VWBES.2017.422
Kindesschutzmassnahmen
30. Oktober 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. September 2017
wurde A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr am selben Tag geborenes
Kind entzogen (Ziffer 3.1) und dieses vorerst im Bürgerspital Solothurn
platziert. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft errichtet und [...] als
Beiständin eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
2. Mit Entscheid der KESB vom
29. September 2017 wurde das Kind, B.___, per 30. September 2017 in
das Zentrum Lilith in Oberbuchsiten umplatziert, sofern die Kindsmutter bereit
sei, zusammen mit B.___ und einer Fachperson des Lilith vom Bürgerspital in das
Zentrum zu reisen. Ansonsten verbleibe B.___ bis auf Weiteres im Bürgerspital
(Ziffer 3.1). Einer allfälligen Beschwerde wurde auch in diesem Fall die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Mit Beschwerde vom 25. Oktober
2017 gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt),
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, an das Verwaltungsgericht
und ersuchte um Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 26. September
2017 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sowie Ziffer 3.1 des Entscheids
vom 29. September 2017 (Platzierung im Zentrum Lilith), eventualiter um
Zurückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Zudem wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 310 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat die Kindesschutzbehörde den
Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn
dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Muss das Kind in einer
geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht
werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Während sich der Begriff der psychiatrischen
Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst, ist nicht ganz klar, wie der
Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu interpretieren ist. Die Materialien
äussern sich dazu nicht. Das Bundesgericht hat sich seit Einführung des neuen
Kindesschutzrechts noch nicht zur Auslegung des Begriffs positioniert. Da aber
zweifellos kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff
weit ausgelegt werden, d.h. im Sinne der früheren Rechtsprechung zur «Anstalt»
(BGE 121 II 306). Gemeint ist demnach jede Institution, welche die
Bewegungsfreiheit des betroffenen Kindes stärker beschränkt als dies bei
Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen,
üblicherweise der Fall ist (Michelle Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit
Hinweisen). Im Zentrum Lilith werden die Frauen und Kinder während 24 Stunden
pro Tag intensiv sozialpädagogisch begleitet und betreut. Die Beschwerdeführerin
wird mit B.___ in einer internen Wohngruppe des Zentrums untergebracht. Es
handelt sich demnach vorliegend eindeutig um eine «geschlossene Einrichtung» im
Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.
1.2
Gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB
kommen somit die materiellrechtlichen wie auch die besonderen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen bezüglich fürsorgerische Unterbringung zur
Anwendung (Cottier/Steck, a.a.O., S. 998; Ruth E. Reusser in: Thomas
Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2014,
Art. 450b ZGB N 24; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E.
Reusser [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 7). Gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben
werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der
fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit
Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB vom 29. September 2017
betreffend Platzierung im Zentrum Lilith gemäss Eingangsstempel am
3.
Oktober 2017 erhalten. Die 10-tätige Beschwerdefrist fing somit am
Folgetag an zu laufen und endete am 13. Oktober 2017. Die Beschwerde,
welche am 25. Oktober 2017 der Post übergeben wurde, ist damit verspätet.
Der Entscheid vom 26. September 2017, mit welchem das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, kann nicht selbständig und
losgelöst von der Platzierung (allenfalls innerhalb einer 30-tägigen Frist)
angefochten werden.
2.1
In der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheides vom 29. September 2017 betreffend Umplatzierung wurde
fälschlicherweise die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist angegeben. Als
Rechtsgrundlage wurde Art. 450b Abs. 1 ZGB zitiert.
2.2
Gemäss einem aus dem Prinzip von
Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR
173.
) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf
den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein
Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung
erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht
auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen
Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon
durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen
können. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch
die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I
199, E. 1.3.1).
2.3
Die Beschwerdeführerin ist
anwaltlich vertreten. Die beiden angefochtenen Entscheide vom 26. und
29.
September 2017 wurden ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Allein durch das
Konsultieren von Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB hätte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkennen können, dass im vorliegenden
Fall nicht eine 30-tägige, sondern nur eine zehntägige Beschwerdefrist gilt,
wie dies im 1. Entscheid vom 26. September 2017 angegeben war. Dass es sich
beim Zentrum Lilith um eine geschlossene Einrichtung im Sinn einer Anstalt
handeln muss, kann kaum strittig sein. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Vertrauensschutz
berufen, wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. z.B.
Urteil vom 6. August 2014 i.S. T.). Die Beschwerde gegen die Entscheide
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Zentrum
Lilith wurde offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
3.
Soweit die Beschwerde hauptsächlich
damit begründet wurde, dass keine genügenden Gründe bestünden, dem Vater das
Kind zu entziehen, ist anzumerken, dass die Beschwerde ohnehin kaum Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte und deshalb abzuweisen gewesen wäre. Der behauptete
Vater, [...], hat bisher die Vaterschaft nicht anerkannt, womit er rechtlich
nicht als Vater von B.___ gilt. Er hat deshalb kein Aufenthaltsbestimmungsrecht
gegenüber B.___, und somit wurde ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht
auch nicht entzogen. Bezüglich der Kindsmutter besteht zudem ein
erwachsenenpsychiatrisches Gutachten vom 7. März 2016, welches ihr die
Erziehungsfähigkeit dauerhaft abspricht.
4.
Die Beschwerdeführerin liess ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss Erwägung 3 ist dieses abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist, nachdem dieses bisher nicht belegt
wurde. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind aber ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann