit,

Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit) und eine Reduktion der kognitiven

Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung) feststellen. Subjektiv gebe er im

Beck-Depressions-Inventar eine mittelschwere depressive Symptomatik an und

beklage eine seit 2010 bestehende Schlafstörung. Die neurokognitiven

Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen Anamnese entsprechen

und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen.

Berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft sollten möglich sein,

wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu

betrachten seien.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2017

wies die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere

berufliche Massnahmen sowie in Bezug auf eine Invalidenrente ab und führte aus,

der Beschwerdeführer habe seit dem 18. Dezember 2013 während 40 Stunden an

einem Bewerbungscoaching bei der [...] AG in [...] teilgenommen. Im weiteren

Verlauf sei er durch einen Job-Coach unterstützt worden und habe einen

sechsmonatigen Arbeitsversuch im städtischen Werkhof [...] absolvieren können.

Er habe sein Pensum von 50 auf 100 % steigern und während dieses

Arbeitseinsatzes eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Aus

wirtschaftlichen Gründen habe ihm der städtische Werkhof keine Anstellung

anbieten können. Als der Beschwerdeführer nach zwei Schnuppertagen als

Autoaufbereiter bei der [...] AG ein Stellenangebot erhalten habe, habe er

dieses abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll

gewesen sei. Die Anstellung wäre jedoch für ihn adäquat und zumutbar gewesen.

Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien damit abgeschlossen

worden. Die letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent habe der Beschwerdeführer per

30.

Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Lasten

von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der Kontakt zu

Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und angepassten

Arbeitsumfeld sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig.

Es sei ihm somit möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen

Rentenanspruch begründen würde.

Den Akten des Zweckverbands der

Sozialregion ist zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem

Beschwerdeführer schwierig gestaltet und dieser sich nicht kooperativ verhält.

So wurde beispielsweise am 2. Februar 2016 nach einem Sitzstreik des

Beschwerdeführers ein fünfmonatiges Hausverbot verfügt. Aus einer Aktennotiz

vom 9. März 2017 ergeht, dass der Beschwerdeführer zu einem Besprechungstermin

unentschuldigt nicht erschienen sei. Als nach den Gründen gefragt worden sei,

habe er wütend reagiert, aber keine Gründe nennen können. Auch habe er nicht

erklären können, was er damit meine, wenn er auf das Formular für die

Arbeitsbemühungen jeweils notiere «Betreffend: Aus Wirtschaftlichen,

Gesundheitlichen und Technischen Gründen, konnte ich mich nicht mehr Bewerben.»

(Schreibfehler übernommen.) Zur Zusammenarbeit wurde notiert, vom

Beschwerdeführer sei nur eine minimale Zusammenarbeit verlangt worden, nämlich

dass er zu den Terminen erscheine oder sich bei Verhinderung abmelde. Weiter

solle er ein Arztzeugnis einreichen. Der Beschwerdeführer habe aber bloss

wütend geantwortet, dass er schon lange hungern müsse und kein Essen kaufen könne

und habe dann das Telefon aufgelegt. Auch in der Vernehmlassung wies der

Zweckverband darauf hin, dass eine Besprechung vom 28. Juni 2017 wegen

fehlender Kooperation und lautem, ausfälligem und bedrohendem Verhalten

vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Da nie eine Zusammenarbeit und

Kooperation seitens des Beschwerdeführers zu erkennen sei und dieser keine

Arbeitsbemühungen machen wolle, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden.

4.3

Aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers ist die Anordnung von Weisungen sowie bei Nichtbefolgung die

Androhung der Kürzung oder gar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen

gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei ihm aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Auflagen zu erfüllen, belegt er

dies in keiner Weise. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich

erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einzureichen habe für den

Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung der Auflagen in

der Lage sein sollte. Es ist nicht Aufgabe der Sozialbehörde, entsprechende

Abklärungen anzuordnen, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Wie sich bei den bisherigen

Arbeitseinsätzen gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer im Stande, eine volle

Arbeitsleitung in einer Routinetätigkeit zu erbringen. Jedoch zeigt sich auch,

dass beim Beschwerdeführer zweifellos Einschränkungen bestehen (knapp durchschnittliche

allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte Lern- und

Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und

Verlangsamung), wie insbesondere aus dem Bericht des Inselspitals vom

31.

Mai 2015 zu entnehmen ist. Die Forderung von monatlich zehn

Arbeitsbemühungen erscheint unter diesen Umständen zu hoch. Von Februar 2015

bis Januar 2016 hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass es ihm möglich ist,

monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen, wozu er weiterhin zu

verpflichten ist.

4.4

Letztlich ist zu prüfen, ob die

Vorlegung von Inserat, Bewerbung und Absage für den Nachweis der

Arbeitsbemühungen erforderlich ist.

Zwar wurden vom Beschwerdeführer bisher

keine entsprechenden Belege verlangt, und es reichte aus, dass er die von ihm

getätigten Arbeitsbemühungen in einer Liste aufzeigte. Nachdem der

Beschwerdeführer aber das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt hat

und seit Mai 2016 keine Arbeitstätigkeiten mehr nachgewiesen hat, ist es angemessen,

ihm entsprechende Auflagen zu machen und die Vorlegung von Belegen zu den

Arbeitsbemühungen zu verlangen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Die Verfügung des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu vom 11. Juli

2017.

ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist,

monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf geeignete Stellen

vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In Verfahren betreffend

Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um

Verzicht auf Verfahrenskosten gegenstandslos wird. Parteientschädigung kann

keine zugesprochen werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten

ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung vom 11. Juli 2017 des Zweckverbands

Sozialregion Thal-Gäu wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer

verpflichtet wird, monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf

geeignete Stellen vorzunehmen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann