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Entscheid

VWBES.2017.42

Anerkennung Geschlechtswechsel

17. Mai 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ ist am [...] 1976 in

Kolumbien als Sohn des [...] und der [...] geboren. Am [...] 2008 ist A.___ mit

B.___, Bürger von [...] SO, die eingetragene Partnerschaft eingegangen.

1.2 A.___ liess sich im Jahr 2015 nach

einer vorangegangenen Hormonbehandlung in Spanien einer geschlechtsumwandelnden

Operation unterziehen. Im selben Jahr bereinigte die kolumbianische

Zivilstandsbehörde seinen Geburtsregistereintrag in Bezug auf Vornamen und

Geschlecht.

2.1 Mit Schreiben vom 11. März 2016

ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) die solothurnische Zivilstandsaufsichtsbehörde,

den durch die kolumbianische Zivilstandsbehörde ergangenen Entscheid in Sachen

Geschlechts- und Vornamenswechsel zu anerkennen und im schweizerischen

Zivilstandsregister zu beurkunden.

2.2 Die Zivilstandsaufsicht anerkannte

mit Eintragungsverfügung vom 15. Juni 2016 die in Kolumbien erfolgte Vornamensänderung

von [...] in [...] und erklärte, dass bezüglich der in Kolumbien erfolgten

Geschlechtsänderung sowie der Regelung des aktuellen Zivilstands das

Schweizerische Gericht am Wohnort des Gesuchstellers zuständig sei.

2.3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016

informierte der Gesuchsteller die solothurnische Zivilstandsaufsicht, dass das

angegangene Zivilgericht in [...] auf sein Begehren nicht eingegangen sei und

ihn wieder an die solothurnische Zivilstandsaufsichtsbehörde zwecks Anerkennung

der ausländischen Urkunde verwiesen habe.

2.4 Mit Schreiben vom 17. November

2016 ersuchte der Gesuchsteller um nochmalige Prüfung und Anerkennung der in

Kolumbien bereits erfolgten Bereinigung in Sachen Geschlecht.

3. Am 18. Januar 2017 erliess das

Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:

1. Das Gesuch um Anerkennung der in

Kolumbien ergangenen Geschlechtsänderung für A.___, kolumbianischer

Staatsangehöriger, geboren in Kolumbien […] in das weibliche Geschlecht, wird

aufgrund der nicht begründeten internationalen Zuständigkeit von Kolumbien

abgewiesen.

2. Die Eintragung der in Kolumbien

beurkundeten Geschlechtsänderung ins schweizerische Personenstandsregister

INFOSTAR wird infolgedessen verweigert.

3. Der Gesuchsteller wird zwecks

Feststellung der Geschlechtsänderung an den Zivilrichter seines Wohnortes verwiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

4.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller

(von nun an: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Anerkennung der

in Kolumbien ergangenen Geschlechtsänderung in das weibliche Geschlecht und um

entsprechende Registerbereinigung im schweizerischen Personenstandsregister

INFOSTAR.

4.2 Mit Stellungnahme vom 21. März

2017 schloss das Volkswirtschaftsdepartement auf Abweisung der Beschwerde.

5. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung, ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage,

ob die in Bezug auf den Geschlechtswechsel ausgestellte kolumbianische Urkunde,

welche der Beschwerdeführer für die Eintragung ins schweizerische

Personenstandsregister vorlegt, anerkannt werden kann.

3.

Die Vorinstanz, welche die in

Kolumbien erfolgte notarielle Erklärung und Beurkundung im kolumbianischen Geburtsregister

betreffend Geschlechtswechsel zufolge fehlender internationaler Zuständigkeit

von Kolumbien nicht anerkannte, erwog dazu Folgendes: Bei internationalen

Sachverhalten wie dem vorliegenden, lege das Bundesgesetz über das

Internationale Privatrecht (IPRG, SR 271) die Zuständigkeit sowie das

anzuwendende Recht fest. Der Vorrang des IPRG bei internationalen Sachverhalten

durch Art. 1 Abs. 2 gelte nur, sofern wie im vorliegenden Fall zwischen der

Schweiz und Kolumbien keine völkerrechtlichen Verträge bestünden. Mangels

Spezialbestimmung im IPRG für die Beurteilung von personenrechtlichen

internationalen Vehältnissen in Bezug auf die Geschlechtsänderung sei allein

Art. 33 IPRG massgebend. Aufgrund des - seit mehreren Jahren ununterbrochenen -

schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchstellers - seien gemäss Art. 33 IPRG für

personenrechtliche internationale Verhältnisse allein die schweizerischen

Instanzen für die Regelung des Geschlechtswechsels zuständig. Gemäss Randanmerkung

auf der kolumbianischen Zivilstandsurkunde sei der Geschlechtswechsel gestützt

auf eine notarielle Erklärung eingetragen worden. Der Gesuchsteller könne nicht

nachweisen, dass sein Wohnsitz damals in Kolumbien gewesen sei. Somit sei die

kolumbianische Behörde gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 IPRG

nicht zuständig gewesen.

4.1

Die Anerkennung nach ausländischem

Recht in der Schweiz richtet sich im Verhältnis Schweiz-Kolumbien nach dem

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, da hierfür kein dem

Bundesgesetz vorgehendes Staatsvertragsrecht besteht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

4.2

Art. 25 IPRG

setzt für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen drei kumulativ zu

erfüllende Kriterien voraus. Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des

Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des

schweizerischen Rechts begründet sein (lit. a; Robert Däppen/Ramon Mabillard,

in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales

Privatrecht, Basel 2013, Art. 25 N 29). Zweitens muss die genannte Entscheidung

Bestand erlangt haben, das heisst, dass gegen sie kein ordentliches

Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist (lit. b).

Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen (lit.

c).

4.3

Die in Art. 25

lit. a IPRG vorausgesetzte Zuständigkeit ausländischer Behörden wird in Art. 26

IPRG konkretisiert. Die Bestimmung regelt abschliessend die Fälle, in denen die

Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die Zuständigkeit ausländischer Gerichte

und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung

anerkennt (BGE 120 II 87 E. 5; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 26 N 1). Nach

Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn

eine Bestimmung des IPRG diese vorsieht oder, falls eine solche fehlt, der

Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hat.

4.4

Das IPRG hat für den

Geschlechtswechsel keine Bestimmungen im Besonderen Teil aufgenommen, weshalb

einzig und allein Art. 26 IPRG massgebend ist.

4.5

Aus den Akten ist ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit mehreren Jahren (gemäss eigenen

Angaben seit 2004) in der Schweiz und nicht in Kolumbien hat und damit die

entscheidende Voraussetzung, die im vorliegenden Fall die indirekte

Zuständigkeit der kolumbianischen Behörden und die Anerkennung eines von dieser

erlassenen Entscheides nach sich gezogen hätte, nicht gegeben war. Daraus folgt

aus Sicht des schweizerischen Rechts, dass nach den Bestimmungen in Art. 25

lit. a IPRG, die kolumbianische Behörden nicht für den Erlass des umstrittenen

Entscheids zuständig gewesen war.

4.6

Die indirekte Zuständigkeit den Geschlechtsumwandlungsentscheid

betreffend liegt unter Beachtung der genannten Bestimmungen im vorliegenden

Fall bei den schweizerischen und nicht bei den kolumbianischen Behörden.

5.

Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.

Der Vollständigkeit halber bleibt

darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht an den

Zivilrichter seines Wohnortes verwiesen hat: Bei der Klage zur Feststellung

einer Geschlechtsänderung handelt es sich um eine mittels richterlicher

Rechtsfortbildung geschaffenen zivilstandsrechtlichen Klage sui generis (BGE

119.

II 264 E. 6; Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das

Zivilstandswesen, EAZW, vom 1. Februar 2012 betreffend Transsexualität, S. 2). Die

Änderung des amtlichen Geschlechts liegt sachlich in der Zuständigkeit des

Zivilgerichts (Alecs Recher in: FamPra.ch 2015, Änderung von Namen und

amtlichen Geschlecht: einfach zum rechtskonformen Entscheid, S. 627). Örtlich

richtet sich der Gerichtsstand in Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem

Wohnsitz der klagenden Person (vgl. Art. 33 Abs. 1 IPRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel