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Entscheid

VWBES.2017.422

Kindesschutzmassnahmen

30. Oktober 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. September 2017

wurde A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr am selben Tag geborenes

Kind entzogen (Ziffer 3.1) und dieses vorerst im Bürgerspital Solothurn

platziert. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft errichtet und [...] als

Beiständin eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

2. Mit Entscheid der KESB vom

29. September 2017 wurde das Kind, B.___, per 30. September 2017 in

das Zentrum Lilith in Oberbuchsiten umplatziert, sofern die Kindsmutter bereit

sei, zusammen mit B.___ und einer Fachperson des Lilith vom Bürgerspital in das

Zentrum zu reisen. Ansonsten verbleibe B.___ bis auf Weiteres im Bürgerspital

(Ziffer 3.1). Einer allfälligen Beschwerde wurde auch in diesem Fall die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Mit Beschwerde vom 25. Oktober

2017 gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt),

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, an das Verwaltungsgericht

und ersuchte um Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 26. September

2017 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sowie Ziffer 3.1 des Entscheids

vom 29. September 2017 (Platzierung im Zentrum Lilith), eventualiter um

Zurückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Zudem wurde um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 310 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat die Kindesschutzbehörde den

Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn

dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Muss das Kind in einer

geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht

werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Während sich der Begriff der psychiatrischen

Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst, ist nicht ganz klar, wie der

Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu interpretieren ist. Die Materialien

äussern sich dazu nicht. Das Bundesgericht hat sich seit Einführung des neuen

Kindesschutzrechts noch nicht zur Auslegung des Begriffs positioniert. Da aber

zweifellos kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff

weit ausgelegt werden, d.h. im Sinne der früheren Rechtsprechung zur «Anstalt»

(BGE 121 II 306). Gemeint ist demnach jede Institution, welche die

Bewegungsfreiheit des betroffenen Kindes stärker beschränkt als dies bei

Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen,

üblicherweise der Fall ist (Michelle Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit

Hinweisen). Im Zentrum Lilith werden die Frauen und Kinder während 24 Stunden

pro Tag intensiv sozialpädagogisch begleitet und betreut. Die Beschwerdeführerin

wird mit B.___ in einer internen Wohngruppe des Zentrums untergebracht. Es

handelt sich demnach vorliegend eindeutig um eine «geschlossene Einrichtung» im

Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.

1.2

Gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB

kommen somit die materiellrechtlichen wie auch die besonderen

verfahrensrechtlichen Bestimmungen bezüglich fürsorgerische Unterbringung zur

Anwendung (Cottier/Steck, a.a.O., S. 998; Ruth E. Reusser in: Thomas

Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2014,

Art. 450b ZGB N 24; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E.

Reusser [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 7). Gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben

werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der

fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB vom 29. September 2017

betreffend Platzierung im Zentrum Lilith gemäss Eingangsstempel am

3.

Oktober 2017 erhalten. Die 10-tätige Beschwerdefrist fing somit am

Folgetag an zu laufen und endete am 13. Oktober 2017. Die Beschwerde,

welche am 25. Oktober 2017 der Post übergeben wurde, ist damit verspätet.

Der Entscheid vom 26. September 2017, mit welchem das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, kann nicht selbständig und

losgelöst von der Platzierung (allenfalls innerhalb einer 30-tägigen Frist)

angefochten werden.

2.1

In der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheides vom 29. September 2017 betreffend Umplatzierung wurde

fälschlicherweise die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist angegeben. Als

Rechtsgrundlage wurde Art. 450b Abs. 1 ZGB zitiert.

2.2

Gemäss einem aus dem Prinzip von

Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.

) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf

den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein

Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung

erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht

auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen

Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon

durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen

können. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch

die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I

199, E. 1.3.1).

2.3

Die Beschwerdeführerin ist

anwaltlich vertreten. Die beiden angefochtenen Entscheide vom 26. und

29.

September 2017 wurden ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Allein durch das

Konsultieren von Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB hätte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkennen können, dass im vorliegenden

Fall nicht eine 30-tägige, sondern nur eine zehntägige Beschwerdefrist gilt,

wie dies im 1. Entscheid vom 26. September 2017 angegeben war. Dass es sich

beim Zentrum Lilith um eine geschlossene Einrichtung im Sinn einer Anstalt

handeln muss, kann kaum strittig sein. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Vertrauensschutz

berufen, wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. z.B.

Urteil vom 6. August 2014 i.S. T.). Die Beschwerde gegen die Entscheide

betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Zentrum

Lilith wurde offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

3.

Soweit die Beschwerde hauptsächlich

damit begründet wurde, dass keine genügenden Gründe bestünden, dem Vater das

Kind zu entziehen, ist anzumerken, dass die Beschwerde ohnehin kaum Aussicht

auf Erfolg gehabt hätte und deshalb abzuweisen gewesen wäre. Der behauptete

Vater, [...], hat bisher die Vaterschaft nicht anerkannt, womit er rechtlich

nicht als Vater von B.___ gilt. Er hat deshalb kein Aufenthaltsbestimmungsrecht

gegenüber B.___, und somit wurde ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht

auch nicht entzogen. Bezüglich der Kindsmutter besteht zudem ein

erwachsenenpsychiatrisches Gutachten vom 7. März 2016, welches ihr die

Erziehungsfähigkeit dauerhaft abspricht.

4.

Die Beschwerdeführerin liess ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Aufgrund der

Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss Erwägung 3 ist dieses abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist, nachdem dieses bisher nicht belegt

wurde. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind aber ausnahmsweise keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann