VWBES.2017.42
Anerkennung Geschlechtswechsel
17. Mai 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Zivilstand und Bürgerrecht,
Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung
Geschlechtswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ ist am [...] 1976 in
Kolumbien als Sohn des [...] und der [...] geboren. Am [...] 2008 ist A.___ mit
B.___, Bürger von [...] SO, die eingetragene Partnerschaft eingegangen.
1.2 A.___ liess sich im Jahr 2015 nach
einer vorangegangenen Hormonbehandlung in Spanien einer geschlechtsumwandelnden
Operation unterziehen. Im selben Jahr bereinigte die kolumbianische
Zivilstandsbehörde seinen Geburtsregistereintrag in Bezug auf Vornamen und
Geschlecht.
2.1 Mit Schreiben vom 11. März 2016
ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) die solothurnische Zivilstandsaufsichtsbehörde,
den durch die kolumbianische Zivilstandsbehörde ergangenen Entscheid in Sachen
Geschlechts- und Vornamenswechsel zu anerkennen und im schweizerischen
Zivilstandsregister zu beurkunden.
2.2 Die Zivilstandsaufsicht anerkannte
mit Eintragungsverfügung vom 15. Juni 2016 die in Kolumbien erfolgte Vornamensänderung
von [...] in [...] und erklärte, dass bezüglich der in Kolumbien erfolgten
Geschlechtsänderung sowie der Regelung des aktuellen Zivilstands das
Schweizerische Gericht am Wohnort des Gesuchstellers zuständig sei.
2.3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016
informierte der Gesuchsteller die solothurnische Zivilstandsaufsicht, dass das
angegangene Zivilgericht in [...] auf sein Begehren nicht eingegangen sei und
ihn wieder an die solothurnische Zivilstandsaufsichtsbehörde zwecks Anerkennung
der ausländischen Urkunde verwiesen habe.
2.4 Mit Schreiben vom 17. November
2016 ersuchte der Gesuchsteller um nochmalige Prüfung und Anerkennung der in
Kolumbien bereits erfolgten Bereinigung in Sachen Geschlecht.
3. Am 18. Januar 2017 erliess das
Volkswirtschaftsdepartement folgende Verfügung:
1. Das Gesuch um Anerkennung der in
Kolumbien ergangenen Geschlechtsänderung für A.___, kolumbianischer
Staatsangehöriger, geboren in Kolumbien […] in das weibliche Geschlecht, wird
aufgrund der nicht begründeten internationalen Zuständigkeit von Kolumbien
abgewiesen.
2. Die Eintragung der in Kolumbien
beurkundeten Geschlechtsänderung ins schweizerische Personenstandsregister
INFOSTAR wird infolgedessen verweigert.
3. Der Gesuchsteller wird zwecks
Feststellung der Geschlechtsänderung an den Zivilrichter seines Wohnortes verwiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
4.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller
(von nun an: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Anerkennung der
in Kolumbien ergangenen Geschlechtsänderung in das weibliche Geschlecht und um
entsprechende Registerbereinigung im schweizerischen Personenstandsregister
INFOSTAR.
4.2 Mit Stellungnahme vom 21. März
2017 schloss das Volkswirtschaftsdepartement auf Abweisung der Beschwerde.
5. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung, ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage,
ob die in Bezug auf den Geschlechtswechsel ausgestellte kolumbianische Urkunde,
welche der Beschwerdeführer für die Eintragung ins schweizerische
Personenstandsregister vorlegt, anerkannt werden kann.
3.
Die Vorinstanz, welche die in
Kolumbien erfolgte notarielle Erklärung und Beurkundung im kolumbianischen Geburtsregister
betreffend Geschlechtswechsel zufolge fehlender internationaler Zuständigkeit
von Kolumbien nicht anerkannte, erwog dazu Folgendes: Bei internationalen
Sachverhalten wie dem vorliegenden, lege das Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 271) die Zuständigkeit sowie das
anzuwendende Recht fest. Der Vorrang des IPRG bei internationalen Sachverhalten
durch Art. 1 Abs. 2 gelte nur, sofern wie im vorliegenden Fall zwischen der
Schweiz und Kolumbien keine völkerrechtlichen Verträge bestünden. Mangels
Spezialbestimmung im IPRG für die Beurteilung von personenrechtlichen
internationalen Vehältnissen in Bezug auf die Geschlechtsänderung sei allein
Art. 33 IPRG massgebend. Aufgrund des - seit mehreren Jahren ununterbrochenen -
schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchstellers - seien gemäss Art. 33 IPRG für
personenrechtliche internationale Verhältnisse allein die schweizerischen
Instanzen für die Regelung des Geschlechtswechsels zuständig. Gemäss Randanmerkung
auf der kolumbianischen Zivilstandsurkunde sei der Geschlechtswechsel gestützt
auf eine notarielle Erklärung eingetragen worden. Der Gesuchsteller könne nicht
nachweisen, dass sein Wohnsitz damals in Kolumbien gewesen sei. Somit sei die
kolumbianische Behörde gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 IPRG
nicht zuständig gewesen.
4.1
Die Anerkennung nach ausländischem
Recht in der Schweiz richtet sich im Verhältnis Schweiz-Kolumbien nach dem
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, da hierfür kein dem
Bundesgesetz vorgehendes Staatsvertragsrecht besteht (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
4.2
Art. 25 IPRG
setzt für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen drei kumulativ zu
erfüllende Kriterien voraus. Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des
Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des
schweizerischen Rechts begründet sein (lit. a; Robert Däppen/Ramon Mabillard,
in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales
Privatrecht, Basel 2013, Art. 25 N 29). Zweitens muss die genannte Entscheidung
Bestand erlangt haben, das heisst, dass gegen sie kein ordentliches
Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist (lit. b).
Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen (lit.
c).
4.3
Die in Art. 25
lit. a IPRG vorausgesetzte Zuständigkeit ausländischer Behörden wird in Art. 26
IPRG konkretisiert. Die Bestimmung regelt abschliessend die Fälle, in denen die
Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die Zuständigkeit ausländischer Gerichte
und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung
anerkennt (BGE 120 II 87 E. 5; Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 26 N 1). Nach
Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn
eine Bestimmung des IPRG diese vorsieht oder, falls eine solche fehlt, der
Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hat.
4.4
Das IPRG hat für den
Geschlechtswechsel keine Bestimmungen im Besonderen Teil aufgenommen, weshalb
einzig und allein Art. 26 IPRG massgebend ist.
4.5
Aus den Akten ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit mehreren Jahren (gemäss eigenen
Angaben seit 2004) in der Schweiz und nicht in Kolumbien hat und damit die
entscheidende Voraussetzung, die im vorliegenden Fall die indirekte
Zuständigkeit der kolumbianischen Behörden und die Anerkennung eines von dieser
erlassenen Entscheides nach sich gezogen hätte, nicht gegeben war. Daraus folgt
aus Sicht des schweizerischen Rechts, dass nach den Bestimmungen in Art. 25
lit. a IPRG, die kolumbianische Behörden nicht für den Erlass des umstrittenen
Entscheids zuständig gewesen war.
4.6
Die indirekte Zuständigkeit den Geschlechtsumwandlungsentscheid
betreffend liegt unter Beachtung der genannten Bestimmungen im vorliegenden
Fall bei den schweizerischen und nicht bei den kolumbianischen Behörden.
5.
Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.
Der Vollständigkeit halber bleibt
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht an den
Zivilrichter seines Wohnortes verwiesen hat: Bei der Klage zur Feststellung
einer Geschlechtsänderung handelt es sich um eine mittels richterlicher
Rechtsfortbildung geschaffenen zivilstandsrechtlichen Klage sui generis (BGE
119.
II 264 E. 6; Rechtsauskunft des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen, EAZW, vom 1. Februar 2012 betreffend Transsexualität, S. 2). Die
Änderung des amtlichen Geschlechts liegt sachlich in der Zuständigkeit des
Zivilgerichts (Alecs Recher in: FamPra.ch 2015, Änderung von Namen und
amtlichen Geschlecht: einfach zum rechtskonformen Entscheid, S. 627). Örtlich
richtet sich der Gerichtsstand in Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit nach dem
Wohnsitz der klagenden Person (vgl. Art. 33 Abs. 1 IPRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel