VWBES.2017.419
Sozialhilfe / Arbeitsbemühungen
15. November 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Arbeitsbemühungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017
verpflichtete der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) dazu, monatlich mindestens zehn Bewerbungen auf
geeignete Stellen vorzunehmen. Die Arbeitsbemühungen (Inserat, Bewerbungsbrief,
Absage) seien dem Sozialdienst des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bis zum
20. des Monats schriftlich vorzuweisen. Bei Arbeitsunfähigkeit sei der
Beschwerdeführer verpflichtet, dem Sozialdienst bis zum 20. des Monats ein
ärztliches Zeugnis vorzuweisen, welches die Arbeitsunfähigkeit belege. Im Falle
der Missachtung dieser Auflagen werde die wirtschaftliche Sozialhilfe ab
September 2017 um 30 % gekürzt und im Wiederholungsfall ganz eingestellt. Der
Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sein Bewerbungsdossier bis Ende Juli
einzureichen, falls er Unterstützung bei dessen Zusammenstellung und
Aktualisierung benötige.
2. Am 19. Juli 2017 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern und brachte
sinngemäss vor, er fordere eine Fachperson, die ihm für die Aktualisierung der
Bewerbung und auch für diverse andere Dinge zur Verfügung gestellt werde. Zudem
sei es unzumutbar, dass er zehn Bewerbungen einreichen müsse. In früheren
Gesprächen seien eine oder sechs gefordert worden. Belege (Inserat,
Bewerbungsbrief, Absage) dazu habe er noch nie vorweisen müssen. Betreffend
Arzt-/Krankenkasseninformationen habe er eine Vollmacht unterschrieben, sodass
sich das Sozialamt die Informationen selber besorgen könne.
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2017 wies das Departement des Innern die Beschwerde nach Einholung einer
Vernehmlassung ab.
4. Mit Beschwerde vom 23. Oktober
2017 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer leide unter
verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, die ihm nicht nur einen geregelten
Tagesablauf verunmöglichten, sondern ihn auch von einfachen alltäglichen
Besorgungen abhielten und ihn daran hinderten Verpflichtungen nachzukommen. Der
Beschwerdeführer sei an Epilepsie erkrankt und leide seit Jahren unter nicht
genau definierten psychischen und psychosomatischen Beschwerden. Der
Leidensdruck habe in den letzten Monaten stetig zugenommen. Er leide seit
Jahren an Schlafproblemen und seit ca. drei Monaten sei es ihm praktisch
unmöglich zu schlafen. Die Epilepsie-Medikamente hätten am 17. Oktober
2017 angepasst werden müssen, da das EEG auffällige Resultate gezeigt habe. Es
erstaune sehr, dass bezüglich den psychischen und psychosomatischen Beschwerden
von keiner behördlichen Stelle eine Untersuchung veranlasst worden sei.
Entsprechende Abklärungen seien nun eingeleitet worden. Sobald Ergebnisse
vorlägen, werde dem Gericht Bericht erstattet. Bis dahin sei es dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands weder zumutbar noch
möglich, den Auflagen der angefochtenen Verfügung nachzukommen.
5. Mit Vernehmlassung vom
30. Oktober 2017 führte der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu aus, bei
einem Gespräch vom 28. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer laut, ausfällig
und bedrohend geworden. Das Gespräch habe vorzeitig beendet werden müssen. Da
mit dem Beschwerdeführer bisher keine Zusammenarbeit oder Kooperation habe
erreicht werden können, sei die angefochtene Verfügung ausgestellt worden. Mit
Abweisung der Beschwerde durch das Departement sei die angefochtene Verfügung
rechtskräftig geworden. Am 19. Oktober 2017 sei erneut eine Verfügung
ausgestellt worden, in welcher die erwähnte Kürzung der Sozialhilfe um 30 % auf
sechs Monate beschränkt vorgenommen worden sei.
6. Mit Vernehmlassung vom
31. Oktober 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden seien
dem Departement nicht bekannt gewesen und seien auch nicht vorgebracht worden.
Der Beschwerdeführer habe die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bisher
nicht belegt. Er habe diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Es sei nicht
Aufgabe des Departements, medizinische Abklärungen zu veranlassen und Gründe zu
suchen, die gegen die Einreichung von Arbeitsbemühungen sprechen würden.
7. Gemäss Auskunft des Departements des
Innern vom 15. November 2017 ist gegen die Verfügung des Zweckverbands vom
19. Oktober 2017, mit welcher die Sozialhilfe für sechs Monate um 30 %
gekürzt wurde, ebenfalls eine Beschwerde eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Aus den Beschwerden an die Vorinstanz und an das
Verwaltungsgericht ist nicht ganz klar ersichtlich, welche Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer stellt. Durch die Anerbietung von Hilfe bei der
Zusammenstellung des Bewerbungsdossiers durch die Sozialregion ist der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht beschwert. Auf neue Begehren, wie die
Zurverfügungstellung einer Fachperson auch in anderen Bereichen, kann
vorliegend nicht eingetreten werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Gemäss den Akten ist ein Verfahren auf Prüfung
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen hängig. Aufgrund der Beschwerde an die
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Reduktion auf
sechs Bewerbungen pro Monat beantragt (die Reduktion auf nur eine Bewerbung
wäre wohl aussichtslos), sowie dass auf die Einreichung entsprechender Belege
(Inserat, Bewerbungsbrief, Absage) und auf die Einreichung eines Arztzeugnisses
im Krankheitsfall zu verzichten sei. In diesem Umfang ist A.___ durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang
einzutreten.
2.
Als erstes ist entgegen der
Behauptung des Zweckverbands der Sozialregion Thal-Gäu klarzustellen, dass
dessen Verfügung vom 11. Juli 2017 mit Abweisung der Beschwerde durch das
Departement nicht rechtskräftig geworden ist, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht zeigt. Es ist einzig so, dass die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 70
VRG), im Unterschied zur Beschwerde an das Departement (vgl. § 36 Abs. 1 VRG).
3.1
Sozialhilfe wird an Personen
ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG). Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer
individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt
angemessen die persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden
Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an
Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran z.B. aktiv
eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit.
a SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der
hilfesuchenden Person. Danach sind gesuchstellende und
leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte
Vertretung unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu
befolgen (lit. d). Eine Dienstleistung oder
Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen
eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer
Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG).
3.2
Somit ergibt sich grundsätzlich,
dass die Sozialregion berechtigt ist, Auflagen zur Mitwirkung zu erlassen und
für den Fall der Nichtbefolgung eine Kürzung oder in schweren Fällen gar die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen anzudrohen.
4.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt
wurden (§ 148 Abs. 1 SG) und die konkret angeordneten Auflagen gerechtfertigt
sind.
4.1
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, welche vorliegend
sinngemäss Anwendung findet, werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis
zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt. Das Bundesgericht hält dazu fest,
die Quantität der erforderlichen Bewerbungen könne zahlenmässig nicht generell
festgelegt werden, sondern sei stets unter Berücksichtigung der jeweiligen
konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung,
die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts C 258/06 E. 2.2;8C_192/2016 E. 3.2). Die
SKOS-Richtlinien halten fest, nicht alle Sozialhilfebeziehenden seien in der
Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der
Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür seien vielfach psychische
oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der Existenzsicherung dürfe in
solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim Einfordern von Pflichten
seien die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Zu berücksichtigen seien neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen
Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer
bestimmten Gegenleistung (SKOS-Richtlinien 2017 A.8-1).
4.2
Die geforderten zehn
Stellenbewerbungen entsprechen somit der Praxis. Es ist zu prüfen, ob die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers allenfalls die Senkung der
geforderten Stellenbewerbungen rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer wird seit Februar
2015.
durch die Sozialhilfe unterstützt. In den Akten finden sich ab diesem
Datum monatlich sechs Arbeitsbemühungen bis Januar 2016. Gemäss einem
Übergabeprotokoll vom 31. Januar 2016 wurde das Dossier des Beschwerdeführers
offenbar ab diesem Datum einem anderen Mitarbeiter des Zweckverbands
Sozialregion Thal-Gäu übertragen. Im Februar und März 2016 wies der
Beschwerdeführer noch vier Arbeitsbemühungen nach, im April noch zwei, und seit
Mai 2016 wies er keine Arbeitsbemühungen mehr nach. Er retournierte das
Formular jeweils mit dem Vermerk, er habe sich aus gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie wegen seiner Wohnsituation nicht
mehr um Bewerbungen bemühen können.
Einem Bericht der Universitätsklinik für
Neurologie des Inselspitals Bern vom 31. Mai 2015 sind folgende Diagnosen
zu entnehmen: 1. komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie, 2.
anamnestisch frühkindliche Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt, 3.
rezidivierende depressive Episoden, 4. Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma
Grad I am 12.01.2005, 5. Commotio cerebri (Anmerkung: Gehirnerschütterung)
2001.
nach Fahrradsturz. Als Beurteilung wurde angegeben, auf dem Hintergrund
einer im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen
Leistungsfähigkeit liessen sich bei A.___ bei der aktuellen neurokognitiven
Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen
ausgeprägte Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten, Beeinträchtigungen exekutiver
Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion, Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit,
Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit) und eine Reduktion der kognitiven
Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung) feststellen. Subjektiv gebe er im
Beck-Depressions-Inventar eine mittelschwere depressive Symptomatik an und
beklage eine seit 2010 bestehende Schlafstörung. Die neurokognitiven
Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen Anamnese entsprechen
und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen.
Berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft sollten möglich sein,
wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu
betrachten seien.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017
wies die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere
berufliche Massnahmen sowie in Bezug auf eine Invalidenrente ab und führte aus,
der Beschwerdeführer habe seit dem 18. Dezember 2013 während 40 Stunden an
einem Bewerbungscoaching bei der [...] AG in [...] teilgenommen. Im weiteren
Verlauf sei er durch einen Job-Coach unterstützt worden und habe einen
sechsmonatigen Arbeitsversuch im städtischen Werkhof [...] absolvieren können.
Er habe sein Pensum von 50 auf 100 % steigern und während dieses
Arbeitseinsatzes eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Aus
wirtschaftlichen Gründen habe ihm der städtische Werkhof keine Anstellung
anbieten können. Als der Beschwerdeführer nach zwei Schnuppertagen als
Autoaufbereiter bei der [...] AG ein Stellenangebot erhalten habe, habe er
dieses abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll
gewesen sei. Die Anstellung wäre jedoch für ihn adäquat und zumutbar gewesen.
Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien damit abgeschlossen
worden. Die letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent habe der Beschwerdeführer per
30.
Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Lasten
von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der Kontakt zu
Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und angepassten
Arbeitsumfeld sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig.
Es sei ihm somit möglich und zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen
Rentenanspruch begründen würde.
Den Akten des Zweckverbands der
Sozialregion ist zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer schwierig gestaltet und dieser sich nicht kooperativ verhält.
So wurde beispielsweise am 2. Februar 2016 nach einem Sitzstreik des
Beschwerdeführers ein fünfmonatiges Hausverbot verfügt. Aus einer Aktennotiz
vom 9. März 2017 ergeht, dass der Beschwerdeführer zu einem Besprechungstermin
unentschuldigt nicht erschienen sei. Als nach den Gründen gefragt worden sei,
habe er wütend reagiert, aber keine Gründe nennen können. Auch habe er nicht
erklären können, was er damit meine, wenn er auf das Formular für die
Arbeitsbemühungen jeweils notiere «Betreffend: Aus Wirtschaftlichen,
Gesundheitlichen und Technischen Gründen, konnte ich mich nicht mehr Bewerben.»
(Schreibfehler übernommen.) Zur Zusammenarbeit wurde notiert, vom
Beschwerdeführer sei nur eine minimale Zusammenarbeit verlangt worden, nämlich
dass er zu den Terminen erscheine oder sich bei Verhinderung abmelde. Weiter
solle er ein Arztzeugnis einreichen. Der Beschwerdeführer habe aber bloss
wütend geantwortet, dass er schon lange hungern müsse und kein Essen kaufen könne
und habe dann das Telefon aufgelegt. Auch in der Vernehmlassung wies der
Zweckverband darauf hin, dass eine Besprechung vom 28. Juni 2017 wegen
fehlender Kooperation und lautem, ausfälligem und bedrohendem Verhalten
vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Da nie eine Zusammenarbeit und
Kooperation seitens des Beschwerdeführers zu erkennen sei und dieser keine
Arbeitsbemühungen machen wolle, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden.
4.3
Aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers ist die Anordnung von Weisungen sowie bei Nichtbefolgung die
Androhung der Kürzung oder gar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen
gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Auflagen zu erfüllen, belegt er
dies in keiner Weise. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich
erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einzureichen habe für den
Fall, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung der Auflagen in
der Lage sein sollte. Es ist nicht Aufgabe der Sozialbehörde, entsprechende
Abklärungen anzuordnen, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Wie sich bei den bisherigen
Arbeitseinsätzen gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer im Stande, eine volle
Arbeitsleitung in einer Routinetätigkeit zu erbringen. Jedoch zeigt sich auch,
dass beim Beschwerdeführer zweifellos Einschränkungen bestehen (knapp durchschnittliche
allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte Lern- und
Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und
Verlangsamung), wie insbesondere aus dem Bericht des Inselspitals vom
31.
Mai 2015 zu entnehmen ist. Die Forderung von monatlich zehn
Arbeitsbemühungen erscheint unter diesen Umständen zu hoch. Von Februar 2015
bis Januar 2016 hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass es ihm möglich ist,
monatlich sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen, wozu er weiterhin zu
verpflichten ist.
4.4
Letztlich ist zu prüfen, ob die
Vorlegung von Inserat, Bewerbung und Absage für den Nachweis der
Arbeitsbemühungen erforderlich ist.
Zwar wurden vom Beschwerdeführer bisher
keine entsprechenden Belege verlangt, und es reichte aus, dass er die von ihm
getätigten Arbeitsbemühungen in einer Liste aufzeigte. Nachdem der
Beschwerdeführer aber das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt hat
und seit Mai 2016 keine Arbeitstätigkeiten mehr nachgewiesen hat, ist es angemessen,
ihm entsprechende Auflagen zu machen und die Vorlegung von Belegen zu den
Arbeitsbemühungen zu verlangen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Verfügung des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu vom 11. Juli
2017.
ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer zu verpflichten ist,
monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf geeignete Stellen
vorzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In Verfahren betreffend
Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um
Verzicht auf Verfahrenskosten gegenstandslos wird. Parteientschädigung kann
keine zugesprochen werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten
ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung vom 11. Juli 2017 des Zweckverbands
Sozialregion Thal-Gäu wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer
verpflichtet wird, monatlich mindestens sechs (statt zehn) Bewerbungen auf
geeignete Stellen vorzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann